Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1006-W/04
Säumniszuschlag, Entrichtung, Säumnis, Fehler der Behörde
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1006-W/04vom 26.08.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wenn die Umsatzsteuervorauszahlung bei Fälligkeit in richtiger Höhe bekannt gegeben und durch Einzahlung sowie ein auf dem Abgabenkonto bestehendes Guthaben entrichtet wird, liegt auch bei fehlerhafter Buchung durch das Finanzamt, lediglich mit der Höhe der Einzahlung an Stelle der Höhe der offen gelegten Zahllast, keine Säumigkeit des Abgabepflichtigen vor. Es sei denn er setzt Handlungen, die darauf abzielen über das unrichtige Guthaben anderweitig zu verfügen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der D.GesmbH, vertreten durch Profil WTH
GesmbH, 1010 Wien, Bösendorferstr.2/16, vom 4. September 2003
gegen den Bescheid des Finanzamtes Mistelbach an der Zaya vom 9. Juli 2003
über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der Bescheid betreffend
Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt Mistelbach hat am 9. Juli 2003 einen Bescheid
über die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen erlassen und
wegen Nichtentrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung für Juni 2002 und Juli
2002 drei erste Säumniszuschläge im Gesamtausmaß von €
3.589,73 festgesetzt.
Innerhalb der bewilligten Fristverlängerung zur
Einbringung einer Berufung erhob der Berufungswerber (Bw.) am 4. September 2003
im Umfang der Säumniszuschlagsvorschreibung für die
Umsatzsteuervorauszahlung für Juni 2002 Berufung und brachte vor, dass die
Umsatzsteuervorauszahlung für Juni 2002 fristgerecht mit
€ 141.994,29 gemeldet worden sei. Bei Fälligkeit der Abgabe habe
das Steuerkonto ein Guthaben in der Höhe von € 97.656,03 aufgewiesen,
daher sei mit der Meldung der Selbstberechnungsabgabe lediglich ein Teilbetrag
in Höhe von € 44.338,26 zur Überweisung gebracht
worden.
Irrtümlicherweise habe das Finanzamt die Höhe des
überwiesenen Betrages als Umsatzsteuerzahllast für den Monat Juni 2002
angesehen und eine Kontobelastung nur in dieser Höhe
vorgenommen.
Aus dem vorgelegten Beleg ergebe sich, dass die Meldung
ordnungsgemäß erfolgt sei, daher werde um Aufhebung des Bescheides
und Stornierung des Säumniszuschlages in Höhe von € 1.953,12
ersucht.
Die Abgabenbehörde erster Instanz hat mit
Berufungsvorentscheidung vom 26. Februar 2004 die Berufung abgewiesen und
führt dazu aus, dass die Bestimmung des § 217 Abs. 1 BAO den Eintritt
der Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages allein davon
abhängig mache, dass eine Abgabe nicht spätestens am
Fälligkeitstag entrichtet werde.
Für die Entstehung der Säumniszuschlagspflicht
sei allein maßgebend, ob die objektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt
seien.
Die Umsatzsteuervorauszahlung Juni 2002 sei mit dem
richtigen Betrag auf dem Erlagschein bekannt gegeben worden, unter
Berücksichtigung des auf dem Konto stehenden Guthabens sei jedoch nur ein
Betrag von € 44.338,26 einbezahlt worden.
Das Guthaben sei durch Einbuchung der K 1-12/01 im
Ausmaß von € 68.800,00 und der K 10-12/02 im Ausmaß von €
61.322,19 zur Gänze aufgebraucht worden.
Die richtige Umsatzsteuerzahllast für Juni 2002 sei
erst 10 Monate später im Rahmen einer Betriebsprüfung vorgeschrieben
worden.
Die fehlerhafte Buchung hätte dem Bw. auf Grund der
Höhe des nicht gebuchten Betrages an Umsatzsteuer für Juni 2002 und
der für K 1-12/01 und 10-12/03 zu leistenden namhaften Geldsummen bei
Durchsicht der Kontoauszüge auffallen müssen.
Mit Schreiben vom 30. März 2004 beantragte der Bw. die
Vorlage der Berufung an den unabhängigen Finanzsenat und bekräftigte
seinen Rechtsstandpunkt, dass die Umsatzsteuervorauszahlung für Juni 2002
fristgerecht und in richtiger Höhe gemeldet und auch bei Fälligkeit
vollständig entrichtet worden sei.
Die Säumniszuschlagsvorschreibung beruhe lediglich auf
einem ihm nicht zurechenbaren Fehler des Finanzamtes.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird eine
Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht
spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß
§ 217 Abs. 1 Bundesabgabenordnung ( BAO ) nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
Abs.2 Der erste
Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten
Abgabenbetrages.
Abs.3 Ein
zweiter Säumniszuschlag ist für eine Abgabe zu entrichten, soweit sie
nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt ihrer Vollstreckbarkeit
(§ 226) entrichtet ist. Ein dritter Säumniszuschlag ist für eine
Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht spätestens drei Monate nach dem
Eintritt der Verpflichtung zur Entrichtung des zweiten Säumniszuschlages
entrichtet ist. Der Säumniszuschlag beträgt jeweils 1% des zum
maßgebenden Stichtag nicht entrichteten Abgabenbetrages. Die
Dreimonatsfristen werden insoweit unterbrochen, als nach Abs. 4 Anbringen oder
Amtshandlungen der Verpflichtung zur Entrichtung von Säumniszuschlägen
entgegenstehen. Diese Fristen beginnen mit Ablauf der sich aus Abs. 4ergebenden
Zeiträume neu zu laufen.
Abs. 4
Säumniszuschläge sind für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu
entrichten, als
a)ihre Einhebung
gemäß
§ 212a ausgesetzt ist,
b)ihre
Einbringung gemäß
§ 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 gehemmt
ist,
c)ein
Zahlungsaufschub im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz nicht durch
Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 229) als beendet
gilt,
d)ihre
Einbringung gemäß
§ 231 ausgesetzt ist.
Abs.5 Die
Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages gemäß Abs.
2 entsteht nicht, soweit die Säumnis nicht mehr als fünf Tage
beträgt und der Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate vor dem
Eintritt der Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten hinsichtlich derer die
Gebarung gemäß
§ 213 mit jener der nicht zeitgerecht
entrichteten Abgabenschuldigkeit zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht
entrichtet hat. In den Lauf der fünftägigen Frist sind Samstage,
Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember nicht
einzurechnen; sie beginnt in den Fällen des § 211 Abs. 2 und 3 erst
mit dem Ablauf der dort genannten Frist.
Abs.6 Wird vor
dem Ende einer für die Entrichtung einer Abgabe zustehenden Frist ein
Vollstreckungsbescheid (§ 230 Abs. 7) erlassen, so tritt die Verpflichtung
zur Entrichtung des Säumniszuschlages gemäß Abs. 2 erst mit dem
ungenützten Ablauf dieser Frist, spätestens jedoch einen Monat nach
Erlassung des Vollstreckungsbescheides ein und beginnt erst ab diesem Zeitpunkt
die Dreimonatsfrist des Abs. 3 erster Satz zu laufen.
Abs.7 Auf Antrag des Abgabepflichtigen sind
Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als
ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit
bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes
Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.
Der Absatz 1 der bezughabenden gesetzlichen Bestimmung
stellt auf die Entrichtung einer Abgabe zum Fälligkeitstermin
ab.
Die gegenständliche Umsatzsteuerzahllast wurde der
Behörde fristgerecht gemeldet und durch Überweisung eines Teilbetrages
und ein, auf dem Konto bei Fälligkeit der Abgabe bestehendes - somit
verrechenbares Guthaben entrichtet.
Es kann diesbezüglich ausschließlich auf die am
Fälligkeitstag gegebene Sachlage abgestellt werden. Der Umstand, dass durch
einen Fehler der Abgabenbehörde eine unrichtige Buchung vorgenommen wurde
und in weiterer Folge das Guthaben erst 2 Monate nach Fälligkeit der
Umsatzsteuervorauszahlung mit der eingebuchten Körperschaftssteuer
verrechnet wurde, stellt keine Säumnis des Bw. am Fälligkeitstag dar.
Zur Abrundung der Erwägungen die zu dieser
Sachentscheidung geführt haben, darf erwähnt werden, dass selbst bei
äußerst formalistischer Betrachtungsweise, der reinen Abstellung auf
eine vorgenommene Buchung am Abgabenkonto, unzweifelhaft ein Fall des § 217
Abs. 7 BAO anzunehmen gewesen wäre und auch aus diesem Titel heraus eine
Belastung des Bw. bei Fehlverhalten der Behörde nicht erfolgen
dürfte.
Der Berufung war spruchgemäß
stattzugeben.
Wien, am 26.
August 2004
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1006-W/04
- Stammnummer
- 11515
- Gültig
- 26.08.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF