Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF FSRV/0008-F/02
Keine Straffreiheit der Selbstanzeige bei vorangegangener Verfolgungshandlung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0008-F/02vom 10.05.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Verständigung der zuständigen Finanzstrafbehörde erster Instanz durch ein im § 89 Abs. 2 FinStrG genanntes Organ (Zollwachebeamter) eines anderen Zollamtes, dass ein namentlich genannter Reisende auf Grund vorgefundener Zigarren und Postaufgabescheine in Verdacht stehe, einen illegalen Versandhandel mit Zigarren zu betreiben, stellt eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 14 Abs. 3 FinStrG dar und verhindert eine strafbefreiende Wirkung eines in der Folge vor der Finanzstrafbehörde abgelegten Geständnisses als strafbefreiende Selbstanzeige iSd § 29 Abs.3 lit.a FinStrG.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
Finanzstrafsenat Feldkirch 3 als Organ des unabhängigen Finanzsenates als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr.
Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied HR Dr. Doris Schitter
sowie die Laienbeisitzer KammR Ignaz Hiller und KR Peter Latzel als weitere
Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen H, vertreten durch die
Reiner & Reiner Steuerberatungs GmbH, wegen Schmuggel und vorsätzlichem
Eingriff in die Rechte des Tabakmonopols gemäß
§ 35 Abs.1
lit.a 3. Fall und 44 Abs.1 lit. b des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über
die Berufung des Amtsbeauftragten vom 30. Dezember 2002 gegen das Erkenntnis des
Spruchsenates I beim Zollamt Feldkirch als Organ des Zollamtes Feldkirch
als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 3. Dezember 2002, StrNr.
2002/00037-001, nach der am 10. Mai 2004 in Anwesenheit des Beschuldigten, des
Amtsbeauftragten Mag. Harald Zlimnig sowie der Schriftführerin Veronika
Pfefferkorn durchgeführten mündlichen Verhandlung
zu
Recht
erkannt: Der
Berufung des Amtsbeauftragten wird Folge gegeben und das angefochtene Erkenntnis
des Spruchsenates wie folgt abgeändert:
H ist schuldig, er hat vorsätzlich
a.) anlässlich seiner Einreisen in das Zollgebiet im
Monat Juli 2000 über ein nicht bekanntes Zollamt sowie am 13. Februar 2002
über das Zollamt Höchst eingangsabgabepflichtige Waren, nämlich
insgesamt 16 Kisten (399 Stück) Zigarren der Marken "Cohiba", "Trinidat"
und "Monte Christo", auf welche Eingangsabgaben von € 2.882,34 entfallen,
durch die Nichtgestellung der zollamtlichen Überwachung entzogen, wobei es
ihm darauf angekommen ist, sich durch die wiederkehrende Begehung eine
fortlaufende Einnahme zu verschaffen, sowie
b.) in Tateinheit diese
Zigarren, welche als Gegenstand des Tabakmonopols dem monopolrechtlichen
Einfuhrverbot unterliegen und auf welche ein inländischer
Verschleißpreis von € 6.989,33 entfällt, zu seinem Vorteil
diesem Verbot zuwider in das Zollgebiet der Gemeinschaft
eingeführt.
Er hat hierdurch zu Pkt. a.)
einen gewerbsmäßigen Schmuggel nach § 35 Abs.1 lit.a 3. Fall iVm
§ 38 Abs.1 lit.a FinStrG und zu Pkt. b.) einen vorsätzlichen Eingriff
in die Rechte des Tabakmonopols nach § 44 Abs.1 lit.b FinStrG
begangen.
Es wird daher über ihn
§§ 35 Abs.4 , 38 Abs.1, 44 Abs.2 lit.c FinStrG iVm § 21 Abs.1 bis
3 FinStrG unter Bedachtnahme auf die vereinfachte Strafverfügung nach
§ 146 FinStrG des Zollamtes Höchst vom 14. Februar 2002 eine
zusätzliche Geldstrafe von
€
4.000,--
(in
Worten: Euro viertausend)
und gemäß
§ 20 FinStrG für den Fall
der Uneinbringlichkeit derselben eine
Ersatzfreiheitsstrafe von
20
(zwanzig) Tagen
verhängt.
Gemäß
§ 19 Abs.1
lit.a und c FinStrG wird weiters statt auf Verfall der obgenannten 16 Kisten
Zigarren auf einen ermäßigten
Wertersatz in Höhe von
€
4.000,--
(in
Worten: Euro viertausend)
und für den Fall der Uneinbringlichkeit der
Wertersatzstrafe auf eine
Ersatzfreiheitsstrafe von
20
(zwanzig) Tagen
erkannt.
Gemäß
§ 185 Abs.1 lit.a FinStrG hat der Beschuldigte die
Kosten des Verfahrens in Höhe von
pauschal € 363,-- und die Kosten
des Strafvollzuges zu ersetzen, wobei die Kosten des Strafvollzuges
gegebenenfalls durch gesonderten Bescheid festgesetzt werden
würden.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis vom
3. Dezember 2002, StrNr. 2002/00037-001, hat der Spruchsenat I des
Zollamtes Feldkirch [ehemals: Hauptzollamt] als Finanzstrafbehörde erster
Instanz das Finanzstrafverfahren gegen H nach § 136 [ergänze: iVm
§ 82 Abs.3 lit.c] FinStrG eingestellt, weil H anlässlich seiner
Einvernahme am 14. Februar 2002 eine strafbefreiende Selbstanzeige
erstattet habe. Da somit ein Strafaufhebungsgrund vorliege, wäre das
Finanzstrafverfahren einzustellen gewesen.
Gegen dieses Erkenntnis richtet
sich die fristgerechte Berufung des Amtsbeauftragten vom 27. Dezember 2002,
wobei im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde : Der Spruchsenat habe
rechtsirrig nicht erkannt, dass das auf Initiative des Hauptzollamtes Feldkirch,
Bereich Strafsachen, veranlasste [gesendete] Mail an alle Grenzdienststellen,
wonach der namentlich genannte H am 14. Februar 2002 zwischen 07:00 Uhr und
10:00 Uhr einreisen werde und dabei zollunredlich Zigarren einbringen werde,
wobei der Genannte im Verdacht stehe, bereits mehrere derartige Schmuggelfahrten
durchgeführt zu haben, als Verfolgungshandlung im Sinne des § 14 Abs.
3 FinStrG anzusehen sei. Eine Selbstanzeige mit strafbefreiender Wirkung sei
somit ausgeschlossen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Mit Strafverfügung des
Hauptzollamtes [HZA] Feldkirch als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom
18. Juni 2002, StrLNr. 2002/00037-001, wurde H schuldig erkannt,
anlässlich seiner Einreisen in das Zollgebiet der Gemeinschaft im Juli 2000
über ein nicht bekanntes Zollamt sowie am 13. Februar 2002 über das
Zollamt Höchst eingangsabgabepflichtige Waren (16 Kisten [399 Stk.]
Zigarren der Marken Cohiba, Trinidad und Monte Christo), worauf Eingangsabgaben
in Höhe von € 3.071,80 entfielen, vorsätzlich durch
Nichtgestellung der zollamtlichen Überwachung entzogen zu haben. Weiters
habe er in Tateinheit diese Zigarren, welche als Gegenstand des Tabakmonopols
dem monopolrechtlichen Einfuhrverbot unterliegen (inländischer
Verschleißpreis € 6.989,33), zu seinem oder eines anderen Vorteil
vorsätzlich diesem Verbot zuwider in das Zollgebiet der Gemeinschaft
eingeführt und hiedurch Finanzvergehen nach § 35 Abs. 3. Fall iVm. 44
Abs. 1 lit. b FinStrG begangen.
Über H wurde aus diesem
Grund gemäß
§§ 35 Abs. 4 und 44 Abs. 2 FinStrG eine
Geldstrafe in Höhe von € 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 30 Tage)
verhängt; gemäß
§ 20 FinStrG wurde die
Ersatzfreiheitsstrafe mit 30 Tagen festgesetzt.
Gemäß
§ 19 Abs. 5 FinStrG wurde weiters auf
Wertersatz in Höhe von € 6.989,33 (Ersatzfreiheitsstrafe 35 Tage)
erkannt.
Gemäß
§ 185
FinStrG wurden Kosten in Höhe von € 300,-- festgesetzt.
Mit Eingabe vom 5. Juli 2002 hat H gegen diese
Strafverfügung Einspruch erhoben und die Entscheidung durch einen
Spruchsenat beantragt. Begründet wurde der Einspruch im wesentlichen damit,
er sei anlässlich der Einreise am 14. Februar 2002 mit 7 Kisten Zigarren
betreten worden und dafür gemäß
§ 146 FinStrG mit einer
vereinfachten Strafverfügung in Höhe von € 400,-- bestraft
worden. Da ihm der Beamte signalisiert habe, dass er - falls er weitere
nicht deklarierte Einfuhren getätigt habe - am besten davon komme,
wenn er diese unverzüglich bekannt gibt, habe er - ohne dass der
Beamte einen konkreten Verdacht hatte - von sich aus weitere Einfuhren
(insgesamt 16 Kisten) zugegeben und auch die dafür vorgeschriebenen Abgaben
entrichtet. Seine Angaben hätte das HZA Feldkirch daher als strafbefreiende
Selbstanzeige im Sinne des § 29 FinStrG bewerten müssen.
Weiters wurden Einwände hinsichtlich der
Strafbemessung und der Wertersatzermittlung gemacht.
Der Spruchsenat I des HZA
Feldkirch vom 22. November 2002 folgte der Rechtsansicht des M. H. und
stellte das eingeleitete Finanzstrafverfahren mit der Begründung ein, es
liege der Strafaufhebungsgrund der Selbstanzeige gem. § 29 FinStrG
vor.
Der
Amtsbeauftragte des HZA Feldkirch erhob daraufhin das Rechtsmittel der Berufung.
Der Spruchsenat habe rechtsirrig nicht erkannt, dass das auf Initiative des HZA
Feldkirch, Bereich Strafsachen, an alle Grenzdienststellen gesandte Mail ,
wonach der namentlich genannte H am 14. Februar 2002 zwischen 07:00 Uhr und
10:00 Uhr einreisen werde und dabei zollunredlich Zigarren einbringen werde,
wobei der Genannte im Verdacht stehe, bereits mehrere derartige Schmuggelfahrten
durchgeführt zu haben, als Verfolgungshandlung im Sinne des § 14 Abs.
3 FinStrG anzusehen sei. Eine Selbstanzeige mit strafbefreiender Wirkung sei
somit ausgeschlossen.
Folgender Sachverhalt ist als
erwiesen anzusehen:
Am 4. Februar 2002 langten beim Bundesministerium genaue
Hinweise über einen von H unter rechtswidriger Vermeidung von
Eingangsabgaben geführten gewerbsmäßigen Handel mit kubanischen
Zigarren ein, welche an die damalige Finanzlandesdirektion für Vorarlberg
weitergeleitet wurden. Mittels zweier Mails vom 12. Februar 2002 informierte die
Finanzlandesdirektion die Grenzdienststellen in Vorarlberg über die genauen
Details der Einreise des H, welcher die Schmuggelsendungen beim Postamt Bregenz
zum weiteren Postversand bringen werde.
Am 14. Februar 2002 um 9:45 Uhr stellte sich H beim
Zollamt Höchst mit seinem Fahrzeug der Eingangsabfertigung. Die Frage des
Abfertigungsbeamten nach mitgeführten Waren verneinte er. Bei der
anschließenden Kontrolle des Fahrzeuges wurden 7 Kisten (175 Stk.)
Zigarren vorgefunden. H wurde mittels vereinfachter Strafverfügung
gemäß
§ 146 FinStrG wegen versuchtem Schmuggel betreffend 125
Stück Zigarren, strafbestimmender Wertbetrag € 799,25 (§§
13, 35 Abs. 1 lit. a FinStrG) bestraft.
Da der Abfertigungsbeamte im
Fahrzeug verschiedene Postaufgabescheine für Postpakete vorgefunden hatte,
die für ihn den Verdacht der illegalen Verbringung von Zigarren aus der
Schweiz in das Zollgebiet begründen würden, verständigte er das
HZA Feldkirch als Finanzstrafbehörde erster Instanz.
Im Zuge der niederschriftlichen
Einvernahme beim HZA Feldkirch als Finanzstrafbehörde erster Instanz
gestand H den Schmuggel von weiteren 16 Kisten Zigarren. Weiters gab er an, dass
er seit Februar 2000 unter der Internetadresse x einen Handel mit Zigarren mit
dem Hinweis, das in Österreich und Deutschland für die bei ihm
gekauften Zigarren keine Steuern zu bezahlen seien, betreibe. Das Geschäft
verlaufe so, dass er die Zigarren von Kuba bzw. Kolumbien aus in die Schweiz und
von dort unter Umgehung der Zollformalitäten nach Österreich bzw.
Deutschland verbringe, um sie gewinnbringend in Österreich bzw. Deutschland
zu verkaufen. Seit Bestehen der Homepage habe er auf diese Weise insgesamt 21
Kisten Zigarren entgegen den zoll- sowie monopolrechtlichen Bestimmungen in das
Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführt, um sich die auf den Zigarren
lastenden Eingangsabgaben zu ersparen.
Für 5 Kisten wurde also
- siehe oben - eine vereinfachte Strafverfügung
gemäß
§ 146 FinStrG erlassen.
Hinsichtlich der Einbringung
der restlichen 16 Kisten erklärte H, dass er diese unter mehreren
Einbringungen aus der Schweiz in das Zollgebiet verbracht habe. Im Juli 2000 sei
er zweimal über Konstanz nach Deutschland eingereist, wobei er 10 Kisten
Zigarren der Marke Cohiba mithatte. Eine Zollabfertigung ist weder in
Deutschland noch in Österreich erfolgt.
Der am 29. April 2002
ergangene Abgabenbescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
Gemäß
§ 35 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich des Schmuggels schuldig, wer
eingangsabgabepflichtige Waren vorsätzlich vorschriftswidrig in das
Zollgebiet verbringt oder der zollamtlichen Überwachung
entzieht.
Des vorsätzlichen
Eingriffes in Monopolrechte gemäß
§ 44 Abs. 1 lit. b FinStrG
macht sich schuldig, wer Monopolgegenstände einem monopolrechtlichen
Einfuhr- oder Ausfuhrverbot zuwider ein- oder ausführt.
Aufgrund der
durchgeführten Ermittlungen sowie des umfangreichen Geständnisses des
H ergibt sich zweifelsfrei, dass er die Tatbilder des Schmuggels sowie des
vorsätzliche Eingriffs in die Rechte des Tabakmonopols nach den § 35
Abs.1 lit.a 3. Fall FinStrG und § 44 Abs. 1 lit. b FinStrG in objektiver
und subjektiver Hinsicht erfüllt hat.
Strittig ist, ob H der
Strafaufhebungsgrund der Selbstanzeige (§ 29 FinStrG) zu Gute
kommt.
§ 29 FinStrG bestimmt,
dass derjenige, der sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, insofern
straffrei wird, als er seine Verfehlung der zur Handhabung der verletzten
Abgaben- oder Monopolvorschriften zuständigen Behörde oder einer
sachlich zuständigen Finanzstrafbehörde darlegt (Selbstanzeige). Eine
Selbstanzeige ist bei Betretung auf frischer Tat ausgeschlossen.
Gem. Abs. 3 leg. cit. tritt
Straffreiheit u. a. dann nicht ein, wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige
Verfolgungshandlungen (§ 14 Abs. 3 FinStrG) gegen den Anzeiger, andere an
der Tat Beteiligte oder gegen den Hehler gesetzt waren.
Der Begriff der
Verfolgungshandlung wird in § 14 Abs. 3 FinStrG dahingehend definiert, dass
jede nach außen erkennbare Amtshandlung eines Gerichtes, einer
Finanzstrafbehörde, oder eines im § 89 Abs. 2 FinStrG genannten
Organs, die sich gegen eine bestimmte Person als den eines Finanzvergehens
Verdächtigten, Beschuldigten oder Angeklagten richtet, als solche zu
qualifizieren ist, und zwar auch dann, wenn das Gericht, die
Finanzstrafbehörde oder das Organ zu dieser Amtshandlung nicht
zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht hat oder die
Person, gegen die sie gerichtet war, davon keine Kenntnis erlangt hat (VwGH vom
29. April 1998, Zl 98/16/0038 u.v.a.).
Verfolgungshandlungen im Sinne des § 14 Abs. 3 FinStrG
sind also nur solche Akte, die nach ihrer Art und Bedeutung die Absicht des
Gerichtes oder der Finanzstrafbehörde erkennen lassen, den gegen eine
bestimmte Person wegen einer bestimmten Tat bestehenden Verdacht auf eine in den
Verfahrensvorschriften vorgesehene Weise zu prüfen. Dem behördlichen
Akt muss insbesondere zu entnehmen sein, welche Tat der betreffenden Person zur
Last gelegt wird. Die Verfolgungshandlung muss sich auf alle der Bestrafung zu
Grunde liegenden Sachverhaltselemente beziehen (OGH vom 9. November 2000, 15 Os
121/00).
Der Aktenlage (Niederschrift vom 14. Februar 2002, Seite 3)
ist folgende Wortfolge zu entnehmen: "Da Sie in dem von Ihnen benutzten PKW ...
auch Postaufgabescheine für Postpakete mitführten, wurde vom
amtshandelnden Beamten" (also des Zollamtes Höchst, welches als Organ
gemäß
§ 89 Abs. 2 FinStrG den Beschuldigten mit einer
Strafverfügung belegt hatte) "das Hauptzollamt Feldkirch als
Finanzstrafbehörde I. Instanz verständigt. Dies deshalb, weil der
begründete Verdacht besteht, dass Sie einen" (ergänze:
notwendigerweise verbotenen) "Versandhandel mit Zigarren aus einem Drittland in
das gemeinsame Zollgebiet betreiben."
Nicht erforderlich ist, dass der den Verdacht hegende
Beamte, welcher dem Verdächtigen in der Folge über seine
diesbezüglichen Veranlassungen berichtet, dies auch unter
wahrheitsgemäßer vollständiger Begründung seines
Tatverdachtes vornimmt. So gesehen schadet es auch nicht, dass der
Zollwachebeamte im konkreten Fall auf österreichische Postaufgabescheine
(welche man logischerweise zur Postaufgabe in Österreich und nicht im
Drittland verwendet) verwiesen hat und die seinen Verdacht tatsächlich
begründeten vertraulichen Angaben verschwiegen hat.
Die Verständigung der
Finanzstrafbehörde erster Instanz durch ein im § 89 Abs. 2 genanntes
Organ (Zollwachebeamter des Zollamtes Höchst), dass H auf Grund der
vorgefundenen Zigarren und Postaufgabescheine im Verdacht stehe, einen illegalen
Versandhandel zu betreiben, ist als Verfolgungshandlung im Sinne des § 14
Abs. 3 FinStrG zu qualifizieren. Die nachfolgenden Offenlegungen durch H konnten
daher keine strafbefreiende Wirkung im Sinne des § 29 FinStrG
entfalten.
Gem. § 38 Abs. 1 FinStrG
ist mit Geldstrafe bis zum Dreifachen des Betrages, nach dem sich sonst die
Strafdrohung richtet, zu bestrafen, wer einen Schmuggel begeht, wobei es ihm
darauf ankommt, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende
Einnahme zu verschaffen.
Gewerbsmäßig ist die
Begehung dann, wenn der Täter in der Absicht handelt, sich durch die
wiederholte Begehung von Straftaten desselben Deliktstyps eine fortlaufende
Einnahmequelle zu verschaffen. Nicht erforderlich wäre dabei sogar, dass
die vom Täter geplanten Straftaten bereits konkrete Gestalt angenommen
haben. Es genügt die manifestierte Absicht, durch öftere Wiederholung
der Tat entweder eine regelmäßige oder aber doch für
längere Zeit wirkende Einnahmequelle in der Bedeutung eines wiederkehrenden
Mittelzuflusses zu erschließen (OGH vom 29. Oktober 1991, 11 Os 101/91).
Hiezu genügt es, dass der Täter seine Absicht darauf gerichtet hat,
fortlaufende Einnahmen zu erzielen. Bereits die einmalige Verübung einer
Tat, sofern die Absicht des Täters darauf gerichtet war, sich auf diese
Weise einen zusätzlichen Lebensunterhalt für einen gewissen Zeitraum
zu verschaffen, genügt.
H gab im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung an,
dass er sich von einem ihm bekannten Amerikaner, den er anlässlich eines
beruflichen Aufenthaltes in Indien kennen gelernt hat, für den
Zigarrenverkauf eine Homepage unter der Internetadresse x erstellen hat lassen.
Dabei werden Touristen für die Einbringung von Zigarren als Reisegut €
30,-- angeboten. In einem E-Mail vom 4. Jänner 2002 an einen vermeintlichen
Interessenten erklärt H, dass er über den obgenannten Internetshop
regelmäßig die feinsten Zigarren verkaufe, wobei es sich dabei um
Originalware handle und der Kunde bei Nichtentsprechung den Preis
rückerstattet bekomme. Die Zigarren könne er deshalb so günstig
anbieten, da er sich durch die Einbringung der Zigarren über die Schweiz
die extrem hohen Zollgebühren in die EU erspare.
Die Gestaltung der
Internetseite sowie die Angaben im E-Mail lassen den Schluss zu, dass M. H. sich
mit dem Schmuggel der Zigarren eine fortlaufende Einnahmequelle schaffen wollte.
Seine Absicht war darauf ausgerichtet, mit dem Gewinn aus dem Schmuggel eine
Erwerbsquelle zu erschließen, die durch das rasche Eingreifen der
Zollbehörde zunichte gemacht worden ist. Sein Verhalten ist daher als
gewerbsmäßig im Sinne der §§ 35 Abs. 1 lit.a iVm. 38 Abs. 1
lit. a FinStrG zu qualifizieren.
Da es sich bei den
Tatgegenständen um Monopolgegenstände handelt, hat H durch den
Schmuggel in Tateinheit auch das Finanzvergehen des vorsätzlichen Eingriffs
in die Rechte des Tabakmonopols zu verantworten. Die ohne Genehmigung der
Monopolbehörde erfolgte Einfuhr von Zigarren stellt einen Verstoß
gegen das Einfuhrmonopol dar.
Im Falle eines gewerbsmäßigen Schmuggels ist
also für die Geldstrafe - siehe oben - von einem Strafrahmen
bis zum Dreifachen des Verkürzungsbetrages auszugehen. Dieser Betrag
erhöht sich gemäß
§ 21 Abs.1 und 2 FinStrG um den Rahmen
für den vorsätzlichen Eingriff in das Monopolrecht im Ausmaß des
diesbezüglichen inländischen Kleinverkaufspreis. Innerhalb dieses
Rahmens von € 15.636,35 ist die tatsächliche Geldstrafe auszumessen,
wobei als mildernd die Unbescholtenheit, (wesentlich!) das Geständnis,
sowie die Schadensgutmachung, der bloße Versuch (hinsichtlich der
Erststrafe), als erschwerend jedoch die Mehrzahl der deliktischen Angriffe zu
werten waren.
Gemäß
§ 21 Abs.3 FinStrG war eine
Zusatzstrafe auszusprechen, da H bereits vom Zollamt Höchst am 14. Februar
2002 gemäß
§ 146 FinStrG mit € 400,-- bestraft worden ist.
Dabei war mildernd zu werten der Umstand, dass die Tathandlung bei einem
bloßen Versuch geblieben ist.
Bei Abwägung der obigen Argumente lassen -
sowohl in Hinblick auf die zusätzliche Strafe als auch auf den Gesamtrahmen
(inklusive der Erstbestrafung € 17.234,85) die schlechte Finanzlage und die
Sorgepflichten eine Geldstrafe von lediglich € 4.000,-- tat- und
schuldangemessen erscheinen.
An sich ist es bei gewerblichem
Schmuggel von Tabakwaren üblich, als Wertersatzstrafe die gesamte Höhe
des inländischen Verkehrswertes vorzuschreiben, doch in Anbetracht der
geständigen Verantwortung erscheint es zulässig, ausnahmsweise eine
fehlende Verhältnismäßigkeit zwischen Wertersatz und dem den
Täter treffenden Vorwurf zu konstatieren, weshalb unter Anwendung der
obigen Argumente in der Folge der Wertersatz auf € 4.000,-- verringert
werden kann.
Die Ausmessung der
Ersatzfreiheitsstrafen erfolgt ebenso nach den obigen Aspekten, wobei aber der
Umstand der schlechten finanziellen Situation des Beschuldigten dabei
unbeachtlich bleibt, da Ersatzfreiheitsstrafen ja gerade für den Fall der
Uneinbringlichkeit der Vermögensstrafen vorzuschreiben sind.
Die Verfahrenskosten gründen
sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG.
Es war somit
spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht dem Beschuldigten aber das Recht zu, gegen diesen
Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof
eingeräumt. Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe, die Wertersatzstrafe und die Kosten des
Finanzstrafverfahrens sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und
§ 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser
Entscheidung fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines
auf das Postsparkassenkonto des Zollamtes Feldkirch zu entrichten,
widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit
der Geldstrafe bzw. der Wertersatzstrafe die Ersatzfreiheitsstrafen vollzogen
werden müssten.
Feldkirch,
10. Mai 2004
Der
Vorsitzende:
HR Dr.
Richard Tannert
Normen und Schlagworte
- § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 44 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 38 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 44 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 21 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 14 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 20 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 19 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 185 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 29 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 13 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 89 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Selbstanzeigestrafbefreiende SelbstanzeigeVerfolgungshandlungSchmuggelZigarrenInternetGewerbsmäßigkeit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0008-F/02
- Stammnummer
- 11214
- Gültig
- 10.05.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF