Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1107-W/02
Wiederaufnahmeantrag wegen Aufwendungen für Uniformreinigung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1107-W/02vom 25.08.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw gegen die
Abweiungsbescheide des Finanzamtes Baden betreffend Wiederaufnahme der
Einkommensteuer für die Jahre 1994 bis 1997 entschieden:
Die
Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Einkommensteuerbescheide
für die Kalenderjahre 1994 bis 1997 sind unangefochten in Rechtskraft
erwachsen.
Am 25. März 1999 stellte
der Bw gemäß
§ 303 BAO Anträge auf Wiederaufnahme der
Verfahren hinsichtlich der Einkommensteuer für die Jahre 1994 bis 1997 und
beantragte in diesen Schreiben die Berücksichtigung von Werbungskosten
für die Reinigung von Arbeitskleidung sowie für Verpflegungskosten.
In der Antragsbegründung
wies der Bw auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes 93/15/0122 sowie auf
einen "Durchführungserlass"
[§ 4 Abs. 4 EStG (BFH 29.6.1993 VI R
53/92 in BB 1993 2431)] hin und führte aus, dass die Kosten der
Reinigung typischer Berufskleidung auch denn als Betriebsausgaben oder
Werbungskosten abzugsfähig seien, wenn die Reinigung in einer privaten
Waschmaschine erfolge.
Den Schreiben war jeweils eine
Aufstellung der beantragten Kosten beigelegt.
Weiters legte der Bw eine
Bestätigung vor, dass er bei der Magistratsabteilung 68 - Feuerwehr
und Katastrophenschutz hauptberuflich beschäftigt und in den
24-stündigen Wechseldienst eingeteilt sei. In diesem Schreiben wurde auch
bestätigt, wie oft der Bw in den einzelnen Jahren abzüglich Urlaub,
Krankenstand, zusätzliche dienstfreie Tage etc. tatsächlich Dienst
versehen hat:
|
Jahr
|
1994
|
1995
|
1996
|
1997
|
Anzahl der
Diensttage
|
122
|
124
|
118
|
119
Das Finanzamt
wies diese Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 BAO mit Bescheiden vom 25. Juni 1999 mit der Begründung ab, dass
mit den bereits erlassen Einkommensteuerbescheiden die Veranlagung für
diese Kalenderjahre rechtskräftig abgeschlossen seien. In der
gleichlautenden Begründung der einzelnen Bescheide wurde ausführlich
die gesetzliche Bestimmung dargelegt und begründet warum keine
Wiederaufnahmsgründe vorliegen.
Der Bw erhob gegen diese
Abweisungsbescheide vom 25. Juni 1999 am 2. Juli 1999 Berufung, beantragte die
geltend gemachten Werbungskosten (Kosten der Reinigung typischen Berufskleidung)
zu berücksichtigen und begründete dies wie folgt:
"Im
Bescheid von 25.06.1999 führt die Abgabenbehörde aus, dass einem
Wiederaufnahmeantrag dann stattzugeben ist, "wenn .... Tatsachen oder
Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne Verschulden
der Partei nicht geltend gemacht werden konnten ...".
Diesbezüglich
darf ich Ihnen mitteilen, dass im Urteil des Verwaltungsgerichtshofes
VwGH
Zl. 93/15/0122 v. 4.10.95 und am 09.07.97 über den VwGH Zl. 96/13/0172
betrifft UNIFORM eindeutig klargestellt wurde, daß das von Ihnen
angeführte Aufteilungsverbot des §20 EStG 1988 für typische
Berufskleidung nicht anzuwenden ist.
Das
Urteil des Verwaltungsgerichtshofes ist Teil der österreichischen
Rechtsprechung (vgl. auch Margreiter, ÖStZ 1984, 2; Doralt, Kommentar zum
EStG, §16 Tz 220) so hingeht die diesbezügliche Begründung der
Abgabenbehörde ins Leere.
Ich
habe nur deshalb, und daher auch ohne Verschulden, für die obig
angeführten Jahre die Kosten der Reinigung nicht beantragt, da das
Bundesministerium für Finanzen, Abteilung IV/7, mit Schreiben vom 19.
November 1992 (GZ. 07 0101/22-IV/7/92) der Personalvertretung der Bediensteten
der Gemeinde Wien mitgeteilt hat, dass Kosten der Kleiderreinigung, in
Anbetracht des zu berücksichtigen Aufteilungsverbotes, im Haushalt des
Steuerpflichtigen zu keinen Werbungskosten führen. Dieses Schreiben
entspricht nicht der österreichischen Rechtsprechung.
Des
weiteren darf ich Ihnen mitteilen, dass selbst innerhalb der Finanzämter,
meine obig angeführte Darstellung des Sachverhalts als rechtsgültig
anerkannt und die von den entsprechenden Steuerpflichtigen beantragten
Werbungskosten im Rahmen des Veranlagungsverfahrens (bzw.
Wiederaufnahmeverfahrens) berücksichtigt wurden.
Eine
unterschiedliche Interpretation innerhalb der Finanzämter Wiens würde
auch eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes bedeuten, denn wie kann
die Abgabenbehörde bei einer Reihe von Abgabenpflichtigen die Kosten der
Reinigung als Werbungskosten anerkennen, bei anderen für den gleichen
Sachverhalt nicht.
Daher
stelle ich nochmals den Antrag, die Veranlagung der Jahre 1994 bis 1997 unter
der Berücksichtigung der von mir geltend gemachten Werbungskosten
durchzuführen."
Das Finanzamt wies diese
Berufung mit Berufungsvorentscheidung am 13. Oktober 1999 als unbegründet
ab.
Der Bw stellte daraufhin am 16.
November 1999 einen Antrag auf Vorlage an die Abgabenbehörde II. Instanz.
Begründet hat der Bw den Antrag wie folgt:
"Mit
der Verfügung GA 5-1727/8/87 vom 11.06.1987 wurden
Schätzungsrichtlinien betreffend die Werbungskosten der Feuerwehrbeamten
der Stadt Wien erlassen. Mit Erlass vom 27.9.1989, GZ 07 0401/6-IV/7/89,
erteilte das Bundesministerium für Finanzen der Finanzlandesdirektion
für Wien, Niederösterreich und Burgenland den Auftrag den
Valorisierungsantrag der Bediensteten der Stadt Wien zu entsprechen. Bei der
Schätzung des Reinigungsaufwandes wurde dabei ein Mittelwert festgesetzt,
da ein Teil der Feuerwehrbeamten die Berufskleidung zu Hause reinigt und ein
anderer Teil in der Wäscherei.
Weiters
besteht ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, Zl.
93/15/0122:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 sind auch Ausgaben für Arbeitsmittel (zB.
Werkzeug und typische Berufskleidung) Werbungskosten. Die Dienstkleidung
muß wegen diverser Verunreinigen (zB. Verunreinigungen durch Blut,
Brandgeruch, Verschmutzungen durch Öl) getrennt von der privaten
Wäsche gewaschen werden. Durch diese Art der Verschmutzung ist es auf
keinen Fall zumutbar, die Dienstkleidung gemeinsam mit der privaten Kleidung zu
waschen. Für die Dienstkleidung ist daher immer ein eigener Waschgang,
getrennt von der privaten Wäsche, erforderlich.
Laut
Erkenntnis vom Verwaltungsgerichtshof sind die Kosten der Reinigung auch dann
als Betriebsausgaben oder als Werbungskosten abzugsfähig, wenn die
Reinigung in einer privaten Waschmaschine erfolgt. Bei der Arbeitskleidung der
Feuerwehrbeamten handelt es sich nicht um eine während der
Berufsausübung getragene bürgerliche Kleidung, sondern um eine
typische Berufskleidung. Dementsprechend kann auch von einem dem
"Aufteilungsverbot" des § 20 EStG 1988 unterliegenden
"gemischten Aufwand", für sowohl beruflich als auch privat
getragene Kleidung, nicht die Rede sein.
Werbungskosten
sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen. In der Aufzählung des § 16 EStG werden die Ausgaben
für Berufskleidung in Zusammenhang mit Arbeitsmitteln explizit als
Werbungskosten angeführt. Mit dieser ausdrücklichen Anführung der
Berufskleidung wollte der Gesetzgeber offenbar zum Ausdruck bringen, daß
im Gegensatz dazu Kosten für die bürgerliche Kleidung zu den nicht
abzugsfähigen Ausgaben der privaten Lebensführung gehört. Ist ein
Kleidungsstück typische Berufskleidung (Arbeitsschutzkleidung, Uniform), so
sind nicht nur die Anschaffungskosten, sondern auch sonstige Aufwendungen zur
Instandhaltung oder zur Reinigung als Werbungskosten zu qualifizieren. Da die
Folgekosten das rechtliche Schicksal der Anschaffungskosten teilen, können
die Kosten für die Reinigung in einer privaten Waschmaschine als
Werbungskosten abgesetzt werden. Der Umstand, daß die Folgekosten das
Schicksal der Anschaffungskosten teilen, findet sich auch im § 26 EStG, wo
der Wert der unentgeltlich überlassenen typischen Berufskleidung sowie auch
deren Reinigung als nicht zu den Lohneinkünften gehörenden Leistungen
angeführte werden.
Hinsichtlich
der Reinigung der Berufskleidung der Exekutive hat die Finanzverwaltung
pauschale Aufwendungen für den Werbungskostenabzug akzeptiert. Bei einigen
Finanzämtern wurden die Werbungskosten für die Reinigung der
Berufskleidung der Feuerwehrbeamten der Stadt Wien in einer privaten
Waschmaschine, getrennt von der privaten Kleidung, bereits bei der Veranlagung
für 1998 berücksichtigt. Es wird daher nicht einheitlich die Ansicht
vertreten, daß nur die mit Beleg nachgewiesenen Kosten für die
Reinigung typische Berufskleidung (Uniform, Diensthemden) als Werbungskosten
anerkannt werden können.
Auch
Dkfm. Eduard Müller erwähnt in einem Artikel in der Steuer- und
Wirtschaftskartei, daß der deutsche Bundesfinanzhof zu dieser Thematik
einige interessante Feststellungen getroffen hat, die wegen der annähernd
gleichen Rechtslage in der BRD auch für die österr. Verwaltungspraxis
Folgen haben könnte.
Weiters
sei erwähnt, daß die belegmäßig nachweisbaren Kosten der
Reinigung in einer Putzerei wesentlich höher sind als die Kosten der
Reinigung in einer privaten Waschmaschine. Für die Reinigung in einer
privaten Waschmaschine betragen die Kosten der Reinigung für ein Diensthemd
S 19,--. In der Putzerei sind die Kosten zwischen S 30,-- für ein
maschinengebügeltes Hemd (nicht möglich, da die Reinigung ca. eine
Woche dauert, und pro Tag mindestens zwei Hemden benötigt werden) und S
45,-- für ein handgebügeltes Hemd (Dauer der Reinigung ca. 2 Tage).
Die Reinigung in einer privaten Waschmaschine kostet pro Jahr S
8.450,--während sich die Kosten für die Reinigung in einer Putzerei S
18.435,-- pro Jahr betragen. Eine genaue Auflistung der Kosten der Reinigung in
einer Putzerei liegt diesem Schreiben bei. Seitens der Finanzverwaltung
wäre die pauschale Anerkennung der Werbungskosten für Dienstkleidung
sicherlich auch die günstigere Variante.
Kosten
der Reinigung der Dienstkleidung in einer Putzerei
|
|
Kosten
|
Diensttage
|
Zusätzlich
|
Gesamt
|
Täglich:
|
|
|
|
|
Uniformhemd mit
Feuerwehrwappen
|
|
|
|
|
- Hemd mit der
Maschine gebügelt
|
30,00
|
124
|
41
|
4.950,00
|
- Hemd mit der
Hand gebügelt
|
45,00
|
124
|
41
|
7.425,00
|
Leibchen mit
Aufschrift "Berufsfeuerwehr Wien"
|
30,00
|
124
|
41
|
4.950,00
|
|
|
|
|
|
1/3
der Diensttage: (Herbst- Wintermonate)
|
|
|
|
|
Pullunder mit
Aufschrift Berufsfeuerwehr
|
55,00
|
41
|
|
2.255,00
|
Pullover mit
Aufschrift Berufsfeuerwehr
|
55,00
|
41
|
|
2.255,00
|
|
|
|
|
|
Monatlich:
|
|
Monate
|
|
|
Trainingsanzug
mit Aufschrift Berufsfeuerwehr Wien
|
155,00
|
10
|
|
1.550,00
|
Jahresbetrag
|
|
|
|
15.960,00
|
|
|
|
|
(18.435,00)
Die
Kosten der Reinigung in einer Putzerei betragen S 15.960,-- (wenn die Hemden mit
der Maschine gebügelt werden) oder S 18.435,-- (wenn die Hemden mit der
Hand gebügelt werden). Jeder Feuerwehrbeamte hat sieben Hemden zur
Verfügung. Da pro Diensttag mindestens zwei Hemden benötigt werden,
ist es nicht möglich über eine Woche auf ein Hemd zu warten. Daher
betragen die Kosten für die Reinigung der Hemden in einer Putzerei S
18.435,-- (Dauer der Reinigung ca. 2 Tage).
Erklärung
der Spalte "Zusätzlich":
Da
an mehreren Tagen infolge von Einsätzen (Brand, technischen Einsätzen,
im Sommer große Hitze) die Uniformhemden verschmutzt bzw. verschwitzt
sind, ist ein Wechsel der Hemden notwendig. Hier wurde 1/3 der Diensttage
berechnet.
Der
Trainingsanzug wird für den Dienstsport bzw. zur körperlichen
Ertüchtigung benötigt."
Mit Bericht vom 2. Dezember 1999 legte das Finanzamt die
Berufung vom 16. November 1999 der Finanzlandesdirektion für Wien,
Niederösterreich und Burgenland zur Entscheidung vor. Bis 31. Dezember
2002 erfolgte keine Erledigung der Berufung durch die
Finanzlandesdirektion.
Gemäß
§ 323 Abs. 10 iVm § 260 BAO ist
zur Entscheidung über die Berufung nunmehr der unabhängige Finanzsenat
zuständig.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 303
Abs. 1 BAO ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch
Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen
den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und
a)
der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine
andere gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonst wie erschlichen
worden ist, oder
b)
Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren
ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten, oder
c)
der Bescheid von Vorfragen abhängig war und nachträglich über
eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht)
in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde
und die Kenntnis dieser
Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des
Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt
hätte.
Weiter bestimmt Abs. 2 der
zitierten Gesetzesbestimmung, dass der Antrag auf Wiederaufnahme
gemäß Abs. 1 binnen einer Frist von drei Monaten von dem
Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmegrund
Kenntnis erlangt hat, bei der Abgabenbehörde einzubringen ist, die im
abgeschlossenen Verfahren den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.
Es ist unbestritten, dass die
Veranlagungsverfahren für die Jahre 1994 bis 1997 rechtskräftig
abgeschlossen wurden.
Der Bw vertritt die Meinung es
wäre nicht sein Verschulden gewesen, dass die Kosten nicht bereits im
Erstantrag enthalten waren und führt weiters in seinem Vorlageantrag aus,
dass er die Kosten der Reinigung der Berufskleidung, aufgrund eines "Schreibens"
des Bundesministeriums für Finanzen, (GZ. 07 0101/22-IV/7/92) an die
Personalvertretung der Bediensteten der Gemeinde Wien, in dem mitgeteilt wurde,
dass Kosten der Kleiderreinigung, in Anbetracht des zu berücksichtigen
Aufteilungsverbotes, im Haushalt des Steuerpflichtigen zu keinen Werbungskosten
führen, nicht beantragt habe. Aufgrund von Erkenntnissen des VwGH
(4.10.95, 9315/0122 und 07.05.99,
96/13/0172), in denen der Bw eine andere rechtliche Beurteilung
erblickte, stellte der Bw die Wiederaufnahmeanträge.
Wie der Verwaltungsgerichtshof
in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, sind Tatsachen im Sinne
des § 303 BAO ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen
Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände; also Elemente,
die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis
(als vom rechtskräftigen Bescheid zum Ausdruck gebracht) geführt
hätten, wie etwa Zustände, Vorgänge, Beziehungen und
Eigenschaften.
Dazu wird auf ein Erkenntnis
des VwGH vom 23.4.1998, 95/15/0108 verwiesen, in dem dieser ausführt, dass
neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung von
Sachverhaltselementen - gleichgültig, ob diese späteren rechtlichen
Erkenntnisse (neuen Beurteilungskriterien) durch die Änderung der
Verwaltungspraxis oder Rechtsprechung oder nach vorhergehender Fehlbeurteilung
oder Unkenntnis der Gesetzeslage eigenständig gewonnen werden - keine
Tatsachen sind. Die nachteiligen Folgen einer früheren unzutreffenden
Würdigung oder Wertung oder einer fehlerhaften rechtlichen Beurteilung -
gleichgültig durch welche Umstände veranlasst - lassen sich bei
unveränderter Tatsachenlage nicht nachträglich im Wege der
Wiederaufnahme des Verfahrens beseitigen.
Die Entscheidung eines
Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde in einer bestimmten Rechtssache
stellt keine neue Tatsache im Sinne des § 303 Abs. 1 lit. b BAO (vgl. VwGH
21.2.1985, 83/16/0027, 0029 sowie 30.9.1985, 85/10/0067) dar.
Die Tatsache des Vorliegens von
Reinigungskosten für die Berufskleidung und die rechtliche Beurteilung
dieser Aufwendungen war dem Bw bekannt.
Das nachträgliche
Erkennen, dass im abgeschlossenen Verfahren Verfahrensmängel oder gar eine
unrichtige rechtliche Beurteilung seitens der Behörde vorgelegen seien,
bildet somit ebenso wenig einen Grund zur Wiederaufnahme nach § 303 Abs. 1
lit. b BAO wie etwa das nachträgliche Bekannt werden von Entscheidungen des
VwGH, aus denen sich ergibt, dass die von der Behörde im abgeschlossenen
Verfahren vertretene Rechtsauffassung gesetzwidrig war.
Die Änderung der
Beurteilung durch den Verwaltungsgerichtshof in den vom Bw zitierten Verfahren
rechtfertigt somit keine Wiederaufnahme des bereits rechtskräftig
abgeschlossen Verfahrens.
Weiters wird auf das Erkenntnis
des VwGH vom 5.4.2001, 98/15/0046 hingewiesen, in dem dieser ausführt, dass
Aufwendungen für die Anschaffung und die Instandhaltung bürgerlicher
Kleidung nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 nicht als Werbungskosten
oder Betriebsausgaben abzugsfähig sind, auch wenn die Berufsausübung
eine erhöhte Kleiderabnutzung bedingt, gesetzliche Vorschriften eine
bestimmte bürgerliche Bekleidung vorschreibt oder diese berufsbedingt immer
in ordentlichen Zustand sein muss (vgl. VwGH 17.11.1981, 14/1164/80, vom
20.2.1996, 92/13/0287, vom 8.10.1998, 97/15/0079, und vom 26.9.2000,
94/13/0171). Entsprechend dem in dieser Beurteilung seinen Ausdruck findenden,
auf Gründen der Steuergerechtigkeit beruhenden Aufteilungsverbot nach
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 wird darauf hingewiesen, dass ein Aufwand
für die Reinigung auch von als Uniformbestandteilen zu wertenden
Bekleidungsstücken (iS eines Werbungskostenabzuges für Arbeitsmittel
nach § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988) nur dann steuerlich
Berücksichtigung finden könnte, wenn diese eindeutig zuordenbare
höhere Kosten verursacht als die Reinigung so genannter bürgerlicher
Kleidung, dem Aufwand somit auch keine relevante private Mitveranlassung
zukommt.
Es ist nicht erkennbar, warum
die Reinigung der Uniformhemden, selbst wenn diese nicht privat getragen werden
können, einen höheren Reinigungsaufwand verursachen sollten als die
- gegebenenfalls auch nicht im eigenen Haushalt - besorgte Reinigung
entsprechender (auch berufsbedingt laufend in tadellosem Zustand zu haltender)
ziviler Hemden. Ähnliches gilt an sich auch für die Reinigung der
übrigen Uniformbestandteile.
Hinsichtlich der
Ausführungen des Bw, dass andere Finanzämter diese Aufwendungen
anerkannt hätten wird mitgeteilt, dass nach der Judikatur des VwGH (zB
18.12.1996, 94/15/0151) die Abgabenbehörde nach dem Grundsatz von Treu und
Glauben an eine unrichtige Rechtsauffassung, von der sie bei früheren
Veranlagungen ausgegangen ist, bei späteren Veranlagungen nicht gebunden
ist.
Weiters wird der Bw darauf
hingewiesen, dass die Verfügung (GA 5-1727/8/87 vom 11. Juni 1987) der
Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, auf
die in der Berufung hingewiesen wurde, bereits durch die Verfügung GA
5-2285/11/89 vom 6. Oktober 1989 geändert und diese wiederum mit
Verfügung GA 5-81/265/92 vom 24. September 1992 zurückgenommen wurde
und letztmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1991 anzuwenden
war.
Wien,
25. August 2004
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1107-W/02
- Stammnummer
- 11493
- Gültig
- 25.08.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF