Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3218-W/02
Botenfahrten, Schreib- und Büroarbeiten der Tochter
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3218-W/02vom 09.08.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Werden die Leistungen der Tochter im Rahmen eines nicht konkretisierten "Nichtdienstverhältnisses im engeren Sinn" erbracht, werden die Arbeitsstunden nicht durch (zeitnah erstellte) Aufzeichnungen dokumentiert; erfolgen die Arbeiten in der Freizeit und liegt das Entgelt wesentlich unter allen Versicherungsgrenzen, hält der Vertrag einem Fremdvergleich nicht stand.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Mag. Wolfgang Eilenberger gegen den Bescheid des Finanzamtes Eisenstadt
betreffend Einkommensteuer 1999 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Die Einkommensteuer 1999 ist in
Euro (€) festzusetzen.
Die Einkommensteuer 1999
beträgt € 2.322,41.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. erzielt Einkünfte
aus den Tätigkeiten als Vortragender und Polizeibeamter.
Streitpunkt sind Ausgaben iHv S
9.600,00, die der Bw. unter der Bezeichnung
"Fremdleistungen (Aushilfen)" in seine
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung 1999 aufgenommen hat.
Zu diesem Streitpunkt hat der
Bw. eine mit 7. Mai 2001 datierte und von seiner Tochter unterfertigte
Bestätigung vorgelegt; lautend:
"Ich
... bestätige, dass ich von meinem Vater ... für kleine
Büroarbeiten und Botenfahrten im Jahr 1999 monatlich S 800,00
(achthundert), insgesamt S 9.600,00 (neuntausendsechshundert) erhalten
habe."
Diese S 9.600,00 hat das
Finanzamt im Einkommensteuerbescheid (25. Juli 2001) mit folgender
Begründung nicht als Betriebsausgabe anerkannt:
"Eine
an die Tochter geleistete Pauschalabgeltung von S 9.600,00 für kleine
Büroarbeiten und Botenfahrten hält einem Fremdvergleich nicht stand,
da gegenüber Fremden ein Abrechnungsmodus üblich ist. Die Vereinbarung
eines Pauschalbetrages entspricht nicht der dem Schuldrecht innewohnenden
Äquivalenz zwischen Leistung und Gegenleistung. Überdies vertritt das
Finanzamt in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung die Ansicht, dass bei
Mitarbeit im Rahmen eines rein familienhaften Verhältnisses dadurch
veranlasste Aufwendungen gemäß
§ 20 EStG nicht
abzugsfähig sind ..."
Den Einkommensteuerbescheid hat
der Bw. angefochten (24. August 2001); seine Anfechtungserklärung
lautet:
"Die
Berufung richtet sich gegen die Tatsache, dass im Rahmen der betreffenden
Veranlagung die Fremdleistung (Aushilfen) in Höhe von S 9.600,00 nicht
anerkannt wurden.
Da
es sich bei der betreffenden Position um einen Betrag von geringer Höhe
handelt (S 9.600,00), wurde auf einen detaillierten Abrechnungsmodus
verzichtet; es entspricht auch dem Prinzip der Vereinfachung der Abrechnung, der
auch zwischen Fremden üblich ist, dass bei Beträgen dieser
Größenordnung ein Rahmen vereinbart wird, der nur bei wesentlichen
Abweichungen von der tatsächlichen Leistung geändert und modifiziert
werden soll.
(Der
Betrag liegt wesentlich unter allen Versicherungsgrenzen. Es sei darauf
hinzuweisen, dass im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen (z.B. auch freier
Dienstvertrag) monatlich konstante Beträge zur Verrechnung gelangen
können.)
Eine
Äquivalenz zwischen Leistung und Gegenleistung liegt somit vor; eine
Mitarbeit aufgrund eines rein familienhaften Verhältnisses ist nicht
gegeben.
Der
betreffende Aufwand hält somit aufgrund obiger Ausführungen einem
Fremdvergleich jedenfalls stand."
Vom Bw. ist zu dem Streitpunkt
folgende Aufstellung des Zeitaufwandes seiner Tochter vorgelegt worden (Telefax,
26. November 2001):
"Aufstellung
des Zeitaufwandes von EL
|
Datum
|
Zeit
|
Stunden
|
Grund
|
15.01.1999
|
17.00
- 19.00
|
2
|
Schreib- und
Büroarbeiten
|
22.01.1999
|
18.00
- 19.00
|
1
|
Schreib- und
Büroarbeiten
|
28.01.1999
|
18.00
- 20.00
|
2
|
Schreib- und
Büroarbeiten
|
30.01.1999
|
08.00
- 09.00
|
1
|
Botenfahrt
|
30.01.1999
|
11.00
- 13.00
|
2
|
Schreib- und
Büroarbeiten
|
06.02.1999
|
13.00
- 15.00
|
2
|
Schreib- und
Büroarbeiten
|
13.02.1999
|
08.00
- 09.00
|
1
|
Botenfahrt
|
13.02.1999
|
11.00
- 14.00
|
3
|
Schreib- und
Büroarbeiten
|
19.02.1999
|
18.00
- 20.00
|
2
|
Schreib- und
Büroarbeiten
|
26.02.1999
|
18.00
- 20.00
|
2
|
Schreib- und
Büroarbeiten
|
27.02.1999
|
10.00
- 11.00
|
1
|
Botenfahrt
|
06.03.1999
|
13.00
- 17.00
|
4
|
Schreib- und
Büroarbeiten
|
10.03.1999
|
19.00
- 20.00
|
1
|
Schreib- und
Büroarbeiten
|
20.03.1999
|
14.00
- 15.00
|
1
|
Botenfahrt
|
20.03.1999
|
16.00
- 18.00
|
2
|
Schreib- und
Büroarbeiten
|
27.03.1999
|
14.00
- 18.00
|
4
|
Schreib- und
Büroarbeiten
|
09.04.1999
|
18.00
- 21.00
|
3
|
Schreib- und
Büroarbeiten
|
10.04.1999
|
14.00
- 15.00
|
1
|
Botenfahrt
|
10.04.1999
|
16.00
- 18.00
|
2
|
Schreib- und
Büroarbeiten
|
16.04.1999
|
18.00
- 21.00
|
3
|
Schreib- und
Büroarbeiten
|
23.04.1999
|
18.00
- 19.00
|
1
|
Botenfahrt
|
24.04.1999
|
15.00
- 18.00
|
3
|
Schreib- und
Büroarbeiten
|
30.04.1999
|
18.00
- 20.00
|
2
|
Schreib- und
Büroarbeiten
|
07.05.1999
|
18.00
- 21.00
|
3
|
Schreib- und
Büroarbeiten
|
08.05.1999
|
09.00
- 12.00
|
3
|
Schreib- und
Büroarbeiten
|
15.05.1999
|
12.00
- 15.00
|
3
|
Schreib- und
Büroarbeiten
|
16.05.1999
|
08.00
- 09.00
|
1
|
Botenfahrt
|
29.05.1999
|
15.00
- 18.00
|
3
|
Schreib- und
Büroarbeiten
|
02.06.1999
|
19.00
- 21.00
|
2
|
Schreib- und
Büroarbeiten
|
11.06.1999
|
18.00
- 21.00
|
3
|
Schreib- und
Büroarbeiten
|
12.06.1999
|
11.00
- 12.00
|
1
|
Botenfahrt
|
19.06.1999
|
09.00
- 13.00
|
4
|
Schreib- und
Büroarbeiten
|
26.06.1999
|
08.00
- 10.00
|
2
|
Botenfahrt
|
29.06.1999
|
14.00
- 15.00
|
1
|
Botenfahrt
|
29.06.1999
|
16.00
- 18.00
|
2
|
Schreib- und
Büroarbeiten
|
20.08.1999
|
14.00
- 16.00
|
2
|
Schreib- und
Büroarbeiten
|
05.11.1999
|
17.00
- 18.00
|
1
|
Botenfahrt
|
05.11.1999
|
19.00
- 21.00
|
2
|
Schreib- und
Büroarbeiten
|
13.11.1999
|
08.00
- 09.00
|
1
|
Botenfahrt
|
13.11.1999
|
17.00
- 18.00
|
1
|
Botenfahrt
|
14.11.1999
|
17.00
- 18.00
|
1
|
Botenfahrt
|
20.11.1999
|
16.00
- 20.00
|
4
|
Schreib- und
Büroarbeiten
|
26.11.1999
|
18.00
- 20.00
|
2
|
Schreib- und
Büroarbeiten
|
04.12.1999
|
08.00
- 09.00
|
1
|
Botenfahrt
|
04.12.1999
|
11.00
- 14.00
|
3
|
Schreib- und
Büroarbeiten
|
10.12.1999
|
12.00
- 13.00
|
1
|
Botenfahrt
|
10.12.1999
|
14.00
- 17.00
|
3
|
Schreib- und
Büroarbeiten
|
|
Gesamt
|
96
|
pro
Stunde bezahlte ich meiner Tochter S 100,00"
Die Berufung hat das Finanzamt
mit Berufungsvorentscheidung (12. Februar 2002) abgewiesen und hat im
Begründungsteil der Berufungsvorentscheidung ausgeführt:
"Aufgrund
der ständigen Rechtsprechung können Verträge zwischen nahen
Angehörigen für den Bereich des Steuerrechts nur Anerkennung finden,
wenn sie nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, weil sonst
steuerliche Folgen willkürlich herbeigeführt werden könnten,
einen eindeutigen klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben
und auch zwischen Familienfremden unter gleichen Bedingungen abgeschlossen
worden wären.
Aus
der dem ho. Amt vorgelegten Bestätigung vom 7.5.2001 ist ersichtlich, dass
die Tochter (Medizinstudium) für kleinere Büroarbeiten und
Botenfahrten im Jahre 1999 monatlich eine Pauschalabgeltung von S 800,00
erhalten hat. Im Berufungsschreiben wird erklärt, dass auf einen
detaillierten Abrechnungsmodus verzichtet wurde, da es sich um einen Betrag von
geringer Größe handelt. Eine schriftlicher Vereinbarung zwischen
Vater und Tochter gibt es nicht. Am 26.11.2001 wurde dem Finanzamt eine
Stundenaufstellung des Zeitaufwandes der Tochter vorgelegt und erklärt,
dass pro Stunde S 100,00 an die Tochter gezahlt worden ist. Nach Ansicht
des Finanzamtes ist der Inhalt der mündlich geschlossenen Vereinbarung
unklar. Es ist nicht ersichtlich, welche Vereinbarungen über Dienstende und
Dienstbeginn getroffen worden sind. Die Vereinbarung weist daher keinen klaren,
eindeutigen und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt auf und hält
zudem einem Fremdvergleich nicht stand. Offenkundig ist ihm keine fixe
Dienstzeit zugrunde gelegen, die Leistungen sind vielmehr je nach
Erforderlichkeit zu erbringen gewesen. Auffällig ist auch die
ursprünglich behauptete pauschale Abgeltung und die danach vorgelegte
Stundenaufstellung. Ungewöhnlich sind auch Botenfahrten von jeweils exakt
einer Stunde sowie über 80 Stunden Büro und Schreibarbeiten für
einen Vortragenden. Ebenso ungewöhnlich ist die zwischen Botenfahrt und
Schreibarbeit liegende "Freistunde". Ein gleichartiger Vertrag
wäre nicht mit einem fremden Dritten abgeschlossen worden. Nach ho. Ansicht
sind die Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung von Verträgen
zwischen nahen Angehörigen nicht erfüllt und die Leistungen aus der
Motivation der familienhaften Mitarbeit erbracht worden. Die gezahlten
Bezüge sind als Zuwendungen (Taschengeldcharakter) nicht als
Betriebsausgaben abzugsfähig."
Namens seines Klienten hat der
steuerliche Vertreter des Bw. folgenden Vorlageantrag gestellt (11. März
2002) und hat - das bisherige Vorbringen zT wiederholend zT ergänzend
- ausgeführt :
"Der
Abgabenbehörde wurde eine Stundenaufstellung für das Jahr 1999
vorgelegt, wobei aufgrund der geringen Größenordnung darauf
verzichtet wurde, die monatliche Auszahlung exakt nach den monatlichen
Leistungsstunden auszubezahlen (Jahresbetrag S 9.600,00 [!]). Der
Stundensatz für das Jahr 1999 betrug S 100,00, Mehr- bzw.
Minderstunden zu den 8 monatlichen Durchschnittsstunden wurden auf die
nächste Periode, d.h. den nächsten Monat vorgetragen. Die Auszahlung
von S 9.600,00 für das Jahr 1999 stellt somit u.E. keine
Pauschalabgeltung dar.
Der
Vertrag zwischen unserem Mandanten und seiner Tochter weist einen eindeutigen
Inhalt auf und zwar war vereinbart, dass die Tochter für Büro und
Schreibarbeiten, Botenfahrten als Entgelt S 100,00 pro Stunde erhält,
wobei der Rahmen für diese Tätigkeit mit rd. 8 Stunden pro Monat
festgelegt wurde.
Es
entspricht auch dem Prinzip der Vereinfachung der Abrechnung, der auch zwischen
Fremden üblich ist, dass bei Beträgen dieser Größenordnung
ein Rahmen vereinbart wird, der nur bei wesentlichen Abweichungen von der
tatsächlichen Leistung geändert und modifiziert werden soll;
darüber hinaus ist im vorliegenden Fall eine konkrete Stundenaufstellung
vorhanden.
Darüber
hinaus möchten wir nicht unerwähnt lassen, dass der Betrag wesentlich
unter allen Versicherungsgrenzen liegt. Es sei darauf hingewiesen, dass im
Rahmen von Dauerschuldverhältnissen (z.B. auch freier Dienstvertrag)
monatlich konstante Beträge zur Auszahlung gelangen
können.
IZm
einem Fremdvergleich sei erwähnt, dass bei Verträgen von der
Größenordnung von S 9.600,00 p.a. in der Praxis keine exakten
Vereinbarungen über Dienstende und Dienstbeginn, fixe Dienstzeit etc.
getroffen werden, da die Ausarbeitung solcher Verträge samt
Vertragsdurchsetzung (Schadenersatz etc.) erst bei Fremdleistungen mit einer
anderen Größenordnung als im vorliegenden Fall Sinn macht;
darüber hinaus liegt im vorliegenden Fall ein Dienstverhältnis i.e.S.
nicht vor.
Eine
Äquivalenz zwischen Leistung und Gegenleistung liegt somit vor, eine
Mitarbeit aufgrund eines rein familienhaften Verhältnisses ist nicht
gegeben.
Der
betreffende Aufwand hält somit aufgrund obiger Ausführungen einem
Fremdvergleich jedenfalls stand.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist, ob die vom Bw. an
seine Tochter gezahlten S 9.600,00 Betriebsausgaben (Bw.) oder im Rahmen des
Familienverbandes geleistete Zuwendung und damit Privatausgaben (Finanzamt)
sind.
Gemäß
§ 4 Abs.
4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben die durch den Betrieb (Beruf) veranlassten
Aufwendungen oder Ausgaben. Die betriebliche (berufliche) Veranlassung von
Aufwendungen oder Ausgaben ist auf Verlangen der Abgabenbehörden
nachzuweisen.
Im Berufungsfall wird das
Bestehen eines Vertrages mit der Tochter als Zahlungsgrund angegeben.
Werden Verträge zwischen
Eltern und Kindern abgeschlossen, sind auf diese Verträge die von der
Rechtsprechung des VwGH für die steuerliche Anerkennung von Verträgen
zwischen nahen Angehörigen aufgestellten Kriterien anzuwenden.
Verträge zwischen nahen
Angehörigen können für den Bereich des Einkommensteuerrechts nur
als erwiesen angenommen werden und damit Anerkennung finden, wenn sie nach
außen ausreichend zum Ausdruck kommen, einen eindeutigen, klaren und jeden
Zweifel ausschließenden Inhalt haben und auch zwischen Familienfremden
unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären. Auch die
Ausführung vertraglicher Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen
muss diesen Anforderungen genügen (vgl. bspw. VwGH 29. 11. 2000,
95/13/0004).
Diese in der Rechtsprechung des
VwGH für die steuerliche Anerkennung von Verträgen zwischen nahen
Angehörigen aufgestellten Kriterien haben ihre Bedeutung im Rahmen der
Beweiswürdigung und kommen daher in jenen Fällen zum Tragen, in denen
berechtigte Zweifel am wahren wirtschaftlichen Gehalt der nach außen
vorgegebenen Leistungsbeziehung bestehen.
Der Unabhängige
Finanzsenat (UFS) glaubt dem Bw., dass die Tochter für den Vater Leistungen
erbracht hat und geht in seiner Berufungsentscheidung von der Sachlage aus, dass
die Tochter Botenfahrten gemacht und Schreib- und Büroarbeiten erledigt
hat.
Nach der Sachlage im
Berufungsfall hält der Vertrag zwischen dem Bw. und seiner Tochter dem
Fremdvergleich nicht stand, weshalb die als
"Fremdleistungen (Aushilfen)"
erklärten S 9.600,00 keine Betriebsausgaben sind.
Der Fremdvergleich ist
grundsätzlich anhand von Leistungsbeziehungen zwischen einander fremd
gegenüber stehenden Personen vorzunehmen, wobei von deren üblichem
Verhalten in vergleichbaren Situationen auszugehen ist (VwGH 1.12.1992,
92/14/0149).
Die idF zu vergleichende/n
Situation/en ist/sind:
In der Bestätigung (7. Mai
2001) steht, dass die von der Tochter erbrachten Leistungen
"kleine Büroarbeiten und
Botenfahrten" sind; in der Aufstellung des Zeitaufwandes von EL ist die
Rede von "Botenfahrten" und
"Schreib- und Büroarbeiten".
Erbracht werden diese Leistungen im Rahmen eines Dienstverhältnisses, von
dem im Vorlageantrag gesagt wird, dass es sich dabei nicht um ein
Dienstverhältnis im engeren Sinn handle.
Bei Dienstverträgen
schuldet der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitsleistung und die
Entlohnung richtet sich nach Qualität und Quantität der
Arbeitsleistung des Arbeitnehmers.
Worin sich das
Dienstverhältnis der Tochter von den Dienstverhältnissen anderer
Dienstnehmer unterscheidet, verschweigt der Bw..
Üblich zwischen Fremden
ist eine deutliche Fixierung der wesentlichen Vertragsinhalte und dazu
gehören u.a. klare und eindeutige Vereinbarungen über das
Dienstverhältnis, in dessen Rahmen die vereinbarte/n Leistung/en zu
erbringen sind.
Werden die zu erbringenden
Leistungen im Rahmen eines Dienstverhältnisses erbracht, das kein
Dienstverhältnis im engeren Sinn ist und werden die Unterschiede zwischen
diesem Dienstverhältnis und den Dienstverhältnissen im engeren Sinn
nicht konkretisiert, liegt keine klare und eindeutige Vereinbarung über die
Art und Weise, in der die Tochter die Leistungen zu erbringen hat, vor und das
"Nichtdienstverhältnis im engeren Sinn" ist nicht
fremdüblich.
Auch ist aus der Beschreibung
der zu erbringenden Leistungen mit "kleine
Schreib- und Büroarbeiten" und
"Botenfahrten" und
"Schreib- und Büroarbeiten" der
tatsächliche Arbeitsanfall nicht erkennbar. Für eine steuerliche
Anerkennung muss jedoch der genaue Arbeitsanfall und das vom Angehörigen
übernommene Ausmaß feststehen und bei einem Mehranfall an Arbeit ist
vorweg zu klären, wer diese Arbeiten erledigt.
Den Gesamt-Arbeitsanfall an
Botenfahrten, Schreib- und Büroarbeiten und das von der Tochter
übernommene Ausmaß hat der Bw. nicht dokumentiert.
In der Aufstellung des
Zeitaufwandes von EL hat der Bw. die Art der Tätigkeiten seiner Tochter mit
"Botenfahrt" und
"Schreib- und Büroarbeiten"
umschrieben und hat die Stundenanzahl angegeben. Aus der Aufstellung des
Zeitaufwandes von EL geht nur hervor, dass von den 17 Botenfahrten 16
Botenfahrten 1 Stunde und 1 Botenfahrt 2 Stunden gedauert hat; die für
die Schreib- und Büroarbeiten aufgewendete Zeit wird mit zwischen 1 -
4 Stunden liegenden Zeitspannen angegeben. Andere auf die Botenfahrten und
Schreib- und Büroarbeiten sich beziehende Belege als die Bestätigung
(7. Mai 2001) und die Aufstellung des Zeitaufwandes von EL hat der Bw.
nicht vorgelegt. Aus der Äußerung in der Berufung
"bei Beträgen dieser Höhe wird ein
Rahmen vereinbart" ist zu schließen, dass Aufzeichnungen über
den Gesamtarbeitsanfall und den tatsächlichen Arbeitsanfall bei der Tochter
nicht vorhanden sind, sodass der Arbeitsanfall der Tochter im nachhinein nicht
feststellbar ist.
Ist der tatsächliche
Arbeitsanfall nicht feststellbar, ist auch nicht feststellbar, ob ein
Stundensatz von S 100,00 bzw. S 800,00 pro Monat ein fremdübliches
oder ein fremdunübliches Leistungsentgelt sind: Unter Fremden üblich
ist aber eine Dokumentation der Leistungsbeziehung, die eine derartige
Überprüfung ermöglicht.
In der Bestätigung (7. Mai
2001) steht auch der Gesamtbetrag der Zahlungen im Jahr 1999; dieser
Gesamtbetrag ist "S 9.600,00". S 9.600,00 dividiert durch
S 800,00 ergibt 12 Monate: Aus dem Wortlaut de Bestätigung ergibt
sich, dass die - zeitlich gesehen - letzte Zahlung von S 800,00
im Dezember 1999 erfolgt ist.
Ist die letzte Zahlung von
S 800,00 im Dezember 1999 erfolgt, ist diese Bestätigung mehr als
1 ½ Jahre nach dem letzten darin dokumentierten Zahlungsvorgang
ausgestellt worden.
Wird über den Erhalt einer
Zahlung eine Bestätigung ausgestellt, ist deren Ausstellung unmittelbar
nach Erhalt der Zahlung fremdüblich; die Ausstellung der
Zahlungsbestätigung mehr als 1 ½ Jahre nach dem letzten
darin dokumentierten Zahlungsvorgang ist fremdunüblich.
In der Bestätigung
(7. Mai 2001) steht, dass die Tochter monatlich S 800,00 erhalten
hat.
Nach dem Wortlaut des einzigen
Beleges, in dem der Zahlungsvorgang dokumentiert worden ist, hat der Bw. im
Jänner, im Februar, im März, im April, im Mai, im Juni, im Juli, im
August, im September, im Oktober, im November und im Dezember jeweils S 800,00
für kleine Büroarbeiten und Botenfahrten gezahlt.
Nach der vom Bw. vorgelegten
Zeitaufstellung hat der Zeitaufwand für die kleinen Büroarbeiten und
Botenfahrten im Jahr 1999 im Jänner 8 Stunden, im Februar 11 Stunden,
im März 12 Stunden, im April 15 Stunden, im Mai 13 Stunden, im Juni 15
Stunden, im Juli 0 Stunden, im August 2 Stunden, im September 0 Stunden, im
Oktober 0 Stunden, im November 12 Stunden und im Dezember 8 Stunden
betragen.
Im Vorlageantrag (11. März
2002) wird argumentiert, der Stundensatz habe S 100,00 betragen; der Zeitrahmen
für die Arbeiten sei mit 8 Stunden pro Monat festgelegt worden. Habe die
Tochter mehr als 8 Stunden im Monat gearbeitet, seien die Plusstunden auf den
nächsten Monat übertragen worden; habe die Tochter weniger als
8 Stunden im Monat gearbeitet, seien die Minusstunden auf den nächsten
Monat übertragen worden; eine Anpassung der monatlichen Zahlungen an die
tatsächlich geleisteten Stunden/Monat sei nicht erfolgt.
Aus den in der Zeitaufstellung
erfassten Arbeitsstunden ist iVm dem vorzit. Vorbringen aus dem Vorlageantrag
festzustellen:
Der Bw. hat die in den Monaten
Februar, März, April, Mai, Juni und November geleistete Arbeitsstunden zT
nicht in dem Monat, in dem die Arbeitsleistung erbracht worden ist, bezahlt; in
den Monaten Juli, August, September und Oktober hat der Bw. das vereinbarten
Monatsentgelt gezahlt, obwohl die Tochter in diesen Monaten nicht bzw. nur
wenige Stunden für den Vater gearbeitet hat. Nur in den Monaten Jänner
und Dezember hat die Tochter 8 Stunden/Monat für den Vater
gearbeitet.
Werden die für die
Monatsarbeitszeit von 8 Stunden vereinbarten S 800,00 gezahlt und wird die
vereinbarten Monatsarbeitszeit überschritten, werden geleistete
Arbeitsstunden nicht bezahlt; wird die vereinbarten Monatsarbeitszeit
unterschritten, werden nicht geleistete Arbeitsstunden bezahlt.
Bei einer Arbeitsleistung in
Form von jeweils einstündigen Botenfahrten und zwischen einer und vier
Stunden pro Tag dauernden Schreib- und Büroarbeiten, die zu nicht im
Vorhinein festgelegten Zeiten zu erbringen ist, und bei Entgeltfortzahlung im
Falle von unter der vereinbarten Monatsarbeitzeit liegenden Arbeitszeiten, ist
nicht vorhersehbar, ob die für S 800,00 pro Monat erforderliche
Monatsarbeitszeit von jeweils 8 Stunden auf 12 Monate aufgeteilt werden kann,
sodass im Ergebnis die für S 9.600,00 erforderliche Jahresarbeitszeit
von 96 Arbeitsstunden auch tatsächlich erreicht wird.
Ein Arbeitgeber schuldet seinem
Arbeitnehmer die Arbeitskraft. Kein Arbeitgeber zahlt für nicht erbrachte
Arbeitsleistung. Ist daher ungewiss, ob Zeitschulden mit Zeitguthaben der
Folgemonate ausgeglichen werden können, ist das Übertragen von
über und unter der vereinbarten Monatsarbeitszeit liegenden Stunden auf die
Monatsarbeitszeit des/der nächsten Monats/Monate bei monatlicher
Entgeltzahlung für jeweils 8 Arbeitsstunden eine unter Fremden
unübliche Vorgangsweise.
Von den 38 Tagen, an denen die
Tochter lt. Zeitaufstellung die Botenfahrten, Schreib- und Büroarbeiten
für den Vater gemacht hat, sind 34 Tage entweder ein Freitag, ein Samstag
oder ein Sonntag gewesen.
An den Freitagen 15.
Jänner 1999 hat die Tochter von 17.00 bis 19.00 Uhr für den Vater
gearbeitet; am 22. Jänner von 18.00 bis 19.00 Uhr, am 19. und am 26.
Februar von 18.00 bis 20.00 Uhr, am 9. und am 16. April von 18.00 bis
21.00 Uhr, am 23. April von 18.00 bis 19.00 Uhr, am 30. April von 18.00 bis
20.00 Uhr, am 7. Mai und am 11. Juni von 18.00 bis 21.00 Uhr, am 5. November von
17.00 bis 18.00 Uhr und von 19.00 bis 21.00 Uhr, am 26. November von 18.00
bis 20.00 Uhr, am 10. Dezember von 12.00 bis 13.00 Uhr und von 14.00 bis
17.00 Uhr; an den Samstagen und Sonntagen hat sie entweder am Vormittag, am
Nachmittag oder in den Abendstunden für den Vater gearbeitet.
Die Werktage außer
Freitag und Samstag, an denen die Tochter für den Vater gearbeitet hat,
sind der 28. Jänner, der 10. März, der 2. Juni und der
29. Juni 1999 gewesen. Am 28. Jänner hat die Tochter von 18.00 bis
20.00 Uhr gearbeitet, am 10. März von 19.00 bis 20.00 Uhr, am 2. Juni von
19.00 bis 21.00 Uhr und am 29. Juni von 14.00 bis 15.00 Uhr und von 16.00 bis
18.00 Uhr.
Aus der vom Bw. vorgelegten
Zeitaufstellung ist ein fast ausschließliches Tätigwerden der Tochter
an Samstagen und Sonntagen und/oder in den Abendstunden festzustellen. Für
Büroangestellte endet die Arbeitswoche idR am Freitag. Ein Tätigwerden
an Samstagen, Sonntagen und/oder in den Abendstunden ist für die Tochter,
deren Tätigkeit die einer Büroangestellten ist, ein Tätigwerden
in der Freizeit.
Für den VwGH spricht ein
fast ausschließliches Tätigwerden in der Freizeit für
familienhafte Mitarbeit (vgl Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG
1988 § 4, Anm 81).
Die Anwendung dieser
Rechtsprechung auf den Berufungsfall führt zu dem Ergebnis: Die
Botenfahrten und Schreib- und Büroarbeiten an Samstagen, Sonntagen und/oder
in den Abendstunden werden an - bei Verträgen unter Fremden unüblichen
- Tagen und/oder zu - bei Verträgen unter Fremden unüblichen -
Tageszeiten durchgeführt.
Zwischen den Botenfahrten und
den Schreib- und Büroarbeiten liegen an 9 Tagen "Freistunden". Diese 9 Tage
sind: Samstag, 30.01.1999: 08.00 bis 09.00 Uhr (Botenfahrt), 11.00 bis 13.00 Uhr
(Schreib- und Büroarbeiten); Samstag, 13.02.1999: 08.00 bis 09.00 Uhr
(Botenfahrt), 11.00 bis 14.00 Uhr (Schreib- und Büroarbeiten); Samstag,
20.03.1999: 14.00 bis 15.00 Uhr (Botenfahrt), 16.00 bis 18.00 Uhr (Schreib- und
Büroarbeiten); Samstag, 10.04.1999: 14.00 bis 15.00 Uhr (Botenfahrt), 16.00
bis 18.00 Uhr (Schreib- und Büroarbeiten); Dienstag, 29.06.1999: 14.00 bis
15.00 Uhr (Botenfahrt), 16.00 bis 18.00 Uhr (Schreib- und Büroarbeiten);
Freitag, 05.11.1999: 17.00 bis 18.00 Uhr (Botenfahrt), 19.00 bis 21.00 Uhr
(Schreib- und Büroarbeiten); Samstag, 13.11.1999: 08.00 bis 09.00 Uhr
(Botenfahrt), 17.00 bis 18.00 Uhr (Botenfahrt); Samstag, 04.12.1999: 08.00 bis
09.00 Uhr (Botenfahrt), 11.00 bis 14.00 Uhr (Schreib- und Büroarbeiten);
Freitag, 10.12.1999: 12.00 bis 13.00 Uhr (Botenfahrt), 14.00 bis 17.00 Uhr
(Schreib- und Büroarbeiten).
Die zwischen Botenfahrten und
Schreib- und Büroarbeiten liegenden Freistunden sind ungewöhnlich,
demzufolge nicht fremdüblich und sind deshalb auch ein Indiz für eine
familienhafte Mitarbeit.
Die Vorgangsweise, dass die
Leistungen der Tochter im Rahmen eines "Nichtdienstverhältnisses im engeren
Sinn" erbracht und die Arbeitsstunden nicht durch (zeitnah erstellte)
Aufzeichnungen dokumentiert worden sind; das (nahezu ausschließliche)
Arbeiten in der Freizeit, die Freistunden und der Umstand, dass die
S 9.600,00 "wesentlich unter allen
Versicherungsgrenzen" liegen (Bw. in der Berufung) hält einem
Fremdvergleich nicht stand; die Berufung ist abzuweisen.
Wien,
9. August 2004
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3218-W/02
- Stammnummer
- 11291
- Gültig
- 09.08.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF