Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0421-L/04
Eintritt der Verjährung bei Geltendmachung von Kinderabsetzbeträgen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0421-L/04vom 12.08.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Da der Kinderabsetzbetrag im Einkommensteuergesetz geregelt ist (§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988) und die dort vorgesehene Verknüpfung mit dem Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) lediglich den Auszahlungsmodus betrifft, ist bei der Beurteilung, für welche Zeiträume Verjährung eingetreten ist, die Ausschlussfrist des § 10 Abs. 3 FLAG auf den Kinderabsetzbetrag nicht anwendbar, sondern es gelten die Verjährungsbestimmungen der BAO (§§ 207 ff).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 19. August 2002 gegen
den Bescheid des Finanzamtes, vertreten durch Mag. G., vom 26. Juli 2002
betreffend Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum 1994 bis 1999
entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Der Berufung
wird für die Jahre 1997, 1998 und 1999 Folge gegeben. An
Kinderabsetzbeträgen werden nachgezahlt:
|
Jahr
|
verbleibender
Anspruch
|
1997
|
10.345,81
S
|
1998
|
9.190,97
S
|
1999
|
14.113,10
S
|
|
33.649,88
S
|
Gutschrift
gesamt
|
2.445,43
€
Das
Mehrbegehren betreffend die Jahre 1994, 1995 und 1996 wird
abgewiesen.
Die Darstellung
der zustehenden Kinderabsetzbeträge ist dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe zu entnehmen und bildet einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Bw. reichte am 19. Februar 2002 einen Antrag auf
(ab Jänner 1994) rückwirkende Zuerkennung des Kinderabsetzbetrages
für seine drei Kinder ein. Die Rechtsauffassung der österreichischen
Finanzämter widerspreche der Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofes, die besage, dass der Kinderabsetzbetrag auch für sich
ständig im EU-Ausland aufhaltende Kinder zustehe.
Das Finanzamt ersuchte den Bw. mit Telefonat vom
13. März 2002 um Vorlage eines Nachweises über den Abzug des
Kinderabsetzbetrages bei der Bemessung der (Differenz-) Zahlungen seitens der
Bundesrepublik Deutschland.
Mit Schreiben vom 28. März 2002 gab der Bw.
bekannt, dass seine Gattin für die Jahre 1994, 1995, 1996 und 1997
Kindergeld von der Kindergeldkasse in N. bezogen habe. Weiters stellte er die
Differenzbeträge zwischen dem deutschen Kindergeld und der
österreichischen Familienbeihilfe (ohne Kinderabsetzbeträge) dar, die
er von der Beihilfenstelle des Finanzamtes für die Jahre 1994 und 1995
erhalten hatte, dar.
Mit Schreiben vom 25. April 2002 ersuchte das
Finanzamt das Arbeitsamt N. , Kindergeldkasse, um Auskunft, ob dem Bw. (bzw.
seiner Gattin) für die Jahre 1994 bis 1999 bei Bemessung der (Differenz)
Zahlung der österreichische Kinderabsetzbetrag abgezogen
wurde.
Mit Schreiben vom 25. Juni 2002 teilte das Finanzamt
dem Bw. mit, dass der Kinderabsetzbetrag für die Jahre 2000 und 2001 auf
Grund seines Antrages vom 18. Februar 2002 bereits ausbezahlt worden sei.
Für Zeiträume vor 1. Jänner 2000 sei der Nachweis zu
erbringen, dass der andere Staat (Deutschland) den österreichischen
Kinderabsetzbetrag für diese Jahre in Abzug gebracht hat. Um dies zu
überprüfen, habe das Finanzamt am 25. April 2002 eine
schriftliche Anfrage an das Arbeitsamt N. gerichtet. Die Antwort sei bisher
nicht eingelangt.
Mit Bescheid vom 26. Juli 2002 wies das Finanzamt den
Antrag auf Zuerkennung des Kinderabsetzbetrages für im Ausland (EU-Raum)
lebende Kinder für die Jahre 1994 bis 1999 ab. Begründend führte
es aus, dass nunmehr im Inland beschäftigte EU-Bürger, deren Kinder
sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU/EWR aufhalten, zusätzlich
zur Familienbeihilfe auch Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag
hätten. Für die Jahre 2000 und 2001 sei die Auszahlung bereits
durchgeführt worden; ab 1. Jänner 2002 erfolge die Auszahlung
laufend. Für Zeiträume vor 2000 sei ein Kinderabsetzbetrag nur
dann zu gewähren, wenn der Nachweis erbracht werde, dass der andere
EU/EWR-Staat (in diesem Fall Deutschland) den österreichischen
Kinderabsetzbetrag bei seiner (Differenz-) Zahlung in Abzug gebracht
hat. Bis zum Jahr 1999 habe Deutschland den vollen Unterschiedsbetrag vom
Kindergeld auf die Familienbeihilfe ausbezahlt (laut Bescheid des Arbeitsamtes
N. vom 1. Februar 1999). Erst ab dem Jahr 2000 sei der Kinderabsetzbetrag
in Abzug gebracht worden (die bereits gewährte Differenzzahlung von 310,87
€ sei aus diesem Grund mit Bescheid vom 15. Februar 2001 wieder
rückgefordert worden).
In der dagegen erhobenen Berufung verwies der Bw. darauf,
dass er von der Behörde nicht informiert worden sei, dass er bereits ab dem
Jahr 1994 Anspruch auf die österreichische Familienbeihilfe gehabt
hätte. Bei der durch das Finanzamt für die Jahre 1994 und 1995
erfolgten Ausgleichszahlung zwischen dem deutschen Kindergeld und der
österreichischen Familienbeihilfe seien die Kinderabsetzbeträge nicht
berücksichtigt worden. Ab Mai 1998 bis Dezember 1999 habe er
österreichische Familienbeihilfe erhalten und die deutsche Kindergeldkasse
habe eine Ausgleichszahlung zwischen der österreichischen Familienbeihilfe
und dem deutschen Kindergeld geleistet. Bis zum Jahr 2000 seien die
Kinderabsetzbeträge weder von der österreichischen Beihilfenstelle,
noch von der Kindergeldkasse in die Berechnung einbezogen worden. Er ersuche
daher um Nachzahlung seiner berechtigten Ansprüche und um Vorlage seiner
Berufung an die nächst höhere Instanz. Der Berufung legte der
Bw. eine Aufgliederung über die seiner Ansicht nach zustehenden
Kinderabsetzbeträge bei.
In einem weiteren Schreiben vom 20. August 2002
erläuterte der Bw. nochmals seinen Rechtsstandpunkt samt Berechnung seiner
Ansprüche an Kinderabsetzbeträgen und wies darauf hin, dass er nach
dem Gleichbehandlungsprinzip und der europäischen Rechtsprechung Anspruch
auf die volle "Familienleistung" (Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge)
seit dem Jahr 1994 habe.
Mit Schreiben vom 17. September 2002,
15. November 2002 sowie vom 14. April 2003 richtete das Finanzamt
weitere Ersuchen an das Arbeitsamt N. , Kindergeldkasse, betreffend genauerer
Angaben zur Auszahlung des Kindergeldes.
Auch die Gattin des Bw. sendete an das Arbeitsamt N.
entsprechende Ersuchschreiben (Schreiben vom 20. April 2003 und vom
31. Juli 2003).
In einem Antwortschreiben des Arbeitsamtes N. vom
30. Oktober 2003 stellte dieses den sich nach der Aktenlage ergebenden
Sachverhalt ausführlich dar. Diesem Sachverhalt ist zu entnehmen, dass die
deutsche Kindergeldkasse den österreichischen Kinderabsetzbetrag bei
Bemessung seiner (Differenz) Zahlungen abgezogen hatte.
Der Bw. übermittelte dem Finanzamt mit Schreiben vom
24. November 2003 Kopien des Schriftverkehrs (samt Antwortschreiben vom
30. Oktober 2003) sowie eine Aufstellung des Familienbeihilfenanspruches
bzw. Ausbezahlung für die Jahre 1994 bis 1999.
Am 13. Mai 2004 legte das Finanzamt die Berufung der
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.
Mit Telefax vom 17. Juni 2004 übermittelte der
Referent der zuständigen Bearbeiterin des Finanzamtes das Antwortschreiben
des Arbeitsamtes N. vom 30. Oktober 2003 samt den Berechnungen des Bw.
über den noch offenen Anspruch an Kinderabsetzbeträgen.
Mit Telefax vom 21. Juni 2004 reichte der Bw. zum
Nachweis des Vorliegens einer allfälligen
Verjährungs-Unterbrechungshandlung diverse "Mitteilungen über den
Bezug der Familienbeihilfe" aus den Jahren 1998, 2000, 2001 und 2002, zwei
"Bescheide betreffend die Gewährung einer Differenzzahlung für
Zeiträume ab 1994" für die Jahre 1994 und 1995 sowie einen Vorhalt vom
12. Dezember 1994 des Finanzamtes nach.
Im Rahmen eines am 8. Juli 2004 durchgeführten
Erörterungstermins wurden diese Unterlagen auch dem Finanzamt zur Kenntnis
gebracht. Die Vertreter des Finanzamtes teilten nach Überprüfung des
Schreibens des Arbeitsamtes N. , Familienkasse, vom 30. Oktober 2003 samt
Berechnungen des Bw. (Übermittlung an das Finanzamt per Telefax vom 17.
Juni 2004) mit, dass der Kinderabsetzbetrag -jedenfalls für die Jahre
1997 bis 1999 - zusteht.
Der Berufung sei daher
insoweit, das heißt für die Jahre 1997 bis 1999, statt zu
geben.
Hinsichtlich der Jahre 1994 bis
einschließlich 1996 sowie für Jänner 1997 sei jedoch die
Fünfjahresfrist des § 10 Abs. 3 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG)
abgelaufen, weshalb die Berufung insoweit abzuweisen sei.
Diese Rechtsansicht stütze
sich darauf, dass gemäß
§ 10 Abs. 3 FLAG die Familienbeihilfe
lediglich für 5 Jahre zurück beantragt werden könne, zumal es
sich hierbei um eine Ausschlussfrist handle. Der Kinderabsetzbetrag könne
demnach lediglich bis einschließlich Februar 1997 zurück gewährt
werden (Antragstellung im Februar 2002!)
Der Bw. behielt sich in diesem
Punkt eine Überprüfung dieses Rechtsstandpunktes vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Zunächst ist festzuhalten, dass die Parteien des
Berufungsverfahren im Rahmen des Erörterungstermins vom 8. Juli 2004
ausdrücklich außer Streit gestellt haben, dass der Anspruch des Bw.
auf Zuerkennung der Kinderabsetzbeträge für die Zeiträume Februar
bis Dezember 1997, sowie für Jänner bis Dezember der Jahre 1998
und 1999 zu Recht besteht. Weiters hat das FA die Richtigkeit der vom Bw.
übermittelten Berechung der auszuzahlenden Differenzbeträge (siehe
Berechnungsblatt lt. Anhang) bestätigt. Strittig ist jedoch, ob der
vom Bw. geltend gemachte Anspruch auf Kinderabsetzbetrag auch für die
Zeiträume Jänner bis Dezember 1994 bis 1996 sowie für den
Zeitraum Jänner 1997 zu Recht besteht oder insoweit Verjährung
eingetreten ist:
Nach § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988, BGBl.
Nr. 400/1988 idF BGBl. Nr. 798/1996 "steht
einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der
Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 350 S für das
erste Kind, 525 S für das zweite Kind und 700 S für jedes
weitere Kind zu. Für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten,
steht kein Kinderabsetzbetrag zu".
Gemäß
§ 207 Abs. 2
BAO "beträgt
die
Verjährungsfrist bei den
Verbrauchsteuern, bei den festen Stempelgebühren nach dem II. Abschnitt des
Gebührengesetzes 1957, weiters bei den Gebühren gemäß
§ 17a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 und § 24 des
Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 drei Jahre, bei allen übrigen Abgaben
fünf
Jahre". Gemäß
§ 208 Abs. 1 BAO "beginnt die
Verjährung in den Fällen des § 207 Abs. 2 mit dem Ablauf des
Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist".
§ 209 Abs. 1 BAO
lautet: "Die Verjährung wird durch jede
zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des
Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommene, nach
außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in
welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu
zu laufen".
§ 10 Abs. 3 FLAG bestimmt,
dass "die Familienbeihilfe und die
erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8
Abs. 4) höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des
Monats der Antragstellung gewährt werden
In Bezug auf geltend gemachte
Ansprüche ist § 209 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr.
194/1961, anzuwenden".
Wie in § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG normiert, steht
zwar für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, kein
Kinderabsetzbetrag zu, jedoch ist auf Grund des Art. 4 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 3 Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 "zur Anwendung der Systeme der sozialen
Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren
Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern" und
der dazu ergangenen Judikatur des EUGH (vgl. Urteil vom 16. Juli 1992,
C-78/91) der Kinderabsetzbetrag - neben der Familienbeihilfe - als
"Familienleistung" anzusehen.
Die Geltendmachung der Kinderabsetzbeträge ab dem Jahr
1994 erfolgte daher dem Grunde nach zu Recht.
Die Formulierung des § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988
("steht einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund
des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im
Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag
...zu") zeigt, dass die steuerliche Berücksichtigung von
Unterhaltsleistungen im Zuge einer Transferleistung erfolgt und hierbei zwei
unterschiedliche Rechtsbereiche (EStG und FLAG) verknüpft sind. Die
Auszahlung erfolgt gemeinsam mit der Familienbeihilfe; deshalb ist der
Kinderabsetzbetrag nach den Vorschriften des
FLAG geltend zu machen (siehe Doralt, Kommentar zum EStG, II, Rz. 38 und
39 zu § 33).
Auch nach Art. 1 lit. u) i) der Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 ist der "Kinderabsetzbetrag" von der Definition des Begriffes
"Familienleistungen" umfasst:
"u) i)
'Familienleistungen': alle Sach- oder Geldleistungen, die zum Ausgleich von
Familienlasten im Rahmen der in Artikel 4 Absatz1 Buchstabe h) genannten
Rechtsvorschriften bestimmt sind, jedoch mit Ausnahme der in Anhang II
aufgeführten besonderen Geburts- oder
Adoptionsbeihilfen."
Nach Ellinger-Iro-Kramer-Sutter-Urtz, Kommentar zur BAO,
fallen die in verschiedenen Abgabenvorschriften vorgesehenen Ausschlussfristen,
innerhalb derer bestimmte Ansprüche geltend gemacht oder Anträge
gestellt werden können, nicht unter den Begriff "Verjährung". Auch die
Bestimmung des § 10 Abs. 3 FLAG, wonach Familienbeihilfe für weiter
als fünf Jahre vor dem Beginn des Monats der Antragstellung liegende
Zeiträume nicht zu gewähren ist, stellt keine Verjährungsregel
iSd §§ 207ff BAO dar, wenn auch in Bezug auf geltend gemachte
Ansprüche § 209 Abs. 3 BAO anzuwenden ist.
Gleicher Ansicht: Stoll im Kommentar zur BAO, II, zu §
207, 2168, wonach das FLAG Sonderregelungen über die Verjährung der
Ansprüche der Parteien enthält. Im Zuerkennungsverfahren
bezüglich der Bescheinigung des Anspruches gilt § 10 Abs. 3 FLAG in
der Fassung BGBl 1991/367, nunmehr allerdings auch höchstens fünf
Jahre zurück vom Beginn des Monats der Antragstellung; vgl. VwGH 17.2.1982,
82/13/14.
In dem in Stoll, Kommentar zur BAO, zitierten Erkenntnis
weist der VwGH darauf hin, dass mit Ablauf dieser Dreijahresfrist
(Anmerkung: Im Berufungsfall gilt bereits eine
Fünfjahresfrist) der Anspruch auf Familienbeihilfe für weiter
zurückliegende Zeiträume erloschen ist, ohne dass der Gesetzgeber
dabei differenziert, ob dem Anspruchswerber die gesamte Dreijahresfrist zur
Antragstellung offen stand, und aus welchen Gründen dies allenfalls im
Einzelfall nicht zutraf.
In Folge der Antragstellung im Februar 2002 stünde
diesfalls der Kinderabsetzbetrag nur bis rückwirkend einschließlich
Februar 1997 zu.
Da jedoch der Kinderabsetzbetrag im Einkommensteuergesetz
geregelt ist und die dort vorgesehene Verknüpfung mit dem FLAG lediglich
den Auszahlungsmodus betrifft, ist die
Ausschlussfrist des § 10 Abs. 3 FLAG auf den Kinderabsetzbetrag nicht
anwendbar. In der Bestimmung des § 33 leg. cit. wird daher
hinsichtlich der Rückzahlung zu Unrecht bezogener Kinderabsetzbeträge
gesondert auf die Anwendung des § 26 FLAG hingewiesen. Sollte die
Ausschlussbestimmung des § 10 Abs. 3 FLAG auch auf den Kinderabsetzbetrag
Anwendung finden, hätte der Gesetzgeber eine diesbezügliche Anordnung
getroffen.
Im gegenständlichen Fall hat der Bw. am
19. Februar 2002 den Antrag auf Zuerkennung des Kinderabsetzbetrages
für seine drei Kinder ab dem Jahr 1994 gestellt. Mangels besonderer
Verjährungsbestimmungen für die Geltendmachung des
Kinderabsetzbetrages (siehe oben) ist von einer Verjährungsfrist von 5
Jahren auszugehen. Die Antragstellung erfolgte im Jahr 2002, also
innerhalb der fünfjährigen Verjährungsfrist des § 207 Abs. 2
BAO betreffend die Jahre 1997 bis 1999. Der Kinderabsetzbetrag steht somit
für die Jahre 1997, 1998 und 1999 zu. Der Kinderabsetzbetrag für die
Jahre 1994, 1995 und 1996 ist auf Grund eingetretener Verjährung nicht mehr
zu berücksichtigen. Eine allfällige Unterbrechungshandlung iSd
§ 209 BAO ist weder aus dem Akteninhalt, noch aus den vom Bw. mit Telefax
vom 21. Juni 2004 nachgereichten Unterlagen ersichtlich. Insbesondere
stellen die in Kopie vorgelegten "Mitteilungen über den Bezug der
Familienbeihilfe" aus den Jahren 1998, 2000, 2001 und 2002 keine
Überprüfung des Anspruchs für
den Streitzeitraum dar (vgl. VwGH vom 28. November 2001,
96/13/0076). Gleiches gilt für die "Bescheide betreffend die Gewährung
einer Differenzzahlung für Zeiträume ab 1994" für die Jahre 1994
und 1995 sowie den Vorhalt des FA vom 12. Dezember 1994. Der den
angeführten "Mitteilungen über den Bezug der Familienbeihilfe" jeweils
beigefügte Hinweis "für
Ansprüche ab Jänner 1994 gilt: Der Kinderabsetzbetrag steht im
gekennzeichneten Zeitraum nicht zu" stellt die Mitteilung einer
Rechtsansicht dar und bezieht sich nicht auf den gegenständlichen
"Streitzeitraum 1994 bis 1996". Eine die Verjährung unterbrechende
Handlung des FA liegt somit nicht vor.
Da der Bw. in den Berufungsjahren, insbesondere auch im
Zeitraum Jänner 1977 grundsätzlich Anspruch auf Familienbeihilfe
hatte und somit auch die Auszahlung von Kindergeld, Familienbeihilfe bzw.
entsprechender Differenzzahlungen jeweils in Deutschland bzw. Österreich
erfolgte, ist die in § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988 für die
Auszahlung des Kinderabsetzbetrages normierte Voraussetzung, nämlich die
Gewährung von Familienbeihilfe erfüllt. Daher steht der Gewährung
des Kinderabsetzbetrages auch für den Zeitraum Jänner 1997 nichts
entgegen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Linz, am 12.
August 2004
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 208 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 209 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 10 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0421-L/04
- Stammnummer
- 11284
- Gültig
- 12.08.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF