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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101641/2016

Auch eine psychische Erkrankung kann eine "geistige Behinderung" iSd § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 und § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 sein

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7101641/2016vom 10.02.2017Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Zusammengefasst ist daher festzustellen, dass zur näheren Auslegung der Bestimmungen des § 2 Abs 1 lit c FLAG 1967 und des § 6 Abs 2 lit d FLAG 1967 die Bestimmungen des § 8 Abs 5 FLAG 1967 nicht herangezogen werden können, da es - bezogen auf § 2 - den § 8 Abs 5 FLAG 1967 zum Datum der Gesetzeswerdung noch gar nicht gegeben hat bzw - bezogen auf § 6 - die Bestimmung der lit d (vormals lit b) gleichlautend mit der Bestimmung des § 2 Abs 1 lit c FLAG 1967 ist und weder im Zeitpunkt der Gesetzwerdung (trotz bereits damaligem Bestehens einer Definition der "erheblichen Behinderung") noch im Zuge späterer Gesetzesänderungen auf diese Bezug genommen wurde. Damit steht für das Bundesfinanzgericht fest, dass der Anspruch auf den Grundbetrag an Familienbeihilfe nach dem insoweit klaren Gesetzestext des § 6 Abs 2 lit d FLAG 1967 nur dann besteht, wenn die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, auf einer (ausschließlich) körperlichen oder geistigen Behinderung beruht. Erst in der Folge wäre dann zu prüfen, ob das Kind "erheblich behindert" ist und zum Grundbetrag auch der Erhöhungsbetrag hinzutritt. Nur diese Prüfung hätte nach § 8 Abs 5 FLAG 1967 zu erfolgen. Gegen diese Entscheidung wurde (ordentliche) Revision erhoben. Wäre diese Rechtsansicht zutreffend, wäre der gegenständliche Fall bereits entschieden, da die verfahrensgegenständliche psychiatrische Erkrankung im Sinne einer unreifen Persönlichkeitsstörung (Richtsatzposition: 030402) unter die psychischen Erkrankungen (Abschnitt 3 der Anlage zur Einschätzungsverordnung) im Sinne dieser Entscheidung fiele. Die Beschwerde wäre als unbegründet abzuweisen. Soweit ersichtlich, wird diese Auffassung im Bundesfinanzgericht, wie unzählige Entscheidungen zum Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe zeigen, nur vereinzelt vertreten. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner ständigen Rechtsprechung eine solche Auslegung nicht vorgenommen und implizit psychische Erkrankungen unter den Begriff „geistige oder körperliche Behinderung“ in § 2 Abs. 1 lit c FLAG 1967 und in § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 subsumiert (etwa aus der jüngsten Rechtsprechung VwGH 9.9.2015, 2013/16/0049 zu Bipolarer Störung Typ 2; VwGH 2.7.2015, 2013/16/0170 zu Asperger Syndrom; VwGH 20.11.2014, Ra 2014/16/0010 zu dissozialer Persönlichkeitsstörung mit schizoiden Anteilen). Gleiches gilt für den Verfassungsgerichtshof (vgl. VfGH 10.12.2007, B 700/07, zu Anorexia nervosa und Bulimie). Die Literatur unterscheidet in Bezug auf § 2 Abs 1 lit c FLAG 1967 und § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 ebenfalls nicht zwischen "geistigen" und "psychischen" Erkrankungen (vgl. Herzog in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG18, § 33 Tz 58; Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG § 8 Rz 20 ff.). Da das Erkenntnis BFG 2.12.2016, RV/3100202/2015 von der ständigen Rechtsprechung abweicht, sieht sich das Bundesfinanzgericht im gegenständlichen Verfahren zur Vermeidung von Verfahrensverzögerungen nicht zu einer Aussetzung der Entscheidung gemäß § 271 BAO veranlasst. Die im Erkenntnis BFG 2.12.2016, RV/3100202/2015 vertretene Ansicht trifft nach Auffassung des Bundesfinanzgerichts im gegenständlichen Verfahren nicht zu: Dem Erkenntnis BFG 2.12.2016, RV/3100202/2015 ist insoweit zuzustimmen, dass sich der Wortlaut von § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 und § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 (jeweils „…wegen einer … körperlichen oder geistigen Behinderung…“) von dem des § 8 Abs. 5 FLAG 1967 („Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht…“) unterscheidet. Rechtsentwicklung Allerding sind diese unterschiedlichen Formulierungen vor dem Hintergrund der Entwicklung des FLAG 1967 zu sehen: § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 Die Formulierung „…wegen einer … körperlichen oder geistigen Behinderung…“ war in § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 (und im Wege eines Verweises in § 6 Abs. 2 FLAG 1967) bereits in der Stammfassung BGBl. Nr. 376/1967 enthalten. Die Regierungsvorlage (RV 549 BlgNR 11. GP) sah noch hierfür erklärend den Begriff „bresthafte Kinder“ vor, diese Formulierung wurde dann nicht in das Gesetz übernommen. Die Materialien (RV 549 BlgNR 11. GP) führen hierzu unter anderem aus: „Eine Einschränkung erfährt lediglich der Begriff des bresthaften Kindes; in Zukunft soll Familienbeihilfe nur mehr für solche Bresthafte gewährt werden, bei denen die Bresthaftigkeit bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, spätestens jedoch vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist. Damit soll ausgeschlossen werden, daß für Personen Beihilfen gewährt werden, bei denen die Voraussetzungen hiefür nicht schon in einem Alter eingetreten sind, in welchem diese Person beihilfenrechtlich noch als Kind gilt.“ … „Die Berücksichtigung einer Bresthaftigkeit, die nicht schon in einem Lebensalter eingetreten ist, in dem eine Person beihilfenrechtlich noch als Kind gilt, muß auf anderen Gebieten der sozialen Sicherheit erfolgen. Hier ist insbesondere auf den Hilflosenzuschuß in der Sozialversicherung zu verweisen…“ § 8 FLAG 1967 bis zur Novelle BGBl. Nr. 531/1993 Das FLAG 1967 sah ursprünglich keine eigene Regelung für die Nachweisführung der Vorliegens einer erheblichen Behinderung, wie sie derzeit in § 8 Abs. 6 FLAG 1967 enthalten ist, vor. Erst mit Schaffung einer erhöhten Familienbeihilfe für erheblich behinderte Kinder mit der Novelle BGBl. Nr. 23/1973 wurden § 8 FLAG 1967 die folgenden Absätze angefügt: „(4) Für jedes Kind, das erheblich behindert ist, erhöht sich die Familienbeihilfe um monatlich je 260 S. (5) Als erheblich behindert gelten Kinder, a) deren körperliche oder geistige Entwicklung infolge eines Leidens oder Gebrechens so beeinträchtigt ist, daß sie im vorschulpflichtigen Alter voraussichtlich dauernd einer besonderen Pflege oder eines besonderen Unterhaltsaufwandes bedürfen, b) deren Schulbildung im schulpflichtigen Alter infolge eines Leidens oder Gebrechens voraussichtlich dauernd und wesentlich beeinträchtigt ist oder die überhaupt schulunfähig sind, c) deren Berufsausbildung infolge eines Leidens oder Gebrechens voraussichtlich dauernd und wesentlich beeinträchtigt ist, d) die infolge eines Leidens oder Gebrechens voraussichtlich dauernd nicht fähig sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. (6) Die erhebliche Behinderung ist durch ein amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen. Einem amtsärztlichen Zeugnis ist eine entsprechende Bestätigung einer inländischen Universitätsklinik oder einer inländischen Krankenanstalt sowie eine entsprechende Bestätigung des Schularztes gleichzusetzen. (7) Die Abs. 4 bis 6 gelten sinngemäß für Vollwaisen, die gemäß § 6 Anspruch auf Familienbeihilfe haben." Anders als in § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 wird hier anstelle von körperlicher oder geistiger Behinderung von „Leiden oder Gebrechen“ gesprochen, ohne dass erkennbar wäre, dass der Gesetzgeber die Behinderung in § 8 Abs. 5 FLAG 1967 anders als in § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 verstanden wissen wollte. Vielmehr wurde die körperliche oder geistige Behinderung näher präzisiert, ohne dass ein ausdrücklicher Aus- oder Einschluss psychischer Erkrankungen ersichtlich ist. § 8 Abs. 6 FLAG 1967 regelte in dieser der Fassung den Nachweis der erheblichen Behinderung. Zur Frage, wie die fehlende Selbsterhaltungsfähigkeit nachzuweisen ist, war dieser Fassung des FLAG 1967 nichts zu entnehmen. Novelle BGBl. Nr. 531/1993 In der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 531/1993 lautete § 8 Abs. 6 leg.cit. folgendermaßen: "(6) Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist durch eine Bescheinigung eines inländischen Amtsarztes, einer inländischen Universitätsklinik, einer Fachabteilung einer inländischen Krankenanstalt oder eines Mobilen Beratungsdienstes der Landesinvalidenämter nachzuweisen. [...]" Damit wurde nicht nur die Rechtslage hinsichtlich des Nachweises des Grades der Behinderung neu geregelt, sondern dieses Verfahren auch auf die Frage der Selbsterhaltungsfähigkeit erstreckt (vgl. VfGH 10.12.2007, B 700/07). Gleichzeitig wurde mit der Novelle BGBl. Nr. 531/1993 § 8 Abs. 5 FLAG 1967 neu formuliert: „(5) Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muß mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152 in der jeweils geltenden Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150 in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.“ Begründung des Initivativantrags Die Neuregelung geht auf einen Initiativantrag zurück, der wie folgt begründet wurde (IA 572 BlgNR 18. GP): „… [Die bisherige] Regelung, wonach das Vorliegen der erheblichen Behinderung in jedem Altersabschnitt für sich beurteilt wird, führt zu unbefriedigenden Ergebnissen. Es gibt Fälle, in denen im vorschulpflichtigen Alter die erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, während der Zeit der Schulbildung aber kein Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe besteht, trotzdem das Leiden bzw. Gebrechen unverändert ist. Dies hat auch bei den Betroffenen Unverständnis hervorgerufen. Auch die Feststellung, ob ein Kind im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes als erheblich behindert gilt, hat in der Praxis immer größere Probleme bereitet. Neue Kriterien sollen eine bundeseinheitliche Vollziehung gewährleisten. Es wurden Überlegungen angestellt, die Verordnung über die Richtsätze für die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit (nach den Rechtsvorschriften des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957) oder die Richtlinien zum Bundespflegegeldgesetz heranzuziehen. Nach reiflicher Abwägung ist der "Richtsatzverordnung" der Vorzug zu geben; hinsichtlich der Details wird auf die folgenden Ausführungen verwiesen. Der Anwendung der Richtlinien zum Bundespflegegeldgesetz wurde deshalb nicht nähergetreten, da sich das Bundespflegegeldgesetz insbesondere am Pflege(Unterhalts~)bedarf und nicht unmittelbar am Leiden bzw. Gebrechen selbst orientiert. Die Beurteilung des Pflegebedarfes würde auch zu keiner Änderung bzw. Verbesserung der derzeitigen Probleme in der Vollziehung führen. Bei der Anwendung der Richtsatzverordnung hingegen kann man auf Erfahrungswerte einer jahrzehntelangen Praxis zurückblicken, wobei auch eine breite Akzeptanz der Bevölkerung festgestellt wurde. Die Anwendung der Richtsatzverordnung wird durch deren klar abgrenzbare Vorgaben bei der Beurteilung von Behinderungen durch Pr9zentsätze nicht nur eine bundeseinheitliche Vollziehung nach objektiven Kriterien, sondern insbesondere auch das erforderliche Maß an Rechtssicherheit bringen. Zwar basiert die Richtsatzverordnung auf Vorschriften des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Experten aus der Ärzteschaft und der Verwaltung haben aber bestätigt, daß diese Verordnung auch altersbezogen und spezifisch auf Kinder angewandt werden kann. Die Neufassung des § 8 Abs. 5 sieht keine Altersabschnitte mehr vor. Zunächst erfolgt in § 8 Abs. 5 eine allgemeine Definition der erheblichen Behinderung, wobei diese nicht nur vorübergehend vorliegen soll. Als nicht nur vorübergehend soll ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren gelten. Diese Regelung stellt insoferne eine Verbesserung zur alten Rechtslage dar, als die erhebliche Behinderung bislang während eines gesamten Altersabschnittes vorliegen mußte (z.B. während der gesamten Zeit des schulpflichtigen Alters), Weiters ist festgelegt, daß zur Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe der Grad der Behinderung des Kindes mindestens 50 vH betragen muß. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 sinngemäß anzuwenden. Aufgrund des § 7 Abs. 2 des Kriegsopferversorgungsgesetzes ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, verbindliche Richtsätze betreffend die "Minderung der Erwerbsfähigkeit" - das ist der Grad der Behinderung - aufzustellen, wobei diese Richtsätze den wissenschaftlichen Erfahrungen zu entsprechen haben. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat diese Richtsätze mit Verordnung vom 9.·Juni 1965, BGBl.Nr.150/1965, festgelegt. Die Richtsatzverordnung enthält je nach Art und Schwere des Leidenszustandes feste Sätze oder Rahmensätze die für jede einzelne Krankheit bzw. einzelnes Leiden festgelegt sind. Als praktikabel wurde jene Regelung erachtet, wonach die erhöhte Familienbeihilfe bei einem Grad ab 50 % gewährt werden soll. Hiebei ist auch die Rundungsbestimmung des § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 anzuwenden. Danach ist die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach durch 10 teilbare Hundertsätze festzustellen. Ein um 5 geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mitumfaßt. Die erhöhte Familienbeihilfe soll auch weiterhin über das 27. Lebensjahr hinaus gewährt werden, wenn das Kind voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen - also erwerbsunfähig ist. In diesen Fällen ist ein Grad der Behinderung nicht festzustellen. Es wird auch eine Kontrolle festgelegt, wonach der Grad der Behinderung spätestens nach 5 Jahren neu zu beurteilen ist. Bei Leiden oder Gebrechen, die aus ärztlicher Sicht keine Besserung oder Änderung erwarten lassen, soll diese Frist der Überprüfung nicht zur Anwendung kommen; hievon bleibt die Prüfung des Vorliegens der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen unberührt. § 8 Abs. 6 der Neufassung beinhaltet die Regelung, wonach der Grad der Behinderung oder die Erwerbsunfähigkeit durch eine Bescheinigung eines inländischen Amtsarztes, einer inländischen Universitätsklinik, einer Fachabteilung einer inländischen Krankenanstalt oder eines Mobilen Beratungsdienstes des zuständigen Landesinvalidenamtes nachzuweisen ist… Debatte im Nationalrat In der Debatte im Nationalrat vom 25.3.1993 (Stenografisches Protokoll der 110. Sitzung der 18. GP) führte der Abgeordnete Dr. Hafner unter anderem hierzu aus: „…Wir wollen für die Juristen und für die Ärzte eindeutige Kriterien haben. Eindeutige Kriterien! … Welche gemeinsame Erfahrung haben wir denn? Die gemeinsame Erfahrung ist doch: Die Juristen schieben das auf die Ärzte und sagen: Also wie ist das, hat Schulbildung etwas mit Schulerfolg zu tun, oder ist Schulbildung etwas anderes als Schulerfolg? Darüber streiten sich die Juristen, darüber streiten sich die Ärzte. Ich habe zum Beispiel vom Amtsarzt in Judenburg so einen Schriftsatz gesehen, in dem es so schön heißt: Ob dieser Sachverhalt eine Behinderung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes ist, muß der Jurist beurteilen. - Das schreibt der Arzt. Der Jurist wiederum sagt: Bitte schön, wie ist das? Hat das Kind eine Beeinträchtigung bei der Schulbildung oder nicht? Das muß der Arzt beurteilen. - Sie kommen jedenfalls nicht zusammen. Da sind wir uns einig, da kommen sie nicht zusammen…“ Die Abgeordnete Dr. Mertel erklärte unter anderem: „…Wenn wir auch diese Neuregelung und Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes im Interesse der Betroffenen nun als überwiegend positiv werten können, möchte ich doch auf einen unbefriedigenden Punkt im Gesetz hinweisen – der wurde heute ja auch schon von Vorrednern aufgezeigt -, nämlich auf den Passus in diesem Gesetz, der die Auszahlung der Familienbeihilfe an erheblich behinderte Kinder regelt. Diese Bestimmung stand in letzter Zeit im öffentlichen Interesse, stand in Diskussion und bildete auch einen Schwerpunkt der Beratungen im Familienausschuß… § 5 [gemeint offenbar: § 8 Abs. 5] definiert vier Gruppen der erheblich behinderten Kinder, nämlich solche im vorschulpflichtigen Alter, im schulpflichtigen Alter, in der Berufsausbildung und solche, die infolge ihres Leidens oder Gebrechens voraussichtlich dauernd nicht fähig sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Worum es hier geht, regelt Abs. 5 lit. b. Es geht nämlich um jene erheblich behinderten Kinder, deren Schulbildung im schulpflichtigen Alter infolge eines Leidens oder Gebrechens voraussichtlich dauernd und wesentlich beeinträchtigt ist. Derzeit ist also die Voraussetzung für den Bezug der erhöhten Familienbeihilfe der Schulerfolg, das heißt schlicht die Schulnoten des behinderten Kindes. Offensichtlich - und das beweisen auch jene Fälle, die in der letzten Zeit in der Öffentlichkeit bekanntgeworden sind - werden diese gesetzlichen Regelungen ganz unterschiedlich gehandhabt. Einerseits ist dies abhängig von der jeweiligen Beurteilung des zuständigen Amtsarztes und andererseits von der Entscheidung des jeweils zuständigen Finanzamtes. Also ein Amtsarzt oder ein Organ des Finanzamtes entscheiden frei, da ihnen eine eindeutige Festlegung der Vorgangsweise fehlt. Und diese Vorgangsweise und diese Kriterien soll eben die Projektgruppe erarbeiten. Die Entscheidung ist also von einem Amtsarzt und vom Finanzamt abhängig, und besonders gravierend sind jene Fälle - das wird als ausgesprochen ungerecht empfunden, und das wurde auch im Familienausschuß betont -, wenn Kinder wohl erheblich behindert sind, aber durch ihren Fleiß und auch durch den hohen persönlichen Einsatz und die intensive Unterstützung durch Familienangehörige durchaus zufriedenstellende Schulerfolge aufweisen und daher nicht in den Genuß der erhöhten Familienbeihilfe kommen… Die Bundesministerin für Umwelt, Jugend und Familie Maria Rauch-Kallat sagte unter anderem: „…Kurz noch zur angeschnittenen Familienlastenausgleichsgesetz-Novelle, und zwar betreffend erhöhte Familienbeihilfe im Falle von behinderten Kindern. Meine Damen und Herren! Sie wissen, daß mir das ein ganz besonderes Anliegen ist. Ich habe unmittelbar nach meinem Amtsantritt in einem Gespräch mit Frau Volksanwältin Messner zugesagt, das in Angriff zu nehmen. Die in der "Konflikte" -Sendung angesprochenen drei Fälle wurden unmittelbar nach Aufzeichnung der Sendung - das war immerhin 14 Tage vor dem Sendetermin - gelöst. Aber es kann nicht angehen, daß wir nur immer bei Einzelfällen agieren, wie es vielleicht durch den Erlaß, den meine Vorgängerin – unmittelbar nachdem sie auf dieses Problem aufmerksam gemacht wurde - herausgegeben hat, zu sein scheint, sodaß ich zugesichert habe, daß es diesbezüglich eine gesetzliche Änderung geben wird… Die Abgeordnete Bauer legte unter anderem dar: „…Wir haben letztes Mal im Ausschuß - der Ausschußbericht liegt ja vor – eine Entschließung gefaßt, die Familienbeihilfe für behinderte Kinder unter Berücksichtigung der derzeit in Ausarbeitung befindlichen Richtlinien des Bundespflegegeldgesetzes zu gewähren. Das heißt also, daß wir hier auch abwarten, wie die Richtlinien ausschauen, um einen analogen Schritt zu setzen. Ich glaube, das ist wirklich sinnvoll, und wir sollten das nicht schon wieder von vornherein madig machen. Wir haben uns da zu einer sinnvollen Regelung entschlossen… Der Abgeordnete Srb gab zu bedenken: „…Ich muß noch einmal zu einem Aspekt Stellung nehmen, der hier schon von einer Vorrednerin, meiner Kollegin Christine Heindl, ebenso wie von anderen Rednern und Rednerinnen angesprochen worden ist: zum Aspekt der erhöhten Familienbeihilfe für behinderte Kinder. Meine Damen und Herren von den beiden Koalitionsparteien! Ich verstehe Ihre Haltung absolut nicht. Seit Jahren - das wissen Sie ganz genau - liegen die Dinge auf dem Tisch, liegen die Unzulänglichkeiten auf dem Tisch. Seit Jahren gibt es eine öffentliche Diskussion in den Medien, wird darüber diskutiert, wo man auch hinkommt. Wir alle erhalten Briefe von Eltern, die sich zu Recht über die derzeitige unzulängliche Lösung beklagen, und zwar jene Lösung, daß die erhöhte Familienbeihilfe vom Schulerfolg des behinderten Kindes abhängig gemacht wird. Meine Damen und Herren! Diese Ihre Haltung ist für mich wirklich absolut unverständlich, deshalb muß ich auf diesen Punkt noch einmal kurz eingehen. Wenn Sie glauben, daß Sie das jetzt so lösen können, daß Sie auf Verordnungen zu den Pflegegeldgesetzen des Bundes und der Länder warten, dann vergehen wieder wertvolle Wochen, wertvolle Monate. Und das ist deswegen nicht notwendig, weil die Dinge schon längst auf dem Tisch liegen, nur wollen Sie sie anscheinend nicht wahrhaben. Worum geht es? - Es geht darum, daß schwerbehinderte Kinder einen erhöhten Bedarf an Zuwendung haben, weil es erhöhte, behinderungsbedingte Mehraufwendungen gibt und weil ein erhöhter Bedarf an persönlicher Hilfe, an persönlicher Pflege und persönlicher Betreuung vorhanden ist. Und das hat mit dem Schulerfolg nicht das Geringste zu tun… Natürlich kann man das noch genauer definieren. Das weiß jeder, der sich damit befaßt, wie das zu benennen ist, jeder weiß, worum es dabei geht… Die Bundesministerin für Umwelt, Jugend und Familie Maria Rauch-Kallat erwiderte unter anderem: „…Die Problematik liegt darin, daß es innerhalb des Familienlastenausgleichsgesetzes keine klare Definition des Wortes "erheblich behindert" gibt. Das heißt, wir werden eine klare Festlegung treffen müssen, die nicht ausschließlich in Anlehnung an das Pflegevorsorgegesetz, sondern auch in Anlehnung an die Kriterien der Landesinvalidenämter durchzuführen sein wird, die für die erhebliche Behinderung die Feststellungsmöglichkeit haben - wobei "erheblich behindert" 50 und mehr Prozent sein werden. Diese Kriterien stammen aus dem Jahre 1957 und wurden 1965 novelliert. Ich war daher der Meinung, daß es bei einer Gesetzesnovellierung sinnvoll ist, diese Kriterien dahin zu überprüfen, ob sie nicht ergänzbar wären, ob für Kinder vielleicht manche Bestimmungen nicht zutreffen. Für diese Überprüfung habe ich eine Projektgruppe eingeladen, an der auch die Behindertenverbände, also die Arbeitsgemeinschaft Rehabilitation, und Elternvertreter beteiligt sein werden… Bericht des Ausschusses für Familie und Umwelt des Bundesrates Der Ausschuss für Familie und Umwelt des Bundesrates führte aus (AB 4602 BlgBR 18. GP): „Der gegenständliche Gesetzesbeschluß beinhaltet die Neuregelung der gesetzlichen Bestimmungen für die Zuerkennung der erhöhten Familienbeihilfe für erheblich behinderte Kinder nach neuen Kriterien, die eine bundeseinheitliche Gleichbehandlung sicherstellen, vor. Für die Beurteilung, ob ein Kind als erheblich behindert im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes gilt, wird die Verordnung über die Richtsätze für die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Richtsatzverordnung), die auf Grundlage des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 erlassen wurde, herangezogen. Bei der Anwendung der Richtsatzverordnung kann man auf Erfahrungswerte einer jahrzehntelangen Praxis zurückblicken. Die Anwendung der Richtsatzverordnung wird durch deren klar abgrenzbare Vorgaben bei der Beurteilung von Behinderungen durch Prozentsätze nicht nur eine bundeseinheitliche Vollziehung nach objektiven Kriterien, sondern insbesondere auch das erforderliche Maß an Rechtssicherheit bringen. Debatte im Bundesrat In der Debatte im Bundesrat (573. Sitzung vom 14.7.1993) erklärte die Bundesrätin Schierhuber unter anderem: „Die Gewährung der erhöhten Kinderbeihilfe für erheblich behinderte Kinder hat im Rahmen der Vollziehung große Probleme verursacht, und ich bin eigentlich sehr froh darüber, daß diesbezüglich ein Initiativantrag von vier Parlamentsfraktionen zustande gekommen ist, der dem Abhilfe bringen soll. "Erhebliche Behinderung", wird jetzt definiert, und das ist nicht nur vorübergehend, sondern soll für einen Zeitraum von voraussichtlich drei Jahren gelten. Bisher war es so, daß diese Kinder über einen bestimmten Lebensabschnitt behindert oder erheblich behindert sein mußten, zum Beispiel während der Pflichtschulzeit oder der Volksschulzeit, und nur so die Voraussetzung gegeben war, die erhöhte Kinderbeihilfe bekommen zu können. Ich finde es auch richtig, daß nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 vorgegangen wird, denn dieses Gesetz hat sich bewährt. Die erhöhte Kinderbeihilfe soll auch über das 27. Lebensjahr hinaus gewährt bleiben, wenn das Kind keine Aussicht auf Heilung hat und auch nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen kann. Meine geschätzten Damen und Herren! Es ist auch gut, daß eine Kontrolle festgelegt wird, wonach der Grad der Behinderung nach spätestens fünf Jahren wieder neu beurteilt wird, und es für solche Fälle, für die aus ärztlicher Sicht nicht erwartet werden kann, daß eine Heilung eintritt, keine Nachkontrollen gibt. Ich finde, es ist sehr gut, daß kein unnötiger bürokratischer Aufwand betrieben wird, wir wissen doch alle, daß gerade Behinderungen, daß erheblich behinderte Kinder für die Familien sehr große Probleme mit sich bringen und sehr großes Engagement erforderlich ist. Wir müssen daher dankbar dafür sein, daß es in Österreich doch möglich ist, daß viele Kinder, die erheblich behindert sind, von Familien, im Familienverband gepflegt und auch betreut werden. Dieses neue Gesetz regelt auch, wer die Gutachten erstellen kann, und auch der Rechtsweg, der eingeschlagen werden kann, wird geregelt. Abschließend erlaube ich mir zu sagen: Der Umgang mit Kindern, auch mit behinderten oder kranken Kindern, zeigt sehr wesentlich die Werteskala einer Gesellschaft auf (allgemeiner Beifall), zeigt auf, welche Werte wir als Zielvorstellung haben. Daher bin ich sehr froh darüber, daß wir gerade jenen Kindern, die zu den schwächsten Mitgliedern einer Gemeinschaft zählen, diesen Schutz angedeihen lassen….“ Die Bundesrätin Schicker äußerte sich ebenfalls zur erhöhten Familienbeihilfe über das (damals) 27. Lebensjahr hinaus: „…Die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe über das 27. Lebensjahr hinaus, falls eine dauernde Erwerbsunfähigkeit besteht, stellt ebenfalls einen wichtigen Punkt dieser Gesetzesnovellierung dar. Werte Damen und Herren! Wenngleich wir alle wissen, daß allein durch Geldleistungen nicht alle Nachteile ausgeglichen werden können, so kann man doch sagen, daß durch die einheitliche Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe für behinderte Kinder ein weiterer Schritt in Richtung gerechterer Bewertung erfolgt.…“ Weder dem Initiativantrag noch der parlamentarischen Debatte lässt sich in irgendeiner Form entnehmen, dass mit der in § 8 Abs. 5 FLAG 1967 gewählten Formulierung „…im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung…“ etwas anderes verstanden werden sollte als eine körperlichen oder geistigen Behinderung i.S.d. § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967. Im Gegenteil: Die Begründung des Initiativantrags führt ausdrücklich aus, dass mit § 8 Abs. 5 FLAG 1967 "eine allgemeine Definition der erheblichen Behinderung" vorgenommen werden soll. Auch die Bundesministerin für Umwelt, Jugend und Familie verwies in der Nationalratsdebatte darauf, dass mit § 8 Abs. 5 FLAG 1967 eine "klare Festlegung" des Begriffes "erhebliche Behinderung" vorgenommen werden soll. Novelle BGBl. I 105/2002 Mit der Novelle BGBl. I 105/2002 wurde § 8 Abs. 6 FLAG 1967 neu gefasst: „(6) Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die diesbezüglichen Kosten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen.“ In den Materialien (RV 1136 BlgNR 21. GP) heißt es dazu: "Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist derzeit durch eine Bescheinigung eines inländischen Amtsarztes, einer inländischen Universitätsklinik, einer Fachabteilung einer inländischen Krankenanstalt oder eines Mobilen Beratungsdienstes der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen nachzuweisen. Der vorliegende Gesetzentwurf sieht vor, dass die Untersuchungen nunmehr ausnahmslos durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen - einschließlich durch deren Mobile Dienste - durchzuführen und ärztliche Sachverständigengutachten zu erstellen sind, da das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen über langjährige praktische Erfahrungen bei der Anwendung der angesprochenen Richtsatzverordnung verfügt und sohin eine bundesweit einheitliche Vollziehung gewährleisten kann. Diese Maßnahme lässt auch mehr Effizienz bei den administrativen Abläufen erwarten, wobei auf die angespannte Personalsituation in den Beihilfenstellen der Finanzämter hinzuweisen ist." Der Verfassungsgerichtshof führt hierzu aus (VfGH 10.12.2007, B 700/07): Aus Wortlaut und Entstehungsgeschichte der in Rede stehenden Norm ergibt sich somit, dass der Gesetzgeber nicht nur die Frage des Grades der Behinderung, sondern (seit 1994) auch die (damit ja in der Regel unmittelbar zusammenhängende) Frage der voraussichtlich dauernden Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, der eigenständigen Beurteilung der Familienbeihilfenbehörden entzogen und dafür ein qualifiziertes Nachweisverfahren eingeführt hat, bei dem eine für diese Aufgabenstellung besonders geeignete Institution eingeschaltet wird und der ärztliche Sachverstand die ausschlaggebende Rolle spielt. Dem dürfte die Überlegung zugrunde liegen, dass die Frage, ob eine behinderte Person voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, nicht schematisch an Hand eines in einem bestimmten Zeitraum erzielten Einkommens, sondern nur unter Berücksichtigung von Art und Grad der Behinderung bzw. der medizinischen Gesamtsituation der betroffenen Person beurteilt werden kann. Damit kann auch berücksichtigt werden, dass gerade von behinderten Personen immer wieder - oft mehrmals - Versuche unternommen werden, sich in das Erwerbsleben einzugliedern, bei denen jedoch die hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie aus medizinischen Gründen auf längere Sicht zum Scheitern verurteilt sein werden. Der Gesetzgeber hat daher mit gutem Grund die Beurteilung der Selbsterhaltungsfähigkeit jener Institution übertragen, die auch zur Beurteilung des Behinderungsgrades berufen ist. Die Beihilfenbehörden haben bei ihrer Entscheidung jedenfalls von dieser durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung auszugehen und können von ihr nur nach entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung abgehen. Ob der zeitweilige Einkommensbezug zum - zeitweiligen - Entfall der Familienbeihilfe führt, ist eine davon zu unterscheidende Frage, die nach den allgemeinen Regeln des FLAG zu lösen ist. Einheitlicher Behinderungsbegriff § 3 BEinstG definiert eine Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes als Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden Funktionsbeeinträchtigung, die auf einem regelwidrigen körperlichen, geistigen oder psychischen Zustand beruht (vgl. auch VwGH 25.5.2004, 2003/11/0304). Dagegen definierte § 2 Invalideneinstellungsgesetz 1969, die Vorgängerbezeichnung des Behinderteneinstellungsgesetzes, die damals noch Invalide genannten Behinderten (zur Änderung der Bezeichnung siehe IA 150 BlgNR 17. GP) noch sehr ins Detail gehend. Wenn der Gesetzgeber im Jahr 1993 bei der Änderung von § 8 FLAG 1967 auf die moderne Formulierung des § 3 BEinstG zurückgriff (und diese noch – unnötigerweise – um die „Sinneswahrnehmung“ erweiterte), kann diesem ohne jeden Anhaltspunkt nicht unterstellt werden, er wollte damit etwas anderes ausdrücken als im Jahr 1967 in § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967. Weder dem Initativantrag noch der parlamentarischen Debatte lässt sich in irgendeiner Form entnehmen, dass mit der in § 8 Abs. 5 FLAG 1967 gewählten Formulierung „…im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung…“ etwas anderes verstanden werden sollte als eine körperliche oder geistige Behinderung i.S.d. § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967. Im Gegenteil: Etwa die Bundesrätinnen Schierhuber und Schicker verwiesen auch auf die Bedeutung der Neuregelung für volljährige Kinder. Von einer Differenzierung zwischen „körperlich“ oder „geistig“ Behinderten und „psychisch“ oder „in ihrer Sinneswahrnehmung beeinträchtigten“ Behinderten lässt sich den Materialien nichts entnehmen. Es sollte vielmehr eine "einheitliche Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe für behinderte Kinder" sichergestellt werden. Dass die Formulierung in § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 und (mittlerweile) § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 nicht ebenfalls in Behinderung „im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung“ geändert wurde, könnte ein Redaktionsversehen sein. Der Gesetzgeber war jedoch offensichtlich der Ansicht, mit der Neudefinition der erheblichen Behinderung in § 8 Abs. 5 FLAG 1967 auch § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 und § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 näher präzisiert zu haben. Einschätzungsverordnung Es ergibt sich auch aus der mit § 8 Abs. 5 FLAG 1967 vorgenommenen Bindung an die Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965 über die Richtsätze für die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Vorschriften des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 BGBl. Nr. 150/1965 und nunmehr an die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) BGBl. II Nr. 261/2010, dass der Begriff „geistige Behinderung“ auch „psychische Behinderung“ umfasst: § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 und § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 wären bei der von BFG 2.12.2016, RV/3100202/2015 vorgenommenen Auslegung in Bezug auf nichtkörperliche Behinderungen ohne Anwendungsbereich, da die RichtsatzV und die EinschätzungsV „geistige Behinderungen“ als Begriff nicht kennen. Hingegen sollen gerade diese Verordnungen nunmehr den Beurteilungsmaßstab des Vorliegens einer erheblichen Behinderung bzw. voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit bilden. Tatsächlich widmet die (nunmehr maßgebende) EinschätzungsV etwa „Psychischen Störungen“ (Abschnitt 03) einen eigenen Abschnitt in ihrer Anlage. Darunter befinden sich etwa als üblicherweise „geistige Behinderung“ angesehene Erkrankungen wie schwere Intelligenzminderungen (03.01.04). In diesem Abschnitt sind auch schizophrene Störungen, die nach Ansicht von BFG 2.12.2016, RV/3100202/2015 keine „geistige Behinderung“ i.S.d. § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 sein sollen, in 03.07 geregelt (Grad der Behinderung zwischen 10% und 100%): 03 Psychische Störungen 03.01 Kognitive Leistungsstörungen 03.02 Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18.LJ 03.03 Demenzformen 03.04 Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen 03.05 Neurotische Belastungsreaktionen, somatoforme Störungen und posttraumatische Belastungsstörung PTSD (post traumatic stress disorder) 03.06 Affektive Störungen 03 07 Schizophrene Störungen 03.08 Suchterkrankungen. Die im Folgeabschnitt 04 „Nervensystem“ behandelten Erkrankungen 04 Nervensystem 04.01 Cerebrale Lähmungen 04.02 Bulbärparalyse 04.03 Spinlae Lähmungen – Querschnittsyndrom 04.04 Lähmungen der Hirnnerven 04.05 Lähmungen der peripheren Nerven 04.06 Polyneuropathien und Polyneurotiden 04.07 Neuromuskuläre Erkrankungen 04.08 Demyelinisierende Erkrankungen 04.09 Extrapyramidale Erkrankungen 04.10 Epilepsie 04.11 Chronisches Schmerzsyndrom sind grundsätzlich organische, also „körperliche“ Erkrankungen des Nervensystems, die aber auch Auswirkungen auf das „geistige“ Befinden haben können oder mit psychischen Beeinträchtigungen einhergehen. Verfassungsrechtliches Diskriminierungsverbot Darüberhinaus ist festzuhalten, dass das Erkenntnis BFG 2.12.2016, RV/3100202/2015 dem Gesetz einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt: Art. 7 Abs. 1 Satz 2 B-VG lautet: „Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“ Der Verfassungsgesetzgeber hat mit der Aufnahme eines ausdrücklichen Verbots der Diskriminierung von Behinderten betont, dass staatliche Regelungen, die zu einer Benachteiligung behinderter Menschen führen, einer besonderen sachlichen Rechtfertigung bedürfen (vgl. VfGH 1.3.2013, G 106/12 u.a.). „Behinderte“ sind (vgl. siehe IA 150 BlgNR 17. GP) alle Personen, die eine in § 3 BEinstG umschriebene Behinderung aufweisen, also auch psychisch beeinträchtigte Personen. Der aus verschiedenen Verfassungsnormen abzuleitende Gleichheitsgrundsatz (Gleichheitssatz) bindet sowohl die Gesetzgebung als auch die Vollziehung. Nach ihm sind nur sachlich gerechtfertigte Differenzierungen erlaubt. An gleiche Tatbestände müssen also gleiche Rechtsfolgen geknüpft sein. Es ist also Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. für viele VfGH 6.3.2012, G 135/11 oder BFG 23.2.2016, RV/7104898/2015). Es wäre diskriminierend, wollte der Gesetzgeber zwar physisch behinderten Menschen unter bestimmten Voraussetzungen Familienbeihilfe zuerkennen, psychisch behinderten Menschen jedoch nicht oder nur unter gegenüber physisch behinderten Menschen erschwerten Voraussetzungen. Ist eine verfassungskonforme Auslegung möglich, dann ist diese vorzunehmen (vgl. VwGH 27.1.2010, 2009/16/0087; VwGH 18.6.2008, 2006/11/0222; VfGH 19.6.1998, G 275/96). Verfassungskonforme Auslegung Da § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 und § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich sind, sind diese Bestimmungen dahingehend zu verstehen, dass auch eine auf einer psychischen Erkrankung beruhende voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 und des § 6 Abs 2 lit d FLAG 1967 erfüllt. Es ist daher im vorliegenden Fall das Vorliegen einer psychischen Erkrankung, die zu einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit führt, zu prüfen und der Antrag nicht von vornherein i.S.v. BFG 2.12.2016, RV/3100202/2015 abzuweisen. Nachweisführung § 8 Abs. 6 FLAG 1967 bestimmt zur Lösung der Frage, ob das Kind behindert oder voraussichtlich dauernd unfähig ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, die Nachweisführung ausschließlich durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (früher: Bundessozialamt, jetzt: Sozialministeriumservice). Diese Bescheinigung hat gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens zu erfolgen. Bei der Antwort auf die Frage, ob das Kind dauernd außerstande war bzw. ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist die Behörde bzw. das Bundesfinanzgericht an die der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zugrunde liegenden Gutachten gebunden und darf diese nur insoweit prüfen, ob sie schlüssig und vollständig und nicht einander widersprechend sind (vgl. VwGH 29.9.2011, 2011/16/0063; VwGH 25.11.2010, 2010/16/0068, und die bei Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 8 Rz 29 zitierte Rechtsprechung). Die Beihilfenbehörden haben bei ihrer Entscheidung von dieser durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung auszugehen und können von ihr nur nach entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung abgehen (vgl. VwGH 25.11.2010, 2010/16/0068; VfGH 10.12.2007, B 700/07). Sachverständigengutachten Die Sachverständigengutachten, die den Bescheinigungen des Sozialministeriumservice zugrunde zu legen sind, haben sich mit allen der Behörde vorliegenden Beweismitteln, die für die Frage, ob das Kind behindert oder voraussichtlich dauernd unfähig ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, von Bedeutung sein können, auseinanderzusetzen. Diese Beweismittel sind in den Befund des Gutachtens aufzunehmen. Es bilden nur jene Tatsachen, die in den Befund aufgenommen wurden, die Grundlage für die im Rahmen der Gutachtenserstattung im engeren Sinn vorgenommen Wertungen. Wäre es möglich, dass Sachverständige ihnen bekannte, aber nicht in den Befund ihres Gutachtens aufgenommene Tatsachen bei der Gutachtenserstellung im engeren Sinn verwerten dürften, wäre eine Bekämpfung durch die Parteien und eine Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte nicht möglich, weil gar nicht beurteilt werden könnte, wovon bei Erstattung des Gutachtens im engeren Sinn ausgegangen wurde. Die Behörde hat daher zu prüfen, ob in den Befund des Gutachtens alle notwendigen und entscheidungsrelevanten Tatsachen Eingang gefunden haben (vgl. VwGH 23.6.2014, 2010/12/0036; VwGH 2.7.2009, 2009/12/0083). Kenntnis des vollständigen Gutachtens für eine Entscheidung der Behörde und des Bundesfinanzgerichts unerlässlich Da die Behörde verpflichtet ist, die Beweiskraft der Gutachten des Sozialministeriumservice zu prüfen und erforderlichenfalls für deren Ergänzung zu sorgen, ist es unerlässlich, dass die Behörde vor Erlassung eines Bescheides Kenntnis von einem derartigen Gutachten hat. Erst recht ist im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht durch die Behörde dafür Sorge zu tragen, dass ein solches Gutachten aktenkundig ist (vgl. etwa BFG 6.3.2016, RV/7103019/2015). Der Erlass des BMF vom 23.12.2002, 66 5002/6-VI/6/02, Verfahrenserweiterung DB7: Anforderung einer ärztlichen Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (= BSB), legt fest, dass der gesamte Ablauf von der Anforderung der Bescheinigung beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen bis zu deren Übermittlung an das Finanzamt elektronisch zu erfolgen hat. Das EDV-Verfahren betreffend die Zusammenarbeit zwischen Finanzämtern und Sozialministeriumservice sah diesem Erlass zufolge (bis Oktober 2014) vor, dass "das BSB das Untersuchungsergebnis der anspruchsberechtigten Person nicht mitteilt", weswegen die Finanzämter "im Zuge der Erledigung eines Antrages auf erhöhte Familienbeihilfe die BSB-Bescheinigung der anspruchsberechtigten Person zu übermitteln" hätten (Punkt 2.5 des Erlasses). "Die wichtigsten Ergebnisdaten der Erledigung durch das BSB werden in der Ablage zum entsprechenden Kind in der Karteikarte 'BSB-Beschein.' (= BGM3115) angezeigt. Wurde eine Bescheinigung erstellt, kann - wenn notwendig - durch Angabe des Buchstaben 'a' im Bearbeitungsfeld zur Bescheinigung in die Maske BGM3116 gewechselt werden, wo der vollständige Text der Bescheinigung angezeigt wird" (Punkt 2.5 des Erlasses). Die Finanzämter hatten in der Vergangenheit somit direkten elektronischen Zugriff auf den vollständigen Text des vom Sozialministeriumservice auf Grund einer Anforderung des Finanzamts erstellten Gutachtens. Dieses Verfahren wurde mit Erlass BMF vom 30.9.2014, BMF-110901/0004-V/2/2014, DB7 – Verfahrensänderungen im 'BSB-Verfahren', gültig ab 8.10.2014, unter anderem wie folgt geändert: ... Zu neuen Anforderungen werden nur mehr die für die Bearbeitung des Antrages auf erhöhte Familienbeihilfe notwendigen Daten (= 'Metadaten') der BSB-Bescheinigung angezeigt. Die Ansicht der vollständigen BSB-Bescheinigung ist nicht mehr möglich. Zu alten Anforderungen ist die Ansicht der vollständigen BSB-Bescheinigungen weiterhin möglich. Diese Metadaten bilden - so wie bisher - die Entscheidungsgrundlage für die Feststellung des Anspruches auf den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe. Für den Fall, dass in Bezug auf das Sachverständigengutachten Klärungsbedarf bestehen sollte, kann das BSB direkt kontaktiert werden.... ... Wurde bisher ein BSB-Verfahren abgeschlossen, wurde die BSB-Bescheinigung als Anhang zur Erledigung des Finanzamtes (zB Abweisungsbescheid, FB-Mitteilung) versendet. Da zu den neuen BSB-Bescheinigungen die Finanzverwaltung nur mehr die Metadaten erhält, kann auch die Versendung der vollständigen BSB-Bescheinigung nicht mehr durch die Finanzverwaltung erfolgen. Die Versendung erfolgt daher nunmehr direkt durch das BSB. Auf der Erledigung der Finanzverwaltung wird nur mehr ein Hinweis auf die durch das BSB versendete BSB-Bescheinigung aufgenommen. Die Finanzverwaltung hat die Möglichkeit, die nochmalige Versendung der BSB-Bescheinigung durch das BSB anzustoßen (zB falls im Zuge der Nachfrage einer anspruchsberechtigten Person diese behauptet, die BSB-Bescheinigung nicht erhalten zu haben)... Das bedeutet, dass seit Oktober 2014 die Finanzämter keinen automatischen Zugriff auf den vollständigen Gutachtenstext haben. Es mag sein, dass die Übermittlung der "Metadaten" ausreichend ist, wenn die Bescheinigung des Sozialministeriumservice die Angaben des jeweiligen Antragstellers vollinhaltlich stützt, also auf Grund der Bescheinigung des Sozialministeriumservice einem Antrag vollinhaltlich Folge zu geben ist, und eine dessen ungeachtet zulässige amtswegige Prüfung der Schlüssigkeit des Gutachtens aus verwaltungsökonomischen Gründen in der Regel unterbleiben kann. Erhält die Behörde aber lediglich die "Metadaten" und wäre auf Grund dieser "Metadaten" der Nachweis einer erheblichen Behinderung i.S.d. § 8 Abs. 5 FLAG 1967 oder einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit i.S.d. § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 oder § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 nicht erbracht, belastet die Behörde einen darauf gestützten Abweisungsbescheid (§ 13 FLAG 1967) mit Rechtswidrigkeit (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG), wenn sie vor Bescheiderlassung nicht das den "Metadaten" zugrunde liegenden Gutachten einer Prüfung unterzieht, die auch in der Begründung des Bescheides zum Ausdruck kommt (vgl. BFG 6.3.2016, RV/7103019/2015). Auch wenn das Finanzamt (zunächst) keine Kenntnis des vollständigen Gutachtenstextes hat, hat es vor Erlassung eines Bescheides zwingend gemäß § 183 Abs. 4 BAO das Parteiengehör zu wahren. Das bedeutet in Bezug auf Bescheinigungen des Sozialministeriumservice, dass es nicht ausreichend ist, wenn erst in der Bescheidbegründung auf diese Bescheinigung Bezug genommen wird, sondern dem Antragsteller ist nach Kenntniserlangung der "Metadaten" der Bescheinigung durch das Finanzamt im Wege des EDV-Verfahrens förmlich ("Vorhalt") Gelegenheit zu gehen, sich zu dieser Beweisaufnahme zu äußern (vgl. BFG 6.3.2016, RV/7103019/2015). Sollte der Antragsteller die Schlüssigkeit des Gutachtens bezweifeln, wird das Finanzamt den vollständigen Text des Gutachtens, entweder durch Anforderung beim Sozialministeriumservice, oder auch durch Anforderung beim Antragsteller beizuschaffen und in weiterer Folge das Gutachten auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu prüfen haben. Das Ergebnis dieser Prüfung muss sich in der Begründung des Bescheides (§ 93 Abs. 3 lit. a BAO) niederschlagen (vgl. BFG 6.3.2016, RV/7103019/2015). Wenn dem Finanzamt das vollständige Gutachten nicht bekannt ist, hat es dieses daher vor Bescheiderlassung beizuschaffen (vgl. etwa BFG 10.11.2015, RV/7105545/2014; BFG 6.3.2016, RV/7103019/2015). Vom Gutachten des Sozialministeriumservice vom 15.4.2015 sind nur die "Metadaten" aktenkundig. Nur der Wortlaut des Gutachtens vom 5./11.2014, welches einen Grad der Behinderung von 50% und eine voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit ab 1.4.2014 bescheinigt, und das an Befunden allein einen Befund des OWS vom 25.4.2014 beinhaltet, ist aktenkundig. Zurückverweisung der Sache an die Behörde Das Finanzamt wird im fortgesetzten Verfahren zunächst eine Ergänzung des Gutachtens des Sozialministeriumsservice vom 15.4.2015 um deren vollständigen Text zu veranlassen haben. Ist der jeweilige Gutachtenstext bekannt, wird das Finanzamt festzustellen haben, ob in diesen Gutachten des Sozialministeriumservice auf die von der Bf mit ihrer Beschwerde vorgelegten zahlreichen Befunde eingegangen ist. Danach hat das Finanzamt die Schlüssigkeit des Gutachtens vom 15.4.2015 zu prüfen, insbesonders im Hinblick darauf, dass die (offenbare) Aussage (laut "Metadaten") "DEU: EU ab 6/2013" ohne weitere Ausführungen nicht nachvollziehbar ist. Weiters wird das Finanzamt im Hinblick auf den vorrangigen Anspruch eines (Groß)Elternteils gemäß § 2 Abs. 2 und 3 FLAG 1967 gegenüber einem Eigenanspruch nach § 6 Abs. 5 FLAG 1967 zu prüfen haben, ob nicht während eines Teils des Antragszeitraums im Hinblick auf die Ausführungen im Psychiatrisch-Neurologischen Gutachten Dr. E F vom 29.12.2009 (die Bf wohnte damals bei ihrem Vater) sowie im Psychiatrisch-Neurologischen Gutachten Dr. E Fvom 17.9.2013 ("Ich selbst lebe von der Oma...") die Bf bei ihrem Vater haushaltszugehörig war (und daher dieser und nicht die Bf selbst antragsberechtigt wäre) bzw. ob die Großmutter die überwiegenden Unterhaltskosten der Bf unter Berücksichtigung der Bestimmung des § 2 Abs. 6 FLAG 1967 getragen hat (und daher diese und nicht die Bf selbst antragsberechtigt wäre). Die Bf hat erst im November 2009 das 18. Lebensjahr vollendet, zuvor war sie daher minderjährig. § 2 Abs. 1 lit. a FLAG 1967 sieht einen Familienbeihilfenanspruch für minderjährige Kinder unabhängig von einer allfälligen Behinderung vor. Der Bf (oder ihrem Vater) stünde daher für den Zeitraum Juli 2009 - November 2009 jedenfalls der Grundbetrag an Familienbeihilfe zu (der Spruch des Abweisungsbescheids "erhöhte Familienbeihilfe" umfasst sowohl den Grundbetrag als auch den Erhöhungsbetrag, siehe BFG 2.2.2015, RV/7103048/2014; BFG 5.6.2015, RV/7104516/2014; BFG 19.7.2015, RV/7104999/2014). Außerdem genügt bei minderjährigen Kindern gemäß § 8 Abs. 5 FLAG 1967 ein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. für den Erhöhungsbetrag. Zurückverweisung Gemäß § 278 BAO kann das Verwaltungsgericht bei unterlassenen Ermittlungen mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7101641/2016
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7101641.2016
Stammnummer
113527
Gültig
10.02.2017 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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