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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100224/2016

Rückforderung an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag wegen Aufenthalts der Kinder in Ägypten

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100224/2016vom 03.11.2016Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke in der Beschwerdesache betreffend die Beschwerden des A A B, Adresse_Bf_Ö, Versicherungsnummer X, vom 21.5.2014 und vom 8.1.2016 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 2/20/21/22, 1220 Wien, Dr. Adolf Schärf-Platz 2, vom 22.4.2014, wonach zu Unrecht bezogene Beträge an Familienbeihilfe (€ 21.650,48) und Kinderabsetzbetrag (€ 6.891,20), zusammen € 28.541,68, für die im August 1998 geborene N A B und den im Oktober 2003 geborenen Y A B jeweils für den Zeitraum April 2009 bis Februar 2014 gemäß § 26 FLAG 1967 und § 33 EStG 1988 zurückgefordert werden, und vom 9.12.2015, wonach zu Unrecht bezogene Beträge an Familienbeihilfe (€ 52.789,60) und Kinderabsetzbetrag (€ 20.058,70), zusammen € 72.848,30, für die im August 1996 geborene M A B für den Zeitraum Juli 2006 bis Juni 2014, für die im August 1998 geborene N A B für den Zeitraum Juli 2006 bis März 2009, für den im Jänner 2002 geborenen S A B für die Zeiträume Jänner 2005 bis August 2011 sowie Dezember 2013 bis Juni 2014, den im Oktober 2003 geborenen Y A B für den Zeitraum Jänner 2005 bis März 2009 und für die im Februar 2006 geborene H A B für den Zeitraum Juli 2006 bis Juni 2014 gemäß § 26 FLAG 1967 und § 33 EStG 1988 zurückgefordert werden, Rückforderung insgesamt somit € 101.389,98, zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. 1. Die angefochtenen Bescheide werden betreffend die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für folgende Kinder und folgende Zeiträume ersatzlos aufgehoben: | | M *8/1996 | N *8/1998 | S *1/2002 | Y *10/2003 | H *2/2006 | Beginn | 7/2006 | 7/2006 | 1/2005 | 1/2005 | 2/2006 | Ende | 6/2009 | 6/2009 | 6/2009 | 6/2009 | 6/2009 2. Im übrigen bleibt der Spruch der angefochtenen Rückforderungsbescheide unverändert. Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag werden daher wie folgt rückgefordert: | | M *8/1996 | N *8/1998 | S *1/2002 | Y *10/2003 | H *2/2006 | Beginn | 7/2009 | 7/2009 | 7/2009 | 7/2009 | 7/2009 | Ende | --- | --- | 8/2011 | --- | --- | Beginn | --- | --- | 12/2013 | --- | --- | Ende | 6/2014 | 2/2014 | 6/2014 | 2/2014 | 6/2014 II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig. Entscheidungsgründe Vorlage vom 15.1.2016 Mit Bericht vom 15.1.2016 legte das Finanzamt die Beschwerde des Beschwerdeführers (Bf) A A B vom 21.5.2014 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte in diesem Bericht aus: Sachverhalt: Der Beschwerdeführer (Bf.) ist österreichischer Staatsbürger und laut seinen Angaben seit ca. 7 Jahren Lehrer in Arabisch an österreichischen Schulen. Er bezog laufend für seine fünf Kinder M, geb. ....08.1996, N, geb. ....08.1998, S, geb. ....01.2002, Y, geb. ....10.2003 und H, geb. ....02.2006 die Familienbeihilfe. Am 25.02.2014 begannen Erhebungen zum ständigen Inlandsaufenthalt der Kinder Bl. 1-2). Im Ergebnis wurde festgestellt, dass sich Y bei der Großmutter in Ägypten zumindest seit 2009 oder 2010 aufhält. Auf die Aussagen des Bf. in der Niederschrift vom 22.10.2015 wird verwiesen (Bl. 56). Die Abmeldungen zu häuslichen Unterricht ab dem schulpflichtigen Alter (Bl. 3), Schulbestätigungen aus Ägypten (Bl. 9-13) sowie eine Bestätigung der Großmutter über den Erhalt von Unterhalt für Y vom Bf. (Bl. 5), sind aktenkundig. Die Ein- und Ausreisen laut Reisepass konnten nicht nachvollzogen werden, da der Reisepass laut ägyptischer Bestätigung in Verlust geraten war (Bl. 8). Auf eine Übersetzung des Verlustdokuments wurde verzichtet. N besuchte bis Ende des Schuljahres 2005/2006 die Volksschule in Österreich (Bl. 3), ab dem Schuljahr 2006/2007 erfolgte die Abmeldung zum Hausunterricht. Prüfungen wurden vor der Externistenprüfungskommission abgelegt (Bl. 14-31). An Hand von Kopien des Reisepasses Ns, ausgestellt am 10.08.2011, konnten nur kurzfristige Inlandsaufenthalte festgestellt werden (Bl. 81-86). Der alte Reisepass bzw. Kopien davon konnten nicht vorgelegt werden. Die schriftliche Stellungnahme des Amtes für Jugend und Familie vom 27.10.2015 bekräftigt das Faktum des ständigen Auslandsaufenthaltes der Kinder (Bl. 1 und Bl. 50-51). Die Familienbeihilfe für die Kinder N und Y wurden mit Bescheid vom 22.04.2014 für den Zeitraum April 2009 bis Februar 2014 rückgefordert (Bl. 32-35). Am 20.05.2014 wurde dagegen mit der Begründung Beschwerde erhoben, die Zeugnisse Ns aus Ägypten seien seitens des Stadtschulrates anerkannt worden und Y lebe aus gesundheitlichen Gründen in Ägypten (Bl. 36). Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 01.09.2015 abgewiesen (Bl. 38-40). Am 07.09.2015 wurde ein Vorlageantrag eingebracht (Bl. 41). Beweismittel: Siehe Inhaltsverzeichnis. Stellungnahme: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der ständige Aufenthalt i.S.d. § 5 Abs. 3 FLAG unter den Gesichtspunkten des Vorliegens eines gewöhnlichen Aufenthaltes nach § 26 Abs. 2 Bundesabgabenordnung (BAO) zu beurteilen. Da der Auslandsaufenthalt Ys nicht bestritten wird und sich der Inlandsaufenthalt Ns nur über wenige Monate erstreckt, besteht kein Anspruch auf Familienleistungen. Das Inhaltsverzeichnis (Aktenverzeichnis) lautet: Beschwerde 1 Beschwerde 20.05.2014 Bescheide 2 Familienbeihilfe (Zeitraum: 04.2009-02.2014) (Rückford. FB und KG) 22.04.2014 Beschwerdevorentscheidung 3 BVE 01.09.2015 Vorlageantrag 4 Vorlageantrag 07.09.2015 Vorgelegte Aktenteile 5 Vorhaltsbeantwortung 28.03.2014 6 Gesamtakt FB 14.12.2015 Eine Anzeige an die Staatsanwaltschaft sei nicht erfolgt. Vorlage vom 20.4.2016 Mit Bericht vom 20.4.2016 legte das Finanzamt die Beschwerde des Bf vom 8.1.2016 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Dazu wurde ausgeführt: Sachverhalt: Der gesamte Akt mit den bis September 2015 dem Finanzamt vorgelegenen Unterlagen wurde bereits unter der GZ. FA12/2015/004823 dem Bundesfinanzgericht übermittelt. Die Vorlage betraf den Rückforderungsbescheid vom 22.04.2014, mit dem die Beihilfe für N und Y für den Zeitraum April 2009 bis Februar 2014 rückgefordert wurde (Bl 32-35 des bereits übermittelten Aktes). Mit Bescheid vom 09.12.2015 wurde der Rückforderungszeitraum erweitert und die Beihilfe für die Kinder S von Jänner 2005 bis August 2011 und Dezember 2013 bis Juni 2014, für M von Juli 2006 bis Juni 2014 und für H von Feber 2006 bis Juni 2014 rückgefordert. Dagegen wurde am 08.01.2016 Beschwerde erhoben. Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 19.02.2016, zugestellt am 11.03.2016 abgewiesen. Am 31.03.2016 langte ein Vorlageantrag ein. Der Beschwerdeführer (Bf.) ist österreichischer Staatsbürger und laut seinen Angaben seit ca 7 Jahren Lehrer in Arabisch an österreichischen Schulen. Er bezog laufend für seine fünf Kinder M, geb. ....08.1996, N, geb. ....08.1998, S, geb. ....01.2002, Y, geb. ....10.2003 und H, geb. ....02.2006 die Familienbeihilfe. Am 25.02.2014 begannen Erhebungen zum ständigen Inlandsaufenthalt der Kinder (Bl. 1-2). Im Ergebnis wurde festgestellt, dass sich Y bei der Großmutter in Ägypten zumindest seit 2009 oder 2010 aufhält. Auf die Aussagen des Bf in der Niederschrift vom 22.10.2015 wird verwiesen (Bl 56). Die Abmeldungen zu häuslichen Unterricht ab dem schulpflichtigen Alter (Bl 3), Schulbestätigungen aus Ägypten (Bl.9-13) sowie eine Bestätigung der Großmutter über den Erhalt von Unterhalt für Y vom Bf. (Bl 5), sind aktenkundig. Die Ein- und Ausreisen laut Reisepass konnten nicht nachvollzogen werden, da der Reisepass laut ägyptischer Bestätigung in Verlust geraten war (Bl. 8). Auf eine Übersetzung des Verlustdokuments wurde verzichtet. N besuchte bis Ende des Schuljahres 2005/2006 die Volksschule in Österreich (Bl 3), ab dem Schuljahr 2006/2007 erfolgte die Abmeldung zum Hausunterricht. Prüfungen wurden vor der Externistenprüfungskommission abgelegt (Bl 14-31). An Hand von Kopien des Reisepasses Ns, ausgestellt am 10.08.2011, konnten nur kurzfristige Inlandsaufenthalte festgestellt werden (Bl 81-86). Der alte Reisepass bzw. Kopien davon konnten nicht vorgelegt werden. H besuchte nur im Jahr 2015 für wenige Tage eine Schule in Wien. In den Schuljahren 2012/2013 und 2013/2014 war sie zum häuslichen Unterricht abgemeldet. Im Reisepass Hs sind in den Jahren 2013 und 2014 nur kurzfristige Inlandsaufenthalte an Hand von Ein- und Ausreisestempeln nachgewiesen (Bl 3, 87). M war in den Schuljahren 2006/2007 bis 2010/2011 zum häuslichen Unterricht abgemeldet. In Österreich ist sie seit 27.09.2012 zur Ablegung der Externistenreifeprüfung zugelassen und legte auch diverse Prüfungen ab. In der Niederschrift gab der Bf an, die Kinder, so auch M, kommen nach Österreich, um Prüfungen abzulegen und reisen dann wieder nach Ägypten. Ein Reisepass des Kindes wurde nicht vorgelegt. (Bl 3, 44, 56, 88). Die schriftliche Stellungnahme des Amtes für Jugend und Familie vom 27.10.2015 bekräftigt das Faktum des ständigen Auslandsaufenthaltes der Kinder (Bl 1 und Bl 50-51). Beweismittel: Siehe Inhaltsverzeichnis und die Vorlage GZ.RV/7100224/2016 v. 15.1.2016 bei Frau Elisabeth Wanke. Stellungnahme: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der ständige Aufenthalt i.S.d. § 5 Abs. 3 FLAG unter den Gesichtspunkten des Vorliegens eines gewöhnlichen Aufenthaltes nach g 26 Abs. 2 Bundesabgabenordnung (BAO) zu beurteilen. Da sich die Kinder nicht bzw. nur über einen kurzen Zeitraum in Österreich aufgehalten haben, besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Das Inhaltsverzeichnis (Aktenverzeichnis) lautet: Beschwerde 1 Beschwerde 08.01.2016 Bescheide 2 Familienbeihilfe (Zeitraum: 01.2005-06.2014) (Rückford. FB u. KG ) 09.12.2015 Beschwerdevorentscheidung 3 Beschwerdevorentscheidung 19.02.2016 4 RSb Beschwerdevorentscheidung 11.03.2016 Vorlageantrag 5 Vorlageantrag 31.03.2016 Vorgelegte Aktenteile 6 Überprüfungsschreiben 15.10.2015 Eine Anzeige an die Staatsanwaltschaft sei nicht erfolgt. Aus den elektronisch vorgelegten Akten des Finanzamts geht hervor: Telefax des Magistrats der Stadt Wien vom 11.5.2012 Mit Telefax vom 11.5.2012 teilte der Magistrat der Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie, MA 11, dem Finanzamt mit, dass in einem Gespräch mit dem Bf erhoben worden sei: ... der mj. Y A B, geb. ...10.2003 befindet sich seit einem Jahr in Ägypten. die mj. M A B. geb. ...8.1996 und N A B, geb. ... 8. 1998 befinden sich seit März 2012 in Ägypten und werden nicht vor September 2012 nach Österreich zurückkehren. Es wird angeregt, die Richtigkeit der Bezüge der Familienbeihilfe zu überprüfen... ... Ergänzung: das Kind A B H, ...2.06, hält sich seit unbekannter Zeit in Ägypten auf... Vorhalt vom 15.5.2012 Das Finanzamt richtete sodann am 15.5.2012 folgenden Vorhalt an den Bf: Seit wann befinden sich die Kinder in Ägypten? — bitte genaue Angaben! Folgende Belege (von ALLEN Kindern!) sind nachzureichen: Sämtliche Zeugnisse ab Schulpflicht. Von H sind die Kindergarten-Bestätigungen (wenn vorhanden) vorzulegen Gemäß § 115 BAO trifft die Partei im Abgabenverfahren (was auch die Beihilfen einschließt) eine Mitwirkungspflicht. Diese wird umso größer, je weniger Ermittlungsmöglichkeiten der Behörde offenstehen. Sollten Sie dieser Aufforderung zur Beibringung der abverlangten Unterlagen nicht nachkommen, muß die Familienbeihilfe rückgefordert werden. Schulbesuch in Österreich Der Stadtschulrat für Wien übermittelte dem Finanzamt über Anfrage des Finanzamts am 24.2.2014 folgende Schulbesuchsdaten: H, geb. ....02.2006 SJ 12/13 : Abmeldung zum Hausunterricht SJ 13/14: Abmeldung zum Hausunterricht Y, geb. ....10.2003 SJ 10/11: Abmeldung zum Hausunterricht S, geb. ...01.2002 SJ 08/09 bis SJ 11/12: Abmeldung zum Hausunterricht SJ 11/12 : VS 1220 Wien, ... SJ 12/13 bis 13/14: Abmeldung zum Hausunterricht N, geb. ....08.1998 SJ 04/05 bis 05/06: VS 1220 Wien, ... SJ 06/07 bis 12/13: Abmeldung zum Hausunterricht M, geb. ....08.1996 SJ 02/03: VS 1140 Wien, ... gibt es mittlerweile nicht mehr. SJ 03/04 bis 04/05: Abmeldung zum Hausunterricht — im SJ 04/05 gewechselt nach SJ 04/05 bis 05/06: VS 1220 Wien, ... SJ 06/07 bis 10/11: Abmeldung zum Hausunterricht Vorhalt vom 25.2.2014 Mit Datum 25.2.2014 ersuchte das Finanzamt um Vorlage von: Schulnachricht/Jahreszeugnis für H = Schuljahr 12/13 und 13/14 Schulnachricht/Jahreszeugnis für Y = Schuljahr 10/11 bis 13/14 Schulnachricht/Jahreszeugnis für S = Schuljahr 12/13 und 13/14 Schulnachricht/Jahreszeugnis für N = Schuljahr 08/09 bis 13/14 Schulnachricht/Jahreszeugnis für M = Schuljahr 12/13 und 13/14 Zeugnisse Es wurden daraufhin vorgelegt: H: Externistenprüfung 1. Klasse Volksschule bestanden 17.6.2013 Abmeldung zum häuslichen Unterricht für die 2. Klasse VS zur Kenntnis 2.7.2013 Y: Schulbesuch in Ägypten im Jahr 2009/2010, im Jahr 2011/2012, im Jahr 2013/2014 S: Externistenprüfung 1. Klasse Realgymnasium bestanden 21.11.2012 Externistenprüfung 2. Klasse Realgymnasium bestanden 20.11.2013 N: Schulbesuch in Ägypten im Jahr 2009/2010, im Jahr 2010/2011 Externistenprüfung 1. Klasse Realgymnasium nicht bestanden 20.11.2008 (? genaues Datum unleserlich) Externistenprüfung 3. Klasse Realgymnasium bestanden 2012 (genaues Datum unleserlich) Externistenprüfung 4. Klasse Realgymnasium bestanden 10.6.2013 (genaues Datum unleserlich) Zulassungsprüfungen zur Externistenreifeprüfung:17.3.2014, 18.3.2014, 19.11.2013, 13.11.2013, 2.10.2013, 19.3.2014, 7.10.2013, 19.3.2014, 12.11.2013, 11.3.2014, 30.9.2013. M: Zulassungsprüfungen zur Externistenreifeprüfung: 8.10.2012, 18.3.2014, 12.6.2013, 3.10.2012, 18.11.2013, 11.6.2013, 9.10.2013, 10.3.2014, 11.11.2013. Bestätigung vom 1.5.2014 F G, die Mutter des Bf, bestätigte am 1.5.2014: ... I, G F, Born ... 1934, ... Egypt national ID number ..., the grandmother of A B Y born ... 10/2003 Vienna, Austria, testify that his father A B A sends the kid's financial needs to me and I am responsible for taking care of him, and his father als well sends hin clothes and other demands on a monthly Basis... Krankenhausaufenthalt Laut einem Schreiben des Donauspitals - Sozialmedizinisches Zentrum Ost an den Bf befand sich Y nach seiner Geburt im Oktober 2003 von diesem Zeitpunkt an bis 24.12.2003 dort in stationärer Behandlung. Verlustanzeige Reisepass Im Akt befindet sich ein am 22.10.2015 mit dem Vermerk "Lt. Bf: Verlustanzeige Reisepass" versehenes ausgefülltes Formular in arabischer Schrift. Österreichische Schulbesuchsbestätigungen N Laut Bestätigung einer Wiener Volksschule hat N A B im Schuljahr 2004/05 die 1. Klasse der Grundstufe 1 im 1. Lernjahr besucht. N hat diese Schule auch im Schuljahr 2005/06 in der 2. Klasse besucht. Für die 3. und 4. Klasse der Volksschule wurde jeweils eine Externistenprüfung erfolgreich abgelegt. Für die Unterstufe des Realgymnasiums wurde N am 24.7.2008 die Zulassung zu Externistenprüfungen für die 1. Klasse bewilligt. Laut Zeugnis vom 26.11.2008 war N infolge einer Beurteilung in Englisch mit Nicht genügend zum Aufsteigen in die 2. Klasse nicht berechtigt. Laut Anmeldebestätigung vom 27.6.2011 wurde N als Externistin am GRg 4 geführt. Für die Unterstufe des Gymnasiums wurde N am 23.8.2011 die Zulassung zu Externistenprüfungen für die 3. Klasse bewilligt, am 30.8.2012 für die 4. Klasse. Am 10.6.2013 hat N die Externistenprüfung für die 4. Klasse bestanden. Die Externistenprüfungskommission des Stadtschulrates für Wien bestätigte am 24.3.2014 und am 14.4.2014, dass N folgende Prüfungstermine wahrgenommen habe: 17.3.2014, 18.3.2014, 19.11.2013, 13.11.2013, 2.10.2013, 19.3.2014, 7.10.2013, 19.3.2014, 12.11.2013, 11.3.2014, 30.9.2013. 17.3.2015, 12.11.2014, 11.3.2015, 8.10.2014, 17.11.2014, 19.11.2014, 29.9.2014, 9.3.2015, 17.11.2014. Am 17.3.2015 hat N die Zulassungsprüfung zur Externistenreifeprüfung am ORG mit ergänzendem Unterricht in Biologie und Umweltkunde, Physik sowie Chemie abgelegt. H Am 3.7.2015 hat H eine Externistenprüfung über die 3. Klasse Volksschule in Wien abgelegt. M Am 17.11.2014 hat M die Zulassungsprüfung zur Externistenreifeprüfung am ORG mit ergänzendem Unterricht in Biologie und Umweltkunde, Physik sowie Chemie abgelegt. S Am 13.5.2015 hat S eine Externistenprüfung über die 3. Klasse der Unterstufe des Realgymnasiums abgelegt. Ägyptische Schulbesuchsbestätigungen Y Einer im vorgelegten Akt nur teilweise lesbaren Bestätigung einer ägyptischen Schulbehörde in englischer Sprache zufolge dürfte im Schuljahr 2009/2010 "Y A S A B" eine näher angeführte ägyptische Schule besucht haben und von der 1. Grundschulklasse in die 2. aufgestiegen sein (Gebühren dürften am 2.6.2011 entrichtet worden sein). Einer weiteren, besser lesbaren Bestätigung dieser Behörde zufolge dürfte "Y A S A B" im Schuljahr 2011/2012 wie im vorangegangenen Schuljahr eine näher angeführte ägyptische Schule besucht haben (Gebühren dürften am 2.11.2011 entrichtet worden sein), Aufnahme in die 3. Grundschulklasse. Eine derartige Bestätigung ist auch für "Y A S A B" für das Schuljahr 2013/2014 (5. Grundschulklasse) aktenkundig. N Laut beglaubigter Übersetzung hat diese Behörde am 2.3.2010 bestätigt, dass "N A S A B" im Schuljahr 2009/10 in der 6. Volksschulklasse einer näher genannten Volksschule angemeldet ist. Nach einer weiteren Bestätigung vom 2.6.2011 in englischer Sprache, hat N im Schuljahr 2010/2011 eine näher bezeichnete ägyptische Volksschule besucht. Abmeldung zum häuslichen Unterricht Der Stadtschulrat für Wien nahm mit Schreiben vom 11.3.2010 die Abmeldung des Y A B zum häuslichen Unterricht bzw. zum Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht für das Schuljahr 2010/2011 für die 1. Klasse zur Kenntnis und wies darauf hin, dass gemäß § 11 Abs. 1 Schulpflichtgesetz der Erfolg des häuslichen Unterrichts durch Externistenprüfungen nachzuweisen sei. Erfüllung der Schulpflicht Mit Bescheid vom 1.7.2011 ordnete der Stadtschulrat für Wien an, dass Y A B im Schuljahr 2011/2012 seine Schulpflicht auf der 1. Schulstufe an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht auf Dauer ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen habe, da der Schüler die Prüfung über die 1. Schulstufe nach häuslichem Unterricht nicht erfolgreich abgelegt habe. Rückforderungsbescheid vom 22.4.2014 Mit Bescheid vom 22.4.2014 forderte das Finanzamt vom Bf zu Unrecht bezogene Beträge an Familienbeihilfe (€ 21.650,48) und Kinderabsetzbetrag (€ 6.891,20), zusammen € 28.541,68, für die im August 1998 geborene N A B und den im Oktober 2003 geborenen Y A B jeweils für den Zeitraum April 2009 bis Februar 2014 gemäß § 26 FLAG 1967 und § 33 EStG 1988 zurück und begründete dies im Wesentlichen wie folgt: Gemäß § 2 Abs. 8 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Personen nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Inland haben. Eine Person hat den Mittelpunkt der Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat. Bei der Beurteilung, ob eine Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im Bundesgebiet hat, sind nicht so sehr die wirtschaftlichen Interessen dieser Person, sondern vielmehr die persönlichen Beziehungen dieser Person, die sie zum Bundesgebiet hat, von ausschlaggebender Bedeutung. Beschwerde vom 20.5.2015 Mit Schreiben vom 20.5.2015, beim Finanzamt eingelangt am 21.5.2015, erhob der Bf Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid vom 22.4.2015 mit dem ersichtlichen Antrag auf dessen ersatzlose Aufhebung und begründete dies wie folgt: 1. Meine Tochter N wurde ihr die Prüfungen bzw die Zeugnis aus Ägypten seitens d. Stadtschulrat für Wien anerkannt. daraufhin geprüft weiter N verteilt die Prüfungen auf mehrere Termine im Jahr da sie genug Zeit für die Vorbereitung hat. 2. Mein Sohn Y wurde ihm mehrmals die Lunge operiert. Aus gesundheitlichen Gründen blieb bei meiner Mutter in Ägypten. Das Geld für seiner Schule, Medikamente, Lebensunterhalt zahle ich regelmäßig an seine Großmutter. Ich bitte darum die Familienbeihilfe nicht beenden. Gleichzeitig ersuche ich um Aussetzung d. Einhebung bis zur Erledigung d. Beschwerde. Beschwerdevorentscheidung vom 1.9.2015 Mit Beschwerdevorentscheidung vom 1.9.2015 wies das Finanzamt die Beschwerde vom 21.5.2014 gegen den Rückforderungsbescheid vom 22.4.2014 als unbegründet ab: Sachverhalt: Laut Unterlagen und ihren eigenen Angaben befanden sich die Kinder N+Y im Streitzeitraum in Ägypten. Das Kind N besuchte die Schule in Ägypten‚ wobei die Prüfungen bzw.Zeugnisse vom Stadtschulrat für Wien anerkannt wurden‚ und das Kind Y blieb aus gesundheitlichen Gründen bei ihrer Mutter in Ägypten‚ wobei Geld für Schule und Medikamente von ihnen an die Großmutter gesandt wurde. Gesetzliche Grundlagen: Gemäß § 2 Abs.1 Familienlastenausgleichsgesetz ( FLAG ) 1967 haben Personen‚ die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für minderjährige Kinder sowie unter bestimmten Voraussetzungen für volljährige Kinder. Abs. 8 dieser Gesetzesstelle bestimmt, dass Personen nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe haben, wenn sie den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Nach § 5 Abs. 3 FLAG 1967 besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten .Diese Einschränkung gilt nur bei einem Aufenthalt außerhalb von EU und EWR (§ 53 FLAG in Verbindung mit der Verordnung ( EU ) 883/2004 ). Würdigung : Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH ) ist der ständige Aufenthalt im Sinne des § 5 Abs.3 FLAG unter den Gesichtspunkten des Vorliegens eines gewöhnlichen Aufenthaltes nach § 26 Abs.2 Bundesabgabenordung ( BAO ) zu beurteilen. Danach hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der Abgabenvorschriften dort , wo er sich unter Umständen aufhält , die erkennen lassen ‚ dass er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt. Wer sich in einem Land unter erkennbaren Umständen aufhält, dass er dort nicht nur vorübergehend verweilt , von dem muss bei objektiver Betrachtung angenommen werden , dass er sich in diesem Land ständig aufhält ( vgl. VwGH 22.212009, 2008/15/0323, VwGH 18.11.2009, 2008/1 3/0072 ). Die Frage des ständigen Aufenthaltes im Sinne des § 5 Abs3 FLAG 1967 ist somit nach dem objektiven Kriterium der grundsätzlichen körperlichen Anwesenheit zu beantworten-unabhängig von der Beurteilung des Mittelpunktes der Lebensinteressen einer Person. Erstreckt sich der Aufenthalt über einen längeren Zeitraum, liegt kein nur vorübergehendes Verweilen mehr vor (vgl. VwGH 28 11.2007, 2007/15/0055). Ein auf mehrere Jahre angelegter Auslandsaufenthalt bzw. Schulbesuch im Ausland ist laut Judikatur des VwGH nicht mehr als bloß vorübergehender Aufenthalt zu beurteilen (vgl. VwGH 15.11.2005, 2002/14/0103) . Unter Zugrundelegung dieser Ausführungen hat der Verwaltungsgerichtshof den Familienbeihilfenanspruch für Kinder verneint, die im Ausland‚ (Drittstaat) die Schule besuchen. B ei dieser Sach- und Rechtslage kommt der Frage, ob der Beschwerdeführer den Unterhalt für die Kinder getragen hat, ebenso wenig Bedeutung zu ‚ wie der Wohnsitzmeldung und das Verbringen der Ferien in Österreich. Gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. Da der angefochtene Bescheid sohin der bestehenden Rechtslage entspricht, musste die Beschwerde als unbegründet abgewiesen werden. Vorlageantrag vom 7.9.2015 Unter Verwendung eines Formulars des Finanzamts erhob der Bf am 7.9.2015 bei einer persönlichen Vorsprache am Finanzamt als "Beschwerde gegen den FB Beschwerdevorentscheidungsbescheid vom 1.9.2015" bezeichneten Vorlageantrag und führte aus: Kinder sind in die Schule gegangen, haben Prüfungen abgelegt. Zeugnisse in Kopie liegen bei. Die Aussetzung des strittigen Betrages von € 29.188,78 wurde beantragt. Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe Das Finanzamt fertigte am 30.9.2015 ein Formular betreffend Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe an den Bf ab, welches dieser am 15.10.2015 beim Finanzamt persönlich einreichte. Bei den Kindern H, M, S und N war vorgedruckt unter anderem "Das Kind wohnt ständig bei mir" und dass die derzeitige Tätigkeit "Schüler(in)" sei. Die Ehegattin C D El-E sei ägyptische Staatsbürgerin. Dem Schreiben seien beizulegen: seit wann besuchen die Kinder H, S u. M tatsächlich die Schule in Ägypten bzw. Nachweis über die Dauer des Schulbesuchs der Kinder in Österreich!! Versicherungsnachweis der Gattin+Kinder in Österreich ab 2009!! befindet sich Gattin mit Kindern in Ägypten??? seit wann tatsächlich ?? auf die Mitwirkungspflicht gemäß § 115 BAO wird hingewiesen. Das Bf besserte in diesem Formular den Namen von N und deren Versicherungsnummer aus und unterfertigte es ansonsten ohne Änderungen. Offenbar beigefügt waren folgenden Bestätigungen: H: Schulbesuchsbestätigung Volksschule Wien vom 22.9.2015 bis 30.9.2015 vom 30.9.2015 Externistenprüfungszeugnis 1. Klasse Volksschule (Datum auf Kopie nicht ersichtlich) Externistenprüfungszeugnis 2. Klasse Volksschule (Datum auf Kopie nicht ersichtlich) Externistenprüfungszeugnis 3. Klasse Volksschule (Datum auf Kopie nicht ersichtlich) M: Externistenprüfungszeugnis über die Zulassungsprüfung zur Externistenreifeprüfung vom 17.11.2014 Bestätigung der Externistenprüfungskommission über die Ablegung von Zulassungsprüfungen im Rahmen der Externistenreifeprüfung vom 24....2014 Bestätigung der Externistenprüfungskommission über die Ablegung von Zulassungsprüfungen im Rahmen der Externistenreifeprüfung vom 14.4.2015 S: Externistenprüfungszeugnis 1. Klasse Realgymnasium 21.11.2012 Externistenprüfungszeugnis 2. Klasse Realgymnasium 20.11.2013 Externistenprüfungszeugnis 3. Klasse Realgymnasium ...5.2015 Auskunftsersuchen vom 23.10.2015 Das Finanzamt richtete am 23.10.2015 ein Auskunftsersuchen an den Magistrat der Stadt Wien, MA 11: ... Herr Dipl.Ing. A B A, ... , bezog für folgende Kinder Familienbeihilfe: A-B M, geb. ....08.1996 ab Oktober 1997 A-B N,geb. ....08.1998 ab Geburt. A-B S, geb. ....01.2002 ab Geburt A-B Y, geb. ....10.2003 ab Geburt A-B H, geb. ...02.2006 ab Geburt Nachgewiesen wurde ein Schulbesuch in Österreich nur von M und N in den Schuljahren 2004/2005 und 2005/2006, von S im 1. Semester des Schuljahres 2011/2012 und von H seit dem Schuljahr 2015/2016. In den anderen Schuljahren waren die Kinder zum häuslichen Unterricht abgemeldet. Es besteht der Verdacht, dass sich die Kinder nicht über einen längeren Zeitraum in Österreich aufgehalten haben und somit die Voraussetzungen des Familienlastenausgleichsgesetzes für einen Familienbeihilfenbezug nicht erfüllt wurden. Aktenkundig wurde ein Telefax der MAG 11 vom 11.05.2012, worin das Finanzamt über ein Gespräch mit Herrn Dipl.Ing. A B bezüglich des Auslandsaufenthaltes der Kinder informiert wurde. Bei der persönlichen Vorsprache des Herrn Dipl.Ing A B am 22.10.2015 im Finanzamt konnte dieser keinen Grund für die damalige Vorsprache bei der MAG 11 nennen. Die MAG 11 wird ersucht bekanntzugeben, aus welchen Gründen Erhebungen bei der Familie A B durchgeführt wurden. Liegen Beweismittel über den Inlandsaufenthalt der Kinder (außer den o.g. Schulbesuchen) vor? Bitte diese ggf zu übermitteln. Bericht vom 27.10.2015 Der Magistrat der Stadt Wien berichtete am 27.10.2015 dem Finanzamt: ... Am 20.4.2012 meldete sich eine Lehrerin der VS ... (1220) und gab ua. bekannt, dass der mj. S A B seit 23.3.2012 krank gemeldet war. Die Direktorin hatte mit dem Hausarzt, der die Krankmeldungen geschrieben hatte, telefoniert, die Arztfrau (die in der Ordination mitarbeitete) wollte sich dazu nicht äußern, gab aber an, Vater und Kind schon länger nicht gesehen zu haben. S sei im Schuljahr davor als Externist gemeldet gewesen und erst im Schuljahr 2011/12 wieder in der Volksschule. Die ältere Schwester sei Externistin am ... Gymnasium. Die kleine Schwester (H) besuche weder Kindergarten noch Vorschule, soll aber im kommenden Schuljahr (ab 9/12) die Volksschule besuchen. Eine tel. Anfrage bei der Schulpflichtmatrik ergab: N sei zum häusl. Unterricht angemeldet, 3. Klasse AHS. Bei Y hatte es eine Strafanzeige wegen Nichterfüllung der Schulpflicht gegeben, als jedoch eine Bestätigung einer ägyptischen Schule vorgelegt worden sei, habe man das Verfahren eingestellt. Die Anfrage bei der MA 10 ergab, dass H in keinem Kindergarten angemeldet war. Eine entsprechende Mitteilung an die zuständige Gruppe Recht der MA 11 wegen des Verdachts auf Nichterfüllung der Kindergartenpflicht wurde gemacht. Nach mehreren erfolglosen Versuchen, jemanden aus der Familie zu erreichen oder zu Hause anzutreffen, erklärte Herr A B am 26.4.2012 in einem persönlichen Gespräch, dass die Sozialarbeiterin seine Kinder frühestens im September sehen könne, da sie derzeit viel unterwegs wären. Am 11.5.2012 teilte die Direktorin der VS ... mit, dass S wieder in der Schule sei. Am selben Tag gab Herr A B in einem persönlichen Gespräch an, dass seine Töchter M und N im März 2012 die letzten Prüfungen abgelegt hätten und seit März oder April wieder bei der Mutter in Ägypten sind. Y sei seit mehr als einem Jahr bei der Mutter in Ägypten, H derzeit ebenfalls. Zu diesem Zeitpunkt dürfte von den Kindern ausschließlich S in Österreich gewesen sein. Anzumerken ist, dass Herr A B im Gespräch sehr aufgebracht war, die Fragen nach den Kindern wären zu privat. Im September 2012 wurde von der VS berichtet, dass S zum häuslichen Unterricht abgemeldet worden war. Der Vater antwortete auf meinen Brief mit dem Ersuchen, den Aufenthalt der Kinder bekannt zu geben am 26.9. telefonisch und gab an, S und auch H wären zum häuslichen Unterricht angemeldet. Ein Hausbesuch der Sozialarbeiterin sei nicht möglich, Ägypter würden keine fremden Menschen in die Wohnung lassen. (Anmerkung: selbstverständlich machen die Sozialarbeiterinnen des KJHT laufend Hausbesuche bei ägyptischen Familien). Nach längeren Widerständen des Vaters und Intervention des Leidenden (richtig wohl: Leitenden) Sozialarbeiters kam Herr A B mit den Kindern M, N und S am 22.10.2012 in die Regionalstelle zu einem Gespräch. Die Kinder erzählten, ca. 6 Monate des Jahres in Wien, die restliche Zeit in Ägypten zu sein. Die Kinder würden häuslichen Unterricht bekommen, der Vater (der in einer HTL in NÖ als islamischer Religionslehrer arbeitet) würde alle Kinder selbst unterrichten. Es ist bei den Kontakten zur Familie der dringende Eindruck entstanden, dass sich die Kinder H und Y gar nicht in Österreich aufhielten, S nur zum Teil, die Mädchen M und N nur selten... Niederschrift vom 22.10.2015 Der Bf gab am 22.10.2015 vor dem Finanzamt niederschriftlich an: Die Kinder M, N, S und Y waren bis 22.06.2006 in meinem Reisepass eingetragen. Danach wurden für die Kinder eigene Reisepässe ausgestellt. Vorlegen kann ich nur die Reisepässe von S (ausgestellt am 21.06.2011) und H (ausgestellt am 16.01.2012). Die alten Reisepässe habe ich nicht gefunden. Der Reisepass von Y ist 06.09.2011 verloren gegangen. Eine Verlustanzeige wurde bei der österreichischen Botschaft in Ägypten eingebracht. Es wurde ein neuer Reisepass beantragt, ich habe ihn aber noch nicht erhalten. Die Reisepässe von M und N kann ich nicht vorlegen, weil sich die Kinder in Ägypten befinden. Vorlegen kann ich nur eine Kopie des Reisepasses von N, ausgestellt am 10.08.2011.Ich weiß nicht, wo der alte Reisepass ist. Meine Gattin lebt derzeit in Ägypten. Es geht ihr seit einigen Jahren nicht gut und lebt daher seit 4-5 Jahren in Ägypten. H wird in Österreich ausschließlich von mir und Bruder S betreut. Die Kinder kommen und gehen zu verschiedenen Prüfungsterminen. S kommt immer von September bis Februar nach Österreich. Mein Bekannter Dr. El I A im 22. Bezirk D_Str.. 30 lernt mit ihm. H bleibt das ganze Jahr 2015 in Österreich. Davor war sie nur zum Lernen für 2 Monate und für die Prüfung in Osterreich. Mit H lerne ich. Mit der MA11 hatte ich im Mai 2012 einen Termin. Der Grund war, die die MA11 die Kinder sehen wollten. Warum weiß ich nicht. Mit waren M, N und S, weil es zu dieser Zeit einen Prüfungstermin gab. Y ist längere Zeit krank und lebt seit 2009 oder 2010 in Ägypten. Ich kann nicht sagen, wie lange sich M und N jeweils in Ägypten bzw in Österreich aufhalten. Sollten die Kinder wieder nach Österreich kommen, werde ich die Reisepässe vorlegen. Ich bin Lehrer an der HAK J und unterrichte ich dort seit 7 Jahren Arabisch. Davor war an der HAK K. Ich unterrichtete während der ganzen Schuljahre ca 4 Tage pro Woche. Eintragungen im Reisepass Das Finanzamt erhob folgende Ein- und Ausreisestempel im Reisepass des Bf (jeweils Stempel des Flughafens Kairo): [Grafik] [Grafik] [Grafik] [Grafik] [Grafik] Laut Vermerk des Magistrats der Stadt Wien wurden am 22.6.2006 die Kinder M, N, S und Y amtlich gestrichen, am 12.6.2006 wurde H amtlich eingetragen und am 18.1.2012 amtlich gestrichen. Das Finanzamt erhob folgende Ein- und Ausreisestempel im Reisepass von N (jeweils Stempel des Flughafens Kairo): [Grafik] [Grafik] Bericht des Erhebungsdienstes vom 5.11.2015 Der Erhebungsdienst des Finanzamtes berichtete, dass am 5.11.2015 gegen 12:15 Nachbarn nicht angetroffen werden hätten können, aber der Bf und sein Sohn S zu Hause gewesen seien. Der Bf habe angegeben, dass sich seine Tochter H sich derzeit in der Volksschule in der ... befände. Seine drei anderen Kinder, nämlich M, N und Y würden sich derzeit in Ägypten aufhalten. Für die Matura in Österreich wären die drei bereits angemeldet und er könne die Bestätigungen jederzeit via Fax dem Finanzamt übermitteln (Tel: ...). Übersicht über die Aufenthalte der Kinder Folgende Übersicht über die Aufenthalte der Kinder erstellte das Finanzamt: H, geb. ...02.06 F0 6/2014 Häuslicher Unterricht 2012/2013 und 2013/2014 Externistenprüfung d.2.Kl.VS;lt.Schülermatrik Schreiben MAFG11 vom 11.5.2012: seit unbestimmter Zeit in ET Laut Niederschrift vom 22.10.2015 lebt H dzt in Wien, laut Erhebungen vor Ort am 05.11.2015 besuche H dzt die Volksschule in der ... Schulbestätigung vom 30.09.2015 der Schule ... Schulbesuch vom 22.09.2015 bis 30.09.2015 (=Ausstellungsdatum) Österreichaufenthalte laut Reisepass: 24.05.2013 bis 23.06.2013 03.05.2014 bis 30.06.2014 29.03.2015 bis 01.05.2015 Ab 20.09.2015 bis ? S, geb. ...01.02 F0 /2014 Häuslicher Unterricht 2008/2009 bis 2011/2012 2011/2012 VS 1220 ... Externistenprüfungszeugnis 1. bis 3.Kl VS, Schulnachricht 1.Semester 2011/2012 vom 03.02.2012 und Jahreszeugnis vom 29.06.2012 Häuslicher Unterricht 2012/2013 und 2013/2014 Externistenprüfungszeugnis v.20.11.13=2.KI.BG Österreichaufenthalte laut) Reisepass: 17.09.2011 bis 23.03.2012 04.05.2012 bis 13.09.2012 20.09.2012 bis 13.12.2012 ? bis 22.06.2013 (ev 07.04.2013‚ falls mit Vater gereist) 17.09.2013 bis 24.11.2013 19.09.2014 bis 30.11.2014 Ab 20.09.2015 bis? M, geb.....08.96 SJ 2002/2003 VS in Wien 1140 Häuslicher Unterricht 2003/2004 bis 2004/2005, dann nach VS 1220 Wien Häuslicher Unterricht 2006/2007 bis 2010/2011 Schreiben MAFG11 vom 11.5.2012: laut aussagen Bf seit März 2012 in ET Y, geb. ...10.03 Häuslicher Unterricht ab Schulpflicht:2010/2011 Schreiben MAG 11 vom 11.5.2012: laut aussagen Bf seit ca einem Jahr in ET lt. Beschwerde aus gesundheitlichen Gründen bei Mutter v.Bf in Ägypten ! RF 04/2009 bis 02/2014 Reisepass ist verloren N, geb. ....08.98 F0 3/2009 E Schulbesuch in 1220, ... 2004/2005 und 2005/2006 Häuslicher Unterricht 2006/2007 bis 2012/2013 Schreiben MAFG11 vom 11.5.2012: laut Aussagen Bf seit März 2012 in El‘ RF 04/2009 bis 02/2014 Österreichaufenthalte laut Reisepass-KOPIEN (l) 17.09.2011 bis 03.02.2012 20.09.2012 bis? 04.01.2013 bis 03.02.2013 24.05.2013 bis 30.06.2013 17.09.2013 bis 24.11.2013 16.02.2014 bis 21.03.2014 ? bis 01.11.2014 (ev September 2014, falls mit Vater gereist) 01.02.2015 bis 29.03.2015 Rückforderungsbescheid vom 9.12.2015 Mit Bescheid vom 9.12.2015 forderte das Finanzamt zu Unrecht bezogene Beträge an Familienbeihilfe (€ 52.789,60) und Kinderabsetzbetrag (€ 20.058,70), zusammen € 72.848,30, für die im August 1996 geborene M A B für den Zeitraum Juli 2006 bis Juni 2014, für die im August 1998 geborene N A B für den Zeitraum Juli 2006 bis März 2009, für den im Jänner 2002 geborenen S A B für die Zeiträume Jänner 2005 bis August 2011 sowie Dezember 2013 bis Juni 2014, den im Oktober 2003 geborenen Y A B für den Zeitraum Jänner 2005 bis März 2009 und für die im Februar 2006 geborene H A B für den Zeitraum Juli 2006 bis Juni 2014 gemäß § 26 FLAG 1967 und § 33 EStG 1988 zurück und begründete dies wie folgt: Der ständige Inlandsaufenthalt Ihrer Kinder wurde in den Rückforderungszeiträumen weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht. Da die Familienbeihilfe für Ihre Kinder in den Rückforderungszeiträumen vorsätzlich, unter Verletzung der sich aus § 25 FLAG ergebenden Verpflichtung, zu Unrecht bezogen wurde, ist für die Rückforderung der Familienbeihilfe die zehnjährige Verjährungsfrist gemäß S 207 Abs. 4 letzter Satz BAO iVm S 207 Abs. 2 BAO anwendbar. Sie haben bei Antragstellung unterschrieben, dass Sie sämtliche Änderungen Ihrer Angaben binnen einem Monat dem Finanzamt melden müssen. Da Sie die Anzeige des Wegfalls der Voraussetzungen für den gerechtfertigten Bezug der Familienbeihilfe versäumt haben, sind die Voraussetzungen für die Anwendung der zehnjährigen Verjährungsfrist gegeben. Zu A-B S: Gemäß § 5 Abs. 3 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten. Zu A-B M: Gemäß § 5 Abs. 3 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten. Zu A-B H: Gemäß § 5 Abs. 3 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten. Zu A-B N: Gemäß § 5 Abs. 3 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) besteht Anspruch auf kein Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten. Zu A-B Y: Gemäß § 5 Abs. 3 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) besteht Anspruch auf kein Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten. Beschwerde vom 8.1.2016 Mit finanzamtsinternem Formular vom 8.1.2016, beim Finanzamt an diesem Tag persönlich überreicht, erhob der Bf Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid vom 9.12.2015 mit dem ersichtlichen Antrag auf dessen ersatzlose Aufhebung und begründete dies wie folgt: - Die Prüfungen zu erledigen mußten meine Kinder in Wien sein auch für die Vorbereitung - Meine Tochter H ist im Feb. 2006 geboren und im Sep.2012 in der Schule angemeldet wurde, da gibt es keine Schulzeugnis für sie in diesem Zeitraum. - M und N machten sich bereit für die Matura. - Ich gehe in Pension 2017 od. 2018. - Die Familienbeihilfe darf nicht die Familie zerstören. Gnade!! Ich beantrage die Aussetzung des Betrages bis zur Erledigung der Beschwerde. Beigefügt waren offenbar folgende Bestätigungen: H: Schulbesuchsbestätigung Volksschule Wien 22.9.2015 bis 30.9.2015. Externistenprüfungszeugnis 1. Klasse Volksschule (Datum auf Kopie nicht ersichtlich) Externistenprüfungszeugnis 2. Klasse Volksschule (Datum auf Kopie nicht ersichtlich) Externistenprüfungszeugnis 3. Klasse Volksschule (Datum auf Kopie nicht ersichtlich) S: Externistenprüfungszeugnis 1. Klasse Volksschule 25.6.2009 Externistenprüfungszeugnis 2. Klasse Volksschule 21.6.2010 Externistenprüfungszeugnis 3. Klasse Volksschule 16.6.2011 Jahreszeugnis Volkschule Wien 4. Klasse Schuljahr 2011/2012 29.6.2012 Externistenprüfungszeugnis 1. Klasse Realgymnasium 21.11.2012 Externistenprüfungszeugnis 2. Klasse Realgymnasium 20.11.2013 Externistenprüfungszeugnis 3. Klasse Realgymnasium 13.5.2015 N: Schulnachricht 1. Klasse Volksschule Wien Schuljahr 2004/2005 4.2.2005 Schulbesuchsbestätigung 1. Klasse Volksschule Wien Schuljahr 2004/2005 1.6.2005 Schulnachricht 2. Klasse Volksschule Wien Schuljahr 2005/2006 3.2.2006 Jahreszeugnis 2. Klasse Volksschule Wien Schuljahr 2005/2006 30.6.2006 Externistenprüfungszeugnis 3. Klasse Volksschule 25.6.2007 Externistenprüfungszeugnis 4. Klasse Volksschule 27.6.2008 Externistenprüfungszeugnis 1. Klasse Gymnasium 26.11.2008 Statement Of Marks einer ägyptischen Schule für das Schuljahr 2011/2012 (326,5 Punkte von 340) Externistenprüfungszeugnis 3. Klasse Gymnasium 25.6.2012 Externistenprüfungszeugnis 4. Klasse Gymnasium 10.6.2013 Externistenprüfungszeugnisse ORG 19.3.2014, 8.10.2014 Anmeldebestätigung AHS-Reifeprüfung 17.6.2014 Externistenprüfungszeugnis über die Zulassungsprüfung zur Externistenreifeprüfung 17.3.2015 M: Externistenprüfungszeugnis 1. Klasse Volksschule 16.6.2003 Externistenprüfungszeugnis 2. Klasse Volksschule 23.6.2004 Schulnachricht 3. Klasse Volksschule Wien Schuljahr 2004/2005 4.2.2005 Jahreszeugnis 3. Klasse Volksschule Wien Schuljahr 2004/2005 1.7.2005 Schulnachricht 4. Klasse Volksschule Wien Schuljahr 2005/2006 3.2.2006 Jahreszeugnis 4. Klasse Volksschule Wien Schuljahr 2005/2006 30.6.2006 Externistenprüfungszeugnis 1. Klasse Realgymnasium 18.6.2007 Externistenprüfungszeugnis 2. Klasse Realgymnasium ...6.2008 Externistenprüfungszeugnis 3. Klasse Realgymnasium 10.6.2009 Externistenprüfungszeugnis 4. Klasse Realgymnasium .....2010 Externistenprüfungszeugnis 5. Klasse Oberstufenrealgymnasium 28.6.2011 Externistenprüfungszeugnis ORG 8.10.2012 Externistenprüfungszeugnis ORG 14.3.2012 Externistenprüfungszeugnis ORG 17.11.2014 Externistenprüfungszeugnis ORG 14.4.2015 Zulassungsprüfungen für die Externistenreifeprüfung ORG 24....2014 (Prüfungsdaten: 8.10.2012, 18.3.2014, 12.6.2013, 3.10.2012, 18.11.2013, 11.6.2013, 9.10.2013, 10.3.2014, 11.11.2013). Beschwerdevorentscheidung Mit Beschwerdevorentscheidung vom 19.2.2016 wies das Finanzamt die Beschwerde vom 8.1.2016 als unbegründet ab: Sie und Ihre Kinder S, M, H, N und Y sind österreichische Staatsbürger. Familienbeihilfe wurde von Ihnen ab Geburt der Kinder bezogen. Laut Auskunft des Stadtschulrates ist ein Schulbesuch in Österreich lediglich für S im Schuljahr 2011/12, für N in den Schuljahren 2004/05 und 2005/06 und für M in den Schuljahren 2002/03 bis inklusive 2005/06 dokumentiert. H besuchte lediglich im Schuljahr 2015/16 von 22.09.2015 bis 30.09.2015 eine Volkschule in Wien (Schulbestätigung vom 30.09.2015). Y besuchte nie eine österreichische Schule. In allen anderen Schuljahren waren die Kinder zum häuslichen Unterricht abgemeldet. Vorgelegt wurden u.a. Schulbestätigungen aus Ägypten. Die entsprechenden Prüfungen in Österreich wurden vor der Externistenkommission des Stadtschulrates für Wien abgelegt. Laut Ihren Angaben lebt Ihre Gattin seit 4-5 Jahren aus gesundheitlichen Gründen in Ägypten. S sei jedes Jahr von September bis Februar in Österreich, wo er von einem Bekannten unterrichtet werde. H werde von Ihnen und ihrem Bruder S betreut. Y lebe seit 2009 oder 2010 in Ägypten. Wie lange sich M und N jeweils in Ägypten und Österreich aufhielten, konnte von Ihnen nicht angegeben werden (vgl. Niederschrift vom 22. 10.2015). Vorgelegt wurden u.a. Reisepässe von Ihnen (ausgestellt am 16.07.2002 und am 05.06.2012), S (ausgestellt am 21.06.2011), H (ausgestellt am 16.01.2012) und eine Kopie des Reisepasses von N mit dem Ausstellungsdatum 10.08.2011. M, N, S und Y waren bis Juni 2006 in Ihrem Reisepass eingetragen. Danach erhielten sie eigene Pässe, die Sie allerdings nicht mehr gefunden hätten. Von M wurde überhaupt kein Reisepass vorgelegt, da sie sich zum Zeitpunkt der Vorlage der Reisepässe in Ägypten befand. Y hätte seinen Pass im September 2011 verloren; eine Verlustanzeige wäre bei der österreichischen Botschaft in Kairo gemacht worden; ein neuer Reisepass sei noch nicht ausgestellt worden (vgl. Niederschrift vom 22.10.2015). Aus diesen vorliegenden Reisepässen sind zahlreiche Ein- und Ausreisen der Kinder ersichtlich, wobei sich die Kinder die überwiegende Zeit in Ägypten aufgehalten haben. Das Amt für Jugend und Familien gibt in einer schriftlichen Stellungnahme vom 27.10.2015 an, dass bei Kontakten zur Familie der „dringende Eindruck entstanden sei, dass sich die Kinder H und Y gar nicht in Österreich aufhielten, S nur zum Teil, die Mädchen M und N nur selten.“ Gesetzliche Grundlagen: Nach § 5 Abs. 3 FLAG 1967 besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten. Gemäß § 25 FLAG 1967 sind Personen, denen Familienbeihilfe gewährt wird, verpflichtet, Tatsachen, die bewirken, dass der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt, sowie Änderungen des Namens oder der Anschrift ihrer Person oder der Kinder, für die ihnen Familienbeihilfe gewährt wird, innerhalb eines Monats ab dem Tag des Bekanntwerdens zu melden. Nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. § 207 Abs. 4 BAO normiert, dass das Recht den Ersatz zu Unrecht geleisteter oder die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beihilfen zu fordern in fünf Jahren verjährt. Abs. 2 zweiter Satz (bei hinterzogenen Abgaben beträgt die Verjährungsfrist 10 Jahre) gilt sinngemäß. Gemäß S 208 Abs. 1 lit. c BAO beginnt die Verjährung in den Fällen des § 207 Abs. 4 BAO mit Ablauf des Jahres in dem die rückzufordernden Beihilfen... geleistet wurden. Würdigung: Es ist Sache des Beschwerdewerbers, das Vorliegen der Voraussetzungen für den Anspruch auf Familienbeihilfe nachzuweisen bzw. glaubhaft und nachvollziehbar darzustellen. Die Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes findet dort ihre Grenze, wo nach Lage des Falles nur die Partei Angaben zum Sachverhalt machen kann (VwGH 25.10.1995, 94/15/0131, 94/15/0181). Nach der Judikatur tritt die amtswegige Ermittlungspflicht gegenüber der Behauptungs— und Mitwirkungspflicht auch dann in den Hintergrund, wenn die Behörde nur auf Antrag - wie es auf den vorliegenden Beschwerdefall zutrifft - tätig wird (VwGH 20.6.1990, 89/13/0107). Die Einschränkung des § 5 Abs. 3 FLAG 1967 gilt nur bei einem Aufenthalt außerhalb von EU und EWR (§ 53 FLAG in Verbindung mit der Verordnung (EU) 883/2004) bzw. soweit es keine anderslautenden staatsvertraglichen Regelungen gibt. Mit Ägypten existiert allerdings kein Staatsvertrag, der die Gewährung von Familienleistungen regelt. Nach der Rechtsprechung des VwGH zu § 5 Abs. 3 FLAG 1967 ist der ständige Aufenthalt unter den Gesichtspunkten des Vorliegens eines gewöhnlichen Aufenthaltes nach § 26 BAO zu beurteilen. Danach hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt. Der gewöhnliche Aufenthalt verlangt daher grundsätzlich körperliche Anwesenheit. Eine natürliche Person kann nur einen gewöhnlichen Aufenthalt haben. Nur vorübergehende Abwesenheiten unterbrechen den gewöhnlichen Aufenthalt nicht. Erstreckt sich der Aufenthalt über einen längeren Zeitraum, liegt kein nur vorübergehendes Verweilen mehr vor (vgl. VwGH 28.11.2007, 2007/15/0055). Kein ständiger Aufenthalt würde beispielsweise bei einem Aufenthalt zu Urlaubszwecken, Kurzwecken und Erholungszwecken begründet werden. Der ständige Aufenthalt des anspruchsvermittelnden Kindes am Ausbildungsort ist jedenfalls bei einem auf mehrere Jahre ausgelegten Schul- bzw. Universitätsbesuch gegeben. Das (teilweise) Verbringen der Ferien in Österreich ist als vorübergehende Abwesenheit zu beurteilen, wodurch der ständige Aufenthalt im Ausland nicht unterbrochen wird (vgl. u.a. VwGH 2.6.2004, 2001/13/0160). Ein auf voraussichtlich mehrere Jahre angelegter Schul- bzw. Universitätsbesuch ist laut Judikatur des VwGH nicht mehr als bloß vorübergehender Aufenthalt zu beurteilen (vgl. VwGH 15.11.2005, 2002/14/0103). In seinem Erkenntnis 24.6.2010, 2009/16/0133 hat der VwGH einen Auslandsaufenthalt von fünfeinhalb Monaten gerade noch als vorübergehend beurteilt. Auf Grund der Aufzeichnungen des Stadtschulrates, den vorliegenden Unterlagen über die Ausbildung Ihrer Kinder, den Reisedaten laut vorliegender Übersetzung der Ein- und Ausreisen und Ihren eigenen Ausführungen ist daher im Rahmen der freien Beweiswürdigung, wobei nach den Erfahrungen des täglichen Lebens und den logischen Denkgesetzen zu beurteilen ist, ob eine Tatsache als erwiesen anzusehen ist oder nicht, in den Rückforderungszeiträumen vom ständigen Aufenthalt Ihrer Kinder in Ägypten auszugehen, womit der Ausschließungsgrund des § 5 Abs. 3 FLAG gegeben ist. Eine Berechtigung zum Bezug der Familienbeihilfe war somit in den Rückforderungszeiträumen nicht gegeben. Über den Umstand des ständigen Aufenthaltes der Kinder in Ägypten wurde die Abgabenbehörde nicht aufgeklärt. Es ist daher in Entsprechung des § 207 Abs. 4 zweiter Satz BAO die Bestimmung des Abs. 2 leg. cit. sinngemäß anzuwenden mit der Maßgabe, dass für den vorliegenden Fall eine Verjährungsfrist von 10 Jahren zum Tragen kommt. Ihre Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerdevorentscheidung wurde am 11.3.2016 durch Hinterlegung zugestellt. Vorlageantrag Mit Schreiben vom 31.3.2016, an diesem Tag beim Finanzamt persönlich eingereicht, erhob der Bf ersichtlich Vorlageantrag: Ich erhebe eine Beschwerde gegen die Vorentscheidung vom 19-2-16 AV04 innerhalb eines Monats nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung durch das Bundesfinanzgericht bei dem oben angeführten Amt. Ich beantrage die Aussetzung Betrages von 102451,89 € bis zur Erledigung der Beschwerde. Unterlagen wird abgereicht. Beschluss vom 27.6.2016 Mit Beschluss vom 27.6.2016, dem Bf durch Hinterlegung am 1.7.2016 zugestellt, trug das Gericht dem Bf auf:

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Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100224/2016
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7100224.2016
Stammnummer
112345
Gültig
03.11.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF