Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI FSRV/0076-I/02
Frage des Vorliegens hinreichender Verdachtsmomente für eine Abgabenhehlerei; Vortat
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0076-I/02vom 21.07.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Zum Tatbestand der Abgabenhehlerei gehört jedenfalls die Vollendung einer der in § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG aufgezählten Vortaten. Wenn hinsichtlich einer bestimmten Sache eine solche Vortat nicht feststellbar ist, bestehen auch keine Verdachtsmomente, dass hinsichtlich dieser Sache eine Abgabenhehlerei begangen wurde.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 3 Mag. Peter Maurer in der
Finanzstrafsache gegen die Bf. wegen Finanzvergehens gemäß
§ 37 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
über die Beschwerde der Beschuldigten vom 14. September 2002 gegen den
Bescheid des Hauptzollamtes Innsbruck vom 29. August 2002 betreffend die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83
Abs. 1 FinStrG
zu
Recht erkannt: Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte
Einleitungsbescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 29. August 2002 hat das Hauptzollamt
Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen die
Beschwerdeführerin (Bf.) zur SN 800/90368/01/2002 ein
finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der
Verdacht bestehe, dass diese im Oktober 1998 in Grän eine Damenarmbanduhr
der Marke L, ausländischer Herkunft, auf welche Eingangsabgaben in
noch nicht bekannter Höhe entfallen und hinsichtlich welcher durch B.L.
anlässlich der Einbringung in das Zollgebiet der Gemeinschaft ein
Verkürzungstatbestand begangen worden sei, vorsätzlich an sich
gebracht und hiemit ein Finanzvergehen nach § 37 Abs. 1
lit. a FinStrG begangen habe.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde der Beschuldigten vom 14. September 2002,
in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Beamte der Mobilen Überwachungsgruppe Reutte
hätten die Bf. anlässlich einer Kontrolle aufgefordert, die Herkunft
der von ihr getragenen Armbanduhr nachzuweisen. Sie habe die Armbanduhr der
Marke L von ihrem Mann zum Geschenk erhalten. Hierbei handle es sich um
eine Herrenarmbanduhr und nicht um eine Damenarmbanduhr. Eigentlich sei ihr Mann
von B.L. bedacht worden. B.L. habe diese Uhr anlässlich seiner Reise nach
Dresden nach Grän verbracht, ohne das EU-Gebiet zu verlassen. Somit sei
eine Verkürzung von Eingangsabgaben entsprechend den EU-Bestimmungen nicht
gegeben. Weder die Bf. noch ihr Mann seien aus verständlichen Gründen
im Besitz einer Rechnung.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Aus dem Inhalt des Strafaktes
des Zollamtes Innsbruck, Str.L.Nr. 2002/00168-001, ergibt sich
Folgendes:
Am 3. Juli 2002 wurde im
Zuge eines MüG-Einsatzes von der Zollwachabteilung Reutte/MÜG auf der
A 12 die Bf. mit ihrem PKW angehalten und einer Zollkontrolle unterzogen.
Dabei wurde auch die Armbanduhr der Marke L überprüft, die die
Bf. am Handgelenk trug. Laut Aktenvermerk vom 5. Juli 2002, Zahl:
8WG/00655/2002, hat die Bf. dazu Folgendes angegeben; "Ich habe diese Uhr von
einem Freund der Familie, der sie uns mitgebracht hat und dem wir sie auch
bezahlt haben. Wer dieser Freund ist, möchte ich momentan nicht sagen. Ich
weiß auch nicht genau, wo die Uhr gekauft wurde. Ich habe aber zu Hause
die Unterlagen, d.h. Originalverpackung, Servicekarte und eventuell auch eine
Rechnung. Ich werde diese Unterlagen Ihnen binnen 14 Tagen
vorlegen."
Mit Schreiben vom 15. Juli
2002 teilte die Bf. der Zollwachabteilung Reutte/MÜG mit, sie besitze die
Rechnung für die L-Uhr nicht mehr. Um den Nachweis bringen zu können,
bitte sie um etwas Geduld, weil sie wegen der Urlaubszeit die zuständigen
Leute im Moment nicht erreichen könne.
Am 29. Juli 2002
übermittelte die Bf. der Zollwachabteilung Reutte/MÜG ein an ihren
Ehegatten gerichtetes Schreiben des B.L. vom 24. Juli 2002, in welchem
dieser im Wesentlichen ausführt, dass er die Uhr 1998 dem Ehegatten der Bf.
geschenkt habe und er in seiner Funktion als Verwaltungsrat der heute zum
R-Konzern gehörenden Muttergesellschaft der L-GmbH in der Lage sei, solche
Präsente an ihm persönlich Nahestehende zu
überreichen.
In der Tatbeschreibung der
Zollwachabteilung Reutte/MÜG als Finanzstrafbehörde I. Instanz
vom 1. August 2002 wurde unter anderem ausgeführt, es sei der Nachweis
erbracht worden, dass es sich um eine Uhr handle, die aus der Schweiz
eingeführt worden sei und dass die Angaben der Bw. über Kauf und
Einbringung mit jenen des Freundes bei weitem nicht übereinstimmen
würden.
Der angefochtene
Einleitungsbescheid wurde vom Hauptzollamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde
I. Instanz wie folgt begründet:"Aufgrund einer Anzeige der Mobilen
Überwachungsgruppe Reutte vom 1. August 2002 und Ihren eigenen Angaben
besteht der Verdacht, dass Sie die von Herrn B.L. aus der Schweiz unverzollt
eingebrachte Damenarmbanduhr in Kenntnis deren zollunredlichen Einbringung
vorsätzlich an sich gebracht haben."
Gemäß
§ 37
Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhehlerei schuldig, wer
vorsätzlich eine Sache oder Erzeugnisse aus einer Sache, hinsichtlich
welcher ein Schmuggel, eine Verzollungsumgehung, eine Verkürzung von
Verbrauchssteuern oder von Eingangs- oder Ausgangsabgaben begangen wurde, kauft,
zum Pfand nimmt oder sonst an sich bringt, verheimlicht oder
verhandelt.
Nach dem Wortlaut des
§ 37 Abs. 1 lit. a FinStrG gehört zum Tatbestand der
Abgabenhehlerei eine vollendete Vortat eines in der genannten Bestimmung
aufgezählten Finanzvergehens. Die Abgabenhehlerei setzt, wenn als Vortat
ein bestimmtes Finanzvergehen spruchmäßig festgestellt wird,
jedenfalls die Erfüllung aller Tatbestandsmerkmale dieses Finanzvergehens
voraus (vgl. z.B. VwGH vom 27.9.1999, 99/17/0259).
Im Spruch des
Einleitungsbescheides muss das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, das
als Finanzvergehen erachtet wird, in groben Umrissen umschrieben werden. In der
Begründung der Einleitungsverfügung ist darzulegen, von welchem
Sachverhalt die Finanzstrafbehörde ausgegangen ist und welches schuldhafte
Verhalten dem Beschuldigten vorgeworfen wird. Der Verdacht muss sich sowohl auf
den objektiven als auch auf den subjektiven Tatbestand erstrecken (vgl. z.B.
VwGH 19.2.2002, 2000/14/0025). Durch die in § 82 Abs. 3 FinStrG
vorgesehene Bekanntgabe der in Betracht kommenden Strafbestimmungen soll im
Speziellen dem Beschuldigten die Verantwortung vor der Finanzstrafbehörde
erleichtert und ihm ermöglicht werden, auch Einwände gegen das
Vorliegen der einzelnen Elemente des in Betracht kommenden Tatbestandes
vorzubereiten (VwGH 16.12.1993, 92/16/0163).
Im Spruch des angefochtenen
Bescheides wird zur objektiven Tatseite ausgeführt, hinsichtlich der
gegenständlichen Uhr sei anlässlich der Einbringung in das Zollgebiet
der Gemeinschaft ein "Verkürzungstatbestand" begangen worden. In der
Begründung heißt es dazu, die Uhr sei von B.L. zollunredlich
eingebracht worden. Damit hat die Vorinstanz nicht hinreichend umschrieben,
welche der in § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG taxativ
angeführten Vortaten begangen worden sei. Zudem enthält die
Begründung keine Ausführungen dazu, aus welchen Gründen der Bw.
vorsätzliches Handeln vorgeworfen wurde.
Gemäß
§ 161 Abs. 1 FinStrG hat die Rechtsmittelbehörde
grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt,
sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung der
Rechtsmittelentscheidung ihre Anschauung an die Stelle jener der
Finanzstrafbehörde erster Instanz zu setzen. Sie besitzt demnach das Recht,
den bei ihr angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung hin abzuändern und
die für die Spruchfassung notwendigen Feststellungen zu ergänzen.
Dabei hat die Rechtsmittelbehörde auch auf die Bestimmung des
§ 98 Abs. 3 FinStrG Bedacht zu nehmen, wonach sie unter
sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach
freier Überzeugung zu beurteilen hat, ob eine Tatsache erwiesen ist oder
nicht; bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des
Beschuldigten als erwiesen angenommen werden.
Die Vortat einer
Abgabenhehlerei muss mindestens objektiv feststellbar sein. Zwar ist nicht
erforderlich, dass darüber ein eigenes Verfahren durchgeführt wurde,
die Vortat muss jedoch im Zuge des Verfahrens wegen Hehlerei festgestellt
werden.
Bei der Prüfung dieser
Voraussetzungen ist die Rechtsmittelbehörde aus folgenden Gründen zum
Schluss gekommen, dass im gegenständlichen Fall keine hinreichenden
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Vortat im Sinne des § 37
Abs. 1 lit. a FinStrG gegeben sei:
Zunächst kämen als
Vortat ein Schmuggel (§ 35 Abs. 1 lit. a FinStrG) bzw. eine
Verzollungsumgehung (§ 36 Abs. 1 FinStrG) in Betracht:
Hiefür ist Voraussetzung, dass die Uhr (vorsätzlich bzw.
fahrlässig) vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Europäischen
Gemeinschaft verbracht wurde, wobei bei diesen Finanzvergehen zur
Tatbestandsverwirklichung keine Abgabenverkürzung erforderlich ist. Aus dem
Strafakt ergeben sich jedoch - entgegen den Ausführungen in der
Tatbeschreibung der Zollwachabteilung Reutte/MÜG als
Finanzstrafbehörde I. Instanz vom 1. August 2002 - keine
Anhaltspunkte dafür, dass die Uhr tatsächlich aus der Schweiz in das
Zollgebiet der Europäischen Union eingeführt wurde. Vielmehr wurden
über die Herkunft der Uhr von der Vorinstanz weder im angefochtenen
Bescheid noch sonst im Strafakt begründete Feststellungen getroffen. Die
Bf. hat vor der Finanzstrafbehörde I. Instanz vorgebracht, die Uhr von
B.L. erhalten zu haben. Nun ist B.L. zwar als Präsident bzw. Mitglied des
Verwaltungsrates einer Schweizer Gesellschaft tätig, diese Gesellschaft ist
jedoch - wie aus dem im Strafakt erliegenden Ausdruck von Firmengrunddaten
ersichtlich ist - unter anderem an der in der Bundesrepublik Deutschland
situierten L-GmbH beteiligt; diese Gesellschaft stellt Uhren wie die im Spruch
Angeführte her. Es ist daher aus dem vorgelegten Akt das
Beschwerdevorbringen nicht widerlegbar, dass B.L. der Bf. oder ihrem Ehegatten
die Uhr nicht aus der Schweiz, sondern aus Deutschland mitgebracht hat und dass
diese das Zollgebiet der Europäischen Union nie verlassen hat. Daher
bestehen nach Ansicht der Rechtsmittelbehörde keine hinreichenden
Anhaltspunkte für eine "zollunredliche Verbringung" dieser Uhr in Form
eines Schmuggels oder einer Verzollungsumgehung, die die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens wegen Abgabenhehlerei stützen könnten. Die im
Strafakt angesprochenen "widersprüchlichen Angaben" der Bf. stellen
für sich jedenfalls keine hinreichenden Verdachtsmomente dar.
Nach dem Wortlaut des
§ 37 Abs. 1 lit. a FinStrG kämen als Vortat auch die
Finanzvergehen der Hinterziehung bzw. Verkürzung von Eingangsabgaben
(§§ 35 Abs. 2, 36 Abs. 2 FinStrG) in Betracht. Diese
sind kraft ausdrücklicher Subsidiarität Auffangdelikte; eine
Prüfung in Richtung dieser Finanzvergehen hat dann zu erfolgen, wenn die
Ware zwar gestellt, aber hinsichtlich des Wertes falsche Angaben gemacht werden
(vgl. OGH 20.3.1997, 12 Os 132/96). Auch für die Verwirklichung
eines dieser Delikte als Vortat finden sich im vorliegenden Fall keine
Anhaltspunkte.
Da somit hinsichtlich der
gegenständlichen Uhr keine Vortat im Sinne des § 37 Abs. 1
lit. a FinStrG feststellbar ist, bestehen auch keine hinreichenden
Verdachtsmomente, dass die Bf. den objektiven Tatbestand des Finanzvergehens der
Abgabenhehlerei verwirklicht hat.
Der Beschwerde war daher Folge
zu geben und der angefochtene Einleitungsbescheid aufzuheben.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Innsbruck,
21. Juli 2004
Normen und Schlagworte
- § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 98 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 161 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0076-I/02
- Stammnummer
- 11258
- Gültig
- 21.07.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF