Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7104626/2015
Frühestmöglicher Beginn einer Berufsausbildung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7104626/2015vom 02.02.2017Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Das österreichische Recht sieht grundsätzlich nicht einen Familienbeihilfenanspruch des Kindes selbst vor, sondern einen Anspruch der Eltern und diesen gleichgestellter Personen. Nur in Ausnahmefällen besteht ein sogenannter Eigenanspruch des Kindes.
Anspruch auf Familienbeihilfe hat gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 FLAG 1967 die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Nur wenn keine derartige Person anspruchsberechtigt ist, hat gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 FLAG 1967 Anspruch jene Person, die die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt. Ein Eigenanspruch gemäß § 6 Abs. 5 FLAG 1967 besteht nur dann, wenn von den Eltern nicht überwiegend Unterhalt geleistet wird.
§ 14 FLAG 1967 begründet keinen eigenen Anspruch des volljährigen Kindes auf Familienbeihilfe. Der Auszahlungsanspruch nach § 14 FLAG 1967 setzt einen aufrechten Familienbeihilfenanspruch einer anderen Person voraus.
Nach Lehre (Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG § 2 Rz 43 und Wimmer in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG § 2 Rz 56) und Rechtsprechung (z.B. BFG 7.5.2015, RV/4100393/2014) ist die Vorbereitung auf die Studienberechtigungsprüfung zwar kein Studium, aber als Berufsausbildung nach § 2 Abs. 1 lit. b Satz 1 FLAG 1967 (§ 6 Abs. 2 lit. a FLAG 1967) anzusehen, wobei die Vorbereitungszeit im Regelfall mit dem der Zulassung folgenden Monatsersten beginnt und bei vollem zeitlichen Einsatz, je nach der Zahl der Prüfungsfächer, von einem bis zwei Semestern Vorbereitungszeit auszugehen ist.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke über die Beschwerde des A B, Adresse, vom 18.3.2015 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22, 1220 Wien, Dr. Adolf Schärf-Platz 2, vom 16.3.2015, wonach der Antrag vom 3.11.2014 auf Familienbeihilfe für sich ab Juli 2014 abgewiesen wurde, Sozialversicherungsnummer X, im Umfang der Anfechtung durch den Vorlageantrag vom 29.7.2015, also hinsichtlich des Zeitraumes Juli 2014 bis Februar 2015, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO im Umfang des Vorlageantrags als unbegründet abgewiesen, sodass der Spruch des angefochtenen Bescheides in der Fassung des abweisenden Teils der Beschwerdevorentscheidung zu lauten hat:
Der Antrag des Beschwerdeführers vom 3.11.2014 auf Zuerkennung von Familienbeihilfe für sich selbst wird für den Zeitraum Juli 2014 bis Februar 2015 abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Antrag
Am 3.11.2014 reichte der Beschwerdeführer (Bf) A B mit dem Formular Beih 1 beim Finanzamt persönlich einen Eigenantrag auf Zuerkennung von Familienbeihilfe ab 1.7.2014 ein.
Er sei österreichischer Staatsbürger, ledig und Student, wohne in Adresse, sei einer Vollwaise gleichgestellt, finanziere selbst die überwiegenden Unterhaltskosten und besuche die Universität Wien. Er habe das Studium Lehramt am 10/2014 begonnen und dieses werde voraussichtlich fünf Jahre dauern.
Auf einem Beiblatt erläuterte der Bf, dass zuletzt D B, wohnhaft in Oberösterreich, für ihn Familienbeihilfe bezogen habe. Die monatlichen Lebenshaltungskosten von € 673 (Eigenanteil Miete € 373, Lebensmittel etc. € 200, sonst. regelmäßige Ausgaben € 100) würden durch "Stipendium + Vermögen" finanziert. Von seinen Eltern erhalte er keinen Unterhalt.
Meldebestätigung
Laut einer Meldebestätigung vom 10.10.2014 hatte der Bf seinen Hauptwohnsitz von September 1999 bis 10.10.2014 in Oberösterreich (an der Anschrift von D B), seit 10.10.2014 in Adresse (einem Studentenheim).
Ergänzungsersuchen vom 10.12.2014
Mit Ergänzungsersuchen vom 10.12.2014 ersucht das Finanzamt den Bf um Vorlage von:
Reifeprüfungszeugnis (bitte die weitere Tätigkeit (Studium, Beschäftigung ...) bekanntgeben)
Fortsetzungsbestätigung/Inskriptionsbestätigung , Studienblatt/Studienbuchblatt und Einkommensnachweis von ihnen.
Nachweis, dass Sie von ihrem Eltern keine Unterhaltsleistungen erhalten.
Der Bf legte daraufhin am 5.1.2015 ein Studienblatt der Universität Wien, wonach er seit 1.10.2014 einzelne Lehrveranstaltungen besuche, vor, einen Kontoauszug des Bankkontos des Bf, wonach er von der Stadt Wien MA 40 Soziales am 29.12.2014 einen Betrag von € 914,71 überwiesen erhalten habe. Diesem Kontoauszug lässt sich ein Anfangskontostand am 30.11.2014 von € 2.309,13 sowie die Abbuchung einer Kreditkartenabrechnung über € 2.638,26 am 5.1.2015 entnehmen. Ein weiterer Kontoauszug enthält einen Bareingang am 12.12.2014 von € 1.550,00 mit dem handschriftlichen Vermerk "Einnahmen durch Kfz-Verkauf" sowie den Einzug eines Betrages von € 371,00 am 3.12.2014 durch das Studentenheim (offenbar Miete Dezember 2014).
Studienzulassung
Das Finanzamt erhob im Internet (http://studienservice-lehrwesen.univie.ac.at/sbp/):
Bearbeitung des Antrags
Zunächst erfolgt die formale Überprüfung des Antrags
durch die Sachbearbeiterinnen der Studienzulassung.
Ist der Antrag vollständig, wird er der zuständigen
Studienprogrammleitung übermittelt.
Diese überprüft, ob eine facheinschlägige und ausreichende
Vorbildung aus dem Bereich des angestrebten
Studiums vorliegt.
Das Wahlfach und (nur bei Studien aus der Philologisch-
Kulturwissenschaftlichen Gruppe) die Lebende
Fremdsprache werden ebenfalls durch die Studienprogrammleitung
festgelegt.
Ausstellung und Zustellung des Bescheides
Aufgrund des Vorschlages der Studienprogrammleitung
wird ein (positiver oder negativer) Bescheid zu
Ihrem Zulassungsantrag ausgestellt.
Ein positiver Bescheid (Zulassungsbescheid) wird
Ihnen per Mail an die u:account Webmail Adresse
zugesendet bzw. (falls nicht vorhanden) an die im
Antrag angegebene Mailadresse. Es handelt sich dabei
um einen elektronisch gefertigten Bescheid mit
digitaler Amtssignatur. Das Dokument ist daher auch
ohne Stempel und Unterschrift gültig und kann bei
allen Behörden vorgelegt werden.
Der Zulassungsbescheid beinhaltet alle Prüfungsfächer,
die Sie im Rahmen der Studienberechtigungsprüfung
ablegen müssen.
Ein negativer Bescheid wird per Post (per Einschreiben)
an die von Ihnen im Antrag angegebene Adresse
gesendet.
Gegen einen negativen Bescheid kann innerhalb von
vier Wochen ab Zustellung schriftlich (per Post oder
per Fax) eine Beschwerde eingebracht werden. In der
„Rechtsmittelbelehrung“ des Bescheides wird die
diesbezügliche Vorgangsweise beschrieben.
Bearbeitungsdauer
Vom Einreichen des vollständigen Zulassungsantrags
bis zum Erhalt des Bescheides ist mit einer Bearbeitungsdauer
von durchschnittlich drei Monaten zu
rechnen.
In der vorlesungsfreien Zeit kann die Bearbeitungszeit
auch länger sein.
Bitte beachten Sie, dass die Bearbeitungszeit erst ab
dem Datum des vollständig eingereichten Antrags
beginnt!
Zeitpunkt der Antragstellung
Die Antragstellung kann das ganze Jahr über erfolgen.
Informationen zu Schließzeiten der Studienzulassung
entnehmen Sie bitte der Website bzw. den
Aushängen direkt in der Studienzulassung.
Beendigung der Ausbildung an der HTL
Laut Vermerk des Finanzamts wurde die Nachprüfung an der HTL C am 17.10.2013 nicht bestanden (4 Fächer negativ). Präsenzdienst sei "ab 1/14" geplant, "anschl. ev. Wiederholungsprüfung".
Ergänzungsersuchen vom 15.1.2015
Das Finanzamt erkundigte sich beim Bf mit Ergänzungsersuchen vom 15.1.2015, warum er als außerordentlicher Student gemeldet sei. Sollten er die Studienberechtigungsprüfung machen, werde um Vorlage des Zulassungsbescheids der Universität ersucht.
Der Bf gab hierauf am 26.1.2015 am Finanzamt bekannt, dass er den Zulassungsbescheid "Anfang, eher Mitte Februar" erhalten und diesen anschließend dem Finanzamt weiterreichen werde.
Abweisungsbescheid
Mit Bescheid vom 16.3.2015 wies das Finanzamt den Antrag des im Jänner 1994 geborenen Bf vom 3.11.2014 auf Familienbeihilfe für sich selbst ab Juli 2014 ab und begründete dies so:
Da Sie trotz Aufforderung die abverlangten Unterlagen nicht eingebracht haben und dadurch Ihrer
Mitwirkungspflicht nach § 115 Bundesabgabenordnung nicht nachgekommen sind, muss angenommen
werden, dass im oben genannten Zeitraum kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestanden hat bzw. besteht.
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der ab 1. Juli 2011 gültigen
Fassung haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
und die für einen Beruf ausgebildet werden.
Bei Kindern, die eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305/1992, genannte
Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene
Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit
um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten.
Die Aufnahme als ordentliche Hörerin oder ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das
erste Studienjahr.
Beschwerde
Am 18.3.2015 reichte der Bf am Finanzamt persönlich eine Kopie (oder das Original, dies lässt sich aus dem elektronisch vorgelegten Akt nicht erkennen) des Abweisungsbescheides vom 3.11.2014 ein. Auf der Kopie befindet sich handschriftlich das Wort "Berufung".
Gleichzeitig legte offenbar der Bf zwei Bescheide der Universität Wien vom 9.2.2015 und vom 17.3.2015 vor:
Bescheid vom 9.2.2015
Mit Bescheid vom 9.2.2015 der Universität Wien wurde der Bf auf Grund seines Antrags vom 10.11.2014 gemäß § 64a UG 2002 zur Studienberechtigungsprüfung für das Lehramtsstudium Bachelor UF Informatik der Studienrichtungsgruppe "Technisch-Naturwiss. Studien" zugelassen.
Zur Erlangung der Studienberechtigung für das angestrebte Studium sind folgende Prüfungen abzulegen:
Aufsatz über ein allgemeines Thema: wurde anerkannt
Mathematik 3: wurde anerkannt
Physik 1: wurde anerkannt
Englisch 2: wurde anerkannt
Wahlfach: Technische Grundlagen und
Systemsoftware (VO) ...
Hinweis:
Die vorgeschriebenen Prüfungen sind als Einzelprüfungen abzulegen, von denen Sie
mindestens eine an der Universität Wien absolvieren müssen.
Sie sind berechtigt, negativ beurteilte Prüfungen zweimal zu wiederholen. Die letzte
zulässige Wiederholung ist in kommissioneller Form durchzuführen. Nach negativer
Beurteilung der letzten zulässigen Wiederholung sind Sie von der Ablegung der
Studienberechtigungsprüfung für diese Studienrichtung an der Universität Wien
ausgeschlossen.
Es wird daraufhingewiesen, dass auch Personen die eine Studienberechtigungsprüfung
für ein Studium mit Aufnahmeverfahren absolviert haben, ich gegebenfalls dem
Zulassungsverfahren (gem. UG 2002 iVm der VO des Rektorats für Aufnahmeverfahren) zu
unterziehen haben. Informationen zum Aufnahmeverfahren werden unter http://
aufnahmeverfahren.univie.ac.at/ bekannt gegeben.
Bescheid vom 17.3.2015
Mit Bescheid vom 17.3.2015 der Universität Wien wurde der Bf auf Grund seines Antrags vom 10.11.2014 gemäß § 64a UG 2002 zur Studienberechtigungsprüfung für das Bachelorstudium Lehramt UF Mathematik der Studienrichtungsgruppe "Naturwissenschaftliche Studien 1" zugelassen.
Zur Erlangung der Studienberechtigung für das angestrebte Studium sind folgende Prüfungen abzulegen:
Aufsatz über ein allgemeines Thema: wurde anerkannt
Mathematik 3: wurde anerkannt
Physik 2: wurde anerkannt
Biologisch-geologische Grundlagen
Wahlfach: Einführung in die Mathematik (VO STEOP)...
Hinweis wie oben.
Ergänzungsersuchen vom 7.7.2015
Mit Ergänzungsersuchen vom 7.7.2015 ersuchte das Finanzamt unter Bezugnahme auf die am 18.3.2015 eingelangte Beschwerde um Übermittlung von Prüfungsnachweisen bis zum 28.7.2015:
Laut Meldebestätigung waren sie noch bis 10.10.2014 im Haushalt ihrer Mutter gemeldet. Der Antrag auf Familienbeihilfe wurde aber bereits ab Juli 2014 gestellt. Laut Zulassungsbescheiden vom 9.2.2015 für Informatik bzw vom 17.3.15 für Mathematik wären jeweils noch eine Prüfung abzulegen. Welche Prüfungen haben Sie von Juli 2014 bis dato abgelegt? Sind Sie bereits als ordentlicher Hörer in den beiden Fächern inskribiert? Bitte um Stellungnahme zum Wohnort und zu den Prüfungen. Um entsprechende Nachweise wird ersucht.
Mängelbehebungsauftrag
Mit Bescheid vom 8.7.2015 erließ das Finanzamt gegenüber dem Bf folgenden Mängelbehebungsauftrag:
Bescheid - Mängelbehebungsauftrag
Ihre Beschwerde vom 18.03.2015 gegen den Abweisungsbescheid Familienbeihilfe vom 16.03.2015 weist hinsichtlich der Form (§ 85 Abs. 2 BAO) und dem Fehlen eines Inhaltserfordernisses (§ 250 ff BAO) die nachfolgenden Mängel auf:
• Fehlen eines Inhaltserfordernisses
• gemäß § 250 Abs. 1 BAO:
Die Bescheidbeschwerde hat zu enthalten:
die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet;
die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird;
die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;
eine Begründung
• Fehlen der Unterschrift gemäß § 85 Abs. 2 BAO
Die angeführten Mängel sind beim Finanzamt Wien 2/20/21/22 gemäß § 85 bis.2 BAO bis zum 04.08.2015 zu beheben.
Bei Versäumung dieser Frist gilt die Beschwerde als zurückgenommen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Anordnung ist gemäß § 244 Bundesabgabenordnung (BAO) ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Sie kann erst in der Beschwerde gegen den die Angelegenheit abschließenden Bescheid angefochten werden.
Ein Zustellnachweis ist in dem dem elektronisch vorgelegten Akt nicht enthalten.
Vorsprache vom 13.7.2015
Am 13.7.2015 sprach der Bf am Finanzamt vor und ergänzte die Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid wie folgt (die undatierte Eingabe ist vom Bf unterschrieben):
Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid auf Familienbeihilfe vom 16. März 2015 (Antrag am
03. November 2014 eingereicht):
Grund: Alle Unterlagen wurden von mir immer schnellstmöglich abgegeben. Es besteht für mich daher
weiterhin ein Anspruch auf Familienbeihilfe ab Juli 2014. Das Vorgehen wurde von mir immer mit dem
Finanzamt Wien 2/20/21/22 am Schalter abgeklärt. Anbei finden Sie noch eine Beschreibung meiner
Situation von Jänner 2014 bis jetzt.
Nachdem ich die HTL C für EDV und Organisation im fünften Jahrgang ohne positiven Abschluss
beendete, musste ich den Präsenzdienst absolvieren, welcher von Anfang Jänner 2014 bis Ende Juni 2014
dauerte. Der frühestmögliche Beginn bzw. Fortsetzung einer Ausbildung wäre somit der September 2014
gewesen. Allerdings war ich vom 07.09.2014 bis 14.10.2014 in stationärer Behandlung (siehe Anhang)
weshalb sich dieser Zeitpunkt nach hinten verschob und auch die Wiederholung des fünften Jahrgangs der
HTL nicht mehr möglich war. Bereits während des Spitalsaufenthaltes wollte ich einen Ausgang am
10.10.2014 dazu nutzen, um einen Antrag zur Studienberechtigungsprüfung zu stellen, allerdings fehlten mir
dazu manche Zeugnisse, die ich verloren hatte. Deshalb musste ich mir vom Magistrat eine Verlustmeldung
(siehe Anhang) einholen, um diese dann von der HTL zugesandt bekommen zu können. Die Verlustmeldung
habe ich dann vom Krankenhaus aus via Fax an die HTL geschickt (siehe Anhang). Doch irgendwie fanden
die Zeugnisse nie den Weg in meinen Postkasten, weshalb ich das ganze Prozedere ca. zwei Woche später
erneut durchlaufen'musste. Als ich die Zeugnisse endlich erhielt, stellte ich zum mir ehestmöglichen
Zeitpunkt gleich mehrere Anträge auf Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung, um einer Ablehnung der
Universität vorzubeugen. Dies geschah am 10.11.2014 (siehe Anhang). Unmittelbar davor habe ich den
Antrag auf Familienbeihilfe ge stellt, da mir von mehreren Behörden teilweise auf Nachfrage hin gesagt
wurde (unter anderem vom Finanzamt Wien 2/20/21/22), dass in meinem Fall ein Anspruch auf
Familienbeihilfe ab Juli 2014 besteht. Auf diversen Internetseiten, wie zum Beispiel auf jener der
Studienbeihilfebehörde oder jener der Uni Wien steht ebenfalls geschrieben, dass ein Anspruch besteht und
ich kann mir kaum vorstellen , dass so große Organisationen dies einfach so zum Spaß schreiben. Ein
Beispiel auf der Seite der Uni Wien (nachzulesen auf www.studentpoint.univie.ac.at/rund-umsqeld/
beihilfen/familienbeihilfe/): „Studienberechtigungsprüfung: Kandidatinnen erwerben mit der Zulassung
zur Studienberechtigungsprüfung ebenfalls Anspruch auf Familienbeihilfe."
Im Anhang habe ich auch noch den Bescheid von der Studienbeihilfebehörde beigelegt, dem man
entnehmen kann, dass mir die Familienbeihilfe von der Höchststudienbeihilfe abgezogen wird!!!
Nachdem ich also den Antrag für die Familienbeihilfe im November 2014 einreichte, konnte ich
vorübergehend also nichts machen, als zu warten bzw. mich meiner Nachbetreuung zu widmen. An dieser
Stelle muss ich noch kurz meine persönlichen Prioritäten der Studien, für die ein Antrag eingereicht wurde,
bekannt geben: 1. Rechtswissenschaftliche Studien;
2. Wirtschaftswissenschaftliche Studien; 3. Lehramt;
Die positiven Bescheide bzgl. Lehramt und Wirtschaftswissenschaften bekam ich Anfang bzw. Mitte Februar,
doch wollte ich natürlich noch den Bescheid zu meinem favorisierten Studium abwarten, welchen ich erst am
19.03.2015 erhielt (siehe Anhang). Ich bekam den Abweisungsbescheid auf Familienbeihilfe allerdings schon
am 16.03.2015, also drei Tage vor dem mir frühestmöglichen Zeitpunkt, um den Bescheid der Uni Wien
nachzureichen. Zuvor hatte ich mir natürlich schon den Ratschlag am Schalter vom Finanzamt Wien
2/20/21/22 eingeholt, wie ich vorgehen soll, da ich ja von Ihnen aufgefordert wurde, noch nicht vorhandene
Bescheide nachzureichen. Die Antwort lautete: „Warten und so bald wie möglich nachreichen."
Aufgrund der Abweisung für Rechtswissenschaften entschied ich mich also dazu, die
Studienberechtigungsprüfung für Wirtschaftswissenschaftliche Studien (Betriebswirtschaft bzw. Statistik) zu
absolvieren. Obwohl ich nicht weiß, was es zur Sache tut, lege ich Ihnen gerne mein Sammelzeugnis über
die bereits absolvierten Prüfungen bei. Hierbei handelt es sich neben dem für die
Studienberechtigungsprüfung notwendigen Fach „Grundzüge der ABWL" noch um Prüfungen, die ich bereits
für mein ab nächsten Semester beginnenden ordentlichen Studiums ablegte (siehe Anhang). Allerdings
fehlen noch zwei wahrscheinlich positiv absolvierte Lehrveranstaltungen, da sie vom
Lehrveranstaltungsleiter noch nicht kontrolliert wurden („Kostenrechnung" und „Produktion und Logistik 1").
Zwei bis drei Prüfungen sind noch gleich zu Beginn des folgenden Semesters geplant.
Das ich bis 10.10.2014 im Haushalt meiner Mutter gemeldet war ist korrekt, allerdings wurde mir im
Finanzamt Wien 2/20/21/22 erklärt, dass ich den Antrag ab Juli stellen kann (aufgrund der langen Zeit seit
Antragsstellung kann ich nicht mehr mit Sicherheit sagen, ob ich den Antrag ab Juli stellte oder ob ich keine bestimmte Angabe zum Beginn machte). Die Ummeldung des Wohnsitzes fand übrigens im Zuge des zu Beginn beschriebenen Ausgangs aus dem Krankenhaus statt (siehe diverse Datums im Anhang).
Doch selbst wenn ich noch bei meiner Mutter gemeldet war, bin ich trotzdem der Meinung, dass auch in diesem
Zeitraum Anspruch auf Familienbeihilfe bestand. Eine Verzichtserklärung meiner Mutter ab Juli 2014 finden
Sie im Anhang.
Zum anzuwendenden Gesetz aus meiner Sicht (im Anhang wurden entsprechende Paragraphen markiert):
Auf jeden Fall trifft von Juli 2014 bis November 2014 (bzw März 2015) §2 Abs. 1 lit. e zu, da ich nach dem
Präsenzdienst einen Krankenhausaufenthalt hatte und danach so schnell wie möglich den Antrag zur
Zulassung für die Studienberechtigungsprüfung gestellt habe (somit zum frühestmöglichen Zeitpunkt).
Eventuell ist auch §2 Abs. 1 lit. d anzuwenden.? Und jetzt zum entscheidenden Punkt: §2 Abs. 1 lit. b. Da ich
nur Kandidat zur Studienberechtigungsprüfung bin und kein Student treffen in meinem Fall diverse Sätze
bzgl. erstes Studienjahr nicht zu. Die Studienberechtigungsprüfung könnte man auch an einer
Volkshochschule absolvieren und nicht an der Universität, allerdings habe ich mich für die Universität
aufgrund von Kurskosten in der VHS entschieden. Aber egal wo man die Prüfungen ablegt, die
Einschreibung als außerordentlicher Student ist für die spätere Zulassung zu einem ordentlichen Studium
nötig. In meinem Antrag ging es somit nicht um die Familienbeihilfe für das erste Studienjahr, sondern für
Familienbeihilfe während der Ablegung der Studienberechtigungsprüfung, welche zwar für ein späteres
Studium gebraucht wird, mit diesem bis zum jetzigen Zeitpunkt allerdings noch gar nichts zu tun hat.
Deswegen erhalte ich auch Studienbeihilfe, obwohl mein erstes Semester erst nächstes Semester sein wird.
Kurz zusammengefasst: Ich bin kein Student sondern Kandidat für die Studienberechtigungsprüfung, welche
sich über den Zeitraum von zwei Semestern erstreckt. Student bin ich dann ab Oktober 2015, dann beginnt
auch mein erstes Studienjahr. Dies ist in meiner Situation der frühestmögliche Beginn, auch wenn das
Ganze ziemlich lange dauerte, was mit Sicherheit auch nicht in meinem Interesse stand!!!!!
Damit wurde dem Mängelbebungsauftrag Rechnung getragen.
Verzichtserklärung
D B gab am 12.7.2015 folgende Verzichtserklärung ab:
Verzichtserklärung von Familienbeihilfe:
Hiermit verzichte ich, D B, auf die Familienbeihilfe für meinen Sohn A B ab Juli 2014 zugunsten meines Sohnes, die bei entsprechendem Anspruch somit gleich auf sein Konto überwiesen werden kann.
Pflegebrief
Laut Pflegebrief vom 14.10.2014 befand sich der Bf von 7.9.2014 bis 14.10.2014 im Sozialmedizinischen Zentrum Baumgartner Höhe Otto-Wagner-Spital offenbar infolge einer akuten psychischen Erkrankung (näheres lässt sich dem Pflegebrief nicht entnehmen) in stationärer Behandlung.
Sammelzeugnis
Laut Sammelzeugnis der Universität Wien vom 12.7.2015 hat der Bf als außerordentlicher Studierender einzelne Lehrveranstaltungen besucht und von 15.5.2015 bis 1.7.2015 Prüfungen im Gesamtumfang von 13 ECTS positiv abgelegt.
Bescheid vom 19.3.2015
Mit Bescheid vom 19.3.2015 wies die Universität Wien gemäß § 64a UG 2002 einen Antrag des Bf vom 10.11.2014 auf Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung für das Diplomstudium Rechtswissenschaften der Studienrichtungsgruppe Rechtswissenschaftliche Studien ab, da eine ausreichende Vorbildung für das angestrebte Studium nicht nachgewiesen werden könne.
Bescheid vom 9.2.2015
Mit Bescheid vom 9.2.2015 ließ die Universität Wien gemäß § 64a UG 2002 auf Grund eines Antrags des Bf vom 10.11.2014 auf Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung für das Bachelorstudium Betriebswirtschaft der Studienrichtungsgruppe "Sozial- und Wirtschaftswissenschaftliche Studien" zu.
Zur Erlangung der Studienberechtigung für das angestrebte Studium sind folgende Prüfungen
abzulegen:
Aufsatz über ein allgemeines Thema - wurde anerkannt
Mathematik 1 - wurde anerkannt
Englisch 2 - wurde anerkannt
Geschichte 2 - wurde anerkannt
Wahlfach: Grundzüge der ABWL (VC StEOR)
Studienbeihilfe
Mit Bescheid vom 13.5.2015 bewilligte die Studienbeihilfenbehörde auf Grund eines Antrags des Bf vom 23.3.2015 von März 2013 bis August 2015 gemäß §§ 6 -12, § 26 Abs. 2, § 52c, §§ 30 - 32, § 50 Abs. 2 Z 1 StudFG 1992 eine Studienbeihilfe von monatlich € 318.
Die Beihilfe wurde wie folgt ermittelt:
Information über ihre voraussichtliche Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe:
Sie befinden sich im 2. Semester der Anspruchsdauer der Studienberechtigungsprüfung. Die Anspruchsdauer beträgt zwei Semester.
Die zumutbare Unterhaltsleistung bzw. Eigenleistung wurde wie folgt ermittelt:
| Alle Beträge in Euro
| Student
| Vater
| Mutter
| Einkommen im Sinne des StudFG
| 0,00
| 32.513,98
| 2.700
| Summe der Freibeträge
| 0,00
| -3.950,00
|
| Absetzbetrag für 2. Elternteil
| 0,00
| -2.849,50
| -2.849,50
| Absetzbetrag für F
| 0,00
| -4.392,00
|
| Absetzbetrag für G F
| 0,00
| -2.988,00
|
| Absetzbetrag für H F
| 0,00
| -2.988,00
|
| Absetzbetrag für I B
| 0,00
| -5.172,00
|
| Ergibt die Bemessungsgrundlage
| 0,00
| 15.196,98
| 0,00
| Daraus errechnete Unterhalts-/ Eigenleistung
| 0,00
| 1.344,55
| 0,00
Die Studienbeihilfe wurde wie folgt errechnet:
| Auszahlung ab
| Mrz 2015
| Höchststudienbeihilfe*)
| 7.272,00
| - Summe der Unterhalts-/ Eigenleistungen
| -1.334,55
| - Jahresbetrag der Familienbeihilfe (inkl. Kinderabsetzbetrag)
| -2.533,20
| Errechneter Jahresbetrag der Studienbeihilfe
| 3.404,25
| Um 12,00% erhöhter Jahresbetrag
| 3.812,76
| errechnete monatliche Studienbeihilfe (gerundet)
| 318,00
| Ergibt monatlichen Auszahlungsbetrag in Euro
| 318,00
*) Höchstbeihilfe für Vollwaisen, verheiratete Studierende bzw. Studierende in eingetragener Partnerschaft, Studierende mit Kind und auswärtig Studierende
Das voraussichtliche Einkommen im Sinne des Studienförderungsgesetzes von B A (Antragsteller) für das Kalenderjahr 2015 wurde auf Grund der Erklärung bei der Antragstellung wie folgt festgesetzt (alle Beträge in Euro):
Einkommen von B A (Antragsteller) im Sinne des Studienförderungsgesetzes: 0,00
Das Einkommen von B D J (Mutter) wurde aus den nachstehend angeführten Bezügen des Jahres 2013 errechnet. (Alle Beträge in Euro)
20% des Einheitswertes des land- & forstwirtschaftlichen Besitzes: 2.700,00
Einkommen von B D J (Mutter) im Sinne des Studienförderungsgesetzes: 2.700,00
Das Einkommen von F K (Vater) wurde aus dem Einkommensteuerbescheid 2013 und den
nichtselbständigen Einkünften des Jahres 2013 errechnet. (Alle Beträge in Euro)
Bezugsauszahlende Stellen 2013: ...
Einkommen laut Einkommensteuerbescheid 2013: 27.075,98
Zuzüglich jener Teile des nichtselbständigen Einkommens 2013, die vor der Ermittlung der
Einkommensteuer abgezogen worden sind und laut Studienförderungsgesetz
Einkommensbestandteile sind:
Steuerfreie Bezüge gem. § 68 EStG: 704,00
Bezüge gem. § 67 EStG nach Abzug der Sozialversicherungsbeträge: 4.730,00
Übrige Abzüge (Pkt.243) ohne Beträge gemäß § 16 EStG: 4,00
Einkommen von F K (Vater) im Sinne des
Studienförderungsgesetzes: 32.513,98
Verlustmitteilung
Am 10.10.2014 zeigte der Bf bei der Dezentralen Fundservicestelle Wien 16 an, im Raum des 16. Bezirks in Wien am 10.9.2014 "alle Zeugnisse der Volksschule, Hauptschule und vom HTL" verloren zu haben.
Beschwerdevorentscheidung
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.7.2015 gab das Finanzamt der Beschwerde vom 18.3.2015 teilweise statt:
Ihrer Beschwerde vom 18.3.2015 wird teilweise stattgegeben.
Die Beschwerde hinsichtlich des Zeitraumes Juli 2014 bis Februar 2015 wird abgewiesen. Der Beschwerde hinsichtlich des Zeitraumes März bis Mai 2015 wird stattgegeben.
Begründung:
Ihrer Beschwerde liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Sie haben die HTL C im fünften Jahrgang ohne positiven Abschluss beendet.
Vom 07.01. bis 06.07.2014 absolvierten Sie den Präsenzdienst. Ab dem Wintersemester 2014/2015 waren Sie als außerordentlicher Hörer zum Besuch einzelner Lehrveranstaltungen an der Universität zugelassen. Nach Besorgung der notwendigen Dokumente stellten Sie am 10.11.2014 den Antrag auf Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung für das Bachelorstudium Betriebswirtschaft der Studiengruppe „Sozial- und Wirtschaftswissenschaftliche Studien“. Mit Bescheid der Universität Wien vom 09.02.2015 wurde Ihrem Antrag stattgegeben. Prüfungen über ein allgemeines Thema, Mathematik1, Englisch2 und Geschichte2 wurden anerkannt, lediglich eine Prüfung über das Wahlfach „Grundzüge der ABWL (VO StEOP)“ wurde noch vorgeschrieben. Diese Prüfung wurde am 15.05.2015 erfolgreich abgelegt. Zusätzliche Prüfungen wurden am 30.06.2015 und 01.07.2015 nachgewiesen.
Gemäß § 6 Abs. 2 lit c Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) besteht für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird.
Gemäß § 6 Abs 2 lit a FLAG iVm § 2 Abs. 1 lit. b FLAG ist für Studierende an Universitäten die Aufnahme als ordentlicher Hörer Anspruchsvoraussetzung für einen Beihilfenbezug.
Als Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG bzw § 6 Abs. 2 lit a FLAG gilt auch die
Vorbereitungszeit für die Ablegung der Studienberechtigungsprüfung. Sind nur zwei
Prüfungsfächer zu absolvieren, beträgt die Vorbereitungszeit ein Semester. Sind mehr als zwei
Prüfungsfächer zu absolvieren, beträgt die Vorbereitungszeit zwei Semester. Die
Vorbereitungszeit beginnt im Regelfall mit dem der Zulassung folgenden Monatsersten. Auf
Wunsch der antragstellenden Person kann die Vorbereitungszeit auch mit dem Semester der
Zulassung oder dem der Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung nachfolgendem Semester
beginnen.
Die Studienberechtigungsprüfung konnten Sie erst ab März 2015 betreiben, wobei laut
Bescheid der Universität Wien nur ein Prüfungsgegenstand zu absolvieren war, die restlichen
erforderlichen Prüfungen wurden angerechnet. Es kann daher die Familienbeihilfe von März bis
Mai 2015 zuerkannt werden. Es wird darauf hingewiesen, dass, sollten Sie im Wintersemester
2015/2016 als ordentlicher Hörer zum Studium Betriebswirtschaft zugelassen sein, ein Antrag
auf Weitergewährung der Familienbeihilfe gestellt werden kann.
Dem Begehren hinsichtlich des Zeitraumes Juli 2014 bis Februar 2015 muss der Erfolg versagt
werden, da Sie in diesem Zeitraum als außerordentlicher Hörer nicht die Voraussetzungen des
§ 2 Abs. 1 lit b FLAG erfüllen und auch noch nicht die Studienberechtigungsprüfung betrieben
haben. Analog zu diesen Bestimmungen wurde Ihnen auch die Studienbeihilfe erst ab März
2015 zuerkannt.
Vorlageantrag
Am 29.7.2015 gab der Bf folgendes Schreiben beim Finanzamt ab:
Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht:
Der Beschwerdevorentscheidung vom 22.07.2015 entnehme ich, dass meiner Beschwerde nur
teilweise stattgegeben wurde.
In der Begründung steht genau das, was auch ich dem aktuellen Gesetz entnehmen kann, trotzdem
wurde mir von Juli 2014 bis Februar 2015 keine Familienbeihilfe gewährt. Zitat aus der
Begründung: „Die Studienberechtigungsprüfung konnten Sie erst ab März 2015 betreiben,... ". Das
ist korrekt und gemäß § 6 Abs. 2 lit c Familienausgleichsgesetz (FLAG) besteht für volljährige
Kinder für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenzdienstes (Ende Juni 2015) und dem
Beginn oder der Fortsetzung einer Ausbildung Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn diese zum
frühestmöglichen Zeitpunkt begonnen wird. Dies war bei mir eben März 2015 und wurde bei
meiner Beschwerde auch detailliert beschrieben. Es war mir nämlich nicht zuletzt aufgrund eines
längeren Krankenhausaufenthalts, langer Bearbeitungszeiten und diverser anderer Komplikationen
nicht möglich, früher mit der Studienberechtigungsprüfung (SBP) zu beginnen. Eine Wiederholung
des letzten Jahrgangs der HTL und eine eventuell im Anschluss damit verbundene Matura war
aufgrund des Krankenhausaufenthalts nicht möglich.
Zuerkannt wurde mir die Familienbeihilfe von März bis Mai 2015. Diese steht mir für die SBP
allerdings ein Semester lang zu, was bedeutet, das ich unabhängig vom Zeitpunkt der Absolvierung
der Prüfung(en) bis August 2015 Anspruch auf Familienbeihilfe habe. Kurze Anmerkung
meinerseits: Zum Zeitpunkt des Antrags auf Familienbeihilfe, war weder klar, wann ich die SBP
abgeschlossen habe (theoretisch ist dies erst mit Ausstellung des Zeugnisses zu Beginn des
Wintersemesters 2015), noch kann ich mir vorstellen, dass jemals schon jemand eine Prüfung,
welche im Zuge der SBP vorgeschrieben wurde, Ende August an der Uni Wien absolviert hat.
Um etwaigen Missverständnissen aus dem Weg zu gehen (siehe letzter Absatz der Begründung der
Beschwerdevorentscheidung vom 22.07.2015 und vorherige Bescheide) füge ich noch an, dass ich
nie einen Antrag auf Familienbeihilfe aufgrund dessen, dass ich außerordentlicher Hörer an einer
Universität war, gestellt habe, sondem lediglich wegen der SBP und dem Zeitraum zwischen
Präsenzdienst und dem Beginn der SBP bzw. der Vorbereitungszeit darauf. Als außerordentlicher
Hörer war ich nur eingetragen, damit ich nebenbei ein paar Vorlesungen besuche, was auch schon
im 12. bzw. 13. Schuljahr möglich ist, ohne das gleich der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt.
Somit ist auch die Aussage „Analog zu diesen Bestimmungen wurde Ihnen auch die Studienbeihilfe
ab März 2015 zuerkannt. " für mich nicht ganz nachvollziehbar, da dies einem völlig anderem
Gesetz unterliegt und mir laut dem Studienförderungsgesetz (StudFG) eine Förderung der SBP
genau ein Semester lang zusteht (März bis August 2015), allerdings verständlicherweise keine
Förderung zwischen Präsenzdienst und SBP.
Versicherungsdaten
Laut Versicherungsdatenauszug vom 4.8.2015 war der Bf in den Jahren 2010 bis 2013 jeweils in den Sommerferien berufstätig. Von 7.1.2014 bis 6.7.2014 leistete er seinen Präsenzdienst ab.
Vorlage
Mit Bericht vom 10.9.2015 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte unter anderem aus:
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer (BF) stellte am 03.11.2014 einen Eigenantrag auf Familienbeihilfe (FB) ab Juli 2014.
Der Ausbildungsverlauf gestaltete sich bis dato wie folgt: Laut Aktenlage wurde die Nachprüfung zur Reifeprüfung an der HTL
C am 17.10.2013 mit negativem Erfolg abgelegt.
Vom 07.01. bis 06.07.2014 absolvierten der BF den Präsenzdienst. Von 07.09. bis 14.10.2014 war er im Otto-Wagner-Spital
stationär aufgenommen. Ab dem Wintersemester 2014/2015 war er als außerordentlicher Hörer zum Besuch einzelner
Lehrveranstaltungen an der Universität zugelassen. Nach Besorgung der zwei Mal in Verlust geratenen notwendigen Dokumente
(eine Verlustmeldung vom 10.10.2014 ist aktenkundig) stellte er am 10.11.2014 den Antrag auf Zulassung zur
Studienberechtigungsprüfung für das Bachelorstudium Betriebswirtschaft der Studiengruppe „Sozial- und
Wirtschaftswissenschaftliche Studien“. Mit Bescheid der Universität Wien vom 09.02.2015 wurde dem Antrag stattgegeben.
Prüfungen über ein allgemeines Thema, Mathematik1, Englisch2 und Geschichte2 wurden anerkannt, lediglich eine Prüfung über das
Wahlfach „Grundzüge der ABWL (VO StEOP)“ wurde noch vorgeschrieben. Diese Prüfung wurde am 15.05.2015 erfolgreich abgelegt.
Zusätzliche Prüfungen wurden am 30.06.2015 und 01.07.2015 nachgewiesen.
Der Antrag auf FB wurde am 16.03.2015 ab Juli 2014 abgewiesen. Der dagegen am 18.03.2015 eingebrachten Beschwerde wurde
mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.07.2015 teilweise stattgegeben. Die FB wurde ab dem der Zulassung zur
Studienberechtigungsprüfung folgenden Monat, das war ab März 2015 zuerkannt. Da die letzte erforderliche Zulassungsprüfung am
15.05.2015 erfolgreich abgelegt wurde und bis dato noch ungewiss ist, ob im Anschluss eine ordentliches Studium auch tatsächlich
betrieben wird, wurde die FB vorerst nur bis Mai 2015 zuerkannt. Strittig ist der Anspruch für die Zeit zwischen Beendigung des
Präsenzdienstes im Juli 2014 und der Aufnahme der Vorbereitung zur Studienberechtigung im März 2015.
Beweismittel:
Siehe Inhaltsverzeichnis.
Stellungnahme:
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG ist die Aufnahme als ordentlicher Hörer Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Gemäß § 2
Abs. 1 lit. e FLAG besteht für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der
Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung Anspruch
auf FB, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Zivildienstes begonnen oder
fortgesetzt wird.
Da der Präsenzdienst mit 06.07.2014 beendet wurde und ein Antrag auf Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung das ganze Jahr
gestellt werden kann, kann nach Ansicht des Finanzamtes bei einer Antragstellung im Oktober 2014 unter Berücksichtigung der
Bearbeitungsdauer bis zur Erlassung des positiven
Bescheides der Universität nicht vom frühestmöglichen Zeitpunkt des Beginns der
Berufsausbildung im März 2015 gesprochen werden.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Der im Jänner 1994 geborene Bf A B wohnte im gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter D B in Oberösterreich. In Oberösterreich ging der Bf zuletzt in eine Höhere Technische Lehranstalt, seine Mutter bezog für ihn Familienbeihilfe. Seit 10.10.2014 hat der Bf seinen Hauptwohnsitz in einem Studentenheim in Adresse. Der Eigenanteil an der Miete im Studentenheim beträgt monatlich € 373, ab März 2015 erhält der Bf eine Studienbeihilfe von monatlich € 318, wobei bei der Bemessung Familienbeihilfe von jährlich € 2.533,20 berücksichtigt wurde. Im Zeitraum Oktober 2014 bis Februar 2015 will der Bf seine Lebenshaltungskosten von € 673 durch "Stipendium + Vermögen" finanziert haben, wobei er im Dezember 2014 € 1.550 aus einem Autoverkauf erzielt hat. D B verzichtete am 12.7.2015 mit Wirkung ab Juli 2014 auf die Familienbeihilfe zugunsten des Bf. Ob der Bf ab dem Verlassen des mütterlichen Haushalts tatsächlich von seinen Eltern keinen Unterhalt erhielt, steht nicht fest.
Der Bf beendete die HTL C für EDV und Organisation im fünften Jahrgang ohne positiven Abschluss. Eine Nachprüfung am 17.10.2013 hat der Bf nicht bestanden. Er wollte daraufhin möglichst bald den Präsenzdienst absolvieren, danach eventuell zu einer Wiederholungsprüfung antreten. Vom 7.1.2014 bis 6.7.2014 absolvierte der Bf den Präsenzdienst. Von 7.9.2014 bis 14.10.2014 befand sich der Bf im Sozialmedizinischen Zentrum Baumgartner Höhe Otto-Wagner-Spital offenbar infolge einer akuten psychischen Erkrankung in stationärer Behandlung.
Während eines Ausgangs am 10.10.2014 wollte der Bf einen Antrag auf Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung an der Universität Wien stellen, allerdings hatte er am 10.9.2014 die dafür erforderliche Zeugnisse verloren, sodass erst am 10.11.2014 mehrere Anträge auf Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung gestellt wurden. Mit Bescheiden vom 9.2.2015 wurde der Bf zur Studienberechtigungsprüfung für zwei Lehramtsstudien zugelassen, wobei in einem Fall eine und im anderen Fall zwei Prüfungen abzulegen sind. Außerdem wurde der Bf mit Bescheid vom 9.2.2015 zur Studienberechtigungsprüfung für das Bachelorstudium Betriebswirtschaft der Studienrichtungsgruppe "Sozial- und Wirtschaftswissenschaftliche Studien" zugelassen (eine Prüfung). Mit Bescheid vom 19.3.2015 wurde der Antrag betreffend das Diplomstudium Rechtswissenschaften abgewiesen. Der Antrag auf Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung kann das ganze Jahr über erfolgen, die Bearbeitungsdauer beträgt durchschnittlich drei Monate.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Bf zwischen dem Nichtbestehen der Nachprüfung im Oktober 2013 und dem Beginn des Präsenzdienstes im Jänner 2014, während des Präsenzdienstes von Jänner 2014 bis Juli 2014, oder nach dem Präsenzdienst von Juli 2014 bis September 2014 gehindert gewesen wäre, einen Antrag auf Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung zu stellen.
Bis Ende Februar 2014 hat der Bf eine Berufsausbildung nicht begonnen.
Beweiswürdigung
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage.
Verfahrensgegenstand
Wegen der teilweise stattgebenden Beschwerdevorentscheidung vom 22.7.2015 und des insoweit eingeschränkten Vorlageantrags vom 29.7.2015 ist Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesfinanzgericht die Abweisung des Antrags des Bf auf Familienbeihilfe für den Zeitraum Juli 2014 bis Februar 2015.
Betreffend des Zeitraumes März 2015 hat das Finanzamt der Beschwerde Folge gegeben, dieser Teil der Beschwerdevorentscheidung ist in Rechtskraft erwachsen (vgl. ausführlich BFG 16.10.2015, RV/7100657/2015).
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur der vom Abweisungsbescheid vom 16.3.2015 umfasste Zeitraum sein, also Juli 2014 bis März 2015.
Die Beschwerdevorentscheidung ist so zu verstehen, dass der Abweisungsbescheid für März 2015 aufgehoben wurde.
§ 13 FLAG 1967 Satz 2 ist in Verbindung mit §§ 11, 12 FLAG 1967 grundsätzlich so zu verstehen, dass der Bescheidspruch im Familienbeihilfeverfahren bei erstmaliger Erlassung eines Bescheides nur auf (gänzliche oder teilweise) Abweisung eines Beihilfenantrags bezogen auf einen bestimmten Zeitraum lauten kann, während die (gänzliche oder teilweise) Stattgabe eines Beihilfenantrags bezogen auf einen bestimmten Zeitraum grundsätzlich im Wege der Auszahlung nach § 11 FLAG 1967, verbunden mit einer Mitteilung nach § 12 FLAG 1967, zu erfolgen hat. Ist für einen Kalendermonat ein Antrag nicht zur Gänze abzuweisen oder einem Antrag nicht zur Gänze Folge zu geben, sondern einem Antrag nur teilweise Folge zu geben, ist insoweit, als dem Antrag nicht Folge gegeben wird, ein Abweisungsbescheid zu erlassen, ansonsten mit Auszahlung vorzugehen. Die meritorische Erledigung einer gegen einen Abweisungsbescheid erhobenen Beschwerde mittels Beschwerdevorentscheidung oder Erkenntnisses kann, jeweils für einen bestimmten Zeitraum, entweder auf (gänzliche oder teilweise) Abweisung des Familienbeihilfenantrags für Monate, in denen Familienbeihilfe nicht zusteht, oder auf (gänzliche oder teilweise) ersatzlose Aufhebung des den Antrag abweisenden Bescheides für Monate, in denen (ganz oder teilweise) Familienbeihilfe zusteht, lauten (vgl. BFG 16.10.2015, RV/7100657/2015 oder BFG 13.7.2016, RV/7102305/2016).
Die Beschwerdevorentscheidung wollte offenbar informativ mitteilen, dass nach Ansicht des Finanzamts Familienbeihilfe von März bis Mai 2015 zustehe.
Wenn nun der Bf meint, ihm stehe Familienbeihilfe für einen längeren Zeitraum zu, hätte er, da im Antrag vom 3.11.2014 nur ein beantragter Beginn, aber (formularmäßig auch nicht vorgesehen) kein beantragtes Ende des Familienbeihilfenbezugs genannt wird, für Zeiträume ab Juni 2015 einen neuerlichen Antrag auf Zuerkennung von Familienbeihilfe zu stellen, über den das Finanzamt in einem neuen Verfahren abzusprechen hätte.
Rechtsgrundlagen
§ 2 FLAG 1967 lautet:
§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
a)
für minderjährige Kinder,
b)
für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,
c)
für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,
d)
für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird,
e)
für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird,
(Anm.: lit. f aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)
g)
für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer. Diese Regelung findet in Bezug auf jene Kinder keine Anwendung, für die vor Vollendung des 24. Lebensjahres Familienbeihilfe nach lit. l gewährt wurde und die nach § 12c des Zivildienstgesetzes nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen werden,
h)
für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25 Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden,
i)
für volljährige Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,
j)
für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie
aa)
bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und
bb)
die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und
cc)
die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird,
k)
für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und die sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,
l)
für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die teilnehmen am
aa)
Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
bb)
Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
cc)
Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
dd)
Europäischen Freiwilligendienst nach der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 zur Einrichtung von „Erasmus+“, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 50.
(2) Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
(3) Im Sinne dieses Abschnittes sind Kinder einer Person
a)
deren Nachkommen,
b)
deren Wahlkinder und deren Nachkommen,
c)
deren Stiefkinder,
d)
deren Pflegekinder (§§ 186 und 186a des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches).
(4) Die Kosten des Unterhalts umfassen bei minderjährigen Kindern auch die Kosten der Erziehung und bei volljährigen Kindern, die für einen Beruf ausgebildet oder in ihrem Beruf fortgebildet werden, auch die Kosten der Berufsausbildung oder der Berufsfortbildung.
(5) Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn
a)
sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält,
b)
das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt,
c)
sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten des Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind beiträgt; handelt es sich um ein erheblich behindertes Kind, erhöht sich dieser Betrag um den Erhöhungsbetrag für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4).
Ein Kind gilt bei beiden Elternteilen als haushaltszugehörig, wenn diese einen gemeinsamen Haushalt führen, dem das Kind angehört.
Normen und Schlagworte
- § 13 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 11 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 12 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 10 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 14 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 5 lit. a FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 2 Satz 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 2 Satz 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 2 lit. a FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 2 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 2 lit. c FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7104626/2015
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2017:RV.7104626.2015
- Stammnummer
- 113794
- Gültig
- 02.02.2017 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF