Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0936-W/04
§ 201 Abs. 1 bis 3 BAO für USt-Festsetzungen nicht anwendbar
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0936-W/04vom 23.07.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die acht Berufungen vom
5. Dezember 2003, vom 7., 8., 9., 12., 13., 14. und
15. Jänner 2004 des Bw. gegen die drei Bescheide des Finanzamtes
für den 9., 18. und 19. Bezirk und Klosterneuburg betreffend Abweisung
von Anträgen auf Umsatzsteuerfestsetzung gemäß
§ 201
Abs. 3 BAO für die Voranmeldungszeiträume März 2003,
Mai 2003 und Juni bis November 2003 entschieden:
Die
angefochtenen drei Bescheide werden aufgehoben.
Die
Berufungen vom 9., 12., 13., 14. und 15. Jänner 2004 werden als
unzulässig zurückgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Seit der im Jahr 2002
abgeschlossenen Betriebsprüfung steht zwischen dem Berufungswerber (Bw) und
der Amtspartei die Unternehmereigenschaft des Bw in Streit.
Der Bw reicht im Jahr 2003
für die im Spruch angeführten Umsatzsteuer-Voranmeldungszeiträume
die gemäß
§ 21 Abs. 1 UStG 1994 vorgesehenen
Umsatzsteuervoranmeldungen (UVA) und darüber hinaus Anträge auf
Umsatzsteuerfestsetzung gemäß
§ 201 Abs. 3 BAO, daher
jeweils zwei umsatzsteuerliche Anbringen, bei der Amtspartei ein. Am
21. Juli 2004 bringt der Bw dazu niederschriftlich vor, er tue dies,
weil sich dadurch die Frist zur Entscheidung von 12 Monaten auf sechs Monate
verkürze. Der Paragraph 201 der BAO sei neu gefasst worden und (in dieser
Neufassung?) auch für die Umsatzsteuerfestsetzungen
anzuwenden.
Mit den drei angefochtenen
Bescheiden weist die Amtspartei die Anträge auf Umsatzsteuerfestsetzung
gemäß
§ 201 Abs. 3 BAO für März 2003,
Mai 2003 und Juni bis November 2003 mit der meritorischen
Begründung ab, dass aufgrund der Feststellungen die Unternehmereigenschaft
nicht gegeben sei. Zu den eingereichten UVA verbucht die Amtspartei weder die
ausgewiesenen Umsatzsteuergutschriften noch tritt sie in ein Verfahren
gemäß
§ 21 Abs. 3 UStG 1994 ein. Am 12.5.2004 reicht
der Bw die Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2003
ein.
Obgleich die Amtspartei die
für die Monate Juni bis November eingebrachten Anträge auf
Umsatzsteuerfestsetzung gemäß
§ 201 Abs. 3 BAO in
einem Bescheid abgewiesen hat, bringt der Bw gegen diesen einen Bescheid sechs
Berufungen ein.
In den Berufungen wird
ausschließlich Vorbringen zur Unternehmereigenschaft vorgebracht, die
Aufhebung der angefochtenen Bescheide und die Umsatzsteuerfestsetzung
gemäß der jeweiligen UVA werden beantragt.
Am 22.7.2004 gibt der Bw
telefonisch an, dass er für den Jänner 2003 lediglich eine UVA
abgegeben habe, die unerledigt blieb. Für April 2004 habe die
Amtspartei die UVA erklärungskonform verbucht (Gutschrift
€ 528,-).
Für Februar 2003 (nur
UVA) und Dezember 2003 (UVA plus Antrag auf Umsatzsteuerfestsetzung gem.
§ 201 Abs. 3 BAO) sind ha. Devolutionsanträge
anhängig.
Über
die Berufungen wurde erwogen:
1.
Rechtsgrundlagen:
Gemäß
§ 21 Abs. 1 UStG 1994 hat der Unternehmer spätestens am 15.
Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum)
zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung
der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für
den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf
den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuss unter entsprechender
Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 und des § 16 selbst zu berechnen hat.
Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung. Als Voranmeldung gilt auch eine
berichtigte Voranmeldung, sofern sie bis zu dem im ersten Satz angegebenen Tag
eingereicht wird. Der Unternehmer hat eine sich ergebende Vorauszahlung
spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Die Vorauszahlung und der
Überschuss sind Abgaben im Sinne der Bundesabgabenordnung. Ein
vorangemeldeter Überschuss ist gutzuschreiben, sofern nicht Abs. 3 zur
Anwendung gelangt. Die Gutschrift wirkt auf den Tag der Einreichung der
Voranmeldung, frühestens jedoch auf den Tag nach Ablauf des
Voranmeldungszeitraumes, zurück.
...
§ 21
Abs. 3 UStG 1994 lautet: Wenn der Unternehmer die Einreichung der
Voranmeldung pflichtwidrig unterlässt oder wenn sich die Voranmeldung als
unvollständig oder die Selbstberechnung als nicht richtig erweist, so hat
das Finanzamt die Steuer festzusetzen. Eine Festsetzung kann nur so lange
erfolgen, als nicht ein den Voranmeldungszeitraum beinhaltender
Veranlagungsbescheid erlassen wurde. Eine festgesetzte Vorauszahlung hat den im
Abs. 1 genannten Fälligkeitstag. Die Gutschrift eines festgesetzten
Überschusses wirkt bis zur Höhe des vorangemeldeten
Überschussbetrages auf den Tag der Einreichung der Voranmeldung,
frühestens jedoch auf den Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraumes,
zurück. Führt eine Festsetzung zur Verminderung eines
Überschusses, so gilt als Fälligkeitstag der Nachforderung der
Zeitpunkt, in dem die Gutschrift des Überschusses wirksam
war.
Gemäß
§ 21 Abs. 4 UStG 1994 wird der Unternehmer nach Ablauf des
Kalenderjahres zur Steuer veranlagt. ...
Gemäß
§ 201 Abs. 4 BAO idF des AbgRmRefG, BGBl. I 2002/97, kann
innerhalb derselben Abgabenart die Festsetzung mehrerer Abgaben desselben
Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) in einem Bescheid zusammengefasst
erfolgen.
Gemäß
§ 243 BAO idF des AbgRmRefG, BGBl. I 2002/97, sind Berufungen
gegen Bescheide, die Abgabenbehörden in erster Instanz erlassen,
zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt
ist.
Gemäß
§ 250 Abs. 1 BAO muss die Berufung
enthalten:
a) die Bezeichnung des
Bescheides, gegen den sie sich
richtet;
b) die Erklärung, in
welchem Punkten der Bescheid angefochten
wird;
c) die Erklärung, welche
Änderungen beantragt
werden;
d) die
Begründung.
2.
Rechtliche Würdigung:
Es trifft zwar zu, dass auch
die Umsatzsteuervorauszahlungen zu den Selbstbemessungsabgaben iSd
§ 201 BAO gehören, doch gilt § 201 BAO insoweit nicht,
als Abgabenvorschriften abweichende (speziellere) Normen enthalten. Eine solche
speziellere Norm ist § 21 Abs. 1 und 3 UStG 1994. Reicht ein
Unternehmer eine Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt ein, wird damit die
Obliegenheit des Finanzamtes ausgelöst, entweder die UVA
erklärungskonform iSd § 21 Abs. 1 UStG 1994 zu
verbuchen oder in ein Verfahren gemäß
§ 21 Abs. 3
UStG 1994 einzutreten. Gemäß
§ 21 Abs. 1 zweiter
Satz UStG 1994 gilt die UVA als Steuererklärung, und nicht als Antrag.
Für Umsatzsteuervorauszahlungen gilt lediglich der Abs. 4 des
§ 201 BAO. Eine Auseinandersetzung mit § 201 Abs. 3
Z 1 BAO ist somit für die Entscheidung entbehrlich, weshalb auf die
Wiedergabe des Paragraphen 201 der BAO verzichtet werden kann.
Dies ist für
Umsatzsteuervoranmeldungen der Fall, wie aus oben dargestellten Rechtsgrundlagen
hervorgeht. Auch kann der Bw die Entscheidungsfrist des Finanzamtes nicht von
zwölf auch sechs Monate verkürzen, indem er seiner UVA einen auf
§ 201 Abs. 3 BAO gestützten Antrag auf Umsatzsteuerfestsetzung
beilegt. § 311 BAO idF des AbgRmRefG hat die Entscheidungsfrist
ohnehin für sämtliche devolvierbaren Anbringen auf sechs Monate
vereinheitlicht.
Für vor dem 1.1.2003
liegende Umsatzsteuervoranmeldungen hat die FLD für Wien, NÖ und
Burgenland mit Berufungsentscheidung vom 11. Oktober 2000,
RV/133-16/14, betreffend Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide des Bw die
Rechtsansicht vertreten, dass eine UVA gemäß
§ 21
Abs. 1 UStG 1994 als Steuererklärung gelte und das Finanzamt
daher zwölf Monate Frist zur Entscheidung habe. Der VwGH hat mit Erkenntnis
vom 12. September 2001, 2001/13/0047, diese Rechtsansicht als nicht
rechtswidrig angesehen.
Die monatliche
Erklärungspflicht des Unternehmers ergibt sich abschließend aus
§ 21 Abs. 1 UStG 1994; die Pflichten des Finanzamtes zur
Umsatzsteuervoranmeldungen ergeben sich - sofern die UVA nicht
erklärungskonform verbucht wird - ebenso abschließend aus
§ 21 Abs. 3 UStG 1994.
Die Vertreterin der Amtspartei,
Frau Dr. Plaschka, wurde am 23. Juli 2004 über die beabsichtigte
Bescheidaufhebung informiert und hat keine Einwände erhoben.
Der UFS vertritt die
Rechtsanschauung, dass gegen einen
Bescheid eine Berufung zulässig
ist. Soweit in weiteren Berufungen gegen einen bereits mit Berufung
angefochtenen Bescheid über die bereits eingebrachte Berufung hinaus
relevantes Vorbringen erstattet wird, wären diese weiteren Berufungen
grundsätzlich als Berufungsergänzungen zur ersten Berufungen zu
beurteilen. Im gegenständlichen Streitfall liegt eine Ausnahme von diesem
Grundsatz vor, denn es bedarf keiner Überprüfung der gegen den
Abweisungsbescheid vom 30.12.2003, betreffend Anträge auf
Umsatzsteuerfestsetzung für Juni bis November 2003, weiters
eingebrachten fünf Berufungen iSd vorangehenden Satzes, weil der Streit
über die Unternehmereigenschaft in diesem Verfahren nicht Prozessthema ist
(bzw. sein kann). Der Bw hat damit zu einem einzigen angefochtenen Bescheid
sechs Berufungsanträge auf Bescheidaufhebung gestellt, obgleich ein
Bescheid denkunmöglich sechsmal aufhebbar ist.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Sollte in Hinkunft gegen einen
Bescheid mehr als eine Berufung eingebracht werden, so wie hier innerhalb der
Berufungsfrist sechs Berufungen gegen einen Bescheid täglich vom 8.1.2004
bis 15.1.2004 und sechs Vorlageanträge ebenso täglich, werden für
die den Bescheid anfechtende Berufung hinaus gehenden Berufungen und
Vorlageanträge gem. § 112a BAO Mutwillensstrafen im
Höchstausmaß von € 400,- verhängt werden. Dies auch
dann, wenn die weiteren Berufungen mehr Vorbringen enthalten sollten, als jene
Berufung, mit welcher der Bescheid bereits angefochten ist. Es ist auch nicht
nachvollziehbar, dass der Bw nicht alle sechs Berufungen entweder bereits am
8.1.2004 oder am 15.1.2004 auf einmal eingebracht hat. Dieses rege Aufsuchen
zwecks Einbringung von Eingaben bei der Amtspartei und beim UFS (vormals FLD)
ist seit etwa Herbst 1999 feststellbar.
Seit 2002 steht zwischen der
Amtspartei und dem Bw dessen Unternehmereigenschaft, genau gesagt, welche
Tätigkeiten zum Unternehmen des Bw gehören und welche nicht, in
Streit. Der Bw hat dazu bereits eine Vielzahl von Berufungen mit mehr und
weniger umfangreichem Vorbringen eingebracht. Es ist dem Bw in jedem Verfahren
gem. § 21 Abs. 3 bzw. Abs. 4 UStG 1994 zumutbar, den
fundiertesten Berufungstext aus einer bereits erhobenen Berufung heranzuziehen.
Es wäre sogar ausreichend, Berufung zu erheben und als Begründung auf
die Begründung einer bereits eingebrachten Berufung zu verweisen. Auch die
Partei erspart sich dadurch Mühewaltung (fast täglicher Gang zur
Amtspartei oder zum UFS).
Wien,
23. Juli 2004
Normen und Schlagworte
- § 201 Abs. 3 Z 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 21 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 21 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0936-W/04
- Stammnummer
- 11129
- Gültig
- 23.07.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF