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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RM/7100005/2014

Behauptete Manipulation der Kennzahl 335 bei Eingabebelegen; Zurückweisung einer Maßnahmenbeschwerde mangels tauglichem Anfechtungsgegenstand und überdies als verspätet

geltende FassungMaßnahmenbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRM/7100005/2014vom 05.08.2016Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Ausgeübte Befehls- und Zwangsgewalt einer Behörde ist im Übrigen auch nicht gleichzusetzen mit "bloßer" Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze (Art 130 Abs. 2 Z 1 B-VG. Es muss also im Falle einer unmittelbar ausgeübten abgabenbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt ein Verhalten von Behördenorganen vorliegen, dass als physische "Zwangsgewalt" (wie Festnahme, Beschlagnahme, Hausdurchsuchung, Personendurchsuchung, Betreten eines Hauses und Nachschau in einigen Zimmern, etc.), zumindest aber als Ausübung von "Befehlsgewalt", gedeutet werden kann. Als unverzichtbares Merkmal eines Verwaltungsaktes in Form eines Befehles gilt, dass dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird. Liegt ein Befolgungsanspruch nicht objektiv nicht vor, käme es darauf an, ob bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen bei Beurteilung des behördlichen Vorgehens in seiner Gesamtheit der Eindruck entstehen musste, dass bei Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung mit ihrer unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen ist (siehe Fischerlehner aaO, VwGH 29.9.2009, 2008/18/0687). Laut dem Vorbringen der Beschwerdeführerin vom 23. April 2014, mit welchem sie ihre unbestimmten Ausführungen in Befolgung des ihr vom Bundesverwaltungsgericht erteilten Mängelbehebungsauftrages präzisiert hat, Pkt.1, wäre die bekämpfte Amtshandlung des Finanzamtes Z2 in den Jahren 1993 und 1994 in Form der Einsetzung der steuerlichen Kennzahl 335 darin gelegen, dass die Abgabenbehörde einen Bescheid erlassen hätte, welcher am 20. Februar 2014 beim BZG X zum Verfahren yyy1 eingegangen wäre. Dieses Schreiben wäre in Kopie beigeschlossen. Eine Ablichtung eines derartigen Bescheides findet sich nicht. Hätte das Finanzamt Z2 tatsächlich einen derartigen Bescheid erlassen, gegen den die Beschwerdeführerin vorgehen wollte, wäre - siehe die obigen Ausführungen - die Beschwerde gegen eine Maßnahme ins Leere gegangen. In Kopie beigeschlossen ist jedoch - wie oben ausgeführt - tatsächlich ein Schreiben der belangten Behörde an das Bezirksgericht Y vom 19. Februar 1999, welches dort am 24. Februar 1999 eingegangen ist. Aufgrund der weiteren Bezugnahme im Mängelbehebungsschreiben der Einschreiterin ist der Schluss zulässig, dass tatsächlich auch offenbar dieses Schreiben des Finanzamtes gemeint gewesen ist. - Damit stimmt überein, dass laut Auskunft des Dr.N, Finanzamt Z2, Fachbereich, für den 20. Februar 2014 oder um dieses Datum herum keine mündliche oder schriftliche Interaktion der belangten Behörde mit dem Bezirksgericht X aktenkundig ist (E-Mail vom 2. August 2016). Wohl aber gibt es laut den vorgelegten Akten ein Schreiben des Finanzamtes P vom 17. Februar 2004, mit welchem nach Einlangen einer Zustimmungserklärung des Dr.C ein diesen betreffender Veranlagungsakt dem Bezirksgericht X zur GZ yyy1 übermittelt worden ist. Diese Akten müssten etwa am 20. Februar 2004 beim genannten Bezirksgericht eingelangt sein. Darin hätten sich wohl die von der Beschwerdeführerin kritisierten Aktenstücke befunden, welche nach ihrer Meinung durch Einwirken von Beamten der belangten Behörde (dem Finanzamt Z2) vor der Aktenabtretung (siehe deren Schreiben vom 19. Februar 1999, erster Absatz) verfälscht worden wären. Die Beschwerdeführerin hätte sich solcherart in der Jahreszahl vertan: 2014 statt 2004. Das Finanzamt P wird jedoch von der Beschwerdeführerin nicht belangt, weshalb wohl auch eine gegen diesen Vorgang gerichtete Beschwerde ins Leere ginge. Beschwerdegegenstand ist also - bei wohlwollender Interpretation - doch das Schreiben der belangten Behörde, mit welchem u.a. - wie oben dargestellt - Ausführungen zur Kennzahl 335 gegeben wurden. All diesen Vorgängen, sei es das Schreiben der belangten Behörde vom 19. Februar 1999 an das Bezirksgericht Y, sei es das Schreiben des Finanzamtes P vom 17. Februar 2004 an das Bezirksgericht X, mit welchem angeforderte Akten vorgelegt wurden, ist jedoch gemeinsam, dass sie für sich keine Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt einer Abgabenbehörde dargestellt haben: Eine bloße Wissensmitteilung über einen verfahrensrechtlichen Zustand an einen Dritten (hier die Bezirksgerichte) ist jedoch, wie wohl allgemein einsichtig, kein auf die Beschwerdeführerin ausgeübter physischer Zwang: Nichts wird beispielsweise der Gewahrsame einer anderen Person entzogen, niemandes Hausrecht oder persönliche Freiheit wird dadurch beeinträchtigt, dass das Finanzamt Z1 mitgeteilt hat, dass der gewünschte Steuerakt infolge einer Abtretung des Aktes an ein anderes Finanzamt nicht mehr verfügbar war, und dass - offenkundig auch wahrheitsgemäß - über die Funktionsweise der Kennzahl 335 berichtet worden ist. Ebenso wurde kein Zwang oder kein zwangsbewehrter Befehl ausgeübt, wenn der Veranlagungsakt betreffend Dr.C durch das Finanzamt P dem Bezirksgericht X übersendet worden ist (davon abgesehen, dass diese Amtshandlung nicht durch die belangte Behörde vorgenommen worden wäre). In gleicher Weise wird niemand dadurch etwas befohlen, was bei Nichterfüllung den unmittelbaren Zwang von irgendetwas nach sich ziehen würde: Die Mitteilung einer betreffend einen Beschwerdeführer gegebenen Verfahrenslage oder rechtlichen Situation ist keine faktische Amtshandlung (VfGH 25.2.1983, B 359/82, Slg. 9614); ebenso nicht die Weitergabe von Daten (oder Akten, Aktenstücken) im Wege einer Amtshilfe (VfGH 27.2.1989, B 1255/88). Außerdem leiden alle diese, die mit Schreiben vom 5. April 2014 erhobene Maßnahmenbeschwerde präzisierenden möglichen Interpretationen der Darlegungen der Beschwerdeführerin unter dem Manko, dass mit diesen konkret kein Geschehen der Jahre 1993 und 1994 beschrieben wird: Etwas, was sich in den Jahren 1999 oder 2004 zugetragen hat, kann nicht gleichzeitig 1993 oder 1994 stattgefunden haben. Damit verbleibt wohl als letzte Interpretation des Anbringens der Beschwerdeführerin, dass sie lediglich in abirrendem Vergreifen des Ausdrucks unter Pkt. 1 ihrer Mängelbehebung einen Bescheid oder ein Schreiben der Finanzämter in späteren Jahren genannt hat, weil sie sich durch den Mängelbehebungsauftrag dazu aufgefordert fühlte (so findet sich in diesem - siehe oben - unter 1. der Auftrag, den angefochtenen Bescheid zu bezeichnen), tatsächlich aber eben das Einsetzen der steuerlichen Kennzahl 335 bzw. das Einsetzen eines steuerpflichtigen Einkommens, welches der Besteuerung entzogen werden sollte bzw. "zum Verschwinden" gebracht werden sollte, in der zitierten Kennzahl 335 auf den Eingabebelegen der belangten Behörde kritisieren wollte. Da solches aber mit Zustimmung der zu diesem Zeitpunkt betroffenen Person, nämlich dem Abgabenschuldner, geschehen wäre und überdies lediglich dem Ergehen unrichtiger Abgabenbescheide vorangestellt wäre, lägen insofern keine Vorgänge ausgeübter unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt vor - ganz abgesehen davon, dass sich solches offensichtlich, siehe die Ausführungen des Gerichtes in Pkt. A, auf diese Weise nicht zugetragen hat. Das von der Beschwerdeführerin in ihrer nach ergangenem Verbesserungsauftrag gegebenen Darstellung des in Kritik gezogenen konkreten behördlichen Handelns ist daher nicht geeignet, den tauglichen Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde zu bilden. Selbst aber wenn die behaupteten Manipulationen mit der Kennzahl 335 einer Maßnahmenbeschwerde zugänglich gewesen wären, ist nunmehr schon längst die Frist zur Erhebung einer derartigen Beschwerde verstrichen gewesen: So hat die Beschwerdeführerin u.a. diesen Sachverhalt mehrfach bei der Staatsanwaltschaft angezeigt (bspw. in den Jahren 2000 und 2011 - auch im Wege der Arbeiterkammer), hat diesbezügliche Schreiben an den Bundespräsidenten (2000) und an den Landeshauptmann gerichtet (2001) etc. (übermittelte Unterlagen Dr.C) und auch entsprechenden Schadenersatz aus eben der von ihr so gesehenen Verwandlung eines von Dr.C im Jahre 1993 erzielten Einkommens von ATS 61,631.001,07 in einen Arbeitslosenbezug von ATS 61.631,00 für 107 Tage mit Schreiben vom 30. Jänner 2013 bei der Finanzprokuratur geltend gemacht (dem Bundesfinanzgericht übermittelter Akt betreffend die Beschwerdeführerin), woraus sich ein vermutetes Erkennen der Verdachtslage zu eben diesen Zeitpunkten erschließt. Damit ist die sechswöchige bzw. nunmehr vierwöchige Frist ab Kenntnis der behaupteten rechtswidrigen unmittelbaren abgabenbehördlichen Befehls- oder Zwangsgewalt schon seit vielen Jahren verstrichen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Zulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die gegenständliche Entscheidung basiert jedoch auf einer Auswertung der Aktenlage und der damaligen Dienstvorschriften der Abgabenbehörden sowie in seinen rechtlichen Schlussfolgerungen auf einer einheitlichen und widerspruchsfreien Rechtslage, weshalb keine ordentliche Revision zuzulassen ist. Linz, am 5. August 2016

Normen und Schlagworte

MaßnahmenbeschwerdeEingabebelegKennzahl 335Befehls- und ZwangsgewaltAnfechtungsgegenstandZurückweisung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Maßnahmenbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RM/7100005/2014
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RM.7100005.2014
Stammnummer
113756
Gültig
05.08.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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