Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1713-L/02
Dienstgeberbeitragspflicht einer Gemeinde, wenn Bauhofmitarbeiter auch in anderen Verwaltungseinheiten (Betrieben, Anstalten, etc.) tätig sind
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1713-L/02vom 05.08.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Betreibt eine Gemeinde einen Bauhof und sind dessen Mitarbeiter auch in anderen Verwaltungseinheiten (Anstalten, Betrieben, Unternehmungen) tätig, so ist für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen eine Aufteilung der Bezüge vorzunehmen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der GemeindeX, gegen den Bescheid des
Finanzamtes X betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen für den Prüfungszeitraum 1997 bis 2000
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat mit Haftungs-
und Abgabenbescheid vom 21. Februar 2001 den Arbeitgeber für die
Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn zu entrichtenden Lohnsteuer in
Höhe von € 3.113,89 und den Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfen in Höhe von € 29.209,25 für den
Prüfungszeitraum 1997 bis 2000 nachgefordert. Die Nachforderung des
Dienstgeberbeitrages wurde damit begründet, dass die Bezüge des
Bauhofes zur Gänze von der Dienstgeberbeitragspflicht ausgenommen worden
seien. Analog zur Vorprüfung würden die Bezüge zum Teil in die
DB-Bemessungsgrundlage einbezogen. Die Grundlagen würden auf den den
Bauhofverrechnungen entnommenen Beträgen basieren. Die Beträge, die
für den Hoheitsbereich geleistet worden seien, würden weiterhin nicht
einbezogen. Jene, die den Unternehmens-, Betriebs- und Anstaltenbereich
betreffen, seien der DB-Bemessungsgrundlage hinzuzurechnen. Zur Ermittlung der
Aufteilung der im Bauhof beschäftigten Mitarbeiter würden die
Beträge in Prozentzahlen umgelegt. Diese würden auf die den
Rechnungsabschlüssen entnommenen Bruttobezüge der
Bauhofsbeschäftigten angewendet. Für das Jahr 1997 würden die
für 1998 und 1999 errechneten Prozentsätze als Durchschnitte
herangezogen. Für das Jahr 2000 ergebe sich wegen der
Bauhofübersiedlung ein geringerer Prozentsatz. Durchschnitt 00:
41,08 Durchschnitt 99: 53,73 Durchschnitt 98:
52,51 Durchschnitt 97: 53,12. Dagegen wurde eine Berufung
eingebracht. Als Begründung wird im Wesentlichen angeführt, dass auf
Grund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - Erkenntnisse werden
angeführt - ein Gemeindebauhof weder eine "Anstalt", "Stiftung oder Fonds"
noch einen "Betrieb" bzw. eine "Unternehmung" im Sinne des § 42 Abs. 1
lit. a Familienlastenausgleichsgesetz 1967 darstelle. Ein Hilfsbetrieb, der
keine Entgelte erziele und somit keine Betriebs- bzw. Unternehmungseigenschaft
aufweise, habe auch dann die an seine Mitarbeiter ausbezahlten Löhne nicht
dem Dienstgeberbeitrag zu unterwerfen, wenn er mittelbar dem Betriebs-,
Unternehmungs- und Anstaltenbereich diene.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 15. Mai 2002 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Im Zuge der
Lohnsteuerprüfung sei festgestellt worden, dass die Bediensteten des
Bauhofes Leistungen für andere Dienststellen wie zB Müllabfuhr,
Freibad, Kinderspielplätze, Schülerhort, Volks- und Hauptschule,
Friedhof, Wasserwerk usw. erbracht hätten.
Auf Grund des Antrages der Bw.
wurde die Berufung der Abgabenbehörde II. Instanz vorgelegt.
Mit Schreiben der Bw. vom 28.
Oktober 2003 wurde außer Streit gestellt, dass die Bemessungsgrundlage
für die Ermittlung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen, die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegt, rechnerisch
richtig ermittelt wurde. Ergänzend zur Berufung wurde weiters zu den
Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. September 1987, Zl.
87/14/0103, und vom 19. März 1971, Zl. 26/70, Stellung genommen. Im
Wesentlichen wurde ausgeführt, dass dem Bauhof die Eigenschaft eines
Betriebes oder einer Unternehmung iSd § 42 Abs. 1 lit. a FLAG 1967 nicht
zukomme, da dieser keine Beteiligung am allgemeinen Wirtschaftsleben entfalte
und weil zu seinen Aufgaben nicht die Erzielung von Einnahmen gehöre. Aus
diesem Grund sei aus dem Erkenntnis vom 29. September 1987, Zl. 87/14/0103,
für den gegenständlichen Fall nichts zu gewinnen.
Eine Aufteilung der
Bauhofmitarbeiter auf den Unternehmungs-, Betriebs- und Anstaltenbereich
einerseits und den übrigen "Hoheitsbereich" andererseits verbiete sich
grundsätzlich schon auf Grund der angeführten Tatsache, dass der
Bauhof nach Ansicht des VwGH eine für Zwecke der DB-Entrichtung
eigenständige organisatorische Einheit darstelle, welcher auch die
betreffenden Bauhofmitarbeiter zuzurechnen seien.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 41 Abs. 1
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben den Dienstgeberbeitrag alle
Dienstgeber zu leisten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer
beschäftigen. Nach § 42 Abs. 1 FLAG 1967 sind von der Leistung
des Dienstgeberbeitrages befreit:
a) der Bund, die Länder und Gemeinden mit Ausnahme der
von diesen Gebietskörperschaften verwalteten Betriebe, Unternehmungen,
Anstalten, Stiftungen und Fonds; die Gemeinden jedoch nur dann, wenn ihre
Einwohnerzahl 2.000 übersteigt;
b) die gemeinnützigen Krankenanstalten (§ 16 des
Krankenanstaltengesetzes, BGBl.Nr. 1/1957).
Im gegebenem Fall ist unbestritten, dass jene Personen,
deren Löhne das Finanzamt zum Teil für die Berechnung des
Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen herangezogen
hat, Bedienstete der Bw. sind und als solche im Bauhof der Bw. eingesetzt
wurden. Ebenso ist unbestritten, dass einem Bauhof einer Gemeinde nicht die
Qualifikation einer Anstalt i.S. des § 42 FLAG 1967 zukommt (VwGH v.
4.5.1982, Z. 82/14/0051, 0128).
Wie aber selbst von der Bw. angeführt wird, wurden die
Bediensteten des Bauhofes auch für Tätigkeiten in anderen
"Verwaltungseinheiten", welche teilweise auch Betriebe, Unternehmungen und
Anstalten sind, herangezogen.
Unter Berücksichtigung der Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Erkenntnisse v. 19.3.1971, Z. 26/70, v.
29.9.1987, Z. 87/14/0103) kann nur jener Teil der Summe der Arbeitslöhne
der Dienstnehmer der Bw. zur Berechnung des Dienstgeberbeitrages zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen herangezogen werden, der auf die
Tätigkeiten dieser Dienstnehmer entfällt, welche in Anstalten,
Betrieben bzw. Unternehmungen - also nicht im Bauhof - verrichtet wurden.
Demnach ist die Abgabenbehörde allerdings nur nicht berechtigt, den
Gesamtbetrag der Einkünfte dieser Bediensteten in die Bemessungsgrundlage
des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen
einzubeziehen, wenn diese auch im Rahmen der Hoheitsverwaltung Verwendung
finden.
Der Auffassung der Bw., dass eine Aufteilung der
Bezüge von Bauhofmitarbeitern generell nicht zulässig sei, kann jedoch
nicht gefolgt werden.
Mit Schreiben v. 28.10.2003 hat die Bw. außer Streit
gestellt, dass die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des
Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, die dem
angefochtenen Bescheid zu Grunde liegt, rechnerisch richtig ermittelt
wurde.
Aus den angeführten Gründen war daher wie im
Spruch zu entscheiden.
Linz, am 5.
August 2004
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 42 Abs. 1 lit. a FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1713-L/02
- Stammnummer
- 11245
- Gültig
- 05.08.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF