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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/4200219/2012

Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/4200219/2012vom 14.12.2016Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Auf nachträglich ausgestellten, nicht vollständig und ordnungsgemäß ausgefüllten Frachtunterlagen, die nicht das tatsächliche Transportgeschehen abbilden, nachträglich angebrachte Empfangsbestätigungen stellen keinen Versendungsbeleg dar.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Vorsitzende V und die weiteren Senatsmitglieder R1, R2 und R3 im Beisein der Schriftführerin S in der Beschwerdesache der AAA, Adresse, vertreten durch Vertreter, Adresse1, gegen den Bescheid des Zollamtes Graz vom 4. April 2012, Zahl zz, betreffend Eingangsabgaben nach der am 9. November 2016 durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: 1. Der angefochtene Bescheid wird, soweit er die nachfolgend angeführten Warenanmeldungen mit den laufenden Nummern 1 bis 10 betrifft, aufgehoben. 2. Der angefochtene Bescheid wird, soweit er für die nachfolgend angeführten Warenanmeldungen mit den laufenden Nummern 11 bis 43 die Abgabe Zoll betrifft, aufgehoben. 3. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Einfuhrumsatzsteuerschuld ist für die Beschwerdeführerin gemäß Art. 204 Abs. 1 Buchstabe b und Abs. 3 ZK in Verbindung mit § 2 Abs. 1 und § 71a ZollR-DG in der Höhe von 30.988,40 Euro entstanden. Die Abgabenerhöhung wird mit 2.986,38 Euro festgesetzt. Die Bemessungsgrundlagen und die Berechnungen der Einfuhrumsatzsteuer und der Abgabenerhöhung sind den als Beilagen angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Spruches. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Mit Bescheid des Zollamtes vom 4. April 2012 schrieb das Zollamt der Beschwerdeführerin für die von in einer Beilage angeführten Warenanmeldungen erfassten Waren gemäß Art. 204 Abs. 1 Buchstabe b) und Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Zollkodex, ZK) in Verbindung mit § 2 Abs. 1 und § 71a Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) Eingangsabgabenschuld in der Höhe von 39.051,41 Euro (Zoll: 0 Euro, Einfuhrumsatzsteuer: 39.051,41 Euro) vor. Als Folge der Entstehung dieser Abgabenschuld erfolgte die Vorschreibung der Abgabenerhöhung gemäß § 108 Abs. 1 ZollR-DG in der Höhe von 3.835,42 Euro. In der Begründung wurde (neben der Anführung der einschlägigen rechtlichen Grundlagen) ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei aufgefordert worden, zu den Zollanmeldungen sämtliche Unterlagen vorzulegen. Dabei sei hingewiesen worden, die Abliefernachweise, Frachtbriefe, Übernahmebestätigungen des Warenempfängers und dergleichen in Original vorzulegen, um feststellen zu können, ob das Verfahren 4200 ordnungsgemäß und richtig durchgeführt worden sei. Nach einer neuerlichen Aufforderung habe die Beschwerdeführerin die ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen beigebracht. Die Beschwerdeführerin habe den Nachweis der Beförderung oder Versendung der Waren in einen anderen Mitgliedstaat nicht erbracht, die Einfuhrzollschuld sei nach Art. 204 Abs. 1 Buchstabe b ZK entstanden. Der Beschwerdeführerin sei es nicht möglich gewesen, Abliefernachweise in Form von Empfangsbestätigungen des Empfängers zu erbringen und andererseits seien Empfangsbestätigungen erbracht worden, diese jedoch nicht in Original. Diese seien auch nicht als Nachweise gemäß Art. 6 Abs. 3 lit. c Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994) zu qualifizieren gewesen. Dagegen richtete sich die nun als Beschwerde zu erledigende Berufung vom 8. Mai 2012. Die Beschwerdeführerin, zum damaligen Zeitpunkt vertreten durch Vertreter1, brachte vor, es habe zwar der Schuldner den Nachweis der Beförderung oder Versendung der Waren in einen anderen Mitgliedsstaat zu erbringen, es sei jedoch unzutreffend, dass es der Beschwerdeführerin nach der Aktenlage nicht möglich bzw. gelungen sei, die erforderlichen Nachweise vorzulegen. Dies betreffe zunächst jene Zollanmeldungen, für welche Abliefernachweise in Form von Empfangsbestätigungen oder dergleichen beigebracht worden seien, jedoch nicht in Original. Die Erstbehörde führe nicht näher aus, weshalb die in Kopie erbrachten Empfangsbestätigungen nicht als Nachweise gemäß Art. 6 Abs. 3 lit. c UStG 1994 zu qualifizieren seien. Dem Gesetz sei nicht zu entnehmen, dass der Nachweis der Ausfuhr ausschließlich durch Original-Empfangsbestätigungen erbracht werden dürfe. Vielmehr statuiere die genannte Bestimmung lediglich den buchmäßigen Nachweis der Voraussetzungen für das Vorliegen einer innergemeinschaftlichen Lieferung. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Verwaltungsgerichtshofs sei der Nachweis entscheidend, dass die materiellen Voraussetzungen der Steuerfreiheit zweifelsfrei vorliegen würden. Der Buchnachweis habe nur formellrechtliche Bedeutung. Diesen Judikatur-Grundsätzen entsprechend genüge durchaus die Vorlage von Kopien von den in den Mitgliedsstaaten niedergelassenen Empfängern gefertigten Empfangsbestätigungen, weil auch dadurch der Nachweis der materiellen Steuerbefreiung, nämlich jener der Durchführung der innergemeinschaftlichen Lieferung, erbracht werden könne. Die belangte Behörde begründe nicht einmal ansatzweise, weshalb durch die vorgelegten Kopien der Originalbelege der Beweis für die Ablieferung der jeweiligen Waren bei den in den anderen Mitgliedsstaaten niedergelassenen Unternehmen nicht erbracht worden sein sollte. Es sei kein Indiz oder auch kein Anhaltspunkt dafür gegeben gewesen, dass die vorgelegten Kopien nicht den jeweiligen Originalen entsprochen hätten. Es sei somit auch kein Zweifel an der tatsächlichen Durchführung der jeweiligen innergemeinschaftlichen Lieferungen vorgelegen. Tatsächlich habe die Beschwerdeführerin das Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen erbringen können, sodass für die Beschwerdeführerin keine Einfuhrzoll- bzw. Einfuhrumsatzsteuerschuld entstanden sei. Es sei dabei auch zu berücksichtigen, dass sich die Original-Ablieferungsbelege naturgemäß zunächst im Ausland befänden, wo sie durch Anbringung der Empfängerstampiglie bzw. –unterschrift ihren Charakter als Original-Belege erlangten. Angesichts der heute üblichen elektronischen Kommunikationsformen sei es durchaus nicht mehr üblich, die jeweiligen Originale auf dem Postweg an die Beschwerdeführerin zu retournieren. In vielen Fällen werde dies nur mehr gescannt und automationsunterstützt übermittelt. Die Beschwerdeführerin verfüge somit in vielen Fällen nicht über die jeweiligen Originalbelege. Auch aus diesem Grund sei das Abverlangen der Originalbelege als einzig denkbaren Nachweis für die Durchführung der innergemeinschaftlichen Lieferung nicht zumutbar; dies insbesondere dann, wenn wie hier kein Zweifel an der Übereinstimmung der vorgelegten Kopien mit den Originalen bestünde. Die Beschwerdeführerin habe sich auch bemüht, zu jenen Zollanmeldungen, zu welchen bisher keine Abliefernachweise erbracht worden seien, solche Abliefernachweise einzuholen. Teilweise hätten noch ursprüngliche Ablieferbelege beigeschafft werden können, teilweise hätten "die Empfänger auf zu diesem Zweck angefertigten neuen Ausdrucken insbesondere von CMR-Frachtbriefen nachträglich den Empfang der verfahrensgegenständlichen Ware durch Anbringung von Stampiglie und Unterschrift bestätigt." Die Beschwerdeführerin legte Belege zu näher angeführten Warenanmeldungen vor und führte aus, noch weitere Bestätigungen vorzulegen. Der angefochtene Bescheid sei darüber hinaus infolge Ablaufs der dreijährigen Verjährungsfrist materiell rechtswidrig und die nachträgliche buchmäßige Erfassung der Einfuhrumsatzsteuer hätte unterbleiben müssen, weil die Beschwerdeführerin zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt sei. Abschließend stellte die Beschwerdeführerin die Anträge, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes ersatzlos zu beheben. Mit der Berufungsvorentscheidung vom 20. August 2012 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, in einer (näher genannten) Verordnung sei geregelt, wie der Nachweis der Warenbewegung bzw. der Beförderung oder Versendung zu erbringen sei. Der Unternehmer müsse eindeutig und leicht nachprüfbar nachweisen, dass er oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet habe. In den Fällen, in denen der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet versende, sei der Nachweis durch die Durchschrift oder Abschrift der Rechnung und durch einen Versendungsbeleg im Sinne des § 7 Abs. 5 UStG 1994, insbesondere durch Frachtbriefe, Postaufgabebescheinigungen, Konnossemente und dergleichen oder deren Doppelstücke zu erbringen. Soweit Spediteure Unterlagen aufbewahrten sei § 132 BAO auch im Verfahren 4200 grundsätzlich anwendbar. Danach seien Bücher und Aufzeichnungen und die dazugehörenden Belege durch sieben Jahre aufzubewahren. Dies könne auch auf Datenträgern erfolgen. Die im gegenständlichen Fall vorgelegten Fotokopien der Abliefernachweise stellten keine Doppelstückle dar. Doppelstücke seien vielmehr bei durchschreibenden Formularen die im Formularsatz hinterlegten Doppel. Es sei somit kein ordnungsgemäßer Nachweis für die innergemeinschaftliche Lieferung erbracht worden. Keiner der nachgereichten Originalabliefernachweise weise ein Übernahmedatum auf. Es könne dadurch nicht festgestellt werden, zu welchem Zeitpunkt die Waren übernommen worden seien, sodass dies einen weiteren gravierenden Mangel darstelle. Es könne daher der Hinweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, die Befreiung dürfe nicht allein mit der Begründung versagt werden, der Buchnachweis sei verspätetet vorgelegt worden, nicht zum Erfolg verhelfen. Die einschlägige nationale Verordnung normiere in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise, welche Belege in Durchschrift oder Abschrift bzw. in Original oder als Doppelstück als Nachweis der Versendung/Beförderung zu führen seien. Eine Einfuhrumsatzsteuerbefreiung fuße aufgrund des § 72a ZollR-DG nur, soweit der Empfänger nach den umsatzrechtlichen Vorschriften zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt sei. Für die Beschwerdeführerin komme § 72a ZollR-DG nicht in Frage, da sie für die gegenständlichen Waren nie zum Abzug der Vorsteuer berechtigt gewesen sei. Sie sei bei diesen Lieferungen nicht die Endabnehmerin/Empfängerin gewesen. Nach Ablauf einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld dürfe eine Mitteilung an den Zollschuldner nicht mehr erfolgen. Die verfahrensgegenständlichen Warenanmeldungen seien nicht vor dem 9. April 2009 abgegeben worden, der angefochtene Bescheid sei mit 4. April 2012 datiert. Dagegen richtete sich die nun als Vorlageantrag zu wertende Beschwerde vom 20. September 2012. Darin führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe hinreichende Nachweise für die jeweils erfolgte innergemeinschaftliche Lieferung erbracht. Die Aufbewahrung und Vorlage eines Frachtbriefes mit originaler Empfängerunterschrift sei in der Regel dem Versender oder der Spedition als indirekter Vertreterin gar nicht möglich. Denn nach den gesetzlichen Bestimmungen erhalte der Absender gar keine Originalausfertigung des mit der Empfangsbestätigung des Empfängers versehenen Frachtbriefs. In der Praxis übermittle der Frachtführer nach erfolgter Ablieferung über Ersuchen des Absenders lediglich auf dem Faxweg eine Kopie des vom Empfänger bestätigten Frachtbriefes. Die belangte Behörde verlange von der Beschwerdeführerin mit der Vorlage des Originals als Nachweis der innergemeinschaftlichen Lieferung faktisch und rechtlich Unmögliches. Die Beschwerdeführerin habe die Empfangsbestätigungen der jeweiligen Empfänger, teilweise in Original, teilweise in Kopie, erbracht. Der Ansicht der belangten Behörde, keiner der vorgelegten Belege weise ein Übernahmedatum auf, sei insofern unzutreffend, als jedenfalls einer der Abliefernachweise sehr wohl ein Empfangsdatum aufweise. Gemäß der einschlägigen Verordnung sei darüber hinaus lediglich nachzuweisen, dass befördert oder versendet worden sei, nicht aber, wann befördert oder versendet worden sei. Auch sei sonst keiner geltenden Rechtsnorm zu entnehmen, dass das exakte Datum der Übernahme nachgewiesen werden müsse. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde seien mit den vorgelegten Unterlagen mit Originalempfangsbestätigung der jeweiligen Empfänger die Abliefernachweise in der erforderlichen Form erbracht. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und auch nach der des Verwaltungsgerichtshofes sei der Nachweis der materiellen Voraussetzungen der Steuerfreiheit entscheidend. Der Gerichtshof der Europäischen Union habe schließlich die Funktion, für die Sicherung der Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung der Verträge und europäischen Rechtsnormen zu sorgen. Die Berufungsbehörde unterliege einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung, wenn sie sich mit dem lapidaren Hinweis begnüge, die Original-Belege seien nicht beigebracht worden. Betreffend die Verjährung werde ergänzt, dass die dreijährige Frist des Art. 221 ZK jedenfalls hinsichtlich eines Großteils der gegenständlich vorgeschriebenen Einfuhrumsatzsteuer zum Zeitpunkt der Einbringung der Berufung bereits abgelaufen gewesen sei, und zwar jedenfalls hinsichtlich all jener Anmeldungen, die vor dem 8. Mai 2009 erstattet worden seien. Die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides sei am 10. April 2012 erfolgt. Die Vorschreibungen, die auf Zollanmeldungen beruhten, die vor dem 10. April 2009 erstattet worden seien, hätten jedenfalls nicht mehr vorgeschrieben werden dürfen. Auch gemäß § 72a ZollR-DG hätte die nachträgliche buchmäßige Erfassung unterbleiben müssen, die Beschwerdeführerin sei für diese Abgabe nach den umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt. Da der Anmelder die Einfuhrumsatzsteuerschuld schulde, sei dieser Fall nicht anders zu behandeln, als habe die Beschwerdeführerin die Waren selbst für ihr Unternehmen bezogen. Die Empfänger der Waren in den jeweiligen Empfängerländern seien zum Vorsteuerabzug berechtigt gewesen. Es widerspräche dem Gleichheitsgrundsatz, die Beschwerdeführerin diesbezüglich anders zu behandeln und ihr den Vorsteuerabzug zu versagen. Es werde beantragt, Erhebungen dahingehend anzustellen, dass die jeweiligen Empfänger die auf die jeweils gelieferte Ware entfallende Einfuhrumsatzsteuer korrekt entrichtet hätten und diesbezüglich vorsteuerabzugsberechtigt gewesen seien. Es werde sich die korrekte Abführung der Einfuhrumsatzsteuer in den Endempfänger-Ländern erweisen. Abschließend stellte die Beschwerdeführerin die Anträge auf Entscheidung durch den Senat, auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und auf ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Aufhebung unter Zurückverweisung an die Berufungsbehörde der ersten Stufe. Die belangte Behörde teilte in ihrer Stellungnahme vom 26. August 2016 zum Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes, der angefochtene Bescheid sei am 10. April 2012 zugestellt worden und von diesem seien Warenanmeldungen umfasst, die am 8. April 2009 angenommen und auch an diesem Tag überlassen worden seien, mit, betreffend dieser Warenanmeldungen seien keine Rechtsbehelfsverfahren vor Erlassung des angefochtenen Bescheides anhängig gewesen. In Beantwortung eines Vorhalts teilte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30. September 2016 mit, die grundsätzlichen Ausführungen des Bundesfinanzgerichtes im Vorhalt betreffend Frachtbriefe seien zutreffend. In den verfahrensgegenständlichen Fällen sei die Abwicklung jedoch vielfach, insbesondere bei nordeuropäischen Empfängern, dergestalt gewesen, dass gar keine Frachtbriefe ausgestellt worden seien. Die Waren sei zunächst im konzerninternen Werksverkehr zu einem (eigenständigen) deutschen Unternehmen, das zum selben Konzern gehöre wie die Beschwerdeführerin (nachfolgend Konzernunternehmen genannt), befördert worden und von dort seien die Weiterbeförderungen zu den jeweiligen Empfängern vorgenommen worden. Über diese Beförderungen von Österreich nach Deutschland mittels einer routinemäßig täglich abgehenden, mit einer Vielzahl an gesammelten, auch anderen Transportgütern beladenen Wechselbrücke sei nicht für jede einzelne Sendung ein Frachtbrief ausgestellt worden, sondern seien jeweils Sammelborderos über die jeweils auf dieser Wechselbrücke beladenen Waren und zusätzlich Einzelborderos erstellt worden. Diese seien jeweils auf elektronischem Weg zum deutschen Konzernunternehmen übersandt worden. Dort sei anhand dieser der Inhalt der Wechselbrücke überprüft und identifiziert und die Weiterleitung an die jeweiligen Empfänger organisiert worden. Für diese Weiterbeförderungen habe das deutsche Konzernunternehmen nach erfolgten Ablieferungen an die jeweiligen Empfänger der Beschwerdeführerin jeweils die angefallenen Transportkosten in Rechnung gestellt. Diese weiterverrechneten Kosten der Zustellung vom deutschen Konzernunternehmen an die jeweiligen Empfänger dienten daher als weiterer Beleg für die Durchführung dieser Zustellungen und damit der erfolgten Ablieferung an die jeweiligen außerösterreichischen Empfänger. Zu der in einigen Unterlagen angeführten BBB führte die Beschwerdeführerin aus, die gegenständlichen Waren seien im Lager der Beschwerdeführerin entladen und dort kommissioniert worden und von dort an die jeweiligen Empfänger in verschiedenen Ländern weiterbefördert und zugestellt worden. Die BBB sei der Vertriebspartner des Absenders gewesen und habe diesem bei der Organisation des Imports hinsichtlich der in Europa zu besorgenden Agenden unterstützt. Dieses Unternehmen sei nicht Warenempfängerin gewesen und habe die Waren natürlich auch nicht physisch erhalten. Im Einzelnen legte die Beschwerdeführerin für 9 Warenanmeldungen Sammelborderos, Einzelborderos und konzerninterne Rechnungen und für 3 Warenanmeldungen CMR-Frachtbriefe vor. In der mündlichen Verhandlung brachte die Beschwerdeführerin vor, im Zuge der Prüfungshandlungen der Zollbehörde sei man nahezu an alle Empfänger herangetreten und habe diese gebeten, den seinerzeitigen Empfang der Waren zu bestätigen. Hierzu habe man nachträglich ausgestellte Frachtbriefe verwendet. Denn die seinerzeitigen Frachtdokumente seien nicht mehr gefunden worden oder möglicherweise schlichtweg nicht aufgehoben worden. Es habe sehr wohl elektronisch versandte Borderos gegeben, bei Auffälligkeiten hätte man Reklamationen erwartet. Die Beschwerdeführerin legte weitere Unterlagen, zum Teil nachträglich ausgedruckte Frachtbriefe und Borderos mit darauf angebrachten Bestätigungen vor. Bei der Abwicklung der Warenlieferungen habe es keine Probleme gegeben, kein Empfänger habe reklamiert, die Waren nicht erhalten zu haben. Der in der mündlichen Verhandlung als Zeuge vernommene Leiter der Niederlassung der Beschwerdeführerin, die für die Abwicklung der verfahrensgegenständlichen Fälle verantwortlich war, gab zusammenfassend an, die Aufträge für die Abwicklung der Zollabfertigungen der verfahrensgegenständlichen Waren habe die Beschwerdeführerin vom Versender der Waren oder von der BBB erhalten, von wem genau, das könne er nicht sagen. Bei Beförderungen der Waren vom Ort der Niederlassung der Beschwerdeführerin in Österreich zum Konzernunternehmen in Deutschland sei eine Datenliste mit den einzelnen Waren elektronisch nach Deutschland übermittelt worden. Bei den dortigen Entladungen sei kontrolliert worden, ob die angelieferten Waren mit den Angaben auf der Datenliste übereinstimmten; Abweichungen und Beschädigungen seien an die Beschwerdeführerin rückgemeldet worden. Beim Weitertransport der Waren vom Konzernunternehmen in Deutschland an die jeweiligen Empfänger seien keine CMR-Frachtbriefe, sondern elektronisch erstellte Zustellkarten, Rollkarten, etc. ausgestellt worden. Bei Übernahme durch die Empfänger habe es Belege mit Übernahmebestätigungen gegeben, diese seien eingescannt und elektronisch aufbewahrt worden. Das sei das Problem gewesen, es hätten keine Originale beigebracht werden können, sondern nur Ausdrucke. Auf diesen Ablieferbelegen seien der Absender, der Empfänger, das Gewicht und die Abmaße angegeben gewesen. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Mit 1. Jänner 2014 wurde der Unabhängige Finanzsenat aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei dieser Behörde anhängigen Verfahren geht gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das Bundesfinanzgericht über. § 323 Abs. 38 BAO normiert, dass die am 31. Dezember 2013 beim Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen sind. Die Beschwerdeführerin, ein Speditionsunternehmen, beantragte mit den folgenden Warenanmeldungen als indirekte Vertreterin der in den Anmeldungen angegebenen jeweiligen Empfänger unter Verwendung der ihr erteilten Sonder-UID-Nr. die Überführung von verschiedenen Waren in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr unter Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer. | lfd. Nr. | CRN | Annahmedatum | 1 | aa | 8. April 2009 | 2 | bb | 8. April 2009 | 3 | cc | 8. April 2009 | 4 | dd | 8. April 2009 | 5 | ee | 8. April 2009 | 6 | ff | 8. April 2009 | 7 | gg | 8. April 2009 | 8 | hh | 8. April 2009 | 9 | ii | 8. April 2009 | 10 | jj | 8. April 2009 | 11 | kk | 22. April 2009 | 12 | ll | 22. April 2009 | 13 | mm | 22. April 2009 | 14 | nn | 22. April 2009 | 15 | oo | 22. April 2009 | 16 | pp | 22. April 2009 | 17 | qq | 22. April 2009 | 18 | rr | 22. April 2009 | 19 | ss | 6. Mai 2009 | 20 | tt | 6. Mai 2009 | 21 | uu | 6. Mai 2009 | 22 | vv | 6. Mai 2009 | 23 | ww | 6. Mai 2009 | 24 | xx | 6. Mai 2009 | 25 | yy | 6. Mai 2009 | 26 | ab | 6. Mai 2009 | 27 | ac | 6. Mai 2009 | 28 | ad | 6. Mai 2009 | 29 | ae | 6. Mai 2009 | 30 | af | 26. Mai 2009 | 31 | ag | 26. Mai 2009 | 32 | ah | 26. Mai 2009 | 33 | ai | 26. Mai 2009 | 34 | aj | 26. Mai 2009 | 35 | ak | 26. Mai 2009 | 36 | al | 22. Juni 2009 | 37 | am | 22. Juni 2009 | 38 | an | 22. Juni 2009 | 39 | ao | 22. Juni 2009 | 40 | ap | 22. Juni 2009 | 41 | aq | 22. Juni 2009 | 42 | ar | 22. Juni 2009 | 43 | as | 22. Juni 2009 Die angemeldeten Waren sind antragsgemäß in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt worden und dabei die Einfuhrumsatzsteuerfreiheit gewährt worden. In den Warenanmeldungen war als Versender/Ausführer ein Unternehmen in Hongkong, als Empfänger waren verschiedene Unternehmen in unterschiedlichen Mitgliedsstaaten (nachfolgend näher ausgeführt) der Europäischen Union angegeben. In Feld 29 der Warenanmeldungen ist als Zollstelle, bei der die Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht worden sind, eine niederländische Zollstelle angegeben. Laut den Angaben in Feld 40 der jeweiligen Warenanmeldung (Code 821) wurden die Waren anschließend im externen Versandverfahren nach Österreich befördert und hier in den zoll- und steuerrechtlichen freien Verkehr überführt. Die Aufträge für die Zollabfertigungen hat die Beschwerdeführerin vom Versender der Waren oder von der BBB, ein Unternehmen mit Sitz in Graz, erhalten. Vom Konzernunternehmen ausgestellte Beförderungsnachweise wurden nicht vorgelegt. Der Großteil der vorgelegten Frachtbriefe ist rund drei Jahre nach den durchgeführten Einfuhrabfertigungen ausgestellt worden und bildet nicht das tatsächliche Transportgeschehen ab. Die von den am 8. April 2009 angenommenen Warenanmeldungen erfassten Waren wurden am 8. April 2009 überlassen. Betreffend dieser Warenanmeldungen waren vor Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides Rechtsbehelfsverfahren nicht anhängig. Der angefochtene Bescheid, mit dem die Einfuhrumsatzsteuerschuld der Beschwerdeführerin mitgeteilt worden ist und der mit 4. April 2012 datiert ist, wurde am 10. April 2012 der Beschwerdeführerin zugestellt. Gemäß dem im Abgabenverfahren vorherrschenden Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 167 BAO) genügt es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (zB VwGH 20.7.2011, 2009/17/0132). Unter Berücksichtigung der Angaben in den Warenanmeldungen, der Ermittlungen der belangten Behörde, der im Verwaltungsverfahren hervorgekommenen Unterlagen und aufgrund der Angaben der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens stand der vorstehende und der nachfolgend zu den einzelnen Warenanmeldungen angeführte Sachverhalt fest. Die Zustellung des angefochtenen Bescheides erfolgte ohne Zustellnachweis. Die Beschwerdeführerin hat in der Berufungsschrift und in der Beschwerdeschrift vom 20. September 2012 angegeben, der Bescheid sei ihr am 10. April 2012 zugestellt worden. Die belangte Behörde hat keine gegenteiligen Angaben gemacht und sogar die nun als Beschwerde zu erledigende und am 8. Mai 2012 per Post aufgegebene Berufung als rechtzeitig eingebracht betrachtet. Auch zu dem Schreiben vom 27. Juli 2016, mit dem das Bundesfinanzgericht der belangten Behörde mitgeteilt hat, es gehe von einer Zustellung des angefochtenen Bescheides am 10. April 2012 aus, hat das Zollamt keine gegenteiligen Angaben gemacht. Das Bundesfinanzgericht erachtete es daher als erwiesen, dass der angefochtene Bescheid der Beschwerdeführerin am 10. April 2012 zugestellt worden ist. Mit Schreiben vom 26. August 2016 teilte die belangte Behörde in Beantwortung des bereits genannten Vorhalts mit, für die Warenanmeldungen mit den laufenden Nummern 1 bis 10 seien vor Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides keine Rechtsbehelfsverfahren anhängig gewesen. Aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin und des Zeugen in der mündlichen Verhandlung stand fest, dass die vorgelegten Unterlagen in den meisten Fällen rund drei Jahre später ausgestellt worden sind, mit dem Zweck, Empfangsbestätigungen nachzuholen. Denn nach den Aussagen der Beschwerdeführerin seien die ursprünglich ausgestellten Frachtdokumente nicht mehr zur Verfügung gestanden. Das findet (wie nachfolgend näher ausgeführt) auch Stütze darin, dass die vorgelegten Frachtbriefe keine Unterschriften der Absender und Frachtführer enthalten. Gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994) unterliegt die Einfuhr von Gegenständen der Umsatzsteuer (Einfuhrumsatzsteuer). Eine Einfuhr liegt vor, wenn ein Gegenstand aus dem Drittlandsgebiet in das Inland, ausgenommen die Gebiete Jungholz und Mittelberg, gelangt. Steuerfrei ist gemäß Art. 6 Abs. 3 UStG 1994 in der im Beschwerdefall noch anzuwendenden Fassung vor der Novelle durch das Abgabenänderungsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 34/2010, die Einfuhr der Gegenstände, die vom Anmelder im Anschluss an die Einfuhr unmittelbar zur Ausführung von innergemeinschaftlichen Lieferungen (Art. 7) verwendet werden; der Anmelder hat das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 7 buchmäßig nachzuweisen. Die Befreiung ist nur anzuwenden, wenn derjenige, für dessen Unternehmen der Gegenstand eingeführt worden ist, die anschließende innergemeinschaftliche Lieferung tätigt. Art. 7 UStG 1994 lautet: " (1) Eine innergemeinschaftliche Lieferung (Art. 6 Abs. 1) liegt vor, wenn bei einer Lieferung die folgenden Voraussetzungen vorliegen: 1. Der Unternehmer oder der Abnehmer hat den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet; 2. der Abnehmer ist a) ein Unternehmer, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat, b) eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand der Lieferung nicht für ihr Unternehmen erworben hat, oder c) bei der Lieferung eines neuen Fahrzeuges auch jeder andere Erwerber und 3. der Erwerb des Gegenstandes der Lieferung ist beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat steuerbar. Der Gegenstand der Lieferung kann durch Beauftragte vor der Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet bearbeitet oder verarbeitet worden sein. (2) Als innergemeinschaftliche Lieferung gelten auch 1. das einer Lieferung gleichgestellte Verbringen eines Gegenstandes (Art. 3 Abs. 1 Z 1) und (…) (3) Die Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 müssen vom Unternehmer buchmäßig nachgewiesen sein. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung bestimmen, wie der Unternehmer den Nachweis zu führen hat, dass der Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet worden ist. (4) Hat der Unternehmer eine Lieferung als steuerfrei behandelt, obwohl die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht vorliegen, so ist die Lieferung dennoch als steuerfrei anzusehen, wenn die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte. In diesem Fall schuldet der Abnehmer die entgangene Steuer. In Abholfällen hat der Unternehmer die Identität des Abholenden festzuhalten." Gemäß Art. 3 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 gilt als Lieferung gegen Entgelt das Verbringen eines Gegenstandes des Unternehmens aus dem Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet durch einen Unternehmer zu seiner Verfügung, ausgenommen zu einer nur vorübergehenden Verwendung, auch wenn der Unternehmer den Gegenstand in das Inland eingeführt hat. Der Unternehmer gilt als Lieferer. Die nach Art. 7 Abs. 3 UStG 1994 ergangene Verordnung des Bundesministers für Finanzen über den Nachweis der Beförderung oder Versendung und den Buchnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen, BGBl. Nr. 401/1996, bestimmt (auszugsweise) Folgendes: " Nachweis der Beförderung oder Versendung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen § 1. Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen (Art. 7 UStG 1994) muss der Unternehmer eindeutig und leicht nachprüfbar nachweisen, dass er oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat. § 2 (…) § 3. (1) In den Fällen, in denen der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet versendet, hat der Unternehmer den Nachweis wie folgt zu führen: 1. durch die Durchschrift oder Abschrift der Rechnung (§ 11, Art. 11 UStG 1994) und 2. durch einen Versendungsbeleg im Sinne des § 7 Abs. 5 UStG 1994, insbesondere durch Frachtbriefe, Postaufgabebescheinigungen, Konnossemente und dergleichen oder deren Doppelstücke. § 4. (…) Buchnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen § 5. Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen muss der Unternehmer die Voraussetzungen der Steuerbefreiung einschließlich Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers buchmäßig nachweisen. Die Voraussetzungen müssen leicht nachprüfbar aus der Buchführung zu ersehen sein. § 6. (…) § 7. In den einer Lieferung gleichgestellten Verbringungsfällen (Art. 3 Abs. 1 UStG 1994) hat der Unternehmer folgendes aufzuzeichnen: 1. die handelsübliche Bezeichnung und die Menge des verbrachten Gegenstandes, 2. die Anschrift und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des im anderen Mitgliedstaates gelegenen Unternehmensteils, 3. den Tag des Verbringens und 4. die Bemessungsgrundlage nach Art. 4 Abs. 2 UStG 1994. § 8. (…)" Die Steuerfreiheit nach Art. 6 Abs. 3 UStG 1994 beruht auf der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwSt-SystRL). In Titel IX dieser Richtlinie sind die Steuerbefreiungen geregelt. In Kapitel 1 (Allgemeine Bestimmungen) lautet der Art. 131: "Die Steuerbefreiungen der Kapitel 2 bis 9 werden unbeschadet sonstiger Gemeinschaftsvorschriften und unter den Bedingungen angewandt, die die Mitgliedstaaten zur Gewährung einer korrekten und einfachen Anwendung dieser Befreiungen und zur Verhinderung von Steuerhinterziehung, Steuerumgehung oder Missbrauch festlegen." In Kapitel 4 (Steuerbefreiungen bei innergemeinschaftlichen Umsätzen) des Titels IX lautet Art. 138 auszugsweise: "(1) Die Mitgliedstaaten befreien die Lieferungen von Gegenständen, die durch den Verkäufer, den Erwerber oder für ihre Rechnung nach Orten außerhalb ihres jeweiligen Gebiets, aber innerhalb der Gemeinschaft versandt oder befördert werden von der Steuer, wenn diese Lieferung an einen anderen Steuerpflichtigen oder an eine nichtsteuerpflichtige juristische Person bewirkt wird, der/die als solche/r in einem anderen Mitgliedstaat als dem des Beginns der Versendung oder Beförderung der Gegenstände handelt. (2) Außer den in Absatz 1 genannten Lieferungen befreien die Mitgliedstaaten auch folgende Umsätze von der Steuer: a) (…) c) die Lieferungen von Gegenständen in Form der Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat, die gemäß Absatz 1 und den Buchstaben a und b des vorliegenden Absatzes von der Mehrwertsteuer befreit wäre, wenn sie an einen anderen Steuerpflichtigen bewirkt würde." In Kapitel 5 (Steuerbefreiungen bei der Einfuhr) bestimmt Art. 143 (auszugsweise) Folgendes: " Die Mitgliedstaaten befreien folgende Umsätze von der Steuer: (…) d) die Einfuhr von Gegenständen, die von einem Drittgebiet oder einem Drittland aus in einen anderen Mitgliedstaat als den Mitgliedstaat der Beendigung der Versendung oder Beförderung versandt oder befördert werden, sofern die Lieferung dieser Gegenstände durch den gemäß Art. 201 als Steuerschuldner bestimmten oder anerkannten Importeur bewirkt wird und gemäß Art. 138 befreit ist; (…)" Bei der Einfuhr wird die Mehrwertsteuer gemäß Art. 201 der MwSt-SystRL von der Person oder den Personen geschuldet, die der Mitgliedstaat der Einfuhr als Steuerschuldner bestimmt oder anerkennt. Gemäß § 2 Abs. 1 ZollR-DG (in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 163/2015) gelten das in § 1 genannte Zollrecht der Union, dieses Bundesgesetz und die in Durchführung dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen sowie die allgemeinen abgabenrechtlichen Vorschriften und das in Österreich anwendbare Völkerrecht, soweit sie sich auf die Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben beziehen (Zollrecht im Sinn des Artikels 1 des Zollkodex), weiters in allen nicht vom Zollkodex erfassten unionsrechtlich und innerstaatlich geregelten Angelegenheiten des Warenverkehrs über die Grenzen des Anwendungsgebietes, einschließlich der Erhebung von Abgaben (sonstige Eingangs- oder Ausgangsabgaben) und anderen Geldleistungen, soweit in diesem Bundesgesetz oder in den betreffenden Rechtsvorschriften die Vollziehung der Zollverwaltung übertragen und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist. Gemäß § 26 Abs. 1 UStG 1994 gelten, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, für die Einfuhrumsatzsteuer die Rechtsvorschriften für Zölle sinngemäß. Art. 6 Abs. 3 UStG 1994 verwendet den Begriff des Anmelders. Dieser Begriff ist dem Zollrecht entnommen. Die MwSt-SystRL spricht allerdings vom Importeur im Sinne des Art. 201 dieser Richtlinie. Das ist die nach nationalem Recht als Steuerschuldner bestimmte oder anerkannte Person. Durch den Verweis auf das Zollrecht in § 2 Abs. 1 ZollR-DG und § 26 Abs. 1 UStG 1994 ist der Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer der Zollschuldner (VwGH 28.3.2014, 2012/16/0009). Eine Einfuhrzollschuld entsteht gemäß Art. 204 Abs. 1 ZK, wenn in anderen als den in Artikel 203 genannten Fällen eine der Pflichten nicht erfüllt wird, die sich bei einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware aus deren vorübergehender Verwahrung oder aus der Inanspruchnahme des Zollverfahrens, in das sie übergeführt worden ist, ergeben (lit. a), oder eine der Voraussetzungen für die Überführung einer Ware in das betreffende Verfahren oder für die Gewährung eines ermäßigten Einfuhrabgabensatzes oder einer Einfuhrabgabenfreiheit aufgrund der Verwendung der Ware zu besonderen Zwecken nicht erfüllt wird (lit. b), es sei denn, dass sich diese Verfehlungen nachweislich auf die ordnungsgemäße Abwicklung der vorübergehenden Verwahrung oder des betreffenden Zollverfahrens nicht wirklich ausgewirkt haben. Gemäß Art. 204 Abs. 2 ZK entsteht die Zollschuld in dem Zeitpunkt, in dem die Pflicht, deren Nichterfüllung die Zollschuld entstehen lässt, nicht mehr erfüllt wird, oder dem Zeitpunkt, in dem die Ware in das betreffende Zollverfahren übergeführt worden ist, wenn sich nachträglich herausstellt, dass eine der Voraussetzungen für die Überführung dieser Ware in das Verfahren oder für die Gewährung eines ermäßigten Einfuhrabgabensatzes oder eine Einfuhrabgabenfreiheit aufgrund der Verwendung der Ware zu besonderen Zwecken nicht erfüllt war. Der Zeitpunkt der Überführung in ein Zollverfahren ist der Zeitpunkt der Überlassung der Ware gemäß Art. 73 ZK an den Anmelder. Zollschuldner ist die Person, welche die Pflichten zu erfüllen hat, die sich bei einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware aus deren vorübergehender Verwahrung oder aus der Inanspruchnahme des betreffenden Zollverfahrens ergeben, oder welche die Voraussetzungen für die Überführung der Ware in dieses Zollverfahren zu erfüllen hat (Art. 204 Abs. 3 ZK). Gemäß § 71a ZollR-DG (in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 163/2015) schuldet in den Fällen einer Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer nach Artikel 6 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes 1994 eine nach Art. 204 Abs. 1 ZK entstehende Einfuhrumsatzsteuerschuld auch der Anmelder, wenn er nicht bereits nach Artikel 204 Abs. 3 ZK als Schuldner in Betracht kommt. Wer im Verfahren der Zollbehörden eine abgabenrechtliche Begünstigung oder eine Verfahrenserleichterung in Anspruch nehmen will oder einen Wegfall der Folgen einer Zollzuwiderhandlung anstrebt, hat dies gemäß § 5 ZollR-DG geltend zu machen und das Vorliegen der hierfür maßgebenden Voraussetzungen der Zollbehörde nachzuweisen. Wenn der Nachweis nach den Umständen nicht zumutbar ist, genügt die Glaubhaftmachung. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zum umsatzsteuerlichen Buchnachweis ist der Nachweis der materiellen Voraussetzungen der Steuerfreiheit nach Art. 7 UStG 1994 vom inländischen Lieferer zu erbringen. Im Bereich der Nachweisführung ist nicht auf bloß formelle Belange, insbesondere den Zeitpunkt der Nachweisführung, abzustellen. Es ist auch eine spätere Nachweisführung im Abgabenverfahren ausreichend. Entscheidend ist, dass dem liefernden Unternehmer der Nachweis gelingt, dass die materiellen Voraussetzungen der Steuerfreiheit zweifelsfrei vorliegen (VwGH 2.9.2009, 2005/15/0031). Der Grundsatz der steuerlichen Neutralität erfordert, dass die Mehrwertsteuerbefreiung gewährt wird, wenn die materiellen Anforderungen erfüllt sind, selbst wenn der Steuerpflichtige bestimmten formellen Anforderungen nicht genügt hat. Anders verhält es sich nur, wenn der Verstoß gegen die formellen Anforderungen den sicheren Nachweis verhindert, dass die materiellen Anforderungen erfüllt werden (EuGH 27.9.2007, C-146/05). Aufgrund der auf die Neutralität der Mehrwertsteuer gestützten Überlegungen des Gerichtshofs der Europäischen Union gilt für den Nachweis der Beförderung oder Versendung nichts anderes (VwGH 20.12.2012, 2009/15/0146; 26.3.2014, 2011/13/0038). Ob der zuletzt genannte Nachweis erbracht ist, ist eine Frage der Beweiswürdigung. Unbestritten war, dass die Beschwerdeführerin als indirekte Vertreterin der in den vorstehend angeführten Anmeldungen angegebenen Warenempfänger unter Verwendung ihrer Sonder-UID-Nummer Waren zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr unter Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer angemeldet hat und damit zum Nachweis der Voraussetzungen des Art. 7 UStG 1994 verpflichtet war. In den verfahrensgegenständlichen Fällen stand auch fest, dass die angemeldeten Waren in Österreich in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr (Verfahrenscode 4200) übergeführt und somit in das Inland eingeführt worden sind. Der Tatbestand der Einfuhr im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3 UStG 1994 war erfüllt. Dabei ist ohne Bedeutung, ob die eingeführte Ware nur zur Durchfuhr bestimmt ist oder später wieder ausgeführt werden soll (Ruppe/Achatz, UStG 4 , § 1 Rz 442). Der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Z 3 UStG 1994 stellt auf die Einfuhr von Gegenständen und nicht auf den Verbrauch in Österreich ab. Dass Waren dann im freien Verkehr in einen anderen Mitgliedstaat befördert werden, ändert nichts an der Einfuhr in Österreich (VwGH 28.9.2016, Ra 2016/16/0052). Nach den vorstehend genannten Bestimmungen liegt eine innergemeinschaftliche Lieferung gemäß Art. 7 UStG 1994 nur dann vor, wenn der Gegenstand der Lieferung durch den Unternehmer oder Abnehmer nachweislich in das (übrige) Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet wird (Warenbewegung), der Abnehmer Unternehmer ist und den Gegenstand für sein Unternehmen erwirbt und der Gegenstand beim Abnehmer im Empfangsmitgliedstaat der Erwerbsbesteuerung unterliegt. Aufgrund der personenbezogenen Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 Z 2 lit. a und Z 3 UStG 1994 setzt die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung den Nachweis voraus, wer der Abnehmer der Lieferung ist (BFH 17.2.2011, V R 28/10). Der Person des Abnehmers und seiner Identität kommt für die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung eine entscheidende Bedeutung zu, da innergemeinschaftliche Lieferung und innergemeinschaftlicher Erwerb ein und derselbe Vorgang und dabei Teil eines innergemeinschaftlichen Umsatzes sind, der bezweckt, die Steuereinnahmen auf den Mitgliedstaat zu verlagern, in dem der Endverbrauch der gelieferten Gegenstände erfolgt (EuGH 27.9.2007, C-409/04). Somit setzt die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung voraus, dass der Abnehmer der Lieferung bekannt ist, da sonst das Ziel, die Steuereinnahmen dadurch auf den Bestimmungsmitgliedstaat zu verlagern, dass der Erwerber der innergemeinschaftlichen Lieferung in diesem Mitgliedstaat Steuerschuldner ist, nicht erreicht werden kann (BFH 17.2.2011, V R 28/10). Den Angaben in den genannten Warenanmeldungen zufolge, für deren Richtigkeit die Beschwerdeführerin gemäß Art. 199 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ZK-DVO) Gewähr übernimmt, nämlich der Personenidentität zwischen Importeur und Warenempfänger, erklärte die Beschwerdeführerin ein innergemeinschaftliches Verbringen der Waren zur eigenen Verfügung durch das von ihr vertretene Unternehmen. Im gegenständlichen Verfahren war im Wesentlichen strittig, ob mit den von der Beschwerdeführerin (nachträglich) vorgelegten und nachträglich ausgestellten Unterlagen der Nachweis der Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet erbracht werden konnte. Die Beschwerdeführerin hat, sofern nachfolgend nicht anders angeführt, Ausfertigungen oder Kopien von so genannten CMR-Frachtbriefen, Borderos und konzerninterne Rechnungen vorgelegt. In einem Frachtbrief wird gemäß Art. 4 des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR), BGBl. Nr. 138/1961, der Beförderungsvertrag festgehalten. Gemäß Art. 5 Abs. 1 CMR wird der Frachtbrief in mindestens drei Originalausfertigungen ausgestellt, die vom Absender und vom Frachtführer unterzeichnet werden. Die erste Ausfertigung erhält der Absender, die zweite begleitet das Gut, die dritte behält der Frachtführer. Der Frachtbrief muss nach Art. 6 Abs. 1 CMR neben anderen Angaben Ort und Tag der Ausstellung, Name und Anschrift des Absenders, Name und Anschrift des Frachtführers, Stelle und Tag der Übernahme des Gutes sowie die für die Ablieferung vorgesehene Stelle und Name und Anschrift des Empfängers enthalten. Zu den laut Angaben der Beschwerdeführerin nachträglichen Anfertigungen von Frachtbriefen und den darauf angebrachten Bestätigungen ist grundsätzlich festzuhalten, dass eine verspätete Erstellung die Beweiskraft des Nachweises in Frage stellen kann, mit dem sich die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung zumindest auseinanderzusetzen hat (Ruppe/Achatz, UStG 4 , Art. 7 BMR Rz 30; VwGH 21.10.2015, 2012/13/0089). Zu dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dem Gesetz selbst sei nicht zu entnehmen, dass der Nachweis der Ausfuhr ausschließlich durch Original-Empfangsbestätigungen zu erbringen sei, ist allgemein festzustellen, dass die erste Ausfertigung des Frachtbriefes beim Absender verbleibt. Die Vorlage dieser ersten Originalausfertigung, die zwar noch nicht über eine Empfangsbestätigung des Warenempfängers verfügt, jedoch die Übergabe der Waren an den Frachtführer belegt, kann daher nicht daran scheitern, dass sich diese beim jeweiligen Empfänger der Waren befindet und von diesem nur mit den "heute üblichen elektronischen Kommunikationsformen" retourniert wird. Der Beschwerdeführerin müsste daher in allen Fällen die Vorlage der ersten Ausfertigung der Frachtbriefe jederzeit möglich gewesen sein. Der in § 3 Abs. 1 Z 2 der Verordnung BGBl. Nr. 401/1996 genannte Versendungsnachweis ist erst dann vollständig erbracht, wenn der Absender auch über eine Ausfertigung mit der Empfangsbestätigung des Abnehmers verfügt. Das gilt auch für die Fälle, in denen Waren im werksinternen Verkehr mit Sammelborderos oder Borderos zum Konzernunternehmen in einem anderen Mitgliedstaat befördert werden und von dort aus zu verschiedenen Kunden versendet werden. Die erste Ausfertigung eines CMR-Frachtbriefes verbleibt in solchen Fällen beim Konzernunternehmen, von dem aus die Waren versendet werden. Es müsste der Beschwerdeführerin möglich gewesen sein, vom Konzernunternehmen die Originalausfertigungen zu erhalten und der Abgabenbehörde oder dem Bundesfinanzgericht vorzulegen. Auch bei Ausstellung von elektronischen Zustellkarten, etc. hätte die Beschwerdeführerin oder gegebenenfalls das Konzernunternehmen über einen Ausdruck (zwar noch ohne Empfangsbestätigung) verfügen müssen. Derartiges wurde nicht vorgelegt. Die Beschwerdeführerin hat im Zuge der nachträglichen Kontrolle durch die belangte Behörde oder im Beschwerdeverfahren zu den vorstehend angeführten Warenanmeldungen folgende Unterlagen vorgelegt: zu lfd. Nr. 11: Zu dieser Warenanmeldung wurde eine Kopie einer Ausfertigung eines CMR-Frachtbriefes vorgelegt. In Feld 1 ist als Absender die BBB, die laut Angaben der Beschwerdeführerin der Vertriebspartner des in der Zollanmeldung ausgewiesenen Versenders gewesen sei, angegeben. In Feld 22 des Frachtbriefes ist hingegen die Beschwerdeführerin als Absender angeführt und enthält eine unleserliche Paraphe (in Kopie). Ähnlich verhält es sich betreffend den Frachtführer. Auch hier stimmen die Angaben in den Feldern 16 und 23 nicht überein, der Stempelabdruck in Feld 23 stammt von einem anderen Unternehmen als dem in Feld 16 angegebenen Frachtführer. In Feld 24 ist ein Stempelabdruck des in Feld 2 des Frachtbriefes angegebenen schwedischen Empfängers angebracht und ebenfalls eine unleserliche Paraphe (beides in Kopie). Nicht angegeben ist ein Datum. zu lfd. Nrn. 12, 17: Die mit der Berufungsschrift vorgelegten Kopien von Frachtbriefausfertigungen sowie die mit Schreiben vom 25. Mai 2012 vorgelegten Originale (Ausstellungsdatum 23. April 2009) enthalten (so wie zu lfd. Nr. 11) in Feld 24 einen Stempelabdruck des in Feld 2 des jeweiligen Frachtbriefes und in der Warenanmeldung angegebenen niederländischen Empfängers und eine unleserliche Paraphe, jedoch keine Angabe über den Zeitpunkt der Übernahme. Darüber hinaus enthalten die Felder 22 (Unterschrift und Stempel des Absenders) und 23 (Unterschrift und Stempel des Frachtführers) weder einen Stempelabdruck noch eine Unterschrift. Als Absender scheint im Frachtbrief das in der Warenanmeldung als Versender angegebene Unternehmen in Hong Kong auf und als Ort der Beladung ist ebenfalls Hong Kong angegeben. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das CMR-Abkommen gemäß Art. 1 Abs. 1 nur für die Beförderung auf der Straße gilt und auszuschließen ist, dass Waren von Hong Kong über die Niederlande nach Österreich und dann wieder in die Niederlande ausschließlich auf der Straße befördert worden sind. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung legte die Beschwerdeführerin für beide Sendungen jeweils ein weiteres Original eines CMR-Frachtbriefes vor. Bis auf das Ausstellungsdatum (5. April 2012) sind die darin enthaltenen Angaben ident mit den Angaben in den mit Schreiben vom 25. Mai 2012 vorgelegten Originalen. Der zu der laufenden Nummer 12 vorgelegte Frachtbrief enthält in Feld 24 die Angabe eines Datums ("28.4.09"). Mit Schreiben vom 30. September 2016 hat die Beschwerdeführerin für diese beiden Sendungen je ein Sammelbordero und die entsprechenden Einzelborderos (erstellt am 22. September 2016) über die Beförderung der Waren zum Konzernunternehmen, eine Monatsrechnung des Konzernunternehmens an die Beschwerdeführerin über die im gesamten Monat im Rahmen der Wechselbrücke durchgeführten Beförderungen und jeweils eine Rechnung des Konzernunternehmens, mit der die Frachtkosten vom zuletzt genannten Unternehmen an die Empfänger der Beschwerdeführerin in Rechnung gestellt worden sind, vorgelegt. In der mündlichen Verhandlung wurden weitere Einzelborderos vorgelegt. Diese weisen als Erstellungsdatum den 5. April 2012 aus. zu lfd. Nr. 13: Die in Kopie vorgelegte Ausfertigung eines Frachtbriefes weist in Feld 22 die Beschwerdeführerin als Absender aus, enthält jedoch keinen Stempelabdruck und keine Unterschrift. Feld 24 enthält einen Stempelabdruck, eine unleserliche Paraphe und ein Datum. In Feld 8 der Warenanmeldung ist eine natürliche Person in Tschechien als Warenempfänger angegeben. Der Stempelabdruck in Feld 24 des Frachtbriefes enthält zwar den Nachnamen der in der Warenanmeldung angegeben natürlichen Person, jedoch eine andere Adresse als in der Warenanmeldung und in Feld 2 des Frachtbriefes angegeben. zu lfd. Nr. 14:

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/4200219/2012
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.4200219.2012
Stammnummer
113742
Gültig
14.12.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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