Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RS/7100116/2016
Einstellung des Verfahrens nach Säumnisbeschwerde im Familienbeihilfenbereich
geltende FassungSäumnisbeschwerde - Einzel - BeschlussRS/7100116/2016vom 01.12.2016
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag.a CP in der Säumnisbeschwerde des BF., Adresse, wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht des FA Bruck Eisenstadt Oberwart betreffend Familienbeihilfe für das Kind SH, geb. yx, für die Zeit von 07 - 12/15 beschlossen:
Das Säumnisbeschwerdeverfahren wird gemäß § 284 Abs. 2 letzter Satz BAO eingestellt.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Schriftsatz vom 27.09.2016, beim Bundesfinanzgericht Außenstelle Klagenfurt eingelangt am 11.10.2016, erhob der Beschwerdeführer (Bf.) eine Säumnisbeschwerde, weil über den im Februar 2016 gestellten Antrag auf Auszahlung der Familienbeihilfe für das Kind SH für den Zeitraum 07 - 12/2015 noch nicht entschieden worden sei.
Das Bundesfinanzgericht forderte mit Beschluss vom 17. Oktober 2016 das Finanzamt auf ihrer Entscheidungspflicht bis zum 17. Dezember 2016 nachzukommen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht (mehr) vorliegt.
Das Finanzamt teilte dem Bundesfinanzgericht im E-Mail vom 1. Dezember 2016 mit, dass die (Nach-)Zahlung für den Zeitraum 07 - 12/2015, nachdem die Rechtsmittelfrist bei der Ex-Gattin abgelaufen war, angewiesen wurde.
Dem Bundesfinanzgericht wurden Auszüge der Datenbank 7 des Abgabeninformationssystems übermittelt. Diesen ist zu entnehmen, dass die Auszahlung von € 1.154,20 am 30.11.2016 angewiesen wurde. Eine bescheidmäßige Erledigung ist im Falle der Gewährung der Familienbeihilfe erstinstanzlich nicht vorgesehen (vgl. § 11 FLAG 1967).
Das Finanzamt hat dem Auftrag des Bundesfinanzgerichtes fristgerecht entsprochen und unter Vorlage einer Kopie des Familienbeihilfenkontos dargelegt, dass es dem Antrag des Bf. entsprochen hat.
Da in Anbetracht der nunmehr gegebenen Sachlage eine Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Finanzamt nicht mehr besteht, war das Säumnisbeschwerdeverfahren einzustellen.
Unzulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da sich die Rechtsfolge der Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens unmittelbar aus § 284 Abs. 2 BAO ableiten lässt, liegt im konkreten Fall keine Rechtsfrage vor, der gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Klagenfurt am Wörthersee, am 1. Dezember 2016
Normen und Schlagworte
- § 11 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Säumnisbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RS/7100116/2016
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2016:RS.7100116.2016
- Stammnummer
- 112514
- Gültig
- 01.12.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF