Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3191-W/02
Dienstvertrag Ehegattin
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3191-W/02vom 10.08.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Nicht fremdüblich ist, einen bestehenden Dienstvertrag nicht an wesentliche Änderungen des Aufgabenbereiches anzupassen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Münzenrieder, Karner & Weinhandl WTH KEG gegen den Bescheid des
Finanzamtes Eisenstadt betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2000
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Die
Einkommensteuer für das Jahr 2000 ist in Euro (€)
festzusetzen.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe in alter und neuer
Währung sind der Berufungsvorentscheidung vom 15. Jänner 2002 zu
entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. hat neben seinen
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gewerbliche Einkünfte
aus dem Betrieb eines, an seinem Wohnsitz eingerichteten, technischen Büros
für Maschinenbau.
Im Streitjahr (2000) hat der
Bw. mit seiner gewerblichen Tätigkeit keine Einnahmen erzielt. Vom
damaligen steuerlichen Vertreter des Bw. wird mitgeteilt, dass der
größte Auftraggeber seines Mandanten ausgefallen sei. Dieser
Auftraggeber ist die A-AG gewesen; sie hat den Vertrag mit dem Bw. zum 31.
Dezember 1998 gekündigt (vgl. Schreiben vom 14. und 22.
Jänner 1999).
Streitpunkt in diesem
Berufungsverfahren ist der Arbeitslohn der Ehegattin (S 119.859,60), den
das Finanzamt mit der Begründung, dass
"... ein Großteil der Arbeiten lt.
Dienstvertrag aufgrund der Arbeiten des Jahres 2000 nicht glaubwürdig
erscheint" nicht als Betriebsausgabe anerkannt hat
(Begründung/Einkommensteuerbescheid, 3. Mai 2001).
Den in der Begründung des
Einkommensteuerbescheides (3. Mai 2001) angesprochenen Dienstvertrag hat der Bw.
mit seiner Ehegattin am 1. Oktober 1989 abgeschlossen.
Damals ist vereinbart
worden:
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"1.
|
Die
Dienstnehmerin tritt mit heutigem Tage in den Dienst des
Dienstgebers.
|
2.
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Es
wird eine Arbeitszeit von 25 Stunden je Woche vereinbart, die Montag bis Freitag
täglich zwischen 08.00 und 13.00 zurückzulegen
sind.
|
3.
|
Dienstort
ist ... Die Dienstnehmerin ist verpflichtet, die Dienstleistung persönlich
zu erbringen.
|
4.
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Der
Aufgabenkreis der Dienstnehmerin umfasst:
-
Telefondienst
- Korrespondenz,
Posterledigung
-
Ablage
-
Fakturierung
-
Rechnungswesen
- monatliche
Steuerverrechnung
- sowie andere
anfallende Büroarbeiten
nach
Weisung des Dienstgebers ...
|
5.
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Für
die genannten Tätigkeiten erhält die Dienstnehmerin ein Bruttogehalt
von S 9.300,00 zahlbar 12 x monatlich im nachhinein.
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6.
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Die
Sonderzahlungen sind wie folgt fällig:
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|
Urlaubsgeld
Weihnachtsgeld
|
31.05.
jeden Jahres
30.11. jeden
Jahres
|
|
Die
Höhe der Sonderzahlung entspricht dem Gehalt des Monates, der der Zahlung
vorausgeht.
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7.
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Allfällige
darüber hinausgehende Zahlungen an die Dienstnehmerin (Prämien,
Bilanzgelder etc.) können nach Maßgabe der jeweiligen
wirtschaftlichen Lage des Dienstgebers vereinbart werden.
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8.
|
Die
Dienstnehmerin hat Anspruch auf Ersatz aller im Zusammenhang mit ihrer
Tätigkeit anfallenden Kosten wie Taggelder, Kilometergelder etc. in
Höhe der den Bundesbeamten zustehenden Sätzen. Die Höhe dieser
Aufwendungen ist von der Dienstnehmerin nachzuweisen.
|
9.
|
Der
Urlaubsanspruch der Dienstnehmerin bemisst sich nach den Bestimmungen des
Urlaubsgesetzes bzw. nach dem Kollektivvertrag in der jeweils gültigen
Fassung.
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10.
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Der
Abfertigungsanspruch der Dienstnehmerin richtet sich nach den Bestimmungen des
Angestelltengesetzes.
|
11.
|
Es
wird vereinbart, dass nach einem ununterbrochenen Dienstverhältnis von
fünf Jahren den Ansprüchen der Dienstnehmerin zu Pkt. 9 und 10
dieses Vertrages eine zusätzlich anrechenbare Vordienstzeit von fünf
Jahren zugrunde zu legen ist.
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12.
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Erkrankt
die Dienstnehmerin oder ist sie aus anderen berücksichtigungswürdigen
Gründen an der Dienstausübung verhindert, ist der Dienstgeber
ungesäumt zu verständigen. Bei einer Krankheitsdauer von mehr als drei
Tagen ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen.
|
13.
|
Hilfsweise
gelten neben dem Kollektivvertrag die Vorschriften des Angestelltengesetzes in
der jeweils gültigen Fassung.
Vor Erlassung des in diesem
Berufungsverfahren angefochtenen Einkommensteuerbescheides hat das Finanzamt ein
Vorhalteverfahren durchgeführt.
Die mit Vorhalt (26. März
2001) gestellte Frage "Welche Tätigkeiten
wurden durch die Gattin ausgeübt?" hat der Bw. mit
"Gemäß beiliegendem Dienstvertrag.
Das Dienstverhältnis wurde mit 31. März 2001
aufgelöst" beantwortet (Vorhaltsbeantwortung, 10. April
2001).
Seine Antwort auf die Frage
"Welche Aufträge werden ... zur Zeit
bearbeitet? Wann wurden diese Aufträge erteilt?" lautet
(Vorhaltsbeantwortung, 10. April 2001):
"Derzeit
ist Herr O. damit befasst, das Know-how für die Errichtung von Klein- und
Gasthausbrauereien entsprechend zu verwerten. Diese Verwertung äußert
sich derzeit in einer laufenden Akquisitionstätigkeit in Form von
Videopräsentationen für Gastwirte. Diese Tätigkeit wird bis Ende
2001 durchgeführt werden. In der Folge sollte eine Vermarktung
beginnen.
Seitens
der A.-AG wurde Herrn O. eine projektbezogene Zusammenarbeit in Aussicht
gestellt. Infolge des Vorstandswechsels bei dieser Gesellschaft sind jedoch die
Details dieser Zusammenarbeit noch nicht verhandelt
worden".
Den Einkommensteuerbescheid (3.
Mai 2001) hat der Bw. angefochten; die vom damaligen steuerlichen Vertreter
verfasste Anfechtungserklärung lautet:
"Das
von der Finanzverwaltung nunmehr mit der Begründung "das
Dienstverhältnis erscheine aufgrund der Arbeiten des Jahres 2000 nicht
glaubwürdig" nicht mehr anerkannte Dienstverhältnis mit der Ehegattin
meines Mandanten wurde durch immerhin elf Veranlagungsjahre - seit
1989 und zwei Betriebsprüfungen anerkannt.
Das
Vorhandensein des Dienstverhältnisses wurde niemals in Zweifel
gezogen - eben weil es sich um ein Dienstverhältnis handelt, wie
es unter Fremden auch abgeschlossen würde.
Dieser
Drittvergleich ist wesentlicher Bestandteil der steuerlichen Anerkennung von
Dienstverhältnissen zwischen Ehegatten.
Jede
Art von "Flexibilität" in diesem Dienstverhältnis sei es im Bereich
Arbeitszeitgestaltung, Entgelt, Kündigung, Wiedereinstellung, aufgrund sich
ändernder wirtschaftlicher Verhältnisse würde seitens der
Finanzverwaltung wegen "familiärer Gestaltung" zu einer Nichtanerkennung
des Dienstverhältnisses führen.
Dass
mein Mandant im Jahre 2000 keine Umsätze erzielt hat, ändert nichts an
der Tatsache, dass er - wie jeder Unternehmer - sehr wohl
versucht hat, Aufträge für sein technisches Büro zu bekommen und
somit jede Art von Kundenverbindung aufrecht erhalten oder neu anknüpfen
hat müssen. Dazu war es - ebenso wie in den
Vorjahren - notwendig, den Bürobetrieb voll aufrecht zu
erhalten, was bei der durch die Tätigkeit meines Mandanten als
Geschäftsführer eines technischen Betriebes oftmaligen Abwesenheit
infolge Auslandsreisen eben nur durch eine(n) entsprechend qualifizierte(n)
Mitarbeiter(in) erfolgen konnte.
Eine
solche war in der Ehefrau meines Mandanten zweifellos
vorhanden.
Es
liegt in der Natur der Sache, dass ein Betrieb sich nicht in Sekundenschnelle
von seinen qualifizierten Mitarbeitern trennt, wenn - was ja oft
genug vorkommt - Verluste erwirtschaftet werden.
Üblicherweise
werden Kündigungen erst nach einem Beobachtungszeitraum und unter genauer
Beurteilung der Zukunftsaussichten ausgesprochen.
Dies
ist auch im Falle meines Mandanten geschehen; das Dienstverhältnis wurde
unter Einhaltung der oben genannten Gegebenheiten und der Fristen des
Angestelltengesetzes am 31.03.2001 gelöst.
Die
angewandte Art von kurzfristiger Junktimierung des momentanen negativen Erfolges
eines Unternehmens mit der Zahl seiner Mitarbeiter könnte in Zukunft dazu
führen, dass Dienstverhältnisse, die "aufgrund der Arbeiten" der
Finanzverwaltung "nicht glaubwürdig" erscheinen, steuerlich nicht anerkannt
werden.
Die
Reaktion der Arbeitnehmervertreterverbände brauche ich wohl nicht
darzustellen. Im Sinne des eingangs erwähnten Drittvergleiches ersuche ich
daher um antragsgemäße Entscheidung ..."
Um beurteilen zu können,
ob die Zahlungen an die Ehegattin im Jahr 2000 einem Fremdvergleich standhalten,
hat das Finanzamt folgende Fragen gestellt (Vorhalt, 6. Juni 2001):
"1.
Laut Dienstvertrag umfasste die Tätigkeit von Frau O. folgende Punkte:
Telefondienst, Korrespondenz, Posterledigung, Rechnungswesen, monatliche
Steuerverrechnung u. div. sonstige Büroarbeiten. Es wird ersucht zu
dokumentieren was an Korrespondenz, Posterledigung u. sonstigen
Büroarbeiten im Jahr 2000 angefallen ist. Hinsichtlich Rechnungswesen u.
monatliche Steuerverrechnung kann angenommen werden, dass, nachdem im Jahr 2000
keine Einnahmen angefallen sind, auch keine dieser Tätigkeiten
durchgeführt wurden. Sollte dennoch solche Arbeiten angefallen und
verrichtet worden sein, möge dies dargestellt werden.
2.
Hinsichtlich des Argumentes, dass erst nach einer längeren
Beobachtungsphase mögliche Kündigungen ausgesprochen werden, möge
bekannt gegeben werden, nachdem schon 1999 nur mehr geringfügige Einnahmen
erzielt wurden, wann diese Erlöse eingegangen sind. Um Vorlage der gelegten
Honorarnoten wird ersucht. Gab es 1999 ev. Vorarbeiten für mögliche
künftige Aufträge, die in weiterer Folge nicht realisiert werden
konnten?
3.
Da Frau O. auch eine Dienstverhältnis bei Fa. K. ausübt, möge
dieser Dienstvertrag zur Einsichtnahme vorgelegt werden.
4.
Im Hinblick auf die Höhe der Einnahmen aus selbst. Tätigkeit in der
Vergangenheit, war davon auszugehen, dass Arbeiten auch in einem entsprechenden
Ausmaß anfielen, sodass dieser Punkt weder bei den Betriebsprüfungen
bei den laufenden Veranlagungen zu beanstanden
war".
Die vom damaligen steuerlichen
Vertreter verfasste Vorhaltsbeantwortung (3. Juli 2003) lautet:
"In
der Beilage überreiche ich Präsentationsunterlagen sowie verschiedene
Informationsunterlagen aus denen hervorgeht, dass sich das Technische Büro
O. mit der Frage der Referentin: der Kleinbrauereien, deren Errichtung und
Vermarktung tatsächlich seit einiger Zeit
auseinandersetzt.
Es
wurden in diesem Zusammenhang mit 36 Interessenten Kontakte angeknüpft und
Präsentationen veranstaltet.
Zur
Vorbereitung waren notwendig:
Kontaktaufnahme
Erstellung
und Versendung von Brauprozessbeschreibungen
Erstellung
und Versendung von Informationsangeboten für Gasthausbrauereien aufgrund
von Kenndaten
Kalkulation
der Anschaffungskosten
Zusammenstellung
und Weitergabe von Informationen (aus dem
Englischen)
|
Was
bringt eine Kleinbrauerei
Warum
Produkt
Bedeutung
Technologie
Abfallprodukte/Mengen
- Verwertung
Einrichtung
Bezüglich
der Frage der Referentin: des Nichtanfallens von Arbeiten für das
Rechnungswesen verweise ich darauf, dass auch Verlustbetriebe angehalten sind,
Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen dienen der Ermittlung der
monatlichen Vorsteuer bzw. der Ermittlung des Ergebnisses.
Im
vorliegenden Fall werden zu diesen Zwecken Journale
geführt.
Herr
O. ist Geschäftsführer eines technischen Betriebes, der in den letzten
Jahren im In- und Ausland stark expandiert. Dies erfordert neben einem
Ganztagseinsatz auch eine umfangreiche Reisetätigkeit, sodass es ihm
gänzlich unmöglich ist, die Zeit für die o.a. Tätigkeit
aufzubringen.
Um
das Geschäft mit den Gasthausbrauereien überhaupt beginnen zu
können, ist die Anwesenheit einer Mitarbeiterin in den
Geschäftsräumen des technischen Büros unerlässlich, auch
wenn diese nicht ununterbrochen schreibt, telefoniert und informiert. Jeglicher
Aufwand wäre ohne diese Präsenz sinnentleert.
Leider
ist jede Art der wirtschaftlichen Betätigung und Planung mit Vorlaufzeiten
und Risken behaftet. Einen Artikel wie Gasthausbrauereien auf dem Markt
einzuführen ist eine Sache, die sich nicht in kurzer Zeit umsetzen
lässt.
Es
wurden - und niemand bedauert das mehr als ein Unternehmer - bis
heute keine Honorarnote gelegt.
Dazu
ist zu bemerken, dass nicht jede wirtschaftliche Betätigung erfolgreich
sein muss oder ist. Dadurch verlieren die in diesem Zusammenhang
notwendigerweise eingesetzten Betriebsmittel nicht ihren Charakter als
Ausgaben.
Sollte
in Zukunft aus vorläufig oder erstmalig negativen Betriebsergebnissen auf
die Unangemessenheit der eingesetzten Betriebsmittel geschlossen werden
können, wird es mit Sicherheit sehr schnell keinen Unternehmer mehr
geben.
Frau
O. - bei K. seit 1.2.1991 angestellt - hat keinen Dienstvertrag.
Ihre
Arbeitszeit betrug damals 2 Tage/16 Stunden/Woche; derzeit beträgt die
Arbeitszeit 3 Tage/25,5 Stunde
/Woche".
Die vorgelegten
Präsentationsunterlagen bestehen aus 33 Seiten mit Texten, grafischen
Darstellungen und/oder Fotos. Bspw. ist auf der Seite mit der Überschrift
"und los geht´s!" das Foto einer
Theke mit Gasthausbesuchern und Sudkesseln im Hintergrund abgebildet; eine der
Werbebotschaften aus der Präsentation ist eine dreiseitige Werbebotschaft
und lautet: Ihre Vorteile (1. Seite); besondere Attraktion & Blickfang,
höchstqualitatives Bier, sehr gute Werbung, Umsatz wird gesteigert, mehr
Gewinn durch Eigenproduktion, Kochen mit Bier: viele gute Rezepte (2. Seite),
Party-Fass und Flaschenverkauf, trendgemäßes Naturprodukt, viele
deutsche Urlauber: Biertrinker, Gasthausbrauerei weltweit bewährt,
"Erlebnisgastronomie" (3. Seite).
Die Berufung hat das Finanzamt
mit Berufungsvorentscheidung (15. Jänner 2002) abgewiesen und hat im
Begründungsteil der Berufungsvorentscheidung ausgeführt:
"Nach
Beendigung der Konsulententätigkeit per 31.12.1998 sind im Rahmen der
selbständigen Tätigkeit bis dato keine Einnahmen mehr
angefallen.
Maßnahmen,
auch weiterhin als technisches Büro Umsätze zu erzielen, wurden lt.
Vorhaltsbeantwortung gesetzt. Die Entlohnung der Arbeiten, welche lt. Angaben ab
1999 von der Gattin erbracht wurden, nämlich Kontaktaufnahmen mit
möglichen Interessenten, Versendung von Unterlagen und
Informationsmaterial, Terminvereinbarungen etc. erachtet das Finanzamt im
Vergleich mit der bisher angefallenen Arbeit in den Jahren bis 1998 bei
Umsätzen von S 1,5 Mio. und gleicher Entlohnung als überhöht und
als Leistung im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht erbracht. Auch der
Einwand, dass es üblich ist, erst nach einem längeren
Beobachtungszeitraum - hier 2 1/4 Jahre - Konsequenzen zu ziehen,
hält einem Fremdvergleich nicht stand ..."
Im Veranlagungsakt befindet
sich ein Aktenvermerk. Nach diesem Aktenvermerk haben die Erlöse aus der
gewerblichen Tätigkeit 1997 S 2,6 Mio., 1998 S 1,5 Mio und 1999 S
139.000,00 betragen. S 139.000,00 hat der Bw. im Jänner 1999 vereinnahmt;
nach dem (damaligen) Kenntnisstand des Finanzamtes hat der Bw. bis zum Zeitpunkt
der Erlassung der Berufungsvorentscheidung keine Umsätze mehr
erzielt.
In der edv-unterstützt
erstellten Berufungsvorentscheidung steht auch, dass der Einkommensteuerbescheid
vom 3. Mai 2001 aufgrund dieser Berufungsvorentscheidung geändert wird. Die
Änderung besteht darin, das die bisher in Schillingen festgesetzte
Einkommensteuer in Euro festgesetzt wird.
Am 11. Februar 2002 hat der
(derzeitige) steuerliche Vertreter des Bw. einen Vorlageantrag gestellt, hat auf
das bisherige Vorbringen verwiesen und hat dieses Vorbringen ergänzend
ausgeführt, dass die für ein Dienstverhältnis vorgeschriebenen
Lohnabgaben vollständig entrichtet worden sind und dass Finanzamt und
Sozialversicherungsanstalten dieses Dienstverhältnis bisher anerkannt
haben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist, ob die Gehaltszahlungen an die Ehegattin des
Bw. (S 119.859,60) Betriebsausgaben sind (Bw.) oder Zuwendungen wegen
Mitarbeit am Erwerb des Ehegatten im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht
(Finanzamt).
Gemäß
§ 4 Abs.
4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben die durch den Betrieb (Beruf) veranlassten
Aufwendungen oder Ausgaben. Die betriebliche (berufliche) Veranlassung von
Aufwendungen oder Ausgaben ist auf Verlangen der Abgabenbehörden
nachzuweisen.
Für den Bw. ist der
Zahlung von S 119.859,60 wegen des mit der Ehegattin am
1. Oktober 1989 abgeschlossenen Dienstvertrages betrieblich
veranlasst.
Werden Dienstverträge
zwischen Ehegatten abgeschlossen, sind auf diese Verträge die von der
Rechtsprechung des VwGH für die steuerliche Anerkennung von Verträgen
zwischen nahen Angehörigen aufgestellten Kriterien anzuwenden.
Vertragliche Vereinbarungen
zwischen nahen Angehörigen können nach dieser Rechtsprechung für
den Bereich des Einkommensteuerrechts nur als erwiesen angenommen werden und
damit Anerkennung finden, wenn sie nach außen ausreichend zum Ausdruck
kommen, einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt
haben und auch zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen
abgeschlossen worden wären
("Fremdvergleich"). Auch die
Ausführung vertraglicher Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen
muss diesen Anforderungen genügen (vgl. bspw. VwGH 29. 11. 2000,
95/13/0004).
Der Fremdvergleich ist
grundsätzlich anhand von Leistungsbeziehungen zwischen einander fremd
gegenüber stehenden Personen vorzunehmen, wobei von deren üblichem
Verhalten in vergleichbaren Situationen auszugehen ist (VwGH 1.12.1992,
92/14/0149).
Die von der Ehegattin
erledigten Arbeiten werden in der Vorhaltsbeantwortung (10. April 2001) mit
"gemäß beiliegendem
Dienstvertrag" umschrieben. In Pkt. 4 des Dienstvertrages
(1. Oktober 1989) wird der Aufgabenbereich der Ehegattin mit
"Telefondienst, Korrespondenz, Posterledigung, Ablage, Fakturierung,
Rechnungswesen, monatliche Steuerverrechnung, sowie andere anfallende
Büroarbeiten" beschrieben und die Ehegattin hat - sollten die Angaben
in dieser Vorhaltsbeantwortung zutreffend und vollständig sein - im
Streitjahr für den Bw. die Arbeiten: Telefondienst, Korrespondenz,
Posterledigung, Ablage, Fakturierung, Rechnungswesen, monatliche
Steuerverrechnung, sowie andere anfallende Büroarbeiten
erledigt.
In der Vorhaltsbeantwortung (3.
Juli 2003) hat der Bw. diese Aussage zT bestätigt, zT revidiert und hat in
dieser Vorhaltsbeantwortung angegeben, dass seine Ehegattin im Jahr 2000
folgende Arbeiten erledigt hat: Kontaktaufnahme, Erstellung und Versendung von
Brauprozessbeschreibungen, Erstellung und Versendung von Informationsangeboten
für Gasthausbrauereien aufgrund von Kenndaten, Kalkulation der
Anschaffungskosten, Zusammenstellung und Weitergabe von Informationen (aus dem
Englischen): Was bringt eine Kleinbrauerei?, Warum?, Produkt, Bedeutung,
Technologie, Abfallprodukte/Mengen - Verwertung, Einrichtung.
Außerdem habe seine Ehegattin die Journale geführt und musste in den
Geschäftsräumen anwesend sein.
Da der Bw. nach Wegfall seines
größten Auftraggebers A-AG neue Auftraggeber gewinnen musste, ist
davon auszugehen, dass sich dadurch auch der Aufgabenbereich der Ehegattin des
Bw. geändert hat. Deshalb glaubt der UFS, dass die Ehegattin des Bw. die in
der Vorhaltsbeantwortung (3. Juli 2003) beschriebenen Arbeiten erledigt hat und
legt seiner Berufungsentscheidung den oben beschriebenen Aufgabenbereich der
Ehegattin zugrunde.
Im Streitjahr ist der
Dienstvertrag (1. Oktober 1989) die Rechtsgrundlage für das
Erledigen von Arbeiten der Ehegattin gewesen; d.h. zur Kontaktaufnahme,
Erstellung und Versendung von Brauprozessbeschreibungen, Erstellung und
Versendung von Informationsangeboten für Gasthausbrauereien aufgrund von
Kenndaten, Kalkulation der Anschaffungskosten, Zusammenstellung und Weitergabe
von Informationen (aus dem Englischen): Was bringt eine Kleinbrauerei?, Warum?,
Produkt, Bedeutung, Technologie, Abfallprodukte/Mengen - Verwertung,
Einrichtung; zum Führen der Journale und zum Anwesendsein in den
Geschäftsräumen wäre die Ehegattin aus dem Dienstvertrag
(1. Oktober 1989) verpflichtet gewesen.
In Pkt. 4 des Dienstvertrages
(1. Oktober 1989) steht aber, dass die Ehegattin des Bw. verpflichtet ist,
folgende Arbeiten zu erledigen: Telefondienst, Korrespondenz, Posterledigung,
Ablage, Fakturierung, Rechnungswesen, monatliche Steuerverrechnung, sowie andere
anfallende Büroarbeiten. Pkt. 4 des Dienstvertrages (1. Oktober 1989) ist
offenbar nicht abgeändert worden, denn andernfalls hätte der Bw. den
Dienstvertrag (1. Oktober 1989) in der geänderten Fassung vorgelegt und
hätte sein Berufungsbegehren nicht auf den Dienstvertrag in der ab 1.
Oktober 1989 geltenden Fassung gestützt.
Festzustellen ist demzufolge,
dass die von der Ehegattin im Streitjahr erledigten Arbeiten nicht mit den in
Pkt. 4 des Dienstvertrages (1. Oktober 1989) aufgezählten Arbeiten
überein stimmen.
Bis Ende 1998 ist der
größte Auftragsgeber des Bw. die A-AG gewesen; nach Kündigung
des Vertrages mit der A-AG hat der Bw. begonnen, neue Auftraggeber zu gewinnen.
Die Betriebe, die der Bw. als neue Auftraggeber gewinnen wollte, sind
Gasthausbrauereien. Gasthausbrauereien gehören zu einer anderen Branche als
der bisher größte Auftraggeber des Bw., die A-AG. Da die A-AG nach
eigenen Angaben des Bw. sein größter Auftraggeber gewesen ist, muss
der Bw. außer der A-AG noch andere Auftraggeber gehabt haben. Diese
anderen Auftraggeber sind offenbar keine Gasthausbrauereien gewesen, denn in der
Vorhaltsbeantwortung (3. Juli 2003) schreibt der Bw.:
"Um das Geschäft mit den
Gasthausbrauereien überhaupt
beginnen
zu können, ...".
Um neue Auftraggeber zu
gewinnen mussten potentielle Auftraggeber aus dem Gastgewerbe kontaktiert und
eine Werbestrategie für Gasthausbrauereien entwickelt werden.
Hat die
Geschäftsführertätigkeit - wie in der Vorhaltsbeantwortung (3.
Juli 2003) beschrieben - einen Ganztageseinsatz und umfangreiche
Reisetätigkeit des Bw. erfordert, ist davon auszugehen, dass die Ehegattin
(zumindest) einen Großteil der für die Entwicklung der Werbestrategie
erforderlichen Arbeiten erledigt hat und dass diese Arbeiten eine andere
Qualifikation erfordern als die in den Jahren vor Wegfall der A-AG als
Auftraggeber von ihr erledigten Arbeiten.
Festzustellen ist: Die mit dem
Gewinnen von, aus anderen Branchen als die bisherigen Auftraggeber stammenden,
Auftraggebern verbundenen Arbeiten sind Arbeiten, die nicht geringfügig
sondern wesentlich über den bisherigen Aufgabenbereich der Ehegattin
hinausgehen.
Wird in einem Dienstvertrag ein
Aufgabenbereich umschrieben, ist davon auszugehen, dass die tatsächlich
ausgeführten Arbeiten dem im Dienstvertrag umschriebenen Aufgabenbereich
entsprechen oder dass es sich bei diesen Arbeiten um solche handelt, die sich
- von der Qualität her gesehen - von den im Dienstvertrag
vereinbarten Arbeiten nicht wesentlich unterscheiden. Bestehen
Qualitätsunterschiede zwischen dem alten und dem neuen Aufgabenbereich, ist
die Anpassung des Dienstvertrages an den neuen Aufgabenbereich fremdüblich:
Dass der im Streitjahr anzuwendende Dienstvertrag (1. Oktober 1989) in Pkt. 4.
nicht an den neuen Aufgabenbereich der Ehegattin angepasst worden ist, ist
demzufolge nicht fremdüblich.
Bei Dienstverträgen
bestimmen Qualität und Quantität die Höhe des Entgeltes:
Fremdüblich ist demzufolge, dass Qualität und Quantität der
Arbeit eines Arbeitnehmers die Höhe seines Entgeltes
bestimmen.
Die in Pkt. 2 des
Dienstvertrages (1. Oktober 1989) vereinbarte Wochenarbeitszeit von
25 Stunden ist nicht an den neuen Aufgabenbereich der Ehegattin angepasst
worden; sie beträgt auch im Streitjahr 25 Stunden pro Woche.
Der durch den neuen
Aufgabenbereich verursachte Arbeitsanfall bei der Ehegattin ist nicht
feststellbar. Die vorgelegten Präsentationsunterlagen beweisen, dass
Informationsunterlagen über Brauereien zusammengestellt worden sind; der
mit ihrer Erstellung verbundene Zeitaufwand ist aus den
Präsentationsunterlagen nicht erkennbar. In der Vorhaltsbeantwortung (3.
Juli 2003) hat der Bw. über die für den neuen Aufgabenbereich von
seiner Ehegattin aufgewendete Zeit gesagt: "Um
das Geschäft mit den Gasthausbrauereien überhaupt beginnen zu
können, ist die Anwesenheit einer Mitarbeiterin in den
Geschäftsräumen des technischen Büros unerlässlich, auch
wenn diese nicht ununterbrochen schreibt, telefoniert und informiert".
Aus dieser Äußerung lassen sich keine Anhaltspunkte für die
Feststellung des mit den einzelnen Tätigkeiten des neuen Aufgabenbereiches
verbundenen Zeitaufwandes gewinnen; auch eine Schätzung dieses
Zeitaufwandes ist wegen fehlender Zeitangaben in den Eingaben des Bw. und den
von ihm vorgelegten Unterlagen nicht möglich.
Ist der mit dem neuen
Aufgabenbereich verbundenen, Zeitaufwand nicht feststellbar, ist auch nicht
feststellbar, ob die vereinbarte Wochenarbeitszeit von 25 Stunden an den
tatsächlichen Arbeitsanfall angepasst ist oder nicht.
Ist der tatsächliche
Arbeitsanfall nicht feststellbar, ist auch nicht feststellbar, ob die in Pkt. 5
des Dienstvertrages (1. Oktober 1989) vereinbarten S 9.300,00 brutto ein der
Qualität und Quantität der von der Ehegattin im Streitjahr erledigten
Arbeiten entsprechendes - angemessenes - Entgelt sind oder
nicht.
Dass der Dienstvertrag vom 1.
Oktober 1989 nicht an den Aufgabenbereich der Ehegattin im Streitjahr angepasst
worden ist, obwohl sich dieser Aufgabenbereich wesentlich vom damals
vereinbarten Aufgabenbereich unterscheidet, und die fehlende Dokumentation, die
eine Überprüfung der Angemessenheit des Leistungsentgeltes verhindert,
bewirken, dass das Dienstverhältnis mit der Ehegattin dem Fremdvergleich im
Streitjahr nicht standhält.
Das Berufungsbegehren,
S 119.859,60 als Betriebsausgaben anzuerkennen, ist abzuweisen. Die
Einkommensteuer für das Jahr 2000 ist nach der Währungsumstellung in
Euro (€) festzusetzen. Die vom Finanzamt erlassene Berufungsvorentscheidung
(15. Jänner 2002), worin die Einkommensteuer für das Jahr 2000 in
alter und neuer Währung festgesetzt worden ist, verliert mit dieser
Berufungsentscheidung ihre Wirksamkeit, weshalb die Einkommensteuer 2000 mit
dieser Berufungsentscheidung in Euro festgesetzt werden musste.
Wien,
10. August 2004
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3191-W/02
- Stammnummer
- 11361
- Gültig
- 10.08.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF