Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1935-L/02
Bauherreneigenschaft bei Erwerb einer Doppelhaushälfte
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1935-L/02vom 18.08.2004Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Im gegenständlichen Fall wurde der Vertrag mit dem ursprünglichen bauausführenden Unternehmen aufgelöst und ein neues bauausführendes Unternehmen in das Vertragsgeflecht eingebunden.
Die bloße Möglichkeit bei der Vertragsgestaltung anders vorzugehen begründet noch keine Bauherreneigenschaft des Erwerbers einer noch zu errichtenden Doppelhaushälfte. Vielmehr ist das tatsächliche Geschehen - also die Einbindung des neuen bauausführenden Unternehmens in das bestehende Gesamtkonzept - und nicht ein hypothetischer Sachverhalt für die steuerliche Beurteilung maßgeblich.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Grünberger
Katzmayr Zwettler Wirtschaftstreuhandges.m.b.H., Steuerberatungsgesellschaft,
4021 Linz, Stelzhamerstraße 12, vom 27. Mai 2002 gegen den Bescheid
des Finanzamtes Urfahr vom 22. April 2002 betreffend Grunderwerbsteuer
entschieden:
Der angefochtene Bescheid wird
wie folgt abgeändert:
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Art
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Höhe
|
Art
|
Höhe
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Gegenleistung
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2.187.739,00 S
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Grunderwerbsteuer (gemäß
§ 7
Z. 3 GrEStG 1987 3,5 % der Gegenleistung)
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76.571,00 S
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selbstberechnete Grunderwerbsteuer
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-
19.984,00 S
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Grunderwerbsteuer (Nachforderung in S)
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56.587,00
S
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Grunderwerbsteuer (Nachforderung in €)
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4.112,36
€
Die Berechnung der
Bemessungsgrundlage ist der Begründung zu entnehmen.
Die Nachforderung war bereits
fällig.
Entscheidungsgründe
Zwischen Herrn Heribert H., Landwirt, als Verkäufer
einerseits und den Ehegatten Arthur und Tanja E. sowie Herrn Mario F. als
Käufer andererseits wurde am 16. Juli 1999 ein Kaufvertrag über
ein Grundstück in P. im Ausmaß von
732 m2 abgeschlossen. Nach
Punkt 1 des Kaufvertrages haben Arthur und Tanja E. je ein Viertel und der
Berufungswerber die Hälfte der Liegenschaft erworben. Weiters hat der
Berufungswerber einen Sechstel-Anteil an einer weiteren Liegenschaft erworben.
Als Kaufpreis wurde ein Betrag von 1.141.920,00 S vereinbart, wovon ein
Teil von 570.960,00 S auf die Ehegatten Arthur und Tanja E. sowie ein Teil
von 570.960,00 S auf den Berufungswerber entfällt. In Punkt XIII des
Kaufvertrages haben sich die Käufer verpflichtet, unverzüglich nach
Verbücherung dieses Vertrages auf dem Vertragsgrundstück ein Wohnhaus
zu errichten und Wohnungseigentum zu begründen, wobei eine etwaige
Verschiebung von Wohnungseigentumsanteilen unentgeltlich erfolgt.
Mit dem Veräußerer der Liegenschaft hat Herr N.,
Erhebungsdienst des Finanzamtes Urfahr, am 9. Oktober 2000 eine
Niederschrift aufgenommen. Darin hat der Veräußerer, Herr Heribert
H., Folgendes angegeben: Die Gemeinde P. sei seinerzeit an ihn mit der
Bitte herangetreten, den geplanten Ortskanal über seinen
landwirtschaftlichen Grund verlegen zu dürfen und stellte in diesem
Zusammenhang die Umwidmung in Bauland in Aussicht. Dafür hätte er
einen Antrag auf Flächenwidmungsänderung zu stellen gehabt. Irgendwie
hätte davon auch die Firma I. Bauträger GmbH erfahren und der
Geschäftsführer hätte mit ihm Kontakt aufgenommen. Diese Firma
hätte auf dem gegenständlichen Grundstück eine bestimmte Art der
Bebauung nach Entwürfen des Architekten Mag. En. beabsichtigt. Die Firma I.
Bauträger GmbH hätte die Antragstellung für die
Bebauungsplanänderung und für die Bauplatzbewilligung sowie die damit
im Zusammenhang gestandenen Kosten übernommen. Die Vermessungskosten
hätte allerdings der Veräußerer bezahlt. Zwecks Verkauf der
Grundstücke sei zwischen dem Veräußerer und der Firma I.
Bauträger GmbH eine Vereinbarung (Option) abgeschlossen worden, wovon er
jedoch nur ein nicht unterschriebenes Exemplar besitze. Da der Verkauf der
Grundstücke nur sehr schleppend vor sich gegangen wäre, hätte die
Optionsvereinbarung zweimal verlängert werden müssen. Nach dem mit
Hilfe der Firma I. Bauträger GmbH nur drei Grundstücke verkauft werden
konnten, sei diese Option ausgelaufen und die Geschäftsverbindung sei
formlos beendet worden. In der Folge hätte er drei Parzellen frei verkaufen
können. Danach hätte ihn ein Herr Walter W. von der Firma Fo.
Immobilien GmbH aufgesucht und ihm angeboten, den Verkauf der restlichen
Baugrundstücke zu übernehmen. Zu diesem Zweck sei am 10. Februar
1999 auch eine Optionsvereinbarung abgeschlossen worden, welche die Parzelle
360/10 zum Gegenstand gehabt hätte. Diese Option sei bereits abgelaufen.
Die restlichen Baugrundstücke beabsichtige er frei zu verkaufen. Mit der
Planung und der Errichtung der diversen Häuser hätte er nie etwas zu
tun gehabt. Das wäre allein die Sache des Optionsnehmers bzw. der mit
diesen in Geschäftsbeziehung stehenden Personen und Firmen gewesen. Er
besitze auch keine Unterlagen über die Bauvorhaben.
Das Finanzamt hat mit Vorhalt vom 20. September 2001
an den Berufungswerber folgende Fragen bezüglich des Kaufvertrages vom
16. Juli 1999 gestellt:
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"1.
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War der Erwerb des Grundstückes im Zusammenhang
mit der beabsichtigten Bebauung desselben (Doppelhäuser) an irgendwelche
Bedingungen oder Auflagen geknüpft (z.B. Bauverpflichtung)?
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2.
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Erfolgte der Grunderwerb unter Zwischenschaltung eines
Vermittlers (Treuhänder, wirtschaftlicher Eigentümer, Organisator,
Initiator, Bauträger) oder unmittelbar vom
Veräußerer?
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3.
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Von wem und in welcher Form wurde das Projekt bzw. der
Verkauf des Grundstückes beworben (Zeitungsinserat, Bautafel,
etc.)?
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4.
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Wie haben Sie vom Projekt Kenntnis
erlangt?
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5.
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Gibt es dazu eine Projektmappe, Prospekte oder sonstige
Unterlagen? Bitte Vorlage!
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6.
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Wer war ihr unmittelbarer Ansprechpartner?
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7.
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Bitte Vorlage aller Verträge und schriftlicher
Vereinbarungen, die mit dem Organisator abgeschlossen worden sind (Werk-,
Reservierungs-, Treuhandverträge, Vollmachten und dgl.) bzw. geben Sie den
Inhalt allfällig mündlich getroffener Vereinbarungen
wieder.
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8.
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Auf welche Art und Weise erfolgte die Abwicklung der
Kaufpreiszahlung; gibt es hiefür Belege? Bitte Vorlage.
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9.
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Von wem wurde das Gebäude geplant?
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10.
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Wer hat den Auftrag dazu gegeben?
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11.
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Welchen Einfluss nahmen Sie auf die
Gesamtkonstruktion?
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12.
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Wer hat um Baubewilligung angesucht und wem wurde diese
erteilt?
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13.
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Wann wurde mit dem Bau begonnen?
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14.
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Wer wurde mit der Bauführung beauftragt und von
wem?
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15.
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Welche Verträge wurden mit dem Bauführer und
sonstigen Professionisten abgeschlossen? Bitte Vorlage sämtlicher
schriftlicher Vereinbarungen, Bau- und Werkverträge, Aufträge und
Leistungsbeschreibungen.
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16.
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Waren Sie den bauausführenden Unternehmen
gegenüber unmittelbar berechtigt und verpflichtet, oder gab es einen
Generalunternehmer?
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17.
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Wem wurde von den Professionisten Rechnung gelegt und
in welcher Form? Bitte Vorlage der (Teil) Rechnungen und Belege.
|
18.
|
Wurde für die Errichtung ein Fixpreis vereinbart?
Wie viel?
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19.
|
Bitte geben Sie die (vorläufigen) Baukosten unter
Vorlage der Schlussrechnung bekannt.
|
20.
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Falls die Errichtung der Grunderwerbsteuer im Wege der
Selbstberechnung durch den Schriftverfasser erfolgt ist, werden Sie um Vorlage
einer Kopie ihres Kaufvertrages ersucht."
Zu diesem Vorhalt führte der Berufungswerber in der
am 24. Oktober 2001 eingebrachten Stellungnahme Folgendes aus:
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1.
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Bauverpflichtung laut Kaufvertrag vom
16.7.1999
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2.
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Bauträger
Fo. Immobilien
GmbH
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3.
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Zeitungsinserat Bauträger
Fo. Immobilien
GmbH
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4.
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Zeitung
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5.
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Es sind keine Unterlagen mehr vorhanden.
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6.
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Herr
W. von der Firma
Fo. Immobilien
GmbH
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7.
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Momentan sind keine Verträge
vorhanden
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8.
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Anzahlung mit Erlagschein; Provision an Firma
Fo. Immobilien
GmbH mit Erlagschein; weitere Teilzahlungen an Firma
Fi. Projekt GmbH
mit Erlagscheinen und auch teilweise mit Eilüberweisungen über das
Konto.
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9.
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Firma
Fo. Immobilien
GmbH
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10.
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Mario und Maria
F.
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11.
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Es sei nach den Wünschen des Berufungswerber
umgeplant worden, komplett fertig stellen hätte es der Berufungswerber
selbst müssen.
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12.
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Bauunternehmen
Sch. laut
Einreichplan
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13.
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Dezember 1999
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14.
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Bauunternehmen
Sch. von Firma
Fi. Projekt
GmbH
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15.
|
Einreichplan
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16.
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Da der Berufungswerber alle Verträge mit der Firma
Fi. Projekt GmbH
tätigte und auch alle Erlagscheine an diese Firma bezahlt hätte, nehme
er an, dass diese auch der Generalunternehmer war.
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17.
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Professionisten von der Firma
Fi. Projekt
GmbH; Rechnungen und Zahlungen auch an diese
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18.
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ja, 1.515.000,00 S (abzüglich
Landesdarlehen)!
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19.
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Wie vereinbart wären es 1.515.000,00 S gewesen.
Die Schlussrechnung in Höhe von 171.734,00 S sei aber nicht bezahlt
worden, da er mit der Firma
Fi. Projekt GmbH
eine Pönale von 10.000,00 S vereinbart hätte. Diese wären
aber nie berücksichtigt und auch andere Punkte nicht fertig gestellt
worden.
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20.
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Kaufvertrag und Erlagschein, Notar Dr.
M. als
Schriftenverfasser mit Beleg. Einzahlung Grunderwerbsteuer
Am 5. April 2002 wurden vom Berufungswerber folgende
Unterlagen vorgelegt: 1) Ein Vorvertrag vom 6. April 1999
abgeschlossen zwischen der Firma Fo. Immobilien GmbH in Linz und den Ehegatten
Arthur und Tanja E. (Käufer). Darin verpflichteten sich die Käufer den
Grundstücksanteil zur Errichtung einer Doppelhaushälfte um einen
Kaufpreis von 1.560,00 S/m2
d.s. für ca. 366 m2
insgesamt 570.960,00 S zu kaufen und mit dem Grundverkauf einen
grundbuchfähigen Kaufvertrag jederzeit abzuschließen. Gleichzeitig
mit diesem Vorvertrag sei ein Werkvertrag mit dem von der Firma Fo. Immobilien
GmbH namhaft gemachten Bauführer über die Errichtung einer
Doppelhaushälfte Typ massiv
96 m2 Top drei um einen
Kaufpreis von 1.515.000,00 S abgeschlossen worden. Zusammenfassend wurde
festgehalten, dass für den Grund 570.960,00 S, für die
Doppelhaushälfte 1.515.000,00 S und für Geometer und Notar
30.000,00 S, also insgesamt 2.115.960,00 S zu entrichten seien. Durch
die Unterzeichnung dieses Vorvertrages gelte für die Vermittlung von
Grundstück und Bauführer die gesetzliche Maklerprovision von 3 %
zuzüglich jeweils gültiger Mehrwertsteuer als vereinbart. Die
Provision betrage daher 76.175,00 S.
2) Auftrag an die C. Bau GmbH durch den Berufungswerber vom
15. April 1999, darin hat der Berufungswerber die Firma C. Bau GmbH mit der
Errichtung eines Massivhauses beauftragt. Vereinbart wurde eine Ausbauvariante
mit Haus und Keller zu einem Gesamtpreis von 1.764.000,00 S inklusive
20 % Mehrwertsteuer. Die Auftragsannahme erfolge zu der Bedingung, dass der
vereinbarte Preis für das Massivhaus ein verbindlicher Fixpreis für
die Dauer von 12 Monaten sei und der Auftraggeber folgende Bedingungen
erfülle: a) die vereinbarte Anzahlung müsse innerhalb von
8 Tagen nach Annahme des Vertrages iHv. 10 % der Kaufsumme bezahlt
werden b) die Erstellung einer schriftlichen Finanzierungszusage der Bank
in der Höhe des Gesamtkaufpreises abzüglich der Anzahlung binnen einer
Woche ab Auftragsunterzeichnung. Weiters wurde festgehalten, dass die einmalige
Planerstellung im Kaufpreis enthalten sei und jede Planänderung auf Wunsch
des Auftraggebers oder der Baubehörde nach tatsächlichem Aufwand dem
Auftraggeber in Rechnung gestellt werde. Der Bauauftrag wurde von der Firma
C. Bau GmbH am 10. Mai 1999 angenommen.
3) Ein Detailausweis verschiedener in der
"Lieferbeschreibung und Leistungsverzeichnis" bereits beinhalteter Positionen -
Reihenhäuser "Ziegel-Massiv 96" Ausbaupaket; Preise gültig bis
31.12.1999.
4) Ein Schreiben der Firma Fo. Immobilien GmbH an den
Berufungswerber vom 16. April 1999. Darin führte die Firma Fo.
Immobilien GmbH aus, nachdem nunmehr sämtliche Einheiten verkauft seien,
hätte die Firma Fo. Immobilien GmbH mit ihrem Notar, Herrn Alfred M. einen
Termin für die Unterzeichnung des Grundkaufvertrages am Freitag, den
23. April 1999 in den Büroräumlichkeiten vereinbart.
5) Die Rechnung 145/99 vom 16. April 1999 der Firma
Fo. Immobilien GmbH an den Berufungswerber für die erfolgreiche Vermittlung
der Doppelhaushälfte in P. Rechnungsvertrag inklusive Umsatzsteuer
85.139,00 S.
6) Rechnung der Firma C. Bau GmbH an den Berufungswerber
vom 20. April 1999, Rechnungsnummer 11, Anzahlung für
Doppelhaushälfte in P.; Rechnungsbetrag 176.400,00 S.
7) Rechnung Nummer 00/31 der Firma Fi. Projekt GmbH an den
Berufungswerber vom 23. Februar 2000; Teilrechnung für
Doppelhaushälfte in P.; Rechnungsbetrag inklusive Umsatzsteuer
795.000,00 S.
8) Rechnung Nummer 00/51 der Firma Fi. Projekt GmbH vom
30. März 2000; für die Fertigstellung der Elektroinstallationen,
des Dachstuhls betreffend die Doppelhaushälfte in P.; Rechnungsbetrag
inklusive Umsatzsteuer 215.000,00 S.
9) Rechnung der Firma Fi. Projekt GmbH 00/60 an den
Berufungswerber vom 14. April 2000; bei Fertigstellung der
Sanitärrohrinstallation des Bauvorhabens in P., Rechnungsbetrag inklusive
Umsatzsteuer 75.000,00 S.
10) Rechnung der Firma Fi. Projekt GmbH 00/74 an den
Berufungswerber vom 9. Mai 2000 Teilzahlung für die Fertigstellung der
Verglasung und Haustüre; Rechnungsbetrag inklusive Umsatzsteuer
100.000,00 S.
11) Rechnung der Firma Fi. Projekt GmbH Rechnungsnummer
00/82 an den Berufungswerber vom 25. Mai 2000; für die Dacheindeckung
des Bauvorhabens in P.; Rechnungsbetrag inklusive Umsatzsteuer
60.000,00 S. Rechnung der Firma Fi. Projekt GmbH, Rechnungsnummer
00/102 vom 27. Juni 2000; für die Fertigstellung der
Innenputzarbeiten; Rechnungsbetrag inklusive Umsatzsteuer
75.000,00 S.
12) Rechnung der Firma Fi. Projekt GmbH, Rechnungsnummer
00/165 vom 24. August 2000; Rollläden; Rechnungsbetrag inklusive
Umsatzsteuer 35.240,00 S.
13) Schreiben der Sparkasse Ne. an die Firma Fo. Immobilien
GmbH vom 7. Mai 1999; darin wurde der Firma Fo. Immobilien GmbH mitgeteilt,
dass die Bank Kenntnis davon hätte, dass der Berufungswerber von der Firma
Fo. Immobilien GmbH eine Doppelhaushälfte kauft. Die Bank übernehme
die Finanzierung des Kaufpreises von insgesamt 1.764.000,00 S und werde die
Zahlungen gem. Zahlungsplan innerhalb von 8 Tagen nach Einlangen nach der
von der Firma Fo. Immobilien GmbH und von den Bauherren unterfertigten
Aufforderung auf das gewünschte Konto überweisen.
14) Eine Finanzierungsaufbereitung
15) Teile des Einreichplanes vom 14. September
1999
16) ein Schreiben des Gemeindeamtes P. vom 8. November
1999: Darin teilte das Gemeindeamt mit, dass der Berufungswerber und das Ehepaar
Arthur und Tanja E. die Errichtung eines Doppelwohnhauses mit Garagen auf dem
Grundstück 360/10 in P. angezeigt hätten. Das Gemeindeamt P. teile
gem. § 25a Abs. 2 der oberösterreichischen Bauordnung mit,
dass das beantragte Bauvorhaben entsprechend dem Bauplan der Firma Pl. GmbH vom
14. September 1999 zustimmend zur Kenntnis genommen wurde und mit der
Bauausführung begonnen werden dürfe.
17) Eine Mitteilung der Firma Fo. Immobilien GmbH an den
Berufungswerber vom 16. September 1999 über die
Sitzverlegung.
18) Ein Schreiben des Berufungswerbers an die Firma C.
Bauträger GmbH vom 1. Oktober 1999. Darin teilte der Berufungswerber
mit, dass er vom Auftrag Massivhaus vom 10. Mai 1999 zurücktrete.
Weiters teilte er mit, dass er sämtliche Rückforderungsrechte aus
bereits geleisteten Zahlungen an die Firma Fi. Projekt GmbH abtreten
würde.
19) Ein Bauauftrag des Herrn Arthur E. an die Firma Finanz
Projekt GmbH über die Errichtung eines Massivhauses zum Gesamtkaufpreis von
1.515.000,00 S. Darin wurde festgehalten, dass alle aus dem Auftrag
Massivhaus an die Firma C. GmbH bisher geleisteten Zahlungen auf diesen Vertrag
angerechnet werden. Etwaige Rückforderungsrechte aus dem Auftrag an die
Firma C. GmbH würden an die Firma Fi. Projekt GmbH abgetreten. Etwaige
Zusatzvereinbarungen aus dem Auftrag mit der Firma C. seien Vertragsbestandteil.
Der Auftrag stammt vom 1. Oktober 1999.
20) Eine Liefer- und Leistungsbeschreibung der Firma Fi.
Projekt GmbH.
21) Ein Schreiben des Rechtsanwaltes Mag. Klemens K. an den
Berufungswerber vom 29. Oktober 1999: Darin wurde mitgeteilt, dass der
Rechtsanwalt die Firma C. Immobilien und Bauträger GmbH rechtsfreundlich
vertrete, die C. Bauträger GmbH akzeptiere den Rücktritt vom Auftrag
zur Errichtung eines Massivhauses vom 10. Mai 1999 nicht und werde nach
Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen auftragskonform die Bauarbeiten
durchführen und innerhalb der vereinbarten Frist fertig
stellen.
22) Ein Schreiben der Firma Fo. Immobilien GmbH vom
3. November 1999 an den Berufungswerber, darin wurde ihm mitgeteilt, dass
bezüglich des Schreibens des Mag. K. in Vertretung der Firma C. GmbH,
wonach von dieser die Stornierung des Auftrages nicht akzeptiert werde,
mitgeteilt wird, dass dieses Schreiben als gegenstandslos betrachtet werden
könne, da entsprechend der Vereinbarung zwischen der Firma Fo. Immobilien
GmbH und der Firma C. GmbH eine Stornierung mit Zustimmung der Firma Fo.
Immobilien GmbH sehr womöglich sei. Des Weiteren lägen wichtige
Gründe seitens der Firma C. GmbH, angefangen von Bauzeitproblemen bis zu
Zahlungsschwierigkeiten, vor, die alleine eine Stornierung rechtfertigen
würden. Der Bau des Hauses werde dadurch nicht verzögert, sondern die
Firma Fo. Immobilien GmbH würde danach trachten, dass der erstellte
Bauzeitplan eingehalten wird.
23) Schreiben des Rechtsanwaltes Mag. Klemens K. vom
16. November 1999, darin wurde festgehalten, dass bekannt sei, dass die
Firma Fo. Immobilien GmbH die Bauherren veranlassen wolle neue Bauaufträge
zu unterschreiben, obwohl rechtsgültige vorlägen. Es wurde mitgeteilt,
dass die Firma C. GmbH bereits die erforderlichen gerichtlichen Schritte gegen
die Firma Fo. Immobilien GmbH eingeleitet hätte.
24) Ein von der Firma Fo. Immobilien GmbH erstellter
Zahlungsplan.
25) Ein von der Firma Fi. Projekt GmbH erstellter
Zahlungsplan vom 14. Dezember 1999.
26) Die Rechnung der Firma Fo. Immobilien GmbH vom
14. Dezember 1999, Rechnungsnummer 266/99 betreffend Kosten der Vermessung
durch den Geometer, der Baubewilligung samt Einreichkosten und
Grundbuchauszügen; ein Betrag inklusive Umsatzsteuer
15.576,00 S.
27) Schreiben des Dr. Edmund Po., rechtsfreundlicher
Vertreter des Berufungswerbers, an die Firma Fi. Projekt GmbH vom
16. Dezember 1999; In diesem Schreiben wurde ausgeführt, dass
ursprünglich ein Vertrag mit der C. Immobilien und Bauträger GmbH
geschlossen wurde, der über Anleitung der Firma Fi. Projekt GmbH
aufgekündigt worden ist. Letzteres sei jedoch nicht akzeptiert worden. Das
Schreiben der Fo. Immobilien GmbH vom 3. November 1999, worin die Haftung
und Schad- und Klagloshaltung erklärt wird, könne jedoch nicht als
ausreichend gesehen werden, da diese Firma in das Vertragsgeschehen nicht
involviert gewesen sei. Die Firma Fi. Projekt GmbH wurde aufgefordert, vorweg
eine Regelung mit der Firma C. Immobilien und Bauträger GmbH
herzustellen und gem. dem BTVG abzurechnen und allenfalls einen Treuhänder
zu bestellen, damit eine fristgerechte Erfüllung gewährleistet
ist.
28) Schreiben der Fo. Immobilien GmbH vom 16. Dezember
1999 an den Berufungswerber: Um einen Wohnungseigentumsvertrag errichten und die
Eintragung des Wohnungseigentumsrechtes im Grundbuch vornehmen zu können,
was für die Wohnbauförderung und Einverleibung der Darlehen
unumgänglich sei, sei es notwendig, ein Nutzwertgutachten durch einen
gerichtlich beeideten Sachverständigen erstellen zu lassen. Es wurde die
Zusammenarbeit mit einem Sachverständigen angeboten.
29) Schreiben der Firma Karl St. GmbH vom
27. Jänner 2000 an den Berufungswerber. Darin wurde dem
Berufungswerber mitgeteilt, dass die Firma im Eigenheim des Berufungswerbers
für die Installation von Heizung und Wasser zuständig sei. Sollten
außerhalb der Grundinstallation Sonderwünsche bestehen, wäre
eine Terminvereinbarung notwendig.
30) Schreiben der Fi. Projekt GmbH an den Berufungswerber
vom 7. Februar 2000; dem Berufungswerber wurde eine Berechnung der
Änderungen laut Planbesprechungsprotokoll übermittelt. Er wurde
ersucht den unterfertigten Auftrag zu retournieren.
31) Schreiben der Fo. Immobilien GmbH an den
Berufungswerber vom 15. Februar 2000. Es wurde zur Unterzeichnung des
Wohnungseigentumsvertrages eingeladen.
32) Schreiben der Fi. Projekt GmbH an den Berufungswerber
vom 9. März 2000. Dem Berufungswerber wurde ein Zahlungsplan
übermittelt. Bei der Teilrechnung nach Bezugsfertigstellung würden die
in Auftrag gegebenen Extras verrechnet. Es wurde um Übermittlung einer
Bankgarantie für den aufgestellten Zahlungsplan durch die finanzierende
Bank ersucht.
33) Schreiben der Fi. Projekt GmbH vom 11. April 2000
an den Berufungswerber betreffend Sanitäreinrichtung.
34) Schreiben der Fi. Projekt GmbH betreffend
Partnerfirmen.
35) Schreiben der Fi. Projekt GmbH vom 28. April 2000
betreffend Übermittlung der den vereinbarten Zahlungsplan entsprechenden
Bankgarantie.
36) Schreiben der Firma Wi. GmbH & Co KG an die Firma
Fi. Projekt GmbH vom 26. Mai 2000 betreffend Angebot.
37) Rechnung der Firma Fi. Projekt GmbH vom
12. Dezember 2000 Rechnungsnummer 00/332; Schlussrechnung laut Beilage;
Endbetrag zuzüglich 20 % Mehrwertsteuer
171.734,00 S.
38) Schreiben der Firma Fi. Projekt GmbH an den
Berufungswerber vom 14. Dezember 2000 betreffend Übermittlung der
Schlussrechnung.
39) Schreiben der Firma Fi. Projekt GmbH vom
17. Jänner 2001 betreffend letzte Mahnung vor Klage.
40) Schreiben der Firma Fi. Projekt GmbH vom
26. Februar 2001 an den Berufungswerber betreffend
Endabrechnung.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22. April 2002 hat
das Finanzamt gegenüber dem Berufungswerber die Grunderwerbsteuer mit
4.112,36 € festgesetzt. Als Bemessungsgrundlage wurde die
Gegenleistung gem. § 5 GrEStG 1987 iHv. 117.495,91 €
herangezogen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass aufgrund der
vertraglichen Vereinbarungen Gegenstand des Erwerbes das Grundstück samt
dem darauf zu errichtenden Gebäude war. Die Grunderwerbsteuer sei daher von
den Grund- und Baukosten zu berechnen. Die Grunderwerbsteuer für die
Grundkosten sei bereits durch Selbstbemessung des Notars Dr. Alfred M.
entrichtet worden. Die Baukosten inklusive Vermittlungsprovision würden
aufgrund der vorgelegten Belege insgesamt 1.616.779,00 S
betragen.
Der Berufungswerber beantragte mit Schreiben vom
22. Mai 2002 die Verlängerung der Rechtsmittelfrist bis 28. Juni
2002. Mit Bescheid vom 29. Mai 2002 wurde diesem Begehren stattgegeben und
die Frist bis 28. Juni 2002 verlängert.
In der gegenständlichen Berufung wurde die Aufhebung
des angefochtenen Bescheides beantragt und zur Begründung ausgeführt,
dass die Feststellung des Finanzamtes, wonach Gegenstand des Erwerbes nicht nur
das unbebaute Grundstück sondern auch das zu errichtende Gebäude
gewesen wäre, nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht.
Richtig sei, dass die Firma Fo. Immobilien GmbH in Linz einen
Vermittlungsvertrag betreffend Kauf eines unbebauten Grundstückes und mit
einer von der Firma Fo. Immobilien GmbH namhaft gemachten Baufirma über die
Errichtung einer Doppelhaushälfte abgeschlossen wurde. Tatsächlich sei
ein Kaufvertrag mit Herrn H. betreffend Kauf eines unbebauten Grundstückes
abgeschlossen worden. Weiters sei mit der Firma C. Bau GmbH ein Werkvertrag
betreffend Errichtung eines Hauses am 15. April 1999 abgeschlossen worden.
Das ursprünglich von der Firma Fo. Immobilien GmbH vorgesehene Konzept
hätte jedoch nicht durchgezogen werden können. Dies sei darauf
zurück zu führen, dass sowohl die Firma Fo. Immobilien GmbH, als
auch die beauftragte Baufirma C. Bau GmbH in Insolvenz geraten sind. Mit
Schreiben vom 1. Oktober 1999 sei daher der Berufungswerber vom
Auftragsverhältnis mit der Firma C. Bau GmbH zurück getreten. Der
mit der Firma Fo. Immobilien GmbH bzw. mit der Firma C. Bau GmbH jeweils
abgeschlossene Vertrag sei somit nicht erfüllt worden. Die Fertigstellung
und Fortführung sei durch die Firma Fi. Projekt GmbH erfolgt. Dieser Firma
sei unabhängig von den Vorverträgen am 1. Oktober 1999 der
Auftrag zur Bebauung des Grundstückes erteilt worden. Da die Firma Fi.
Projekt GmbH in keinem Zusammenhang mit der ursprünglich geplanten Bebauung
des Grundstückes stehe, seien die an die Firma Fi. Projekt GmbH geleisteten
Zahlungen nicht in die Bemessungsgrundlage gem. § 5 GrEStG 1987
einzubeziehen. Ab Konkurs der Firma Fo. GmbH bzw. C. Bau GmbH hätte der
Berufungswerber die freie Entscheidung gehabt, welcher Firma er den Auftrag zur
Weiterführung des Bauprojektes erteilen werde. Damit seien die
Voraussetzungen für die Bauherreneigenschaft des Berufungswerbers ab
Abschluss des Vertrages mit der Firma Fi. Projekt GmbH eindeutig gegeben. Der
Vertrag über den Kauf eines Grundstückes mit einem herzustellenden
Gebäude, sei somit tatsächlich mit den ursprünglich beteiligten
Firmen nicht realisiert worden. Eine Übertragung des Bauvorhabens von der
Firma C. Bau GmbH an die Firma Fi. Projekt GmbH ohne Zustimmung des
Berufungswerbers hätte nicht durchgeführt werden können. Dem
Berufungswerber sei es freigestanden, mit jeder anderern Baufirma die
Weiterführung des Projektes zu vereinbaren.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 15. Juli 2002 hat das
Finanzamt die gegenständliche Berufung als unbegründet abgewiesen. Zur
Begründung wurde ausgeführt, gem. § 1 Abs. 1 des GrEStG
1987 unterliegen der Grunderwerbsteuer ein Kaufvertrag oder ein anderes
Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet. Die
Steuer werde gem. § 4 Abs. 1 des GrEStG 1987 vom Wert der
Gegenleistung berechnet. Gem. § 5 Abs. 1 Z 1 des GrEStG 1987
sei die Gegenleistung bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom
Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer
vorbehaltenen Nutzungen. Unter einer Gegenleistung sei auch alles zu verstehen,
was der Erwerber über einen Kaufpreis für das bebaute Grundstück
hinauf aufwenden muss. Erbringt ein Käufer im Hinblick auf die Bebauung
eines Grundstückes neben einem als Kaufpreis bezeichneten Betrag weitere
Leistungen - an wen auch immer - sei demnach zu Ermittlung der
zutreffenden Bemessungsgrundlage auf den Besteuerungsgegenstand zurück zu
greifen. Für die Beurteilung sei der Zustand des Grundstückes
maßgebend, in dem dieses erworben werden soll; das müsse nicht
notwendig der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegebene Zustand sein.
Kaufgegenstand könne ohne weiteres auch eine künftige Sache oder eine
Sache sein, hinsichtlich derer zur Erfüllung des Vertrages gewisse
Eigenschaften erst geschaffen werden müssen. Diese zivilrechtliche
Betrachtung hätte steuerlich zur Folge, dass alle Aufwendungen eines an ein
bestimmtes Objekt gebundenen Käufers - also auch für die
Herstellung des Gebäudes - Bestandteile der grunderwerbsteuerlichen
Bemessungsgrundlage seien. Ist der Erwerber an ein bestimmtes, durch Planung des
Verkäufers oder eines mit diesem zusammenarbeitenden Organisators
vorgegebenes Gebäude gebunden, dann sei ein Kauf eines Grundstückes
mit - herzustellendem - Gebäude anzunehmen, selbst wenn
über dessen Herstellung ein gesonderter Werkvertrag abgeschlossen wird.
Mit Kaufvertrag vom 16. Juli 1999 hätte der Berufungswerber
von Herrn Heribert H. aus der Liegenschaft EZ 21 in P. das Grundstück
360/10 im Ausmaß von
732 m2 zur Hälfte
erworben. Mit der Firma Fo. Immobilien GmbH sei am 6. April 1999 ein
Vorvertrag über die Errichtung einer Doppelhaushälfte abgeschlossen
worden. Der Auftrag sei am 15. April 1999 an die Firma C. Bau GmbH erfolgt,
von dem jedoch mit Schreiben vom 1. Oktober 1999 der Rücktritt
erklärt wurde. Der Rücktritt sei von der Firma C. Bau GmbH nicht
akzeptiert worden (Schreiben vom 29. Oktober 1999). Die Fortführung
und Fertigstellung sei mittels Vertrag vom 1. Oktober 1999 durch die Firma
Fi. Projekt GmbH erfolgt. In diesem Vertrag sei vereinbart worden, dass alle
bisher geleisteten Zahlungen an die Firma C. Bau GmbH auf den Vertrag
angerechnet werden und etwaige Zusatzvereinbarungen aus dem Auftrag mit der
Firma C. Bau GmbH Vertragsbestandteile sind. Mit Schreiben vom 3. November
1999 von der Firma Fo. Immobilien GmbH sei dem Berufungswerber zugesichert
worden, dass der Bau des Hauses nicht verzögert werde. Weiters sei laut
vorliegenden Unterlagen in den Büroräumlichkeiten der Firma Fortuna
Immobilien GmbH die Unterzeichnung des Wohnungseigentumsvertrages am
25. Februar 2000 durchgeführt worden. Den Angaben in der Berufung,
dass ab Konkurs der Firma Fo. Immobilien GmbH (laut Firmenbuch mit
7. Februar 2001 eröffnet) bzw. der Firma C. Bau GmbH der
Berufungswerber die freie Entscheidung gehabt hätte, welcher Firma er den
Auftrag zur Weiterführung des Bauprojektes erteilen würde, könne
somit nicht zugestimmt werden.
Der Berufungswerber brachte mit Anbringen vom
14. August 2002 den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch
die Abgabenbehörde zweiter Instanz ein. Zur Begründung wurde
ausgeführt, dass das Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung vom 15.Juli
2002 dargelegt wurde, dass der Rücktritt des Berufungswerbers vom Vertrag
mit der Firma C. Bau GmbH nicht akzeptiert worden wäre. Dies entspreche
jedoch nicht den tatsächlichen Gegebenheiten. Tatsächlich sei am
1. Oktober 1999 mit der Firma Fi. Projekt GmbH ein neuer Auftrag
bezüglicher Richtung eines Massivhauses errichtet worden. Der Vertrag sei
vom Auftraggeber, dem Berufungswerber, mit der Firma Fi. Projekt GmbH direkt
abgeschlossen worden. Tatsächlich sei es mit der Firma C. Bau GmbH zur
Aufhebung des ursprünglichen Auftrages gekommen. Welche Vereinbarung von
der Firma C. Bau GmbH mit der Firma Fi. Projekt GmbH abgeschlossen wurde bzw.
welche Vereinbarungen mit dem Abschluss des Vertrages am 1. Oktober 1999
bestanden hätten, sei dem Berufungswerber nicht bekannt. Der
Berufungswerber hätte den Vertrag mit der Firma Fi. Projekt GmbH nicht
unterschreiben müssen. Es hätte auch die Möglichkeit bestanden,
das Objekt selbst fertig zu stellen bzw. ein anderes Unternehmen mit der
Fertigstellung zu beauftragen. Damit seien die Voraussetzungen für die
Bauherreneigenschaft des Berufungswerbers eindeutig gegeben. Die Höhe der
Baukosten seien somit nicht Bestandteil der Gegenleistung gem. § 5 des
GrEStG. Es wurde die Aufhebung des Grunderwerbsteuerbescheides vom
22. April 2002 beantragt.
Mit Schreiben vom 11. Mai 2004 wurde Herr Erwin Fh.,
ehemaliger Geschäftsführer der Fa. Fo. Immobilien Ges.m.b.H. und der
Fa. Fi. Projekt GmbH, zu Wahrnehmungen in dieser Funktion als Zeuge schriftlich
befragt. Folgende Fragen wurden gestellt:
|
"1)
|
Herr
F. hat das
Hälfteeigentum an einer Liegenschaft in
P. , EZ 21
Grundbuch 45521
P. I und eine
Doppelhaushälfte erworben. Wie wurde dieses Doppelhausprojekt konkret
angeboten? Gibt es noch Angebotsunterlagen (zB.: Prospektmappe...) oder
können Sie nähere Angaben dazu machen wie das Kaufinteresse für
dieses Projekt bei potentiellen Kunden geweckt wurde?
|
2)
|
Wurde mit Herrn
F. ein
"Vorvertrag" über die Errichtung einer Doppelhaushälfte abgeschlossen,
worin sich der Käufer verpflichtet hat, den Hälfteanteil an der oa.
Liegenschaft zu erwerben und einen Werkvertrag über die Errichtung einer
Doppelhaushälfte abzuschließen?
|
3)
|
Inwieweit hat Herr
F. auf die
bauliche Gestaltung Einfluss nehmen können oder wurde bereits ein
bestimmter Haustyp (zB.: FORTUNA-MASSIVHAUS 96, Ausbauvariante 1 oder 2)
angeboten?
|
4)
|
Wurden vor Baubeginn Fixpreise betreffend den
Hälfteanteil an der Liegenschaft und der Errichtung der
Doppelhaushälfte vereinbart?
|
5)
|
Hätte Herr
F. das
Hälfteeigentum an der oa. Liegenschaft auch erwerben können, ohne
einen Werkvertrag über die Errichtung einer Doppelhaushälfte
abzuschließen oder wurde dies nur als Gesamtpaket angeboten?
|
6)
|
Wer hat das finanzielle Risiko betreffend die
Errichtung der Doppelhaushälfte getragen (zB. allfällige Mehrkosten
auf Grund unerwarteter Schwierigkeiten bei der Bauausführung) oder wurde
ein Fixpreis mit Herrn
F.
vereinbart?
|
7)
|
Wer waren die bauausführenden Unternehmen, also
jene Unternehmen, die tatsächlich die Bauleistungen erbracht
haben?
|
8)
|
War Herr
F. berechtigt,
von diesen bauausführenden Unternehmen die Rechnungslegung zu verlangen
oder wurde die Abrechnung über die von Ihnen geführten Firmen
abgewickelt?
|
9)
|
Wer hat die bauausführenden Unternehmen
tatsächlich ausgewählt?
|
10)
|
Wurden Bauleistungen direkt von den Firmen
C. Bauges.m.b.H.
bzw.
Fi.Projekt GmbH erbracht oder haben diese Firmen Subunternehmen mit der
tatsächlichen Bauausführung beauftragt?
|
11)
|
Waren Abreden zwischen den Unternehmen, die die
konkreten Bauleistungen erbracht haben, und Herrn
F. zulässig
oder hatte die Abwicklung allfälliger Sonderwünsche durch eine
"übergeordnete Firma" zu erfolgen?
|
12)
|
Es wird darauf hingewiesen, dass dem unabhängigen
Finanzsenat ein Schreiben der
Fo. Immobilien
GmbH an Herrn F.
vom 3. November 1999 vorliegt, wonach die Stornierung des Bauauftrages an die
Fa. C.
Bauges.m.b.H. mit Zustimmung der Fa.
Fo. Immobilien
GmbH möglich gewesen ist. War diese Zustimmung der Fa.
Fo. Immobilien
GmbH vom Auftrag des Herrn
F. an die Fa.
Fi. -
Projekt GmbH, die Doppelhaushälfte fertig zu stellen, abhängig oder
hätte sich Herr
F. auch einer
beliebigen Baugesellschaft zur Fertigstellung der Doppelhaushälfte bedienen
können?
|
13)
|
Warum hat sich die Fa.
Fi. Projekt GmbH
verpflichtet, alle aus dem Auftrag Massivhaus mit der Fa.
C. bisher
geleisteten Zahlungen auf ihren Vertrag anzurechnen und etwaige
Zusatzvereinbarungen aus dem Auftrag mit der Fa.
C. zu
übernehmen?
|
14)
|
Welche Geschäftsverbindungen hatten die Fa.
Fo. Immobilien
GmbH und Fa. Fi.
Projekt GmbH zueinander?"
Dazu führte der Zeuge im Schreiben vom 19. Mai 2004
Folgendes aus.
"1) Das Doppelhausprojekt wurde in der Form:
"Doppelhaushälfte inkl. Grund und Keller" angeboten.
2) Ja, mit Herrn
F. wurde ein
Vorvertrag über die Errichtung einer Doppelhaushälte
abgeschlossen.
3) Es wurde ein bestimmter Haustyp angeboten, jedoch
hatte Herr F.
durchaus die Möglichkeit, Änderungen bzw. Ergänzungen oder aber
auch Verzicht auf einzelne Positionen zu bestimmen.
4) Vor Baubeginn und nach ausführlichen
Besprechungen über eventuelle Änderungswünsche wurde ein Fixpreis
über die Errichtung der Doppelhaushälfte vereinbart. Bezüglich
des Erwerbs des Hälfteanteils an der Liegenschaft war von Anfang an ein
Fixpreis festgelegt und wurde dieser Grundstückserwerb mit dem
Grundstücksbesitzer direkt beim Notar durchgeführt und hatten wir
keinen Einfluss auf den Grundstückspreis. Wir erhielten für den Erwerb
des Grundstücks lediglich eine Vermittlungsprovision.
5) Der Erwerb der Liegenschaft war ursprünglich an
den Kauf der Doppelhaushälfte gebunden und wurde dies nur als Gesamtpaket
angeboten. Auf Grund der großen Nachfrage hatten wir die Möglichkeit,
uns die Käufer auszusuchen und hätte Herr
F. die
Liegenschaft nicht bekommen, wenn er keinen Werkvertrag über die Errichtung
einer Doppelhaushälfte abgeschlossen hätte.
6) Mit Herrn
F. wurde ein
Fixpreis über die Errichtung der Doppelhaushälfte vereinbart. Das
Risiko für eventuell anfallende Mehrkosten bezüglich des Baues hatte
unsere Firma zu tragen. Das Risiko bezüglich Grundstückserwerb (z.B.
für eventuelle Abtretungsverpflichtung von Grundstücksteilen an das
öffentliche Gut, Anschlusskosten, weitere Kosten bezüglich
Grundstückserwerb, etc.) hatte Herr
F. zu
tragen.
7) Die bauausführenden Firmen waren
ursprünglich die Firma
C. Bau GesmbH
und später Subfirmen der Firma
Fi.
Projekt.
8) Herr
F. war
ursprünglich berechtigt, von der Firma
C. Bau GesmbH
Rechnungslegung zu verlangen. In Späterer Folge wurde die Abrechnung
zwischen der Firma Fi.
- Projekt und deren Subfirmen abgewickelt.
9) Die Firma
C. Bau GesrnbH
wurde ursprünglich von der Firma
Fo. Immobilien
GesmbH ausgewählt. In späterer Folge wurden die bauausführenden
Subfirmen von der Firma
Fi. - Projekt
ausgewählt.
10) Bezüglich
C. BauGesmbH
hatte ich weder Kenntnis noch Einfluss über die tatsächlich
bauausführenden Firmen. Bezüglich
Fi. - Projekt
Bau GesmbH wurden anfangs Subfirmen mit der Bauausführung beauftragt. Erst
in späterer Folge, nachdem es zu Problemen mit der bauausführenden
Firma Sk. KEG
gekommen war, wurden Sanierungsarbeiten und Fertigstellungsarbeiten direkt von
der Firma Fi. -
Projekt durchgeführt.
11) Abreden zwischen den tatsächlich
bauausführenden Firmen und Herrn
F. hätte es
grundsätzlich nicht geben dürfen. Ansprechpartner des Herrn
F. und der
bauausführenden Firmen war grundsätzlich die Firma
Fo. Immobilien
GesmbH.
12) Da ab September 1999 zu befürchten war, dass
die vollständige Realisierung des Bauobjekts durch die Firma
C. BauGesmbH
gefährdet sein könnte, erteilte die Firma
Fo. Immobilien
GesmbH Herrn F.
die Zustimmung zur Stornierung des Bauauftrages an die Firma
C.
BauGesmbH. Es handelte sich hierbei jedoch nur um eine formale Form
über das Einverständnis zur Auflösung des Bauauftrages, welcher
von Herrn F. von
der Firma Fo.
Immobilien GesmbH gewünscht wurde, um eventuelle
Schadenersatzansprüchen von
Fo. Immobilien
GesmbH an Herrn
F. von
vornherein auszuschließen. Die Auflösung des Bauauftrages mit
der Firma C. Bau
GesmbH war jedoch nicht zwingend von
Fo. Immobilien
GesmbH vorgeschrieben und hätte
Fo. Immobilien
dies auch nicht vorschreiben können. Herr
F. wurde
lediglich von den Mitarbeitern der Firma
Fo. Immobilien
GesmbH auf eventuell zu erwartende Schwierigkeiten mit der Firma
C. Bau GesmbH
aufmerksam gemacht. Herr
F. hatte auf
Grund diverser Vertragsverletzungen der Firma
C. BauGesmbH die
Wahlmöglichkeit, die Doppelhaushälfte wie ursprünglich laut
Werkvertrag von
C. BauGesmbH
errichten zu lassen oder eine andere Baufirma mit der Bauausführung zu
beauftragen. Die Zustimmung der Firma
Fo. war nicht
zwingend an einen Auftrag des Herrn
F. an die Firma
Fi. - Projekt
abhängig.
13) Da die Firma
Fi. - Projekt
GmbH an dem Bauvorhaben interessiert war, verpflichtete sie sich, die bisher
geleisteten Zahlungen auf ihren Vertrag anzurechnen. Anders hätte Herr
F. vermutlich
keinen Vertrag mit der Firma
Fi. - Projekt
abgeschlossen sondern hätte versucht, eine andere Baufirma zu finden,
welche bereit gewesen wäre, sein Bauvorhaben zu seinen Bedingungen und
Vorstellungen zu errichten.
14) Die Firma
Fi. - Projekt
arbeitete eng und fast ausschließlich mit
Fo. zusammen.
Die Firma Fo.
Immobilien GesmbH war Immobilienmakler und verkaufte in dieser Eigenschaft
für die Firma Fi.
- Projekt GesmbH, welche über die Bauträgerkonzession und
später auch über die Baumeisterkonzession verfügte."
Die Zeugenaussage wurde der Amtspartei und dem
Berufungswerber mit den Schreiben vom 21. Juni 2004 zur Kenntnis gebracht.
Eine Stellungnahme zur Zeugenaussage ist nicht eingebracht worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im vorliegenden Verfahren ist die Frage strittig, ob der
Berufungswerber hinsichtlich der auf dem erworbenen Grundstück errichteten
Doppelhaushälfte als Bauherr anzusehen ist. Von dieser Frage hängt es
ab, ob das für die Gebäudeerrichtung geleistete Entgelt in die
Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer mit einzubeziehen
ist.
Gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 des
Grunderwerbsteuergesetzes 1987 (GrEStG 1987) unterliegen der
Grunderwerbsteuer ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den
Anspruch auf Übereignung eines Grundstückes begründet. Die Steuer
wird gemäß
§ 4 Abs. 1 GrEStG 1987 vom Wert der
Gegenleistung berechnet. Gemäß
§ 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987 ist die
Gegenleistung bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom
Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer
vorbehaltenen Nutzungen.
Für die Feststellung, was als Gegenleistung anzusehen
ist, sind die wirtschaftlichen Merkmale des Erwerbsvorganges zu
berücksichtigen. Auch alle Aufwendungen eines Käufers, der an ein
vorgegebenes Objekt gebunden ist, sind als grunderwerbsteuerlich relevante
Gegenleistung zu betrachten. Dies gilt insbesondere für einen Käufer,
der zwar betreffend die Herstellung eines Gebäudes einen gesonderten
Werkvertrag abschließt, dabei aber an ein bereits durch Planung der
Verkäufer vorgegebenes Gebäude gebunden ist. Bei objektiv sachlichem
Zusammenhang zwischen dem Grundstückskaufvertrag und weiteren, die
zukünftige Bebauung des Grundstückes betreffenden Verträgen mit
Dritten ist (einheitlicher) für die grunderwerbsteuerrechtliche Beurteilung
maßgeblicher Gegenstand des Erwerbsvorganges das Grundstück in
bebautem Zustand. Zur grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung
(Bemessungsgrundlage) gehören in diesen Fällen alle Leistungen des
Erwerbers, die dieser an den Grundstücksveräußerer und an Dritte
gewährt, um das Eigentum an dem Grundstück in seinem zukünftigen
bebauten Zustand zu erwerben.
Gegenstand eines der Grunderwerbsteuer im Sinne des §
1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987 unterliegenden Kaufvertrages kann demnach auch eine
künftige Sache sein. Für die abgabenrechtliche Beurteilung eines
Erwerbsvorganges ist der Zustand des Grundstückes maßgebend, in dem
dieses erworben werden soll. Entscheidend ist dabei der Zustand, in welchem das
Grundstück zum Gegenstand des Erwerbsvorganges gemacht worden ist (vgl.
Fellner, Gebühren und
Verkehrsteuern, Band II, Grunderwerbsteuer, § 1 Rz 117b und
§ 5 Rz 92, und die dort wiedergegebene Rechtsprechung). Ist
der Grundstückserwerber an ein bestimmtes, durch die Planung des
Verkäufers oder eines mit diesem zusammenarbeitenden Organisators
vorgegebenes Konzept eingebunden, dann ist ein Kauf mit herzustellendem
Gebäude anzunehmen, selbst wenn über dessen Herstellung gesonderte
Verträge abgeschlossen werden und diese zeitlich nachgelagert sind. Bei
einem solchen Käufer zählen auch die Herstellungskosten für das
projektierte Gebäude zur Gegenleistung (vgl. die bei
Fellner, aaO, § 5 Rz 88a
dargestellte Rechtsprechung, siehe diesbezüglich auch VwGH vom 14.10.1999,
97/16/0219 und vom 17.10.2001, 2001/16/0230, VwGH 21.3.2002, 2001/16/0429).
Nicht von Bedeutung ist es weiters, wenn sich der
Grundstücksübereignungsanspruch und der Anspruch auf Errichtung des
Gebäudes gegen verschiedene Personen richten. Entscheidend ist vielmehr,
dass der den Grundstücksübereignungsanspruch begründende Vertrag
in ein Vertragsgeflecht einbezogen ist, das unter Berücksichtigung aller
Umstände, darauf gerichtet ist, dem Erwerber als einheitlichen
Leistungsgegenstand das Grundstück in dem zukünftigen (bebauten)
Zustand zu verschaffen. Die Bauherrenrolle ist in einem solchen Vertragsgeflecht
dem jeweiligen Initiator des Projektes zuzuordnen. Für die
grunderwerbsteuerliche Beurteilung ist also der Zustand des Grundstückes
maßgebend, in dem dieses erworben werden soll, das muss nicht notwendig
der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhandene Zustand sein. Gegenstand
eines Kaufvertrages kann ohne weiteres auch eine künftige Sache oder eine
Sache sein, hinsichtlich welcher zur Erfüllung des Vertrages bestimmte
Eigenschaften durch den Verkäufer bzw. Bauorganisator erst geschaffen
werden müssen.
Im vorliegenden Fall wurde nach der Gestaltung des
Grundstückskaufvertrages vom 16. Juli 1999 (Pkt. XIII) und der Aussage des
Zeugen Erwin Fh. die Veräußerung des Grundstückes davon
abhängig gemacht, dass sich die Erwerber verpflichteten, unverzüglich
nach Verbücherung des Vertrages auf dem Vertragsgrundstück ein
Wohnhaus zu errichten und Wohnungseigentum zu begründen. Der Verkauf des
Grundstückes sowie die Errichtung des Wohnhauses wurden von der Fa. Fo.
Immobilien GmbH vermittelt. Über die Gebäudeerrichtung wurde mit der
Fa. Fo. Immobilien GmbH auch ein Vorvertrag mit dem Berufungswerber errichtet,
in dem bereits die konkrete Bebauung (Haustyp) und auch ein Fixpreis festgelegt
waren. Schon daraus geht hervor, dass der Gesamtwille auf den Erwerb eines
bebauten Grundstückes gerichtet war.
Der Grundstückserwerber war daher sowohl hinsichtlich
Planung als auch hinsichtlich der Auftragsvergabe gebunden und war an den
Grundstückserwerb gleichzeitig die Auftragsvergabe gekoppelt. Die
Bauabwicklung ist durch die Fa. C. Bau GmbH und in weiterer Folge nach
Aufkündigung des Bauauftrages durch den Berufungswerber durch die Fi.
- Projekt GmbH erfolgt, welche auch die Professionisten beauftragten. Das
Baurisiko lag daher offenkundig nicht beim Erwerber. Dies geht insbesondere auch
daraus hervor, dass es nach der Aussage des Zeugen Erwin Fh. Abreden zwischen
dem Berufungswerber und der bauausführenden Firmen grundsätzlich nicht
hätte geben dürfen. Ansprechpartner für den Berufungswerber sei
die Fa. Fo. Immobilien GmbH gewesen.
Auf Grund des vereinbarten Fixpreises hatte der Erwerber
auch kein finanzielles Risiko zu tragen. Dies kommt im gegenständlichen
Fall umso mehr zum Ausdruck, da trotz des Wechsels des bauausführenden
Unternehmens während der Errichtung der Wohnhausanlage die Fa. Fi. Projekt
GmbH die an die Fa. C. Bau GmbH geleisteten Zahlungen angerechnet hat und sich
die Fa. Fo. Immobilien GmbH bereit erklärt hat, den Berufungswerber schad-
und klaglos zu halten.
Entscheidend ist auch, ob dem Abgabepflichtigen ein Recht
und eine Möglichkeit der Einflussnahme auf die Gestaltung des
Gesamtbauvorhabens oder das Recht zu wesentlichen Änderungen des Projektes
zugestanden wird. Ein Käufer ist nämlich nur dann als Bauherr
anzusehen, wenn er auf die bauliche Gestaltung des Hauses, und zwar auf die
Gestaltung der Gesamtkonstruktion Einfluss nehmen kann (vgl. VwGH vom 27.6.1994,
92/16/0196, 17.10.2001, 2001/16/0230 und
Fellner, aaO,
§ 5 Rz. 92 unter Anführung der dazu ergangenen
umfangreichen VwGH-Judikatur). Dass eine derartige Einflussnahme auf die
Gesamtkonstruktion aber nicht möglich war, ist schon deshalb offenkundig,
da der Erwerb des Grundstückes an den Kauf der Doppelhaushälfte
gebunden war und dieses nur als Gesamtpaket angeboten wurde (vgl. Pkt. 5 der
Zeugenaussage vom 19. Mai 2004). Weiters waren die Ansprechpartner für den
Berufungswerber nicht die bauausführenden Unternehmen sondern die Fa. Fo.
Immobilien GmbH (vgl. Pkt. 11 der Zeugenaussage vom 19. Mai 2004), die das
Doppelhausprojekt entsprechend dem vorgegebenen Konzept dem Berufungswerber
angeboten hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem im Erkenntnis vom
14.12.1994, 94/16/0084 zum Ausdruck gebracht, dass schon wegen der für die
äußere Gestaltung eines Objektes maßgeblichen
tatsächlichen Einbindung des Hauses des Beschwerdeführers in das
bereits zur Zeit des Erwerbsvorganges vorliegende Gesamtkonzept (vgl. dazu auch
das Erkenntnis vom 24. 3. 1994, Zl. 93/16/0168), keine
Bauherreneigenschaft der Erwerber gegeben war. Im Berufungsfall war die
erworbene Doppelhaushälfte Teil eines solchen Gesamtkonzeptes, das als
Einheit beworben wurde, weshalb eine Verbauung nach eigenen Plänen auch
nicht denkbar war. Damit kommt dem Berufungswerber auch diesbezüglich keine
Bauherrenrolle zu.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger
Rechtsprechung ausgeführt hat (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 19.5.1988,
87/16/0102-0104, 0105, 0108, und die darin erwähnte Vorjudikatur und
Lehre), ist der Erwerber einer Liegenschaft nur dann als Bauherr anzusehen, wenn
er a) auf die bauliche Gestaltung des Hauses Einfluss nehmen kann,
b) das Baurisiko zu tragen hat, d.h. den bauausführenden
Unternehmungen gegenüber unmittelbar berechtigt und verpflichtet ist und
c) das finanzielle Risiko tragen muss. Diese Voraussetzungen
müssen kumulativ von allem Anfang bzw. vom Beginn der Planungsphase an auf
Seiten der Erwerber vorliegen, wollen sie als Bauherren angesehen werden (vgl.
zB. VwGH vom 29.1.1996, 95/16/0121).
Dass diese Voraussetzungen nicht erfüllt waren, wurde
bereits dargestellt. Damit gehen aber die vom Berufungswerber in der Berufung
und im Vorlageantrag vorgetragenen Einwendungen hinsichtlich des Vorliegens der
Bauherreneigenschaft ins Leere. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass
der Berufungswerber während der Bauphase den Bauauftrag mit der Fa. C. Bau
GmbH aufgelöst hat und mit der Fi. Projekt GmbH einen neuen Bauauftrag
abgeschlossen hat. Dem Berufungswerber ist zuzustimmen, dass er den Vertrag mit
der Fa. Fi. Projekt GmbH nicht hätte unterschreiben müssen und er auch
die Möglichkeit gehabt hätte, das Objekt selbst fertig zu stellen bzw.
ein anderes Unternehmen damit zu beauftragen. Dennoch wurde die
Vertragsgestaltung mit der Fa. Fi. Projekt GmbH so gewählt, dass sich diese
in das vorgegebene Konzept eingefügt hat und dieses bloß
weitergeführt wurde. Wie bereits dargestellt wurde, ist es nicht von
Bedeutung, wenn sich der Grundstücksübereignungsanspruch und der
Anspruch auf Errichtung des Gebäudes gegen verschiedene Personen richten.
Entscheidend ist vielmehr, dass der den
Grundstücksübereignungsanspruch begründende Vertrag in ein
Vertragsgeflecht einbezogen ist, das unter Berücksichtigung aller
Umstände, darauf gerichtet ist, dem Erwerber als einheitlichen
Leistungsgegenstand das Grundstück in dem zukünftigen (bebauten)
Zustand zu verschaffen. Wenn die Lieferung eines bebauten Grundstückes
beabsichtigt war, ist daher auch der gesamte Erwerbspreis der Grunderwerbsteuer
zu unterwerfen. Diese Eingliederung des neuen Bauauftrages an die Fa. Fi.
Projekt GmbH ist jedenfalls gegeben, da diese die bisherigen Zahlungen an die
Fa. C. Bau GmbH anerkannt hat und dies mit der ausdrücklichen Zustimmung
der Fa. Fo. Immobilien GmbH, welche als Organisatorin aufgetreten, erfolgt ist.
Die bloße Möglichkeit, bei der Vertragsgestaltung anders vorzugehen,
begründet noch keine Bauherreneigenschaft. Vielmehr ist das
tatsächliche Geschehen - also die Einbindung der Fa. Fi. Projekt GmbH
in das bestehende Gesamtkonzept - und nicht ein hypothetischer Sachverhalt
für die steuerliche Beurteilung maßgeblich.
Aus den angeführten Gründen waren
gemäß
§ 4 Abs. 1 iVm
§ 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987 neben den
Anschaffungskosten für das Grundstück auch die Errichtungskosten des
Gebäudes der Grunderwerbsteuer zu unterwerfen.
Im gegenständlichen Fall hat das Finanzamt mit dem
angefochtenen Bescheid die Grunderwerbsteuer lediglich von den Baukosten incl.
Vermittlungsprovision in Höhe von 117.495,91 € (1.616.779,00 S)
vorgeschrieben, da die Grunderwerbsteuer für die Grundkosten bereits durch
Selbstbemessung des Notar Dr. Alfred M. entrichtet wurde. Dieser
Rechtsauffassung des Finanzamtes kann jedoch seitens des unabhängigen
Finanzsenates nicht gefolgt werden. Im Falle, dass sich die Selbstberechnung als
unvollständig oder unrichtig erweist, hat sich die
bescheidmäßige Festsetzung der Abgabe gemäß
§ 201 der Bundesabgabenordnung (BAO) auf die gesamte im
Bemessungszeitraum zu entrichtende Abgabe und nicht bloß auf restliche
Abgabenforderungen zu erstrecken (vgl.
Ritz, BAO-Kommentar², § 201
Tz. 11 und Fellner,
Grunderwerbsteuergesetz II, § 13 Tz. 12 und die dort zit. Judikatur des
VwGH). Daher ist in die Bemessungsgrundlage neben den Baukosten inkl.
Vermittlungsprovision (1.616.779,00 S) auch der sich aus dem Kaufvertrag vom
16. Juli 1999 ergebende Kaufpreis von 570.960,00 S mit einzubeziehen.
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1935-L/02
- Stammnummer
- 11391
- Gültig
- 18.08.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF