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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7106413/2016

Nichtfeststellung der überwiegenden Unterhaltskostentragung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7106413/2016vom 06.04.2017Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Wenn Tatsachenfeststellungen nicht getroffen werden können, trifft die Beweislast denjenigen, zu dessen Gunsten die entsprechende Tatsache wirken würde: Die Abgabenbehörde hat damit die Beweislast für Tatsachen zu tragen, die den Abgabenanspruch begründen; der Steuerpflichtige für Tatsachen, die Begünstigungen, Steuerermäßigungen u.ä. begründen bzw. die den Abgabenanspruch einschränken oder aufheben oder eine (ihn treffende) gesetzliche Vermutung widerlegen.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke über die Beschwerde der Taťána R*****, *****Adresse_Wien_12*****, vom 1. 6. 2015 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17, 1030 Wien, Marxergasse 4, vom 8. 5. 2015, mit welchem der Antrag vom 19. 11. 2014 auf Familienbeihilfe für den im August 1996 geborenen Martin V*****ek ab September 2014 abgewiesen wurde, Versicherungsnummer 5****, zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Soweit der angefochtene Bescheid einen Antrag vom 19. 11. 2014 auf Familienbeihilfe für den im August 1996 geborenen Martin V*****ek für den Zeitraum September und Oktober 2014 abweist, wird er ersatzlos aufgehoben. Im Übrigen, hinsichtlich der Abweisung des Antrags vom 19. 11. 2014 auf Familienbeihilfe für den im August 1996 geborenen Martin V*****ek für den Zeitraum November 2014 bis Mai 2015, bleibt der Spruch des angefochtenen Bescheides unverändert. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig. Entscheidungsgründe Antrag Mit dem Formular Beih 1, beim Finanzamt persönlich überreicht am 19. 11. 2014, beantragte die spätere Beschwerdeführerin (Bf) Taťána R***** Familienbeihilfe für ihren Sohn Martin V*****ek. Die Bf sei tschechische Staatsbürgerin, seit Dezember 2013 geschieden, im Juli 2014 nach Österreich eingereist und Schankgehilfin bei einem Dienstgeber in Wien 13. Sie wohne in *****Adresse_Wien_18*****. Im Ausland gebe es keinen gemeinsamen Wohnort mit ihrem Kind. Beantragt werde die Zuerkennung der Familienbeihilfe (ohne Beginn- oder Zeitraumangabe, das Feld "ab" auf Seite 2 des Formulars wurde nicht ausgefüllt) für den im August 1996 geborenen Martin V*****ek. Dieser sei ihr Sohn, ebenfalls tschechischer Staatsbürger und wohne in einer Einrichtung in Boskovice, nämlich in der von ihm als Student seit September 2014 besuchten Berufsschule in Boskovice, wobei als deren Anschrift einmal jene in Boskovice, das andere Mal H***** 5 in Brno angegeben wurde. Der Sohn verfüge über keine Einkünfte, die Bf finanziere monatlich die überwiegenden Kosten. Dem Antrag offenbar beigefügt (oder im weiteren Verfahren vorgelegt, dies lässt sich dem elektronischen Akt nicht entnehmen) waren: Dienstvertrag Aktenkundig ist ein Dienstvertrag der Bf, *****Adresse_Wien_18*****, mit einem Arbeitgeber in Wien 13, wonach die Bf ab 1. 9. 2014 als Schankgehilfin laut Kollektivvertrag für Arbeiter im Gastgewerbe mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden und einem monatlichen Bruttolohn von 660,00 € beschäftigt werde. Zuvor sei die Bf von 22. 7. 2014 bis 31. 8. 2014 geringfügig beschäftigt gewesen. Meldebestätigung Laut Meldebestätigung vom 27. 8. 2014 ist die Bf seit diesem Tag (Wohnsitzqualität: Keine) in *****Adresse_Wien_18***** gemeldet. Diese Kontaktstelle gelte nicht als Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes. Schulbesuchsbestätigung Laut Studienbestätigung einer Mittelfachschule und Mittelberufschule (SOŠ a SOU) in Boskovice vom 1. 9. 2014 sei Martin im Jahrgang 2014/2015 Schüler des 1. Schuljahres des Tagesstudiums. Geburtsurkunde Martin V*****ek wurde im August 1996 in Brno geboren, sein Vater ist Zdeněk V*****ek, seine Mutter Taťána V*****ková, geb. D*****ková. Heiratsurkunde Laut Anmerkung auf der Heiratsurkunde wurde die im Jahr 2008 zwischen Libor R***** und Taťána V*****ková, geb. D*****ková, geschlossene Ehe (Vereinbarung des Nachnamens R***** für Mann, Frau und Kinder) mit Urteil des Kreisgerichtes in Hodonín am 1. 10. 2012 geschieden. Anmeldebescheinigung Für die Bf wurde eine Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger/-innen und Schweizer Bürger/-innen gemäß Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) als Arbeitnehmerin (§ 51 Abs. 1 Z 1 NAG) am 9. 10. 2014 vom Amt der Wiener Landesregierung ausgestellt. Vorhalt Laut Screenshot aus dem elektronischen Beihilfenprogramm des Finanzamts (Ausdruck vom 15. 12. 2016) wurde vom Finanzamt ein Vorhalt mit folgenden Fragen an die Bf am 13. 4. 2015 versandt: Versdat 130415 Atermin 40515 Art V Betrag Pers RS FB **1** Sachbearbeiter ALLGEMEINVERANLAGUNG DW 514011 Zi IC Do Dokumentbeschreibung .................................................... . 26 Ihrer Ehe mit Zdenek V*****ek 61 (aktuell) von Martin mit Angabe der Dauer der Ausbildung 50 ab September 2014 von Ihnen und dem Kindsvater 51 (aktuell, Bestätigung des gemeinsamen Wohnsitzes mit Martin in 89 Tschechien) 48 von Martin Der nähere Inhalt dieses Vorhalts wurde nicht bekanntgegeben, das diesbezügliche PDF wurde wie folgt in den elektronischen Akt aufgenommen (Versicherungsnummer vom BFG anonymisiert): [Grafik] ZMR Laut Abfrage des Finanzamts aus dem Zentralen Melderegister vom 8. 5. 2015 ist die Bf obdachlos, Unterkunftgeber sei "Caritas, Zweite Gruft" seit 27. 8. 2014 bis laufend. Annahme verweigert Die Annahme des ohne Zustellnachweis versandten Vorhalts vom 13. 4. 2015 wurde an der Anschrift *****Adresse_Wien_18***** (laut ZMR keine Zustelladresse) verweigert: [Grafik] Abweisungsbescheid Mit dem angefochtenen Bescheid vom 8. 5. 2015 wies das Finanzamt den Antrag der Bf vom 19. 11. 2014 auf Familienbeihilfe für den im August 1996 geborenen Martin V*****ek (im Bescheid als Martin V*****ek bezeichnet) ab September 2014 ab und begründete dies wie folgt: Da Sie trotz Aufforderung die abverlangten Unterlagen nicht eingebracht haben und dadurch Ihrer Mitwirkungspflicht nach § 115 Bundesabgabenordnung nicht nachgekommen sind, muss angenommen werden, dass im oben genannten Zeitraum kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestanden hat bzw. besteht. Beschwerde Mit Schreiben vom 1. 6. 2015, am selben Tag beim Finanzamt eingelangt, erhob die Bf Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid: Bescheidbeschwerde Hiermit erhebe ich, Tatana R*****, gegen den Abweisungsbescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17 vom 08.05.2015, ausgehändigt am 12.05.2015, mit dem die Zuerkennung der Familienbeihilfe für mein Sohn V*****ek Martin geb. am ....08.1996 ab September 2014 abgewiesen wurde, folgende Beschwerde Der zur Gänze angefochtene Bescheid ist inhaltlich rechtswidrig und rechtswidrig in Folge von Verletzung von Verfahrensvorschriften und ich führe diese Beschwerde wie folgt aus: 1. Sachverhalt Finanzamt stellte fest, dass aufgrund der verletzten Mitwirkungspflicht nach § 115 Bundesabgabenordnung, nehmen sie an, dass kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestanden hat bzw. besteht. Seit Juni 2014 bin ich in Österreich rechtmäßig niedergelassen und war/bin wie folgt beschäftigt: 23.06.2014 - 24.06.2014 07.07.2014 - 16.07.2014 22.07.2014 - 31.08.2014 01.09.2014 - 07.11.2014 15.11.2014 - 13.02.2015 09.01.2015 - 06.02.2015 07.12.2015 - 13.02.2015 03.03.2015 - laufend (siehe Beilage) Die EU-Dokumentation ist vorhanden. Da ich im Moment bei Caritas *****Adresse_Wien_18***** gemeldet bin und die Post wird entweder durch die Sozialarbeiterinnen oder auch durch die anderen Mitbewohner entgegen genommen und das konnte dazu führen, dass mich meine Post nicht erreicht hat und sie zurück ans Finanzamt geschickt wurde. So bekam ich keinerlei Information, welche Dokumente von mir noch Finanzamt verlangt hat. Nachdem bereits fünf Monate ab der Antragstellung vergangen sind und ich keine Antwort erhalten habe, habe ich Selbstinitiative ergriffen und ging zum zuständigen Finanzamt, um zu fragen, wieweit es mit der Bearbeitung meines Antrages ist. Ich erhielt Vorort einen Abweisungsbescheid, mit der Begründung, dass ich die Mitwirkungspflicht verletzt habe. Da ich, aus oben genannten Gründen, keine Post erhalten habe und bekam somit keinerlei Information, konnte leider nicht mitwirken. Im Jahr 13.11.2012 wurde ich rechtskräftig geschieden (siehe Beilage). Mein Lebensmittelpunkt ist in Österreich und habe keinen anderen Wohnsitzt. Mein Sohn besucht seit 2014 eine Mittelfachschule ... in Boskovice im Tagesstudium, wohnt im Internat, im Brün, H***** 5, Tschechische Republik (siehe Beilage). Die Wochenenden verbringt mein Sohn mit mir in Wien bei meiner Freundin, die uns die Möglichkeit gibt am Wochenenden bei ihr in der Wohnung gemeinsam zu sein. Mein Sohn ist nicht beschäftigt und hat somit kein Einkommen. Ich komme für alle Ausgaben meines Sohnes auf. Da ich geschieden bin und bin nur in Österreich beschäftigt habe ich keinerlei Ansprüche aus einem anderem EU-Land auf Familienleistungen. Siehe Formular E411. Das Formular 401 kann beim Bedarf vom Finanzamt aus Österreich aus Tschechien angefordert werden. Das wurde mir in CZ mitgeteilt. 2. Rechtzeitigkeit der Beschwerde Der angefochtene Bescheid wurde mir als Beschwerdeführer am 12.05.2015 persönlich ausgehändigt. Die Beschwerde ist daher fristgerecht erhoben. 3. Beschwerdepunkte und Beschwerdegründe In dem angefochtenen Bescheid begründete die Behörde ihre Abweisung damit, dass ich der Mitwirkungspflicht nach § 115 Bundesabgabenordnung nicht nachgekommen bin und war somit anzunehmen, dass kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestanden hat bzw. besteht. Ich als Beschwerdeführer stelle daher hinsichtlich der Abweisung der Familienbeihilfe nachstehend den Antrag die Behörde möge meiner Beschwerde entsprechen und den angefochtenen Bescheid vom 08.05.2015 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes zur Gänze aufheben und mir die beantragte Familienbeihilfe ab Juni 2014 für meinen Sohn gewähren. Der Beschwerde beigefügt waren die erwähnten Anlagen (die, siehe oben, bereits zum Teil der Behörde vorgelegt wurden): E 411 Laut Formular E 411, ausgestellt am 25. 5. 2015 vom Úřad Práce ČR in Boskovice ist die Bf TAŤÀNA R*****, früher D*****OKVÀ, geboren Nové Město na Moravě, tschechische Staatsangehörige (Feld 1). Andere Personen mit allfälligem Anspruch auf Familienleistungen im Wohnland gibt es nicht (Feld 2). Ihr Sohn MARTIN V*****EK ist im August 1996 geboren, wohne derzeit in Brno, H***** 5 (Feld 3). Die Bf gehe im Wohnland weder einer nichtselbständigen noch einer selbständigen Tätigkeit nach (Felder 4 und 5). Im Feld 6.2 ist für den Zeitraum 1. 10. 2010 bis 31. 8. 2013 angekreuzt: a) má nárok na rodinné dávky pro rodinné přislušniky (Anspruch auf Familienleistungen für die Familienangehörigen), b) nemá nárok na rodinné dávky pro rodinné přislušniky z těchto dúvodú (kein Anspruch auf Familienleistungen aus folgendem Grund), c) nepředložila žadost (keinen Antrag gestellt). Das Feld "celková částka rodinných dávek" (Gesamtbetrag der Familienleistungen) ist leer belassen. Handschriftlich vermerkt wurde: přídavek na dítě od 1. 9. 2013 (kein Kindergeld ab 1. 9. 2013). Meldebestätigung Laut Meldebestätigung vom 27. 8. 2014 ist die Bf seit diesem Tag (Wohnsitzqualität: Keine) in *****Adresse_Wien_18***** gemeldet. Diese Kontaktstelle gelte nicht als Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes. Personaldokumente Für die Bf als tschechische Staatsangehörige wurde am 2. 7. 2012 ein Pass durch die zuständige tschechische Behörde ausgestellt, für ihren Sohn Martin V*****ek, ebenfalls tschechischer Staatsbürger, am 7. 3. 2012 eine Identitätskarte (Personalausweis). Schulbesuchsbestätigung Eine Mittelfachschule und Mittelberufschule (SOŠ a SOU) in Boskovice bestätigte am 17. 3. 2015, dass Martin V*****ek, wohnhaft in Brno, H***** 5, im Schuljahr 2014/2015 Student an dieser Schule und im Jugendwohnheim dieser Schule untergebracht sei. Ferner gibt es eine Studienbestätigung dieser Schule vom 1. 9. 2014, wonach Martin im Jahrgang 2014/2015 Schüler des 1. Schuljahres des Tagesstudiums sei. Versicherungsdatenauszug Folgende Versicherungsdaten der Bf sind laut Auszug vom 21. 4. 2015 bei der österreichischen Sozialversicherung aktenkundig: 23. 06. 2014 - 24. 06. 2014 geringfügig beschäftigte Arbeiterin 07. 07. 2014 - 16. 07. 2014 Arbeiterin bei AG 2 22. 07. 2014 - 31. 08. 2014 geringfügig beschäftigte Arbeiterin 01. 09. 2014 - 07. 11. 2014 Arbeiterin 15. 11. 2014 - 13. 02. 2015 geringfügig beschäftigte Arbeiterin bei AG 3 09. 01. 2015 - 06. 02. 2015 Selbstvers. § 19a ASVG Arbeiterin 07. 02. 2015 - 13. 02. 2015 Krankengeldbezug 03. 03. 2015 - laufend geringfügig beschäftigte Arbeiterin bei AG 5 Die Beitragsgrundlage 2014 betrug bei AG 2 allgemein 313,47, bei AG 3 allgemein 1.506,38, Sonderzahlungen 251,32. Anmeldebescheinigung Für die Bf wurde eine Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger/-innen und Schweizer Bürger/-innen gemäß Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) als Arbeitnehmerin (§ 51 Abs. 1 Z 1 NAG) am 9. 10. 2014 vom Amt der Wiener Landesregierung ausgestellt. Heiratsurkunde Laut Anmerkung auf der Heiratsurkunde wurde die im Jahr 2008 zwischen Libor R***** und Taťána V*****ková, geb. D*****ková, geschlossene Ehe (Vereinbarung des Nachnamens R***** für Mann, Frau und Kinder) mit Urteil des Kreisgerichtes in Hodonín am 1. 10. 2012 geschieden. Geburtsurkunde Martin V*****ek wurde im August 1996 in Brno geboren, sein Vater ist Zdeněk V*****ek, seine Mutter Taťána V*****ková, geb. D*****ková. Meldebestätigung vom 26. 11. 2015 Am 30. 11. 2015 legte die Bf dem Finanzamt eine Meldebestätigung vom 26. 11. 2015 vor, wonach sie von 27. 8. 2014 bis 26. 11. 2015 in *****Adresse_Wien_18***** gemeldet gewesen sei, ferner eine Meldebestätigung vom 26. 11. 2015, wonach sie seit diesem Tag ihren Hauptwohnsitz in *****Adresse_Wien_12***** habe, schließlich eine Meldebestätigung vom 30. 11. 2015, wonach sich an der Adresse *****Adresse_Wien_12***** ein Nebenwohnsitz der Bf befinde. Urgenz vom 19. 1. 2016 Laut einer elektronischen "Anfrage" ("Finanzservice-Ticket") dürfte die Bf am 19. 1. 2016 im IC vorgesprochen haben und urgierte die Erledigung ihrer Beschwerde: FB wurde 2014 beantragt und im Mai 2015 abgewiesen. Darauf hin langte am 01.06.2015 eine Beschwerde ein. Frau R***** erwartet sich eine Erledigung nach mehr als 6 Monaten!!! Vorhalt vom 19. 1. 2016 Mit Schreiben vom 19. 1. 2016 (vollständig im elektronischen Akt enthalten) ersuchte das Finanzamt die Bf um Beantwortung folgender Ergänzungspunkte bis zum 19. 2. 2016: 1) Die Bescheidbeschwerde verweist u. a. auf Ihre Scheidung im Jahr 2012, auf einen Wohnsitz und Lebensmittelpunkt in Österreich, und auf Ihren in der Tschechischen Republik eine Fachmittelschule besuchenden und dort im Internat wohnenden Sohn. Geben Sie bitte bekannt (und weisen Sie bitte durch Vorlage der diesbezüglichen Dokumente, erforderlichenfalls samt Übersetzung nach), a) welchem Elternteil bzw. wem (im Rahmen des Scheidungsverfahrens oder allenfalls in einem daran anschließenden gerichtlichen oder behördlichen Verfahren) die Obsorge für Ihr damals noch nicht volljähriges Kind übertragen wurde, b) ob, und wenn ja wem für das damals noch nicht volljährige Kind gerichtlich, behördlich oder allenfalls durch Vergleiche der in Frage kommenden Personen Verpflichtungen für eine Unterhaltsleistungen (in jeweils welcher Form und in welcher betraglichen Höhe auferlegt worden sind, c) ob die Unterhaltsverpflichtungen nach wie vor aufrecht sind, und wenn nein, seit wann und aus welchen Gründen nicht mehr, d) für den Fall, dass dem anderen Elternteil keine Unterhaltsverpflichtungen auferlegt worden sein sollten, aus welchen Gründen und seit wann dies zutrifft, e) für den Fall, dass der andere Elternteil (oder ev. andere unterhaltsverpflichtete Personen) seinen (deren) Verpflichtungen nicht nachkommen sollte(n), seit wann dies zutrifft, in welchem Ausmaß dzt. Unterhaltsrückstände bestehen, und welche Maßnahmen zur Hereinbringung der Unterhaltsansprüche gesetzt worden sind. 2) Laut vorgelegter Übersetzung der Bestätigung vom 17.03.2015 ist Ihr Sohn in Brünn, H***** 5 wohnhaft und im Schuljahr 2014/2015 im Jugendwohnheim der von ihm besuchten Schule untergebracht. Auch im vorgelegten Formular E411 wird als Wohnadresse Ihres Sohnes die Adresse „H***** 5, Brno" ausgewiesen. Sie selbst halten in der Bescheidbeschwerde fest, dass Sie Ihren Lebensmittelpunkt in Österreich, und „keinen anderen Wohnsitz" haben. Es wird daher um schriftliche Klarstellung (und um belegmäßigen Nachweis der diesbezüglichen Angaben), a) ob (und seit wann, bzw. seit wann nicht mehr) Sie einen weiteren (gemeinsamen) Wohnsitz (zusammen mit Ihrem Sohn) unterhalten, (und wenn ja, wo befindet sich dieser weitere - gemeinsame- Wohnsitz ?) b) in welcher Rechtsstellung (Liegenschaftseigentümerin, Mieterin, sonstige Nutzungsberechtigte auf welcher Rechtsgrundlage ?) dieser weitere Wohnsitz von Ihnen genutzt wird, c) ob es sich bei dem Wohnsitz in Brno, H***** 5 um einen gemeinsamen Wohnsitz Ihres Sohnes mit seinem Vater bzw. seinen Großeltern handelt, bzw. wenn nein, in welcher Rechtsstellung Ihr Sohn diese Wohnadresse als Wohnsitz nutzt, d) in welcher Höhe aus der Internatsunterbringung des Sohnes Kosten einerseits vorgeschrieben, andererseits bezahlt worden sind (bzw. ev. auch dzt. noch bezahlt werden) gebeten. 3) Aus dem vorgelegten Formular E 411 kann abgeleitet werden, dass Sie selbst in der Tschechischen Republik für Zeiträume ab 01.09.2013 für Ihr Kind keine dortigen Familienleistungen beantragt bzw. erhalten haben. Schon mit Ergänzungsersuchen vom 13.04.2015 waren Sie um Vorlage eines Nachweises, dass kein, bzw. für welchen Zeitraum Anspruch auf eine der österreichischen Familienbeihilfe gleichzusetzende ausländische Beihilfe bestand bzw. besteht gebeten worden, und zwar für Sie und für den Kindesvater. Eine entsprechende Bestätigung für den Kindesvater wurde weder im Bescheidverfahren, noch nunmehr ergänzend zusammen mit der Bescheidbeschwerde vorgelegt. Sie werden daher (nochmals) gebeten, die diesbezügliche Bestätigung für den Kindesvater nachzureichen. 4) In der Bescheidbeschwerde hielten Sie fest, dass Ihr Sohn nicht beschäftigt ist und kein Einkommen hat, und dass Sie ,,für alle Ausgaben Ihres Sohnes aufkommen". Sie werden daher ersucht, a) bekannt zu geben und belegmäßig nachzuweisen, welche Aufwendungen in jeweils welcher Höhe für Ihren Sohn im Antragszeitraum (Beschwerdezeitraum) im Detail und' insgesamt angefallen sind, und wann und in welcher Form Sie die diesbezüglichen Beträge in welcher Form (Barzahlungen, Überweisungen usw.) konkret verausgabt haben, sowie b) bekannt zu geben (und belegmäßig nachzuweisen) mit welchen, aus welchen Quellen bzw. von wem stammenden (finanziellen) Mitteln Sie im Antragszeitraum (Beschwerdezeitraum) einerseits Ihre eigenen Lebensführungskosten, und andererseits auch alle Ihrem Sohn erwachsenen Ausgaben bestritten haben. Schreiben vom 9. 2. 2016 Mit Schreiben vom 9. 2. 2016, eingelangt laut Eingangsstempel des Finanzamts am 20. 5. 2016 (siehe aber im Folgenden), gab die Bf in Bezugnahme offenbar auf das Ergänzungsersuchen des Finanzamtes vom 19. 1. 2016 bekannt: 1. Scheidungsurkunde vom Jahr 2012 wurde auf Deutsch übersetzt aus der geht hervor, dass ich als Mutter die alleinige Obsorge für unseren Sohn habe und der Vater des Kindes Alimente in der Höhe von 2000,- Tschechische Kronen (ca. 70,- Euro) monatlich zu zahlen hätte. Wie Sie aus der Übersetzung entnehmen können, hat der Vater des Kindes seiner Pflichten nicht zur Gänze nachgegangen und wurde gerichtlich dazu erneut aufgefordert. Seit dem bemüht er sich und versucht regelmäßig zu zahlen. Ich habe unsere gemeinsame Wohnung in Brün, in Tschechien, wo ich auch mit meinem Sohn zusammen gewohnt habe im Jahr 2011 aufgegeben, da wir gemeinsam nach Frankreich umgezogen sind. Mein Sohn wollte unbedingt diese bestimmte Fachmittelschule ... in Boskovice/Tschechien besuchen und daher nach unseren sorgfältigen Gesprächen sind wir zu dieser Entscheidung gekommen, dass er unter der Woche im Internat in Boskovice wohnen wird und am Wochenende zu mir nach Wien kommt. Er wird nächstes Jahr maturieren und wird sich dann entscheiden ob er nach Wien oder in Tschechien zur Universität gehen wird. 2. Die Adresse H***** 5, Brün, Tschechien ist eine Adresse vom Magistrat. Alle Personen, die über keine Wohnmöglichkeit verfügen, wo sie den Hauptwohnsitz auch begründen können bzw. Obdachlose Personen, (alle müssen natürlich Tschechische Staatsbürgerschaft besitzen) werden automatisch beim Magistrat mit einem Hauptwohnsitz registriert. Das gilt aber nur als Registrier- und Postadresse. Mein Sohn besucht eine staatliche Schule, die vom Staat gefördert wird und somit alle Schülerlnnen, die diese Fachmittelschule besuchen, müssen gesetzlich einen Hauptwohnsitz in Tschechien begründen. Seit 26.11.2015 verfüge ich über eine Wohnung und über einen Mietvertag in *****Adresse_Wien_12*****, wo ich meinen Hauptwohnsitzt auch begründe. Den Hauptwohnsitz vom Magistrat in Brünn werde ich sobald wie möglich abmelden und meinen Personalausweis in Tschechien abgeben. Meinen Lebensmittelpunkt habe ich in Wien seit Juni 2014. Ich habe meine sozialen und kulturellen Bindungen in Wien. Die monatlichen Kosten vom Internat betragen 1.000,- Kc und die Kost 1.700,- Kc. Monatliche Ausgaben für Internat und Kost betragen 2.700,- Kc, in Euro 100,- (siehe Beilage). 3. Da in nach der Scheidung alleine die Obsorge für unseren Sohn bekommen habe, hat der Vater des Kindes hat keinen Anspruch auf Familienbeihilfe. 4. Wie bereits erwähnt, bekomme ich vom Kindesvater Alimente in der monatlichen Höhe von 70,- Euro. Weiters wie ich in der Beschwerde erwähnt habe, war ich vom Juni 2014 bis Dato mit Unterbrechungen in Österreich beschäftigt. Vorsprache vom 19. 2. 2016 Offenbar sprach die Bf am 19. 2. 2016 am Finanzamt vor, da sich im elektronischen Finanzamtsakt eine Ausfertigung des Ergänzungsersuchens vom 19. 1. 2016 mit Eingangsstempel 19. 2. 2016 "persönlich überreicht" befindet. Daran angeschlossen ist im elektronischen Finanzamtsakt das Schreiben der Bf vom 9. 2. 2016 ohne Eingangsstempel. Ferner befinden sich im Anschluss daran im Finanzamtsakt: Personaldokumente Für Martin V*****ek, tschechischer Staatsbürger, wurde 7. 7. 2015 ein Reisepass und am 22. 9. 2014 eine Identitätskarte (Personalausweis) von der zuständigen tschechischen Behörde ausgestellt. Auf der Rückseite des letzteren ist als Adresse H***** č.p. 165/5 in Brno, Staré Brno, angegeben. E-Card Für Martin V*****ek wurde vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger eine E-Card (ohne Europäischer Krankenversicherungskarte) ausgestellt. Unterhaltsübereinkommen Das Bezirksgericht Hodonín genehmigte am 13. 10. 2011 (rechtskräftig seit 11. 4. 2011) pflegschaftsgerichtlich ein Unterhaltsübereinkommen betreffend Jakub V*****ek und Martin V*****ek, abgeschlossen zwischen seinen Eltern Taťána R***** und Zdeněk V*****ek betreffend Erhöhung des Lebensunterhaltsbetrags. Demzufolge verpflichtet sich der Vater, künftig für den Lebensunterhalt vom minderjährigen Jakub V*****ek , geb. am ...1.1994, mit einem Betrag in der Höhe von 3.000,- CZK sowie für den Lebensunterhalt vom minderjährigen Martin V*****ek , geb. am ....8.1996, mit einem Betrag in der Höhe von 2.000,- CZK, beizutragen, zahlbar an die Mutter, spätestens bis zu jedem 20. Tag im Monat, im Voraus. Meldebescheinigung Laut Bescheinigung des Magistrats der Stadt Brünn vom 5. 2. 2016 ist Martin V*****ek seit 24. 12. 2013 in Brno, H***** 5/165 "zum Aufenthalt angemeldet". Schulgeldbestätigung Die Schule in Boskovice bestätigte am 2. 2. 2016, dass für ihren Schüler Martin V*****ek monatliche Zahlungen für Unterkunft und Verpflegung von 2.700 Kč (davon 1.700 Kč für Verpflegung und 1.000 Kč für Unterkunft) zu leisten sind/waren: Potvrzení pro Martina V*****ka, žáka naší školy: Měsíčni platba na stravné a ubytováni činí 2.700,--Kč Strava čini 1.700,--Kč a ubytování 1.000,--Kč Daran angeschlossen offenbar eine Detailübersicht (Doklad pro strávnika) über die Verpflegung von 1. 9. 2015 bis 31. 1. 2016, ferner einer weitere Bestätigung vom 2. 2. 2016 über Zahlungen für Unterkunft und Verpflegung im Schuljahr 2014 bis 2015 sowie ein Informationsblatt über die Mahlzeiten in der Cafeteria der Schule. In diesem Zusammenhang wurde auch eine (im elektronischen Akt teilweise unleserliche) Kopie einer Zahlungsbestätigung der Schule vom 2. 11. 2015 über 2.700 tschechische Kronen (entspricht etwa 100 €) vorgelegt. Schulbesuchsbestätigung Die Mittelfachschule und Mittelberufschule (SOŠ a SOU) in Boskovice bestätigte am 1. 9. 2015, dass Martin V*****ek im Schuljahr 2015/2016 Student an dieser Schule im 2. Schuljahr sei. Dienstverträge Vorgelegt wurde ferner ein Vertrag über ein unbefristetes Dienstverhältnis ab 3. 3. 2015 als Arbeiterin/Reinigungskraft zu 9 Wochenstunden an 6 Wochentagen laut Kollektivvertrag zu 376 € monatlich mit einem Salzburger Reinigungsunternehmen (Arbeitsstätte in Wien 1) samt Lohnzettel für den Zeitraum von 3. 3. bis 21. 10. 2015 (steuerpflichtige Bezüge gesamt 2.836,60 €). Ferner ein "Personalaufnahmeblatt/Dienstvertrag" eines Vorarlberger Unternehmens (Arbeitsstätte in Wien 16) betreffend Aufnahme als Raumpflegerin zu einem Bruttostundenlohn von 8,28 €, teilzeitbeschäftigt mit 30 Wochenstunden, ab 9. 11. 2015. Diesbezüglich wurde auch die Meldung an die Sozialversicherung vorgelegt. Innerhalb der Probezeit wurde der Vertrag am 7. 12. 2015 vom Dienstgeber aufgelöst. Zahlungen Laut einer Aufstellung wurden auf dem österreichischen Bankkonto der Bf von 1. 1. 2015 bis 4. 2. 2016 folgende Überweisungen mittels netbanking App betreffend Martin V*****ek gebucht: 4. 2. 2015: 200,00 € 18. 2. 2015: 50,00 € 15. 5. 2015: 100,00 € 26. 5. 2015: 100,00 € 23. 10. 2015: 50,00 € 16. 11. 2015: 160,00 € 4. 1. 2016: 100,00 € 26. 1. 2016: 120,00 €. Liste über Zahlungen Folgende Liste über Zahlungen der Mutter ist aktenkundig, wobei nicht ersichtlich ist, von wem diese Aufstellung stammt und wer die Zahlungen erhalten hat (die jüngeren Zahlungen entsprechen jenen laut Überweisungsaufstellung): [Grafik] Bestätigung des Arbeitsamts Das Úřad Práce České republiky - Krajská pobočka v Brně bestätigte am 1. 2. 2016 betreffend Martin V*****ek, 62700 Brno 27, Slatina, M***** 1076/6, dass für diesen im Zeitraum 1. 1. 2015 bis 31. 1. 2016 keine Leistungen erbracht wurden (Výše jmenované(mu) nebyly vyplaceny v období od 1.1.2015 do 31.1.2016 žádné dávky). Laut Beiblatt wurden offenbar von 11/2010 bis 9/2013 monatliche Zahlungen offenbar an Kindergeld (PnD) von (seit 9/2011, zuvor monatlich 610 Kč, Verdoppelung in 12/2010 und 12/2011) 700 (Kč) geleistet. Fahrkarte Am 3. 2. 2106 wurde für den 5. 2. 2016 eine Fahrkarte von Brno nach Wien zum Preis von 8 €, ausgestellt von Student agency k.s., gelöst, am selben Tag auch eine Rückfahrkarte. Mindestsicherung Laut Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, vom 17. 12. 2015 wurde der Bf, obdachlos, auf Grund eines Antrags vom 22. 10. 2015 Mindestsicherung zuerkannt: I.) wird Ihnen eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs zuerkannt. von 01.12.2015 bis 31.12.2015 EUR 92,53 von 01.01.2016 bis 31.01.2016 EUR 827,82 von 01.02.2016 bis 29.02.2016 EUR 827,82 von 01.03.2016 bis 31.03.2016 EUR 827,82 von 01.04.2016 bis 30.04.2016 EUR 827,82 von 01.05.2016 bis 31.05.2016 EUR 827,82 von 01.06.2016 bis 30.06.2016 EUR 827,82 von 01.07.2016 bis 31.07.2016 EUR 827,82 von 01.08.2016 bis 31.08.2016 EUR 827,82 von 01.09.2016 bis 30.09.2016 EUR 827,82 von 01.10.2016 bis 31.10.2016 EUR 827,82 von 01.11.2016 bis 30.11.2016 EUR 827,82 Die Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung werden durch Übernahme der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung erbracht, sofern Sie nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind oder eine Mitversicherung bei einer anderen Person möglich ist. II.) wird Ihnen für den über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs hinausgehenden Bedarf eine Mietbeihilfe zuerkannt. Die Leistung beträgt: von 01.12.2015 bis 31.12.2015 EUR 102,43 von 01.01.2016 bis 31.01.2016 EUR 102,43 von 01.02.2016 bis 29.02.2016 EUR 102,43 von 01.03.2016 bis 31.03.2016 EUR 102,43 von 01.04.2016 bis 30.04.2016 EUR 102,43 von 01.05.2016 bis 31.05.2016 EUR 102,43 von 01.06.2016 bis 30.06.2016 EUR 102,43 von 01.07.2016 bis 31.07.2016 EUR102,43 von 01.08.2016 bis 31.08.2016 EUR 102,43 von 01.09.2016 bis 30.09.2016 EUR 102,43 von 01.10.2016 bis 31.10.2016 EUR 102,43 von 01.11.2016 bis 30.11.2016 EUR102,43 Die Ihnen für obgenannte Zeiträume zuerkannte bereits ausbezahlte Leistung wird auf die zugesprochene Leistung der Mindestsicherung angerechnet. Rechtsgrundlagen: §§ 7, 8, 9, 10 und 12 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) in der geltenden Fassung, im Zusammenhang mit den §§ 1, 2, 3 und 4 der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMGVO) in der geltenden Fassung... Sozialversicherungsauskunft Am 6. 5. 2016 holte das Finanzamt eine Sozialversicherungsauskunft betreffend Versicherungszeiten und Beitragsgrundlagen ein. Für den Beschwerdezeitraum entsprechen die Daten jenen des Versicherungsauszugs vom 21. 4. 2015. Das am 3. 3. 2015 begonnene Dienstverhältnis endete am 6. 11. 2015. ZMR Laut Abfrage aus dem Zentralen Melderegister vom 6. 5. 2016 war die Bf von 27. 8. 2014 bis 26. 11. 2015 obdachlos (Meldung bei "Caritas, Zweite Gruft", *****Adresse_Wien_18*****), seit 26. 11. 2015 ist der Hauptwohnsitz in *****Adresse_Wien_12***** (Unterkunftgeber eine gemeinnützige Wohnungsgenossenschaft). Aktenvermerk zur Beschwerdeerledigung Folgender Aktenvermerk zur Beschwerdeerledigung seitens des Fachbereichs des Finanzamts wurde vorgelegt: Angefochtener Bescheid: AW-Besch. v. 08.05.2015 betr. V*****ek Martin (ab 09/14) Mit Beschwerde vorgebrachter Sachverhalt: Ast seit Juni 2014 in Österreich rechtmäßig niedergelassen (in *****Adresse_Wien_18*****, Caritas 2. Gruft ???) Sohn im Internat in Brünn, H***** 5 im Internat und an den Wochenenden bei der ASt in Wien, bei einer Freundin, die ihr die Möglichkeit gibt, bei ihr an den Wochenenden gemeinsam in der Wohnung zu sein) In der Beschwerde wird auf Beschäftigungszeiten verwiesen, die in der AJ-WEB (HVB) - Abfrage nicht aufscheinen. Aus dem von der ASt mit übersandten SV-Datenauszug ergeben sich aber tatsächlich (z.T. aus geringfügigen Beschäftigungen) die im Beschwerdeschreiben aufgelisteten Beschäftigungszeiten. Der als anspruchsbegründend eingewandte Sohn ist nicht beschäftigt, ASt kommt für alle Ausgaben des Sohnes auf (unklar, aus welchen Mitteln) Der Vorhalt vom 19.01.2016 wurde nicht in allen Punkten voll beantwortet, die Beantwortung erschöpft sich o in der Bekanntgabe, ab der Scheidung im Jahr 2012 das alleinige Obsorgerecht für den als anspruchsbegründend eingewandten Sohn erhalten zu haben, o in der Bekanntgabe, dass der KV zu einer monatlichen Zahlung von 2000 Tschechischen Kronen (ca. 70 Euro) verpflichtet sei, o in der Bekanntgabe, dass die gemeinsame Wohnung in Tschechien in 2011 aufgegeben wurde, weil sie „nach Frankreich" umgezogen sind, aber die Ast zur Entscheidung gelangte, dass er [gemeint: der Sohn] unter der Woche im Internat in Boskowice wohnen wird, und am Wochenende zu ihr nach Wien kommt o in der Bekanntgabe, dass die Adresse in Brünn, H***** 5 die Magistrats-Adresse ist, an der alle obdachlosen Staatsbürger registriert werden, die Registrierung deshalb erfolgte, damit der Sohn in Tschechien seinen Schulabschluss machen könne, und dass sie sich (zumal sie seit November 2015 über einen Hauptwohnsitz in 1120 Wien verfüge) von dort abmelden und ihren Personalausweis in Tschechien abgeben werde. (Demnach ist ASt nach wie vor ebenso wie ihr Sohn in Tschechien obdachlos gemeldet) o in der nicht weiter begründeten Behauptung, die ASt habe ihre sozialen und kulturellen Bindungen in Wien, ihren Lebensmittelpunkt seit Juni 2014 in Wien, o in der Bekanntgabe, dass die monatlichen Kosten für Internat und Kost 100 Euro betragen, o in der Behauptung, dass der Vater des Kindes keinen Anspruch auf Familienbeihilfe habe, weil die ASt alleine die Obsorge für den Sohn bekommen hat. (Eine Bestätigung darüber, dass kein Anspruch auf dortige Familienleistungen besteht, wurde nicht vorgelegt.) Der Vollständigkeit halber ist auch festzuhalten, dass die ASt der Vorhaltsbeantwortung auch einen vom 17.12.2015 datierten Bescheid beigefügt hat, anhand dessen ihr (über ihren Antrag vom 22.10.2015) zur Deckung ihres Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs (ab 01.12.2015) Mindestsicherung und Mietbeihilfe zuerkannt wurde . Insbesondere die Vorhaltspunkte 2, 3 und 4 wurden nicht (bzw. nicht im erbetenen Umfang) beantwortet, und auch die geforderten Nachweise nicht erbracht. Zum behaupteten Nicht-Anspruch des Kindesvaters ist festzuhalten, dass (lt. MISSOK) in Tschechien die unterhaltsberechtigten Kinder die anspruchsberechtigten Personen sind, und bei unter 18 jährigen Kindern an deren Stelle die Eltern oder die für die Erziehung des Kindes verantwortlichen Personen diese Familienleistungen erhalten. Unter zusätzlicher Berücksichtigung von Art. 68 der VO (EG) 883/2004 ergibt sich bei Berufstätigkeit (und Wohnsitz) des KV in Tschechien bei gleichzeitigem Wohnsitz des Kindes in Tschechien (Wohnsitz muss nicht am HH des KV gelegen sein) ein vorrangiger Anspruch auf tschechische Familienleistungen (700 CZK), die der Sohn lukrieren kann, und für Österreich nur eine nachrangige Zuständigkeit. Zum überwiegenden Unterhalt für den Sohn V*****ek Martin ergeben sich (unabhängig von der Nicht-Beantwortung von Punkt 4 des Vorhaltes vom 19.01.2016 selbst unter Berücksichtigung der eigenen Angaben der ASt) im Sinne der Vorhaltsbeantwortung monatliche Zahlungen der ASt (für Internat und Kost) i. H. von CZK 2700,-- (€ 100,--) wovon CZK 2000,-- (€ 70,--) aus den Unterhaltszahlungen des KV bestritten werden können. Somit kann für den Beschwerde-Zeitraum a) keine Haushaltszugehörigkeit des als anspruchsbegründend eingewandten Kindes zum Haushalt der ASt (Meldung der ASt in Caritas 2. Gruft als obdachlos) sowie b) keine überwiegende Kostentragung der ASt für das Kind und daher c) kein Beihilfenanspruch im Beschwerdezeitraum festgestellt werden. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. Im Hinblick auf einen ev. möglichen Beihilfenanspruch der ASt ab 11/2015 oder 12/2015 (vgl. nunmehriger Wohnsitz der ASt plus zusätzlicher Leistungszufluss aus Mindestsicherung und Mietenbeihilfe, ev. nunmehr doch überwiegende Kostentragung durch ASt) werden diesbezüglich weitere Nachweise mittels Ü-Schreiben abverlangt. Beschwerdevorentscheidung Mit Beschwerdevorentscheidung vom 6. 5. 2016 wies das Finanzamt die Beschwerde vom 1. 6. 2015 als unbegründet ab, wobei die BVE an die Bf per Adresse *****Adresse_Wien_12***** ausgefertigt wurde: Gemäß Art.67 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 hat eine Person (auf die die Verordnung anzuwenden ist) Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen. Der Anspruch ist somit in der Form festgelegt, dass er nach den Rechtsvorschriften des für die Erbringung der Familienleistungen zuständigen Mitgliedstaats besteht. Im zuständigen Mitgliedstaat festgelegte Zuerkennungsvoraussetzungen gelten somit auch in Anwendungsfällen der gen. Verordnung (EG) 883/2004 . Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 legt als (einen) wesentlichen Anspruchsgrund die Haushaltszugehörigkeit des als anspruchsbegründend eingewandten Kindes beim Anspruchsberechtigten, bzw. soweit sich ein Anspruch nicht bereits daraus ergibt, eine überwiegende Kostentragung für das als anspruchsbegründend eingewandte Kind fest. Zudem legt (auch) Artikel 1 der Verordnung (EG) 883/2004 mit lit.i fest, dass als Familienangehöriger jede Person gilt, die in den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen gewährt werden, als Familienangehöriger bestimmt, oder als Haushaltsangehöriger bezeichnet wird, sowie, dass wenn eine Person nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften nur dann als Familien- oder Haushaltsangehöriger angesehen wird, wenn sie mit dem Versicherten in häuslicher Gemeinschaft lebt, diese Voraussetzung als erfüllt gilt, wenn der Unterhalt der betreffenden Person überwiegend von dem Versicherten bestritten wird. Mit Ergänzungsersuchen vom 19.01.2016 waren Sie (u. a.) gebeten worden, bekannt zu geben und belegmäßig nachzuweisen, welche Aufwendungen in jeweils welcher Form und Höhe für Ihren Sohn im Antragszeitraum (Beschwerdezeitraum) im Detail und insgesamt angefallen sind, und wann und in welcher Form Sie die diesbezüglichen Beträge konkret verausgabt haben, sowie bekannt zu geben (und belegmäßig nachzuweisen) mit welchen, aus welchen Quellen bzw. von wem stammenden (finanziellen) Mitteln Sie im Antragszeitraum (Beschwerdezeitraum) einerseits Ihre eigenen Lebensführungskosten, und andererseits auch alle Ihrem Sohn erwachsenen Ausgaben bestritten haben. Dieses Ergänzungsersuchen wurde mit der Eingabe vom 19.02.2016 nicht beantwortet, der beigefügte Bescheid über eine Zuerkennung der Mindestsicherung samt Mietenbeihilfe betrifft nach dem Beschwerdezeitraum gelegene Zeiträume. Aus dem Schriftsatz vom 19.02.2016 kann auf monatliche Zahlungen „für Internat und Kost" i. H. v. CZK 2700,-- (€ 100) geschlossen werden, die im Ausmaß von CZK 2000,-- (€ 70) aus Unterhaltsleistungen des Kindesvaters bestritten werden (können). Insofern kann für den Beschwerdezeitraum weder eine Haushaltszugehörigkeit des als anspruchsbegründend eingewandten Sohnes, noch eine überwiegende Tragung seiner Kosten, und insoweit kein Anspruch auf Familienleistungen festgestellt werden. Somit war spruchgemäß zu entscheiden. Vorlageantrag Hiergegen stellte die Bf am 19. 5. 2015 Vorlageantrag: Hiermit stelle ich fristgerecht beim Bundesfinanzgericht binnen eines Monats nach Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung vom 06.05.2016, zugestellt am 18.05.2016, den Antrag, meine Beschwerde vom 01.06.2015 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen. Weiteres verweise ich auf die Ausführungen in meiner Beschwerde der Ergänzung und beantrage diese dem Finanzgericht zur Entscheidung vorzulegen und wiederhole meinen in der Beschwerde vom 01.06.2015 gestellten Antrag {im Anhang finden Sie auch meine Beschwerde und meine Ergänzung). BEGEHREN Ich, Tatana R*****, stelle daher hiermit den nachstehenden Antrag, das Bundesfinanzgericht möge den angefochtenen Bescheid wegen a.) Rechtswidrigkeit seines Inhaltes in eventu wegen b.) Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung der Verfahrensvorschriften zur Gänze aufheben und mir, wie oben begründet, die Familienbeihilfe für den oben erwähnten Zeitraum gewähren, bzw. für die Zeiten meiner Beschäftigung in Österreich. Beigefügt waren die Beschwerde vom 1. 6. 2015 und das Schreiben vom 9. 2. 2016 in Kopie. Vorlage Mit Bericht vom 15. 12. 2016 legte das Finanzamt die Beschwerde der Bf dem Bundesfinanzgericht vor und führte unter anderem dazu aus: Sachverhalt: Die Bescheidbeschwerde postuliert (unter Hinweis auf dem angefochtenen Bescheid anhaftende Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltlicher Rechtswidrigkeit) eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Gewährung der Familienbeihilfe für den Beschwerdezeitraum. Beweismittel: Bescheidbeschwerde, Vorlageantrag und weitere hochgeladene Akt-Dokumente Stellungnahme: Artikel 67 der Verordnung (EG) 883/2004 legt einen Anspruch auf Familienleistungen für Familienangehörige (Kinder), die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, so, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden, fest. § 2 (2) FLAG 1967 ordnet den Beihilfenanspruch der Person zu, zu deren Haushalt das Kind gehört, subsidiär nur für den Fall, dass keine Person bereits aufgrund der Haushaltszugehörigkeit anspruchsberechtigt ist, wird der Beihilfenanspruch jener Person zugeordnet, die die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt. Nach den bisherigen Vorbringen ist (trotz diesbezüglicher Ergänzungsansuchen) eine Haushaltszugehörigkeit des als anspruchsbegründend eingewandten Sohnes, oder eine überwiegende Kostentragung für ihn, im Beschwerdezeitraum nicht nur nicht feststellbar, sondern vielmehr sogar widerlegt. (Eingabe vom 19.02.2016, Ausführungen zu Ergänzungspunkt 2. und 4.) Diesbezüglich tritt auch durch die Ausführungen im Vorlageantrag keine Änderung ein. Es wird daher beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Beschluss vom 10. 1. 2017 Mit Datum 10. 1. 2017 fasste das Bundesfinanzgericht gemäß §§ 2 lit. a Z 1, 2a, 138, 265 Abs. 5, 269 BAO folgenden Beschluss: I. Der Beschwerdeführerin Taťána R***** wird unter Hinweis auf ihre Offenlegungs- und Wahrheitspflicht gemäß § 119 BAO aufgetragen, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses 1. dem Bundesfinanzgericht bekanntzugeben, a) wer im Beschwerdezeitraum (September 2014 bzw. - Spruchpunkt III. - November 2014 bis Mai 2015) die Zahlungen an die Střední škola A***** C*****a Boskovice von 2.700 Kč monatlich geleistet hat, b) welche Unterhaltszahlungen im Beschwerdezeitraum vom Vater Zdeněk V*****ek tatsächlich geleistet wurden (jeweils mit Zahlungstag und Zahlungsbetrag, soweit noch bekannt), c) welche Unterhaltskosten für Martin V*****ek im Beschwerdezeitraum neben den Zahlungen an die Schule angefallen sind (ungefähre Aufschlüsselung nach Art der Kosten, etwa weitere Verpflegung, Bekleidung, Unterrichtsmittel, Handy, usw. mit jeweiligen ungefähren Beträgen), d) wer im Beschwerdezeitraum die restlichen (lit. c) Unterhaltskosten für Martin V*****ek getragen hat (Mutter, Vater, Großeltern, karitative Organisationen, Staat, usw.); e) welche finanziellen Mittel der Beschwerdeführerin Taťána R***** im Beschwerdezeitraum zur Verfügung standen (Ersparnisse, Arbeitseinkommen, sonstiges Einkommen, Unterhaltszahlungen, Unterstützungen durch karitative Einrichtungen, Unterstützungen durch den Staat, usw., jeweils unter Angabe der ungefähren Beträge) und wofür diese verwendet wurden (eigener Unterhalt, Unterhalt für Martin V*****ek, Unterhalt für Jakub V*****ek, usw.); 2. eine von Martin V*****ek unterfertigte Bestätigung über seine Unterhaltskosten im Beschwerdezeitraum sowie über deren Finanzierung (Spruchpunkt I. 1. d) dem Bundesfinanzgericht vorzulegen. II. Der belangten Behörde Finanzamt Wien 8/16/17 wird unter Hinweis auf ihre amtswegige Ermittlungspflicht gemäß § 115 BAO aufgetragen, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses 1. dem Bundesfinanzgericht bekanntzugeben, a) ob die Richtigkeit der Auskunft des Úřad Práce České republiky - Krajská pobočka v Brně vom 1. 2. 2016, wonach seit Oktober 2013 keine Familienleistungen für Martin V*****ek erbracht wurden, bestritten wird, und bejahendenfalls weswegen, b) aus welchen Gründen die belangte Behörde von einem möglichen Anspruch des Vaters auf tschechische Familienleistungen ab Oktober 2013 ausgeht, wenn die Obsorge für Martin V*****ek der Mutter zukommt, c) worauf sich die Annahme, der Vater sei in Tschechien berufstätig, stützt; 2. für den Fall, dass das Finanzamt von dem Erhalt von Familienleistungen ab Oktober 2013 (lit. a), einem Anspruch des Vaters (lit. a) oder einer aus einer Berufstätigkeit des Vaters vorrangigen Zuständigkeit von Tschechien zur Erbringung von Familienleistungen (lit. c), ausgeht, eine Bestätigung des Úřad Práce České republiky vorzulegen, aus der sich ergibt, dass diese Annahmen zutreffend sind und welche tschechische Familienleistungen im Fall eines diesbezüglichen Antrags im Beschwerdezeitraum erbracht worden wären. III. Der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde wird gemäß §§ 183 Abs. 4, 269 BAO Gelegenheit gegeben, sich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses zu der Ansicht zu äußern, dass der angefochtene Bescheid hinsichtlich des Zeitraumes September und Oktober 2014 über ein nicht vom Antrag der Beschwerdeführerin vom 19. 11. 2014 umfasstes Anbringen abspricht. Begründend führte das Gericht nach Darstellung des Verfahrensganges und der maßgebenden Rechtsgrundlagen aus: Überschießener Abweisungsbescheid Wie oben dargestellt, enthält der Antrag vom 19. 11. 2014, über den der Abweisungsbescheid vom 8. 5. 2015 abspricht, keine Angabe darüber, ab wann Familienbeihilfe beantragt wird. Im Antragsvordruck "Beih 1", welcher am 19. 11. 2014 abgegeben wurde, ist das vorgesehene Feld, ab wann die Familienbeihilfe beantragt wird, nicht ausgefüllt. Damit hat die Beschwerdeführerin die Möglichkeit einer rückwirkenden Beantragung nicht ausgeschöpft. Somit ist davon auszugehen, dass mit diesem Antrag die Familienbeihilfe vom Tag der Antragstellung an begehrt wurde (vgl. VwGH 29. 9. 2011, 2011/16/0065; VwGH 24. 6. 2010, Zl. 2009/16/0127). Soweit der angefochtene Bescheid hinsichtlich des Zeitraumes September und Oktober 2014 über einen Zeitraum abspricht, für den Familienbeihilfe (am 19. 11. 2014) nicht beantragt wurde, ist dieser, da Familienbeihilfe gemäß § 10 FLAG 1967 nur über Antrag zu gewähren ist, ersatzlos aufzuheben. Den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist gemäß §§ 183 Abs. 4, 269 BAO Gelegenheit gegeben, sich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses zu dieser Ansicht zu äußern. Unterhaltskosten und Kostentragung Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gehen übereinstimmend davon aus, dass der in Tschechien ein Internat besuchende Sohn der Beschwerdeführerin, Martin V*****ek, im Beschwerdezeitraum (September 2014 bzw. November 2014 bis Mai 2015) bei der damals in Österreich obdachlosen Beschwerdeführerin Taťána R***** nicht haushaltszugehörig war und auch ein gemeinsamer Haushalt in Tschechien nicht bestanden hat. Der Sohn war demzufolge auch nicht bei seinem Vater haushaltszugehörig. Für die Frage, ob österreichische Familienleistungen zustehen, kommt es daher gemäß § 2 Abs. 2 FLAG 1967 darauf an, wer die überwiegenden Unterhaltskosten für Martin V*****ek im Beschwerdezeitraum (September 2014 bzw. November 2014 bis Mai 2015) getragen hat. Diesbezüglich sind zum einen die gesamten Unterhaltskosten für Martin V*****ek festzustellen und zum anderen, wer diese jeweils getragen hat. Der Beschwerdeführerin Taťána R***** sind daher unter Hinweis auf ihre Offenlegungs- und Wahrheitspflicht gemäß § 119 BAO die in Spruchpunkt I. genannten Aufträge zu erteilen. Tschechische Familienleistungen Nach der Aktenlage hat Tschechien seit Oktober 2013 keine Familienleistungen für Martin V*****ek erbracht (Auskunft des Úřad Práce České republiky - Krajská pobočka v Brně vom 1. 2. 2016). Zum maßgebenden tschechischen Recht hat das Bundesfinanzgericht unter anderem ausgeführt (BFG 9.5.2016, RV/7100940/2015): "Wie sich aus MISSOC, dem System der EU zur gegenseitigen Information über den sozialen Schutz, das auf Deutsch, Englisch und Französisch detaillierte, vergleichbare und regelmäßig aktualisierte Informationen über nationale Systeme der sozialen Sicherheit liefert (http://ec.europa.eu/social/main.jsp?catId=815&langId=de), ergibt, bestehen in der Tschechischen Republik nach dem Gesetz über die staatliche Sozialunterstützung (Zákon o státní sociální podpoře) Nr. 117/1995 und dem Gesetz über Sozial- und Rechtsschutz von Kindern (Zákon o sociálně-právní ochraně dětí) Nr. 359/1999 als Familienleistungen Kindergeld (Přídavek na dítě) und, für die Betreuung von Kleinkindern, Erziehungsgeld (Rodičovský příspěvek), ferner Geburtsbeihilfe (Porodné) und besondere Zuschüsse für Pflegekinder/-eltern (Dávky pěstounské péče). Für den Anspruch auf Sozialleistungen ist nach § 7 des Gesetzes über die staatliche Sozialunterstützung Nr. 117/1995 grundsätzlich das Zusammenleben in einer Familie und die gemeinsame Kostentragung Voraussetzung (§ 7 Abs. 2 leg. cit.); bei getrennt lebenden Eltern kommt in bestimmten Fällen der Obsorge Bedeutung zu (§ 7 Abs. 3 lit. a leg. cit.). Leistungsempfänger von Kindergeld (Přídavek na dítě) sind unterhaltsberechtigte Kinder (§ 17 des Gesetzes über die staatliche Sozialunterstützung Nr. 117/1995, ...). Ein unterhaltsberechtigtes Kind ist ein Kind bis zur Vollendung der Schulpflicht (d.h. unter 15 Jahren) und darüber hinaus, wenn sich das Kind systematisch auf den zukünftigen Beruf vorbereitet (durch eine Vollzeit-Ausbildung an weiterführenden Schulen oder Hochschulen) oder nicht in der Lage ist, aus gesundheitlichen Gründen sich auf den zukünftigen Beruf vorzubereiten oder aufgrund von Behinderung nicht in der Lage ist zu arbeiten, aber höchstens bis zum Alter von 26 Jahren. Anstelle der Minderjährigen (d.h. unter 18 Jahre) erhalten die Eltern oder die für die Erziehung des Kindes verantwortliche Person die Leistungen (§ 19 des Gesetzes über die staatliche Sozialunterstützung Nr. 117/1995, ...). Das Kindergeld (Přídavek na dítě) ist eine bedürftigkeitsabhängige Leistung mit festgesetzten Beträgen je nach Alter des Kindes (die wiedergegebenen Werte für 2012 sind nach wie vor gültig, die detaillierten Eurowerte sind dem angefochtenen Bescheid zu entnehmen): CZK 500 (€ 20) für Kinder unter sechs Jahren, CZK 610 (€ 24) für Kinder zwischen sechs und 15 Jahren, CZK 700 (€ 28) für Kinder zwischen 15 und 26 Jahren. Der Anspruch auf Kindergeld (Přídavek na dítě) beschränkt sich auf Familien deren Einkommen niedriger als das 2,4fache des Mindestbedarfs (Životní minimum) ist, wobei (vereinfacht) das Einkommen des vorangegangenen Kalenderjahres heranzuziehen ist (Details sind in §§ 4 ff des Gesetzes über die staatliche Sozialunterstützung Nr. 117/1995 geregelt, ...)..." Vorerst ist für das Bundesfinanzgericht nicht ersichtlich, aus welchen Gründen der von seinem Sohn getrennt lebende Vater, dem auch nicht die Obsorge zukommt, im Beschwerdezeitraum Anspruch auf tschechische Familienleistungen gehabt haben soll. Der belangten Behörde sind daher die in Spruchpunkt II. genannten Aufträge zu erteilen. Der Beschluss wurde der belangten Behörde am 12. 1. 2017 sowie der Bf durch Hinterlegung am 12. 1. 2017 (Beginn der Abholfrist und damit Zustellzeitpunkt 13. 1. 2017) nachweislich zugestellt.

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Normen und Schlagworte

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7106413/2016
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7106413.2016
Stammnummer
114681
Gültig
06.04.2017 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF

BFG RV/7106413/2016 — Nichtfeststellung der überwiegenden Unterhaltskostentragung · RIS AI