Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0548-L/04
Steuerpflicht einer Unfallrente 2003
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0548-L/04vom 02.08.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des
H.C., vom 28. Mai 2004 gegen den Bescheid des
Finanzamtes .... vom 17. Mai 2004
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2003
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der
Berufungswerber reichte am 25. Februar 2004 die Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung 2003 beim zuständigen Finanzamt ein. Mit
Einkommensteuerbescheid 2003 vom 17. Mai 2004 wurde eine von der
Versicherungsanstalt ausbezahlte Unfallrente iHv.
von 2.476,56 € in die Einkommensteuerbemessungsgrundlage miteinbezogen.
Gegen den Bescheid wurde mit Schreiben vom 28. Mai 2004 Berufung
erhoben:
Der Berufungswerber fühle sich durch durch die
Besteuerung der Unfallrente in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten
Rechten (Unversehrtheit des Eigentums, Gleichheit der Bürger vor dem
Gesetz, Schutz des Vertrauens, den Pensionen aus dem Sozialversicherungssystem
genießen) verletzt.
Der Gesetzgeber habe durch die Festlegung der
Rentenhöhe der Vollpension (bei 100% Erwerbsminderung) von 66,6% der
Bemessungsgrundlage die Absicht verfolgt, eine 100%ige Nettoersatzrate durch die
Unfallrente sicherzustellen. Dabei sei er von einer durchschnittlichen
Abgabenbelastung der Bemessungsgrundlagen von pauschal 33,3% ausgegangen und von
der damals bestehenden Steuerfreiheit der Unfallrenten. Wenn nun der Gesetzgeber
diese Nettoersatzrate dramatisch senke, stelle das nicht einfach eine
zulässige Besteuerungsmaßnahme dar, sondern einen unzulässigen
Verstoß gegen den Vertrauensschutz, den Personen nach der Judikatur des
VfGH genießen würden.
Die Unfallrente sei, weil sie durch
Dienstgeberbeiträge finanziert werde, pauschalierter Schadenersatz. Dem
Gesetzgeber stehe es nicht frei, in solche Schadenersatzleistungen beliebig
einzugreifen, ohne die Unversehrtheit des Eigentums zu verletzen. Dabei sei es
ohne Belang, ob der Eingriff direkt über eine Absenkung der Unfallrenten
oder über den Umweg einer ursprünglich nicht vorgesehenen Besteuerung
erfolge. Der VfGH habe im Erkenntnis vom 22.6.1992, G 65/92
grundsätzlich anerkannt, dass es sich bei Unfallrenten zumindest teilweise
um pauschalierten Schadenersatz handle und sei in der Folge von der
Nichtsteuerbarkeit des Schadenersatzes ausgegangen. Der mögliche Einwand
dagegen, dass Schadenersatzleistungen in Rentenform gemäß
§ 29 Z
1 EStG steuerpflichtig seien, müsse mit der Frage der
Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung beantwortet werden, wobei sich
der Berufungswerber mit dem Hinweis auf die jüngste Judikatur des deutschen
Bundesfinanzhofs zu diesem Problemkreis beschränke.
Aus diesen Gründen stelle der Berufungswerber den
Antrag, die Einkommensteuerveranlagung 2003 neu durchzuführen und dabei die
Bezüge aus der gesetzlichen Unfallversorgung aus der Besteuerungsgrundlage
auszuscheiden.
Am 21. Juni 2004 wurde die Berufung dem
Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung übermittelt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Bis zum Jahr 2000 waren Bezüge aus einer
gesetzlichen Unfallversorgung gemäß
§ 3 Abs. 1
Z 4 lit. c EStG 1988 von der Einkommensteuer befreit.
Mit dem Budgetbegleitgesetz 2001, BGBl. I 2000/142 vom
29. Dezember 2000, entfiel die Befreiungsbestimmung bzw. wurde sie
mittels Euro-Steuerumstellungsgesetz, BGBl. I 59/2001 vom 26.
Juni 2001 dahingehend abgeändert, dass nur mehr
Erstattungsbeträge für Kosten im Zusammenhang mit der
Unfallheilbehandlung oder mit Rehabilitationsmaßnahmen, einmalige
Geldleistungen aus einer gesetzlichen und einer gleichartigen ausländischen
Unfallversorgung (die nicht laufende Zahlungen abfinden) sowie Leistungen aus
Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der
selbständig Erwerbstätigen erfasst wurden. Leistungen aus einer
gesetzlichen Unfallversorgung galten daher ab 1.1.2001 gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. c EStG 1988 als Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit.
2. Ein Drittel der Mitglieder des Nationalrates stellte
einen Antrag auf Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der
bezeichneten Regelung über die Unfallrentenbesteuerung. Ergebnis der
Prüfung des VfGH ist das Erkenntnis vom
7.12.2002, G 85/02:
(a) Der VfGH stellt zunächst fest, dass keine
verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Behandlung von Versehrtenrenten aus
einer gesetzlichen Unfallversorgung als einkommensteuerpflichtige Bezüge
bestehen. Dem Gesetzgeber stünde es offen, die Versehrtenrente unter
Bedachtnahme auf ihre eigenständige Rechtsnatur in die
Einkommensbesteuerung miteinzubeziehen.
Eine Ausnahme von der Steuerpflicht sei auch nicht im
Hinblick auf die schadenersatzrechtliche Funktion der Rente geboten. Auch
Entschädigungen für entgehende Einnahmen zählten gemäß
§ 32 Z 1 lit. a EStG 1988 zu den steuerpflichtigen
Einkünften, ebenso wie wiederkehrende Bezüge und Renten im Sinne des
§ 29 Z 1 EStG 1988. Auch wenn man davon ausgehe, dass die
Versehrtenrente einen Verdienstentgang aufgrund eines Arbeitsunfalles oder einer
Berufskrankheit ausgleiche, entspreche es durchaus der Systematik des
Einkommensteuerrechtes, die Bezüge aus der gesetzlichen Unfallversorgung
nicht anders zu behandeln, als einkommensersetzende Schadensrenten.
Auch der Blick auf andere sozialpolitische Funktionen
könne die Bedenken der Antragsteller nicht erhärten. Die
Versehrtenrente sei eine öffentlich-rechtliche Transferleistung, die
ungeachtet dieser Funktionen mit einer nicht wiederkehrenden
einkommensteuerfreien Schadenersatzleistung nicht vergleichbar sei. Dem
Geschädigten werde vielmehr ein Ausgleich für eine Minderung der
Erwerbsfähigkeit gewährt, der von einem fiktiven Schadenersatzanspruch
vollkommen losgelöst sei.
(b) Der Gesetzgeber habe aber dadurch, dass er die
bezeichneten Bestimmungen ohne jede einschleifende Übergangsbestimmung und
"überfallsartig" eingeführt habe, gegen den aus dem
allgemeinen Gleichheitssatz erfließenden Grundsatz des Vertrauensschutzes
verstoßen. § 3 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988 (idF
des Euro-Steuerumstellungsgesetzes, BGBl. I 59/2001) sei (teilweise) als
verfassungswidrig aufzuheben gewesen, da bestehende Einkommen plötzlich
dadurch gekürzt worden seien, dass ein bisher steuerfrei belassener Teil
des Einkommens ohne Übergangsregelung voll in die Einkommensteuerpflicht
miteinbezogen worden sei. Der Härteausgleich im Rahmen des
Bundesbehindertengesetzes sei darauf ohne Einfluss gewesen. Eine Maßnahme
durch die Einkommen monatlich um mindestens 10% absinken würden, könne
nicht als geringfügiger Eingriff qualifiziert werden.
(c) Durch den für die Betroffenen ohne
Übergangszeitraum erfolgten Eingriff des Gesetzgebers, sehe sich der VfGH
veranlasst, von der Befugnis des Artikel 140 B-VG Abs. 7 zweiter Satz
Gebrauch zu machen und auszusprechen, dass die aufgehobenen Teile des
§ 3 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988 für
Einkommensteuerbemessungen betreffend die Jahre 2001 und 2002 (unter
Bedachtnahme auf mittlerweile durchgeführte Abgeltungen nach dem
Bundesbehindertengesetz) nicht mehr anzuwenden seien.
Zum anderen sei eine Frist bis zum
31. Dezember 2003 zu setzen, um allfällige legistische
Vorkehrungen zu ermöglichen. Dieser Ausspruch stütze sich auf Artikel
140 Abs. 5 vorletzter und letzter Satz B-VG.
3. Aufgrund des bezeichneten Judikates des VfGH bleibt die
Steuerpflicht für Unfallrenten nach Ansicht des Unabhängigen
Finanzsenates im Jahr 2003 unzweifelhaft weiter bestehen:
(a) Das Hauptargument der Berufungswerber -
Schadenersatzleistungen dürften nicht besteuert werden - hat der VfGH
selbst entkräftet und in diesem Punkt die Argumente der Antragsteller nicht
aufgegriffen: Unter Hinweis auf die Besteuerung anderer Entschädigungen
(§ 32 EStG 1988) und Renten (§ 29 EStG 1988) führte er
aus, dass die Besteuerung der Unfallrenten (ebenso wie die der
einkommensersetzenden Schadensrenten) durchaus der Systematik des
Einkommensteuerrechtes entspricht. Aus dieser Passage des Erkenntnisses vom
7.12.2002 ergibt sich, dass die von der Berufungswerber behauptete
Gleichheitswidrigkeit in diesem Punkt nicht vorliegen und somit bei den
Höchstgerichten auch nicht geltend gemacht werden kann.
(b) Gemäß Artikel 140 Abs. 5 B-VG tritt die
Aufhebung eines Gesetzes mit Ablauf des Tages der Kundmachung (der Aufhebung
durch ein Erkenntnis) in Kraft, wenn nicht der VfGH für das
Außerkrafttreten eine Frist bestimmt. Diese Frist darf 18 Monate nicht
überschreiten. Hat der VfGH in einem aufhebenden Erkenntnis eine Frist
gemäß Abs. 5 gesetzt, so ist das Gesetz auf alle bis zum Ablauf
dieser Frist verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles
anzuwenden.
Gemäß Abs. 7 ist das aufgehobene Gesetz auf
die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände (mit Ausnahme des
Anlassfalles) weiterhin anzuwenden, sofern der VfGH nicht in seinem aufhebenden
Erkenntnis anderes ausspricht. Diese Ermächtigung des Abs. 7 ist
verbal nicht begrenzt, es können daher hinsichtlich der vor der Aufhebung
verwirklichten Sachverhalte verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten -
bis hin zu differenzierten Rückwirkungen - gewählt
werden.
Der VfGH hat die Geltung des verfassungswidrigen Gesetzes
mit dem Ablauf des 31. Dezember 2003 begrenzt. Alle bis zu diesem
Zeitpunkt verwirklichten Sachverhalte unterliegen demnach der Steuerpflicht.
Gemäß Artikel 140 Abs. 7 B-VG hat der VfGH jedoch (nur) die
steuerpflichtigen Fälle der Jahre 2001 und 2002 von der Besteuerung
ausgenommen. Im Jahr 2003 sind daher alle bezahlten Unfallrenten in die
Veranlagung miteinzubeziehen.
Die Vorgangsweise des VfGH ist auch - betrachtet man
die Gründe der Aufhebung der strittigen gesetzlichen Bestimmung -
konsequent: Die Aufhebung erfolgte nicht deshalb, weil die Besteuerung der
Unfallrenten an sich verfassungswidrig wäre, sondern weil der Neuregelung
eine Legisvakanz oder Einschleifregelung hätte vorangehen müssen.
Durch die Herausnahme der Zeiträume 2001 und 2002 aus der Besteuerung der
Unfallrenten, hat der Gerichtshof selbst eine Art zweijährige
"Legisvakanz" erzeugt. Betreffend das Jahr 2003 war ein weiterer
begünstigender Ausspruch deshalb nicht vonnöten, weil sich alle
betroffenen Personen aufgrund der mittlerweile verstrichenen Zeit auf die neue
Rechtslage einstellen konnten, sodass für diesen Zeitraum von einer
"überfallsartigen" Besteuerung nicht mehr gesprochen werden
kann.
Aus den bezeichneten Gründen war die Berufung
abzuweisen.
Linz, am 2.
August 2004
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 25 Abs. 1 Z 1 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0548-L/04
- Stammnummer
- 11193
- Gültig
- 02.08.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF