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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7106413/2016

Nichtfeststellung der überwiegenden Unterhaltskostentragung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7106413/2016vom 06.04.2017Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Ist dieser Träger der Meinung, dass aufgrund der Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats ein Anspruch auf einen Unterschiedsbetrag nach Artikel 68 Absatz 2 der Grundverordnung bestehen könnte, so übermittelt er den Antrag unverzüglich dem zuständigen Träger des anderen Mitgliedstaats und informiert die betreffende Person; außerdem unterrichtet er den Träger des anderen Mitgliedstaats darüber, wie er über den Antrag entschieden hat und in welcher Höhe Familienleistungen gezahlt wurden. (3) Kommt der Träger, bei dem der Antrag gestellt wurde, zu dem Schluss, dass seine Rechtsvorschriften zwar anwendbar, aber nach Artikel 68 Absätze 1 und 2 der Grundverordnung nicht prioritär anwendbar sind, so trifft er unverzüglich eine vorläufige Entscheidung über die anzuwendenden Prioritätsregeln, leitet den Antrag nach Artikel 68 Absatz 3 der Grundverordnung an den Träger des anderen Mitgliedstaats weiter und informiert auch den Antragsteller darüber. Dieser Träger nimmt innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu der vorläufigen Entscheidung Stellung. Falls der Träger, an den der Antrag weitergeleitet wurde, nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags Stellung nimmt, wird die oben genannte vorläufige Entscheidung anwendbar und zahlt dieser Träger die in seinen Rechtsvorschriften vorgesehenen Leistungen und informiert den Träger, an den der Antrag gerichtet war, über die Höhe der gezahlten Leistungen. (4) Sind sich die betreffenden Träger nicht einig, welche Rechtsvorschriften prioritär anwendbar sind, so gilt Artikel 6 Absätze 2 bis 5 der Durchführungsverordnung. Zu diesem Zweck ist der in Artikel 6 Absatz 2 der Durchführungsverordnung genannte Träger des Wohnorts der Träger des Wohnorts des Kindes oder der Kinder. (5) Der Träger, der eine vorläufige Leistungszahlung vorgenommen hat, die höher ist als der letztlich zu seinen Lasten gehende Betrag, kann den zu viel gezahlten Betrag nach dem Verfahren des Artikels 73 der Durchführungsverordnung vom vorrangig zuständigen Träger zurückfordern. Zuständigkeit der Erbringung von Familienleistungen Die Bf und ihr Sohn Martin sind tschechische Staatsbürger und damit Unionsbürger. Da im Beschwerdezeitraum Österreich Beschäftigungsstaat war, ist Österreich zur Erbringung von Familienleistungen zuständig. Familienleistungen nur auf Antrag Gemäß § 10 Abs. 1 FLAG 1967 wird Familienbeihilfe nur über Antrag gewährt. Der Fall einer automatischen Auszahlung anlässlich der Geburt eines Kindes nach § 10a FLAG 1967 liegt hier nicht vor. Wie im Beschluss vom 10. 1. 2017 dargelegt, enthält der Antrag vom 19. 11. 2014, über den der Abweisungsbescheid vom 8. 5. 2015 abspricht, keine Angabe darüber, ab wann Familienbeihilfe beantragt wird. Somit ist davon auszugehen, dass mit diesem Antrag die Familienbeihilfe vom Tag der Antragstellung an begehrt wurde (vgl. VwGH 29. 9. 2011, 2011/16/0065; VwGH 24. 6. 2010, 2009/16/0127). Soweit der angefochtene Bescheid hinsichtlich des Zeitraumes September und Oktober 2014 über einen Zeitraum abspricht, für den Familienbeihilfe (am 19. 11. 2014) nicht beantragt wurde, ist dieser, da Familienbeihilfe gemäß § 10 FLAG 1967 nur über Antrag zu gewähren ist, rechtswidrig (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG) und daher gemäß § 279 BAO ersatzlos aufzuheben. Hierzu wurde den Parteien Parteiengehör gewährt. Die belangte Behörde teilte diese Rechtsauffassung, die Bf äußerte sich nicht. Überwiegende Kostentragung maßgeblich Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 FLAG 1967 hat primär Anspruch auf Familienbeihilfe die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen war Martin im verbleibenden Beschwerdezeitraum (November 2014 bis Mai 2015) nicht bei seiner Mutter haushaltszugehörig. Es kommt daher gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 FLAG 1967 für einen Anspruch auf Familienbeihilfe darauf an, wer die Unterhaltskosten für Martin überwiegend getragen hat. Mangels Mitwirkung der Bf im Beschwerdeverfahren, die damit § 119 BAO (und nicht, wie das Finanzamt im angefochtenen Bescheid, wie auch sonst immer wieder unzutreffend in Bescheiden betreffend Familienbeihilfeangelegenheiten zu lesen, vermeint, § 115 BAO) verletzt hat, konnte, wie oben ausgeführt, nicht festgestellt werden, dass im Beschwerdezeitraum die überwiegenden Unterhaltskosten für Martin von der Bf getragen wurden. Wenn Tatsachenfeststellungen nicht getroffen werden können, trifft die Beweislast denjenigen, zu dessen Gunsten die entsprechende Tatsache wirken würde: Die Abgabenbehörde hat damit die Beweislast für Tatsachen zu tragen, die den Abgabenanspruch begründen; der Steuerpflichtige für Tatsachen, die Begünstigungen, Steuerermäßigungen u.ä. begründen bzw. die den Abgabenanspruch einschränken oder aufheben oder eine (ihn treffende) gesetzliche Vermutung widerlegen (vgl. Ehrke-Rabel in Doralt/Ruppe, Grundriss des österreichischen Steuerrechts, II7, Tz. 1301). Wenn die Feststellung, dass eine Anspruchsvoraussetzung vorliegt, nicht getroffen werden kann, geht dies daher zu Lasten der Bf, die Familienbeihilfe beantragt. Im Übrigen ist auf die ausführliche Begründung der Beschwerdevorentscheidung und des Vorlageberichts des Finanzamts zu verweisen. Die Bf vermag daher mit ihrer Beschwerde eine Rechtswidrigkeit (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG) des Spruchs des angefochtenen Abweisungsbescheids, soweit dieser den Zeitraum November 2014 bis Mai 2015 betrifft, nicht aufzuzeigen. Die Beschwerde ist insoweit gemäß § 279 BAO als unbegründet abzuweisen. Revisionsnichtzulassung Eine Revision ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn ein Erkenntnis von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Dass ein Antrag gemäß § 10 Abs. 1 FLAG 1967 nur dann zurückwirkt, wenn dies ausdrücklich beantragt wird, entspricht der ständigen Rechtsprechung. Dass Anspruchsvoraussetzung nach § 2 Abs. 2 FLAG 1967 entweder die Haushaltszugehörigkeit oder subsidiär die überwiegende Kostentragung ist, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Hierzu besteht umfangreiche Rechtsprechung. Ob das Gericht auf Grund der vorliegenden Beweismittel feststellen kann, dass die Bf im Beschwerdezeitraum die überwiegenden Unterhaltskosten für Ihren Sohn getragen hat, ist keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Wien, am 6. April 2017

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Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7106413/2016
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7106413.2016
Stammnummer
114681
Gültig
06.04.2017 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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