Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/6100540/2010
In Turnierform gespieltes Poker (Variante Texas Hold'em ) unterliegt als Glücksspiel der Gebühr gemäß § 33 TP 17 Abs 1 lit. b GebG idFv BGBl. I Nr. 54/2010 (Glücksspielgesetz-Novelle 2008)
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/6100540/2010vom 30.12.2016Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
„Gewinn ist das, was bei jeder Auszahlung am Ende des einzelnen Spieles dem Gewinner zukommt. Das ist der Pot, die Summe aller geleisteten Einsätze am Spieltisch, der dann dem Gewinner zugeschoben wird. Davon zu unterscheiden ist der Gewinn im ökonomischen Sinn: Das ist der Restbetrag, ausgehend vom individuellen "Startkapital", der Summe der Einzelgewinne nach Abzug der Einsätze und der Verluste nach einer Mehrzahl von Einzelspielen, nach dem Ende einer "Partie", wie zB. eine Stunde Spiel, einen Abend lang, eine Nacht hindurch. Doch welches Spielkapital hat der einzelne Pokerspieler im Laufe der Zeit eingebracht hat, mit welchem Betrag geht er nach Hause? Hat er einen Gewinn oder einen Verlust? War dieser Gewinn von seiner Geschicklichkeit im Ablauf des Spieles abhängig? Diese Langzeitbetrachtung, wer am "am Ende des Tages" das Spielkapital hat, kommt bei Turnieren und Pokermeisterschaften zum Tragen, die nach einer eigenen Spielregel gespielt werden. Alle Spieler gehen mit dem selben Spielkapital ins Spiel. Wer im Minus ist, scheidet aus. Ein Ergänzen, ein Ausleihen gibt es nicht……Wenn die Berufung von spielstrategischen Entscheidungen spricht, dann geht sie allein von ökonomischen Überlegungen aus. Was unter Gewinn zu verstehen ist, wird nicht näher ausgeführt. Der Bogen spannt sich von einer Stunde Pokerspiel bis zur Kalkulation eines Gewinnes beim Pokern im Laufe eines Lebens…….
Wenn der "Pokermeister" von seinem Gewinn spricht, dann ist dieser etwas anderes, als der Gewinn beim einzelnen Spiel "im Alltag". Der ökonomische Gewinn des Pokermeisters, den er bei einem Turnier nach Durchführung mehrerer Spiele erzielt hat, ist auch nicht Gegenstand der Besteuerung.“
Die Bf. umreißt in diesem Zusammenhang in ihren Schriftsätzen auch die Geschicklichkeitskriterien von Kartenpoker, weshalb es auch Weltranglisten von Pokerspielern gäbe, die immer wieder gewinnen würden. Zwar seien die Starthände vom Zufall abhänge, im weiteren Spielverlauf wären aber sehr wohl Beobachtungsgabe und Geschicklichkeit für den Spielausgang bedeutend.
Die vorhin zitierte Berufungsentscheidung beleuchtet diese entscheidungswesentliche Facette von Kartenpoker, indem sie sich mit der Frage, ob Kartenpoker ein Geschicklichkeitsspiel sei, auseinandersetzt und das Phänomen des Bluffens beschreibt. Der UFS zeigt auf, dass im Kartenpokerspiel kein Geschicklichkeitselement, insbesondere auch nicht nach der Spielregel festzustellen sei:
„Von Geschicklichkeit ist etwas dann beeinflusst, wenn man in Ausübung des "gewusst wie" in manchen Fällen mit Sicherheit gewinnen kann. Diese Fälle müssen in einer signifikanten Häufigkeit möglich sein. Man muss von wiederholter Möglichkeit sprechen können. Insbesondere müsste aus der Spielregel der Ansatz einer Methode hervorgehen, wonach ein Spieler bei Beachtung der Methode zum Gewinn käme und einen Verlust sicher vermeiden könnte.
Trotz der agitatorischen und taktischen Möglichkeiten, hat der Pokerspieler keine sichere Methode in der Hand, mit der er, diese bewusst und gekonnt anwendend, den Ausgang des einzelnen Spieles, mit hundertprozentiger Sicherheit für sich entscheiden könnte.
Beim bekannten Gesellschaftsspiel Schnapsen hat ein Spieler es bei bestimmter Kartenkombination in der Hand, das Spiel, wenn er die Methode beherrscht, in hunderterprozentiger Weise für sich zu entscheiden. Nach dieser Spielregel besteht auch Stichzwang. Ein Spieler muss seine Karten nur in richtiger Wertigkeit und Reihenfolge ausspielen. Wenn er dies tut, ist ihm der Gewinn ziemlich sicher.
Im Gegensatz zum Kartenspiel "Schnapsen" kann der Pokerspieler viele Rückschlüsse ziehen, in dem er sich auch die zugeteilten offenen Karten der anderen Mitspieler merkt. Durch die Merkfähigkeit kann er aber nicht beeinflussen, dass er letztlich die bessere Kartenkombination zugeteilt bekommt. Die Kartenzuteilung ist Zu-fall in wahrstem Sinn des Wortes !!! Auch der erfahrene Spieler kann nicht den Ausgang des einzelnen Spieles für sich "erzwingen". …
Duden, Fremdwörterbuch, 4. Auflage, 1982, definiert "Bluff" als dreistes, täuschendes Verhalten, das darauf abzielt, dass jemand zu Gunsten des Täuschenden etwas oder jemanden falsch einschätzt; "bluffen": durch dreistes oder ähnliches Verhalten oder durch geschickte Täuschung eine falsche Einschätzung von jemandem/etwas zu Gunsten des Täuschenden hervorrufen oder hervorzurufen versuchen.
Der Spieler kann über die Spielregel hinaus, "in Eigeninitiative, taktische Möglichkeiten benützen, mit einem schon von Haus aus "schlechten" Blatt ein" besseres besiegen" und er wird es jedenfalls verstehen, durch überlegtes und diszipliniertes Vorgehen seinen Verlust auch mit den schlechtesten Blättern auf ein Minimum zu beschränken" (Alexander B. Szanto, "Poker, Ekarté und Starpoker", Verlag Perlen-Reihe, Seite 4). Demnach ist Bluff (Irreführung) "ein taktisches Manöver, das den Gegner in Bezug auf das eigene Blatt "irreführen" soll, das ihm eine falsche Vorstellung von der eigenen Stärke oder Schwäche beibringen und ihn dadurch indirekt zu einem unvorsichtigen Vorstoß oder zu einer vorschnellen Kapitulation veranlassen soll....dass ein Bluff sinnvoll und mit Aussicht auf Erfolg nur gegen aufmerksame und selbst denkende Gegner angewendet werden kann. Ein Anfänger oder ein schlechter Spieler, der dem Kauf einer bestimmten Karte keine Beachtung schenkt, und daraus keine Schlüsse auf die mögliche Stärke ihrer Blätter zieht, kann selbstverständlich auch nicht dazu gebracht werden, falsche Schlussfolgerungen zu ziehen....Für die mannigfachen Situationen, in denen geblufft werden kann, Richtlinien aufzustellen oder Ratschläge zu erteilen, ist schlechterdings unmöglich. Instinkt und Übung sind Voraussetzungen dazu, beim Bluffen die richtige Taktik anzuwenden und den günstigsten Augenblick zu erfassen".
Sven Pieper und Bärbl Schmidt, "Kartenspiele", 1994, Reclam, Seiten 210 ff: "Geschicktes Bluffen kann in Gesellschaft leichtgläubiger Mitspieler sinnvoll sein, um trotz eines schlechten Blattes Erfolg zu haben. Wer sich hier selbstsicher gibt und hohe Einsätze nicht scheut, kann möglicherweise seine Mitspieler zum Aussteigen aus dem Spiel veranlassen.....Dabei gilt es immer zu bedenken: Nichts ist sicher; auch die Mitspieler können schließlich bluffen".
Das Bluffen ist in den Bereich der Beliebigkeiten einzureihen. Wer nicht blufft oder sich willentlich gegen das Bluffverhalten anderer Spieler abschirmt, eigene unrationelle Verhaltensweisen an den Tag legt, verhält sich zwar konform zur schriftlichen Spielregel, er wird aber als langweiliger Partner eingestuft. Es bestehen in der oben angeführten Literatur divergierende Ansichten darüber, in welchem Kreis eher mit Erfolg geblufft werden kann, bei aufmerksamen Spielern oder bei leichtgläubigen Spielern. Diese Anleitungen sind außenhalb der Spielregel gelegen und es ist ihnen zu entnehmen, dass das Bluffen nur möglicherweise Einfluss nehmen kann und eine solche "Interaktion" nicht "sicher" ist.
Diese "Unsicherheiten" sprechen gegen eine Einreihung des Kartenpokerspiels zu den Geschicklichkeitsspielen (durch Bluffen mit schlechten Karten jemanden veranlassen, das Spiel zu verlassen). Dies deshalb, weil der Einfluss des Bluffens auf den realen Spielverlauf mit seinen tatsächlichen Täuschungsmanövern, der Evozierung der falschen Einschätzung bei den Mitspielern, der Auswirkungen des täuschenden Verhaltens auf den Spielausgang, des Einflusses des Ambientes und der Raschheit der Entscheidungen, sowie der Übersichtlichkeit und Unübersichtlichkeit des gesamten Spielablaufes gegenüber der Starrheit und Irreversibilität des Zu-falls von Karten eindeutig in den Hintergrund tritt.
Es finden sich keine Anhaltspunkte, wonach die Erkenntnis gewonnen werden könnte, beim einzelnen Pokerspiel würde es nur von der Erfahrung und von der Geschicklichkeit der Spieler abhängen, um einen Gewinn (das heißt, ausschließlich der Gewinn, von Verlust ist in diesem Zusammenhang nie die Rede, hängt von der Geschicklichkeit ab) zu lukrieren.“
Der UFS kam daher zu nachstehender Schlussfolgerung betreffend das Kartenpokerspiel:
„An Hand eines Demonstrationsspiels (bei diesem "Spiel" spielt die "Sorge" um Geld überhaupt keine Rolle) wird der Blick auf die Abhängigkeiten der Ergebnisse des Spiels in keiner Weise irritiert oder verdunkelt, sondern es zeigt eindeutig, dass im Grunde genommen das Ergebnis des Spieles - wer die höchstwertigsten Karten in Händen hat (= Gewinner) und wer nicht (= wer eben all seine Einsätze verloren hat, der oder die Verlierer) - vom Zufallen der Spielkarten beim Austeilvorgang abhängt. Dieser Mechanismus wird ganz vom Zufall regiert. Der Gewinn und der Verlust hängen bei diesem Blick ausschließlich vom Zufall ab.
Bemerkt wird, dass das Aufdecken der Spielkarten zum Wesen des Spieles gehört. Eine Spielabfolge, bei welcher nie aufgedeckt würde, würde dem Wesen eines Pokerspieles nicht entsprechen. Diesen Überraschungseffekt wollen sich die Spieler nicht entgehen lassen. "Der Zufall soll über unsere Wetten entscheiden". Dahin tendiert das Spielgeschehen.
Kommt es zum Verlassen des Spieles und ein Spieler bleibt als "Gewinner" übrig, so ist das Abhängigsein des Gewinnes von taktischem Verhalten (Bluffen) im Einzelfall kaum feststellbar und äußert sich bloß in einer statistischen Größe. Der Verlust beim Verlassen des Spieles ist in den überwiegenden Fällen von freien Willensentscheidungen abhängig, die wieder in der überwiegenden Anzahl der Fälle vom zugeteilten ungünstigen Kartenblatt abhängen.
In nur ganz wenigen Fällen kommt ein Bluff wirklich an und stellt eine Abhängigkeit her.
In der Beobachtung und Analyse des Pokerspieles kann nicht herausgefunden werden, die Ergebnisse des Spieles, Gewinn und Verlust, seien vorwiegend von Aufmerksamkeiten, Fähigkeiten und Kenntnissen abhängig.
Beim Kartenpokerspiel dominieren die Zufallskomponenten, währenddessen die vom Spieler einzusetzende Geschicklichkeit in Bezug auf das Spielergebnis Gewinn oder Verlust eine zu vernachlässigende Größe darstellt."
Zur Thematik Glücksspiel – Geschicklichkeitsspiel zieht die Bf die Publikation von
Bernd Holznagel
, Poker - Glücks- oder Geschicklichkeitsspiel? MMR 7/2008, 439 (
http://www.uni-muenster.de/Jura.tkr/oer/publikationen/
) an.
In der Berufungsentscheidung UFS 7.10.2011, RV/0743-W/11 setzte sich der Unabhängige Finanzsenat mit diesem Einwand auseinander und führte dazu aus:
„Auch dieser Autor vertritt die Meinung, dass Kartenpokerspiel und zwar insbesondere die Variante Texas Hold'em Poker in Turnierform, ein Geschicklichkeitsspiel ist. Als Argument führt er die psychologischen Aspekte des Spiels an, nämlich das Bluffen, sowie die Tatsachen, dass sich Pokerschulen eines steigenden Zulaufes erfreuen und dass es Berufspokerspieler gibt, die ihren Lebensunterhalt durch das Kartenpokerspiel bestreiten:
Gerade bei Texas Hold'em Poker spiele neben dem Zufall der Kartenverteilung das Geschick in vielerlei Hinsicht ein Rolle, doch eine Kartenkombination, die einem Spieler den sicheren Gewinn verschaffen könne, gäbe es fast nie. Neben der Wahrscheinlichkeitsrechnung verspreche strategisches Handeln Erfolg bei Texas Hold'em Poker wie zum Beispiel die "Pre-flop-raise", die eingesetzt werde, wenn ein Spieler ein gutes Startblatt bekomme. Dieser Spieler kann in der Bietrunde sofort den Einsatz erhöhen, und zwar noch bevor die ersten drei Gemeinschaftskarten aufgedeckt werden. Dies hat den Effekt, dass Spieler mit schlechten Starthänden sofort aussteigen und diese ihr Blatt durch das Aufdecken der Gemeinschaftskarten nicht verbessern können. (Bernd Holznagel, Poker - Glücks- oder Geschicklichkeitsspiel? MMR 7/2008, 441). Je besser die Gegner spielten, desto schwieriger werde es, zu gewinnen. In der Turniersituation trete die strategische Komponente in den Vordergrund. (Bernd Holznagel, Poker - Glücks- oder Geschicklichkeitsspiel? MMR 7/2008, 442). Im Ergebnis habe im Turnier nicht derjenige die besten Aussichten, dem der Zufall möglichst oft gute Karten in die Hand spiele, sondern der, der in schlechten Runden seine Verluste minimiere, während er in guten Runden die Gewinne zu maximieren in der Lage ist. Das hänge aber vom Geschick des Spielers ab. Wäre der Zufall für Serienspiele der entscheidende Faktor, müsste das Gewinnerfeld breiter gestreut sein. Dementsprechend sei Texas Hold'em Poker als Turnierspiel ebenso wie Skat Geschicklichkeitsspiel. (Bernd Holznagel, Poker - Glücks- oder Geschicklichkeitsspiel? MMR 7/2008, 443).
Der UFS vertritt dazu, dass die angesprochenen psychologischen Aspekte des Spiels nicht in seiner Spielregel auftauchen, sondern die besondere Atmosphäre ausmachen, die das Kartenpokerspiel umgibt. Die Herausforderung, Poker zu spielen, geht von der Sicht des Gewinners aus. Impliziert wird, dass der Spieler denkt: "Ich bin den anderen überlegen, weil ich die besseren strategischen Fähigkeiten habe und die anderen täuschen kann. Ich gewinne, weil ich besser bin." Beim Kartenpokerspiel denkt der Spieler nicht so wie beim Lotto: "Hoffentlich habe ich Glück!" Spielen 10 Spieler ein Spiel Poker, können nicht 50% gewinnen, sondern es gewinnt nur der Spieler mit der besten Kartenkombination und die 9 anderen Spieler verlieren. Die Berufskartenpokerspieler leben nicht deshalb vom Kartenpokerspiel, weil sie die besseren strategischen Fähigkeiten haben, sondern weil sie durch
überproportionale Kapitaleinsätze auf die "low limit" Spieler Druck ausüben, das Spiel vorzeitig zu verlassen. (Ürek Vedat, Das Glücksspielstrafrecht und die "Pokercasinos" in Österreich, 2001, unveröffentlichte Diplomarbeit, 35).“
Des Weiteren bespricht der UFS in der oben erwähnten Berufungsentscheidung (RV/0743-W/11 Pkt. 9.2.1.) den Themenkomplex Pokersport und Berufsspieler und gelangt zur conclusio:
„Nach Ansicht des UFS widerspricht es der Glücksspieleigenschaft eines Spiels nicht, wenn im Rahmen des Spiels komplexe Denkleistungen, wie z.B. beim Kartenpokerspiel Texas Hold'em die Kenntnis der Kartenkombinationen, um die gewettet wird, sowie die Reihung der Kartenkombinationen, nach der sich entscheidet, mit welcher Kombination ein Spielteilnehmer gewinnen oder verlieren kann, die Bildung von Kartenkombinationen aus den zwei eigenen verdeckten Karten und den fünf offenen Karten, die allen Spielteilnehmern zur Bildung ihrer Kombinationen zur Verfügung stehen, vorgenommen werden müssen, da der Erfolg beim Poker ohnehin vorwiegend vom Zufall bestimmt ist. Die Linie Sport - Spiel ist auch im Glücksspielgesetz durch eine bestimmte Form der Fußballwette (§ 7 GSpG - Toto) und Maßnahmen der Sportförderung (§ 20 GSpG) präsent. Wenn sich die Mitglieder der Kartenpokervereinigungen selbst als Ausübende eines Sports betrachten, steht das nicht im Widerspruch zur Glücksspieleigenschaft des Kartenpokerspiels gemäß § 1 GSpG.“
Dem Vorbringen der Bf., wonach Poker im April 2010 vom Olympischen Komitee (IOC) als Geschicklichkeitsspiel anerkannt worden wäre, wird eine Internetrecherche https://de.wikipedia.org/wiki/Olympische_Sportarten Abfrage vom 15.12.2016) entgegengehalten, wonach Poker nicht zu den Olympischen Sportarten gehört.
Zum Punkt Berufsspieler, die ihren Lebensunterhalt mit Kartenpokerspiel verdienen, als Argument für die Geschicklichkeitsspieleigenschaften von Poker, resümiert der UFS in der oben genannten Entscheidung unter Bezugnahme auf einschlägige Literatur:
Für den UFS ist wesentlich, dass der Autor den Bluff als innerhalb des Spiels wirkenden Faktor von dem außerhalb des Spiels wirkenden Faktor "nicht mehr Mitkönnen mit Einsätzen, die die ökonomischen Möglichkeiten des "low limit"- Spielers übersteigen" unterscheidet. Der Berufskartenpokerspieler verdient seinen Lebensunterhalt nicht durch eine besondere Geschicklichkeit beim Bluffen, Kombinieren der Karten oder der Konzentration, sondern er erzielt seinen Gewinn daraus, - auch nur bei günstigen - Kartenkombinationen, durch besonders hohe Einsätze den anderen Spieler zum Verlassen des Spiels zu zwingen, da dieser nicht über solche Geldmittel verfügt. Der Berufskartenpokerspieler verwendet nicht Täuschungsmanöver über seine Kartenkombination, sondern den ökonomischen Druck, unter dem der andere Spieler steht, um zu gewinnen. Der Berufskartenpokerspieler wird in der Literatur als Argument für die Geschicklichkeitseigenschaften von Poker angeführt. Die Taktik der Berufskartenpokerspieler, mit Momenten außerhalb der Spielsituation zu arbeiten, hat nichts mit Geschicklichkeit im Spiel nach der Spielregel zu tun. Geschicklichkeitsspiele sind solche Spiele, bei denen ein durchdachtes Ausnützen oder Kombinieren der Spielregel zum Erfolg führen. Die Spielregel selbst muss die Geschicklichkeit ermöglichen.
3.1. Einwand des fehlenden Sachverständigengutachtens
Die Bf. wendet unter Bezugnahme auf die Erkenntnisse VwGH 18.12.1995, 95/16/0047 und 20.8.1998, 97/16/0287 ein, dass auch in den vorliegenden beschwerdegegenständlichen Fällen die Sachverhaltsermittlung mangels Einholung eines Sachverständigengutachtens über den Glücksspiel-oder Geschicklichkeitsspielcharakter von Kartenpoker mangelhaft sei.
Bavenek-Weber
führt in UFSjournal 2013, 348ff dazu aus:
Der VwGH hob mit Erkenntnis vom 18.12.1995, 95/16/0047, die (erste) Berufungsentscheidung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aus zwei Gründen auf:
1. Die tatbestandsrelevante Sachfrage, welche Rolle bei den der Gebühr unterworfenen Spielen der Zufall in Relation zu anderen Faktoren spielt, wäre zu ermitteln gewesen, und zwar allenfalls auch im Wege der Einholung eines einschlägigen Sachverständigengutachtens.
2. Die von der Behörde vorgenommene Schätzung in der Begründung des angefochtenen Bescheides war nicht entsprechend dargelegt worden.
Mit Erkenntnis vom 20.8.1998, 97/16/0287 hob der VwGH die (zweite) Berufungsentscheidung ebenfalls wegen Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung Verfahrensvorschriften auf. Die Abgabenbehörde zweiter Instanz kam dem Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes nach und holte ein mathematische Gutachten (1999) sowie ein soziologisches Gutachten über die Auswirkungen des Bluffens (2001) ein. Mittlerweile war die Rechtssache auf den UFS übergegangen. In der Entscheidung vom 13.12.2004, RV/0421-W/02 , kam der UFS zu dem Ergebnis, dass das Kartenpokerspiel ( Seven Card Stud Poker) infolge seiner Glücksspieleigenschaft der Rechtsgebühr unterliegt. Der VfGH lehnte die Behandlung der Beschwerde ab (VfGH 28. 2. 2006, B 63/05 ), und die Berufungsentscheidung erwuchs in Rechtskraft.
Im Erkenntnis vom 8. 9. 2005, 2000/17/0201, stützte sich der VwGH auf das vorgenannte von der Abgabenbehörde eingeholte mathematische Gutachten und bestätigte die Glücksspieleigenschaften des Kartenpokerspiels. Bemerkt wird, dass dieses Erkenntnis nicht zu den Rechtsgeschäftsgebühren gemäß § 33 TP 17 Abs 1 Z 7 GebG, sondern zu einer „Übertretung des Glücksspielgesetzes“ ergangen war.
Die Judikatur des UFS (vgl. etwa UFS 24.7.2007, RV/0369-W/02) und des BFG (vgl. etwa BFG 13.10.2014, RV/3100567/2012) zitiert dieses Erkenntnis. Im vorhin erwähnten BFG-Erkenntnis wird dazu ausgeführt:
„Nunmehr vertritt der Verwaltungsgerichtshof (siehe VwGH 08.09.2005, 2000/17/0201) abstellend auf die in einem vorliegenden Sachverständigengutachten hinsichtlich der Kartenspiele „7 Card Stud Poker“, „Texas Hold`Em“ und „5 Card Draw“ aufgezeigten geringen (nahe bei Null liegenden) Wahrscheinlichkeiten, eine bestimmte Kombination von Karten zu erhalten, die Rechtsauffassung, dass“ bei den vorliegenden Kartenspielen der Umstand, dass allenfalls ein Spieler durch Bluffen selbst bei schlechten Karten ein günstiges Spielergebnis erreichen könnte (was man der Geschicklichkeit eines Spielers zuschreiben könnte) und dass ein Spieler darüber hinaus seine Entscheidungen nicht allein von den mathematischen Wahrscheinlichkeiten, welches Blatt die Mitspieler angesichts der bekannten (offen zugeteilten) Karten haben könnten, sondern auch von deren Verhalten während des Spiels abhängig machen könnte, den Spielen nicht den Charakter als Glücksspiel nimmt. Denn bei den von der Sachverständigen dargestellten ausgesprochen kleinen Wahrscheinlichkeiten hinsichtlich bestimmter Kombinationen entscheidet letztlich tatsächlich vorwiegend der Zufall in Form der den Mitspielern zugeteilten Karten über den Ausgang des Spieles.“ Der Verwaltungsgerichtshof hat somit in diesem Erkenntnis explizit ausgesprochen, dass trotz gewisser der Geschicklichkeit des einzelnen Spielers zuzurechnender Faktoren (in Form von Informationen aus dem Spielverlauf abgeleitet von den Reaktionen und Verhaltensweisen der Mitspieler, Kombinationsgabe, und/oder Routine und des sogenannten Bluffens) wegen der kleinen Wahrscheinlichkeiten hinsichtlich bestimmter Kartenkombinationen über den Spielausgang nicht das spielerischen Geschick, sondern tatsächlich – wenn schon nicht ausschließlich, so doch vorwiegend- der Zufall bei der Verteilung der Karten entscheidet.
Auch im BFG-Beschwerdefall RV/3100567/2012 wurde von Beschwerdeführerseite die Einholung eines Sachverständigengutachtens eingefordert. Das BFG entschied darüber:
„Richtet sich nach der Begriffsbestimmung des „Glücksspiels“ die Zuordnung eines Spiels zum Glücksspiel danach, ob letztendlich der Spielausgang ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt, und hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis
(Anmerk.:
VwGH 08.09.2005, 2000/17/0201) unter Würdigung eines ihm vorliegenden Sachverständigengutachtens die Kartenspiele „7 Card Stud Poker“ „Texas Hold'Èm“ und „5 Card Draw“ wegen ihres vorwiegend vom Zufall der Kartenverteilung abhängigen Spielausganges als Glücksspiele qualifiziert, dann treffen diese Erwägungen, die den Verwaltungsgerichtshof zu seiner Entscheidung veranlasst haben, in gleicher Weise auf die im Beschwerdefall angebotenen Pokerspiele (Texas Hold’em und Omaha Hold’em, das der erstgenannten Variante sehr ähnlich ist) zu. Wenn aber durch das VwGH- Erkenntnis vom 08.09.2005, 2000/17/0201( siehe RdW 4/2006, Seite 203f) die Zuordnung dieser Pokerspiele zu den Glücksspielen unter Einbeziehung eines Sachverständigengutachtens ausdrücklich ausgesprochen wurde, besteht wegen der allgemein geltenden Spielregeln dieser Kartenspiele keine Veranlassung, gleichsam mittels eines Erkundungsbeweises gegebenenfalls durch Einholung eines Sachverständigengutachtens den Glückspielcharakter der Spiele für den Einzelfall nochmals festzustellen und nachzuweisen. Es wäre vielmehr am (ständig durch eine Rechtsanwältin vertretenen) Bf. gelegen gewesen durch konkrete Ausführungen gegebenenfalls unter Einholung eines Sachverständigengutachtens für den Beschwerdefall aufzuzeigen, auf Grunde welcher Tatumstände die vom VwGH in seinem Erkenntnis für die vorwiegende Zufallsabhängigkeit ins Treffen geführten Erwägungen für die vom Bf. angebotenen Pokerspiele nicht zutreffen. Den weitwendigen Beschwerdeausführungen fehlen jedoch diesbezügliche substantiierte Einwände, weshalb das Bundesfinanzgericht schlüssig davon ausgehen durfte, dass diese vom Verwaltungsgerichtshof seiner Entscheidung zugrunde gelegten Erwägungen betreffend vorwiegender Zufallsabhängigkeit in gleicher Weise auch auf die streitgegenständlichen Pokerspiele zutreffen und somit ebenfalls als Glücksspiele zu qualifizieren sind (vgl. diesbezüglich auch die Berufungsentscheidungen des Unabhängigen Finanzsenates vom 13.5.2011, RV/0499-I/10 und vom 11.5.2011, RV/0500-I/10, https://www.bmf.gv.at unter Findok bzw. UFS- Journal 2011 Heft 7/8, Seite 302 ff und UFS- Journal 2012, Heft 4, Seite 125ff).“
Diese Ausführungen können auch auf die vorliegenden Beschwerdefälle angewendet werden. Dies umso mehr, als sich die Bf in ihrem Beweisanbot auf Sachverständigengutachten und Rechtsprechung - insbesondere deutscher Gerichte - stützt, welche bereits in die UFS- und BFG-Judikatur Eingang gefunden haben und dort abgehandelt wurden (vgl. insbesondere UFS 13.12.2004, RV/0421-W/02, 24.7.2007, RV/0369-W/02, 7.10.2011, RV/0743-W/11).
Die ständige Rechtsprechung des UFS und BFG, welche Poker als Glücksspiel qualifiziert, wurde durch die Höchstgerichte bestätigt. Bavenek-Weber zeichnet in UFSjournal 2013, 348ff eine chronologische Darstellung der dazu ergangenen Judikatur, wobei die Besprechung der Erkenntnisse VwGH 18.12.1995, 95/16/0047, 20.8.1998, 97/16/0287 , 8.9.2005, 2000/17/0201 bereits oben erfolgte:
„Zur Frage, ob das Kartenpokerspiel ein Glücksspiel oder ein Geschicklichkeitsspiel ist, kann auf eine Judikatur zurückgeblickt werden, die sich über die letzten zwanzig Jahre erstreckt…….
Der UFS entschied, dass infolge ihrer Glücksspieleigenschaft auch die Kartenspiele Pai Gow Poker (UFS 5. 4. 2007, RV/1665-W/06 ), Concord Aces ( Black-Jack-Variante) und Lucky 9 ( Baccara-Variante) (UFS 5. 4. 2007, RV/1338-W/05 u. a.), Texas Hold’em Poker und Pan Nine ( Baccara-Variante) (UFS 24. 7. 2007, RV/0369-W/02 ) der Rechtsgeschäftsgebühr unterliegen. Nach den Entscheidungen des UFS vom 13. 5. 2011, RV/0499-I/10 , und vom 11. 5. 2011, RV/0500-I/10 , ist das in Turnierform durchgeführte Kartenpokerspiel wie auch dessen Spielvariante Texas Hold’em Poker infolge der Glücksspieleigenschaft rechtsgeschäftsgebührenpflichtig. Die letzteren beiden UFS-Entscheidungen wurden mit Beschwerde an den VwGH (2011/16/0158 bzw. 2011/16/0159) bekämpft…….
Bemerkt wird, dass der VwGH die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 26.6.2014 abgelehnt hat. Begründend verweist er auf die ständige Rechtsprechung des Höchstgerichts (vgl. VwGH 8.9.2005, 2000/17/0201, 26.9.2012, 2008/04/0117). Wenn im Schriftsatz der Bf vom 21.8.2014 hingewiesen wird, dass die beiden vorgenannten höchstgerichtlichen Erkenntnisse nicht Pokerturniere betreffen, so ist dem entgegenzuhalten, dass die Erkenntnisse, welche über die Glücksspieleigenschaft von Poker absprechen, vom Höchstgericht auch für die Beurteilung von in Turnierform durchgeführtem Kartenpoker – so geschehen im Beschluss vom 26.6.2014 - herangezogen werden.
In der Berufungsentscheidung des UFS vom 7. 10. 2011, RV/0743-W/11 , ging es um die Rechtsgeschäftsgebührenpflicht eines Kartenpokerturniers in der zweiten Jahreshälfte 2010. Vom 19. 7. 2010 bis 31. 12. 2010 standen § 33 TP 17 Abs 1 Z 7 lit. b GebG sowie § 1 Abs 1 und 2 GSpG mit der Aufzählung von Poker als Glücksspiel nebeneinander in Geltung. Mit Beschluss vom 21. 9. 2012, B 1357, lehnte der VfGH die Behandlung der Beschwerde ab, unter anderem, da der Begriff des Spiels „Poker“ nicht in verfassungswidriger Weise unbestimmt sei. Die Beschwerde wurde an den VwGH abgetreten. Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 9. 9. 2013, 2012/16/0188 , ab, da weder die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid von der Rechtsprechung des VwGH abgewichen sei noch Rechtsfragen aufgeworfen worden seien, denen im Sinn des § 33a VwGG grundsätzliche Bedeutung zukomme.
Über Initiativantrag hob der VfGH mit Erkenntnis vom 27. 6. 2013, G 26/2013 , G 90/2012, das Wort „Poker“ in § 1 Abs 2 GSpG, § 22 GSpG samt Überschrift und § 60 Abs 24 GSpG als verfassungswidrig auf. Die Kundmachung erfolgte mit BGBl. I Nr 167/2013 vom 2. 8. 2013.
Im Zentrum der Verfassungswidrigkeit stand zwar § 22 GSpG über die Vergabe einer (1) Konzession für einen (1) Pokersalon österreichweit, da diese Regelung jene benachteiligt, die bisher aufgrund einer Gewerbeberechtigung legal Pokersalons betrieben haben, und auch die Vergabe der Konzession für denjenigen bedeuten würde, dass er die anderen Pokersalons schließen müsste. Doch nach der Aufhebung des § 22 GSpG fand sich keine Grundlage für die Erteilung einer Konzession, weshalb die Veranstaltung von Pokerspielen damit künftig generell verboten gewesen wäre. Der VfGH hob daher auch das Wort „Poker“ in der Legaldefinition des § 1 Abs 2 GSpG auf, „auch wenn diese Regelung für sich genommen nicht verfassungswidrig ist……
Der Gesetzgeber ist jedoch von Verfassungs wegen nicht gehindert, angesichts des Suchtpotentials nicht nur von Glücksspielen im engeren Sinn, sondern auch von Spielen mit Glücksspiel- und Geschicklichkeitskomponenten .... das Pokerspiel generell dem Regime des Glücksspielgesetzes zu unterwerfen“. Der Verfassungsgerichtshof kann dem Gesetzgeber unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes daher nicht entgegentreten, wenn dieser das Pokerspiel allgemein in den Katalog der Glücksspiele in § 1 Abs. 2 GSpG aufnimmt.
Mit Abgabenänderungsgesetz 2014 BGBl. I 2014/13 wurde „Poker“ mit 1.3.2014 wieder in § 1 Abs. 2 GSpG aufgenommen.
Mittlerweile hat der UFS mit Berufungsentscheidungen RV/0742-0746-G/11 entschieden, dass das Veranstalten von Kartenpokerspielturnieren, Variante Texas Hold’em als Glücksspiel für den Zeitraum August bis Dezember 2010 der Rechtsgeschäftsgebühr gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z 7 GebG iVm § 1 Abs. 2 GSpG unterliegt. Ebenso wie UFS RV/0743-W/11 betrifft dies einen Zeitraum, wo § 33 TP 17 Abs. 1 Z 7 GebG und § 1 Abs. 2 GSpG mit der Aufzählung von Poker als Glücksspiel nebeneinander in Geltung waren. Die beim VwGH anhängigen Revisionen Ro 2014/16/0041-0045 hat der VwGH mit Beschluss vom 18.10.2016 zurückgewiesen. Begründend führt der VwGH aus, dass angesichts der durch die GSpG-Novelle 2008 geschaffenen klaren und eindeutigen Rechtslage über die Glücksspieleigenschaft von Poker keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliege. Durch die Aufzählung von Poker im Rahmen des demonstrativen Katalogs von klassischen Glücksspielen in § 1 Abs 2 GSpG (GSpG-Novelle 2008) soll nach dem Willen des Gesetzgebers für den Rechtsanwender ohne eingehendes Judikaturstudium für die gängigsten Spielvarianten eindeutig erkennbar sein, dass es sich um Spiele im Sinne des Abs 1 leg.cit. und somit um Glücksspiele handelt. Der Gerichtshof verweist in diesem Zusammenhang auf die gegen UFS 7.10.2011, RV/0743-W/11 eingebrachte VwGH- Beschwerde, deren Behandlung er mit Beschluss vom 29.8.2013, 2012/16/0188 abgelehnt hat. Vorgenannte UFS-Berufungsentscheidung führt unter Punkt 11. Schlussfolgerungen als wesentlichen Angelpunkt betreffend die Glücksspieljudikatur das Erkenntnis VwGH 8.9.2005, 2000/17/0201 an, in welchem das Höchstgericht Poker als Glücksspiel eingestuft habe. Damit wird der Bogen von der herrschenden Rechtsprechung bis zur legistischen Klarstellung durch die Glücksspielnovelle 2008 höchstgerichtlich umspannt und das Erkenntnis VwGH 8.9.2005, 2000/17/0201 als maßgebliche Judikaturgrundlage für alle vor Geltung des § 1 Abs 2 GSpG (Glücksspielnovelle 2008) verwirklichten Tatbestände, wie den hier zu beurteilenden Beschwerdegegenstand, bestätigt.
Abschließend sei nochmals auf das BFG-Erkenntnis RV/3100567/2012 hingewiesen, wonach in Turnierform gespieltes Poker (Varianten: Texas Hold'em und Omaha Hold'em) als Glücksspiel der Gebühr gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z 7 lit. b GebG idF vor BGBl. I Nr. 54/2010 Glücksspielnovelle 2008 unterliegt. Die erfolglose Beschwerde erwuchs ohne Anfechtung vor den Höchstgerichten in Rechtskraft.
Im Erkenntnis des BFG 26.09.2016, RV/7102003/2008 wurde – vergleichbar zu den beschwerdegegenständlichen Streitfällen – schließlich ausgesprochen:
„Gegenständlicher Fall wurde zwar vor dem Geltungszeitraum des § 1 Abs. 2 GSpG idF BGBl. I 2010/54 verwirklicht, aber die Frage, ob Poker ein Glücksspiel oder ein Geschicklichkeitsspiel ist, wurde nachträglich geklärt, da § 1 Abs. 2 GSpG über authentische Interpretation „insbesondere Poker und dessen Spielvarianten“ als Glücksspiele bezeichnet.
Da der Verfassungsgerichtshof VfGH 27.6.2013, G 26/2013 G 90/2012 dezidiert ausgesprochen hat, dass die Aufnahme des Wortes Poker für sich genommen nicht verfassungswidrig ist, ist kein Anlass gegeben, ein weiteres Gutachten über die Eigenschaft des Kartenpokerspiels einzuholen. Dadurch, dass das Glücksspielgesetz festlegt, dass Poker in seinen Spielvarianten ein Glücksspiel ist, erübrigen sich weitere Ermittlungen, ob Poker ein Glücksspiel ist“
Ebenso ist zum Einwand der Bf im Rahmen des Erörterungstermins, wonach für den Zeitraum vor dem 19.7.2010 die legistische Normierung fehle, ob Poker in Turnierform ein Glücksspiel sei, auf dieses Erkenntnis zu verweisen (BFG 26.09.2016, RV/7102003/2008), worin dargelegt wird:
„Zu Beschwerdepunkt, dass zur Pokervariante „Omaha“ keine Rechtsprechung existiere und Turnierspiele nicht gebührenpflichtig seien, das ergäbe sich beispielsweise aus UFS 5.4.2007, RV/1338-W/05:
Eine vergleichbare Einwendung gab es auch im Fall des VfGH 27.6.2013, G 26/2013 G 90/2012, dass in dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 8.9.2005, 2000/17/0201) nicht generell ausgesprochen worden sei, dass alle Kartenpokerspiele Glücksspiele iSd Glücksspielgesetzes seien. Der Verfassungsgerichtshof stellte dazu fest: „In diesem Erkenntnis qualifizierte der Verwaltungsgerichtshof – gestützt auf ein vom Unabhängigen Verwaltungssenat Wien eingeholtes Sachverständigengutachten – drei Arten des Pokerspiels, nämlich die Spiele "7 Card Stud Poker", "Texas Hold´Em" und "5 Card Draw" als Glücksspiele. (2.2.3.) Zwar beziehen sich die im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes …. enthaltenen sachverständigen Äußerungen nur auf drei Varianten des Pokerspiels und nicht auf das Pokerspiel allgemein. Für Turnierpokerspiele wird in der Literatur die Glücksspieleigenschaft selbst von Stimmen, die diese grundsätzlich bei Pokervarianten wie "Texas Hold´Em" bejahen, verneint bzw. in Zweifel gezogen …. Der Gesetzgeber ist jedoch von Verfassungs wegen nicht gehindert, angesichts des Suchtpotentials nicht nur von Glücksspielen im engeren Sinn, sondern auch von Spielen mit Glücksspiel- und Geschicklichkeitskomponenten …. das Pokerspiel generell dem Regime des Glücksspielgesetzes zu unterwerfen. Der Verfassungsgerichtshof kann dem Gesetzgeber unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes daher nicht entgegentreten, wenn dieser das Pokerspiel allgemein in den Katalog der Glücksspiele in § 1 Abs 2 GSpG aufnimmt. (2.2.6.).
Nach den Entscheidungen UFS 11.5.2011, RV/0500-I/10, UFS 13.5.2011, RV/0499-I/10, und UFS 7.10.2011, RV/0743-
W/11 ist auch das Kartenpokerspiel in Turnierformat infolge der Gl
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cksspieleigenschaft rechtsgesch
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ftsgeb
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hrenpflichtig. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Behandlung der jeweils dagegen erhobenen Beschwerden abgelehnt. (VwGH 26.6.2014, 2011/16/0158, 2011/16/0159). Ebenso entschied das Bundesfinanzgericht zu § 33 TP 17 Abs. 1 Z 7b GebG, dass die Kartenpokerspiele Texas Hold‘em und Omaha Hold’em sowohl in Cashgame als auch in Turnierform gebührenpflichtig sind (BFG 10.10.2014, RV/3100566/2012; BFG 13.10.2014, RV/3100567/2012).
Der Bf. wird entgegengehalten, dass es bereits eine ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichtes (vormals Unabhängigen Finanzsenates) gibt, dass Kartenpokerspiel auch in Turnierform gebührenpflichtig ist. Ebenso ändert sich nach der Kommentarmeinung Stefula in Fenyves/Kerschner/Vonklich, Klang3 §§ 1270-1272 Rz 53 am Glücksspielcharakter nichts dadurch, dass das Kartenpokerspiel im Rahmen eines Turniers gespielt wird“.
3.2.Unrichtigkeit der Bemessungsgrundlagen
Hinsichtlich der Ermittlung der Bemessungsgrundlagen wird darauf hingewiesen, dass der im Schriftsatz der Bf vom 31.8.2010 angezogene Prüfungssachverhalt aus dem Jahr 1994 mit Schätzung der Bemessungsgrundlage nicht auf den Gegenstandsfall anwendbar ist, wo es laut Niederschrift des Finanzamtes keine Cash Games gab. Vielmehr wurden seitens des Finanzamtes die Bemessungsgrundlagen nach Maßgabe der seitens der Bf mitgeteilten und in der Niederschrift dargelegten Turnierdaten, welche entsprechend der Mitteilung der Bf per E-Mail korrigiert wurden, ermittelt. Die Bf. hielt diesen derart ermittelten Bemessungsgrundlagen im Beschwerdeeinwand kein Zahlenmaterial entgegen.
In der Entscheidung UFS 7.10.2011, RV/0743-W/11 wurde dazu ausführlich dargelegt, dass bei Turnierspielen die Vorrunden bis zu den Gewinnrängen reine Ausscheidungskriterien sind, auf die keine Besteuerung entfällt. Erst das Spiel in den Gewinnrängen löst die Rechtsgeschäftsgebühr aus, besteuert wird das einzelne Rechtsgeschäft Spiel.
Zum Einwand der Heranziehung der Bf. als Gebührenschuldnerin wird im Erkenntnis BFG 16.9.2016, RV/7102003/2008 ausgeführt:
„Es ist üblich, dass die materiellen Abgabenvorschriften die Person des Steuerschuldners ausdrücklich bezeichnen und damit klarstellen, wer verpflichtet ist, den Anspruch zu erfüllen. Hierbei wird in aller Regel die Person als Schuldner genannt, die als Steuersubjekt den die Steuerschuld auslösenden Tatbestand verwirklicht hat. Mitunter wird aber diese Identifizierung aus Zweckmäßigkeitsgründen aufgegeben und es werden von mehreren den Tatbestand verwirklichenden Personen nur eine, manchmal auch andere Personen als die, die den Tatbestand unmittelbar erfüllen, als Steuerschuldner bezeichnet (Stoll, Das Steuerschuldverhältnis, 163ff). Im Gebührengesetz finden sich mehrere Bestimmungen, nach denen andere Personen als die Vertragspartner Schuldner der Rechtgeschäftsgebühr sind:
• gemäß § 28 Abs.1 Z. 1 lit. b GebG wird bei zweiseitig verbindlichen Rechtsgeschäften der Dritte, dem die nur von einem Vertragsteil unterfertigte Urkunde ausgehändigt wird, Gebührenschuldner
• gemäß § 28 Abs. 1 Z. 3 GebG ist der Gebührenschuldner, der im Fall des Gedenkprotokolles vom Abschluss des Rechtsgeschäftes Mitteilung macht;
• gemäß § 28 Abs. 2 GebG ist jeder Inhaber eines Wechsels Gebührenschuldner;
• nach Maßgabe des § 29 GebG ist der Geschäftsführer 'ohne Auftrag' Gebührenschuldner.
Darüber hinaus haften gemäß § 30 GebG alle zur Gebührenanzeige verpflichteten Personen bei nicht ordnungsgemäßer Gebührenanzeige. Weitere allgemeine Haftungsfälle (die auch für Gebühren gelten) sind in der BAO enthalten.
Es entspricht der generellen Ordnungsstruktur des Steuerrechtes, unter Umständen andere Personen als die, die den Steuertatbestand unmittelbar erfüllen, als Steuerschuldner zu bezeichnen. Diese Person muss nicht unmittelbar selbst den Gebührenauslöseeffekt setzen, es genügt eine Beteiligung oder Ermöglichung. Der bloß organisierende Veranstalter von Glücksspielen setzt mit seiner den Spielern angebotenen Infrastruktur eine conditio sine qua non, dass entgeltliche Glücksspiele gespielt und damit laufend Fälle des Gebührentatbestandes verwirklicht werden. Die Nahebeziehung ist durch die organisierende Veranstaltung des Rechtsgeschäftes gegeben. Unmittelbare Auslöser der Steuerschuld sind hier die Vertragsteile, die Bf. als Veranstalterin ist insoferne mittelbar beteiligt, als sie den Spielern die Infrastruktur anbietet. Der Bf. ist die Berechnung und Bezahlung der Gebühr zuzumuten, da letztendlich die organisatorischen und infrastrukturellen Fäden in ihrer Hand zusammenlaufen".
Die Vorschreibung erfolgte gesetzeskonform gemäß § 28 Abs 3 iVm § 31 Abs 3 GebG in der damals maßgeblichen Fassung.
Unrichtige rechtliche Beurteilung:
Zum Vorbringen der Bf. hinsichtlich des Glücksspielbegriffes und der Legaldefinition des § 1 Abs 1 GSpG wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.
Betreffend der in der Beschwerde vorgebrachten Verfassungs- und Unionsrechtswidrigkeit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Rechtsprechung des Unabhängigen Finanzsenats (vgl. insbesondere UFS 7.10.2011, RV/0743-W/11) bzw. des Bundesfinanzgerichts (beides nachzulesen in
https://findok.bmf.gv.at
) hingewiesen. Insbesondere sei das Erkenntnis des BFG 13.10.2014, RV/3100567/2012 angeführt, welches sich ebenfalls mit diesen Beschwerdepunkten und der Rechtslage vor und nach Ergehen der Glücksspielnovelle 2008 auseinandersetzt.
Abschließend wird auf die aktuelle Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, insbesondere VfGH 15.10.2016, G 103/2016 ua, worin auch auf das ausführliche Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes VwGH 16.3.2016, Ro 2015/17/0022 zu den Vorwürfen der Unionsrechtswidrigkeit verwiesen wird, hingewiesen. Zusammenfassend erachtet der Verfassungsgerichtshof das Glücksspielmonopol weder als unionsrechtswidrig noch als verfassungswidrig.
Insgesamt folgt aus obigen Ausführungen für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerdefälle, dass das Finanzamt zu Recht das von der Bf. veranstaltete Pokerturnier wegen der vorwiegenden Zufallsabhängigkeit der Kartenverteilung als Glücksspiele im Sinne des § 1 Abs. 1 GSpG qualifiziert hat. Es liegt daher keine Rechtswidrigkeit darin begründet, dass mit den angefochtenen Bescheiden gegenüber der Bf. als Veranstalterin gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z 7 lit. b GebG die Gebühr ausgehend von der anhand der bekanntgegebenen Turnierdaten ermittelten Bemessungsgrundlagen festgesetzt wurde.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Senat war mangels Rechtzeitigkeit und Zurückziehung des Antrages (vgl. §§ 272 und 274 BAO) abzusehen.
Zulässigkeit der Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG
i.V.m. § 25a Abs. 1 VwGG
unzulässig, war doch mit diesem Erkenntnis keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Durch das VwGH- Erkenntnis vom 8.9.2005, 2000/17/0201 wurde nämlich hinsichtlich des Pokerspiels in seinen gängigsten Spielvarianten ausgesprochen, dass Poker wegen der vorwiegenden Zufallsabhängigkeit von der Kartenverteilung als Glücksspiel zu qualifizieren ist. Weiters ergibt sich aus der Judikatur des EuGH sowie des Verfassungs - und Verwaltungsgerichtshofes die Gemeinschaftsrechtskonformität des österreichischen Glücksspielmonopols. Von dieser Rechtsprechung weicht dieses Erkenntnis nicht ab.
Salzburg-Aigen, am 30. Dezember 2016
Normen und Schlagworte
- § 33 TP 17 Abs. 1 Z 7 lit. b GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 28 Abs. 4 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 28 Abs. 3 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 33 TP 17 Abs. 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 31 Abs. 3 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 1 Abs. 1 GSpG, Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/6100540/2010
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2016:RV.6100540.2010
- Stammnummer
- 112551
- Gültig
- 30.12.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF