Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RD/0026-W/04
§ 201 Abs. 1 bis 3 BAO für USt-Festsetzungen nicht anwendbar. Entscheidungspflicht zu unerledigt gebliebenen UVA erlischt mit Einlangen der USt-Jahreserklärung
geltende FassungSonstiger BescheidRD/0026-W/04vom 17.06.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Umsatzsteuervorauszahlungen zählen zwar zu den Selbstbemessungsabgaben iSd § 201 BAO, doch gilt § 201 BAO insoweit nicht, als Abgabenvorschriften abweichende (speziellere) Normen enthalten. Eine solche speziellere Norm ist § 21 Abs. 1 und 3 UStG 1994. Auch die Neufassung des § 201 durch das AbgRmRefG lässt den Vorrang spezieller anderer Abgabenvorschriften unberührt (s Ritz, BAO-HB, § 201, Seite 114). Für Umsatzsteuerfestsetzungen gilt lediglich der Abs. 4 des § 201 BAO.
Es ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass mit Ergehen des Umsatzsteuerjahresbescheides eines bestimmten Jahres zu diesem Jahr gemäß § 21 Abs. 3 UStG 1994 ergangene Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide aus dem Rechtsbestand ausscheiden. Diese vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertretene Rechtsanschauung angewendet auf der Ebene umsatzsteuerlicher Anbringen bedeutet, dass mit Einlangen der Umsatzsteuerjahreserklärung zu einem bestimmten Jahr die Entscheidungspflicht des Finanzamtes zu Umsatzsteuervoranmeldungen dieses Jahres erlischt. Entscheidungspflicht besteht ab Einlangen der Umsatzsteuerjahreserklärung ausschließlich zu dieser, auch wenn das Finanzamt bis zum Ergehen des Umsatzsteuerjahresbescheides noch Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide zu diesem Jahr erlassen und in UVA ausgewiesene Gutschriften oder Zahllasten verbuchen kann. Eine doppelte Entscheidungspflicht ist aus der abgaberechtlichen Prozessordnung nicht ableitbar.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Devolutionsanträge der
Devolutionswerberin wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Finanzamtes
für den 9., 18. und 19. Bezirk und Klosterneuburg zu den
Umsatzsteuervoranmeldungen (UVA) für August, Oktober und November 2003
entschieden:
Die
Devolutionsanträge werden als unzulässig
zurückgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Zwischen der Dw und den Abgabenbehörden steht seit
1999 Streit darüber, welche von ihr ausgeübten Tätigkeit zu ihrem
Unternehmen gehören und welche nicht. In Streit stehen Rechnungen über
Leistungen mit ihrem Geschäftspartner LP. Zu beiden Pflichtigen hat der
VwGH - im Fall des LP wiederholt - zu Recht erkannt, dass diese
Rechnungen nicht das tatsächlich beabsichtige Entgelt auswiesen und daher
nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten. Ein Regelbesteuerungsantrag lag dem
Finanzamt im Jahr 2003 nicht vor. Mit den
Umsatzsteuerfestsetzungsbescheiden Jänner bis Juli 2003 wurde
ausschließlich Umsatzsteuer gemäß
§ 11 Abs. 12
UStG 1994 vorgeschrieben. Die Umsatzsteuervoranmeldungen August bis
Dezember 2003 ließ das Finanzamt unerledigt.
Im Jahr 2003 haben die Dw und ihr
Geschäftspartner LP etwa 85 % sämtlicher beim unabhängigen
Finanzsenat, Außenstelle Wien, eingelangten Devolutionsanträge
eingebracht, dies im Wesentlichen zu Umsatzsteuervoranmeldungen des
Jahres 2002 und zu Auskunftsanträgen bzw. Anträgen auf Bescheide
gemäß
§ 4 Auskunftspflichtgesetz (AuskG), welche allesamt
Rechtsfragen zum Gegenstand hatten, die in anhängigen Verfahren zu
klären waren.
Am 1. Juni 2004 bringt die Devolutionswerberin (Dw)
den Devolutionsantrag vom 26. Mai 2004 beim unabhängigen
Finanzsenat, Außenstelle Wien, persönlich ein. Sie rügt darin
die Verletzung der Entscheidungspflicht zur UVA für August 2003. Das
Finanzamt habe weder die in der UVA ausgewiesene Umsatzsteuergutschrift verbucht
noch habe es einen Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid gemäß
§ 21 Abs. 3 UStG 1994 erlassen. Die Dw bezeichnet ihre
Umsatzsteuervoranmeldung als Antrag auf Umsatzsteuerfestsetzung gem.
§ 201 Abs. 3 Z 1 BAO.
Am 28. Mai 2004 wurde der unvertretenen Dw die
Rechtsauskunft erteilt, dass mit Einlangen der Umsatzsteuerjahreserklärung
für ein bestimmtes Jahr die Entscheidungspflicht zu den
Umsatzsteuervoranmeldungszeiträumen dieses Jahres erlischt, weil dann
über die Jahreserklärung zu entscheiden ist. In ihrem Fall war
überdies bereits der Umsatzsteuerbescheid für 2003 erlassen worden und
sie hatte ihre Rechte mit Berufung dagegen gewahrt. Gegen Ende der Amtshandlung
stellte sich heraus, dass sie nur zum Voranmeldungszeitraum August 2003 eine
Entscheidung über die UVA rügt, während zum Monat
Februar 2003 die Berufung gegen den Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid
unerledigt sei. Dazu wurde mitgeteilt, dass mit Ergehen des
Umsatzsteuerjahresbescheides die Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide dieses Jahres
aus dem Rechtsbestand ausgeschieden seien, die gegen die
Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide gerichteten Berufungen ab Erlassen des
Umsatzsteuerjahresbescheides sich nicht mehr gegen einen Bescheid richteten und
daher als unzulässig geworden zurückzuweisen seien. Dies sei eine rein
formale Erledigung; nach Ergehen eines Umsatzsteuerjahresbescheides wäre
ein materiellrechtlicher Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid zu einem
Voranmeldungszeitraum dieses Jahres rechtswidrig. Weiters wurde mitgeteilt, dass
einer Verletzung der Entscheidungspflicht des Finanzamtes zu einer UVA mit
Devolutionsantrag begegnet werden könne, einer Verletzung der
Entscheidungspflicht über eine Berufung jedoch sei jedoch mit
Säumnisbeschwerde zu begegnen.
Obige Rechtsbelehrung verfolgte den Sinn, die zahlreichen
Abgabenverfahren in geordnete Bahnen zu lenken. Die Rechtsbelehrung erhielt
daher auch die Auskunft, dass die Dw keine Rechte verliere, sondern dass eben
die materiellrechtlich zu entscheidende Rechtsfrage nunmehr im
Berufungsverfahren gegen den Umsatzsteuerjahresbescheid 2003 zu entscheiden sei.
Eine Niederschrift darüber wurde aufgenommen und eine Ablichtung davon der
Dw ausgehändigt.
Am 2. Juni 2004 reicht die Dw eine Ergänzung zu ihrem
Devolutionsantrag betreffend die UVA für August 2003 ein, worin sie
ausführt, dass der inzwischen ergangene Jahresumsatzsteuerbescheid, der
durch ihre Berufung nicht
rechtskräftig geworden sei, nicht dazu führen könne, dass der
§ 201 Abs. 3 Z 1 BAO
neu zu einem sinn- und zwecklosen, von
der Behörde ignorierten und umgangenen, Instrumentarium degradiert werde.
Der Gesetzgeber müsse sich schon etwas dabei gedacht haben, als die BAO
neu entwickelt worden sei. Sicher habe
er nicht erwartet, dass die Behörde auf die relevanten Anträge nicht
reagiere und dann irgendwann mit einem Jahresumsatzsteuerbescheid die bereits
säumige Erledigung vom Tisch wische. Dazu hätte man eine BAO neu nicht
gebraucht!!
In der Niederschrift fehle jeder Hinweis auf die relevanten
Gesetze und sei die Rechtsbelehrung somit nicht nachvollziehbar. Insbesondere
erscheine ihr die Rechtsmeinung des UFS, dass eine Verletzung der
Entscheidungspflicht der I. Instanz bezüglich einer Berufung nicht mit
einem Devolutionsantrag bekämpft werden könne, rechtswidrig zu
sein.
Sollte der Jahresumsatzsteuerbescheid aufgrund ihrer
Berufung aufgehoben werden, würde sie durch die Ignorierung ihrer
Umsatzsteuerfestsetzungsanträge schwer geschädigt werden. Der Einwand
des UFS, dass für einen Steuerpflichtigen 13 Abgabenverfahren pro Jahr
durchgeführt werden müssten, geht ins Leere, dass es wohl so sein
müsste, wenn es das Gesetz vorschreibt. Aber die Festsetzung könne
sich die Behörde ja bis zum Jahresbescheid ersparen, wenn es die
Umsatzsteuervoranmeldungen anerkenne.
Ebenfalls am 2. Juni 2004 reicht die Dw den
Devolutionsantrag zur UVA Oktober 2003 ein.
Am 7. Juni 2004 wird das Finanzamt zum Bericht
gem. § 311 Abs. 3 BAO aufgefordert und das Finanzamt berichtet,
dass es seiner Rechtsansicht nach keine Entscheidungspflicht verletzt habe, denn
die Dw habe am 27. April 2004 ihre Umsatzsteuererklärung für
das Jahr 2003 persönlich beim Finanzamt eingebracht, wodurch die
Entscheidungspflicht über die Umsatzsteuervoranmeldungen dieses Jahres
erloschen sei. Weiters sei bereits mit Datum 21. April 2004 der
Umsatzsteuerbescheid 2003 ergangen, die Zustellung durch Übernahme der
Dw am 23. April 2004 erfolgt und mit Schriftsatz vom
26. April 2004 habe die Dw Berufung gegen den
Umsatzsteuerbescheid 2003 erhoben.
Am 16. Juni 2004 reicht die Dw den Devolutionsantrag zur
UVA November 2003 ein.
Am 17. Juni 2004 verweist das Finanzamt zur vorgeworfenen
Säumnis zur UVA November 2003 auf den am 7.6.2004 bezüglich den UVA
August und Oktober 2003 erteilten Bericht.
Über
den Devolutionsantrag wurde erwogen:
1.
Rechtsgrundlagen:
Gemäß
§ 311 Abs. 1 BAO sind die Abgabenbehörden verpflichtet, über
Anbringen (§ 85) der Parteien ohne unnötigen Aufschub zu
entscheiden.
Werden
Bescheide der Abgabenbehörden erster Instanz der Partei nicht innerhalb von
sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt der
Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekannt gegeben (§ 97), so
kann jede Partei, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat, den
Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf die
Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragen (Devolutionsantrag).
Devolutionsanträge sind bei der Abgabenbehörde zweiter Instanz
einzubringen (§ 311 Abs. 2 BAO).
Die
Abgabenbehörde zweiter Instanz hat gemäß
§ 311
Abs. 3 BAO der Abgabenbehörde erster Instanz aufzutragen, innerhalb
einer Frist bis zu drei Monaten ab Einlangen des Devolutionsantrages zu
entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder
anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr
vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die
Abgabenbehörde erster Instanz das Vorliegen von in der Sache gelegenen
Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Entscheidung
unmöglich machen.
Gemäß
§ 311 Abs. 4 BAO geht die Zuständigkeit zur Entscheidung
erst dann auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz über, wenn die Frist
(Abs. 3) abgelaufen ist oder wenn die Abgabenbehörde erster Instanz vor
Ablauf der Frist mitteilt, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht
vorliegt.
Gemäß
§ 21 Abs. 1 UStG 1994 hat der Unternehmer spätestens am 15.
Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum)
zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung
der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für
den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf
den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuss unter entsprechender
Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 und des § 16 selbst zu berechnen hat.
Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung. Als Voranmeldung gilt auch eine
berichtigte Voranmeldung, sofern sie bis zu dem im ersten Satz angegebenen Tag
eingereicht wird. Der Unternehmer hat eine sich ergebende Vorauszahlung
spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Die Vorauszahlung und der
Überschuss sind Abgaben im Sinne der Bundesabgabenordnung. Ein
vorangemeldeter Überschuss ist gutzuschreiben, sofern nicht Abs. 3 zur
Anwendung gelangt. Die Gutschrift wirkt auf den Tag der Einreichung der
Voranmeldung, frühestens jedoch auf den Tag nach Ablauf des
Voranmeldungszeitraumes, zurück.
...
§ 21
Abs. 3 UStG 1994 lautet: Wenn der Unternehmer die Einreichung der
Voranmeldung pflichtwidrig unterlässt oder wenn sich die Voranmeldung als
unvollständig oder die Selbstberechnung als nicht richtig erweist, so hat
das Finanzamt die Steuer festzusetzen. Eine Festsetzung kann nur so lange
erfolgen, als nicht ein den Voranmeldungszeitraum beinhaltender
Veranlagungsbescheid erlassen wurde. Eine festgesetzte Vorauszahlung hat den im
Abs. 1 genannten Fälligkeitstag. Die Gutschrift eines festgesetzten
Überschusses wirkt bis zur Höhe des vorangemeldeten
Überschussbetrages auf den Tag der Einreichung der Voranmeldung,
frühestens jedoch auf den Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraumes,
zurück. Führt eine Festsetzung zur Verminderung eines
Überschusses, so gilt als Fälligkeitstag der Nachforderung der
Zeitpunkt, in dem die Gutschrift des Überschusses wirksam
war.
Gemäß
§ 21 Abs. 4 UStG 1994 wird der Unternehmer nach Ablauf des
Kalenderjahres zur Steuer veranlagt. ...
Aufgrund der Berichte des
Finanzamtes ist die Entscheidungspflicht auf den unabhängigen Finanzsenat
übergegangen.
2.
Rechtliche Würdigung:
Es trifft zwar zu, dass auch
die Umsatzsteuervorauszahlungen zu den Selbstbemessungsabgaben iSd
§ 201 BAO gehören, doch gilt § 201 BAO insoweit nicht,
als Abgabenvorschriften abweichende (speziellere) Normen enthalten. Eine solche
speziellere Norm ist § 21 Abs. 1 und 3 UStG 1994. Reicht ein
Unternehmer eine Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt ein, wird damit die
Obliegenheit des Finanzamtes ausgelöst, entweder die UVA
erklärungskonform iSd § 21 Abs. 1 UStG 1994 zu
verbuchen oder in ein Verfahren gemäß
§ 21 Abs. 3
UStG 1994 einzutreten. Gemäß
§ 21 Abs. 1 zweiter
Satz UStG 1994 gilt die UVA als Steuererklärung, und nicht als Antrag.
Für Umsatzsteuervorauszahlungen gilt lediglich der (hier nicht
interessierende) Abs. 4 des § 201 BAO. Eine Auseinandersetzung
mit § 201 Abs. 3 Z 1 BAO neu ist somit für die
Entscheidung entbehrlich.
Es ist ständige
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass mit Ergehen des
Umsatzsteuerjahresbescheides eines bestimmten Jahres zu diesem Jahr
gemäß
§ 21 Abs. 3 UStG 1994 ergangene
Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide aus dem Rechtsbestand ausscheiden. Der
Gerichtshof begründet seine Rechtsansicht damit, dass es im
Festsetzungsverfahren gemäß
§ 21 Abs. 3 UStG kein Prozessthema
gebe, dass nicht auch im Veranlagungsverfahren zur Umsatzsteuer gemäß
§ 21 Abs. 4 UStG 1994 Prozessthema sein könne. Ein
Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuervorauszahlungen ist für
bestimmte Kalendermonate zwar in vollem Umfang anfechtbar, hat aber insoweit
einen zeitlich begrenzten Wirkungsbereich, als er durch die Erlassung eines
Umsatzsteuerjahresbescheides, welcher den gleichen Zeitraum (mit-)umfasst,
außer Kraft gesetzt wird, sodass er ab der Erlassung des
Veranlagungsbescheides keine Rechtswirkungen mehr entfalten kann (VwGH vom
29.10.2003, 2001/13/0007, mit Hinweis auf VwGH vom 28.3.2000, 95/14/0024; vom
30.5.2001, 2000/13/0011; vom 22.11.2001, 98/15/0096).
Diese vom
Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertretene
Rechtsanschauung angewendet auf der Ebene umsatzsteuerlicher Anbringen bedeutet,
dass mit Einlangen der Umsatzsteuerjahreserklärung zu einem bestimmten Jahr
die Entscheidungspflicht des Finanzamtes zu Umsatzsteuervoranmeldungen dieses
Jahres erlischt. Entscheidungspflicht besteht ab Einlangen der
Umsatzsteuerjahreserklärung ausschließlich zu dieser, auch wenn das
Finanzamt bis zum Ergehen des Umsatzsteuerjahresbescheides noch
Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide zu diesem Jahr erlassen und in UVA
ausgewiesene Gutschriften oder Zahllasten verbuchen kann. Als rechtswidrig
erweisen sich gemäß
§ 21 Abs. 3 UStG 1994
erlassene Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid erst nach Ergehen des
Umsatzsteuerjahresbescheides. Eine doppelte Entscheidungspflicht zu ein und
derselben Abgabe und zu ein und demselben Zeitraum ist aus der abgaberechtlichen
Prozessordnung nicht ableitbar.
So lange der
Umsatzsteuerjahresbescheid nicht ergangen und die
Umsatzsteuerjahreserklärung noch nicht eingelangt ist, hat das Finanzamt
- sofern es nicht von der Zusammenfassung gemäß
§ 201
Abs. 4 BAO Gebrauch macht - allenfalls zwölf
Festsetzungsbescheide gemäß
§ 21 Abs. 3 UStG 1994
zu erlassen. Ist jedoch der Umsatzsteuerjahresbescheid ergangen, tritt nicht ein
dreizehntes Abgabenverfahren hinzu, sondern der Umsatzsteuerjahresbescheid
bewirkt, dass damit der zeitlich begrenzte Wirkungsbereich eines
Umsatzsteuerfestsetzungsbescheides zu diesem Jahr endet. Materiellrechtliche
Fragen sind nunmehr ausschließlich im Berufungsverfahren gegen den
Umsatzsteuerjahresbescheid zu entscheiden. Allenfalls unerledigte Berufungen,
welche gegen Umsatzsteuerfestsetzungsbescheides dieses Jahres gerichtet waren,
sind diesfalls als unzulässig geworden zurückzuweisen, was jedenfalls
dann nicht als rechtswidrig anzusehen ist, wenn gegen den
Umsatzsteuerjahresbescheid ohnehin Berufung erhoben wurde, was hier der Fall
ist.
Wenn die Dw meint, im Fall
einer Aufhebung des Umsatzsteuerjahresbescheides durch "Ignorierung ihrer
unerledigt geblieben Umsatzsteuerfestsetzungsanträge" schwer
geschädigt zu werden, ist sie darauf hinzuweisen, dass durch die Aufhebung
des Umsatzsteuerjahresbescheides wiederum Entscheidungspflicht zur
Umsatzsteuerjahreserklärung eintritt, deren Verletzung sie mit
Devolutionsantrag begegnen kann.
Alle drei
Devolutionsanträge wurden nach Einreichung der
Umsatzsteuerjahreserklärung und nach Ergehen des
Umsatzsteuerjahresbescheides eingebracht, weshalb spruchgemäß zu
entscheiden war.
Wien,
17. Juni 2004
Normen und Schlagworte
- § 201 Abs. 3 Z 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 21 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 21 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 21 Abs. 4 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 311 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 311 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
UmsatzsteuervoranmeldungUmsatzsteuerfestsetzungUmsatzsteuerjahreserklärungSelbstbemessungsabgabenSelbstberechnungVerletzung der EntscheidungspflichtSäumigkeit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RD/0026-W/04
- Stammnummer
- 11128
- Gültig
- 17.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF