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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2100444/2012

Fremdüblichkeit von Mietverträgen zwischen Eltern und Sohn (Wohnhaus und betrieblich genutzte Räume)

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/2100444/2012vom 28.06.2016Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Weiters brachte der steuerliche Vertreter der Bf. vor, dass eine Schenkung des Grundstücks von den Miteigentümern an ihren Sohn nicht in Frage gekommen sei, weil der Sohn im Zusammenhang mit seinen betrieblichen Tätigkeiten bereits hohe Kreditverbindlichkeiten gehabt habe und die Miteigentümer befürchtet haben, dass diese Verbindlichkeiten schlagend werden könnten. Der Einwand des Finanzamts, dass der Sohn der Miteigentümer, da er von der Bank als Bürge und Zahler bei den von der Bf. aufgenommenen Krediten akzeptiert wurde, auch als Kreditnehmer von der Bank akzeptiert worden wäre, überzeugt hingegen nicht, weil dabei außer Betracht bleibt, dass die Besicherung der von der Bf. aufgenommenen Kredite in erster Linie hypothekarisch - durch Liegenschaften der Miteigentümer - erfolgte und der Sohn diese Sicherheiten nicht hätte bieten können. Es liegen somit beachtliche außersteuerliche Gründe für die von der Bf. gewählte rechtliche Gestaltung vor. Ob diese Gestaltung letztlich auch einen steuerlichen Vorteil für die Bf. bringen wird – was derzeit noch nicht abschließend beurteilt werden kann – ist für das Vorliegen eines Missbrauchs in diesem Fall nicht mehr relevant. Die von der Bf. im Jahr 2008 abgeschlossenen Mietverträge sind für den Bereich des Abgabenrechts daher anzuerkennen. Das bedeutet, dass die Bf. in den Streitjahren eine unternehmerische Tätigkeit im Sinn des § 2 Abs. 1 UStG 1994 ausübte, weshalb die im Zusammenhang mit der Errichtung und der Vermietung des gegenständlichen Einfamilienhauses angefallenen Vorsteuerbeträge abzugsfähig sind sowie die ab dem Jahr 2008 auf Grund der Vermietung dieses Hauses angefallenen Umsätze und Einkünfte zu versteuern sind. Die abzugsfähigen Vorsteuern im Zusammenhang mit der Errichtung und Vermietung des gegenständlichen Einfamilienhauses betragen 14.218,42 Euro für das Jahr 2006, 49.329,02 Euro für das Jahr 2007, 18.174,45 Euro für das Jahr 2008 und 197,67 Euro für das Jahr 2009. Die aus der Vermietung des gegenständlichen Einfamilienhauses erzielten Umsätze betragen für das Jahr 2008 14.473,57 Euro (wobei ein Betrag von 3.000 Euro auf die Vermietung zu betrieblichen Zwecken entfällt) und für das Jahr 2009 24.508,68 Euro (wobei ein Betrag von 7.500 Euro auf die Vermietung zu betrieblichen Zwecken entfällt). Die Ermittlung der Einkünfte aus der Vermietung dieses Hauses ergab für das Jahr 2008 einen Überschuss der Werbungskosten über die Einnahmen in Höhe von 10.977,28 Euro und für das Jahr 2009 einen Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten in Höhe von 9.944,13 Euro. Zulässigkeit einer Revision: Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist im vorliegenden Fall nicht zulässig, weil der Entscheidung, soweit sie von der Lösung von Rechtsfragen abhängt, die vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertretene Rechtsansicht zugrunde gelegt wurde. Graz, am 28. Juni 2016

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2100444/2012
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.2100444.2012
Stammnummer
111370
Gültig
28.06.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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