Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/4100605/2013
Zurücknahme der Beschwerde
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/4100605/2013vom 22.02.2017
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag.a CP in der Beschwerdesache Dr. Bf., vertreten durch Steuerberater, gegen den Bescheid des Finanzamtes A vom 23.05.2012, betreffend Einkommensteuer 2011 zu Recht erkannt:
Die Berufung (nunmehr Beschwerde) vom 21. Juni 2012 gegen den Einkommensteuerbescheid 2011 wird gemäß § 256 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung (BAO) als gegenstandslos erklärt.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Im Zuge des Erörterungsgespräches (§ 269 Abs. 3 BAO) vom 21. Feber 2017 hat der steuerliche Vertreter in Anwesenheit des Bescherdeführers (Bf.) niederschriftlich die Beschwerde zurückgezogen.
Die Berufung (Beschwerde) war daher gemäß § 256 Abs. 3 der BAO als gegenstandslos zu erklären und das hg. Beschwerdeverfahren einzustellen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da sich die Rechtsfolge der Gegenstandsloserklärung des Beschwerdeverfahrens im Falle der Zurückziehung der Berufung (Beschwerde) unmittelbar aus § 256 Abs. 3 BAO ergibt, liegt im konkreten Fall keine Rechtsfrage vor, der gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Klagenfurt am Wörthersee, am 22. Februar 2017
Normen und Schlagworte
- § 269 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 256 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/4100605/2013
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2017:RV.4100605.2013
- Stammnummer
- 113576
- Gültig
- 22.02.2017 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF