RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7104626/2015

Frühestmöglicher Beginn einer Berufsausbildung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7104626/2015vom 02.02.2017Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

(6) Bezieht ein Kind Einkünfte, die durch Gesetz als einkommensteuerfrei erklärt sind, ist bei Beurteilung der Frage, ob ein Kind auf Kosten einer Person unterhalten wird, von dem um jene Einkünfte geminderten Betrag der Kosten des Unterhalts auszugehen; in diesen Fällen trägt eine Person die Kosten des Unterhalts jedoch nur dann überwiegend, wenn sie hiezu monatlich mindestens in einem Ausmaß beiträgt, das betragsmäßig der Familienbeihilfe für ein Kind (§ 8 Abs. 2) oder, wenn es sich um ein erheblich behindertes Kind handelt, der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 2 und 4) entspricht. (7) Unterhaltsleistungen auf Grund eines Ausgedinges gelten als auf Kosten des Unterhaltsleistenden erbracht, wenn der Unterhaltsleistende mit dem Empfänger der Unterhaltsleistungen verwandt oder verschwägert ist; solche Unterhaltsleistungen zählen für den Anspruch auf Familienbeihilfe auch nicht als eigene Einkünfte des Kindes. (8) Personen haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat. § 2a FLAG 1967 lautet: § 2a. (1) Gehört ein Kind zum gemeinsamen Haushalt der Eltern, so geht der Anspruch des Elternteiles, der den Haushalt überwiegend führt, dem Anspruch des anderen Elternteiles vor. Bis zum Nachweis des Gegenteils wird vermutet, daß die Mutter den Haushalt überwiegend führt. (2) In den Fällen des Abs. 1 kann der Elternteil, der einen vorrangigen Anspruch hat, zugunsten des anderen Elternteiles verzichten. Der Verzicht kann auch rückwirkend abgegeben werden, allerdings nur für Zeiträume, für die die Familienbeihilfe noch nicht bezogen wurde. Der Verzicht kann widerrufen werden. § 6 FLAG 1967 lautet: § 6. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben auch minderjährige Vollwaisen, wenn a) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und c) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist. (2) Volljährige Vollwaisen haben Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie a) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind anzuwenden; oder b) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird, oder c) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen Beendigung des Präsenz- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird, oder d) wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinden, oder (Anm.: lit. e aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010) f) In dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; Vollwaisen die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer. Diese Regelung findet in Bezug auf jene Vollwaisen keine Anwendung, für die vor Vollendung des 24. Lebensjahres Familienbeihilfe nach lit. k gewährt wurde und die nach § 12c des Zivildienstgesetzes nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen werden, g) erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden, h) sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer, i) das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird, j) das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; Vollwaisen, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer, k) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und teilnehmen am aa) Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012, bb) Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012, cc) Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012, dd) Europäischen Freiwilligendienst nach dem Beschluss Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über die Einführung des Programms „Jugend in Aktion“ im Zeitraum 2007 – 2013. (3) Ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) einer Vollwaise führt bis zu einem Betrag von 10.000 € in einem Kalenderjahr nicht zum Wegfall der Familienbeihilfe. Übersteigt das zu versteuernde Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) der Vollwaise in einem Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem die Vollwaise das 19. Lebensjahr vollendet hat, den Betrag von 10.000 €, so verringert sich die Familienbeihilfe, die der Vollwaise nach § 8 Abs. 2 einschließlich § 8 Abs. 4 gewährt wird, für dieses Kalenderjahr um den 10.000 € übersteigenden Betrag. § 10 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) der Vollwaise bleiben außer Betracht: a) das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, b) Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis, c) Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse. (4) Als Vollwaisen gelten Personen, deren Vater verstorben, verschollen oder nicht festgestellt und deren Mutter verstorben, verschollen oder unbekannt ist. (5) Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3). § 10 FLAG 1967 lautet: § 10. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 10a, nur auf Antrag gewährt; die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) ist besonders zu beantragen. (2) Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt. (3) Die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) werden höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. In bezug auf geltend gemachte Ansprüche ist § 209 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, anzuwenden. (4) Für einen Monat gebührt Familienbeihilfe nur einmal. (5) Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, bedürfen zur Geltendmachung des Anspruches auf die Familienbeihilfe und zur Empfangnahme der Familienbeihilfe nicht der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters. § 14 FLAG 1967 lautet: § 14. (1) Ein volljähriges Kind, für das Anspruch auf die Familienbeihilfe besteht, kann beim zuständigen Finanzamt beantragen, dass die Überweisung der Familienbeihilfe auf sein Girokonto erfolgt. Der Antrag kann sich nur auf Zeiträume beziehen, für die noch keine Familienbeihilfe ausgezahlt wurde. (2) Eine Überweisung nach Abs. 1 bedarf der Zustimmung der Person, die Anspruch auf die Familienbeihilfe hat. Diese Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden, allerdings nur für Zeiträume, für die noch keine Familienbeihilfe ausgezahlt wurde. (3) Es kann auch die Person, die Anspruch auf die Familienbeihilfe für ein Kind hat, beantragen, dass die Überweisung der Familienbeihilfe auf ein Girokonto dieses Kindes erfolgt. Der Antrag kann sich nur auf Zeiträume beziehen, für die noch keine Familienbeihilfe ausgezahlt wurde. Dieser Antrag kann jederzeit widerrufen werden, allerdings nur für Zeiträume, für die noch keine Familienbeihilfe ausgezahlt wurde. (4) Der Betrag an Familienbeihilfe für ein Kind, der nach Abs. 1 oder 3 zur Überweisung gelangt, richtet sich nach § 8 Abs. 2 bis 4. § 61 UG 2002 lautet: § 61. (1) Das Rektorat hat nach Anhörung des Senates für jedes Semester die allgemeine Zulassungsfrist festzulegen. Dies ist der Zeitraum, in dem die in Abs. 3 bezeichneten Personen ihre Anträge auf Zulassung einzubringen und Studierende gemäß § 91 Abs. 2 weiters den Studienbeitrag zu entrichten haben. Die allgemeine Zulassungsfrist hat für das Wintersemester mindestens acht Wochen zu betragen und endet am 5. September, für das Sommersemester mindestens vier Wochen zu betragen und endet am 5. Februar. Die Zulassung zu Doktoratsstudien kann auch außerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist und der Nachfrist erfolgen. Für Zulassungen zu Studien, für die besondere Zulassungs- oder Aufnahmeverfahren vorgesehen sind, können abweichende allgemeine Zulassungsfristen festgelegt werden. In der Satzung können abweichende Regelungen festgelegt werden, die die Zulassung zu Masterstudien auch außerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist und der Nachfrist vorsehen, wenn die Zulassung aufgrund eines Bachelorstudiums erfolgt, das an der jeweiligen Universität abgeschlossen wurde. (2) Mit Ablauf der allgemeinen Zulassungsfrist beginnt die Nachfrist, die im Wintersemester am 30. November, im Sommersemester am 30. April endet. Innerhalb der Nachfrist ist die Zulassung und die Meldung der Fortsetzung des Studiums zulässig, für Studierende gemäß § 91 Abs. 2 dann, wenn der erhöhte Studienbeitrag einbezahlt wird. Die Zulassung zu einem Diplom- oder Bachelorstudium darf innerhalb der Nachfrist nur in Ausnahmefällen erfolgen. Ausnahmefälle sind insbesondere: 1. Nichtbestehen eines Aufnahme- oder Zulassungsverfahrens oder der Studieneingangs- und Orientierungsphase in einem anderen Studium, sofern das Ergebnis für das Wintersemester erst nach dem 31. August, für das Sommersemester erst nach dem 31. Jänner vorliegt; 2. Erlangung der allgemeinen Universitätsreife für das Wintersemester erst nach dem 31. August, für das Sommersemester erst nach dem 31. Jänner; 3. bei Zivildienern, Präsenzdienern, Ausbildungsdienst Leistenden und bei Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres, sofern zum 31. August bzw. 31. Jänner der Dienst geleistet wurde bzw. eine Einberufung bestand und der Dienst später nicht angetreten oder vor Ende der Nachfrist abgebrochen oder unterbrochen wurde; 4. Personen, die glaubhaft machen, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert waren, die Frist einzuhalten und die kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft; 5. Personen, die nachweislich auf Grund von Berufstätigkeit oder Praktika daran gehindert waren, innerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist einen Antrag zu stellen; 6. Personen, die nachweislich auf Grund eines Auslandsaufenthaltes aus zwingenden Gründen daran gehindert waren, innerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist einen Antrag zu stellen. Weitere Gründe können in der Satzung festgelegt werden. (3) Die allgemeine Zulassungsfrist gilt für: 1. österreichische Staatsangehörige; 2. Staatsangehörige einer anderen Vertragspartei des EU-Beitrittsvertrages, BGBl. Nr. 45/1995, oder einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, BGBl. Nr. 909/1993; 3. andere ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, die eine auf höchstens zwei Semester befristete Zulassung zum Studium in Österreich entweder auf Grund transnationaler EU-, staatlicher oder universitärer Mobilitätsprogramme, einschließlich gemeinsamer Studienprogramme, oder nach Absolvierung ausländischer Studien in einem der ersten Diplomprüfung des gewählten Diplomstudiums oder einem Bachelorstudium entsprechenden Umfang anstreben; 4. Personengruppen, welche die Bundesministerin oder der Bundesminister auf Grund deren besonderer persönlicher Nahebeziehungen zu Österreich oder deren Tätigkeit im Auftrag der Republik Österreich durch Verordnung festlegt; 5. alle Antragstellerinnen und Antragsteller auf Zulassung zu einem Studium an den Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Z 16 bis 21. (4) Für alle anderen ausländischen Staatsangehörigen und Staatenlosen gilt die besondere Zulassungsfrist. Sie endet bei Antragstellung für das Wintersemester am 5. September, bei Antragstellung für das Sommersemester am 5. Februar jedes Kalenderjahres. Die Anträge müssen vor dem Ende dieser Frist vollständig in der gewählten Universität einlangen. (5) Das Rektorat ist unter Berücksichtigung der Dauer und des Durchführungszeitraumes berechtigt, für die Zulassung zu Universitätslehrgängen und für die Zulassung zu ordentlichen Studien im Rahmen transnationaler EU-, staatlicher oder universitärer Mobilitätsprogramme, einschließlich gemeinsamer Studienprogramme, eine abweichende Regelung für die allgemeine Zulassungsfrist zu treffen. § 64 UG 2002 lautet auszugsweise: § 64. (1) Die allgemeine Universitätsreife ist durch eine der folgenden Urkunden nachzuweisen: 1. österreichisches Reifezeugnis einschließlich eines Zeugnisses über die Berufsreifeprüfung; ... § 64a UG 2002 lautet: § 64a. (1) Personen ohne Reifeprüfung erlangen nach Maßgabe einer Verordnung des Rektorates durch Ablegung der Studienberechtigungsprüfung die allgemeine Universitätsreife für Bachelorstudien und Diplomstudien einer Studienrichtungsgruppe. (2) Zur Studienberechtigungsprüfung sind Personen, die die Zulassung zu Studien einer Studienrichtungsgruppe an einer Universität anstreben, das 20. Lebensjahr vollendet haben und eine eindeutig über die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht hinausgehende erfolgreiche berufliche oder außerberufliche Vorbildung für das angestrebte Studium nachweisen, zuzulassen. (3) Das Ansuchen um Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung ist schriftlich beim Rektorat jener Universität einzubringen, bei der ein Studium der angestrebten Studienrichtungsgruppe eingerichtet ist. Das Ansuchen hat zu enthalten: 1. den Namen, das Geburtsdatum, die Adresse sowie – falls vorhanden – die Matrikelnummer; 2. den Nachweis der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes; 3. das angestrebte Studium; 4. den Nachweis der Vorbildung; 5. das Wahlfach und 6. eine schriftliche Erklärung über die Anzahl erfolgloser Versuche, die Studienberechtigungsprüfung abzulegen. (4) Die Studienberechtigungsprüfung umfasst folgende fünf Prüfungen: 1. eine schriftliche Arbeit über ein allgemeines Thema (Aufsatz); 2. zwei oder drei Prüfungen, die im Hinblick auf Vorkenntnisse oder Fertigkeiten für das angestrebte Studium der betreffenden Studienrichtungsgruppe erforderlich sind (Pflichtfächer) und 3. eine oder zwei Prüfungen nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten aus dem Bereich des angestrebten Studiums (Wahlfach). (5) Mit der schriftlichen Arbeit über ein allgemeines Thema gemäß Abs. 4 Z 1 (Aufsatz) hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat nachzuweisen, dass sie oder er sich zu einem vorgegebenen Thema in einwandfreier und gewandter Sprache und mit klarem Gedankengang schriftlich zu äußern vermag. (6) Die Prüfungsanforderungen und -methoden für Prüfungen gemäß Abs. 4 Z 1 und 2 (Aufsatz und Pflichtfächer) haben sich am Lehrstoff der 12. bzw. 13. Schulstufe zu orientieren und sind in der Verordnung des Rektorates festzulegen. (7) Für die Prüfung gemäß Abs. 4 Z 3 (Wahlfach) sind die Prüfungsanforderungen und -methoden vom Rektorat zu bestimmen. Auf den Studien vorbereitenden Charakter der Studienberechtigungsprüfung ist Bedacht zu nehmen. (8) Positiv beurteilte Prüfungen, die eine Studienberechtigungsprüfungskandidatin oder ein Studienberechtigungsprüfungskandidat an einer Bildungseinrichtung, die auf Grund der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ihren Sitz hat, als Bildungseinrichtung anerkannt ist, abgelegt haben, sind auf Antrag vom Rektorat anzuerkennen, soweit sie den vorgeschriebenen Prüfungen inhaltlich und umfangmäßig gleichwertig sind. Das Rektorat darf höchstens vier Prüfungen anerkennen. Mindestens eine Prüfung ist an der Universität abzulegen. (9) Studienberechtigungsprüfungskandidatinnen und Studienberechtigungsprüfungskandidaten, die eine Meisterprüfung oder eine Befähigungsprüfung gemäß der Gewerbeordnung, BGBl. Nr. 194/1994, oder dem Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 298/1990, erfolgreich abgelegt haben, sind von der Ablegung der Studienberechtigungsprüfung im Wahlfach gemäß Abs. 4 Z 3 auf Ansuchen zu befreien. (10) Das Rektorat hat für Prüfungen, die an einer Universität abgelegt werden, mindestens eine Prüferin oder einen Prüfer zu bestellen. (11) Die Prüfungskandidatinnen oder die Prüfungskandidaten sind berechtigt negativ beurteilte Prüfungen zweimal zu wiederholen. Die letzte zulässige Wiederholung ist in kommissioneller Form durchzuführen. Nach negativer Beurteilung der letzten zulässigen Wiederholung ist man von der Ablegung der Studienberechtigungsprüfung für diese Studienrichtungsgruppe an der betreffenden Universität ausgeschlossen. § 59 Abs. 1 Z 12 gilt sinngemäß. (12) Die Prüferin oder der Prüfer hat für Pflicht- und Wahlfächer ein Prüfungsprotokoll zu führen, das die gestellten Fragen, die erteilten Beurteilungen sowie die Gründe für die negative Beurteilung zu enthalten hat. (13) Über die Ablegung jeder Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen. Das Rektorat hat nach Vorliegen aller Prüfungszeugnisse ein Studienberechtigungszeugnis für die jeweilige Studienrichtungsgruppe auszustellen. Dieses Studienberechtigungszeugnis gilt für jede Universität an der ein Studium der jeweiligen Studienrichtungsgruppe eingerichtet ist. (14) Der erfolgreiche Abschluss der Studienberechtigungsprüfung berechtigt zur Zulassung zu allen Studien jener Studienrichtungsgruppe, für welche die Studienberechtigung erworben wurde. (15) Die Studienberechtigungsprüfung kann entsprechend einer Verordnung des Rektorates für folgende Studienrichtungsgruppen erworben werden: 1. Theologische Studien; 2. Rechtswissenschaftliche Studien; 3. Sozial- und Wirtschaftswissenschaftliche Studien (zB Betriebswirtschaft, Wirtschaftspädagogik, Statistik, Soziologie); 4. Medizinische Studien (zB Humanmedizin, Zahnmedizin, Veterinärmedizin, Pferdewissenschaften); 5. Historisch-Kulturwissenschaftliche Studien (zB Alte Geschichte und Altertumskunde, Klassische Archäologie, Kunstgeschichte, Wirtschafts- und Sozialgeschichte); 6. Philologisch-Kulturwissenschaftliche Studien (zB Germanistik, Vergleichende Literaturwissenschaft, Klassische Philologie, Romanistik, Slawistik); 7. Philosophische, Kunst- und Bildungswissenschaftliche Studien (zB Pädagogik, Philosophie, Publizistik- und Kommunikationswissenschaft, Politikwissenschaft); 8. Naturwissenschaftliche Studien 1 (zB Mathematik, Physik, Astronomie, Meteorologie und Geophysik); 9. Naturwissenschaftliche Studien 2 (zB Chemie, Pharmazie, Erdwissenschaften, Biologie, Ernährungswissenschaften); 10. Naturwissenschaftliche Studien 3 (zB Sportwissenschaften, Psychologie); 11. Bautechnische Studien (zB Architektur, Bauingenieurwesen, Raumplanung, Wirtschaftsingenieurwesen-Bauwesen); 12. Industrietechnische Studien (zB Maschinenbau, Elektrotechnik, Verfahrenstechnik, Mechatronik); 13. Technisch-Naturwissenschaftliche Studien (zB Technische Chemie, Technische Physik, Vermessungswesen, Informatik, Telematik); 14. Montanwissenschaftliche Studien; 15. Agrarwissenschaftliche Studien und 16. Künstlerische Studien. (16) Die Festlegung der Anzahl der Prüfungen nach Abs. 4 Z 2 und 3 und die Festlegung der Pflichtfächer gemäß Abs. 4 Z 2 für die jeweilige Studienrichtungsgruppe erfolgen durch Verordnung des Rektorates. Zeitraum Juli 2014 bis Oktober 2014 Nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen war der Bf nach Beendigung des Präsenzdienstes im Juli 2014 bis zum Einzug in das Studentenheim in Wien im Oktober 2014 bei seiner Mutter haushaltszugehörig, wobei der mehrwöchige Krankenhausaufenthalt von 7.9.2014 bis 14.10.2014 die Haushaltszugehörigkeit gemäß § 2 Abs. 5 lit. a FLAG 1967 nicht unterbricht. Das österreichische Recht sieht grundsätzlich nicht einen Familienbeihilfenanspruch des Kindes selbst vor, sondern einen Anspruch der Eltern und diesen gleichgestellter Personen. Nur in Ausnahmefällen besteht ein sogenannter Eigenanspruch des Kindes. Anspruch auf Familienbeihilfe hat gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 FLAG 1967 die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Nur wenn keine derartige Person anspruchsberechtigt ist, hat gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 FLAG 1967 Anspruch jene Person, die die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt. Ein Eigenanspruch gemäß § 6 Abs. 5 FLAG 1967 besteht nur dann, wenn von den Eltern nicht überwiegend Unterhalt geleistet wird. Mit der Aufnahme in ihren Haushalt leistet die Mutter Naturalunterhalt. Einem Anspruch auf Familienbeihilfe im Sinne des zweiten Satzes des § 2 Abs. 2 FLAG 1967 steht der ausschließliche Anspruch einer Person, bei der das Kind im strittigen Zeitraum haushaltszugehörig war, zwingend entgegen (VwGH 25.2.1987, 86/13/0158). Gleiches gilt für einen Anspruch gemäß § 6 Abs. 5 FLAG 1967. Die Geltendmachung eines allfälligen Anspruchs auf Familienbeihilfe für den Zeitraum Juli 2014 bis Oktober 2014 (siehe § 10 Abs. 2 Satz 2 FLAG 1967) stand daher nur der Mutter zu. Eine Übertragung dieses Anspruchs durch zivilrechtliche Vereinbarungen ist nicht zulässig (vgl. zur vergleichbaren deutschen Rechtslage BFH 14.5.2002, VIII R 64/00, und BFH 23.8.2016, V R 40/13). So kann also die Verzichtserklärung der Mutter einen ihr (allenfalls) zustehenden Anspruch nicht auf ihren Sohn zu übertragen. § 14 FLAG 1967 begründet keinen eigenen Anspruch des volljährigen Kindes auf Familienbeihilfe. Der Auszahlungsanspruch nach § 14 FLAG 1967 setzt einen aufrechten Familienbeihilfenanspruch einer anderen Person voraus. Der angefochtene Bescheid ist daher nicht rechtswidrig (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG), wenn er dem Bf Familienbeihilfe für den Zeitraum Juli 2014 bis Oktober 2014 zufolge eines (möglichen) Anspruchs der Mutter versagt. Zeitraum November 2014 bis Februar 2015 Zunächst ist festzuhalten, dass nicht feststeht, dass dem Bf tatsächlich von seinen Eltern nicht überwiegend Unterhalt i.S.v. § 2 Abs. 2 Satz 2 FLAG 1967 i.V.m. § 2 Abs. 6 FLAG 1967 geleistet wurde, und daher nicht feststeht, dass ein Anspruch des Bf auf Familienbeihilfe gemäß § 6 Abs. 5 FLAG 1967 bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen bestand. Das kann aber auf sich beruhen, da für den Bf im Zeitraum November 2014 bis Februar 2015 jedenfalls kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestand: Von November 2014 bis Februar 2015 ist der Bf unstrittig keiner Berufsausbildung nachgegangen. Tatsächlich wurde der Bf zur gewünschten Berufsausbildung erst im Februar 2015 zugelassen und konnte mit dieser erst im März 2015 beginnen. Ein Anspruch nach § 6 Abs. 2 lit. a FLAG 1967 (entspricht § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967) bestand daher für Zeitraum November 2014 bis Februar 2015 nicht. Da es nicht um die Zeit zwischen Abbruch der Ausbildung an der HTL und dem Beginn des Präsenzdienstes geht, kann § 6 Abs. 2 lit. b FLAG 1967 (entspricht § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967) hier ebenfalls nicht angewendet werden, abgesehen davon, dass ein Abbruch einer Schulausbildung nicht mit der Beendigung einer Schulausbildung gleichzusetzen ist. Der Bf stützt seinen Anspruch allenfalls eventuell auf § 6 Abs. 2 lit. a FLAG 1967 oder § 2 Abs. 2 lit. b FLAG 1967 (§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 oder § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967), sondern in erster Linie auf § 6 Abs. 2 lit. c FLAG 1967 (entspricht § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967). Nach Hebenstreit in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG § 2 Rz 132 ist "frühestmöglicher Zeitpunkt" i.S.d. § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 bzw. § 6 Abs. 2 lit. c FLAG 1967 jener, zu dem ein die Aufnahmevoraussetzungen Erfüllender mit dem Studium beginnen hätte können, wobei es ohne Relevanz sei, ob zur Studienvorbereitung Vorbereitungskurse zu absolvieren oder Aufnahmeprüfungen zu bestehen waren (so auch BFG 25.2.2016, RV/4100032/2016; BFG 23.9.2014, RV/3100522/2014 oder BFG 14.2.2014, RV/3100184/2012). Fälle, in denen die i.S.d. § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967 (§ 6 Abs. 2 lit. c FLAG 1967)frühestmögliche Berufsausbildung zwar gewünscht und angestrebt wird, aber dieser Wunsch nach einem Aufnahme- oder Bewerbungsverfahren tatsächlich nicht oder nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt umgesetzt werden kann, bilden keine planwidrige Lücke, die durch Ausdehnen des Tatbestandes des § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967 (§ 6 Abs. 2 lit. c FLAG 1967) auch auf jene Fälle (durch Analogie) geschlossen werden müsste (VwGH 26.5.2011, 2011/16/0057). Nun geht es hier aber nicht um einen dieser Fälle, sondern um die Vorbereitung zur Studienberechtigungsprüfung. Nach Lehre (Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG § 2 Rz 43 und Wimmer in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG § 2 Rz 56) und Rechtsprechung (z.B. BFG 7.5.2015, RV/4100393/2014 ) ist die Vorbereitung auf die Studienberechtigungsprüfung zwar kein Studium, aber als Berufsausbildung nach § 2 Abs. 1 lit. b Satz 1 FLAG 1967 (§ 6 Abs. 2 lit. a FLAG 1967) anzusehen, wobei die Vorbereitungszeit im Regelfall mit dem der Zulassung folgenden Monatsersten beginnt und bei vollem zeitlichen Einsatz, je nach der Zahl der Prüfungsfächer, von einem bis zwei Semestern Vorbereitungszeit auszugehen ist. Das Finanzamt hat daher in der Beschwerdevorentscheidung für März 2015 (die Zulassung erfolgte im Februar 2015) gemäß § 6 Abs. 2 lit. a FLAG 1967 Familienbeihilfe zuerkannt. Der Tatbestand des § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967 (§ 6 Abs. 2 lit. c FLAG 1967) erfordert nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes die tatsächliche Fortsetzung oder den tatsächlichen Beginn der Berufsausbildung nach Ende des Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienstes (VwGH 26.5.2011, 2011/16/0057). Dieser Beginn ist mit der Vorbereitung auf die Studienberechtigungsprüfung gegeben. Im vorliegenden Fall ist unstrittigerweise (siehe auch die Beschwerdevorentscheidung) die an den Präsenzdienst anschließende Berufsausbildung nicht ein (ordentliches) Studium, da der Bf mangels erfolgreich abgelegter Reifeprüfung die Voraussetzungen für ein derartiges Studium nicht erfüllt hat. Die an den Präsenzdienst anschließende Berufsausbildung ist vielmehr die Vorbereitung auf die Studienberechtigungsprüfung. Mit der Vorbereitung auf die Studienberechtigungsprüfung wurde auch nach Ansicht des Finanzamtes tatsächlich begonnen. Allerdings wurde die Vorbereitung nicht gemäß § 6 Abs. 2 lit. c FLAG 1967 zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenzdienstes begonnen: Der Bf hat nicht dargelegt, dass er zwischen dem Nichtbestehen der Nachprüfung im Oktober 2013 und dem Beginn des Präsenzdienstes im Jänner 2014, während des Präsenzdienstes von Jänner 2014 bis Juli 2014, oder nach dem Präsenzdienst von Juli 2014 bis September 2014 gehindert gewesen wäre, einen Antrag auf Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung zu stellen. Anders als die Inskription zu einem ordentlichen Studium kann ein Antrag auf Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung kann das ganze Jahr über erfolgen. Hätte der Bf vor, während oder unmittelbar nach dem Präsenzdienst den Zulassungsantrag gestellt, wäre bei einer durchschnittlich dreimonatigen Bearbeitungsdauer (http://studienservice-lehrwesen.univie.ac.at/sbp/, tatsächlich dauerte die Bearbeitung im Fall des Bf von 10.11.2014 bis 9.2.2014, also drei Monate) eine Zulassung bereits ab Oktober 2015, jedenfalls nicht erst Monate später möglich gewesen. Da mit der weiteren Berufsausbildung nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes begonnen wurde, besteht auch kein Anspruch nach § 6 Abs. 2 lit. c FLAG 1967. Dass bereits im Februar 2015 oder zuvor mit der Vorbereitung zur Studienberechtigungsprüfung begonnen wurde, behauptet der Bf nicht. Der angefochtene Bescheid erweist sich daher auch nicht hinsichtlich des Zeitraumes November 2014 bis Februar 2015 als rechtswidrig. Abweisung der Beschwerde Die Beschwerde ist daher im Umfang der Anfechtung durch den Vorlageantrag gemäß § 279 BAO als unbegründet abzuweisen und gehört der angefochtene Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung dem Rechtsbestand an. Revisionsnichtzulassung Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da die Entscheidung der dargestellten Rechtsprechung des VwGH folgt, liegt ihr keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zugrunde und ist die Revision nicht zuzulassen. Wien, am 2. Februar 2017

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7104626/2015
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7104626.2015
Stammnummer
113794
Gültig
02.02.2017 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF