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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100224/2016

Rückforderung an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag wegen Aufenthalts der Kinder in Ägypten

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100224/2016vom 03.11.2016Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

I. Dem Beschwerdeführer A A B wird gemäß § 2 lit. a Z 1 BAO i.V.m. § 2a BAO, § 119 BAO, § 138 BAO und § 269 BAO aufgetragen, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses unter Verwendung der beigefügten Tabelle anzugeben, wo sich seine Kinder M, N, S, Y und H in den einzelnen Monaten der Jahre 2005 bis 2014 (überwiegend) aufgehalten haben. II. Dem Beschwerdeführer A A B wird ferner gemäß den vorgenannten Bestimmungen aufgetragen, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Beweismittel für den Aufenthalt seiner Kinder M, N, S, Y und H in den einzelnen Monaten der Jahre 2005 bis 2014 dem Bundesfinanzgericht vorzulegen. Begründend stellte das Gericht den bisherigen Verfahrensgang wie vorstehend dar, verwies auf die einschlägigen Rechtsgrundlagen und führte unter anderem aus: Ständiger Auslandsaufenthalt der Kinder? In den gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist strittig, ob sich die Kinder des Bf in den einzelnen Rückforderungszeiträumen ständig im Ausland aufgehalten haben. Während des gesamten bisherigen aufwändigen Verwaltungsverfahrens hat der Bf nicht klar dargelegt, in welchen Zeiträumen sich seine Kinder in Österreich oder in Ägypten aufgehalten haben. Bekanntgabe der Aufenthaltsdaten der Kinder Dem Bf ist daher gemäß § 2 lit. a Z 1 BAO i.V.m. § 2a BAO, § 119 BAO, § 138 BAO und § 269 Abs. 1 BAO aufzutragen, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses unter Verwendung der beigefügten Tabelle anzugeben, wo sich seine Kinder M, N, S, Y und H in den einzelnen Monaten der Jahre 2005 bis 2014 (überwiegend) aufgehalten haben. Dem Bf ist ferner gemäß den vorgenannten Bestimmungen aufzutragen, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Beweismittel für den Aufenthalt seiner Kinder M, N, S, Y und H in den einzelnen Monaten der Jahre 2005 bis 2014 dem Bundesfinanzgericht vorzulegen. Die Tabelle ist für jedes Monat und für jedes Kind auszufüllen, wobei anzugeben ist, ob sich das Kind das ganze Monat entweder in Österreich oder in Ägypten aufgehalten hat (dann ist je nach dem in die betreffende Spalte "Ö" für Österreich oder "Ä" für Ägypten zu schreiben), oder ob es sich nicht das ganze Monat in dem jeweiligen Land aufgehalten hat, dann sind die jeweiligen Aufenthaltstage mit Anfangs- und Endtag (allenfalls mehrfach) anzugeben. | Monat | | M | N | S | Y | H | Ö ganzes Monat (Ö) oder | | | | | | Ö von (Tag) / bis (Tag) | | | | | | Ä ganzes Monat (Ä) oder | | | | | | Ä von (Tag) / bis (Tag) | | | | | Sofern der Bf über Beweismittel zum jeweiligen Aufenthalt der Kinder, die noch nicht im Verwaltungsverfahren vorgelegt wurden, verfügt, sind diese dem Bundesfinanzgericht vorzulegen. Hierbei ist zu bemerken, dass die Vorlage von Externistenprüfungszeugnissen nur besagt, dass das jeweilige Kind am Prüfungstag in Österreich gewesen ist, nicht aber, wie lange sich das Kind davor und danach in Österreich aufgehalten hat. Die Tabelle hatte folgendes Muster: [Grafik] Fristverlängerungsansuchen vom 1.8.2016 Mit E-Mail vom 1.8.2016 ersuchte der Bf um Fristverlängerung: ... Ich bin im Ausland , so koente ich nicht die verlangten Tabellen zureueck schicken am 4.September 2016 bin ich weder in Wien. Bitte um Verstaendnis, ... Mit E-Mail vom selben Tag wurde die Frist zur vollständigen Beantwortung sämtlicher Fragen, die mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 27.6.2016 übermittelt wurden, bis zum 12.9.2016 verlängert. Fristverlängerungsansuchen vom 14.9.2016 Mit E-Mail vom 14.9.2016 ersuchte der Bf (nach Fristablauf) erneut um Fristverlängerung: ... Ich habe ihr E-mail gerade gelesen, würden Sie bitte den Termin verlängern!!! Wie wirde ich die verlangten Tabellen zureueck schicken, per Bost oder Vorbei bringen? Bitte um Verstaendnis,... Seitens des Gerichts wurde mit E-Mail vom selben Tag repliziert: ... Mit Nachricht vom 1.8.2016 wurde die Frist zur vollständigen Beantwortung sämtlicher Fragen, die Ihnen mit Beschluss vom 27.6.2016 übermittelt wurden, bis zum 12.9.2016 verlängert. Vorhaltsbeantwortungen sind immer mit der Post einzubringen. Letztmalig wird eine Fristerstreckung bis zum 22.9.2016 gewährt... E-Mail vom 23.9.2016 Mit E-Mail vom 23.9.2016 teilte der Bf mit: Ich habe die Unterlagen per Post geschickt. Bitte um Verständnis, Wobei M und N studieren an die Universität S wird im Gymnasium in Wien gehen. Y wird ende Oktober/16 in die Schule in Wien gehen. H in die 1. Gymasium Extern. Beweismittelvorlage vom 23.9.2016 Am 23.9.2016 gab der Bf die Kopie einer Seite des am 21.6.2011 ausgestellten Reisepasses für M samt einer Seite ägyptischer Stempel ohne Datumsangaben in arabischen Ziffern sowie die ausgefüllte Übersicht über den Aufenthaltsort seiner Kinder zur Post. Der Bf gab den Aufenthaltsort wie folgt bekannt (leere Zeilen sind hier aus der Tabelle entfernt): [Grafik] [Grafik] [Grafik] [Grafik] [Grafik] [Grafik] (anders als in den Jahren 2005 und 2006 laut Bf Aufenthalt aller Kinder auch im Juli und August 2007 in Österreich) [Grafik] [Grafik] (anders als in den Jahren 2005 und 2006 laut Bf Aufenthalt aller Kinder auch im Juli und August 2008 in Österreich) [Grafik] [Grafik] Laut Bf haben sich Juli und August 2009 wieder alle Kinder in Ägypten aufgehalten, ab September 2009 sei Y in Ägypten geblieben. [Grafik] [Grafik] [Grafik] [Grafik] [Grafik] [Grafik] [Grafik] [Grafik] [Grafik] Sieht man von den angeführten Passkopien ab, wurden keine Beweismittel für die Angaben zum Aufenthalt der Kinder vorgelegt. Zentrales Melderegister Laut Zentralem Melderegister ist die Ehegattin des Bf C D El-E ägyptische Staatsbürgerin, war von 1997 bis 2001 an einer Adresse in Wien 16 und ist seit August 2001 an der Adresse Adresse_Bf_Ö mit Hauptwohnsitz gemeldet. M wurde im August 1996 in Ägypten geboren, ist österreichische Staatsbürgerin, war von 1997 bis 2001 an einer Adresse in Wien 16 und ist seit August 2001 an der Adresse Adresse_Bf_Ö mit Hauptwohnsitz gemeldet. N wurde im August 1998 in Wien geboren, ist österreichische Staatsbürgerin, war von 1998 bis 2001 an einer Adresse in Wien 16 und ist seit August 2001 an der Adresse Adresse_Bf_Ö mit Hauptwohnsitz gemeldet. S wurde im Jänner 2002 in Wien geboren, ist österreichischer Staatsbürger und ist seit Jänner 2002 an der Adresse Adresse_Bf_Ö mit Hauptwohnsitz gemeldet. Y wurde im Oktober 2003 in Wien geboren, ist österreichischer Staatsbürger und war von November 2003 bis 17.9.2015 an der Adresse Adresse_Bf_Ö mit Hauptwohnsitz gemeldet. Seit 17.9.2015 besteht laut ZMR dort ein Nebenwohnsitz. H wurde im Februar 2006 in Wien geboren, ist österreichische Staatsbürgerin und ist seit Februar 2006 an der Adresse Adresse_Bf_Ö mit Hauptwohnsitz gemeldet. Darüber hinaus sind keine An- und Abmeldungen im Zentralen Melderegister erfolgt. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Sachverhalt Das Gericht hält es für erwiesen, dass sich die Kinder des Bf M, N, S und Y von Jänner 2005 bzw. Juli 2006 bis Juni 2009 ständig in Österreich gemeinsam mit ihren Eltern aufgehalten haben, ebenso seit ihrer Geburt die im Februar 2006 geborene H. Das Gericht hält es darüberhinaus für erwiesen, dass sich M, N, S, Y und H von Juli 2009 bis September 2011 ständig in Ägypten aufgehalten haben, wobei zur Ablegung von Externistenprüfungen in diesem Zeitraum M jeweils einige Tage im Jahr und S jeweils einige Tage in den Jahren 2010 und 2011 in Österreich waren. Von Juli 2009 bis zum Ende des Rückforderungszeitraums (2/2014 bzw. 6/2014) hielten sich Y und H weiterhin ständig in Ägypten auf, wobei H von 24.5.2013 bis 23.6.2013 sowie ab 3.5.2014 in Österreich war. Von September 2011 bis Juni 2012 hat S in Wien die Volksschule besucht und wohnte auch danach bis Dezember 2012 ständig in Österreich. Zwischen Dezember 2013 und Juni 2014 hielt sich S ständig in Ägypten auf. Für N war ferner von 17.9.2011 bis 3.2.2012, von 20.9.2012 bis zu einem unbekannten Zeitpunkt (wahrscheinlich im Dezember 2012), von 4.1.2013 bis 3.2.2013, von 24.5.2013 bis 30.6.2013, von 17.9.2013 bis 24.11.2013 sowie von 16.2.2014 bis 21.3.2014 in Österreich. M legte in Österreich Externistenprüfungen am 14.3.2012, am 3.10.2012 und am 8.10.2012, ferner am 11.6.2013, am 12.6.2013, am 9.10.2013, am 11.11.2013 und am 18.11.2013 sowie am 10.3.2014 und am 18.3.2014 ab. Jedenfalls an diesen Tagen sowie an nicht feststehenden Zeiträumen davor und danach, hielt sich M in Österreich auf. Seiner Verpflichtung gemäß § 25 FLAG 1967, Tatsachen, die bewirken, dass der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt, innerhalb eines Monats nach Bekanntwerdens der zu meldenden Tatsache beim Finanzamt zu melden, ist der Bf nicht nachgekommen. Beweiswürdigung Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts ist wegen des langen jeweiligen Rückforderungszeitraums schwierig. Der Bf ist offenkundig wiederholt seiner Meldepflicht gemäß § 25 FLAG 1967 nicht nachgekommen, sodass zeitnahe Ermittlungen des Finanzamts nicht möglich waren. Dazu kommt, dass im jeweiligen Rückforderungszeitraum, abgesehen von Ausnahmen, die Kinder des Bf in Österreich nicht zur Schule gingen, sondern die Schulpflicht weitgehend durch Teilnahme an häuslichem Unterricht (§ 11 SchPflG) erfüllten bzw. im weiterführenden Schulwesen zu Hause lernten und jeweils Externistenprüfungen ablegten. Auch ein Vorschul- oder Kindergartenbesuch ist im jeweiligen Rückforderungszeitraum nicht dokumentiert. Das würde es ermöglichen, dass sich die Kinder überwiegend in Ägypten aufgehalten haben und lediglich zur Ablegung von Prüfungen nach Österreich gekommen sind. Verifizierbare Daten über Ein- und Ausreisen der Kinder gibt es nur für einen kleinen Teil des jeweiligen Rückforderungszeitraums. Den ersten Hinweis darauf, dass sich die Kinder möglicherweise ständig im Ausland aufhielten, erhielt das Finanzamt im Jahr 2012 durch den Magistrat der Stadt Wien. Für Zeiträume davor gibt es wenig brauchbare Beweismittel zum Aufenthalt der Kinder. Das Finanzamt hat in den angefochtenen Bescheiden Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag wie folgt zurückgefordert: | | M *8/1996 | N *8/1998 | S *1/2002 | Y *10/2003 | H * 2/2006 | Beginn | 7/2006 | 7/2006 | 1/2005 | 1/2005 | 2/2006 | Ende | | | 8/2011 | | | Beginn | | | 12/2013 | | | Ende | 6/2014 | 2/2014 | 6/2014 | 2/2014 | 6/2014 Das Finanzamt nahm folgende Aufenthalte in Österreich auf Grund der Eintragungen in den Reisepässen als erwiesen an (siehe "Übersicht über die Aufenthalte der Kinder", ohne Aufenthalte 2015): | | M *8/1996 | N *8/1998 | S *1/2002 | Y *10/2003 | H * 2/2006 | Beginn | | 17.9.2011 | 11.9.2011 | | | Ende | | 3.2.2012 | 23.03.2012 | | | Beginn | | | 4.5.2012 | | | Ende | | | 13.9.2012 | | | Beginn | | 20.9.2012 | 20.9.2012 | | | Ende | | ? | 13.12.2012 | | | Beginn | | 4.1.2013 | ? | | 24.5.2013 | Ende | | 3.2.2013 | | | 23.6.2013 | Beginn | | 24.5.2013 | | | | Ende | | 30.6.2013 | 22.6.2013 | | | Beginn | | 17.9.2013 | 17.9.2013 | | | Ende | | 24.11.2013 | 24.11.2013 | | | Beginn | | 16.2.2014 | | | | Ende | | 21.3.2014 | | | | Beginn | | ? | 19.9.2014 | | 3.5.2014 | Ende | | 1.11.2014 | 30.11.2014 | | 30.6.2014 Folgende Schulbesuche in Österreich sind belegt (Ex: Prüfungstermine Externistenprüfung): | | M *8/1996 | N *8/1998 | S *1/2002 | Y *10/2003 | H * 2/2006 | 2005 | -1.7., 1.9.- | -1.6., 1.9.- | | | --- | 2006 | -30.6. | -30.6. | | | | 2007 | Ex 18.6. | Ex 25.6. | | | | 2008 | Ex ?.6. | Ex 27.6., Ex 26.11. | | | | 2009 | Ex 10.6. | | | | | 2010 | Ex ? | | Ex 21.6. | | | 2011 | Ex 28.6. | | Ex 16.6., 1.9.- | | | 2012 | Ex 14.3., Ex 3.10., Ex 8.10. | Ex 25.6. | -29.6., Ex 21.11. | | | 2013 | Ex 11.6., Ex 12.6., Ex 9.10., Ex 11.11., Ex 18.11. | Ex 10.6. | Ex 20.11. | | Ex ? 6. ? | 2014 | Ex 10.3., Ex 18.3. | Ex 17.3., Ex 19.3., Ex 8.10. | | | Ex ? 6. ? Laut Beschwerdeführer (Mitteilung vom 23.9.2016) sollen sich die Kinder im Zeitraum Jänner 2005 bis Juni 2014 wie folgt in Österreich aufgehalten haben: | | M *8/1996 | N *8/1998 | S *1/2002 | Y *10/2003 | H * 2/2006 | Beginn | 1.1.2005 | 1.1.2005 | 1.1.2005 | 1.1.2005 | --- | Ende | 30.6.2005 | 30.6.2005 | 30.6.2005 | 30.6.2005 | --- | Beginn | 1.9.2005 | 1.9.2005 | 1.9.2005 | 1.9.2005 | --- | Ende | 31.12.2005 | 31.12.2005 | 31.12.2005 | 31.12.2005 | --- | Beginn | 1.1.2006 | 1.1.2006 | 1.1.2006 | 1.1.2006 | ...2.2006 | Ende | 30.6.2006 | 30.6.2006 | 30.6.2006 | 30.6.2006 | 30.6.2006 | Beginn | 1.9.2006 | 1.9.2006 | 1.9.2006 | 1.9.2006 | 1.9.2006 | Ende | 31.12.2006 | 31.12.2006 | 31.12.2006 | 31.12.2006 | 31.12.2006 | Beginn | 1.1.2007 | 1.1.2007 | 1.1.2007 | 1.1.2007 | 1.1.2007 | Ende | 31.12.2007 | 31.12.2007 | 31.12.2007 | 31.12.2007 | 31.12.2007 | Beginn | 1.1.2008 | 1.1.2008 | 1.1.2008 | 1.1.2008 | 1.1.2008 | Ende | 31.12.2008 | 31.12.2008 | 31.12.2008 | 31.12.2008 | 31.12.2008 | Beginn | 1.1.2009 | 1.1.2009 | 1.1.2009 | 1.1.2009 | 1.1.2009 | Ende | 30.6.2009 | 30.6.2009 | 30.6.2009 | 30.6.2009 | 30.6.2009 | Beginn | 1.9.2009 | 1.9.2009 | 1.9.2009 | | 1.9.2009 | Ende | 31.12.2009 | 31.12.2009 | 31.12.2009 | | 31.12.2009 | Beginn | 1.1.2010 | 1.1.2010 | 1.1.2010 | | 1.1.2010 | Ende | 30.6.2010 | 30.6.2010 | 30.6.2010 | | 30.6.2010 | Beginn | 1.9.2010 | 1.9.2010 | 1.9.2010 | | 1.9.2010 | Ende | 31.12.2010 | 31.12.2010 | 31.12.2010 | | 31.12.2010 | Beginn | 1.1.2011 | 1.1.2011 | 1.1.2011 | | 1.1.2011 | Ende | 29.6.2011 | 29.6.2011 | 29.6.2011 | | 29.6.2011 | Beginn | 17.9.2011 | 17.9.2011 | 17.9.2011 | | | Ende | 31.12.2011 | 31.12.2011 | 31.12.2011 | | | Beginn | 1.1.2012 | 1.1.2012 | 1.1.2012 | | | Ende | 23.3.2012 | 3.2.2012 | 23.3.2012 | | | Beginn | | | 4.5.2012 | | 1.5.2012 | Ende | | | 30.6.2012 | | 30.6.2012 | Beginn | 20.9.2012 | 20.9.2012 | 20.9.2012 | | | Ende | 13.12.2012 | 13.12.2012 | 13.12.2012 | | | Beginn | 1.1.2013 | 1.1.2013 | | | | Ende | | 14.1.2013 | | | | Beginn | | 1.2.2013 | | | | Ende | | 3.2.2013 | | | | Beginn | | | 7.4.2013 | | | Ende | 30.4.2013 | | | | | Beginn | 24.5.2013 | 24.5.2013 | | | 24.5.2013 | Ende | 23.6.2013 | 23.6.2013 | 23.6.2013 | | 23.6.2013 | Beginn | 17.9.2014 | 17.9.2013 | 17.9.2013 | | | Ende | 24.11.2013 | 24.11.2013 | 24.11.2013 | | | Beginn | 16.2.2014 | 16.2.2014 | | | | Ende | 21.3.2014 | 21.3.2014 | | | | Beginn | | | | | 3.5.2014 | Ende | | | | | (30.6.2014) Laut Bf soll sich N in den Schuljahren 2009/2010 und 2010/2011 (abgesehen von den Sommerferien) in Österreich aufgehalten haben, obwohl für diese Zeit kein Schulbesuch und keine Externistenprüfungen in Österreich, sehr wohl aber Bestätigungen des Unterrichtsamts Mansoura der Provinz Dakahlia aktenkundig sind, dass N im Schuljahr 2009/2010 und im Schuljahr 2010/2011 in Ägypten eine Schule besucht hat. Die Mutter der Kinder lebt in Ägypten (Bericht MA 11 vom 27.10.2015), wobei der Bf angibt, seit etwa 2010/2011 (NS Bf 22.10.2015). Seit Juli 2011 lebt laut Bf H in Ägypten. H hat in Österreich weder Kindergarten noch Vorschule besucht (Bericht MA 11 vom 27.10.2015) haben. Laut Aufstellung des Bf soll H von 1.5.-30.6.2012 in Österreich gewesen sein, während der Bf am 11.5.2012 angegeben hat, H sei bei der Mutter in Ägypten. Am 11.5.2012 informierte die MA 11 das Finanzamt, dass sich Y seit einem Jahr in Ägypten befinde, M und N seit März 2012, wobei bei Letzteren eine Rückkehr nach Österreich nicht vor September 2012 geplant sei. Die MA 11 hat am 27.10.2015 dem Finanzamt berichtet, die "Kinder erzählten, ca. 6 Monate des Jahres in Wien, die restliche Zeit in Ägypten zu sein. Die Kinder würden häuslichen Unterricht bekommen, der Vater (der in einer HTL in NÖ als islamischer Religionslehrer arbeitet) würde alle Kinder selbst unterrichten". Es sei "bei den Kontakten zur Familie der dringende Eindruck entstanden, dass sich die Kinder H und Y gar nicht in Österreich aufhielten, S nur zum Teil, die Mädchen M und N nur selten." Bei Hausbesuchen habe häufig niemand angetroffen werden können, Terminvereinbarungen für einen Hausbesuch habe der Bf abgelehnt. Diese Beweismittel wurden dem Bf jedenfalls mit dem Beschluss vom 27.6.2016 vorgehalten. Er hat dem nicht widersprochen. Die Ehegattin des Bf und Mutter seiner Kinder wohnte offenbar seit 1997 mit dem Bf in Österreich. In Österreich wurden in den Jahren 1998, 2002, 2003 und 2006 auch die Kinder N, S, Y und H geboren. Es ist davon auszugehen, dass jedenfalls bis nach der Geburt von H die Mutter in Österreich gewohnt hat. Das Gericht hält es für am wahrscheinlichsten, dass sich die Kinder ständig in Österreich aufhielten, solange die Mutter beim Bf und ihren Kindern in Österreich wohnte. Die Geburt von H war im Februar 2006. Bis Februar 2006 haben sich nach Ansicht des Gerichts daher jedenfalls auch S (geboren 2002) und Y (geboren 2003) ständig in Österreich aufgehalten (hinsichtlich von M und N wird dies vom Finanzamt nicht bezweifelt, für Zeiträume vor Juli 2006 wurde nur hinsichtlich S und Y rückgefordert). Anhaltspunkte dafür, dass sich S und Y, die damals im Kindergartenalter waren, nicht bei ihren Eltern in Österreich, sondern ständig im Ausland aufgehalten haben, sind nicht ersichtlich. Das Finanzamt begründet auch nicht näher, wieso es für diese Zeiträume von einem dauernden Auslandsaufenthalt ausgeht. Es widerspricht der Lebenserfahrung, dass die Ehegattin des Bf gleich nach der Geburt von H nach Ägypten gezogen ist. Dass ein Säugling und später ein Kleinkind von seiner Mutter betreut wird und diese bei ihrem Ehegatten und ihren anderen, teilweise ebenfalls noch kleinen Kindern in Österreich lebt, ist wahrscheinlich. Unstrittig ist, dass sich Y seit Juli 2009 ständig in Ägypten bei der Großmutter aufgehalten hat. Nach der Aktenlage ist entgegen den Angaben des Bf N in den Schuljahren 2009/2010 und 2010/2011 in Ägypten zur Schule gegangen. Für N sind in den Jahren 2009 bis 2011 in Österreich auch keine Externistenprüfungen aktenkundig. Das Gericht hält es daher für erwiesen, dass jedenfalls von Juli 2009 bis August 2011 N ständig in Ägypten war. Der Bf hat angegeben, dass die Mutter 2010 oder 2011 nach Ägypten zurückgekehrt ist. Beweismittel hierfür hat er keine vorgelegt. Da sich erwiesenermaßen jedenfalls zwei Kinder (Y, N) seit Juli 2009 ständig in Ägypten aufgehalten haben, ist es am wahrscheinlichsten, dass auch die Mutter im Juli 2009 nach Ägypten übersiedelt ist. Für M sind in der Zeit von Juli 2009 bis August 2011 jährlich jeweils ein Externistenprüfungstermin nachgewiesen, für S im Jahr 2010 einer und im Jahr 2011 bis zum August ebenfalls einer. Es entspricht dem Wesen von Externistenprüfungen, dass die notwendige Vorbereitung dem Schüler überlassen bleibt, ein regelmäßiger Schulbesuch ist nicht erforderlich. Es ist am wahrscheinlichsten, dass für die Ablegung einer einzigen Externistenprüfung im Jahr in Ägypten gelernt wurde und sich im Zeitraum Juli 2009 bis August 2011 alle Kinder mit ihrer Mutter ständig in Ägypten aufgehalten haben und die Geschwister nicht getrennt wurden. Reisedokumente oder andere Beweismittel, aus denen sich ein ständiger Aufenthalt in Österreich entnehmen ließe, liegen für diesen Zeitraum nicht vor. Zum Zeitraum zwischen September 2011 und Juni 2014: Wie ausgeführt, gibt der Bf selbst an, dass Y seit Juli 2009 nicht mehr in Österreich war. Das Gericht folgt den Angaben des Bf, dass sich H von 24.5.2013 bis 23.6.2013 sowie ab 3.5.2014 in Österreich aufgehalten hat. Diese Daten sind auch durch Passeintragungen belegt. Gegen die Angabe des Bf, H sei auch von 1.5. bis 30.6.2012 in Österreich gewesen, spricht die Aussage des Bf vom 11.5.2012 gegenüber der MA 11 ("H ... hält sich seit unbekannter Zeit in Ägypten auf..."), also zu einem Zeitpunkt, zu dem sich H laut Aufstellung in Österreich befunden haben soll. Dass sich S von September 2011 bis Juni 2012 ständig in Österreich aufgehalten hat, ergibt sich daraus, dass er nach der Aktenlage in Wien die Volksschule besucht hat. Dass S laut Reisepass möglicherweise von 23.3.2012 bis 4.5.2012 in Ägypten war, ändert daran nichts. Laut Reisepass war S von 4.5.2012 bis 13.9.2012 und dann wieder von 20.9.2012 bis 13.12.2012 in Österreich. Es liegt daher ein ständiger Aufenthalt in Österreich von September 2011 bis Dezember 2012 vor. Für diesen Zeitraum erfolgte auch keine Rückforderung durch das Finanzamt. Dahingestellt bleiben kann, ob sich S zwischen Jänner 2013 und November 2013 ständig in Österreich aufgehalten hat, da für diesen Zeitraum ebenfalls keine Rückforderung erfolgte. Der Bf hat selbst angegeben, dass sich S zwischen Dezember 2013 und Juni 2014 ständig in Ägypten aufgehalten hat. Eine Passeintragung ist erst wieder für 19.9.2014 ersichtlich. Für N sind laut Reisepass Aufenthalte in Österreich von 17.9.2011 bis 3.2.2012, von 20.9.2012 bis zu einem unbekannten Zeitpunkt (wahrscheinlich im Dezember 2012), von 4.1.2013 bis 3.2.2013, von 24.5.2013 bis 30.6.2013, von 17.9.2013 bis 24.11.2013 sowie von 16.2.2014 bis 21.3.2014 dokumentiert. Für M sind Externistenprüfungen am 14.3.2012, am 3.10.2012 und am 8.10.2012 ausgewiesen, ferner am 11.6.2013, am 12.6.2013, am 9.10.2013, am 11.11.2013 und am 18.11.2013 sowie am 10.3.2014 und am 18.3.2014. Jedenfalls an diesen Tagen hat sie sich in Österreich aufgehalten. Hierzu siehe unten unter "Ständiger Auslandsaufenthalt". Rechtsgrundlagen § 2 FLAG 1967 lautet: § 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, a) für minderjährige Kinder, b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß, c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, d) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird, e) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird, f) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010) g) für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer, h) für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25 Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden, i) für volljährige Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer, j) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird, k) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und die sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer, l) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die teilnehmen am aa) Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012, bb) Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012, cc) Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012, dd) Europäischen Freiwilligendienst nach dem Beschluss Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über die Einführung des Programms „Jugend in Aktion“ im Zeitraum 2007 - 2013. (2) Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist. (3) Im Sinne dieses Abschnittes sind Kinder einer Person a) deren Nachkommen, b) deren Wahlkinder und deren Nachkommen, c) deren Stiefkinder, d) deren Pflegekinder (§§ 186 und 186a des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches). (4) Die Kosten des Unterhalts umfassen bei minderjährigen Kindern auch die Kosten der Erziehung und bei volljährigen Kindern, die für einen Beruf ausgebildet oder in ihrem Beruf fortgebildet werden, auch die Kosten der Berufsausbildung oder der Berufsfortbildung. (5) Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn a) sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält, b) das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt, c) sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten des Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind beiträgt; handelt es sich um ein erheblich behindertes Kind, erhöht sich dieser Betrag um den Erhöhungsbetrag für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4). Ein Kind gilt bei beiden Elternteilen als haushaltszugehörig, wenn diese einen gemeinsamen Haushalt führen, dem das Kind angehört. (6) Bezieht ein Kind Einkünfte, die durch Gesetz als einkommensteuerfrei erklärt sind, ist bei Beurteilung der Frage, ob ein Kind auf Kosten einer Person unterhalten wird, von dem um jene Einkünfte geminderten Betrag der Kosten des Unterhalts auszugehen; in diesen Fällen trägt eine Person die Kosten des Unterhalts jedoch nur dann überwiegend, wenn sie hiezu monatlich mindestens in einem Ausmaß beiträgt, das betragsmäßig der Familienbeihilfe für ein Kind (§ 8 Abs. 2) oder, wenn es sich um ein erheblich behindertes Kind handelt, der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 2 und 4) entspricht. (7) Unterhaltsleistungen auf Grund eines Ausgedinges gelten als auf Kosten des Unterhaltsleistenden erbracht, wenn der Unterhaltsleistende mit dem Empfänger der Unterhaltsleistungen verwandt oder verschwägert ist; solche Unterhaltsleistungen zählen für den Anspruch auf Familienbeihilfe auch nicht als eigene Einkünfte des Kindes. (8) Personen haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat. § 5 Abs. 3 FLAG 1967 lautet: (3) Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten. § 25 FLAG 1967 lautet: § 25. Personen, denen Familienbeihilfe gewährt oder an Stelle der anspruchsberechtigten Person ausgezahlt (§ 12) wird, sind verpflichtet, Tatsachen, die bewirken, daß der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt, sowie Änderungen des Namens oder der Anschrift ihrer Person oder der Kinder, für die ihnen Familienbeihilfe gewährt wird, zu melden. Die Meldung hat innerhalb eines Monats, gerechnet vom Tag des Bekanntwerdens der zu meldenden Tatsache, bei dem nach § 13 zuständigen Finanzamt zu erfolgen. § 26 FLAG 1967 lautet: § 26. (1) Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. (2) Zurückzuzahlende Beträge nach Abs. 1 können auf fällige oder fällig werdende Familienbeihilfen angerechnet werden. (3) Für die Rückzahlung eines zu Unrecht bezogenen Betrages an Familienbeihilfe haftet auch derjenige Elternteil des Kindes, der mit dem Rückzahlungspflichtigen in der Zeit, in der die Familienbeihilfe für das Kind zu Unrecht bezogen worden ist, im gemeinsamen Haushalt gelebt hat. (4) Die Oberbehörden sind ermächtigt, in Ausübung des Aufsichtsrechtes die nachgeordneten Abgabenbehörden anzuweisen, von der Rückforderung des unrechtmäßigen Bezuges abzusehen, wenn die Rückforderung unbillig wäre. § 2 BAO lautet: § 2. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten, soweit sie hierauf nicht unmittelbar anwendbar sind und nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß in Angelegenheiten a) der von den Abgabenbehörden des Bundes zuzuerkennenden oder rückzufordernden bundesrechtlich geregelten 1. Beihilfen aller Art und 2. Erstattungen, Vergütungen und Abgeltungen von Abgaben und Beiträgen; b) des Tabak-, Salz- und Alkoholmonopols, soweit die Abgabenbehörden des Bundes nach den diese Monopole regelnden Vorschriften behördliche Aufgaben zu besorgen haben; c) der von den Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden zuzuerkennenden oder rückzufordernden landesrechtlich geregelten Erstattungen von Abgaben. § 2a BAO lautet: § 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. § 54 VwGVG gilt jedoch sinngemäß für das Verfahren der Verwaltungsgerichte der Länder. § 119 BAO lautet: § 119. (1) Die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände sind vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung muß vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. (2) Der Offenlegung dienen insbesondere die Abgabenerklärungen, Anmeldungen, Anzeigen, Abrechnungen und sonstige Anbringen des Abgabepflichtigen, welche die Grundlage für abgabenrechtliche Feststellungen, für die Festsetzung der Abgaben, für die Freistellung von diesen oder für Begünstigungen bilden oder die Berechnungsgrundlagen der nach einer Selbstberechnung des Abgabepflichtigen zu entrichtenden Abgaben bekanntgeben. § 138 BAO lautet: § 138. (1) Auf Verlangen der Abgabenbehörde haben die Abgabepflichtigen und die diesen im § 140 gleichgestellten Personen in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung. (2) Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere, Schriften und Urkunden sind auf Verlangen zur Einsicht und Prüfung vorzulegen, soweit sie für den Inhalt der Anbringen von Bedeutung sind. §§ 166, 167 BAO lauten: § 166. Als Beweismittel im Abgabenverfahren kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. § 167. (1) Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, bedürfen keines Beweises. (2) Im übrigen hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. § 269 BAO lautet: § 269. (1) Im Beschwerdeverfahren haben die Verwaltungsgerichte die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden auferlegt und eingeräumt sind. Dies gilt nicht für: a) § 245 Abs. 3 (Verlängerung der Beschwerdefrist), b) §§ 262 und 263 (Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung), c) §§ 278 Abs. 3 und 279 Abs. 3 (Bindung an die für den aufhebenden Beschluss bzw. für das Erkenntnis maßgebliche Rechtsanschauung). (2) Die Verwaltungsgerichte können das zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes erforderliche Ermittlungsverfahren durch eine von ihnen selbst zu bestimmende Abgabenbehörde durchführen oder ergänzen lassen. (3) Der Einzelrichter bzw. der Berichterstatter kann die Parteien zur Erörterung der Sach- und Rechtslage sowie zur Beilegung des Rechtsstreits laden. Über das Ergebnis ist eine Niederschrift anzufertigen. Rückforderung Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. Diese Rückzahlungspflicht normiert eine objektive Erstattungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat. Die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge ist von subjektiven Momenten unabhängig. Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat. Ob und gegebenenfalls, wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat, ist unerheblich (u.a. VwGH 23.9.2005, 2005/15/0080). Gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 steht einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag für jedes Kind zu. Steht Familienbeihilfe nicht zum, sind auch die Kinderabsetzbeträge zurückzufordern. Mittelpunkt der Lebensinteressen Zur Begründung des Rückforderungsbescheids vom 22.4.2014 ist zu bemerken, dass sich das Erfordernis des Mittelpunkts der Lebensinteressen in Österreich (§ 2 Abs. 8 FLAG 1967) auf den Familienbeihilfebezieher und nicht auf dessen Kinder bezieht. Gemäß § 2 Abs. 8 FLAG 1967 haben Personen nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Inland haben. Eine Person hat den Mittelpunkt der Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat. Bei der Beurteilung, ob eine Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im Bundesgebiet hat, sind nicht so sehr die wirtschaftlichen Interessen dieser Person, sondern vielmehr die persönlichen Beziehungen dieser Person, die sie zum Bundesgebiet hat, von ausschlaggebender Bedeutung. Angesichts des Gesamtbildes des vorliegenden Falles kann es fraglich sein, ob der Bf tatsächlich während des Beschwerdezeitraumes seinen Lebensmittelpunkt in Österreich oder nicht vielmehr in Ägypten gehabt hat. Das Finanzamt hat diese Überlegung in den weiteren Verfahren nicht mehr verfolgt. Nach Ansicht des Gerichts lag jedenfalls während des Aufenthalts der gesamten Kernfamilie (Vater, Mutter, Kinder) in Österreich, also bis Juni 2009, der Lebensmittelpunkt des Bf in Österreich. Da, wie im Folgenden ausgeführt, Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag, soweit diese hier verfahrensgegenständlich sind, ab Juli 2009 infolge ständigen Auslandsaufenthalts der Kinder nicht zustehen, kann die Frage, ob dem Bf auch infolge Fehlens seines Lebensmittelpunkts in Österreich diese Transferzahlungen nicht zu leisten sind, auf sich beruhen. Ständiger Auslandsaufenthalt Ein vorübergehender Auslandsaufenthalt steht dem Bezug von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag nicht entgegen, ein ständiger schon (§ 5 Abs. 3 FLAG 1967). Bei der Frage des ständigen Aufenthaltes i.S.d. § 5 Abs. 3 FLAG 1967 geht es um objektive Kriterien, die nach den Gesichtspunkten des Vorliegens eines gewöhnlichen Aufenthaltes nach § 26 Abs. 2 BAO zu beurteilen sind (vgl. etwa VwGH 22.4.2009, 2008/15/0323; VwGH 28.11.2007, 2007/15/0055; VwGH 15.11.2005, 2002/14/0103). Diese Beurteilung hat nicht auf den subjektiven Gesichtspunkt des Mittelpunktes der Lebens­interessen abzustellen, sondern auf das objektive Kriterium der grundsätzlichen körperlichen Anwesenheit (vgl. Nowotny in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG § 5 Rz 9). Ein nicht nur vorübergehendes Verweilen liegt vor, wenn sich der Aufenthalt über einen längeren Zeitraum erstreckt (vgl. VwGH 28.11.2007, 2007/15/0155). Um einen gewöhnlichen Aufenthalt aufrechtzuerhalten, ist keine ununterbrochene Anwesenheit erforderlich. Abwesenheiten, die nach den Umständen des Falles nur als vorübergehend gewollt anzusehen sind, unterbrechen nicht den Zustand des Verweilens und daher auch nicht den gewöhnlichen Aufenthalt (vgl. VwGH 15.11.2005, 2002/14/0103). Kurze Aufenthalte in Österreich, etwa zur Ablegung von Prüfungen, sind jeweils als vorübergehende Abwesenheit zu beurteilen, wodurch ein ständiger Aufenthalt des Kindes im Ausland nicht unterbrochen wird (vgl. VwGH 27.4.2005, 2002/14/0050; VwGH 20.6.2000, 98/15/0016; VwGH 8.6.1982, 82/14/0047; VwGH 28.11.2002, 2002/13/0079; VwGH 2.6.2004, 2001/13/0160). Der VwGH hat eine Aufenthaltsdauer von fünfeinhalb Monaten im Ausland gerade noch als einen vorübergehenden Aufenthalt angesehen (vgl. VwGH 24.6.2010, 2009/16/0133). Ein einjähriger Auslandsaufenthalt ist hingegen nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes als ständiger Aufenthalt im Ausland anzusehen (vgl. VwGH 26.01.2012, 2012/16/0008 unter Hinweis auf Kuprian, Kein Familienbeihilfenanspruch bei Ausbildung eines Kindes in einem "Drittland", in UFS Journal 2011/10, 371). Lassen objektive Gesichtspunkte erkennen, dass ein Aufenthalt nicht nur vorübergehend währen wird, dann liegt schon ab dem Vorliegen dieser Umstände, allenfalls ab Beginn des Aufenthaltes, ein ständiger Aufenthalt vor (vgl. VwGH 26.01.2012, 2012/16/0008). Zeitraum bis Juni 2009 Nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen haben sich M, N, S, Y und seit ihrer Geburt H im jeweiligen Rückforderungszeitraum bis Juni 2009 ständig in Österreich aufgehalten. Soweit Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für Juli 2006 bis Juni 2009 (M), Juli 2006 bis Juni 2009 (N), Jänner 2005 bis Juni 2009 (S), Jänner 2005 bis Juni 2009 (Y) und Juli 2006 bis Juni 2009 (H) zurückgefordert wird, sind die angefochtenen Bescheide mit Rechtswidrigkeit (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG) behaftet und daher insoweit gemäß § 279 BAO aufzuheben. Zeitraum ab Juli 2009 Juli 2009 bis August 2011 Da es das Gericht für erwiesen hält, dass sich alle Kinder: M, N, S, Y und H von Juli 2009 bis August 2011 ständig in Ägypten aufgehalten haben, stand für diesen Zeitraum dem Bf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag nicht zu. Die angefochtenen Bescheide sind daher hinsichtlich dieses Zeitraums nicht rechtswidrig, die Beschwerden sind insoweit als unbegründet gemäß § 279 BAO abzuweisen. Ab September 2011 Y und H Von Juli 2009 (d.h. auch ab September 2011) bis Februar 2014 (Ende des Rückforderungszeitraums) hielt sich Y und von Juli 2009 (d.h. auch ab September 2011) bis Juni 2014 (Ende des Rückforderungszeitraums) H ständig in Ägypten auf, wobei die kurzen zwischenzeitigen Aufenthalte von H in Österreich am ständigen Auslandsaufenthalt nichts ändern. Für diese Zeit stand Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag gemäß § 5 Abs. 3 FLAG 1967 infolge ständigen Auslandsaufenthalts dieser Kinder nicht zu. Soweit die angefochtenen Bescheide hinsichtlich dieser Kinder und hinsichtlich dieser Zeiträume Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag rückfordern, konnte der Bf keine Rechtswidrigkeit aufzeigen; die Beschwerden sind diesbezüglich gemäß § 279 BAO als unbegründet abzuweisen, soweit sich eine Abweisung (Juli 2009 bis August 2011) nicht bereits aus den vorstehenden Ausführungen ergibt. S Für S erfolgte für die Zeit zwischen September 2011 und November 2013 keine Rückforderung, dieser Zeitraum ist daher betreffend S nicht verfahrensgegenständlich. Unstrittig ist, dass sich S zwischen Dezember 2013 und Juni 2014 ständig in Ägypten aufgehalten hat. Auch diesbezüglich sind die angefochtenen Bescheide nicht rechtswidrig, die Beschwerden sind insoweit als unbegründet gemäß § 279 BAO abzuweisen. M und N Für den Aufenthalt von M und N ab September 2011 sind nur hinsichtlich N Reisepasseintragungen vorhanden. So war N ab September 2011 von 17.9.2011 bis 31.12.2011, also im Jahr 2011 weniger als vier Monate, sowie 1.1.2012 bis 3.2.2012 (rund ein Monat) und von 20.9.2012 bis offenbar Dezember 2012 (rund drei Monate), also im Jahr 2012 insgesamt rund vier Monate, sowie von 4.1.2013 bis 3.2.2013 (rund ein Monat), von 24.5.2013 bis 30.6.2013 (rund ein Monat) und von 17.9.2013 bis 24.11.2013 (rund zwei Monate), insgesamt somit im Jahr 2013 rund vier Monate und im ersten Halbjahr 2014 von 16.2.2014 bis 21.3.2014, also rund ein Monat, in Österreich, den Rest des jeweiligen Jahres in Ägypten. Nach den Angaben des Bf war M ab September 2011 von 17.9.2011 bis 31.12.2011, also (die Behauptung eines Aufenthalts im ersten Halbjahr ist, siehe oben, nicht erwiesen) im Jahr 2011 weniger als vier Monate, sowie 1.1.2012 bis 23.2.2012 (rund zwei Monate) und von 20.9.2012 bis 13.12.2012 (rund drei Monate), also im Jahr 2012 insgesamt rund fünf Monate, sowie von 4.1.2013 bis 30.4.2013 (rund vier Monate), von 24.5.2013 bis 30.6.2013 (rund ein Monat) und von 17.9.2013 bis 24.11.2013 (rund zwei Monate), insgesamt somit im Jahr 2013 rund sechs Monate und im ersten Halbjahr 2014 von 16.2.2014 bis 21.3.2014, also rund ein Monat, in Österreich, den Rest des jeweiligen Jahres in Ägypten. Externistenprüfungen im ersten Halbjahr 2013 von M sind nicht aktenkundig. Ein Grund, warum M sich im ersten Halbjahr 2013 länger als ihre Schwester N in Österreich aufgehalten haben soll, ist nicht ersichtlich. Entsprechende Beweismittel wurden nicht vorgelegt. Das Gericht geht daher davon aus, dass sich M ebenso wie N im Jahr 2013 insgesamt rund vier Monate in Österreich aufgehalten hat. Diese Sachlage ist rechtlich dahingehend zu würdigen, dass sich M und N ab September 2011 i.S.v. § 5 Abs. 3 FLAG 1967 ständig in Ägypten aufgehalten haben. Die gelegentlichen, immer nur einige Monate im Jahr betragen habenden Aufenthalte in Österreich, die sich als bloß vorübergehend gewollt darstellen, mögen den ständigen Auslandsaufenthalt nicht zu durchbrechen. Die angefochtenen Bescheide sind daher betreffend der Rückforderung hinsichtlich M und N von September 2011 bis Februar 2014 (M) bzw. von September 2011 bis Juni 2014 (N) ebenfalls nicht rechtswidrig, auch diesbezüglich sind die Beschwerden gemäß § 279 BAO als unbegründet abzuweisen. Keine (teilweise) Verjährung Zum Nichteintritt einer Verjährung wird auf die oben wiedergegebenen Ausführungen in den Beschwerdevorentscheidungen verwiesen. Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts wollte der Bf durch sein Verhalten Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag weiter erhalten, obwohl diese staatlichen Leistungen infolge ständigen Auslandsaufenthalts der Kinder in den (nunmehrigen) Rückforderungszeiträumen nicht zustanden. Er hat das Nichtzustehen von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden. Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag wurden daher i.S.v. § 207 Abs. 2 BAO hinterzogen, die Verjährungsfrist beträgt daher zehn Jahre. Nichtzulassung einer Revision Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da es sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt. Die Entscheidung folgt der dargestellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Auslandsaufenthalten von Kindern. Information der Staatsanwaltschaft Eine Ausfertigung des Erkenntnisses wird der Staatsanwaltschaft Wien gemäß § 78 StPO wegen des Verdachts der Vergehen nach §§ 146, 147 StGB zur Kenntnis gebracht. Wien, am 3. November 2016

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100224/2016
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7100224.2016
Stammnummer
112345
Gültig
03.11.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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