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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2101458/2016

Selbstanzeige nach § 10 KapMeldeG, Abgabenerhöhung, Vorfragenentscheidung zur subjektiven Tatseite

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2101458/2016vom 29.11.2016Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Es liegen zwar bisher weder eine Entscheidung des BFG noch ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zu einer Selbstanzeige nach § 10 KapMeldeG vor, jedoch wurde verfahrensgegenständlich keine grundsätzliche ungelöste Rechtsfragen aufgeworfen. Das Vorliegen der erforderlichen subjektiven Tatseite (Vorfrage nach § 116 BAO) wurde im Rahmen der freien Beweiswürdigung festgestellt. Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz tätig, zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen (vgl. VwGH 11. 9. 2014, Ra 2014/16/0009 oder VwGH 26. 2. 2014, Ro 2014/02/0039). Wien, am 29. November 2016

Normen und Schlagworte

Kapitalabfluss-MeldegesetzStrafbefreiende SelbstanzeigeFinanzvergehen zur Umsatzsteuer im Voranmeldungsstadiumkein GünstigkeitsvergleichAbschleicher

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2101458/2016
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.2101458.2016
Stammnummer
113014
Gültig
29.11.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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