Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2101458/2016
Selbstanzeige nach § 10 KapMeldeG, Abgabenerhöhung, Vorfragenentscheidung zur subjektiven Tatseite
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2101458/2016vom 29.11.2016Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Es liegen zwar bisher weder eine Entscheidung des BFG noch ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zu einer Selbstanzeige nach § 10 KapMeldeG vor, jedoch wurde verfahrensgegenständlich keine grundsätzliche ungelöste Rechtsfragen aufgeworfen.
Das Vorliegen der erforderlichen subjektiven Tatseite (Vorfrage nach § 116 BAO) wurde im Rahmen der freien Beweiswürdigung festgestellt.
Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz tätig, zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen (vgl. VwGH 11. 9. 2014, Ra 2014/16/0009 oder VwGH 26. 2. 2014, Ro 2014/02/0039).
Wien, am 29. November 2016
Normen und Schlagworte
- § 29 Abs. 6 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 29 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 10 Kapitalabfluss-Meldegesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
- § 29 Abs. 3 lit. d FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 4 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 3 Abs. 2 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Kapitalabfluss-MeldegesetzStrafbefreiende SelbstanzeigeFinanzvergehen zur Umsatzsteuer im Voranmeldungsstadiumkein GünstigkeitsvergleichAbschleicher
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2101458/2016
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2016:RV.2101458.2016
- Stammnummer
- 113014
- Gültig
- 29.11.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF