Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101641/2016
Auch eine psychische Erkrankung kann eine "geistige Behinderung" iSd § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 und § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 sein
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7101641/2016vom 10.02.2017Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Auch eine auf einer psychischen Erkrankung beruhende voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, erfüllt die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 und des § 6 Abs 2 lit d FLAG 1967.
Es wäre diskriminierend, wollte der Gesetzgeber zwar physisch behinderten Menschen unter bestimmten Voraussetzungen Familienbeihilfe zuerkennen, psychisch behinderten Menschen jedoch nicht oder nur unter gegenüber physisch behinderten Menschen erschwerten Voraussetzungen.
Ist eine verfassungskonforme Auslegung möglich, dann ist diese vorzunehmen.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke in der Beschwerdesache über die Beschwerde der A B, Adresse, vertreten durch die Sachwalterin Dr. Susanne Schwarzenbacher, Rechtsanwältin, 1090 Wien, Rossauerländer 11/16, vom 2.12.2014 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf, 1030 Wien, Marxergasse 4, vom 14.11.2014, wonach der Antrag vom 21.7.2014 auf erhöhte Familienbeihilfe für sich, Sozialversicherungsnummer X, ab Juli 2009 abgewiesen wurde, beschlossen:
I. Der angefochtene Bescheid vom 14.11.2014 und die diesbezügliche Beschwerdevorentscheidung vom 24.4.2015 werden gemäß § 278 Abs. 1 BAO aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzamt zurückverwiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG i.V.m. Art. 133 Abs. 4 B-VG und § 25a VwGG eine Revision nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Antrag
Mit den Formularen Beih 1 und Beih 3, datiert mit 11.7.2014, beim Finanzamt eingelangt offenbar am 21.7.2014, beantragte die im November 1991 geborene Beschwerdeführerin (Bf) A B durch ihre Sachwalterin Familienbeihilfe samt Erhöhungsbetrag ab Juli 2009 wegen "Erwerbsunfähigkeit" und zwar wegen "psychiatrischer Erkrankung im Sinne einer Persönlichkeitsstörung, Z.n. Hirnblutung im Rahmen der Frühgeburt, Rechenschwäche, Grenzbegabung".
Vorgelegt wurde ein Beschluss des Bezirksgerichts Fünfhaus vom 23.7.2013. Die einschreitende Rechtsanwältin wurde damit zum einstweiligen Sachwalter unter anderem hinsichtlich der Vertretung vor Gerichten, Behörden, Dienststellen und Sozialversicherungsträgern bestellt. Die Bestellung eines Sachwalters sei am 3.7.2013 durch das Otto-Wagner-Spital auf Grund wiederkehrender finanzieller Probleme der Bf angeregt worden.
Auch wurde das Psychiatrisch-Neurologische Gutachten Dr. E F vom 17.9.2013 vorgelegt (siehe unten)
Abweisungsbescheid
Mit Bescheid vom 14.11.2014 wies das Finanzamt den Antrag der Bf vom 21.7.2014 auf erhöhte Familienbeihilfe für sich selbst ab Juli 2009 ab und begründete dies so:
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. c Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der ab 1. Juli 2011 gültigen Fassung besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Hinweis
Im Zuge dieser Erledigung erstellte das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen im Auftrag des Finanzamtes eine Bescheinigung über das Ausmaß der Behinderung, die zu Ihrer Information angeschlossen ist.
Gutachten des Sozialministeriumservice vom 5./11.11.2014
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erstattete am 5./11.11.2014 folgendes fachärztliches Sachverständigengutachten, das offenbar dem Abweisungsbescheid beigefügt war:
Fach/Ärztliches Sachverständigengutachten
Betr.: B A
Vers.Nr.: X
Untersuchung am: 2014-10-01 15:33 Im Bundessozialamt Wien
Identität nachgewiesen durch: Pass
Anamnese:
Zn. FG in 27. SSW, postnatale Respiratortherapie, geringgradige
Entw.verzögerung; seit 6.Lj. in psycholog. Betreuung (Überforderung in VS,
Scheidung der Eltern im 10.Lj.). Ausbildung: VS, HS mit Abschluss, 1 Jahr bei ...
für Kindergartenpädagogik - neg. Abschluss, integrative
Lehre zur Bürokauffrau mit LAP 2011, Vollzeitbeschäftigung im EH 5/2011-
6/2012, anschl. bei Fa. ... 6/2012-1/2013, zuletzt 5/2013 im EH, seither
keine Erwerbstätigkeit. 6/2013 1.stat. Aufenthalt im OWS bei unreifer
Persönlichkeitsstörung (kein Befund),Tagesklinik 4-6/2014. Zn. Marihuanakonsum
Behandlung/Therapie (Medikamente, Therapien - Frequenz):
Seroquel XR 200mg abds.; Fä-Betreuung im OWS bei Bed.; Psychotherapie 2xwö.
Untersuchungsbefund:
regelrecht
Status psychicus / Entwicklungsstand:
lebt allein; seit 18.Lj. für ein Jahr besachwaltet gewesen von Vater,
neuerlich seit 1 Jahr von Dr. O (kein Befund); seit 6/2014
Rehab.geld von WGKK (-6/2015). Stimmungsschwankungen, Haushalt wird gemeinsam
mit Freund bewerkstelligt, teilbetreutes Wohnen geplant, benötigt
Unterstützung in der Geldgebarung sowie Aufforderung zu Alltagsbelangen
(Körperpflege); Schlaf gut, verträgt nicht viele Menschen um sich
Relevante vorgelegte Befunde:
2014-04-25 PSYCHIATRIE/OWS, PRIMARIAT P
unreife Persönlichkeitsstörung
Diagnose(n):
unreife Persönlichkeitsstörung
Richtsatzposition: 030402 Gdb: 050% ICD: F60.8
Rahmensatzbegründung:
Unterer Rahmensatz, da integrative Ausbildung erforderlich
Gesamtgrad der Behinderung: 50 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre
anhaltend.
Eine Nachuntersuchung in 3 Jahren ist erforderlich.
Die rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades d. Behinderung
ist ab 2014-04-01 aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde möglich.
Der(Die) Untersuchte ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich
selbst den Unterhalt zu verschaffen.
seit 4/2014 (davor keine Befunde vorliegend)
erstellt am 2014-11-05 von Q K
Facharzt für Neurologie und Psychiatrie
zugestimmt am 2014-11-11
Leitender Arzt: R S
Beschwerde
Durch ihre Sachwalterin erhob die Bf mit Eingabe vom 2.12.2014 Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid vom 14.11.2014, der ihr am 21.11.2014 zugestellt worden sei.
... Der Bescheid wird zur Gänze angefochten.
Als Beschwerdegrund geltend gemacht werden unrichtige Tatsachenfeststellung und unrichtige rechtliche Beurteilung
1.) Unrichtige Tatsachenfeststellung
a.) In dem dem angefochtenen Bescheid angeschlossenen fachärztlichen Sachverständigengutachten wird ausgeführt, dass kein "Befund" über die
Sachwalterschaft vorgelegt worden sei und keine Befunde über die Zeit vor dem
01.04.2014.
Dies ist aktenwidrig, da bereits mit dem Antrag auf Gewährung der erhöhten
Familienbeihilfe sowohl der Beschluss über die Bestellung des einstweiligen
Sachwalters vom 23.07.2013 als auch das psychiatrische Gutachten der Frau Dr.
E F vom 17.09.2013 vorgelegt wurden. Aus diesem Gutachten geht
hervor, dass die Beschwerdeführerin eine Frühgeburt war, dass im Zuge der Geburt
eine Hirnblutung auftrat, infolge derer eine leichte Parese bestand und dass die
Beschwerdeführerin aufgrund der Entwicklungsstörung vom Kleinkindalter an in
neurologischer Behandlung stand. Weiters geht daraus hervor, dass die
Sachverständige Dr. E F bereits im Jahr 2009 ein psychiatrisches
Gutachten erstellt hat, aufgrund dessen es schließlich zur Bestellung des Vaters der
Beschwerdeführerin zu deren Sachwalter kam.
Auch im Gutachten vom 17.09.2013 diagnostizierte die Sachverständige eine unreife
Persönlichkeitsstörung. Diese Feststellungen hätten aufgrund der vorgelegten
Unterlagen jedenfalls getroffen werden müssen.
b.) Die Diagnose im fachärztlichen Befundbericht vom 11.11.2014 zeigt, dass bei der
Beschwerdeführerin von Geburt an eine Behinderung vorliegt. Bedingt durch die
Frühgeburt in der 27. Schwangerschaftswoche und die dabei aufgetretene
Gehirnblutung ist es zu einer Entwicklungsverzögerung und Entwicklungsstörung
gekommen, die sich in der Diagnose „unreife Persönlichkeitsstörung" ausdrückt. Es
handelt sich dabei nicht um eine plötzlich auftretende Erkrankung, sondern einen von
Geburt an laufenden Prozess. Diese Feststellung wird beantragt.
Beweis:
bereits vorgelegter Beschluss vom 23.07.2013
Sachverständigengutachten vom 17.09.2013
Sachverständigengutachten vom 29.12.2009 mit handschriftlichen
Anmerkungen der Beschwerdeführerin
Patientenbrief des Otto-Wagner-Spitals vom 03.07.2013
Psychologischer Befund vom 29.07.2007
Befunde vom Krankenhaus Glanzing vom 27.02.1992, 20.11.1992,
12.12.1994 und 17.09.1997
Befund des Krankenhaus Hietzing vom 23.07.2008
Klinisch-psychologischer Befund der Mag. G H vom 30.05.2001
2.) Unrichtige rechtliche Beurteilung:
Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte das Finanzamt feststellen müssen, dass die
Voraussetzungen für die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe bei der
Beschwerdeführerin jedenfalls für den gesamten Zeitraum, der von der
Antragstellung erfasst ist, somit ab Juli 2009 vorliegen. Alleine aus der Diagnose des
fachärztlichen Sachverständigengutachtens ergibt sich, dass die Behinderung der
Beschwerdeführerin und damit ihre Erwerbsunfähigkeit aufgrund der unreifen
Persönlichkeitsstörung seit der Geburt bestehen.
Aus dem im Bescheid beigelegten ärztlichen Sachverständigengutachten ergibt sich,
dass bei Frau A B eine unreife Persönlichkeitsstörung vorliegt. Der
ärztliche Sachverständige begnügt sich in dem Gutachten, dass für die Zeit vor April
2014 keine Befunde vorlägen.
Wie bereits ausgeführt, kam die Beschwerdeführerin in der 27.
Schwangerschaftswoche, also als deutlich Frühgeborenes, zur Welt, das
Geburtsgewicht betrug lediglich 830 Gramm. Bei der Frühgeburt kam es zu einer H
irnblutung. In weiterer Folge blieb bis heute eine Unterentwicklung bestehen bei der
Beschwerdeführerin.
Im Jahr 2009, also vor dem 21. Geburtstag der Beschwerdeführerin, wurde ein
psychiatrisch neurologisches Gutachten der Sachverständigen Dr. E
F erstellt. In dem Gutachten kommt die Sachverständige zu dem Ergebnis,
dass bei der Beschwerdeführerin eine psychiatrische Erkrankung im Sinne einer
Entwicklungsverzögerung bei emotional-instabiler Persönlichkeitsstörung vorliege.
In einem weiteren Gutachten vom 17.09.2013, ebenfalls der Dr. E F,
kommt die Sachverständige erneut zu dem Ergebnis, dass bei der
Beschwerdeführerin eine psychiatrische Erkrankung im Sinne einer
Persönlichkeitsentwicklungsstörung vorliege.
Beweis:
Patientenbrief des Otto Wagner-Spitals vom 03.07.2013, psychiatrisch
neurologisches Gutachten der Dr. E F vom 29.12.2009, psychiatrisch
neurologisches Gutachten der Dr. E F vom 17.09.2013, allenfalls
weitere vorzulegende Befunde
Bei der Beschwerdeführerin lag sohin bereits vor dem 21. Geburtstag eine geistige
Behinderung vor, aufgrund derer sie außerstande war, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen.
Die Beschwerdeführerin konnte im Unternehmen ihres Vaters eine integrative Lehre
absolvieren und kurzfristig eine geringfügige Beschäftigung in Fremdunternehmen
ausüben, zu einer nachhaltigen Erwerbsfähigkeit ist es jedoch nicht gekommen. Die
nunmehr diagnostizierte Erwerbsunfähigkeit ist nicht Folge einer neu aufgetretenen
Erkrankung der Beschwerdeführerin sondern der seit Geburt bestehenden
Behinderung und der damit verbundenen Entwicklungsstörung.
Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte das Finanzamt Wien 3/6/7/11/15,
Schwechat, Gerasdorf daher erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für die
Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe ab Juli 2009 vorliegen.
Die Beschwerdeführerin stellt daher den
Antrag
der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend
abzuändern, dass ihrem Antrag auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe ab Juli
2009 stattgegeben wird.
Folgende Urkunden waren beigefügt:
Kinderklink der Stadt Wien Glanzing 27.2.1992
Aus einem Bericht der Kinderklink der Stadt Wien Glanzing vom 27.2.1992 geht heraus, dass A seit ihrer Geburt bis zum 27.2.1992 stationär aufgenommen war.
Diagnosen: Frühgeburt (27. SSW), Amnioninfektionssysdrom, maschinelle Beatmung (7 Tage), Kryotherapie wegen ROP II-III dext. Hyperbilirubinämie bei Rh-Konstellation.
Kinderklink der Stadt Wien Glanzing 20.11.1992
Aus einem Bericht der Kinderklink der Stadt Wien Glanzing vom 20.11.1992 ergibt sich, dass A am 17.11.1992 durchuntersucht wurde.
[...]
Diagnose: Gering harmonische Entwicklungsverzögerung. unter Berücksichtigung des Gestationsalters an Grenze der Altersnorm. Wegen Haltungsmangel und Asymmetrie, steht das Kind hierorts in Physiotherapie.
Kinderklink der Stadt Wien Glanzing 12.12.1994
Aus einem Bericht der Kinderklink der Stadt Wien Glanzing vom 12.12.1994 ergibt sich, dass A durchuntersucht wurde:
[...]
A weist derzeit ein insgesamt knapp altersentsprechendes
Entwicklungsniveau auf, daneben macht sich eine etwas erhöhte Unruhe
bemerkbar. Eine Kontrolle in einem halben Jahr wurde mit der Mutter
vereinbart.
audiometrisch-logopädische Befunde:
A-V-R-Test im FF: oB.
Die Sprachentwicklung des Kindes verläuft altersgemäß.
Logopädischer Befund: physiologisches Entwicklungsstammeln mit partieller
Dyslalie. Das Sprachverständnis ist altersentsprechend.
physiotherapeutische Befunde:
Es besteht eine minimale spastische Diparese.
Kinderklink der Stadt Wien Glanzing 17.9.1997
Aus einem Bericht der Kinderklink der Stadt Wien Glanzing vom 17.9.1997 ergibt sich, dass A durchuntersucht wurde:
Das Kind B A, geb.am ....11.1991, war vom 23.1.1997 bis 6.2.1997 stationär an der Kinderklinik d.Stadt Wien - Glanzing aufgenommen.
[...]
[...]
Aufnahmediaqnose(n):
Entwicklungskontrolle ICD: 315.5
[...]
Klinisch-psychologischer Befund vom 30.5.2001
Mag. G H, psychologische Praxis für Kinder und Jugendliche erstattete am 30.5.2001 folgenden klinisch-psychologischen Befund:
Vorstellungsgrund: Leistungsdiagnostik, psychosomatische Beschwerden
Kurzanamnese und Exploration
Zum Zeltpunkt der Testung besucht A die 3. Klasse einer VS in ....
Eine bestehende Dyskalkulie wird seit Beginn d. J. von mir selbst über das Institut zur Behandlung der Rechenschwäche therapeutisch aufgearbeitet. Während meiner Arbeit zeigen Probleme bei der Aufarbeitung As Schwierigkeiten im zählenden Rechnen sowie meine Verhaltensbeobachtungen immer wieder ihre auffallend große Unsicherheit sowie das gehäufte Auftreten psychosomatischer Beschwerden (v. a. Kopfschmerz). Diese zeigt A auch zuhause und in der Schule. Im Gespräch mit den Kindeseltern zeigt sich, dass A hie und da in Ohnmacht fällt. Dabei entstehe oft der Eindruck, als führe sie diesen Zustand bewusst herbei, indem sie etwas beispielsweise länger betrachtet.
[...]
[...]
Zusammenfassung :
Eine Überprüfung der intellektuellen Fähigkeiten ergibt einen durchschnittlichen Gesamttestwert.
Individuelle Schwächen zeigt sie in bezug auf ihre praktische Urteilsfähigkeit sowie hinsichtlich ihres
räumlichen Vorstellungsvermögens.
Während der testpsychologischen Untersuchung arbeitet A konzentriert, ihre Ausdauer erweist
sich als schwankend, ihr Bearbeitungstempo als verlangsamt.
As Leseleistung erweist sich als überdurchschnittlich, ihre orthographische Sehreibleistung wird
als leicht unterdurchschnittlich interpretiert. Keine Schwierigkeiten zeigt sie jedoch hinsichtlich der
Lautanalyse von gesprochenen Wörtern.
Im Bereich der Persönlichkeit lassen die Ergebnisse erkennen, dass A zum Testzeitpunkt wenig
spontane Aktivität und soziale Initiative zeigt. Zudem erweist sich ihr schulischer Ehrgeiz als gering.
A zeigt eine fehlende Sicherheit in der eigenen Meinungs- und Entscheidungsbildung sowie
mangelnde Gewissheit über das eigene Können.
Zudem zeigt sie leicht erhöhte Werte hinsichtlich der Dimensionen Prüfungsangst und allgemeiner
manifester Angst.
Als auffallend erweist sich As hoher Beschwerdedruck. Besonders belastet sieht sie sich durch
ihre Kreislaufsymptomatik.
Im Bereich der projektiven Testung zeigt sich neben As Wunsch nach einem größeren
Freundeskreis, vor allem die Angst krank zu werden, von anderen nicht geliebt oder akzeptiert zu
werden sowie die Furcht vor dem Alleinsein bzw. alleine gelassen zu werden. Zudem zeigen sich
As Schwierigkeiten im Umgang mit der bevorstehenden Trennung der Eltern.
Wie besprochen wird aufgrund des ö. A. eine weiterführende psychologische Behandlung As
psychosomatischer Beschwerden sowie ihrer Unsicherheit in bezug auf die eigene Person und die
eigenen Fähigkeiten empfohlen. Zudem wird vorerst zu einer medizinischen Untersuchung der oben
beschriebenen Beschwerden sowie der geschilderten Ohnmachtsanfälle geraten.
Ich kenne A als ein besonders liebenswertes, aufgewecktes und sozial denkendes Mädchen mit
zahlreichen, teilweise verborgenen Talenten und Fähigkeiten, die es gilt zu wecken. Auf ihrem weiteren
Lebensweg wünsche ich ihr alles Liebe und Gute!
Psychologischer Befund vom 29.7.2007
Am 29.7.2007 wurde folgender Psychologische Befund erstattet (Stempel und Unterschrift unleserlich):
Untersuchungsergebnisse:
HAWIK VT:HT:82:99,Ges.IQ 89
- allgemein eher unterdurchschnittliche Werte, besonders in den Bereichen rechn . Denken,akust.Zahlenspeicher,soziale Reife,opt.Detailerfassen und räuml.Vorstellungsvermögen. Deutl.überdurchschnittliche Werte im Bereich Sensumotorik.
RAVEN: (sprach-und kulturfreier lQ-Test): deckt sich mit den Ergebnissen des HAWIK , log.seriales Denken nicht altersentsprechend. Sensumotor.Verarbeitungsgeschwindigkeit: überdurchschnittl . bis auf den Bereich Umstellbarkeit: hier verlangsamt
Gedächtnis:
Reproduktion:sehr hoch
Speicherung: durchschnittlich
Unmittelbares Merken: niedrig(Zahlenspeicher)
Konzentrationsverlauf(d2): mit einem PR-Wert von 95,4% trotz er höhten Fehlerzahl hervorragend !
A ist in der Testsituation sehr bemüht,kooperativ und zugänglich, faßt rasch Vertrauen. Sie braucht v.a. bei Aufgaben im opt.Bereich und räuml. Vorstellungsbereich vermehrte Hilfestellung und Motivation, da sie sich zuwenig zutraut und bei vermeintlicher Überforderung mit regressivem Verhalten reagiert.
Sie ist aber bei entsprechender Zuwendung und Motivation gut lenkbar und arbeitswillig.
DIJK: finden sich Hinweise auf eine ausgeprägte depressive Verstimmung mit Ausrichtung hinsichtl. schul.Überforderungs- und Unlustgefühle, neg.Selbstvorstellungen, diffuse Angstmuster, geringes Selbstvertrauen, verstärkte Reizbarkeit,Entscheidungs-Problematik und Somatisierungstendenz.
KAT: auch hier psychopatholog.äußerst auffällige Werte hinsichtl.generalisierter Angstmuster - va. den schul.Leistungsbereich betreffend.
GBB-KJ: es zeigt sich eine deutl.Somatisierungstendenz, v.a.Magen- und Kreislauf-Symptomatik und allgem.Beschwerdedruck deutlich erhöht !
Satzergänzungstest:
Hier findet sich eine erstaunlich gute Reflexion über ihre eigene Lebensproblematik, A hängt extrem an ihrem Vater und hat sich in den neuen Lebensbereich sehr gut eingelebt, sie leidet jedoch an ihren vermeintl. Unzulänglichkeiten, lehnt sich selbst ab, hat wenig Selbstvertrauen und zeigt massive Schulunlust.
Aufgrund o.a. Ergebnisse kann - bezugnehmend auf die bekannte Vorgeschichte - von einem sehr gut geförderten jungen Mädchen gesprochen werden.
A ist ein liebenswertes Mädchen, das bei entsprechender Führung, Motivation und Begleitung durchaus die geplante Lehre in der Firma ihres Vaters absolvieren kann. Da ihr Wunsch ist, eines Tages mit Kindern zu arbeiten, wäre eine entsprechende Weiterbildung in einigen Jahren - nach Lehrabschluß - durchaus andenkenswert.
Darüberhinaus wird unbedingt empfohlen die bestehende psychotherapeutische Stütztherapie langfristig beizubehalten.
Psychiatrisch-Neurologisches Gutachten Dr. E F vom 29.12.2009
Dr. E F, Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, Psychotherapeutin, Allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige, erstattete am 29.12.2009 für das Bezirksgericht Fünfhaus ein Psychiatrisch-Neurologisches Gutachten betreffend die Bf:
Auf Ersuchen des Bezirkgerichtes Fünfhaus mit Beschluss vom 10.11.2009 wird Befund und Gutachten erstattet, ob die betroffene Person an einer psychischen Krankheit leidet oder geistig behindert und dadurch nicht mehr in der Lage ist, alle oder einzelne ihrer Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst besorgen zu können und letztwillige Verfügungen zu treffen. Es wird auch zur Frage Stellung genommen, ob die betroffene Person zu einer mündlichen Verhandlung bei Gericht erscheinen kann oder dies unmöglich oder ihrem Wohle abträglich wäre.
Eingesehene Gerichtsakten und Befunde (zusammengefasst):
BG Fünfhaus: Mit Beschluss vom 10.11.2009 wird Herr J B zum einstweiligen Sachwalter und Verfahrenssachwalter bestellt.
[...]
Anregung einer Sachwalterschaft
Diagnose; instabile Persönlichkeit mit impulshaftem selbstschädigendem Verhalten sowie depressiven Symptomen. Dr. K L, fachärztlicher Befund vom 8.10.09 [handschriftliche Anmerkung: "nicht mehr der Fall in 5-6 Monate!"]
Frühgeburt mit Hirnblutung, leichtgradige infantile Zerebralparese, bis zum Schuleintritt in regelmäßiger neurologischer Behandlung. Keine motorischen Beeinträchtigungen mehr vorhanden. Entwicklungsstörung schulischer Fertigkeiten (Fördertherapie durchgeführt). Derzeit instabile Persönlichkeitsstörung mit Impulsdurchbrüchen und selbstschädigendem Verhalten. Zusätzlich Störung des Sozialverhaltens mit depressiver Symptomatik. In der Persönlichkeitsentwicklung beträchtliche Unreife, setzt wiederholt teils auch delinquente Handlungen ohne deren Tragweite einzuschätzen.
Psychologischer Befund, 29.7.07:
Gesamt IQ: 89
Allgemein eher unterdurchschnittliche Werte besonders in der Bereich rechnerisches Denken, akustischer Zahlenspeicher, soziale Reife, optisches Detailerfassen und räumliches Vorstellungsvermögen. Deutlich überdurchschnittliche Werte im Bereich Sensomotorik.
Fachliche Stellungnahme bezüglich der integrativen Berufsausbildung 18.6.08 [handschriftliche Anmerkung: "Falsche Stellungnahme! hatte in der BS keine Schulangst"]:
Derzeit in der Berufsschule Schwierigkeiten sowie massive Schulangst mit psychosomatischen Beschwerden und depressiver Verstimmung bei schulischer Überforderung. Der Wechsel in eine verlängerte Lehre wird empfohlen.
Ergebnisse des Wechsler-Intelligenztests für Erwachsene.
Im praktischen Teil besser abgeschnitten als im verbalen. Überdurchschnittliche Ergebnisse bei akustischer Merkfahigkeit und praktischem Urteilsvermögen. Im Durchschnitt liegen visomotorische Koordination, Beobachtungsgenauigkeit, visuelle Informationsverarbeitung
sowie Umfang des Wortschatzes. Schwächen zeigen sich in den Bereichen rechnerisches
Denken, räumliche Wahrnehmung und Allgemeinwissen.
Bezirksgericht Fünfhaus:
Ladungsgemäß erscheint zum Amtstag die Betroffene A B und gibt an:
[...]
Psychiatrische Untersuchung von A B am 18.12.2009:
[...]
[...]
Diagnose:
Entwicklungsverzögerung bei emotional instabiler Persönlichkeitsstruktur
Zusammenfassung und Befundung:
Die Untersuchung von Frau B erfolgte über Ersuchen des Bezirksgerichtes Fünfhaus.
Der Zweck der Untersuchung wurde ihr erklärt, konnte von ihr vollinhaltlich verstanden
werden. [handschriftliche Anmerkung: "Stimmt nicht!"].
Anamnestisch ist bekannt, dass Frau B drei Monate vor dem errechneten Geburtstermin
zur Welt kam. Im Rahmen der Frühgeburt sei eine Hirnblutung aufgetreten, die zu einer
leichtgradigen Parese geführt hatte. Bis zum Schuleintritt sei Frau B in neurologischer
Behandlung gewesen, durch intensive Physiotherapie bestünden keine motorischen
Beeinträchtigungen. Weiters habe eine Entwicklungsstörung bestanden, die eine zusätzliche
Fördertherapie zur Entwicklung schulischer Fertigkeiten notwendig gemacht hatte.
Derzeit macht Frau B eine Lehrlingsausbildung im Betrieb ihres Vaters als integrativer
Lehrling. Die Umwandlung der regulären Lehre in eine verlängerte Lehre erfolgte im Juni
2008. Frau B hatte damals in der Berufsschule Schwierigkeiten sowie massive Schulangst [handschriftliche Anmerkung: "Stimmt nicht!"] mit psychosomatischen Beschwerden und depressiver Verstimmung bei
schulischer Überforderung entwickelt.
Seit eineinhalb Jahren lebt Frau B bei ihrem Vater, da es, nach ihren Angaben, mit der
Mutter und den Geschwistern nicht mehr gegangen sei. Mit der Schwester bestünden
Konkurrenzprobleme, die - so Frau B - hauptsächlich von ihr selbst ausgegangen
seien.
[...]
Kritikfähigkeit und Urteilsvermögen bedürfen einer gewissen Nachreifung vor allem im Hinblick darauf alle Konsequenzen ihres Handels zu überdenken. [handschriftliche Anmerkung: "mache jetzt von mir aus eine Gesprächstherapie fängt im September an!"]
GUTACHTEN:
1. Es besteht eine psychiatrische Erkrankung im Sinne einer
Entwicklungsverzögerung bei emotional - instabiler Persönlichkeitsstörung.
2. Fr. B bedarf der Hilfestellung eines Sachwalters für die Vertretung vor
Ämtern, Behörden, Gerichten, Sozialversicherungsträgern und privaten
Vertragspartnern, zur Vermögensverwaltung und Einteilung ihrer finanziellen
Angelegenheiten, die über das Alltägliche hinausgehen, sowie in medizinischen
Belangen.
3. Die freie Testierfähigkeit ist gegeben.
4. Kritikfähigkeit und Urteilsvermögen bezüglich der Wahl ihres Aufenthaltsortes
sind gegeben.
5. Die Teilnahme an der Verhandlung wäre ihrem Wohle nicht abträglich.
Patientenbrief vom 3.7.2013
Der Wiener Krankenenstaltenverbund - Sozialmedizinisches Zentrum Otto Wagner-Spital, 2. Psychiatrische Abteilung, berichtete in einem Patientenbrief vom 3.7.2013:
Wir berichten über den stationären Aufenthalt von Frau A B, geb. am ...11.1991,
SV-Nr. X, welche vom 24.06.2013 bis 03.07.2013 an unserer Abteilung in Behandlung
war.
Diagnose(n):
• unreife Persönlichkeit-F60.88
Aufnahmeanlass:
Die Pat. kommt von unserer Ambulanz Pav. 18/2 zur informellen Aufnahme in Begleitung ihrer
Mutter. Die Pat. ist prinzipiell mit der Aufnahme einverstanden, da sich ihre Eltern um sie sorgen
würden (vor allem ihr Vater) aber sie selbst habe wenig Krankheitseinsicht.
[...]
Psychopathologischer Status:
Wach, in allen Qualitäten orientiert, Aufmerksamkeit, Konzentration und Mnestik etwas reduziert.
Lang- und Kurzzeitgedächtnis unauff., Verhalten kindlich infantil , Duktus kohärent und zielführend,
inhaltliche Denkstörungen nicht explorierbar, Sinnestäuschungen (die Pat. gibt an seit den 14.
Lebensjahr freundliche Stimmen zu hören, sie unterhalte sich vor allem, wenn sie alleine ist, sie
verheimlicht dies vor fremden Personen, da sie nicht für verrückt gehalten werden wolle),
Stimmungslage euthym, Befindlichkeit inert, im Affekt labil, in beiden SKB affizierbar, Antrieb etwas
gesteigert, psychomotorisch ruhig. Ein- und Durchschlafstörungen, keine SMG, Realitätsbezug
herabgesetzt, Kritikfähigkeit herabgesetzt, Krankheitseinsicht herabgesetzt. Es kommt zur
informellen Aufnahme.
Somatoneurologischer Status:
AZ und EZ o.B., RR 105/75 mmHg, HF 72/Minute
Zunge feucht, kein Fötor,
Pupillen: rund, isokor, mittelweit, LR prompt und konsensuell,
Schilddrüse schluckverschieblich,
Cor: rem, rhythmisch.
Pulmo: VA, SKS, Eupnoe
Abdomen: weich, kein Druckschmerz, keine Resistenzen, Darmgeräusche in allen vier Quadranten
vorhanden, o.B., rege, Leber unterm RIBO, Milz nicht palpabel, Hernien nicht palpabel, NL nicht
klopfdolent.
Haut soweit einsehbar blande,
kein Tremor, kein Rigor, PSR bds. o.B., Babinsky neg., keine Paresen, Sensibilität. Facialis und
Hypogiossus o.B., keine Varizen, keine Ödeme, Fußpulse bds. gut palpabel, Wirbelsäule nicht
klopfdolent, Gelenke frei beweglich, Muskulatur altersentsprechend, Stand und Gang sicher, kein
Meningismus, Armhalteversuch unauff., Finger-Nase-Versuch zielsicher, Feinmotorik und
Diadochokinese unauffällig.
Entlassungsmedikation:
ABILIFY - Schmelztabletten 10 mg. 1 morgens
Unser Therapievorschlag dient als Grundlage für Ihre Weiterbehandlung. Es liegt im Ermessen des
weiterbehandelnden Arztes, wirkstoffgleiche Arzneimittel (z.B.Generica) zu verschreiben.
Bemerkungen:
Frau B
wurde über unsere Ambulanz erstmalig informell zur diagnostischen Abklärung stationär
aufgenommen. Anamnestisch ist die Pat. kritiklos gegenüber den Anderen und hat sich finanziell in
Schwierigkeiten gebracht.
Aus der klinischen Beobachtung wurde eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis
ausgeschlossen. Aufgrund ihrer Diagnose „unreife Persönlichkeit" braucht die Pat. vor allem
sozialarbeiterische Unterstützung.
Eine Sachwalterschaft wurde hierorts beantragt.
Zur langfristigen Unterstützung ist eine Anbindung an unsere Ambulanz vereinbart, wo sie
psychiatrische und sozialarbeiterische Betreuung bekommt.
Die Pat. konnte am 03.07.2013 in gutem AZ und in stabilem psychischen Zustand ohne Hinweis auf
Selbst- oder Fremdgefährdung nachhause entlassen werden...
Psychiatrisch-Neurologisches Gutachten Dr. E F vom 17.9.2013
Dr. E F, Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, Psychotherapeutin, Allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige, erstattete am 17.9.2013 für das Bezirksgericht Fünfhaus ein Psychiatrisch-Neurologisches Gutachten betreffend die Bf, dem sich zur Frage des Eintritts der voraussichtlichen dauernden Erwerbsunfähigkeit (und zu den Anspruchsvoraussetzungen) entnehmen lässt:
... Sie selbst lebe von der Oma. Von der Krankenkasse bekäme sie € 447,-. Die Miete, € 393,-, würde von der Oma bezahlt.
Sie lebe alleine in ihrer Wohnung, endlich...
... Zuletzt gearbeitet habe sie im April, Mai, Juni. Sie habe im .. Bezirk in der I im Verkauf gearbeitet. Die Leute dort seien sehr nett gewesen. Sie habe dann [...] und sei gekündigt worden...
... Seitdem sie denken könne, sei sie bei Psychiatern und Psychologen gewesen, Das sei sehr anstrengend gewesen. Auch hätten die schlimmen Fälle dort sie sehr verängstigt...
... Nachmals dazu befragt, weshalb sie Psychiatern und Psychologen gewesen sei, gibt sie an, dass im Alter von 6 Jahren eine Rechenschwäche festgestellt worden sei. Dann sei es zur Trennung der Eltern gekommen und sie sei auf der Kinderpsychiatrie gewesen. Später, in der Hauptschule, sei sie auch magersüchtig gewesen. Die Hauptschule sei keine gute Zeit gewesen, sie sei gemobbt worden. Mathematik habe sie letztlich immer geschafft: Sie sei durchgekommen, aber es sei schwierig gewesen.
Dann habe sie eine Lehre bei ihrem Vater gemacht und sei mittlerweile froh, dass sie diese auch abgeschlossen habe...
... Anamnestisch ist das Auftreten einer Hirnblutung im Rahmen der Frühgeburt bekannt, der zu Folge auch eine leichtgradige Parese bestand. Frau B war von Kleinkind an in neurologischer Behandlung. Auf Grund der Entwicklungsstörung bestand auch eine zusätzliche Fördertherapie. Unter intensiver physdikalischer Therapie bestehen keine motorischen Beeinträchtigungen.
An kognitiven Beeinträchtigungen steht die Rechenschwäche im Vordergrund.
Frau B absolvierte eine Lehre im Betrieb des Vaters, vorerst als integrativer Lehrling.
Die verlängerte Lehre konnte letztlich mit einem regulären Abschluss beendet werden.
Im Jahr 2009 wurde der Vater der Betroffenen zum Sachwalter. Das Gutachten im Sachwalterverfahren wurde von der unterzeichneten Sachverständigen angefertigt.
Frau B berichtet, dass das Sachwalterverfahren eingestellt worden sei.
Vom 24.06.-3.07.2013 war Frau B im OWS stationär aufgenommen. Diagnostiziert wurde eine unreife Persönlichkeitsstörung, die Weiterbetreuung erfolgte über die Ambulanz...
... Diagnostisch besteht eine Persönlichkeitsentwicklungsstörung mit unreifen Zügen bei Grenzbegabung. Frau B ist sich des Umstandes, zu leichtgläubig zu sein, durchaus bewusst, verfügt jedoch nicht über die notwendigen Copingstrategien, um selbständig damit umgehen zu können.
Kritikfähigkeit und Urteilsvermögen sind nicht ausreichend gegeben, um alle Geschäfte selbständig regeln zu können
Auch ist davon auszugehen, dass eine Überblicksgewinnung bei sehr komplexen Angelegenheiten der Betroffenen nicht ausreichend möglich ist.
Frau B ist sehr um Autonomie bemüht und durchaus bereit, dazu zu lernen. Zur weiteren psychosozialen Rehabilitation erscheint jedoch die Etablierung einer Sachwalterschaft als strukturgebende Maßnahme und zum Schutz der Betroffenen dringend erforderlich...
Urkundenvorlage vom 18.8.2014
Offenbar über Aufforderung des Finanzamts (die sich nicht in den vorgelegten Akten befindet) legte die Sachwalterin am 18.8.2014 einen Meldezettel, eine Mietaufstellung und einen Einkommensnachweis vor.
Die Bf ist danach seit April 2012 an der Adresse Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldet, es waren Mietzahlungen im Jahr 2014 von monatlich € 393,34 und später € 407,07 zu leisten, am 7.8.2014 wurde von der Wiener Gebietskrankenkasse Krankengeld von € 656,00 bezogen und der Bf wurde auf Grund ihres Antrages vom 14.2.2014 ab 1.4.2014 Mindestsicherung zur Deckung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs von monatlich zwischen € 305,59 und € 321,99 sowie eine Mietbeihilfe von monatlich € 100,72 gewährt. Dem Bescheid vom 14.3.2014 betreffend bedarfsorientierte Mindestsicherung zufolge beziehe die Bf Arbeitslosengeld vom AMS von € 16,40 täglich und habe Mietaufwendungen von € 393,34.
Gutachten des Sozialministeriumservice vom 15.4.2015
Über Anforderung des Finanzamts erstattete das Sozialministeriumservice ein neuerliches Gutachten. In den vorgelegten Akten des Finanzamtes sind jedoch nur folgende "Metadaten" enthalten:
+---------------------------+
Ablage | BSB-Beschein. |
+----------------------+ +-------------------------------------------
X B A
erledigt: A
12.02.2015 Anforderung vorgemerkt Antrag
30.04.2015 Erledigung durchgeführt
Grad der Behind.: 50 % ab 01.06.2013
dauernd
erwerbsunfähig: ja vor 18. Lj.: nein vor 21. Lj.: nein
Nachuntersuchung: 15.04.2018 vorauss. weitere 3 Jahre: ja
Stellungnahme........................................................................................................
DEU: EU ab 6/2013-
Bescheinigung: 15.04.2015 GZ: Y **1**
----- Funktion steht bei 'neuen' BSB-Bescheinigungen nicht zur Verfügung -----
Beschwerdevorentscheidung
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 24.4.2015 wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab:
Sie haben am 21.7.2014 einen Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe beim ho Finanzamt
eingebracht.
Gemäß § 8 Abs. 5 ff Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der derzeit gültigen
Fassung gilt ein Kind als erheblich behindert, bei dem nicht nur eine vorübergehende
Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der
Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von
voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50%
betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande
ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit ist durch
eine Bescheinigung des Sozialministeriumservice auf Grund eines ärztlichen
Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Eine rückwirkende Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe ist für max. fünf Jahre ab der
Antragstellung möglich bzw. ab dem Monat, ab dem das Sozialministeriumservice den Grad
der Behinderung festgestellt hat (§ 10 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in der geltenden
Fassung).
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. c Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der ab 1. Juli
2011 gültigen Fassung besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die
wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren
Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen
körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich
selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Laut neuem fachärztlichen Sachverständigengutachten durch das Sozialministeriumservice
vom 15.4.2015 wurde eine 50%ige Behinderung sowie eine dauernde Erwerbsunfähigkeit
bescheinigt; jedoch erst ab Juni 2013.
Zu diesem Zeitpunkt befanden Sie sich im 22.Lebensjahr und seit Juni 2011 nicht mehr in
Berufsausbildung.
Laut oben genannter gesetzlicher Bestimmungen besteht daher kein Anspruch auf
Familienbeihilfe, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Die Beschwerdevorentscheidung wurde am 7.5.2015 zugestellt.
Vorlageantrag
Mit Schreiben vom Montag, 8.6.2015, Postaufgabe am selben Tag, stellte die Bf durch ihre Sachwalterin Vorlageantrag, ohne sich mit der Beschwerdevorentscheidung inhaltlich auseinanderzusetzen.
Vorlage
Mit Bericht vom 8.4.2016 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und gab an:
Sachverhalt:
Die Sachwalterin Fr. Dr. C O beantragt für Fr. A B die erhöhte Familienbeihilfe aufgrund einer psychiatrischen Erkrankung im Sinne einer Persönlichkeitsstörung,
Grenzbegabung, Rechenschwäche, Hirnblutung wegen Frühgeburt in der 27. Schwangerschaftswoche 5 Jahre
rückwirkend ab Juli 2009.
Die Besachwalterte hat eine Lehre im Betrieb ihres Vaters im Juni 2011 abgeschlossen, ist aber seither nicht
regelmässig einer Tätigkeit nachgegangen.
Das im Zuge der Beschwerdeerledigung angeforderte Gutachten bescheinigt 50 % Erwerbsminderung und eine
dauernde Erwerbsunfähigkeit ab Juni 2013.
Beweismittel:
Gutachten 15.04.2015
Stellungnahme:
Gemäß § 8 Abs. 5 ff Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der derzeit gültigen Fassung gilt ein
Kind als erheblich behindert, bei dem nicht nur eine vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen,
geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt
ein Zeitraum von
voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50% betragen, soweit es sich
nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. c Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der ab 1. Juli 2011 gültigen Fassung
besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21.
Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25.
Lebensjahres, eingetretenen
körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen.
Laut fachärztlichem Gutachten wird eine Erwerbsunfähigkeit erst ab Juli 2013 bescheinigt. Zu diesem Zeitpunkt
befand sich Frau B nicht mehr in Berufsausbildung und hatte auch das 21. Lebensjahr schon vollendet.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Rechtsgrundlagen
Gemäß § 2 lit. a BAO ist die Bundesabgabenordnung sinngemäß in Angelegenheiten der Familienbeihilfe anzuwenden.
§ 115 BAO lautet:
§ 115. (1) Die Abgabenbehörden haben die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind.
(2) Den Parteien ist Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.
(3) Die Abgabenbehörden haben Angaben der Abgabepflichtigen und amtsbekannte Umstände auch zugunsten der Abgabepflichtigen zu prüfen und zu würdigen.
(4) Solange die Abgabenbehörde nicht entschieden hat, hat sie auch die nach Ablauf einer Frist vorgebrachten Angaben über tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse zu prüfen und zu würdigen.
§§ 166 f BAO lauten:
§ 166. Als Beweismittel im Abgabenverfahren kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.
§ 167. (1) Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, bedürfen keines Beweises.
(2) Im übrigen hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind gemäß § 177 Abs. 1 BAO die für Gutachten der erforderlichen Art öffentlich bestellten Sachverständigen beizuziehen.
§ 183 BAO lautet:
§ 183. (1) Beweise sind von Amts wegen oder auf Antrag aufzunehmen.
(2) Die Abgabenbehörde kann die Beweisaufnahme auch im Wege der Amtshilfe durch andere Abgabenbehörden vornehmen lassen.
(3) Von den Parteien beantragte Beweise sind aufzunehmen, soweit nicht eine Beweiserhebung gemäß § 167 Abs. 1 zu entfallen hat. Von der Aufnahme beantragter Beweise ist abzusehen, wenn die unter Beweis zu stellenden Tatsachen als richtig anerkannt werden oder unerheblich sind, wenn die Beweisaufnahme mit unverhältnismäßigem Kostenaufwand verbunden wäre, es sei denn, daß die Partei sich zur Tragung der Kosten bereit erklärt und für diese Sicherheit leistet, oder wenn aus den Umständen erhellt, daß die Beweise in der offenbaren Absicht, das Verfahren zu verschleppen, angeboten worden sind. Gegen die Ablehnung der von den Parteien angebotenen Beweise ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
(4) Den Parteien ist vor Erlassung des abschließenden Sachbescheides Gelegenheit zu geben, von den durchgeführten Beweisen und vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern.
§ 270 BAO lautet:
§ 270. Auf neue Tatsachen, Beweise und Anträge, die der Abgabenbehörde im Laufe des Beschwerdeverfahrens zur Kenntnis gelangen, ist von der Abgabenbehörde Bedacht zu nehmen, auch wenn dadurch das Beschwerdebegehren geändert oder ergänzt wird. Dies gilt sinngemäß für dem Verwaltungsgericht durch eine Partei oder sonst zur Kenntnis gelangte Umstände.
§ 278 BAO lautet:
§ 278. (1) Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes
a) weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch
b) als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandlos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären,
so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
(3) Im weiteren Verfahren sind die Abgabenbehörden an die für die Aufhebung maßgebliche, im aufhebenden Beschluss dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn der Beschluss einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 in der bis 30.6.2011 gültigen Fassung besteht für volljährige Kinder, die "wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen", Anspruch auf Familienbeihilfe.
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 in der ab 1.7.2011 gültigen Fassung besteht für volljährige Kinder, die "wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen", Anspruch auf Familienbeihilfe.
§ 2 Abs. 2, 3 und 6 FLAG 1967 lautet:
(2) Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
(3) Im Sinne dieses Abschnittes sind Kinder einer Person
a) deren Nachkommen,
b) deren Wahlkinder und deren Nachkommen,
c) deren Stiefkinder,
d) deren Pflegekinder (§§ 186 und 186a des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches).
(6) Bezieht ein Kind Einkünfte, die durch Gesetz als einkommensteuerfrei erklärt sind, ist bei Beurteilung der Frage, ob ein Kind auf Kosten einer Person unterhalten wird, von dem um jene Einkünfte geminderten Betrag der Kosten des Unterhalts auszugehen; in diesen Fällen trägt eine Person die Kosten des Unterhalts jedoch nur dann überwiegend, wenn sie hiezu monatlich mindestens in einem Ausmaß beiträgt, das betragsmäßig der Familienbeihilfe für ein Kind (§ 8 Abs. 2) oder, wenn es sich um ein erheblich behindertes Kind handelt, der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 2 und 4) entspricht.
Gemäß § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 in der bis 30.6.2011 gültigen Fassung haben volljährige Vollwaisen und ihnen gleichgestellte Kinder, die "wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen", Anspruch auf Familienbeihilfe.
Gemäß § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 in der ab 1.7.2011 gültigen Fassung haben volljährige Vollwaisen und ihnen gleichgestellte Kinder, die "wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen", Anspruch auf Familienbeihilfe.
§ 6 Abs. 5 FLAG 1967 lautet:
(5) Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3).
Die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe kann nur für höchstens fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt werden (§ 10 Abs. 3 FLAG 1967).
§ 8 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) lautet:
§ 8. (1) Der einer Person zustehende Betrag an Familienbeihilfe bestimmt sich nach der Anzahl und dem Alter der Kinder, für die ihr Familienbeihilfe gewährt wird.
(2) Ab 1. Jänner 2003 beträgt die Familienbeihilfe für jedes Kind monatlich 105,4 €; sie erhöht sich für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem dieses das 3. Lebensjahr vollendet, um monatlich 7,3 €; sie erhöht sich weiters für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem dieses das 10. Lebensjahr vollendet, um monatlich 18,2 €; sie erhöht sich weiters ab Beginn des Kalendermonats, in dem das Kind das 19. Lebensjahr vollendet, um monatlich 21,8 €. Diese Beträge gelten für eine Vollwaise (§ 6) entsprechend.
(3) Ab 1. September 2013 erhöht sich die Familienbeihilfe monatlich für jedes Kind, wenn sie
a) für zwei Kinder gewährt wird, um 6,4 € für jedes Kind,
b) für drei Kinder gewährt wird, um 15,94 € für jedes Kind,
c) für vier Kinder gewährt wird, um 24,45 € für jedes Kind,
d) für fünf Kinder gewährt wird, um 29,56 € für jedes Kind,
e) für sechs Kinder gewährt wird, um 32,97 € für jedes Kind,
f) für sieben Kinder gewährt wird, um 35,4 € für jedes Kind,
g) für acht Kinder gewährt wird, um 37,23 € für jedes Kind,
h) für neun Kinder gewährt wird, um 38,65 € für jedes Kind,
i) für zehn Kinder gewährt wird, um 39,78 € für jedes Kind,
j) für elf Kinder gewährt wird, um 40,71 € für jedes Kind,
k) für zwölf Kinder gewährt wird, um 41,49 € für jedes Kind,
l) für dreizehn Kinder gewährt wird, um 42,14 € für jedes Kind,
m) für vierzehn Kinder gewährt wird, um 42,7 € für jedes Kind,
n) für fünfzehn Kinder gewährt wird, um 43,19 € für jedes Kind und
o) für sechzehn und mehr Kinder gewährt wird, um 50 € für jedes Kind.
(4) Ab 1. Jänner 2003 erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes Kind, das erheblich behindert ist, monatlich um 138,3 €.
(5) Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muß mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.
(6) Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die diesbezüglichen Kosten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen.
(7) Die Abs. 4 bis 6 gelten sinngemäß für Vollwaisen, die gemäß § 6 Anspruch auf Familienbeihilfe haben.
(8) Für jedes Kind, das in einem Kalenderjahr das 6. Lebensjahr bereits vollendet hat oder vollendet und das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erhöht sich die Familienbeihilfe für den September dieses Kalenderjahres um 100 €.
Psychische Erkrankung "körperliche oder geistige Behinderung"?
Das Bundesfinanzgericht hat in seinem Erkenntnis BFG 2.12.2016, RV/3100202/2015, wie bereits der Unabhängige Finanzsenat in einer Einzelentscheidung (UFS 31.10.2013, RV/0592-I/13), die Auffassung vertreten, eine auf einer psychischen Erkrankung (dort: schizophrenes Residuum) beruhende voraussichtlich dauernde Unfähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, erfülle die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 nicht.
Es wurde dazu unter anderem ausgeführt:
Normen und Schlagworte
- § 278 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 ff FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 115 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- §§ 166 f BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 183 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 270 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 278 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 271 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 3 BEinstG, Behinderteneinstellungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1970
- Kriegsopferversorgungsgesetz - Minderung der Erwerbsfähigkeit, BGBl. Nr. 150/1965
- Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010
- Art. 7 Abs. 1 Satz 2 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
- § 93 Abs. 3 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/7101641/2016
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2017:RV.7101641.2016
- Stammnummer
- 113527
- Gültig
- 10.02.2017 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF