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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/4100605/2013

Zurücknahme der Beschwerde

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/4100605/2013vom 22.02.2017
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag.a CP in der Beschwerdesache Dr. Bf., vertreten durch Steuerberater, gegen den Bescheid des Finanzamtes A vom 23.05.2012, betreffend Einkommensteuer 2011 zu Recht erkannt: Die Berufung (nunmehr Beschwerde) vom 21. Juni 2012 gegen den Einkommensteuerbescheid 2011 wird gemäß § 256 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung (BAO) als gegenstandslos erklärt. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Im Zuge des Erörterungsgespräches (§ 269 Abs. 3 BAO) vom 21. Feber 2017 hat der steuerliche Vertreter in Anwesenheit des Bescherdeführers (Bf.) niederschriftlich die Beschwerde zurückgezogen. Die Berufung (Beschwerde) war daher gemäß § 256 Abs. 3 der BAO als gegenstandslos zu erklären und das hg. Beschwerdeverfahren einzustellen. Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da sich die Rechtsfolge der Gegenstandsloserklärung des Beschwerdeverfahrens im Falle der Zurückziehung der Berufung (Beschwerde) unmittelbar aus § 256 Abs. 3 BAO ergibt, liegt im konkreten Fall keine Rechtsfrage vor, der gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Klagenfurt am Wörthersee, am 22. Februar 2017

Normen und Schlagworte

ErörterungsterminZurücknahme

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/4100605/2013
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.4100605.2013
Stammnummer
113576
Gültig
22.02.2017 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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