Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1174-W/04
Vorliegen einer schuldhaften Pflichtverletzung bei Nichtabgabe der Steuererklärungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1174-W/04vom 09.08.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 16. April 2004 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom 24. März
2004 betreffend Haftung gemäß
§ 9 iVm § 80 BAO
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 24. März 2004 wurde die
Berufungswerberin (Bw.) gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO
in Verbindung mit § 80 BAO als Geschäftsführerin der
D-GmbH für Abgaben in der Höhe von insgesamt € 5.862,37 zur
Haftung herangezogen.
Diese bestehen aus der Umsatzsteuer 1997, 7-12/99, 1-8/00,
10-12/00 und 1/01.
Zur Begründung führte das Finanzamt im
Wesentlichen aus, dass die Umsatzsteuer 5-8/00, 10/00-1/01 zwar von der Bw.
selbst bemessen jedoch nicht abgeführt worden sei. Für 7-12/99 und
1-4/00 sei die Umsatzsteuer mangels Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen
gemäß
§ 184 BAO im Schätzungswege ermittelt
worden.
Die Umsatzsteuer 1997 sei auf Grund einer
Betriebsprüfung (Niederschrift über die Schlussbesprechung vom
11.1.2001) festgesetzt worden. Für 1997 hätten der
Betriebsprüfung keine Buchhaltungsunterlagen vorgelegt werden
können.
In der dagegen eingebrachten Berufung führte die Bw.
aus, dass die GmbH seit August 2002 nicht mehr existiere. Seit dieser Zeit
hätte sowohl sie als auch ihr Gatte versucht, ihre Schulden zu tilgen,
soweit dies die finanzielle Lage zugelassen habe. Die Finanzstrafe in Höhe
von € 1.100,00 sei bereits vollständig entrichtet worden. Derzeit
entrichte die Bw. ihren Rückstand an Einkommensteuer, welche mit ca.
€ 1.200,00 aushafte, in monatlichen Raten in Höhe von
€ 100,00. Auf Befragung der Mitarbeiterin des Finanzamtes, wie hoch
der Rückstand insgesamt sei, habe diese geantwortet, dass der
Abgabenrückstand lediglich die Einkommensteuer betreffe. Aus diesem Grunde
habe die Bw. die Ratenvereinbarung in Höhe von monatlich € 100,00
getroffen, welche auch weiterhin eingehalten werde.
Dennoch habe die Bw. nun eine derart hohe Umsatzsteuer zu
entrichten. Allerdings sei diese Summe im Hinblick auf die Höhe der
Umsätze nicht möglich.
Es sei auch unmöglich gewesen, den Steuerberater zu
bezahlen.
Es werde ersucht, bei der Entscheidung die wirtschaftliche
Lage zu berücksichtigen, zumal die Bw. und ihr Gatte hohe Schulden
hätten.
Das Einkommen der Bw. betrage monatlich € 425,00
und das ihres Gatten € 1.100,00. Diesem Einkommen stünden
monatliche Ausgaben für Zins, Gas, SVA, MA 6, Finanzamt, Bankschulden etc.
in Höhe von monatlich € 1.330,00 gegenüber. Die gesamten
Schulden würden € 82.980,00 betragen.
Es werde um eine menschliche Entscheidung
ersucht.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 4. Juni 2004
wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. Zur Begründung
führte das Finanzamt aus, dass die Bw. vom xx. August 1992 bis
zur Löschung im Firmenbuch Geschäftsführerin der D-GmbH gewesen
sei.
Aus § 80 Abs. 1 BAO in Verbindung mit
§ 9 Abs. 1 BAO ergebe sich, dass die Bw. als
gesetzliche Vertreterin einer juristischen Person für die Abgaben hafte,
die sie aus den Mitteln der juristischen Person nicht entrichtet habe, wenn die
Abgaben bei dieser nicht eingebracht werden könnten.
Gemäß 21 Abs. 1 UStG 1972
bzw. 1994 sei sie verpflichtet gewesen, Umsatzsteuervoranmeldungen
abzugeben und die sich daraus ergebenden Vorauszahlungen zu entrichten. Für
5-8/00 und 10/00-01/01 habe die Bw. zwar Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben,
die Vorauszahlungen jedoch nicht entrichtet.
Für 7-12/99 und 1-4/00 sei die Umsatzsteuer
gemäß
§ 184 BAO im Schätzungswege ermittelt worden, da
keine Voranmeldungen abgegeben worden seien. Die Umsatzsteuer für 1997 sei
im Zuge eine Betriebsprüfung festgesetzt worden, da keine
Buchhaltungsunterlagen hätten vorgelegt werden können. Eine
Pflichtverletzung des Vertreters liege auch in der nicht
ordnungsgemäßen Führung gesetzmäßiger Aufzeichnungen
und in der nicht zeitgerechten Abgabe von Abgabenerklärungen.
Da die Bw. ihren Verpflichtungen als
Geschäftsführerin schuldhaft nicht nachgekommen sei und die Abgaben
bei der GmbH uneinbringlich seien, sei die Berufung als unbegründet
abzuweisen.
Sollte die Vorschreibung der Umsatzsteuerbeträge nach
Meinung der Bw. zu Unrecht und in falscher Höhe erfolgt sein, könnten
diese Vorschreibungen mit einer Berufung gegen die Grundlagenbescheide
bekämpft werden. Hiezu wäre jedoch der genaue Nachweis der in diesen
Zeiträumen erzielten Umsätze zu erbringen (d.h. Grundaufzeichnungen,
Buchhaltungsunterlagen, Ausgangsrechnungen, Eingangsrechnungen
etc.).
Betreffend der monatlich von der Bw. geleisteten
Ratenzahlung in Höhe von je € 100,00 werde mitgeteilt, dass es
sich dabei um die Einkommensteuer handle. Die Auskunft eines Mitarbeiters, dass
nichts mehr dazu komme, könne nicht nachvollzogen werden.
Dagegen beantragte die Bw. die Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz. Zur Begründung führte die Bw.
aus, dass die Buchhaltungsunterlagen nicht vorhanden seien. Der Rückstand
an Umsatzsteuer sei zu hoch, nicht rechtens und nicht real.
Die monatlichen Fixkosten würden € 1.330,00
betragen, das Einkommen der Bw. und ihres Gatten
€ 1.525,00.
Es werde bei der Entscheidung um Verständnis für
die wirtschaftliche Situation ersucht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff. bezeichneten Vertreter
neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden
Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den
Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden
können.
Gemäß
§ 80 Abs.1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen
Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten
zu erfüllen, die den von Ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, sie
diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu
sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten entrichtet
werden.
Voraussetzung für die Haftung ist die
Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben bei der
Primärschuldnerin.
Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom
xy. Juli 2002 wurde der Konkursantrag über das Vermögen der
D-GmbH mangels Vermögens abgewiesen und mit Beschluss vom
yy. Jänner 2003 gemäß
§ 40 FBG
gelöscht.
Allein die Abweisung eines Konkursantrages über das
Vermögen des Hauptschuldners mangels kostendeckenden Vermögens und die
Aufhebung des Konkurses aus diesem Grund erlauben vorweg schon eine Feststellung
der Uneinbringlichkeit der einem Haftungsbescheid zu Grunde liegenden Abgaben
beim Hauptschuldner (vgl. VwGH 22.10.2002, 2000/14/0083).
Laut
Firmenbuch war die Bw. vom xx . August 1992 bis zx. November 1999
gemeinsam mit ihrem Gatten und danach bis xz. August 2002 alleinige
Geschäftsführerin der genannten GmbH, danach bis zur Löschung
Liquidatorin.
Damit zählt die Bw. zum Kreis der im
§ 80 leg.cit. genannten Vertreter und kann somit zur Haftung
gemäß
§ 9 leg.cit. herangezogen werden.
Gemäß dem Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Oktober 1995, 91/13/0037, 91/13/0038, ist
es Sache des Geschäftsführers, die Gründe darzulegen, die ihn
ohne sein Verschulden daran gehindert haben, die ihm obliegenden
abgabenrechtlichen Pflichten zu erfüllen, widrigenfalls von der
Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf.
Als schuldhaft im Sinne dieser Bestimmung gilt jede Form des Verschuldens, somit
auch leichte Fahrlässigkeit. Der Geschäftsführer haftet für
nichtentrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel, die ihm
für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur
Verfügung standen, hiezu nicht ausreichen, es sei denn, er weist nach, dass
er diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten
verwendet, die Abgabenschulden daher nicht schlechter behandelt hat als andere
Verbindlichkeiten.
Geht einem Haftungsbescheid ein Abgabenbescheid voran, so
ist die Behörde nach dem Erkenntnis des VwGH vom 17.12.1996, 94/14/0148,
daran gebunden und hat sich in der Entscheidung über die Heranziehung zur
Haftung grundsätzlich an diesen Abgabenbescheid zu halten. Durch § 248
BAO ist dem Haftenden ein Rechtszug gegen den Abgabenbescheid eingeräumt.
Geht der Entscheidung über die Heranziehung zur Haftung kein
Abgabenbescheid voran, so gibt es eine solche Bindung nicht. Ob ein
Abgabenanspruch gegeben ist, ist in diesem Fall als Vorfrage im
Haftungsverfahren von dem für die Entscheidung über die Haftung
zuständigen Organ zu entscheiden.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass sich
Einwendungen, die gegen den - wenn auch im Schätzungsweg -
durch Abgabenfestsetzung konkretisierten Abgabenanspruch gerichtet sind, allein
im Verfahren betreffend Abgabenfestsetzung und nicht im Haftungsverfahren als
relevant erweisen (vgl. VwGH vom 30.5.1989, 89/14/0043).
Jedoch kann im vorliegenden Fall die Einwendung, dass die
Umsatzsteuer zu hoch sei, auch hinsichtlich der gemeldeten, jedoch nicht
entrichteten Umsatzsteuer 5-8/00 und 10/00-01/01 zum Erfolg führen, da die
Bw., abgesehen davon, dass nicht dargetan wurde, weshalb die gemeldeten
Verbindlichkeiten nicht richtig berechnet wurden, im Vorlageantrag selbst
ausführt, dass keine Buchhaltungsunterlagen vorhanden seien. Somit kann die
Behauptung der Bw. nicht verifiziert werden. Im gegenständlichen
Haftungsverfahren ist daher von der nach der Aktenlage unberichtigten
Umsatzsteuerschuld auszugehen.
Zu den abgabenrechtlichen Pflichten eines
Geschäftsführers gehört, abgesehen von der zeitgerechten
Abgabenentrichtung, weiters die Führung gesetzmäßiger
Aufzeichnungen.
Da den Haftenden die gleiche Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht wie den Abgabepflichtigen trifft und er für die
Möglichkeit des Nachweises seines pflichtgemäßen Verhaltens
vorzusorgen hat, fällt der Bw. bereits das Fehlen der
Buchhaltungsunterlagen als grobe Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten zur
Last.
Ebenso trifft die Bw. bereits durch die Unterlassung der
Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldungen für 7-12/99 und 1-4/00 ein
Verschulden an der Uneinbringlichkeit der genannten Abgaben (VwGH vom
30. Juli 2002, 96/14/0105).
Dass zum jeweiligen Fälligkeitstag der
haftungsgegenständlichen Abgaben überhaupt keine liquide Mittel zur
zumindest teilweisen Abgabenentrichtung zur Verfügung standen, hat die Bw.
nicht behauptet.
Auch ist bei der Art des Betriebes davon auszugehen, dass
die Entgelte bar lukriert wurden.
Aufgrund der festgestellten Sach- und Rechtslage kann es
daher nicht als rechtswidrig angesehen werden, dass die Abgabenbehörde die
Bw. zur Haftung herangezogen hat.
Bei schuldhafter Pflichtverletzung kann die Behörde
auch davon ausgehen, dass diese Ursache für die Uneinbringlichkeit
war.
Die Auskunft der Mitarbeiterin des Finanzamtes, dass der
Abgabenrückstand die Einkommensteuer betreffe, war zum damaligen Zeitpunkt
korrekt, da die Bw. damals noch nicht zur Haftung herangezogen war und sich die
Bw. dem Berufungsvorbringen folgend nach den sie betreffenden
Abgabenrückstand erkundigt hat. Diesbezüglich wird auf
§ 7 BAO verwiesen, wonach Personen, die nach Abgabenvorschriften
für eine Abgabe haften, durch die Geltendmachung der Haftung zu
Gesamtschuldnern werden.
Die von der Bw. geltend gemachten "Billigkeitsgründe",
deren Berücksichtigung sie bei der Ermessensübung vermisst,
nämlich ihre Vermögenslosigkeit bzw. geringes Einkommen, stehen in
keinem erkennbaren Zusammenhang mit der Geltendmachung der Haftung (vgl. VwGH
25.6.1990, 89/15/0067).
Weiters ist darauf hinzuweisen, dass aus der von der Bw.
aufgezeigten derzeitigen Vermögenslage nicht ausgeschlossen werden kann,
dass sich diese in Zukunft nicht verbessert.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 9.
August 2004
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 248 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Vorfragevorangehender AbgabenbescheidPflichtverletzungNichtabgabe der SteuererklärungenSchätzungVerschulden
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1174-W/04
- Stammnummer
- 11210
- Gültig
- 09.08.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF