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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/4200219/2012

Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/4200219/2012vom 14.12.2016Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Die von der Beschwerdeführerin vorlegte Kopie einer Frachtbriefausfertigung enthält in Feld 16 den Namen des angeblichen Frachtführers, jedoch keine Anschrift. Feld 23 enthält weder Stempel noch Unterschrift des Frachtführers. Ebenso fehlt in Feld 22 die Unterschrift des Absenders. Feld 24 enthält offensichtlich Angaben, aufgrund der schlechten Qualität der vorgelegten Kopie lassen sich nur Fragmente eines darin angebrachten Stempelabdruckes erkennen, aber nicht, ob das Feld eine Unterschrift oder die Angabe eines Datums enthält und auch nicht, von wem der Stempelabdruck stammt. zu lfd. Nr. 15: Auch die zu dieser Warenanmeldung vorgelegte Kopie einer Ausfertigung eines Frachtbriefes enthält in Feld 23 keine Angaben. Feld 16 weist nur den Namen eines Frachtführers aus. Feld 22 enthält keine Unterschrift. Feld 24 enthält zwar einen Stempelabdruck, eine unleserliche Paraphe und die Angabe eines Datums, jedoch lassen sich Monat und Jahr des angegebenen Datums nicht erkennen. Darüber hinaus stimmt der in Feld 24 angebrachte Stempelabdruck nicht mit dem in der Warenanmeldung und in Feld 2 des Frachtbriefes angegebenen Warenempfänger (Italien) überein. Die vorgelegte Ausfertigung enthält auch keine Angabe über Ort und Tag der Ausstellung. zu lfd. Nr. 16: Die zu dieser Warenanmeldung vorgelegte Kopie eines Frachtbriefes eines französischen Unternehmens weist zwar in dem für den Empfänger vorgesehenen Feld einen Stempelabdruck und eine Paraphe aus, enthält jedoch keine Angabe über den Zeitpunkt der Übernahme. Darüber hinaus stimmen die in diesem unternehmensinternen Frachtbrief enthaltenen Angaben betreffend Rohgewicht und Anzahl der Packstücke nicht mit den Angaben in der Warenanmeldung und auch nicht mit den Angaben auf den vorgelegten Packlisten überein. Als Absender ist die Beschwerdeführerin angegeben, als Datum der Versendung ist der 14. April 2009 ausgewiesen. Die Abfertigung zum freien Verkehr erfolgte hingegen erst am 22. April 2009. Eine vom Bundesfinanzgericht durchgeführte Abfrage hat darüber hinaus noch ergeben, dass für die gegenständlichen Waren das externe Versandverfahren erst am 15. April 2009 (23:56 Uhr) in den Niederlanden eröffnet worden ist. zu lfd. Nr. 19: Die vorgelegte Kopie einer Frachtbriefausfertigung enthält zwar in Feld 24 einen Stempelabdruck des in der Warenanmeldung und in Feld 2 des Frachtbriefes angegebenen (schwedischen) Warenempfängers und eine unleserliche Paraphe (beides in Kopie), jedoch keine Angabe über den Zeitpunkt der Übernahme. Feld 22 enthält keine Unterschrift, Feld 23 enthält keinen Stempelabdruck und die darin enthaltene handschriftliche Angabe deckt sich nicht mit der Angabe in Feld 16, das nur einen Namen, jedoch keine Anschrift enthält. Darüber hinaus enthält die Unterlage keine Angabe über Ort und Tag der Ausstellung. zu lfd. Nr. 20: Die in Kopie vorgelegte Ausfertigung eines Frachtbriefes weist in Feld 22 die Beschwerdeführerin als Absender aus, enthält jedoch keinen Stempelabdruck und keine Unterschrift. Feld 24 enthält einen Stempelabdruck, eine unleserliche Paraphe und ein Datum. In Feld 8 der Warenanmeldung ist eine natürliche Person in Tschechien als Warenempfänger angegeben. Der Stempelabdruck in Feld 24 des Frachtbriefes enthält zwar den Nachnamen der in der Warenanmeldung angegeben natürlichen Person. Die Angabe in Feld 16 (Name, Anschrift und Land des Frachtführers) deckt sich nicht mit dem Stempelabdruck in Feld 23. In diesem Feld scheint ein anderer Frachtführer als in Feld 16 angegeben auf. zu lfd. Nr. 21: Die mit Schreiben vom 30. September 2016 vorgelegte Kopie und das in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Original einer CMR-Frachtbriefausfertigung enthält in Feld 24 eine unleserliche Unterschrift und darunter eine Angabe eines Namens. Die Felder 1 und 22 weisen den Namen des Versenders in Hong Kong aus, die Felder 16 und 23 enthalten den Eintrag "Allgemein" und geben somit keinen Hinweis auf den Frachtführer. Die Felder 22 und 23 enthalten darüber hinaus keine Unterschrift. In Feld 4 (Ort und Tag der Übernahme des Gutes) ist Hong Kong sowie der 7. Mai 2009 angegeben. Bei Richtigkeit dieser Angabe wäre die Übernahme der Waren in Hong Kong einen Tag nach der Überführung zum freien Verkehr erfolgt. zu lfd. Nr. 22: Die mit Schreiben vom 11. Mai 2012 vorgelegte Kopie einer Frachtbriefausfertigung enthält in Feld 24 einen Stempelabdruck des in der Warenanmeldung und in Feld 2 des Frachtbriefes angegebenen Warenempfängers und eine Unterschrift mit Namenswiederholung (beides in Kopie). Das ebenfalls in diesem Feld angegebene Datum wurde bis zu Unkenntlichkeit durchgestrichen. Die Felder 1 und 22 weisen den Namen des Versenders in Hong Kong aus, die Felder 16 und 23 enthalten den Eintrag "Allgemein" und geben somit keinen Hinweis auf den Frachtführer. Die Felder 22 und 23 enthalten darüber hinaus keine Unterschrift. In Feld 4 (Ort und Tag der Übernahme des Gutes) ist Hong Kong sowie der 7. Mai 2009 angegeben. zu lfd. Nr. 24: Die mit Schreiben vom 25. Mai 2012 vorgelegte Ausfertigung eines CMR-Frachtbriefes und die davon bereits mit Berufung vorgelegte Kopie enthält in Feld 24 eine nicht leserliche Unterschrift, jedoch keinen Stempelabdruck und auch keine Angabe über den Zeitpunkt der Übernahme der Waren. Die Felder 1 und 22 weisen den Namen des Versenders in Hong Kong aus, die Felder 16 und 23 enthalten den Eintrag "Allgemein" und geben somit keinen Hinweis auf den Frachtführer. Die Felder 22 und 23 enthalten darüber hinaus keine Unterschrift. In Feld 4 (Ort und Tag der Übernahme des Gutes) ist Hong Kong sowie der 7. Mai 2009 angegeben. In der mündlichen Verhandlung wurde ein weiteres Original eines Frachtbriefes vorgelegt. Diese Ausfertigung weist als Ausstellungsdatum und als Übernahmedatum den 5. April 2012 aus. Diese Unterlage enthält unterhalb der Felder 22 bis 24 eine Unterschrift und eine Angabe eines Datums, jedoch keinen Hinweis auf ein Unternehmen. Zu den mit Schreiben vom 30. September 2016 vorgelegten Unterlagen und zu dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Bordero wird auf die Ausführungen zu den laufenden Nummern 12 und 17 verwiesen. zu lfd. Nr. 25: Die zu dieser Warenanmeldung vorgelegte Kopie einer Ausfertigung eines Frachtbriefes enthält in Feld 23 keine Angaben. Feld 16 weist so wie jenes zu lfd. Nr. 14 nur den Namen eines Frachtführers aus. Feld 24 enthält keine Unterschrift. Feld 24 enthält zwar einen nicht vollständigen Stempelabdruck, eine unleserliche handschriftliche Angabe und die Angabe eines Datums (alles in Kopie). Bei der handschriftlichen Angabe lässt sich nicht feststellen, ob es sich dabei um eine Unterschrift oder um die Angabe eines Orts handelt. Das Datum deutet auf den "24.04.09" hin. Die Ware ist jedoch erst am 6. Mai 2009 in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr überführt worden. Darüber hinaus stimmt der in Feld 24 angebrachte Stempelabdruck nicht mit dem in der Warenanmeldung und in Feld 2 des Frachtbriefes angegebenen Warenempfänger (Italien) überein. Die vorgelegte Ausfertigung enthält auch keine Angabe über Ort und Tag der Ausstellung und weist auch betreffend Rechnungsnummer, Anzahl der Packstücke und Gewicht andere Angaben aus, als der gegenständlichen Warenanmeldung zugrunde gelegen sind. zu lfd. Nr. 27: Die zu dieser Warenanmeldung vorgelegte Kopie eines unternehmensinternen Frachtbriefes eines französischen Unternehmens weist zwar in dem für den Empfänger vorgesehenen Feld einen Stempelabdruck und eine Paraphe aus, enthält jedoch keine Angabe über den Zeitpunkt der Übernahme. Der Stempelabdruck weist einen anderen Empfängernamen aus als in der Warenanmeldung als Empfänger angegeben, lediglich der Ort ist identisch. zu lfd. Nr. 28: Die zu dieser Warenanmeldung vorgelegte Unterlage weist zwar einen Stempelabdruck des in der Warenanmeldung angegebenen (französischen) Empfängers auf, jedoch keinen Zeitpunkt der Übernahme. Von der vorgelegten Unterlage ist ein Packstück mit einem Gewicht von "230" erfasst, während mit der gegenständlichen Warenanmeldung 16 Packstücke mit einer Rohmasse von 203 kg in den freien Verkehr überführt worden sind. In der vorgelegten Unterlage scheint als Versender der Waren ebenfalls ein französisches Unternehmen auf. zu lfd. Nr. 29: Aus dem in Kopie vorgelegten Dokument eines Expressdienstes, das überwiegend griechische Schriftzeichen enthält, lässt sich ableiten, dass 22 Karton Gegenstand der vorgelegten Unterlage sind. Mit der gegenständlichen Warenanmeldung wurden 9 Packstücke zur Überführung in den freien Verkehr angemeldet. Die vorgelegte Unterlage enthält zwar einen kaum leserlichen Stempelabdruck (in Kopie), aus diesem geht jedoch nicht hervor, ob dieser von dem in der Warenanmeldung angegebenen griechischen Empfänger stammt. Das Dokument weist ein Datum aus ("19/06/09"), die angemeldeten Waren sind am 6. Mai 2009 in den freien Verkehr überführt worden. zu lfd. Nr. 30: Die mit Schreiben vom 25. Mai 2012 vorgelegte Ausfertigung eines CMR-Frachtbriefes und die davon bereits mit Berufung vorgelegte Kopie enthält in Feld 24 einen Stempelabdruck und eine nicht leserliche Paraphe, jedoch keine Angabe über den Zeitpunkt der Übernahme der Waren. Die Felder 1 und 22 weisen den Namen des Versenders in Hong Kong aus, die Felder 16 und 23 enthalten den Eintrag "Allgemein" und geben somit keinen Hinweis auf den Frachtführer. Die Felder 22 und 23 enthalten darüber hinaus keine Unterschrift. In Feld 4 (Ort und Tag der Übernahme des Gutes) ist Hong Kong sowie der 26. Mai 2009 angegeben. Zu den mit Schreiben vom 30. September 2016 vorgelegten Unterlagen wird auf die Ausführungen zu den laufenden Nummern 12 und 17 verwiesen. zu lfd. Nr. 31: Die vorgelegte Kopie einer Frachtbriefausfertigung enthält zwar in Feld 24 einen Stempelabdruck des in der Warenanmeldung und in Feld 2 des Frachtbriefes angegebenen (schwedischen) Warenempfängers und eine unleserliche Paraphe (beides in Kopie), jedoch keine Angabe über den Zeitpunkt der Übernahme. Feld 22 enthält keine Unterschrift, Feld 23 enthält keinen Stempelabdruck und die darin enthaltene handschriftliche Angabe deckt sich nicht mit der Angabe in Feld 16, das nur einen Namen, jedoch keine Anschrift enthält. Darüber hinaus enthält die Unterlage keine Angabe über Ort und Tag der Ausstellung. Mit der Warenanmeldung wurden 3 Packstücke mit einer Rohmasse von 30 kg zur Überführung in den freien Verkehr angemeldet, die vorgelegte Kopie weist 7 Karton mit einem Bruttogewicht von 81 kg aus. zu lfd. Nr. 32: Zu dieser Warenanmeldung wurde eine Kopie eines offensichtlich von einem spanischen Unternehmen, das zum selben Konzern gehört wie die Beschwerdeführerin, vorgelegt. Auf dieser sind ein nicht leserlicher Stempelabdruck und eine nicht leserliche Paraphe angebracht. Es war nicht feststellbar, ob der Stempelabdruck von dem in der Warenanmeldung angegebenen spanischen Empfänger stammt. Ein Übernahmedatum enthält die vorgelegte Unterlage nicht. Mit Schreiben vom 30. September 2016 wurde eine Ausfertigung eines Frachtbriefes vorgelegt. Dieser CMR-Frachtbrief weist als Empfänger ein Konzernunternehmen in Spanien aus, jedoch nicht den in der Warenanmeldung angegebenen Empfänger. Feld 24 der vorgelegten Frachtbriefausfertigung einhält weder Datum, Unterschrift, Ort noch Stempelabdruck des Empfängers. Auch die Angaben in den Feldern 6 bis 11 des Frachtbriefes (Kennzeichen, Anzahl, Art und Bezeichnung des Gutes, Bruttogewicht und Umfang), weichen von den diesbezüglichen in der Warenanmeldung ab. zu lfd. Nr. 33: Die vorgelegte Kopie eines Frachtbriefes enthält in Feld 24 den Stempelabdruck des in der Warenanmeldung angegebenen polnischen Empfängers, eine nicht leserliche Paraphe und ein Datum (alles in Kopie). Feld 16 enthält einen aus drei Buchstaben bestehenden Eintrag, daraus lässt sich der Frachtführer bzw. dessen Anschrift nicht ableiten. Feld 23 (Unterschrift und Stempel des Frachtführers) enthält keine Angaben und in Feld 22 fehlt ebenfalls die Unterschrift. Laut den Angaben ist der Frachtbrief am 27. Mai 2009 ausgestellt worden, in Feld 24 ist "30.06.09" angegeben. Demnach sollen die Waren erst mehr als ein Monat nach der Ausstellung des Frachtbriefes übernommen worden sein. zu lfd. Nr. 34: Auf dieser schlecht lesbaren Kopie eines (internen) Dokumentes lassen sich der Name des in der Warenanmeldung angegebenen belgischen Empfängers und eine Paraphe erkennen. Weitere Angaben und Aussagen lassen sich nicht ableiten. zu lfd. Nr. 35: Die mit Schreiben vom 25. Mai 2012 vorgelegte Ausfertigung eines CMR-Frachtbriefes und die davon bereits mit Berufung vorgelegte Kopie enthält in Feld 24 einen Stempelabdruck (der Hinweise auf den in der Warenanmeldung angegebenen französischen Empfänger enthält) und eine nicht leserliche Unterschrift, jedoch keine Angabe über den Zeitpunkt der Übernahme der Waren. Ein ebenfalls in Kopie vorgelegter Auszug eines Dokumentes aber keine Hinweise auf das deutsche Konzernunternehmen, die Beschwerdeführerin oder den Versender enthält, weist zwar einen Stempelabdruck auf, der einen Rückschluss auf den Warenempfänger zulässt, jedoch keine Angabe eines Datums. Die Wortlaute der genannten Stempelabdrucke sind nicht identisch. Die Felder 1 und 22 der Frachtbriefausfertigung weisen den Namen des Versenders in Hong Kong aus, die Felder 16 und 23 enthalten den Eintrag "Allgemein" und geben somit keinen Hinweis auf den Frachtführer. Die Felder 22 und 23 enthalten darüber hinaus keine Unterschrift. In Feld 4 (Ort und Tag der Übernahme des Gutes) ist Hong Kong sowie der 5. April 2012 angegeben. Dieser Tag ist auch als Ausstellungsdatum angegeben. Zu den mit Schreiben vom 30. September 2016 vorgelegten Unterlagen wird auf die Ausführungen zu den laufenden Nummern 12 und 17 hingewiesen. zu lfd. Nr. 36: Die zu dieser Warenanmeldung vorgelegte Kopie eines unternehmensinternen Dokumentes weist zwar den Namen des in der Warenanmeldung angegebenen belgischen Empfängers, einen Stempelabdruck, eine Unterschrift und ein Datum (alles in Kopie) aus. Es lässt sich aber daraus nicht ableiten, dass es sich auf die gegenständliche Sendung bezieht. Es enthält keinen Hinweis auf die mit der Warenanmeldung in den freien Verkehr überführten 25 Packstücke mit einer Rohmasse von 305 kg und auch keinen Hinweis auf die Beschwerdeführerin oder einen österreichischen Versender, sondern lediglich die Namen von zwei belgischen Unternehmen. zu lfd. Nr. 37: Die mit Schreiben vom 25. Mai 2012 vorgelegte Ausfertigung eines CMR-Frachtbriefes und die davon bereits mit Berufung vorgelegte Kopie (Ausstellungsdatum 22. Juni 2009) enthält in Feld 24 einen Stempelabdruck und eine nicht leserliche Paraphe, jedoch keine Angabe über den Zeitpunkt der Übernahme der Waren. Die Felder 1 und 22 weisen den Namen des Versenders in Hong Kong aus, die Felder 16 und 23 enthalten den Eintrag "Allgemein" und geben somit keinen Hinweis auf den Frachtführer. Die Felder 22 und 23 enthalten darüber hinaus keine Unterschrift. In Feld 4 (Ort und Tag der Übernahme des Gutes) ist Hong Kong angegeben. Das in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Original eines CMR-Frachtbriefes weist als Ausstellungsdatum den 16. April 2012 aus, ansonsten enthält dieses die selben Angaben wie die zuvor vorgelegten Unterlagen. zu lfd. Nr. 38: Zu dieser Warenanmeldung wurde eine Kopie eines offensichtlich von einem spanischen Konzernunternehmen ausgestellten Dokumentes vorgelegt. Auf diesem sind ein Stempelabdruck des in der Warenanmeldung angegebenen spanischen Empfängers und eine nicht leserliche Paraphe angebracht (beides in Kopie). Nicht angegeben ist ein Datum. Aus dem Dokument ergibt sich kein Hinweis auf die Beschwerdeführerin oder auf einen österreichischen Absender. zu lfd. Nr. 39: Die mit Schreiben vom 25. Mai 2012 vorgelegte Ausfertigung eines CMR-Frachtbriefes und die davon angefertigte bereits mit Berufung vorgelegte Kopie enthält unterhalb des Feldes 24 einen Stempelabdruck des in der Warenanmeldung angegebenen deutschen Empfängers und eine Unterschrift, jedoch keine Angabe über den Zeitpunkt der Übernahme der Waren. Die Felder 1 und 22 weisen den Namen des Absenders in Hong Kong aus, die Felder 16 und 23 enthalten den Eintrag "Allgemein" und geben somit keinen Hinweis auf den Frachtführer. Die Felder 22 und 23 enthalten darüber hinaus keine Unterschrift. In Feld 4 (Ort und Tag der Übernahme des Gutes) ist Hong Kong angegeben. Zu den mit Schreiben vom 30. September 2016 vorgelegten Unterlagen wird auf die Ausführungen zu den laufenden Nummern 12 und 17 verwiesen. Anzumerken ist, dass die in der Warenanmeldung angegebene Adresse des Empfängers nicht mit der in diesen Unterlagen angegebenen übereinstimmt. zu lfd. Nr. 40: Die mit Schreiben vom 25. Mai 2012 vorgelegte Ausfertigung eines CMR-Frachtbriefes und die davon angefertigte bereits mit Berufung vorgelegte Kopie enthält unterhalb des Feldes 24 eine nicht leserliche Unterschrift, jedoch keinen Stempelabdruck und keine Angabe über den Zeitpunkt der Übernahme der Waren. Die Felder 1 und 22 weisen den Namen des Absenders in Hong Kong aus, die Felder 16 und 23 enthalten den Eintrag "Allgemein" und geben somit keinen Hinweis auf den Frachtführer. Die Felder 22 und 23 enthalten darüber hinaus keine Unterschrift. In Feld 4 (Ort und Tag der Übernahme des Gutes) ist Hong Kong angegeben. Zu den mit Schreiben vom 30. September 2016 vorgelegten Unterlagen wird auf die Ausführungen zu den laufenden Nummern 12 und 17 hingewiesen. zu lfd. Nr. 41: Die mit Schreiben vom 25. Mai 2012 vorgelegte Kopie einer Ausfertigung eines CMR-Frachtbriefes und die davon angefertigte und bereits mit Berufung vorgelegte Kopie enthält in Feld 24 eine nicht leserliche Unterschrift, jedoch keinen Stempelabdruck und keine Angabe über den Zeitpunkt der Übernahme der Waren. In Feld 16 ist ein Frachtführer angegeben und Feld 16 enthält eine Unterschrift (in Kopie), jedoch keinen Stempelabdruck. Es lässt sich nicht feststellen, ob die in den Feldern 23 und 24 angebrachten Unterschriften dem Frachtführer bzw. dem polnischen Warenempfänger zuzuordnen sind. zu lfd. Nr. 43: Zu dieser Warenanmeldung wurde eine Ausfertigung eines CMR-Frachtbriefes vorgelegt. Diese Durchschrift enthält in Feld 16 keine Angaben über den Frachtführer. Das Feld 23 enthält eine Unterschrift (in Durchschrift), jedoch keinen Stempelabdruck. Das Feld 24 enthält eine nicht leserliche Unterschrift (ebenfalls in Durchschrift) und die Angabe eines Datums. Das Feld 22 ist nicht unterschrieben. In den Feldern 1 und 22 scheint so wie bei der Unterlage zu der laufenden Nummer 11 die BBB auf. Mit Schreiben vom 30. September 2016 wurde eine weitere Ausfertigung eines CMR-Frachtbriefes für Waren dieser Warenanmeldung vorgelegt. Die Angaben betreffend Anzahl und Gewicht stimmen nicht mit den Warenanmeldungsdaten überein. Der vorgelegte Frachtbrief wurde von der Beschwerdeführerin angeblich am 9. Juni 2009 ausgestellt, die Überlassung der gegenständlichen Waren zum freien Verkehr erfolgte erst am 22. Juni 2009. Als Absender ist nicht die BBB ausgewiesen, sondern die Beschwerdeführerin. Sofern zu den einzelnen Warenanmeldungen nicht anders angeführt, handelte es sich bei den vorgelegten Unterlagen um Ausfertigungen von CMR-Frachtbriefen oder um Kopien von solchen. Zu den Warenanmeldungen mit den laufenden Nummern 18, 23, 26 und 42 wurden weder im Verwaltungsverfahren noch im Beschwerdeverfahren Unterlagen zum Nachweis der Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet vorgelegt. Die Erfüllung der diesbezüglichen Voraussetzung konnte somit nicht nachgewiesen werden. Unter Berücksichtigung der allgemeinen Erwägungen und der Ausführungen zu den einzelnen Warenanmeldungen konnte nicht nachgewiesen werden, dass die Waren in das übrige Gemeinschaftsgebiet zu den in den Warenanmeldungen angegebenen Empfängern verbracht worden sind. Bei einer Geschäftsabwicklung, bei der Waren über eine niederländische Zollstelle in das Gebiet der Gemeinschaft verbracht werden, im externen Versandverfahren nach Österreich befördert werden, hier zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr abgefertigt werden und laut den Angaben in den Warenanmeldungen ohne die Zwischenschaltung eines österreichischen Unternehmens zum überwiegenden Teil wieder in die Niederlande oder in Länder wie Schweden, Finnland, Belgien, Großbritannien, etc. verbracht werden, und somit eine derartige Abwicklung nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht sehr wahrscheinlich ist, muss mit den Beförderungsunterlagen in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise die Versendung an die angegebenen Warenempfänger nachgewiesen werden. Das gelingt nur mit vollständig und ordnungsgemäß ausgefüllten und bestätigten Unterlagen im Sinne des § 3 der Verordnung, BGBl. Nr. 401/1996 (vgl. BFH 22.7.2015, V R 38/14). Denn nur solche stellen ein hinreichendes Indiz dafür dar, dass die darin dokumentierten Vorgänge den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen. Die vorgelegten Ausfertigungen oder Kopien von Frachtbriefen und die Ausführungen der Beschwerdeführerin lassen im Gegenteil vielmehr den Schluss zu, dass die darin enthaltenen Angaben und Aussagen nicht mit den tatsächlichen Abwicklungen übereinstimmen. Denn nach Angaben der Beschwerdeführerin sei der Großteil der Lieferungen über das deutsche Konzernunternehmen erfolgt und bei Transporten vom Lager der Beschwerdeführerin zum deutschen Konzernunternehmen und in weiterer Folge von dort zu den Empfängern seien im Regelfall keine CMR-Frachtbriefe, sondern andere Liefernachweise ausgestellt worden bzw. nur Erfassungen im automationsunterstützen System erfolgt. Diese angeblichen vom Konzernunternehmen ausgestellten Liefernachweise hat die Beschwerdeführerin nicht vorgelegt. Die Beschwerdeführerin selbst hat angegeben, diese seien nicht mehr gefunden oder nicht aufgehoben worden. Selbst wenn die vorgelegten Unterlagen die tatsächlichen Verhältnisse wiedergegeben hätten, wäre die Aussagekraft dieser massiv geschmälert gewesen, weil sie die geforderten Angaben nicht oder nur teilweise enthalten. Dabei kommt im verfahrensgegenständlichen Fall noch erschwerend hinzu, dass laut den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin die vorgelegten Unterlagen im Regelfall nachträglich für den Zweck ausgestellt worden sind, die Empfangsbestätigungen nachzuholen. Drei Jahre oder mehr (im Beschwerdeverfahren wurden teilweise weitere Originale vorgelegt) nach den angeblichen Übernahmen auf nachträglich erstellten Unterlagen angebrachte Empfangsbestätigungen vermögen keinen Nachweis darüber verbringen, dass im Anschluss an die Einfuhren unmittelbare innergemeinschaftliche Lieferungen erfolgt sind. Die vorgelegten Unterlagen, die bei sonst identen Angaben unterschiedliche Ausstellungstage ausweisen, lassen nicht nur Aussagen über die tatsächlichen Abwicklungen vermissen, sondern deuten auch darauf hin, dass diese nach Belieben ausgestellt und auch nach Belieben von verschiedenen Personen bestätigt worden sind. Darüber hinaus ging aus einem Großteil der vorgelegten Unterlagen nicht hervor, wann die angeblichen Empfänger die Ware übernommen haben. Frachtbriefe, die in den Feldern 24 nur Kopien von Stempelabdrucken oder nur unleserliche Paraphen, jedoch keine Angaben zum Zeitpunkt der Übernahme enthalten, genügen nicht als Abliefernachweise (BFG 9.12.2015, RV/5200109/2012). Denn aus Unterschriften alleine lässt sich noch kein Rückschluss auf das übernehmende Unternehmen ableiten. In solchen Fällen vermag selbst die Angabe eines Datums nicht zum Erfolg der Beschwerde führen. Darüber hinaus war noch zu berücksichtigen, dass in den meisten Fällen die Felder betreffend Absender und Frachtführer unterschiedliche Angaben oder gar keine Angaben enthielten. Frachtunterlagen, die Aussagen über Beförderungen vor Eröffnung des externen Verfahrens oder vor den Abfertigungen zum freien Verkehr treffen, haben keine Nachweiskraft. Ähnlich verhält es sich mit Unterlagen, bei denen das angegebene Übernahmedatum vor dem Ausstellungsdatum liegt oder bei denen die darin enthaltenen Mengenangaben von den Angaben in den Warenanmeldungen abweichen. Zu den Warenanmeldungen mit den laufenden Nummern 11 und 43 wurden Frachtbriefe vorgelegt, in denen die BBB als Absender aufscheint. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung war zu berücksichtigen, dass diese Angaben Zweifel an den in den Warenanmeldungen gemachten Erklärungen, wonach die Empfänger die Waren in das übrige Gemeinschaftsgebiet verbringen ließen, aufkommen ließen. Diese Unterlagen deuteten eher auf eine Lieferung durch einen österreichischen Unternehmer hin. Daran vermochte auch die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 30. September 2016 nichts zu ändern. Während in dieser angegeben wurde, dieses österreichische Unternehmen habe die Waren nie physisch erhalten, wird dieses in den vorgelegten Frachtbriefen als Absender angegeben bzw. auch erklärt, dass die Waren am Ort dieses Unternehmens übernommen worden sind. Auch die Angaben in der mündlichen Verhandlung konnten diesen Zweifel nicht beseitigen. Dabei war noch die Aussage des Zeugen zu berücksichtigen, wonach die Beschwerdeführerin die Verzollungsaufträge entweder vom Versender im Drittland oder von der BBB erhalten habe. Dies deutet vielmehr auf eine Vertretung des Versenders als auf eine solche der Empfänger hin. Diese Widersprüche waren auch ein Indiz dafür, dass die vorgelegten Unterlagen keine geeigneten Nachweise für die Verbringungen der von den Warenanmeldungen erfassten Waren in das übrige Gemeinschaftsgebiet an die angegebenen Empfänger waren. Nur mit der Vorlage ordnungsgemäß ausgefüllter Unterlagen, die das tatsächliche Transportgeschehen zum Inhalt gehabt hätten, wäre daher der Nachweis der Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet zu erbringen gewesen. Bei einer Geschäftsabwicklung wie in den gegenständlichen Fällen kann der Nachweis nur mit ordnungsgemäß ausgefüllten, das tatsächliche Transportgeschehen abbildenden Frachtnachweisen mit darauf angebrachten Empfangsbestätigungen, die eindeutig und leicht nachprüfbar nachweisen, dass die Waren im Anschluss an die Einfuhren unmittelbar zur Ausführung von innergemeinschaftlichen Lieferungen verwendet worden sind, erbracht werden. Nachträglich angebrachte Bestätigungen der Empfänger auf nachträglich ausgestellten Dokumenten stellen keinen Versendungsnachweis dar. Selbst wenn die vorgelegten Unterlagen ordnungsgemäß ausgefüllt gewesen wären, hätte mit diesen das tatsächliche Transportgeschehen nicht nachgewiesen werden können und somit keine Aussage darüber getroffen werden können, dass die Waren im Anschluss an die Einfuhren unmittelbar zur Ausführung von innergemeinschaftlichen Lieferungen verwendet worden sind. Zu den mit Schreiben vom 30. September 2016 vorgelegten Unterlagen ist festzuhalten, dass mit diesen die Versendungen der Waren an die in den Zollanmeldungen angegebenen Warenempfänger nicht nachgewiesen werden konnte. Mögen mit den Borderos und den Monatsrechnungen die Beförderungen zum deutschen Konzernunternehmen glaubhaft gemacht werden, so konnte mit den konzerninternen Rechnungen, mit denen die Kosten der Transporte vom deutschen Konzernunternehmen zu den Warenempfängern der Beschwerdeführerin in Rechnung gestellt worden sind, nicht der Nachweis erbracht werden, dass bzw. wann die Waren von den in den Warenanmeldungen angegebenen Empfängern übernommen worden sind. Außer den konzerninternen Rechnungen wurden keine Unterlagen über die Versendung vorgelegt. Auch wenn in diesen Fällen die Versendungen der Waren vom Konzernunternehmen in Deutschland aus erfolgt sind, so wäre es Aufgabe der Beschwerdeführerin gewesen, mit (in Deutschland ausgestellten) Frachtunterlagen die Versendungen nachzuweisen. Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist jeder Frachtführer darauf bedacht, einen Nachweis über die Ablieferungen und somit einen solchen über die ordnungsgemäßen Erledigungen von Beförderungsaufträgen zu haben. Denn nur so kann nachgewiesen werden, dass die Waren ordnungsgemäß den Empfängern übergeben worden sind. Die vorgelegten Unterlagen waren daher nicht als Nachweise dafür geeignet, dass die Waren im Anschluss an die Einfuhren unmittelbar zur Ausführung von innergemeinschaftlichen Lieferungen verwendet worden sind. Da in den verfahrensgegenständlichen Fällen nicht nachgewiesen werden konnte, dass die Waren in das übrige Gemeinschaftsgebiet versendet worden sind, mussten die Steuerbefreiungen für innergemeinschaftliche Lieferungen (Verbringungen) in den gegenständlichen Einfuhrfällen versagt bleiben. Damit lagen die Voraussetzungen für die Befreiungen von der Einfuhrumsatzsteuer nach Art. 6 Abs. 3 UStG 1994, nämlich das Vorliegen von (steuerbefreiten) unmittelbar anschließenden innergemeinschaftlichen Lieferungen bzw. von gleichgestellten innergemeinschaftlichen Verbringungen, nicht vor. Da die Beförderungen oder Versendungen der Waren in das übrige Gemeinschaftsgebiet nicht nachgewiesen werden konnten, bedurfte es keiner Erwägungen betreffend Buchnachweis. Die Voraussetzungen für die Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer gemäß Art. 6 Abs. 3 UStG 1994 lagen nicht vor, es ist in den Fällen mit den laufenden Nummern 11 bis 43 die Einfuhrumsatzsteuer gemäß Art. 204 Abs. 1 Buchstabe b ZK in Verbindung mit § 2 Abs. 1 ZollR-DG entstanden, und zwar in dem Zeitpunkt, in dem die Waren überlassen worden sind. Gemäß § 71a ZollR-DG schuldet in den Fällen einer Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer nach Art. 6 Abs. 3 UStG 1994 eine nach Art. 204 Abs. 1 ZK entstehende Einfuhrumsatzsteuerschuld auch der Anmelder, wenn er nicht bereits nach Art. 204 Abs. 3 ZK als Schuldner in Betracht kommt. Die Beschwerdeführerin war im gegenständlichen Fall die Anmelderin der in Rede stehenden Waren und damit Abgabenschuldnerin (VwGH 28.3.2014, 2012/16/0009). Ergänzend ist festzuhalten, dass die Vertrauensschutzregelung des Art. 7 Abs. 4 UStG 1994 im gegenständlichen Fall nicht greift. Im Falle der erklärten innergemeinschaftlichen Verbringungen mangelt es an einem Abnehmer, der unrichtige Angaben geliefert haben könnte. Gemäß Art. 221 Abs. 1 ZK ist der Abgabenbetrag dem Zollschuldner in geeigneter Form mitzuteilen, sobald der Betrag buchmäßig erfasst worden ist. Die Mitteilung an den Zollschuldner darf gemäß Art. 221 Abs. 3 ZK nach Ablauf einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld nicht mehr erfolgen. Diese Frist wird ab dem Zeitpunkt ausgesetzt, in dem ein Rechtsbehelf gemäß Art. 243 ZK eingelegt wird, und zwar für die Dauer des Rechtsbehelfs. Mit Ablauf der in Art. 221 Abs. 3 ZK vorgesehenen Frist verjährt, vorbehaltlich der in dieser Vorschrift vorgesehenen Ausnahme, der Anspruch auf Entrichtung der Zollschuld, was der Verjährung der Schuld selbst und damit ihrem Erlöschen gleichkommt (EuGH, 23.2.2006, C-201/04). In den Fällen, in denen die Waren am 8. April 2009 überlassen worden sind (Warenanmeldungen mit den laufenden Nummern 1 bis 10), wäre eine etwaige Einfuhrumsatzsteuerschuld nach Art. 204 Abs. 1 Buchstabe b ZK an diesem Tag entstanden. Gemäß § 97 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung. Vor der Bekanntgabe entfaltet ein Bescheid keinerlei Rechtswirkungen. Der nunmehr angefochtene, mit 4. April 2012 datierte Bescheid gehörte erst mit seiner Zustellung am 10. April 2012 dem Rechtsbestand an; davor handelte es sich um einen "Nochnicht-Bescheid" (Ritz, Bundesabgabenordnung 5 , § 97 Tz 1). In den Fällen, in denen die Warenanmeldungen am 8. April 2009 angenommen und die Waren an diesem Tag überlassen worden sind, war somit eine etwaige nach Art. 204 Abs. 1 Buchstabe b ZK am 8. April 2009 entstandene Einfuhrumsatzsteuerschuld im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides am 10. April 2012 bereits erloschen. Dieser Umstand stand in diesen Fällen einer nachträglichen buchmäßigen Erfassung und Mitteilung des Abgabenbetrages entgegen (vgl. VwGH 2.9.2008, 2005/16/0083). Mangels einer, vor Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs eingetretenen Hemmung war die Frist zur Mitteilung der Abgabenschuld am 10. April 2012 bereits abgelaufen. In den Fällen, in denen die Waren am 8. April 2009 überlassen worden sind (lfd. Nrn. 1 bis 10), bedurfte es daher keiner Erwägungen, ob die Einfuhrumsatzsteuerschuld nach Art. 204 Abs. 1 Buchstabe b ZK entstanden ist. Aufgrund der in Art. 7 Abs. 3 UStG 1994 und in § 5 ZollR-DG (in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 163/2015) normierten Nachweispflichten oblag es der Beschwerdeführerin, das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen für die Steuerfreiheit zweifelsfrei nachzuweisen (VwGH 19.12.2013, 2012/15/0006). Der Antrag der Beschwerdeführerin, das Bundesfinanzgericht möge dahingehende Ermittlungen anstellen, war daher abzulehnen. Gemäß § 72a ZollR-DG (in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 163/2015) hat die nachträgliche buchmäßige Erfassung von Einfuhrumsatzsteuer gemäß Art. 220 ZK in Verbindung mit Art. 201 ZK, die Festsetzung von Einfuhrumsatzsteuer in Bescheiden gemäß § 201 BAO sowie die Abänderung der Festsetzung von Einfuhrumsatzsteuer im Rechtsbehelfsweg zu unterbleiben, soweit der Empfänger für diese Abgabe nach den umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist, es sei denn, dass der Steuerschuldner ausdrücklich anderes verlangt. Die Einfuhrumsatzsteuer ist aber jedenfalls zu erheben, wenn ein unrichtiger Steuersatz zur Anwendung gelangt ist oder eine Ware, die nicht von der Einfuhrumsatzsteuer befreit ist, unversteuert in den freien Verkehr übergeführt worden ist. Darüber hinaus steht einem lediglich die Zollabfertigung vornehmenden Spediteur der Vorsteuerabzug nicht zu (VwGH 28.9.2016, Ra 2016/16/0052; 24.3.2015, 2013/15/0238). Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin bedurfte es keiner Erwägungen, ob die Beschwerdeführerin in ihrer Funktion als indirekte Vertreterin der Warenempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Aufgrund des letzten Satzes der vorstehend genannten Bestimmung war die Einfuhrumsatzsteuer zwingend zu erheben. Darüber hinaus war die Einfuhrumsatzsteuer nach Art. 204 Abs. 1 ZK und nicht nach Art. 201 ZK entstanden. § 108 Abs. 1 ZollR-DG (in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 163/2015) bestimmt Folgendes: "Entsteht außer den Fällen des Abs. 2 eine Zollschuld nach den Artikeln 202 bis 205 oder 210 oder 211 ZK oder ist eine Zollschuld gemäß Artikel 220 ZK nachzuerheben, dann ist eine Abgabenerhöhung zu entrichten, die dem Betrag entspricht, der für den Zeitraum zwischen dem Entstehen der Zollschuld und dem der buchmäßigen Erfassung, bei Nacherhebung gemäß Art. 220 ZK zwischen der Fälligkeit der ursprünglich buchmäßig erfassten Zollschuld und der buchmäßigen Erfassung der nachzuerhebenden Zollschuld, an Säumniszinsen angefallen wäre." In den Fällen mit den laufenden Nummern 11 bis 43, in denen die Einfuhrumsatzsteuerschuld gemäß Art. 204 Abs. 1 Buchstabe b ZK entstanden ist, war daher für den Zeitraum zwischen dem Entstehen der Einfuhrumsatzsteuerschuld und dem der buchmäßigen Erfassung eine Abgabenerhöhung vorzuschreiben. Die Einfuhrabgabenschuld (Zoll) ist gemäß Art. 201 Abs. 1 ZK durch die Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr in dem Zeitpunkt, in dem die gegenständlichen Warenanmeldungen angenommen worden sind, entstanden. Eine (weitere) Schuld der Abgabe Zoll gemäß Art. 204 Abs. 1 ZK ist nicht entstanden. Der Bescheid betreffend die Abgabe Zoll war daher aufzuheben. Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Bundesfinanzgericht ist nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. Im Gegenteil, die Entscheidung stützt sich auf die klaren und eindeutigen einschlägigen Vorschriften und auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union und auf die des Verwaltungsgerichtshofes. Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen aufgeworfen worden sind, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist eine Revision nicht zulässig. Aus den dargestellten Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden. Graz, am 14. Dezember 2016

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/4200219/2012
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.4200219.2012
Stammnummer
113742
Gültig
14.12.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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