Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2362-W/02
Schätzung eines Gastwirtes „Bier-KM-Fall“
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2362-W/02vom 30.07.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Klosterneuburger Wirtschaftstreuhand Gesellschaft m.b.H., gegen die Bescheide
des Finanzamtes Gänserndorf betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens
hinsichtlich der Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer für die Jahre1996
1997 und 1998, die Umsatzsteuerbescheide und Körperschaftssteuerbescheide
für die Jahre 1996, 1997 und 1998, die Haftungs- und Abgabenbescheide
betreffend Kapitalertragsteuer für die Jahre 1996 1997 und 1998 nach in
Wien, Vordere Zollamtstraße 7 durchgeführter mündlicher
Berufungsverhandlung entschieden:
Spruch
I.
Die Berufung
gegen den Wiederaufnahmebescheid betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 1998
und den Wiederaufnahmebescheid betreffend Körperschaftsteuer für das
Jahr 1998 sowie den Bescheid betreffend Vorauszahlung der
Körperschaftssteuer für das Jahr 2001 vom 26.9.2000 wird als
unzulässig zurückgewiesen.
II.
Die Berufung
gegen die Wiederaufnahmebescheide betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 1996
und 1997 und gegen die Wiederaufnahmebescheide betreffend
Körperschaftsteuer für das Jahr 1996 und 1997 wird als
unbegründet abgewiesen.
III.
1.
Der Berufung gegen die Umsatzsteuerbescheide und
Körperschaftssteuerbescheide für die Jahre 1996 und 1997 vom 26.9.2000
sowie gegen Haftungs- und Abgabenbescheide betreffend Kapitalertragsteuer
für die Jahre 1996 und 1997 vom 21.9.2000 wird teilweise Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
2.
Die Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid und Körperschaftssteuerbescheid
für das Jahr 1998 vom 26.9.2000 sowie gegen den Haftungs- und
Abgabenbescheid betreffend Kapitalertragsteuer für das Jahr 1998 vom
21.9.2000 wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Die
Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der
Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (i.d.F.
Bw. genannt) wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 8.1.1996 errichtet und am
5.4.1996 im Firmenbuch eingetragen. Bereits im Gründungsstadium wurde von
der Bw. mit der A-Brauerei ein Subpachtvertrag über einen alteingesessenen
Gastronomiebetrieb in Wien, 14. abgeschlossen. Von der Bw. wurden in der Folge
für bauliche Maßnahmen ATS 3.323.266,-- und für die Betriebs-
und Geschäftsausstattung ATS 3.135.513,-- in den Pachtbetrieb investiert.
Ende April 1996 wurde unter der Gaststättenbezeichnung H. ein
Restaurantbetrieb mit Schwerpunkt auf den Bierausschank eröffnet. Die
Gaststätte verfügte über zwei zueinander offene Gasträume,
über eine Salettl für geschlossene Veranstaltungen und Feiern bis zu
100 Personen und über einen großen Gastgarten mit alten
Kastanienbäumen für rund 50 Tische sowie über einen eigenen
Kinderspielplatz u.a. mit Luftburg und Go-cart-Bahn.
Die Bw. erklärte im
Berufungszeitraum, das sind die Kalenderjahre 1996 bis 1998, negative
Einkünfte aus Gewerbebetrieb (1996: - ATS 955.813,--, 1997: - ATS
521.982,-- und 1998: - ATS 1.489.179,-- ).
Der Sitz der Gesellschaft am
Betriebsstandort in Wien, 14. wurde mit Generalversammlungsbeschluss vom
13.10.1998 nach 2230 Gänserndorf verlegt und die Abtretung des Steueraktes
zum Finanzamt Gänserndorf veranlasst. Im Zuge der Betriebsprüfung
wurde eine Besichtigung des Firmensitzes im Februar 2000 vorgenommen und
festgestellt, dass es sich bei der Adresse um eine Wohnung in einer
Wohnhausanlage handelte. Darin hatten noch sieben weitere Gastronomielokale mit
Betriebsstandort in Wien ihren Sitz begründet. Von der Betriebsprüfung
wurde dieser Firmensitz als Scheinsitz qualifiziert, weil alle Anzeichen darauf
hinwiesen, dass an der Adresse keine relevante Geschäftstätigkeit
entfaltet wurde. Mit Schreiben vom 7.6.2001 gab die steuerliche Vertretung der
Bw. bekannt, dass der Firmensitz wieder an den Betriebsstandort in Wien 14.
zurückverlegt wurde.
Von der Prüfungsabteilung
Strafsachen Wien (PAST) wurden im Juni 1998 in Auftrag des Landesgerichtes
für Strafsachen Wien Hausdurchsuchungen bei der A-Brauerei
durchgeführt, wobei sowohl schriftliche Unterlagen als auch EDV-Daten
beschlagnahmt wurden, die in nachfolgend dargestellter Weise Schwarzlieferungen
an Gaststätten belegten: "Der Kunde der A-Brauerei deponierte seine
offizielle Bestellung in der telefonischen Bestellannahme, worauf diese sofort
in die EDV zur offiziellen Kundennummer des Bestellers eingegeben wurde.
Zusätzlich orderte der Kunde seine inoffiziellen (schwarzen oder
verdeckten) Getränkeeinkäufe. Diese wurden von den Mitarbeitern der
Bestellannahme ebenfalls in das EDV-Bestellsystem eingegeben, allerdings zu
einer fingierten, fiktiven Kundennummer. An Hand der Aufzeichnungen der
Mitarbeiter in der Bestellannahme sowie durch Zeugeneinvernahme zahlreicher
Mitarbeiter der A-Brauerei konnte dieses System zur Ermöglichung bzw.
Erleichterung der Schwarzeinkäufe durch die Gaststätten bis ins Detail
belegt werden. Der wahre Käufer der verdeckten Getränkelieferungen
wurde in den Datensätzen der A-Brauerei als so genannte Verleger
(Zwischenhändler) unter Zuordnung zu den fiktiven Kunden angeführt,
wobei es sich aber im Gegensatz zu echten Verlegerumsätzen um Barzahlungen
handelte.
Aus diesem Umstand wurde es den
Systemprüfern möglich auf Grundlage der elektronischen
Buchhaltungsdaten der A-Brauerei jeden einzelnen Schwarzeinkauf dem
tatsächlichen Abnehmer zuzuordnen. Eine Auswertung dieser
Datenbestände wurde in Form einer so genannten Kontrollmitteilung den
jeweils zuständigen Finanzämtern übermittelt.
Aus der Kontrollmitteilung der
PAST-Wien vom 12.5.1999 ging hervor, dass die Bw. in den Jahren 1996, 1997 und
1998 unter den fiktiven Kundenbezeichnungen, B Bau, Kundennummer xxx und B-Club
, Kundennummer xxx große Mengen an Bier und alkoholfreie Getränke als
Schwarzlieferungen von der A-Brauerei bezogen hatte.
Die diesbezüglichen
Datensätze aus der Buchhaltung sowie die Zeugenniederschriften der
Mitarbeiter der A-Brauerei (Zeugen) und eine Abschrift der relevanten Eintragung
in das Heft der Mitarbeiter der Bestellannahme über Kunden, die
Schwarzlieferungen erhielten (Heft Nr. 2: H, yyy jeden Freitag auf diese
Kundennummer: xxx) wurden als Beweismaterial der Kontrollmitteilung
angeschlossen.
Vom Finanzamt Gänserndorf
wurde mit Prüfungsauftrag vom 6.12.1999 bei der Bw. gemäß
§ 99 Abs. 2 Finanzstrafgesetz für die Jahre 1996 und 1997 eine
Buch- und Betriebsprüfung sowie für den Zeitraum 1-6/1998 eine
UVA-Nachschau durchgeführt.
Vom Betriebsprüfer wurde
festgestellt, dass von der Bw. keine Losungsaufzeichnungen aufbewahrt wurden.
Die Einzeltageslosungsausdrucke der Schankanlage waren nicht vorhanden. Die Bw.
rechtfertigte das Fehlen dieser Grundaufzeichnungen mit einem Festplattencrash,
weshalb auch ein nachträgliches Ausdrucken oder Sichtbarmachen am
Bildschirm für den gesamten Prüfungszeitraum nicht möglich
gewesen sei. Weiters fehlten die Rechnungsbelege, die gegenüber den
einzelnen Kunden ausgestellt wurden. So seien durch Kontrollmitteilung zwei
Rechnungskopien Nr. 26 und 27 vom 16.7.1997 dem Prüfungsorgan vorgelegen.
Weder diese noch die Rechnungsdurchschriften 1- 25 sowie 28ff seien in der
Buchhaltung der Bw. vorhanden gewesen.
Von der Betriebsprüfung
wurde wegen der schwerwiegenden formellen und materiellen
Buchführungsmängel auf Grundlage der Auswertungen der
Buchhaltungsdaten der A.-Brauerei . im Schätzungswege eine Umsatz- und
Gewinnerhöhung sowie verdeckte Gewinnausschüttung ermittelt. Basis
für die Schätzung waren die konkret festgestellten verdeckten
Wareneinkäufe von Bier und alkoholfreien Getränken. Im Hinblick auf
den überaus hohen Anteil der verdeckten Getränkeeinkäufe und die
schwerwiegenden Aufzeichnungsmängel wurde zudem bei den anderen
Warengruppen (Speisen, Kaffee, Eis, Wein, Spirituosen usw.) ein 20%iger
Sicherheitszuschlag angesetzt.
Hinsichtlich der einzelnen
Berechnungen und Beträge der Betriebsprüfung wird auf den, den
Parteien vorliegenden Betriebsprüfungsbericht vom 7.9.2000 sowie auf die
Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 12.5.2000 hingewiesen.
Vom Finanzamt Gänserndorf
wurde auf Grundlage der Feststellungen der Betriebsprüfung die
Umsatzsteuer- und Körperschaftsteuerbescheide für 1996 und 1997 mit
Bescheid vom 26.9.2000 wiederaufgenommen und von der Abgabenerklärung der
Bw. abweichende Sachbescheide erlassen. Zudem wurde auf Grundlage des
Ermittlungsergebnisses der Betriebsprüfung abweichend von der
Erklärung der Bw. die Veranlagung der Umsatzsteuer und
Körperschaftsteuer 1998 mit Bescheid vom 26.9.2000 vorgenommen und
bezüglich der verdeckten Gewinnausschüttung ein Haftungs- und
Abgabenbescheid vom 21.9.2000 betreffend die Kapitalertragsteuer für die
Jahre 1996 bis 1998 (ohne Zustellnachweis) erlassen. Die
Bescheidbegründungen verwiesen auf die Feststellungen der
abgabenbehördlichen Prüfung, die der Niederschrift und dem
Prüfbericht zu entnehmen seien. Insgesamt führten diese Bescheide zu
einer Abgabennachforderung von ATS 4.645.357,--.
Die Bw. erhob gegen diese
Bescheide sowie gegen die nicht existenten Wiederaufnahmebescheide betreffend
Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer 1998 und gegen den
KÖSt-Vorauszahlungsbescheid für 2001 vom 26.9.2000 durch ihre
steuerliche Vertretung mit Schreiben vom 30.10.2000 form- und fristgerecht
Berufung. Gegen die angefochtenen Bescheide wurde vorgebracht, dass ihre
Begründung mangelhaft sei, insbesondere könne durch den Verweis auf
den BP-Bericht nicht festgestellt werden, welchen Sachverhalt das Finanzamt im
Detail ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt habe.
Die steuerliche Vertretung
führt in der Berufung aus, dass mit der gesetzlichen Bestimmung der
amtswegigen Wiederaufnahme des Verfahrens "wie im gleichgeschalteten
Ameisenstaat nationalsozialistischer Prägung, das Staatsinteresse weit
über das Individualinteresse gestellt werde, was der demokratischen
Grundordnung unserer Bundesverfassung widerspreche." Nach Ansicht der
steuerlichen Vertretung beruhe der den angefochtenen Bescheiden zu Grunde
liegende Wiederaufnahmegrund auf einem "nationalsozialistischen Gedankengut",
weshalb diese Bestimmung gegen § 1 Rechtsüberleitungsgesetz
verstoße und sogar verfassungswidrig sei.
Inhaltlich wird in der Berufung
auf die Vorhaltsbeantwortung gegenüber der Betriebsprüfung vom
14.4.2000 verwiesen. Darin bestreitet die Bw. jemals Schwarzeinkäufe von
der A-Brauerei vorgenommen zu haben. Der Geschäftsführer
hätte aber in Erfahrung bringen können, dass Fußballspieler des
Fußballclub R. für diverse Privatfeste Bier und alkoholfreie
Getränke auf eigene Rechnung, unter dem Geschäftsführer nicht
bekannte Decknahmen, bestellt hätten. Dies könnte von namentlich noch
zu nennenden Personen bestätigt werden. Weiters habe der
Geschäftsführer nachträglich erfahren, dass Kellner des
Unternehmens - die heute leider nicht mehr beschäftigt seien - auf
eigene Rechnung eingekauft und auch verkauft hätten und in diesen
Fällen sogar Rechnungen den Gästen auf Wunsch ausgestellt hätten.
Die Durchschrift dieser Paragons sei dem Geschäftsführer von dem
betreffenden Zahlkellner natürlich nicht ausgehändigt worden.
In der Berufung wird weiters
vorgebracht, dass die A-Brauerei zur Deckung von Schwarzlieferungen an andere,
steuerunehrliche Kunden, Lieferungen an redliche Kunden, wie der Bw. einer sei,
vorgeschoben wurden. Auf diese Weise hätten große Mengen
Schwarzlieferungen an diese steuerunehrlichen Kunden verschleiert werden
können. Es sei wohl bekannt, dass manche Kunden - so wie
beispielsweise der Bw. niemals Schwarzlieferungen bezogen hätten. Durch
diese vorgetäuschte Zurechnung der Brauerei an die redlichen Kunden
würde sozusagen, "dass nicht ausgenützte Potenzial an
Schwarzlieferungen der steuerehrlichen Kunden von anderen ausgenutzt". Das
System der Zurechnung der Schwarzlieferungen an die steuerehrlichen Kunden
hätte bewirkt, dass die Schwarzlieferungen - im Verhältnis zu
den offiziellen Lieferungen - praktisch nicht aufgefallen seien. Der Bw.
hätte diese missbräuchliche Zurechnung an Ihn auch nicht bemerkt, weil
die Bezahlung der Lieferungen bar erfolgt sei.
Hierzu beantragte der Bw., eine
Zeugenbefragung der Bierführer, Telefonverkäuferinnen, des Prokuristen
und der Logistik-Mitarbeiter der "Brau Union Österreich AG"
durchzuführen, ob nicht Lieferungen die rechnungsmäßig an den
Bw. lauten in Wahrheit einen anderen Kunden geliefert worden seien. Seitens des
Bw. werde ein Gutachten eines Systemanalytikers bezüglich der
Nachvollziehbarkeit der Zuordnung der Schwarz- und Graulieferungen der Brauerei
beauftragt und der Berufungsbehörde vorgelegt werden.
Die Bw. beantragte die
Aufhebung der Bescheide mangels nachvollziehbarer Begründung und in eventu
Stattgabe der Berufung und erklärungsgemäße Festsetzung der
Abgaben. Zudem stellte die Bw. den Antrag auf Abhaltung einer mündlichen
Berufungsverhandlung.
Vom Finanzamt wurde die
Berufung ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde
zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt.
Zum weiteren Verfahrensgang vor
dem UFS ist Folgendes anzuführen:
Vom UFS wurde der
Betriebsprüfer als Zeuge niederschriftlich einvernommen und die Vollschrift
der Niederschrift vom 7.5.2004 sowie eine Unterlage mit einer detaillierten
Darstellung der Kalkulation der Berechnungsgrundlagen vom 18.5.2004 für die
Vorbereitung auf das Erörterungsgespräch den Parteien zur
Stellungnahme vorgelegt. Eine Erörterung der Sach- und Rechtslage zur
Beilegung des Rechtsstreites wurde am 17. 5.2004 im Beisein des Amtsvertreters
und der steuerlichen Vertretung abgehalten.
Zur Vermeidung von
Wiederholungen wird nachfolgend der diesbezügliche Sachverhalt nur
zusammenfassend wiedergegeben und hinsichtlich der Einzelheiten auf die den
Parteien vorliegende Zeugenniederschrift vom 7.5.2004, die Unterlage über
die Darstellung der Besteuerungsgrundlagen vom 18.5.2004 und die Niederschrift
über das Erörterungsgespräch verwiesen:
Im Zuge der Zeugeneinvernahme
und des Erörterungsgespräches wurden vom UFS auf Grundlage der
Buchhaltungsdaten der A-Brauerei die Gesamtbeträge der verdeckten
Getränkeeinkäufe im Einzelnen nachgeprüft. Hierbei zeigte sich,
in Übereinstimmung mit den Parteien, dass die Gesamtbeträge der
nachgewiesenen Schwarzeinkäufe zu korrigieren waren. In den angefochtenen
Bescheiden wurde auf Grund eines Irrtums der Betriebsprüfung bei der
Schätzung von folgendem verdeckten Getränkeeinkauf
ausgegangen:
|
Schwarzeinkäufe
lt. BP
|
1996
|
1997
|
1998
|
Bier
|
292.638,00
öS
|
728.460,00
öS
|
308.915,00
öS
|
Alkoholfreie
Getränke
|
64.600,00
öS
|
144.232,00
öS
|
69.540,00
öS
An Hand der vorgenannten
Buchhaltungsdaten der A-Brauerei waren aber nur folgende verdeckte
Getränkeeinkäufe an die Bw. festzustellen:
|
Schwarzeinkäufe
von der A-Brauerei
|
1996
|
1997
|
1998
|
Bier
|
209.352,00
öS
|
525.017,00
öS
|
223.137,71
öS
|
Alkoholfreies
Bier
|
5.306,00
öS
|
4.848,00
öS
|
2.280,00
öS
|
Biersteuer
|
29.449,00
öS
|
71.369,40
öS
|
30.017,20
öS
|
Summe
|
244.107,00
öS
|
601.234,40
öS
|
255.434,91
öS
|
Alkoholfreie
Getränke
|
56.358,00
öS
|
132.830,00
öS
|
64.108,00
öS
Den Parteien
wurden die Buchhaltungsdateien zur Nachvollziehung dieser
Sachverhaltsfeststellung und Stellnahme hierzu vorgelegt, ohne dass ein Einwand
dagegen erhoben wurde.
Weder in der Berufung noch im
Erörterungsgespräch wurden von der steuerlichen Vertretung
Einwände gegen die Schätzungsmethode oder die Höhe der
Schätzung vorgebracht. Bestritten wurde der Umstand, dass der Bw.
überhaupt verdeckte Wareneinkäufe getätigt habe. Ergänzend
zu dem Berufungsvorbringen wurde bei der Erörterung vorgetragen, dass
einzelne Tourennummern in den Buchhaltungsdateien (z.B. 5017) für eine
Belieferung im 1. Bezirk stehe, sich der Betrieb der Bw. aber im 14. Bezirk
befunden habe. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Betrachtung der Tourennummern
das Vorliegen von Schwarzlieferungen an den Bw. sogar bestätigte. Beinahe
ständig wurde die Tour 5020 gefahren, wobei die Ziffer 5 auf der
Tausenderstelle der Tourennummern für die Zustellung an Freitagen steht.
Dieses Faktum stimmt mit der Eintragung in den händischen Aufzeichnungen
der Telefonverkäufer überein. Die Zahl 20 im Tourencode betrifft
Belieferungen des 14. Bezirks, wo sich der Betrieb der Bw. befand. Die
vereinzelten Warenpositionen mit Tourennummern eines anderen Bezirkes sind im
Verhältnis zur Gesamtheit für die Schätzung geradezu unbedeutend.
Außerdem kommen vielfache Erklärungen hierfür in Betracht, ohne
dass dadurch die Richtigkeit des in den Datenbeständen ausgewiesenen
Leistungsempfängers - die Bw. - in Zweifel gezogen werde.
Im Zuge des
Erörterungsgespräches wurde dem Amtsvertreter sowie der steuerlichen
Vertreter dargelegt, dass vom UFS beabsichtigt ist, in der Berufungsentscheidung
von der Schätzung des angefochtenen Bescheides abzuweichen. Den Parteien
wurden auch schriftlich die Gründe, die Methode und die Höhe der
Änderung der Schätzung mitgeteilt und die Ansicht des Referenten
dargelegt, dass die Änderung der Schätzung zur Erfassung der realen
Besteuerungsgrundlagen erforderlich ist.
Soweit für die
Berufungsentscheidung relevant, wird die den Parteien bekannt gegebene
Änderung der Schätzung für das Jahr 1998 nachstehend
angeführt:"
|
Schätzungsgrundlagen
- Berechnung der Höhe der Schätzung
|
1.
Ermittlung des Verkürzungsfaktors bei Bier und alkoholfreie
Getränke
|
|
|
|
|
|
1996
|
1997
|
1998
|
erklärte
Erlöse Bier
|
1.137.822,00
öS
|
1.131.485,00
öS
|
1.087.485,00
öS
|
Schwarzerlöse
Bier
|
686.905,00
öS
|
1.695.568,00
öS
|
721.336,00
öS
|
Verkürzungsfaktor
in %
|
60%
|
149%
|
66%
|
erklärte
Erlöse alkoholfreie Getränke
|
358.110,00
öS
|
466.891,00
öS
|
592.853,00
öS
|
Schwarzerlöse
alkoholfreie Getränke
|
256.992,00
öS
|
694.700,00
öS
|
335.284,00
öS
|
Verkürzungsfaktor
in %
|
72%
|
149%
|
56%
|
2.
Darstellung der erklärten Erlöse, des WES und des RAK nach
Umsatzgruppen
|
|
|
|
|
|
1996
|
1997
|
1998
|
Erlöse
Küche
|
1.661.408,00
öS
|
2.867.691,00
öS
|
2.713.292,00
öS
|
WES
Küche
|
684.847,00
öS
|
1.042.112,00
öS
|
932.455,00
öS
|
RAK
|
2,426
|
2,752
|
2,910
|
Erlöse
Eis
|
57.752,00
öS
|
32.405,00
öS
|
1.744,00
öS
|
WES
Eis
|
19.528,00
öS
|
9.417,00
öS
|
507,00
öS
|
RAK
|
2,957
|
3,441
|
3,440
|
Erlöse
Kaffee, Tee
|
261.269,00
öS
|
186.247,00
öS
|
220.545,00
öS
|
WES
Kaffee, Tee
|
15.082,00
öS
|
14.274,00
öS
|
13.372,00
öS
|
RAK
|
17,323
|
13,048
|
16,493
|
Erlöse
Wein
|
202.910,00
öS
|
249.521,00
öS
|
402.759,00
öS
|
WES
Wein
|
37.370,00
öS
|
46.414,00
öS
|
54.099,00
öS
|
RAK
|
5,430
|
5,376
|
7,445
|
Erlöse
Spirituosen
|
93.415,00
öS
|
106.406,00
öS
|
154.951,00
öS
|
WES
Spirituosen
|
15.362,00
öS
|
12.518,00
öS
|
16.755,00
öS
|
RAK
|
6,081
|
8,500
|
9,248
|
Erlöse
Rauchwaren
|
48.450,00
öS
|
48.876,00
öS
|
83.418,00
öS
|
WES
Rauchwaren
|
47.225.00
öS
|
36.966,00
öS
|
78.591,00
öS
|
RAK
|
1,026
|
1,322
|
1,061
Bei
der Schätzung ist zu berücksichtigen, dass die Gastwirtschaft am
25.4.1996 eröffnet wurde und somit 1996 nur ein achtmonatiger
Wirtschaftszeitraum vorgelegen ist.1998 hat sich der Betrieb bereits etabliert
und wurden ganzjährig Erlöse erzielt. Im Jahr 1998 hat die PAST nur
die Schwarzeinkäufe für einen Zeitraum von sechs Monaten (1-6/1998)
erhoben. Die unter 2. dargestellten erklärten Umsätze und
Wareneinkäufe 1998 im Vergleich zu den Vorjahren zeigen an, dass auch in
der zweiten Jahreshälfte 1998 verdeckte Wareneinkäufe bei der
A-Brauerei erfolgt sein mussten. Dies deshalb, weil 1998 weder ein
Umsatzeinbruch erkennbar, noch ein Anstieg der offiziellen Wareneinkäufe
bei Bier und alkoholfreien Getränken festzustellen ist. Wenn aber aus der
Gesamtheit der betrieblichen Umstände darauf geschlossen werden muss, dass
die Umsätze einschließlich der Schwarzumsätze 1997 auch im
Folgejahr 1998 annähernd erreicht wurden, müssen auch in der zweiten
Jahreshälfte 1998 verdeckte Wareneinkäufe vorgelegen und damit
Schwarzumsätze erwirtschaftet worden sein.
|
3.
Umsatzzuschätzung bei Bier und AF 1998
|
4-12/1996
|
1-12/1997
|
1-6/1998
|
Schwarzumsätze
Bier und AF
|
943.898,00
öS
|
2.390.268,00
öS
|
1.056.621,00
öS
|
Umsatzzuschätzung
Bier und AF für den Zeitraum 7-12/1998 - Griffweise Schätzung in
Orientierung am Umsatz 1997 und 1-6/1998
|
|
|
1.300.000,00
öS
|
Umsatzzuschätzung
Bier und AF gesamt
|
4-12/1996
|
1-12/1997
|
1-12/1998
|
|
943.898,00
öS
|
2.390.268,00
öS
|
2.356.621,00
öS".
Zusätzlich
zu der Bekanntgabe der beabsichtigten Abweichung von der Schätzung im
Erörterungsgespräch einschließlich der der dabei ausgefolgten,
umfangreichen Unterlagen, wurden der Bw. mit Schreiben vom 18.5.2004 nochmals
die Gründe, Schätzungsmethode, Kalkulation und Höhe der
geschätzten Bemessungsgrundlagen betreffend Umsatzsteuer, nachvollziehbar
dargelegt und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Weiters wurde in dem Schreiben
mitgeteilt, dass der Geschäftsführer der Bw. (an den auch ein
Haftungsbescheid über die nachgeforderten Abgaben gerichtet ist) seinen
ordentlichen Wohnsitz in Österreich amtlich abgemeldet hat und laut
Meldeauskunft vom 11.5.2004 unbekannten Aufenthaltes ins Ausland verzogen ist.
Dies habe im gegenständlichen Verfahren zur Folge, dass Zustellungen an ihn
durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen
sind.
Anzumerken ist auch, dass mit
29.4.2004 die Bw. im Firmenbuch gemäß
§ 40 FBG wegen
Vermögenslosigkeit gelöscht wurde. Die Löschung der GmbH im
Firmenbuch hat bloß deklaratorischen Charakter. Die
Rechtspersönlichkeit der Gesellschaft besteht solange fort, als noch
Abwicklungsbedarf vorhanden ist. Das ist der Fall, wenn über
Abgabenverbindlichkeiten einer solchen Gesellschaft noch abzusprechen ist (VwGH,
20.9.1995, 95/13/0068, 20.11.1996, 95/15/0179). Die Firmenbuchlöschung ist
daher für das Berufungsverfahren ohne Bedeutung.
Der Geschäftsführer
wurde mit Vorladung vom 13.5.2004, zugestellt am 13.5.2004 durch Hinterlegung
gemäß
§ 104 BAO i.V.m. § 8 Zustellgesetz zur
mündlichen Berufungsverhandlung für den 25.5.2004 vorgeladen. Mit dem
Amtsvertreter und der steuerlichen Vertretung wurde der Termin für die
mündliche Berufungsverhandlung bereits zu Beginn der Tätigkeit des
Referenten akkordiert. In der Folge wurde die Parteienvertreter unter anderem
mit Mail vom 27.4.2004 und beim Erörterungstermin am 17.5.2004 über
Ort und Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung informiert und mit Vorladung
vom 13.5.2004, zugestellt am 24.5.2004 zu der mündlichen Verhandlung
geladen.
An der am 25.5.2004
durchgeführten Berufungsverhandlung nahm der Amtsvertreter entschuldigt
nicht teil. Die steuerliche Vertretung beantragte die Vertagung der
mündlichen Verhandlung, weil es dem Geschäftsführer, der sich im
Ausland aufhalte, sonst nicht möglich sei an der Verhandlung teilzunehmen.
Es sei ihr erst am 24.5.2004 gelungen, den Geschäftsführer telefonisch
zu erreichen.
Weil der Verhandlungstermin den
Parteien schon vor geraumer Zeit angekündigt war, jede Partei
ordnungsgemäß geladen war, eine Verzögerungsabsicht der Bw. klar
zu erkennen war und das Fernbleiben ausschließlich seine Gründe im
Verhalten des Geschäftsführers hatte sowie im Hinblick auf das
bisherige Berufungsvorbringen eine maßgebliche Klärung der Sachlage
vom Geschäftsführer nicht zu erwarten war, wurde der Antrag
abgewiesen.
Inhaltlich wurde von der
steuerlichen Vertretung nach Vortrag des Sachverhaltes durch den Referenten
Folgendes ausgeführt: "Eingewandt wird, dass die Abänderung der
Schätzung durch eine Zuschätzung weiterer Schwarzumsätzen bei
Bier und alkoholfreien Getränken im 2. Halbjahr 1998 in Höhe von ATS
1,3 Mio. nach Ansicht der Bw. sachlich unzutreffend sei.
Die im Pkt. 2 der Unterlage
dargestellten RAK-Schwankungen seien nicht zutreffend, weil die
Inventurstände, die vorhandenen Warenbestände (Lebensmittel und
Getränke) hierbei nicht berücksichtigt worden seien. Die
Betriebsprüfung habe von allen Warengruppen den zutreffenden RAK ermittelt.
Der Betriebsprüfung seien für ihre Prüfungshandlungen die
Buchhaltungsunterlagen einschließlich der Inventurlisten mit den
Inventurbeständen vorgelegt worden.
Im Pkt. 2 sei für die
RAK-Ermittlung nur der Warenverbrauch lt. Bilanz, nicht aber der vorhandene
Warenbestand berücksichtigt worden. Unter Berücksichtigung der
Warenbestände, würden sich keine auffallenden RAK-Schwankungen
ergeben.
Zu der Umsatzzuschätzung
von ATS 1,3 Mio. bei Bier und alkoholfreien Getränken im Jahr 1998
wird weiters eingewandt, dass das Restaurant über einen großen
Biergarten verfüge. Es sei nicht bekannt, ob bzw. in welchem Umfang 1998
ein Umsatzrückgang eingetreten ist. Es bestehe keine Kenntnis über die
damalige Wetterlage, weshalb keine Schlüsse über den Umfang des
Gartenbetriebes im 2. Halbjahr 1998 angestellt werden könnten. Das
Restaurant sei immer schlechter gegangen und in der Folge sei es auch zum
Konkurs gekommen. Auch vom Finanzamt wurde eine weitere Zurechnung von Bier und
alkoholfreien Getränken für das zweite Halbjahr 1998 nicht
vorgenommen, so dass eine Erhöhung nun durch die Rechtsmittelbehörde
der steuerlichen Vertretung unverständlich sei.
Anknüpfend an die schon
erfolgten Ausführungen im Erörterungsgespräch werde nochmals
vorgebracht, dass aus den Buchhaltungsdaten der Firma A-Brauerei hervorgehe,
dass unterschiedliche Touren gefahren worden sind. Bei einzelnen Lieferungen
handele es sich nicht um die Tour 5020, sondern um Touren, die in einen anderen
Bezirk, z.B. in den 1. Bezirk gingen. Die Meinung, dass Catering oder
Party-Service vorgelegen sei, liefere nach der gestrigen Rücksprache der
steuerlichen Vertretung mit dem Geschäftsführer keine hinreichende
Klärung. Dieser habe ihr mitgeteilt, er habe zwar gelegentlich
Cateringumsätze getätigt, aber die Lieferung der Getränke sei
trotzdem ins Restaurant erfolgt. Nach Ansicht der steuerlichen Vertretung
wären zur Klärung der Details die genaueren Ausführungen des
Geschäftsführers erforderlich. Aus diesem Grunde habe sie auch eine
Vertagung gewollt, damit der Geschäftsführer sich hierzu
äußern könne. Auch die Frage, ob bzw. von wem Lieferscheine
unterschrieben worden sind, sei im Zusammenhang mit den Verlegerumsätzen
relevant und könne nur unter Mitwirkung des Geschäftsführers
beantwortet werden. Dieser könne einen Vergleich der Lieferscheine
über offizielle Wareneinkäufe mit Lieferscheinen über
inoffizielle Wareneinkäufe hinsichtlich der Unterschrift des
Empfängers (Abnehmers) ermöglichen."
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.
Verfahrensrechtliche Beurteilung
Gemäß
§ 260 BAO
hat der Unabhängige Finanzsenat (UFS) als Abgabenbehörde zweiter
Instanz durch Berufungssenate über Berufungen der Finanzämter zu
entscheiden, soweit nicht anderes bestimmt ist. Die Entscheidung über
Berufungen obliegt namens des Berufungssenates dem Referenten, außer die
Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat wird beantragt oder vom
Referenten verlangt (§ 282 BAO). Die Mitglieder des UFS sind in
Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden (§ 271 BAO),
unabsetzbar (§ 6 Abs. 3 UFSG) und unversetzbar (§ 16 Abs. 4 UFSG).
Der UFS ist berechtigt den
angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die
Berufung als unbegründet abzuweisen (§ 289 Abs. 2 BAO).
1.1.
Wiederaufnahme des Verfahrens
Gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen
unter den Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a und c und in allen Fällen
zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im
Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser
Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des
Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt
hätte.
Tatsachen sind
ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens
zusammenhängende tatsächliche Umstände; also
Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu
einem anderen Ergebnis - als vom Bescheid zum Ausdruck gebracht -
geführt hätten, etwa Zustände, Vorgänge, Beziehungen,
Eigenschaften oder auch innere Vorgänge, wie Ansichten, Absichten und
Gesinnungen (z.B. VwGH 30.5.1994, 93/16/0096, 12.8.1994, 91/14/0018, 23.4.1998,
95/15/0108, 14.6.1982, 82/12/0056). Neu hervorkommen können als
Beweismittel (§ 166 BAO) etwa Urkunden (§168 BAO) und Aufzeichnungen.
Der mit der Wiederaufnahme
aufgehobenen früheren Umsatzsteuer- und Körperschaftsteuerbescheid
1996 wurde am 3.7.1998 und der frühere Umsatzsteuer- und
Körperschaftsteuerbescheid 1997 am 16.4.1999 erlassen.
In den gegenständlichen
Verfahren sind eine ganze Reihe von entscheidungswesentlichen Tatsachen und
Beweismittel nach dem Zeitpunkt der oben genannten Bescheiderlassungen neu
hervorgekommen. Neu hervorgekommene Tatsachen sind die vom Betriebsprüfer
festgestellten, mehrfachen und schwerwiegenden Buchführungs- und
Aufzeichnungsmängel (Fehlen von Ausgangsrechnungen, Fehlen der
Grundaufzeichnungen der Schankanlage usw.). Neu hervorgekommen sind für das
gegenständliche Verfahren aber auch Beweismittel, die Kontrollmitteilung
der PAST vom 12.5.1999, Eingang beim Finanzamt Gänserndorf am 7.6.1999,
samt weiteren Beweismaterialen, Buchhaltungsdateien, Aufschreibung der
Telefonverkäufer, Zeugenniederschriften, und die sich daraus ergebende
Tatsache, dass die Bw. von der A-Brauerei über das so genannte
"Verlegersystem" verdeckte Getränkelieferungen bezogen und mit diesen nicht
erklärte Umsätze erwirtschaftet hat.
Im Hinblick auf die erheblichen
Auswirkungen der neu hervorgekommenen Tatsachen auf die Bemessungsgrundlagen der
neu zu erlassenden Bescheide besteht kein Zweifel, dass es Geboten war, der
Rechtsrichtigkeit Vorrang vor der Rechtsbeständigkeit einzuräumen.
Bereits mit dem Verweis in den
angefochtenen Bescheiden auf den BP-Bericht und die Niederschrift wird eine
ausreichende - inhaltlich im Wesentlichen vergleichbare - Begründung
der Wiederaufnahme des Verfahrens erteilt. Für die Bw. waren die einzelnen
Wiederaufnahmegründe der Abgabenbehörde sowie der Zeitpunkt des
hervorkommend der neuen Tatsachen und die Ermessensgründe klar und
eindeutig nachvollziehbar.
Der Berufungseinwand ist daher
unzutreffend und vermag keine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides
aufzuzeigen.
1.2.
Zurückweisung der Berufung betreffend nicht existenter
Bescheide
Die Berufung gegen
Wiederaufnahmebescheide betreffend Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer 1998
ist als unzulässig zurückzuweisen, weil für das Kalenderjahr 1998
erst nach Durchführung der Betriebsprüfung die erstmalige Veranlagung
erfolgt und daher kein Wiederaufnahmebescheid erlassen worden ist. Mangels
Existenz der angefochtenen Bescheide war die Berufung in diesem Punkt
zurückzuweisen. Gleiches gilt für den angefochtenen
Körperschaftsteuervorauszahlungsbescheid für 2001 vom 26.9.2000 der
bereits aus dem Rechtsbestand ausgeschieden ist.
2.
Materiellrechtliche Beurteilung
2.1. Verdeckte
Getränkelieferungen von der A-Brauerei
In Streit steht die in den
angefochtenen Bescheiden zu Grunde liegende Schätzung wegen
Schwarzeinkäufe bei der A-Brauerei. Die Bw. bediente sich einer
Serienberufung, die auch in einer Reiher anderer, zum Teil anders gelagerter, so
genannter "Bier-KM-Fälle" nahezu wortgleich verwendet wurde. Im
Berufungsverfahren wurde dem Vorliegen von schwerwiegenden Buchführungs-
und Aufzeichnungsmängel sowie der Richtigkeit der Kalkulation der
Zuschätzung nicht entgegengetreten. Bestritten wird der Umstand, dass die
Bw. überhaupt Schwarzeinkäufe bei der A-Brauerei vorgenommen habe.
Vorweg ist hierzu festzuhalten, dass sich die Bw. hierbei bloßer
Einwendungsformeln und Argumentationsmuster bediente, die sich als typische
Schutzbehauptungen darstellen. Die Tatsachenbestreitungen sind zum Teil sogar
widersprüchlich und gehen über eine pauschale Behauptungsebene nicht
hinaus. Beweismittel oder konkrete Anhaltspunkte, die das Vorbringen der Bw.
bestätigen könnten wurden bestenfalls angekündigt, jedoch nie
vorgebracht.
Die Entscheidung geht auf Grund
nachstehender Beweiswürdigung von folgendem Sachverhalt aus:
Die Bw. tätigte neben den
in der Buchhaltung erfassten Einkäufen Schwarzeinkäufe von der
A.-Brauerei. Aus den gesicherten und ausgewerteten Datenbeständen der
Buchhaltung der A-Brauerei erfolgten folgende Schwarzeinkäufe von Bier und
alkoholfreien Getränken:
|
Schwarzeinkäufe
von der A-Brauerei
|
1996
|
1997
|
1998
|
Bier
|
209.352,00
öS
|
525.017,00
öS
|
223.137,71
öS
|
Alkoholfreies
Bier
|
5.306,00
öS
|
4.848,00
öS
|
2.280,00
öS
|
Biersteuer
|
29.449,00
öS
|
71.369,40
öS
|
30.017,20
öS
|
Summe
|
244.107,00
öS
|
601.234,40
öS
|
255.434,91
öS
|
Alkoholfreie
Getränke
|
56.358,00
öS
|
132.830,00
öS
|
64.108,00
öS
Den Parteien
sind die Daten zur vollständigen rechnerischen und inhaltlichen
Nachvollziehung der Gesamtbeträge der verdeckten Wareneinkäufe
vorgelegen und haben gegen die rechnerische Richtigkeit keinen Einwand erhoben.
Da diese Ausgangsbasis für die Schätzung betragsmäßig
geringer ist als die auf einem Irrtum beruhenden Ansätzen der
Betriebsprüfung, waren die angefochtenen Bescheide insoweit zu Gunsten der
Bw. abzuändern.
Der von der
Betriebsprüfung aus dem Gesamttatbestand ermittelte
Rohaufschlagskoeffizient wurde von der Bw. ausdrücklich als zutreffend
bezeichnet, sodass dieser für die weitere Umsatz-, Gewinn- und
Ausschüttungsermittlung beizubehalten war.
Die Zurechnung der Umsätze
(Schwarzeinkäufe) erfolgte durch das FA an Hand der von der
Prüfungsabteilung Strafsachen übermittelten Kontrollmitteilungen. Die
Auswertung des Datenmaterials der A.-Brauerei erfolgte durch die
Großbetriebsprüfung für Körperschaften Wien. Auf Grund des
beschlagnahmten Datenmaterials konnte bewiesen werden, dass die Bw. von der
A.-Brauerei nicht nur offizielle Lieferungen erhalten hatte, sondern auch
über Scheinkunden (Dummy) Getränke bezogen hatte
("Schwarzeinkäufe"). Der Zusammenhang zwischen der offiziellen und den
inoffiziellen Kundennummern ist mengen- und betragsmäßig nachweisbar.
Die Abrechnungsbelege wurden an
fiktive Abnehmer adressiert. Im Rechenwerk der A.- Brauerei waren die offizielle
und die fiktive Rechnung als zusammenhängend zu erkennen.
Aus den Niederschriften, die im
Zuge der Ermittlungen bei der A.-Brauerei aufgenommen wurden, geht nämlich
hervor, dass es beim Verkauf von Waren an Gastwirte, wenn es von diesen
gewünscht wurde, üblich war, einen Teil des Verkaufs auf eine andere,
als die dem Erwerber der Waren zugehörige Kundennummer (Dummynummer) zu
buchen. Aufzeichnungen, aus welchen die Zuordnung von Dummynummern zur
Kundennummer der Bw. hervorgeht, wurden beschlagnahmt. Die Verbuchung des
Verkaufes unter Heranziehung dieser Dummynummer erfolgte auf eine Art und Weise,
dass sich aus dem Datenbestand ein Konnex zur Kundennummer der Bw. herstellen
ließ.
Der Bw. wurde vom FA ein
Ausdruck der Daten, die der BP. seitens der Prüfungsabteilung Strafsachen
zur Verfügung gestellt wurde, zur Einsichtnahme und Stellungnahme
übermittelt. Diese Daten stammten aus dem Originaldatenbestand der A.
Brauerei. Die "Schwarzverkäufe" waren von der A. Brauerei kundenspezifisch
verbucht worden, sodass eine eindeutige Zuordnung zur Bw. möglich war.
Somit sind sowohl Art und
Mengen der Waren als auch die jeweiligen Einkaufspreise bezüglich der
"Schwarzeinkäufe" ersichtlich und stehen fest.
Der Umstand, dass auch bei der
Bw. dieses System etabliert wurde, ist auf Grund der vorliegenden Beweismittel
als gesichert anzusehen und hat nach der allgemeinen Lebenserfahrung die weitaus
größere Wahrscheinlichkeit für sich, als die bloße
Behauptung der Bw. keine Schwarzeinkäufe vorgenommen zu haben. Noch dazu
kommt, dass die Verantwortung der Bw. widersprüchlich und unschlüssig
ist.
Zuerst wurde behauptet, dass
Fußballspieler, die offensichtlich gute Gäste das Lokales waren,
für ihre Privatfeste und Kellner des Unternehmens für ihre eigene
Rechnung die verdeckten Wareneinkäufe vorgenommen hätten. Diese
Personen wurden weder namentlich genannt noch wurde eine Strafanzeige wegen
diesem behaupteten Betrug erstattet. Wegen dieser Umstände und der
Unwahrscheinlichkeit solchen Geschehens vor allem in Hinblick auf die
großen Warenmengen, fehlt jede Glaubhaftigkeit. Schon als abstrus zu
werten ist die Behauptung, die Brauerei hätte in ihrer Buchhaltung der Bw.
Schwarzlieferungen für andere Kunden bewusst falsch zugeordnet, um so das
"Kontingent an unauffälligen Schwarzlieferungen" auszunutzen. Wobei die Bw.
in ihrem "Berufungsformular" nicht von der A-Brauerei sondern von der
"B-Brauerei", bei der die Bw. keine Waren bezogen hatte, und von
einem Lieferzeitraum von 1994 bis 1997 sprach. Es versteht sich von selbst, dass
eine formularartige Sachverhaltsbestreitung nicht geeignet ist, die Feststellung
der verdeckten Wareneinkäufe der Bw. zu erschüttern.
Dem hierzu gestellten
Beweisantrag, die Behörde möge namentlich nicht genannte Mitarbeiter
der B-Brauerei einvernehmen, ob nicht derartige Lieferungen an Dritte zur
Verschleierung der Bw. zugeschrieben worden seien, war keine Folge zu geben. Es
lag kein tauglicher Beweisantrag vor. Zudem besteht bei eindeutig
unglaubwürdigen Schutzbehauptungen keine erkundigende
Beweiserhebungspflicht der Behörde. Die in Betracht kommenden Mitarbeiter
der A-Brauerei wurden außerdem als Zeugen zu den Schwarzlieferungen schon
einvernommen, wobei die von der Bw. aufgestellte Behauptung nicht einmal
ansatzweise als möglich zu erkennen ist.
Zusammenfassend gelangt der UFS
zur Überzeugung, dass die Behauptungen der Bw. aus taktischen Gründen
vorgetragen wurden und nicht einmal eine einheitliche Linie aufweisen. Das
Argument, die Hinzurechnungen seien zu Unrecht erfolgt, wird nur vage
vorgetragen und steht in klarem Widerspruch zu dem anderen Vorbringen. Es wurde
auch kein einziger Beweis angeboten, der dieses Vorbringen erhärten
würde.
Für die
Schwarzeinkäufe existieren keine ordnungsgemäßen Rechnungen. Die
Buchhaltung der Bw. war materiell und formell nicht ordnungsgemäß.
Der Einwand, dass einzelne
Tourennummern nicht den 14. Bezirk betreffen vermag das Beweisergebnis nicht zu
beeinflussen. Im Gegenteil durch die Aufschlüsselung der Tourennummern wird
das System der Schwarzlieferungen an die Bw. zusätzlich bestätigt. Bei
den mehreren hunderten Lieferpositionen war in fast allen Fällen die Tour
5020 angeführt. Die steuerliche Vertretung habe bei der A-Brauerei erfragt,
dass die Ziffer 5 in der Tourennummer für Lieferungen am Freitag und die
"20" für den 14. Bezirk stehe. Dass die Schwarzlieferungen
freitags erfolgten, wird auch durch ein anderes Beweismittel bestätigt.
Andere Tourennummern z.B. 5017
(angeblich Tour im 1. Bezirk) sind nur vereinzelt angeführt und sind schon
aus diesem Grunde für die Schätzung von unbedeutender
Größe. Zudem ist bei den Lieferdaten neben der Tour auch der Betrieb
und die Kundennummer der Bw. angeführt. Der Umstand, dass in
Einzelfällen die Schwarzlieferung nicht über die übliche Tour
(5020) sondern durch eine andere Tour erfolgt ist, vermag die Tatsache, dass die
Lieferung der Bw. erhalten hat, nicht in Zweifel zu ziehen.
2.1.1. Zuschätzung wegen
verdeckter Lieferungen im Zeitraum 7-12/1998
Von der PAST konnten für
den Zeitraum 1996 bis Juni 1998 Beweismittel über Schwarzeinkäufe von
Bier und alkoholfreien Getränken der Bw. aufgenommen werden. Für die
Schätzung ist zu berücksichtigen, dass der Gastgewerbebetrieb, dessen
Getränkeschwerpunkt auf dem Bierausschank liegt, erst am 25.4.1996
eröffnet wurde. Im Jahr 1998 hatte sich der Betrieb bereits etabliert und
wurde wie 1997 im ganzen Jahr ein Umsatz erzielt.
Betrachtet man die
festgestellten Schwarzeinkäufe und die Umsätze bei den anderen
Warengruppen wird Folgendes deutlich: Der Bw. musste auch im 2. Halbjahr 1998 in
ähnlicher Größenordnung wie im 1. Halbjahr bzw. wie im 2.
Halbjahr 1997 seine Schwarzgeschäfte mit Bier und alkoholfreien
Getränken fortgesetzt haben, wenngleich sich die Art und Weise, wie diese
abgewickelt wurden, im Hinblick auf die Ermittlungen der PAST bei der A-Brauerei
wohl geändert haben werden.
Auf Grund des großen
Umsatzanteiles des Schwarzgeschäfts mit Bier und alkoholfreien
Getränken, hätte eine Umstellung auf offiziellen Einkauf zu einem
entsprechenden Anstieg des Wareneinsatzes in der Bilanz führen müssen.
Das war aber nicht der Fall. Da aber ein Umsatzeinbruch bei Bier und
alkoholfreien Getränken im 2. Halbjahr 1998 in der Größenordnung
des bisherigen Schwarzeinkaufes eindeutig ausgeschlossen werden kann und auch
durch die erzielten Umsätze bei den anderen Warengruppen (Wein,
Spirituosen, Speisen, Zigaretten usw.) widerlegt wird, muss mit Sicherheit
angenommen werden, dass die Schwarzgeschäfte in vergleichbarem Umfang auch
im 2. Halbjahr 1998 weitergeführt worden sind.
Die Betriebsprüfung bzw.
die Abgabenbehörde 1. Instanz hat diese im Zeitraum 7-12/1998
fortgeführten Schwarzgeschäfte in ihrer Schätzung nicht
berücksichtigt. Zur Ermittlung der wahren Besteuerungsgrundlagen waren
daher im Umsatz-, Körperschaftsteuer-, und KEST-Bescheid für 1998
Schwarzumsätze (Bier und alkoholfreie Getränke) von ATS 1.300.000,--
hinzuzuschätzen. Für die einzelnen Berechnungen wird auf die der
Entscheidung angeschlossene Kalkulation verwiesen.
2.2. Sicherheitszuschlag
Die Buchhaltungsmängel
sind einerseits durch die "Schwarzlieferungen" evident, andererseits durch die
unbekämpft gebliebenen Feststellungen der BP erwiesen.
Die Anwendung eines
Sicherheitszuschlages gehört zu den Elementen der Schätzung. Da in
allen Jahren schwerwiegende Aufzeichnungsmängel vorliegen, ist nach der
allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen, dass neben den - der Höhe
nach festgestellten - Schwarzeinkäufen, auch bei den anderen Warengruppen
(z.B. Wein, Spirituosen, Speisen, Kaffee, Speiseeis usw.) Schwarzgeschäfte
stattgefunden haben. Die Verhängung des Sicherheitszuschlages im Umfang von
20% der erklärten Erlöse ausgenommen die Umsätze von Bier und
alkoholfreien Getränken ist sachlich gerechtfertigt und der Höhe nach
moderat. Diese Sicherheitszuschlagsschätzung blieb auch
unbekämpft.
Aus rechtlicher Sicht ist
auszuführen:
"Soweit die Abgabenbehörde
die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann,
hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu
berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind."
(§ 184 Abs. 1 BAO) "Zu schätzen ist, ... wenn ... die
Bücher und Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle
Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der
Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen." (§ 184 Abs. 3
BAO).
Wie bereits dargelegt wurde,
steht fest, dass die Bw. neben den Getränkeeinkäufen, die in die
Steuererklärungen Eingang gefunden haben, weitere Getränke angeschafft
hat, die steuerlich nicht berücksichtigt wurden. Darüber hinaus wurden
die Grundaufzeichnungen nicht aufbewahrt. Auf Grund dieser schwerwiegenden
formellen und materiellen Mängel ist die Schätzungsberechtigung der
Behörde gegeben.
Die Schätzung der
Höhe nach ist durch den enormen Anteil an nachgewiesenen
Schwarzeinkäufen bei Bier und alkoholfreien Getränken sachlich
gerechtfertigt und nachvollziehbar. Es ist nicht wahrscheinlich, dass bei den
anderen Erlösgruppen, wo ein verdeckter Wareneinkauf wesentlich einfacher
und risikoloser als bei der A-Brauerei möglich ist, die Bw. keine
Schwarzgeschäfte getätigt hat.
Der nach der Judikatur des VwGH
zu den Elementen der Schätzung gehörende Sicherheitszuschlag (s. z.B.
Erkenntnis des VwGH vom 26. 11. 1996, Zl. 92/14/0212) ist dem Grunde und der
Höhe zu Recht erfolgt, um die wahren Besteuerungsgrundlagen zu erfassen.
Nach § 167 Abs. 2 BAO hat
die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der
Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob
eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. In Anwendung des
Grundsatzes der freien Beweiswürdigung ist der UFS zu den dargelegten
Ergebnissen gelangt. Der als erwiesen angenommene Sachverhalt hat die
überragende Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich.
Der Grundsatz des
Parteiengehörs i. S. d. § 115 BAO wurde gewahrt. Die Bw. hatte
ausreichend Zeit und Gelegenheit zur Stellungnahme. Die entsprechenden Daten
bezüglich der "Schwarzeinkäufe" sowie Schätzungsgrundlagen und
Kalkulation wurden ihr zur Stellungnahme zur Verfügung gestellt.
3.
Vorsteuerabzug
Nach § 12 Abs. 1 UStG 1994
kann der Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11)
an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige
Leistungen als Vorsteuer abziehen. Nach § 11 Abs. 1 Z. 2 UStG 1994 hat die
Rechnung den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung zu enthalten.
Für die
Schwarzeinkäufe waren keine ordnungsgemäßen Rechnungen im
Rechenwerk der Bw. vorhanden. Auf Grund des beschriebenen Systems der
Schwarzeinkäufe kann der richtige Empfänger der Lieferungen nicht auf
den Rechnungen aufscheinen.
Fehlt dieses Merkmal, ist die
Rechnung nicht ordnungsgemäß und berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug.
Diese Voraussetzung der ordnungsgemäßen Rechnung liegt im
gegenständlichen Fall nicht vor, da die Rechnungen der A. Brauerei
keinesfalls den Namen und die Anschrift der Bw. sondern allenfalls fingierte
Namen enthielten.
Im Übrigen wurde von der
Bw. betreffend die Schwarzeinkäufe weder ein Vorsteuerabzug beantragt noch
irgendwelche Rechnungen über diese Lieferungen vorgelegt.
Eine Schätzung der in den
verdeckten Lieferungen enthaltenen Vorsteuern könnte nur durchgeführt
werden, wenn
- über
ausgeführte Lieferungen bisher noch keine Rechnung gelegt wurde und eine
nachträgliche Rechnungslegung erfolgt oder - die seinerzeitigen
Lieferungen zwar abgerechnet, aber die Rechnungen nicht den Anforderungen des
§ 11 UStG 1994 entsprechen und die ursprünglichen Rechnungen
berichtigt werden (auch durch Sammelberichtigung oder
-ergänzung).
Im vorliegenden Fall wurden die
seinerzeitigen Lieferungen von der A. Brauerei zwar abgerechnet und die
entsprechende Umsatzsteuer wurde abgeführt, die Rechnungen entsprechen aber
nicht den Anforderungen des § 11 UStG 1994. Trotz entsprechender
Aufforderung durch den UFS wurde von der Bw. keine Sammelberichtigung oder
-ergänzung vorgelegt.
Die Vorsteuer kann daher auch
im Schätzungsweg nicht anerkannt werden, da die unabdingbare Voraussetzung
der ordnungsgemäßen Rechnungsausstellung i. S. d. § 11 UStG
fehlt. Voraussetzung für die Schätzung der Vorsteuer ist nach der
Judikatur des VwGH nämlich, dass als erwiesen angenommen werden kann, dass
dem Unternehmer entsprechende Vorsteuer in einer Rechnung gem. § 11 UStG in
Rechnung gestellt wurde. Darüber hinaus liegt es beim Unternehmer, ob er
von seinem Recht auf Vorsteuerabzug Gebrauch macht. (s. Kolacny/Mayer, UStG
1994, Kurzkommentar, Manz, 2. überarbeitete Auflage, Wien 1997, § 12
Tz. 25).
Die Bw. hat aber weder den
Vorsteuerabzug geltend gemacht noch ordnungsgemäße Rechnungen oder
eine Sammelberichtigung oder -ergänzung vorgelegt. Sie hat nicht einmal
eine Erklärung hinsichtlich der Höhe der Einkäufe abgegeben. Die
auf die "Schwarzeinkäufe" allenfalls entfallende Vorsteuer war daher nicht
zu berücksichtigen.
4.
Zusammenfassung
Die angeschlossenen
Kalkulationstabellen bilden ein Bestandteil dieser Berufungsentscheidung. Die
Berechnungsblätter über Bemessungsgrundlagen und Höhe der Abgaben
sind in Euro und zur leichteren Nachvollziehbarkeit auch in ATS angegeben.
Beilage:
Kalkulationstabellen,
Berechnungsblätter UST, KÖST, KEST
1996-1998
Wien,
30. Juli 2004
Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2362-W/02
- Stammnummer
- 11218
- Gültig
- 30.07.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF