Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100464/2016
SZ, Einwendungen gegen die Abgabenfestsetzung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7100464/2016vom 24.11.2016Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
(e) Problematisch ist diese Anknüpfung bei im lnternet aus dem Ausland aus veranstalteten Glücksspielen. Der Aufenthaltsort der Spieler lässt sich im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht feststellen, wenn das Spiel online abgewickelt wird.
(f) Auf die obigen Ausführungen zur Ungenauigkeit der lP-Adresse als Mittel zur Feststellung, ob sich ein Spieler im Zeitpunkt der Spielteilnahme im ln- oder im Ausland aufhält, wird verwiesen.
Zu den Merkmalen 3 und 4
(a) im UStG ist der Umsatz aus auf elektronischem Weg erbrachten Leistungen den
Umsätzen aus sonstigen Leistungen zuzuordnen”, wobei sich der Leistungsort danach bestimmt, wo der Verbraucher ansässig ist bzw. seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Diese spezielle Leistungsortregelung für elektronisch erbrachte Dienstleistungen ergibt
sich auch aus dem Art 58 bzw. Art 59 iVm Anhang ll der MwStSystRL23 bzw. aus den
Durchführungsverordnungen und ab dem 1.1.2015 auch aus dem erweiterten § 258
UStG und dem neu eingeführten Art 25a UStG.
(b) Art 135 Abs. 1 lit i der MwStSystRL befreit Wetten, Lotterien und sonstige Glücksspiele mit Geldeinsatz von der Mehrwertsteuer; Beschränkungen und Definitionen werden den Mitgliedstaaten überlassen.
(c) Zu der Frage der Überwälzung auf den Verbraucher ist klarzustellen, dass jede Steuer,
die indirekt wesentlich auf den Preis des Produktes Einfluss nimmt, als notwendige
Überwälzung auf den Verbraucher anzusehen ist. Dies wird insbesondere im Schlussantrag von Generalanwalt Leger in der Rechtssache „Careda“ deutlich und entspricht der Rechtsprechung des EuGH in der Rs „Bergandi“. Die Anwendungen der Regeln ist wichtiger als ihre formale Aussage”.
Der Begriff „Abwälzung auf den Verbraucher“ ist eines der Merkmale der europaweit
harmonisierten Umsatzsteuer, obwohl er in der wörtlichen Definition durch die Erste
Richtlinie nicht enthalten ist. Die Mehrwertsteuer wird in dieser Richtlinie einfach als
„Verbrauchsteuer“ eingestuft, um den Gedanken zum Ausdruck zu bringen, dass sie
anlässlich der Lieferung eines Gegenstands oder der Erbringung einer Dienstleistung
geschuldet wird, nicht aber, um festzustellen, dass ihre Last auf den Erwerber oder den
Empfänger abgewälzt. wird.
Aus den Ausführungen zu Merkmal 3 und 4 lit (c) und lit (d) lässt sich ableiten, dass es über den Wortlaut des Gesetzes hinaus darauf ankommt, dass es der eingeführte Mechanismus dem Wirtschaftsteilnehmer ermöglicht, in der Beziehung zum Verbraucher den Betrag der Steuer, die er für den betreffenden Umsatz entrichtet hat, in der Weise in dem praktizierten Preis einzubeziehen oder hinzuzurechnen, dass ihn die steuerliche Belastung nicht trifft. Es ist folglich auch für die Glücksspielabgabe eine ausdrückliche Anordnung der Überwälzung auf den Verbraucher nicht erforderlich. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass Glücksspielveranstalter durch die Anwendung der unechten Umsatzsteuerbefreiung vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind. Infolgedessen durchbricht die von den Vorlieferanten in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer den „Grundsatz zur Neutralität", denn sowohl die Glücksspielabgabe als auch die USt aus Vorleistungen wird letztendlich bei den Glücksspielveranstaltern zum Kostenfaktor. Wird dennoch auf die selbe Bemessungsgrundlage wie sie der Umsatzsteuer zugrunde gelegt wird, eine Steuer, Abgabe oder Gebühr erhoben, widerspricht dies den Grundprinzipien der europaweit harmonisierten Mehrwertsteuer.
Da es sich im Zusammenhang mit der Glücksspielabgabe um eine Steuer handelt, die keine Vorstufenentlastung kennen kann, da das Einräumen einer Gewinnchance nicht auf mehrere Stufen verteilt werden kann, ist der letzte Punkt der Vorsteuerentlastung nicht wesentlich bzw. nur auf der letzten Stufe durch die unechte Befreiung in der Mehrwertsteuer unterbrochen.
Wie oben dargestellt, weist die Glücksspielabgabe die wesentlichen Merkmale einer
Mehrwertsteuer auf. Bezugnehmend auf die Rechtsprechung des EuGH-Urteils in der Rs
„Dannsk Denkavit“ (C—200/90)“ verbietet Art. 401 MwStSystRL die Einführung oder
Beibehaltung einer Steuer von der Art der in Österreich erhobenen Glücksspielabgabe
bzw Wettgebühr. Die Glücksspielabgabe verletzt das in Art. 401 MwStSystRL für die
Mitgliedstaaten normierte Verbot, Steuern, Abgaben und Gebühren einzuführen, die den
Charakter von Umsatzsteuern haben, erheblich, insbesondere, wenn man die Besonderheiten der unechten Steuerbefreiung nach dem UStG berücksichtigt.
Glücksspielabgabe als Teil des unionsrechtswidrigen Glücksspielmonopols:
Die Glücksspielabgabe ist als Teil des unionsrechtswidrigen Glücksspielmonopols selbst unionsrechtswidrig. Der österreichische Gesetzgeber hat auf Basis von Art. 10 Abs 1 Z 4 B-VG mit § 3 GSpG das Glücksspielmonopol des Bundes geschaffen. Zu den Glücksspielen zählen auch Glücksspiele, wie sie die Beschwerdeführerin über das lnternet anbietet (§ 12a GSpG). Zur Durchführung von Lotterien, insbesondere von elektronischen Lotterien ist daher eine vom Bundesminister für Finanzen erteilte Konzession erforderlich. Die einzige diesbezügliche Lizenz wurde an die österreichische Lotterien Gesellschaft mbH („ÖGL“) vergeben und im Jahr 2011 mit einer Laufzeit bis 2027 verlängert. Da während der Laufzeit einer Konzession keine weitere Konzession vergeben wird und jede Konzessionsvergabe eine lnteressentensuche durch den Bundesminister für Finanzen voraussetzt (§ 14 Abs 1 GSpG) steht fest, dass während der Laufzeit der derzeit an die ÖLG vergebenen Konzession weder die Beschwerdeführerin noch ein anderer Anbieter von Online-Glücksspielen eine Konzession zur Durchführung dieser Tätigkeit in Österreich erhalten kann.
Das österreichische Glücksspielmonopol steht, wie jedes Monopol, mit den unionsrechtlich gewährleisteten Rechten der Niederlassungsfreiheit (Art 49 AEUV) und der Dienstleistungsfreiheit (Art 56 AEUV) in einem Widerspruch. Wie der EuGH mehrfach in Zusammenhang mit Glücksspielmonopolen ausgesprochen hat, sind Glücksspielmonopole
unionsrechtlich unzulässig, wenn sie nicht durch die Verfolgung von im öffentlichen lnteresse liegenden Zielen, der öffentlichen Sicherheit oder Gesundheit der Allgemeinheit
gerechtfertigt sind, diese Ziele in einer nicht nach der Nationalität diskriminierenden Weise verfolgt und die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit beschränkenden Maßnahmen im gelindesten Ausmaß vorgesehen werden, welches erforderlich ist, um die das Monopol rechtfertigenden Ziele erreichen zu können. Dies setzt zudem voraus, dass sich der Monopolist selbst kohärent zu diesen Zielen verhält, also in Übereinstimmung mit jenen beschränkenden Maßnahmen und rechtfertigenden Zielen, die mit dem Monopol verbunden sind und verfolgt werden sollen. Vereinfacht gesagt: Ein Glücksspielmonopol kann nur gerechtfertigt werden, wenn der Monopolist sein unternehmerisches Handeln und seinen Marktauftritt so gestaltet, dass diese nicht den Zielen, die der Staat mit der Schaffung des Monopols (vorgeblich) erreichen will, zuwiderlaufen.
Hinsichtlich des österreichischen Glücksspielmonopols liegen bereits zahlreiche EuGH-Entscheidungen vor, nach denen das österreichische Glücksspielmonopol unionsrechtswidrig ist. So hat der EuGH in der Rechtssache Pfleger festgehalten, dass Österreich nicht nachweisen konnte, dass Kriminalität im Zusammenhang mit Glücksspielen sowie Glücksspielsucht in Österreich überhaupt relevante Probleme darstellen würden. Ebenso wenig konnte Österreich zeigen, dass Kriminalitätsbekämpfung und Suchtprävention und nicht die Generierung höherer Steuereinnahmen die Gründe für das Glücksspielmonopol darstellen. Auch der enorme Werbeaufwand und die aggressive Art der Werbung des Monopolisten für Online-Glücksspiele wurde hervorgehoben.
Der EuGH hat in der Rs Pfleger auch angemerkt, dass das österreichische Glücksspielmonopol möglicherweise vor allem dazu diene, Steuereinnahmen zu erhöhen.
In der Rechtssache Gambelli hat der EuGH auf Basis früherer Rechtsprechung ausgesprochen, dass "die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit beschränkende
Maßnahmen verhältnismäßig sein müssen. Beschränkende Maßnahmen müssen zur
Erreichung eines im allgemeinen lnteresse liegenden Zieles erforderlich und geeignet sein" und nicht über das hinausgehen, was zur Zielerreichung unbedingt erforderlich ist.
Wie bereits ausgeführt, vermag Österreich aber nicht in einer belastbaren und überprüfbaren Weise im öffentlichen lnteresse liegende Ziele zu nennen, welche kohärent
verfolgt werden und die zudem nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung der Ziele
erforderlich wäre. Vielmehr dient das österreichische Glücksspielmonopol ausschließlich dazu, den Glücksspielmarkt von Mitbewerbern abzuschotten und Steuereinnahmen für
Österreich zu erhöhen. Die Glücksspielabgabe dient diesem österreichischen Glücksspielmonopol und ist Teil desselben. Zuletzt hat sich das LG Linz ausführlich mit der kohärenten und systematischen Verfolgung von vorgebrachten Rechtfertigungsgründen für die Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit durch das österreichische Glücksspielmonopol beschäftigt. Das LG Linz kommt - noch nicht rechtskräftig - zu der Ansicht, dass das österreichische Glücksspielmonopol die zur Rechtfertigung des Monopols vorgebrachten Gründe nicht in einer kohärenten und systematischen Art und Weise verfolgt. Das österreichische Glücksspielmonopol ist daher unionsrechtswidrig.
Nach § 57 GSpG ist die Glücksspielabgabe auf alle Bruttospieleinnahmen aus Glücksspielen zu entrichten, an denen vom Inland aus Teil genommen wird. Die Glücksspielabgabepflicht besteht auch für Anbieter von Online-Glücksspielen, die von einem anderen EU-Mitgliedsstaat aus Glücksspiele im Internet anbieten und hierfür über keine österreichische Konzession verfügen, ja über gar keine österreichische Konzession verfügen können. Die ausländischen Marktteilnehmer werden daher vom österreichischen Glücksspielmarkt regulatorisch ausgeschlossen, müssen aber Glücksspielabgaben entrichten. Das Zusammenspiel von Monopol einerseits und Glücksspielabgabenpflicht für ohne Konzession anbietende Glücksspielunternehmen zeigt, worauf es Österreich mit der Schaffung des Monopols wirklich ankommt, nämlich um Abschottung des österreichischen Glücksspielmarktes vor Konkurrenz und der Gewährleistung eines möglichst hohen Steueraufkommens aus der Durchführung von Glücksspielen.
Die Glücksspielabgabe führt darüber hinaus zu einer Wettbewerbsbeschränkung, weil sie
Glücksspielanbieter davon abhält, im Wege der grenzüberschreitenden Dienstleistung in
Österreich tätig zu werden und damit mit dem einzigen österreichischen Konzessionär in Wettbewerb zu treten.
Da die Glücksspielabgabe Teil des unionswidrigen, österreichischen Glücksspielmonopols ist,sind die Bestimmungen, welche die Glücksspielabgabenpflicht für Glücksspiele,
die von einem Unternehmen mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedsstaat über Österreich
im lnternet angeboten wird, in Folge Unionswidrigkeit nicht anwendbar. Für einen Anbieter von Glücksspielen aus einem EU-Mitgliedsstaat, der durch das österreichische
Glücksspielmonopol keine Konzession für das Anbieten solcher Spiele in Österreich erhalten kann, besteht aus unionsrechtlichen Gründen keine Glücksspielabgabenpflicht.
BESCHWERDE gegen die BESCHElDE ÜBER DIE ERSTE FESTSTETZUNG von SÄUMNISZUSCHLÄGEN an das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen (Bundesfinanzgericht). Die Bescheide werden jeweils ihrem gesamten lnhalt und Umfang nach angefochten.
Unter Hinweis auf den unter Punkt l dargelegten Sachverhalt und die dort vertretene Rechtsansicht schuldet die Beschwerdeführerin die ihr bescheidmäßig und unter Punkt l dieser Beschwerde bekämpften Glücksspielabgaben nicht.
Die Beschwerdeführerin bekämpft somit die nachstehenden Bescheide über die Festsetzung erster Säumniszuschläge:
Die Beschwerde wird auf die unter Punkt l dargestellten Gründe gestützt. Da die Festsetzung der Glücksspielabgaben für Jänner 2012 bis Dezember 2012 unzulässig ist, ist auch die Festsetzung von Säumniszuschlägen auf die zu Unrecht festgesetzten Glücksspielabgaben unzulässig.
Die Beschwerdeführerin erlaubt sich nachstehende ANREGUNGEN:
Antrag auf Normenprüfung an den VfGH unter Beachtung der gegenständlichen
Ergänzung zur Beschwerde bzw. zum Vorlageantrag
Nach Art 140 Abs 1 Z 1 lit a B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle
2012 (BGBl l 2012/51) ist nunmehr auch das Bundesfinanzgericht berechtigt, einen Antrag an den VfGH zu stellen, eine generelle Norm auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu
prüfen. Die verfassungsrechtlichen Bedenken betreffend das Tatbestandselement
„Teilnahme vom Inland aus“ iSd § 57 Abs 2 GSpG und die verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte, in denen sich die Beschwerdeführerin verletzt erachtet, wurden bereits hinreichend in den Beschwerden dargelegt.
Ferner ist festzuhalten, dass sich der VfGH mit der Verfassungsmäßigkeit des in § 57 Abs
2 GSpG enthaltenen Tatbestandelements „Teilnahme vom lnland aus“ bislang nur vor
dem Hintergrund zu befassen hatte, dass in der zugrundeliegenden Bescheidbeschwerde
eine unrichtige Anwendung des § 184 BAO behauptet und die Ansicht vertreten wurde,
die Abgabenbehörden hätten die Abgabenschätzung unrichtig vorgenommen. Der VfGH
hat die Behandlung dieser Beschwerde mit dem Ausspruch abgelehnt, dass die unrichtige
Vornahme einer Schätzung nach § 184 BAO nur einfachgesetzliche, nicht aber verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte berührt.
Der hier gegenständliche Fall ist aber anders gelagert. Die Abgabenschätzung ist nach
dem VwGH-Erkenntnis 2013/16/0085 unzulässig. Der auf die Registrierungsadresse
gestützte Indizienbeweis für die Teilnahme am Glücksspiel vom lnland aus, ist bei Online-Glücksspielen in Wahrheit als lndizienbeweis untauglich und unzulässig. Der physische Aufenthaltsort des Spielers im Zeitpunkt der Spielteilnahme kann nicht über die
Registrierungsadresse indiziert und auch sonst nicht zuverlässig festgestellt werden.
Nicht nur die § 33 TP 17 Abs 2 GebG und § 57 Abs 2 GSpG regeln nicht einmal, worauf
es im Fall der „Teilnahme vom lnland aus“ ankommt - auf den tatsächlichen physischen
Aufenthalt, auf die Registrierungsadresse, den „elektronischen Aufenthaltsort, definiert
beispielsweise über lP-Adressen, lnternet-Einwahlpunkte, oder auf den „wirtschaftlichen“
Aufenthaltsort, also etwa den Staat, in dem die Kreditkarte oder das Bankkonto geführt
werden, über die Ein- und Auszahlungen vom/an den Spieler getätigt werden? Je nachdem welchen Anknüpfungspunkt man wählt: Die abgabenrechtlichen Auswirkungen sind enorm! Nimmt man etwa einen Spieler, mit dem hohe Bruttospieleinnahmen generiert werden, der über eine österreichische Bankverbindung Ein- und Auszahlungen tätigt (wirtschaftlicher Anknüpfungspunkt) aber über eine ausländische Registrierungsadresse verfügt, so sind diese - hohen - Bruttospieleinnahmen einmal abgabenpflichtig, einmal nicht. Ein wahres Glücksspiel! Das gleiche gilt naturgemäß hinsichtlich der Wettgebühren.
Das Gesetz selbst gibt zur Lösung keinen Anhaltspunkt! Während für den Bereich des
Umsatzsteuerrechts detaillierte Normen bestehen, nach welchen Kriterien sich der inländische Leistungsort bei elektronischen Dienstleistungen bestimmt, fehlt für die Zwecke der Wettgebühr und der Glücksspielabgabe trotz gleichen Regelungsbedarfs jede konkretere gesetzliche Determinierung. Aus den angeführten Gründen ist § 57 Abs 2 GSpG mit einer verfassungswidrigen Unbestimmtheit im Sinne des Art 18 B-VG behaftet, die der Gesetzgeber leicht lösen könnte. So hat der Gesetzgeber des § 23 Abs 13a UStG ausdrücklich normiert, dass bei elektronischen Leistungen der Wohnsitz, Sitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Leistungsempfängers den Ort der Leistung bestimmt.
Vorlage an den EuGH:
Das Bundesfinanzgericht möge die Frage, ob § 33 TP 17 Abs 2 GebG iVm § 33 TP 17 Abs
1 Z 1 GebG und § 57 Abs 2 GSpG gegen die Dienstleistungsverkehrsfreiheit (Art 49
AEUV), gegen die Niederlassungsfreiheit (Art 56 AEUV) oder gegen Art 401 MwStSystRL
verstößt, dem EuGH gemäß Art 267 AEUV (vormals Art 234 EGV) zur Vorabendschei-
dung vorlegen.
Zur Begründung wird ausgeführt, dass das österreichische Glücksspielmonopol gegen
die primärrechtlich gewährleistete Dienstleistungsfreiheit (Art 49 AEUV) sowie die
ebenfalls primärrechtlich gewährleistete Niederlassungsfreiheit verstößt (Art 56 AEUV).
Eine Glücksspielebgabe, die von einem in einem EU-Mitgliedstaat ansässigen Anbieter
von Glücksspielen in Österreich eingehoben wird, obwohl dieser Anbieter aufgrund des
bestehenden Monopols vom Erwerb einer Konzession für das legale Anbieten von
Glücksspielen in Österreich ausgeschlossen ist, stellt einen Teil eines unzulässigen
Monopols und eine unzulässige Wettbewerb-beschränkende Maßnahme dar.
Eine Regelung wie § 57 Abs 2 GSpG dient dazu, das unionsrechtlich unzulässige Monopol zu fördern und zu schützen. § 52 Abs 2 GSpG ist Teil des mit dem Glücksspielmonopol in Wahrheit verfolgten Zweckes, die Steuereinnahmen aus dem Glücksspiel zu
maximieren und gleichzeitig private Anbieter vom Markt auszuschließen. Der Zweck der
Steuermaximierung vermag den Bestand eines Monopols vor dem Hintergrund der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit nicht zu rechtfertigen.
Schließlich möge dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt werden, ob die
auf die auf die Jahresbruttospieleinnahmen im Sinne des § 57 Abs 2 GSpG zu zahlende
Glückspielabgabe unionsrechtlich und wirtschaftlich eine Mehrwertsteuer dar stellten, die
in dieser Form dem Art 401 MwStSystRL widerspricht.
Aus den vorgenannten Gründen stellt die Beschwerdeführerin folgende ANTRÄGE:
Der Beschwerde in Punkt l gegen die Glücksspielabgabenbescheide stattzugeben und
die bekämpften Bescheide aufzuheben;in eventu
keine Beschwerdevorentscheidung zu fällen und die gegenständliche Entscheidung gemäß § 262 Abs 2 lit a BAO unverzüglich dem Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen (Bundesfinanzgericht) zur Entscheidung vorzulegen; in Senatsbesetzung zu entscheiden, da der Entscheidung grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichts zu den gegenständlichen Rechtsfragen fehlt; gemäß § 274 Abs 1 Z 1 lit a BAO eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, damit die Beschwerdeführerin im Rahmen dieser die technischen Details der Abwicklung von Glücksspielen über die von ihr betriebenen Domains, insbesondere über Xi, darlegen kann. Hierfür wird als Zeugin Frau B.B., p.A. der Beschwerdeführerin, namhaft gemacht; im Sinne einer Stattgebung der gegenständlichen Beschwerde durch ersatzlose Aufhebung der bekämpften Bescheide zu entscheiden.
Der Beschwerde in Punkt II gegen die Bescheide über die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen stattzugeben und die bekämpften Bescheide aufzuheben; In eventu keine Beschwerdevorentscheidung zu fällen und die gegenständliche Entscheidung gemäß § 262 Abs 2 lit a) BAO unverzüglich dem Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen (Bundesfinanzgericht) zur Entscheidung vorzulegen; in Senatsbesetzung zu entscheiden, da der Entscheidung grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichts zu den gegenständlichen Rechtsfragen fehlt; gemäß § 274 Abs 1 Z 1 lit a) BAO eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, damit die Beschwerdeführerin im Rahmen dieser die technischen Details der Abwicklung von Glücksspielen über die von ihr betriebenen Domains, insbesondere über Xi, darlegen kann. Hierfür wird als Zeugin Frau B.B., p.A. der Beschwerdeführerin, namhaft gemacht; im Sinne einer Stattgebung der gegenständlichen Beschwerde durch ersatzlose Aufhe- bung der bekämpften Bescheide zu entscheiden.
Die Einhebung der mit den bekämpften Bescheiden festgesetzten Glücksspielebgaben
und Säumniszuschläge bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die gegenständlichen
Beschwerden gemäß § 212a BAO auszusetzen."
Die Einhebung der beschwerdegegenständlichen ersten Säumniszuschläge wurde durch das Finanzamt ausgesetzt.
In der mündlichen Verhandlung verwies der Vertreter auf die Beschwerdeschrift und ergänzte, dass keine Meldung von Abgabenschuldigkeiten erfolgt sei, sondern lediglich der Behörde Bemessungsgrundlagen, soweit dies der Bf. möglich gewesen sei, mitgeteilt worden seien.
Es sei nicht zulässig eine Festsetzung von Glücksspielabgabe vorzunehmen und innerhalb der Zahlungsfrist einen Säumniszuschlagsbescheid zu erlassen.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 217 Abs. 1 BAO gilt: Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
Abs. 2 Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
Abs. 8: Im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld hat die Berechnung der Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.
Der Säumniszuschlag ist eine objektive Säumnisfolge der Nichtentrichtung von Abgabenschuldigkeiten bei deren Fälligkeit.
Die Fälligkeit der Glücksspielabgabe ergibt sich aus § 59 Abs. 3 GSpG. Die Glücksspielabgabe ist demnach jeweils am 20. des dem Entstehen der Abgabenschuld folgenden Kalendermonats fällig.
Verfahrensgegenständlich gibt es kein Vorbringen, dass dieser Zahlungsverpflichtung für die im Festsetzungsbescheid genannten Monate nachgekommen worden wäre, sondern lediglich Einwendungen gegen die Vorschreibung von Glücksspielabgabe.
Die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, sind grundsätzlich unbeachtlich (VwGH 26.5.1999, 99/13/0054).
Bemessungsgrundlage des Säumniszuschlages ist die nicht entrichtete Abgabenschuldigkeit; dies unabhängig davon, ob die Festsetzung der Stammabgabe rechtmäßig ist (z.B. VwGH 26.5.1999, 99/13/0054; 18.9.2003, 2002/16/0072), ob die Festsetzung rechtskräftig ist (z.B. VwGH 30.5.1995, 95/13/0130; 26.1.2006, 2005/16/0240), ob die Festsetzung mit Bescheidbeschwerde angefochten ist (z.B. VwGH 23.3.2000, 99/15/0145).
Die Einwendungen der Bf. gegen die Abgabenfestsetzung sind daher im Verfahren über die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen irrelevant.
Sollte der Beschwerde gegen die Abgabenfestsetzungen Erfolg beschieden sein, wäre dies nach § 217 Abs. 8 BAO für eine Neuberechnung von Säumniszuschlägen zu berücksichtigen.
Die Beschwerde war spruchgemäß abzuweisen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine ungelöste Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor.
Wien, am 24. November 2016
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 57 Abs. 2 GSpG, Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100464/2016
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2016:RV.7100464.2016
- Stammnummer
- 112843
- Gültig
- 24.11.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF