Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0421-L/03
1. Vorliegen einer aufschiebenden Bedingung in einem Anwartschaftsvertrag? 2. Bewertung eines übernommenen Wohnbauförderungsdarlehens
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0421-L/03vom 28.07.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung
der Bw gegen den Bescheid des Finanzamtes Urfahr, vertreten durch AD RR Renate
Pfändtner, vom 17. Oktober 2002 betreffend Grunderwerbsteuer 2002
entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Gemäß
§ 7 Z 3
GrEStG 1987 wird die Grunderwerbsteuer mit 3,5 % der Gegenleistung in Höhe
von 62.991,31 €, daher mit 2.204,70 €, festgesetzt.
Die Festsetzung erfolgt
gemäß
§ 200 Abs.1 BAO vorläufig.
Die Berechnung der
Bemessungsgrundlage und der festgesetzten Abgabe sind der Begründung zu
entnehmen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Am 29. April/ 5. August 2002 schlossen die
Lebensgefährten SS (= Bw) und MN als Wohnungseigentumsbewerber (= WEB) mit
der A GmbH als Wohungseigentumsorganisatorin und Grundeigentümerin einen
Anwartschaftsvertrag ab, dessen maßgebliche Bestimmungen
lauten:
I. "Präambel"
(...)
4. Nach Vorliegen des Nutzwertgutachtens verpflichten
sich die Vertragsparteien hinsichtlich der vertragsgegenständlichen
Wohnungseigentumseinheit einen Kaufvertrag abzuschließen und
Wohnungseigentum hinsichtlich des gesamten Objektes zu begründen.
(...)
II. "Vertragsgegenstand"
1. Gegenstand dieses Vertrages ist die Einheit Haus Nr.
2, Top 2, auf Parzelle 304/33 der EZ 2465 Grundbuch P. Die Einheit weist eine
Wohnfläche von ca. 111,5 m² auf, bestehend aus zwei Geschossen,
(...)
IV. "Kaufpreis und
Finanzierung"
1. Der vorläufige Kaufpreis für den in diesem
Vertrag genannten Kaufgegenstand setzt sich zusammen aus a) Grundkostenanteil
von 32.111,36 €, b) anteiligen Baukosten von (inkl. Innenausstattung)
171.871,25 €, Gesamtkosten daher 203.982,61 €. (...).
3. Der Gesamtkaufpreis ist wie folgt zur Zahlung
fällig:
Der Grundkostenanteil ist in zwei Raten zu bezahlen, und
zwar
a) die erste Rate von 15.988,02 € binnen acht Tagen
nach beiderseitiger Unterfertigung des Anwartschaftsvertrages, nicht jedoch vor
Eintragung der Einräumung des Wohnungseigentumsrechtes gemäß
§ 24a Abs. 2 WEG im Grundbuch des Bezirksgerichtes W (...).
b) die zweite Rate des Grundkostenanteiles in der
Höhe von 16.123,34 € hat der WEB binnen drei Tagen nach Baubeginn
(...) an ein Konto der Verkäuferin einzubezahlen.
Die Käuferseite hat im Übrigen als Anzahlung
für Baukosten einen Betrag von 10.900,00 € bei Unterfertigung dieses
Vertrages geleistet und wird diese Anzahlung - spätestens bei Legung
der letzten Teilrechnung - gegenverrechnet. (...)
V. "Landesförderung und
Kapitalmarktdarlehen"
1. Der WEB nimmt ausdrücklich vor Unterfertigung
dieses Vertrages die Durchführungsbestimmungen zur Wohnbauförderung
des Landes Oberösterreich gemäß des O.ö. WFG 1993 zur
Kenntnis und weiterhin, dass die Verkäuferin zur Errichtung dieses Objektes
ein Darlehen des Landes Oberösterreich beantragt hat.
2. Der WEB ist ermächtigt, von diesem Vertrag
zurückzutreten, sollte das Darlehen durch das Land Oberösterreich
nicht oder nicht im festgelegten Ausmaß bis 31. Dezember 2004 gewährt
werden, somit ist der Kaufvertrag zu stornieren und der bereits bezahlte
Kaufpreis zurückzuzahlen. Dem WEB ist jedoch ausdrücklich bekannt und
wurde er auch darüber belehrt, dass nach den derzeitigen
Förderungsrichtlinien des Landes Oberösterreich eine Förderung
erst in etwa zweieinhalb Jahren zu erwarten ist.
Eine Förderung wird gemäß den
Richtlinien in der Höhe von 931,00 € pro Quadratmeter Wohnfläche
erwartet und wird dieses Darlehen im Zuge der Aufteilung der Finanzierungsmittel
auf die einzelnen Wohnungseigentumseinheiten erfolgen, jeder WEB hat als
Schuldendienst somit nur vom aufgeteilten Darlehen zu leisten, der WEB
übernimmt somit das aufgeteilte Darlehen von derzeit 83.790,00 € in
seine persönliche Zahlungs- und Verzinsungspflicht und hält
diesbezüglich die Verkäuferin schad- und klaglos.
3. Für Beträge, die laut Zahlungsplan
vorgeschrieben und durch die Wohnbauförderung gedeckt sind, aber noch nicht
ausbezahlt wurden, erfolgt eine Zwischenfinanzierung bei der Verkäuferin
mit einer Verzinsung von der Sekundärmarktrendite plus 0,5 %.
VIII. "Übergabe und Übernahme des
Vertragsgegenstandes"
1. Soweit der WEB den nach diesem Vertrag obliegenden
Verpflichtungen, insbesondere Zahlung der Raten bei jeweiliger Fälligkeit,
erfüllt hat, wird ihm die in diesem Vertrag beschriebene Wohneinheit nach
Fertigstellung der vertraglichen Leistungen (Standardausführung)
übergeben und von diesem durch Schlüsselübernahme
übernommen. (...)
2. Die Benützung des Vertragsgegenstandes erfolgt
bis zur Begründung von Wohnungseigentum nur auf Grund des
Anwartschaftsrechtes auf dieses Wohnungseigentum, ein Mietverhältnis oder
sonstiges Recht, das die Nutzung des Vertragsgegenstandes gegen Entgelt bedeuten
würde, wird nicht begründet.
3. Gefahr, Zufall, Nutzen und Lasten gehen mit den oben
genannten Übergabeterminen in den physischen Besitz des WEB über. ...
IX. "Kündigung und
Rücktritt"
(...)
2. Bei berechtigtem Vertragsrücktritt oder
Kündigung bis Baubeginn durch die Verkäuferin erhält der WEB die
Anzahlungen (...) zurück (...) Sollte der Aufhebungsvertrag binnen drei
Jahren nach Abschluss dieses Vertrages erfolgen, wird ein Antrag auf
Rückerstattung der Grunderwerbsteuer nach derzeitiger Gesetzeslage
durchgeführt werden. Sollte eine Aufhebung erst nach Ablauf der
Dreijahresfrist durchgeführt werden, hat der WEB die Grunderwerbsteuer aus
eigenem zu tragen.(...)
XIII. "Allgemeine
Vertragsbestimmungen"
(...)
4. Der Schriftenverfasser wird ausdrücklich mit der
Erstellung der Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum im Grundbuch
gemäß den Bestimmungen des § 24a Abs. 2 WEG 1975
beauftragt. (...)
XVI. "Rechtswirksamkeit"
Die Rechtswirksamkeit dieses Vertrages ist aufschiebend
bedingt bis zur Gewährung eines Darlehens durch das Land
Oberösterreich (Zustellung Zusicherungsbescheid).
Nach Vorlage dieses Anwartschaftsvertrages ersuchte das
Finanzamt um Nachreichung einer Abgabenerklärung, welche am 8. Oktober 2002
einlangte. Die gesamte Gegenleistung für die o.a. Wohnung wurde darin mit
203.982,61 € beziffert. Davon entfalle ein Betrag von 120.192,61 € auf
eine Barzahlung und ein Betrag von 83.790,00 € auf übernommene
Hypotheken, wobei darauf hingewiesen wurde, dass eine Förderung von 931,00
€/m² durch das Land Oberösterreich bis zum Jahr 2004 erwartet
werde.
Mit Bescheiden vom 17. Oktober 2002 setzte das Finanzamt
auf Grund dieses Anwartschaftsvertrages gegenüber SS und MN
Grunderwerbsteuer in Höhe von jeweils 3.569,70 € fest, wobei es von
einer Bemessungsgrundlage von je der Hälfte des im Vertrag festgesetzten
Kaufpreises ausging. Die Festsetzungen erfolgten wegen der Ungewissheit des
Umfanges der Abgabepflicht gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO
vorläufig.
Die Bw brachte gegen diesen Bescheid fristgerecht Berufung
ein und begründete diese damit, dass der Anwartschaftsvertrag
gemäß Punkt XVI. aufschiebend bedingt bis zur Gewährung eines
Darlehens durch das Land Oberösterreich abgeschlossen worden sei. Dieser
Zusicherungsbescheid liege noch nicht vor, und die zu erwartende
Wohnbauförderung von 1,152.000,00 S bzw. 83.719,10 € sei bei Bemessung
der Grunderwerbsteuer nicht berücksichtigt. Der Vertrag sei noch nicht
rechtskräftig, sodass beantragt werde, den Bescheid zur Gänze
aufzuheben.
Das Finanzamt legte diese Berufung am 5. August 2003 ohne
Erlassung einer Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Finanzsenat zur
Entscheidung vor, der seit 1. Jänner 2003 nach dem
Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz, BGBl. I Nr. 97/2002, zur Entscheidung berufen
ist.
Mit Ergänzungsvorhalt ersuchte die
Rechtsmittelbehörde die Bw und deren Lebensgefährtin, MN , unter
Anschluss des VwGH-Erkenntnisses vom 16. 11. 1989, 89/16/0165, zu nachfolgenden
Fragen Stellung zu nehmen:
Ist die Zustellung des Zusicherungsbescheides betr.
Gewährung eines Darlehens durch das Land Oberösterreich (Punkt XVI.
des Anwartschaftsvertrages vom 29.4.2002 bzw. 5.8.2002) bereits
erfolgt?
Falls ja:
Wann erfolgte die Zustellung des Zusicherungsbescheides?
Erfolgte die Darlehensgewährung unmittelbar durch
das Land Oberösterreich?
Entfällt auf die Ihnen zugeteilte Wohnung
tatsächlich der im Anwartschaftsvertrag unter Punkt V.2., letzter Absatz,
angeführte Betrag von 83.790,00 €?
Welche Laufzeit hat dieses Darlehen und wie hoch ist der
Zinssatz dieses Darlehens?
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist
- ungeachtet des Vertragswortlautes - insbesondere dann von einem
auflösend bedingten Rechtserwerb, der im Gegensatz zu einem aufschiebend
bedingten Rechtserwerb die Entstehung der Grunderwerbsteuerschuld nicht hindert,
auszugehen, wenn Erfüllungsansprüche (wie beispielsweise
Kaufpreiszahlungen) bereits für die Zeit vor dem Bedingungseintritt
vereinbart werden (vgl. VwGH vom 16.11.1989, 89/16/0165).
Im vorliegenden Fall spricht für einen
auflösend bedingten Rechtserwerb nicht nur, dass laut Anwartschaftsvertrag
sowohl die erste Rate des Grundkostenanteils (Punkt IV. 3.a) als auch eine
Anzahlung für die Baukosten (Punkt IV. 3.) ohne Rücksicht auf den
Eintritt der Bedingung, nämlich die Zusicherung eines Darlehens durch das
Land Oberösterreich, fällig waren, sondern auch das Ihnen
eingeräumte Rücktrittsrecht nach Punkt V. 1. für den Fall, dass
das Darlehen durch das Land Oberösterreich nicht oder nicht im festgelegten
Ausmaß bis 31.12.2004 gewährt wird.
Dieses vorbehaltene Rücktrittsrecht stellt sich als
auflösende Bedingung dar, welche die Rechtswirkungen eines Geschäftes
zwar sofort eintreten, diese aber wieder aufhören lässt, wenn und
sobald ein ungewisses Ereignis eintritt.
Darüber hinaus ist dem übrigen Vertragstext,
insbesondere den Vertragspunkten III. ("Förderung und Baubeginn") und V.
("Landesförderung und Kapitalmarktdarlehen") keine Bestimmung zu entnehmen,
welche darauf schließen ließe, dass die Wirksamkeit des
Erwerbsvorganges tatsächlich unter die aufschiebende Bedingung der
Förderungszusage durch das Land Oberösterreich gestellt worden
wäre.
Übernommene Darlehen sind als sonstige
(zusätzliche) Gegenleistung für den Erwerb der Eigentumswohnung in die
Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einzubeziehen. Unter bestimmten
Voraussetzungen sind aber übernommene Schulden nicht mit dem Nennwert,
sondern mit einem geringeren Wert anzusetzen.
Die Bw teilte dazu mit, dass das Land OÖ per 10.
November 2003 einen Förderungsbetrag von 9.750,00 € auf das Konto der
A GmbH ausbezahlt habe. Insgesamt sei ihr Reihenhaus mit 97.500,00 €
gefördert worden. Das Eigenheim werde voraussichtlich am 1. August 2004
bezogen werden. Ersucht werde daher, von den Gesamtbaukosten von 203.982,61
€ abzüglich des abgezinsten Landesdarlehens von 97.500,00 €,
nunmehr die Grunderwerbsteuer vorzuschreiben und der Berufung stattzugeben, da
das Finanzamt Urfahr das Landesdarlehen bei der seinerzeitigen Vorschreibung
nicht berücksichtigt habe.
Ergänzend dazu teilte Werner R, ein Mitarbeiter der
Fa. C GmbH, welche als Bauorganisator fungierte, am 21. Juli 2004 im Auftrag der
Bw und MN telefonisch mit, dass das vom Land Oberösterreich gewährte
Landesdarlehen, welches nach Baufortschritt ausbezahlt werde, eine Laufzeit von
30 Jahren habe und vom 1. bis zum 5. Jahr mit 1 %, vom 6. bis zum 10. Jahr mit
1,5 %, vom 11. bis zum 15. Jahr mit 2,5 %, vom 16. bis zum 20. Jahr mit 4 %, vom
21. bis zum 25. Jahr mit 6 % und vom 26. bis zum 30. Jahr mit 12 % verzinst
werde. Das Darlehen sei dem Bauträger zugeteilt worden; der Schuldschein
befinde sich bei der A GmbH und nicht in Händen der Bw . Die neue Adresse
der Bw sei ab 1. August 2004 G-Straße 3, doch werde sich der
tatsächliche Bezug des Reihenhauses vermutlich noch verzögern. Die
Endabrechnung sei noch nicht erfolgt. Da der Gesamtkaufpreis von 203.982,61
€ unverändert geblieben sei, bestätigte Werner R gegenüber
der Referentin, dass die Finanzierung nunmehr mit Eigenmitteln in Höhe von
106.482,61 € und mittels des Wohnbauförderungsdarlehens in Höhe
von 97.500,00 € erfolgt sei.
Werner R wies auf einen gleich gelagerten Fall hin, welcher
beim zuständigen Finanzamt unter der Erf.Nr. 305.533/2003 erfasst sei und
wo die Wohnungseigentumsbewerber mit der A GmbH einen gleich lautenden
Anwartschaftsvertrag abgeschlossen hätten. Die an die WEB ergangenen
Grunderwerbsteuerbescheide seien in der Folge nach § 293 BAO berichtigt
worden, weil offenbar - ebenfalls - übersehen worden sei, das
Landesdarlehen abzuzinsen.
Der dargelegte Sachverhalt bestätigte sich durch
Einsichtnahme in den genannten Akt.
Zu den von der Rechtsmittelbehörde angestellten
Überlegungen hinsichtlich des Nichtvorliegens einer aufschiebenden
Bedingung wurde nicht Stellung genommen.
Aus dem Grundbuchsauszug ist ersichtlich, dass die Zusage
der Einräumung des Wohnungseigentumsrechtes gemäß
§ 24a
WEG, welche nach Punkt IV. 3. a) des Anwartschaftsvertrages Voraussetzung
für die Leistung der zweiten Rate des Grundkostenanteiles war, noch im Jahr
2002 im Grundbuch vermerkt wurde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG unterliegen der
Grunderwerbsteuer u.a ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das
den Anspruch auf Übereignung begründet, soweit sie sich auf
inländische Grundstücke beziehen.
Die Steuerschuld entsteht, sobald ein nach diesem
Bundesgesetz steuerpflichtiger Erwerbsvorgang verwirklicht ist (§ 8 Abs. 1
GrEStG). Ist die Wirksamkeit des Erwerbsvorganges vom Eintritt einer Bedingung
oder von der Genehmigung einer Behörde abhängig, so entsteht die
Steuerschuld mit dem Eintritt der Bedingung oder mit der Genehmigung (Abs. 2
leg. cit.).
Bedingung ist entsprechend den §§ 696 und 704
ABGB die einem Rechtsgeschäft von den Parteien hinzugefügte
Beschränkung, durch die der Eintritt oder die Aufhebung einer Rechtswirkung
von einem ungewissen Umstand abhängig gemacht wird.
Die aufschiebende Bedingung bringt das bedingte Recht durch
ihren Eintritt zum Entstehen, die auflösende läßt es wegfallen.
Unter einer "Bedingung" im Sinne des § 8 Abs. 2 GrEStG
ist nur eine aufschiebende Bedingung zu verstehen, wogegen die einem
Rechtsgeschäft beigefügte auflösende Bedingung die Entstehung der
Grunderwerbsteuerschuld nicht hindert (vgl. VwGH 19.12.1985, 83/16/0185 und
85/16/0006).
Aufschiebend ist eine Bedingung, wenn ein Rechtserwerb an
sie geknüpft ist. Maßgebend sind demnach für die
Grunderwerbsteuer nur Bedingungen, die sich auf das Verpflichtungsgeschäft
(z.B. einen Kaufvertrag), nicht aber solche, die sich auf das
Verfügungsgeschäft (die Übereignung) beziehen (vgl. Fellner,
Gebühren und Verkehrsteuern, Band II, Grunderwerbsteuer, Rz. 165 zu §
1).
Zur Auslegung einer Bedingung sind nicht nur die
gebrauchten Worte, sondern ist der gesamte Vertrag heranzuziehen. Ob eine
aufschiebende Bedingung vorliegt, ist daher eine Frage der Auslegung, die auch
zu einem vom Wortlaut abweichenden Ergebnis kommen kann (vgl. Arnold/Arnold,
Kommentar zum Grunderwerbsteuergesetz 1987, Band II, Tz. 14 zu § 8 und das
dort zitierte Erkenntnis des VwGH vom 16.11.1989, 89/16/0165).
Im gegenständlichen Fall ist strittig, ob der
Anwartschaftsvertrag vom 29. April/5. August 2002 unter einer aufschiebenden
Bedingung abgeschlossen wurde und demnach die Erhebung der Grunderwerbsteuer bis
zum Eintritt der im Anwartschaftsvertrag genannten Bedingung -
nämlich der Zustellung des Zusicherungsbescheides - hinausgeschoben
wurde.
Nicht strittig ist dagegen, dass durch den abgeschlossenen
Anwartschaftsvertrag bereits eine Willensübereinstimmung der
Vertragsparteien über das Kaufobjekt und den Preis zustande gekommen und
damit ein Anspruch auf Übereignung grundsätzlich begründet worden
ist. Auch bei unter einer aufschiebenden Bedingung abgeschlossenen
Rechtsgeschäften wird das Wirksamwerden des Geschäftes selbst nicht
hinausgeschoben. Vor Eintritt der (aufschiebenden) Bedingung kann die
Steuerschuld zwar nicht entstehen, aber der steuerpflichtige Rechtsvorgang
entsteht bereits mit der Willenseinigung.
Für das Vorliegen eines auflösend bedingten
Rechtsgeschäftes ist charakteristisch, dass das bedingte
Rechtsgeschäft wie ein unbedingtes zunächst alle Wirkungen entfaltet
und die gewollte Rechtsänderung eintritt. Werden
Erfüllungsansprüche (wie beispielsweise Kaufpreiszahlungen) bereits
für die Zeit vor dem Bedingungseintritt vereinbart, so spricht das für
das Vorliegen einer auflösenden Bedingung (vgl. VwGH 16.11.1989, 89/16/0165
sowie Rummel in Rummel³, ABGB, § 897 Rz 5).
Genau dies trifft gegenständlich aber zu:
Laut vorgelegtem Anwartschaftsvertrag waren sowohl die
erste Rate des Grundkostenanteils (Punkt IV. 3.a) als auch eine Anzahlung
für die Baukosten (Punkt IV. 3.) ohne Rücksicht auf den Eintritt der
im Anwartschaftsvertrag genannten Bedingung, nämlich die Zusicherung eines
Darlehens durch das Land Oberösterreich, fällig.
Der Vertragspunkt XVI. steht darüber hinaus dem Inhalt
des übrigen Vertrages, insbesondere Punkt V. 2., welcher ein
Rücktrittsrecht des WEB für den Fall, dass das Land
Oberösterreich bis zum 31. Dezember 2004 entweder kein Darlehen oder eines
nicht im festgelegten Ausmaß gewähren sollte, entgegen.
Selbst dann, wenn das Land Oberösterreich ein Darlehen
nicht gewährt hätte, hätte dies am Verpflichtungsgeschäft
nichts geändert, sondern die Bw allenfalls berechtigt, im Sinne des Punktes
V. 2. vom Vertrag zurückzutreten. Die Geltendmachung des vereinbarten
Rücktrittsrechtes stellt sich - unter Berücksichtigung des gesamten
Vertragsinhaltes - als auflösende Bedingung dar, deren Vereinbarung an der
Entstehung der Grunderwerbsteuerschuld nichts zu ändern vermag.
Die Bw ist dieser ihr zur Gegenäußerung zur
Kenntnis gebrachten Auffassung der Rechtsmittelbehörde nicht entgegen
getreten.
Mit Abschluss des Anwartschaftsvertrages erwarb die Bw
bereits einen obligatorischen Anspruch auf Übereignung einer Wohnung,
welcher die Grunderwerbsteuerpflicht nach § 1 Abs. 1 GrEStG
auslöste.
Das Gesetz bindet die Grunderwerbsteuerpflicht bereits an
den Erwerb des Rechtstitels zur (späteren) Übereignung und damit an
das erste, im Rechtsleben in Erscheinung tretende Ereignis, nämlich an die
Begründung des Übereignungsanspruches, also an das
Verpflichtungsgeschäft, und nicht erst an das Erfüllungsgeschäft
(Eintragung des Eigentumsrechtes für den Erwerber in das
Grundbuch).
Aber auch der Punkt VIII. "Übergabe und
Übernahme des Vertragsgegenstandes", wonach dem WEB die Wohneinheit
nach Fertigstellung der vertraglichen Leistungen und nach Erfüllung der
vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere der Zahlung der Raten bei jeweiliger
Fälligkeit, übergeben werde, ist nicht als aufschiebende Bedingung im
Sinne des § 8 Abs. 2 GrEStG anzusehen, da die Kaufpreisentrichtung die
Erfüllung des Rechtsgeschäftes betrifft und nicht das für die
Entstehung der Grunderwerbsteuerpflicht maßgebliche
Verpflichtungsgeschäft, somit das mit der Einigung über Kaufpreis und
Kaufgegenstand zu Stande gekommene Rechtsgeschäft.
Im Berufungsfall handelt es sich daher um einen
auflösend bedingten Erwerb, welcher, wie bereits dargestellt, die
Wirksamkeit der Kaufvereinbarung und somit die Entstehung der
Grunderwerbsteuerschuld zum Zeitpunkt des Abschlusses des Anwartschaftsvertrages
nicht hinderte. Unter Einbeziehung des gesamten Vertragstextes in die Auslegung
war die Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes von der Förderung des
Bauvorhabens durch das Land Oberösterreich nicht abhängig.
Zu der vom Finanzamt
ermittelten Gegenleistung ist Folgendes festzuhalten:
Gegenleistung im Sinne des
§ 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG ist bei einem Kauf grundsätzlich der Kaufpreis,
wobei sich dieser gegenständlich aus einer Barzahlung und einem
übernommenen Darlehen zusammensetzt.
Nach § 14 Abs. 1 BewG sind
Kapitalforderungen und Schulden mit dem Nennwert anzusetzen, wenn nicht
besondere Umstände einen höheren oder geringeren Wert
begründen.
Als besondere Umstände
sind solche anzusehen, die vom Normalfall - gemessen an den im Wirtschaftsleben
durchschnittlich geltenden Konditionen - erheblich abweichen. Solche besonderen
Umstände liegen u.a. vor, wenn eine Forderung besonders niedrig verzinst
wird.
Eine sehr niedrige Verzinsung
kann daher, insbesondere dann, wenn es sich um langfristige Darlehen handelt,
einen Umstand darstellen, der nach § 14 Abs. 1 BewG einen niedrigeren Wert
(als den Nennwert) begründet.
Grundsätzlich ist der
Kaufpreis mit dem Nennwert anzusetzen. Eine Abzinsung ist aber dann
möglich, wenn ein Schuld übernommen wird (vgl. Fellner, Gebühren
und Verkehrsteuern, Band II, Grunderwerbsteuer, Rz. 35 zu §
5).
Im vorliegenden Fall wurde, wie
aus den Angaben des Werner R und des Vertragspunktes V. übereinstimmend
hervorgeht, das Wohnbauförderungsdarlehen dem Bauträger zuerkannt und
erst danach auf die einzelnen Wohnungseigentumseinheiten aufgeteilt bzw. von den
jeweiligen Wohnungseigentumsbewerbern übernommen.
Auf Grund dieses Umstandes, der
langen Laufzeit des Darlehens und der insgesamt niedrigen Verzinsung bestehen
gegen die begehrte Abzinsung dieses Darlehens keine Bedenken.
Die Bewertung bzw. Abzinsung
von Wohnbauförderungsdarlehen (vgl. Fellner, aaO, Rz. 77,
Pkt. 6.4.2, zu § 19 ErbStG) erfolgt, obwohl diese
Berechnungsmethode gesetzlich nicht festgelegt ist, in der Verwaltungspraxis aus
Vereinfachungsgründen an Hand eines Schemas, bei welcher die Restlaufzeit
den wesentlichen Parameter darstellt. Bis zu einer Restlaufzeit von 30 Jahren
sind demnach 20 % des aushaftenden Restkapitals anzusetzen. Nur dann, wenn
für den Einzelfall der Nachweis eines anderen Wertes errechnet wird, ist
dieser heranzuziehen.
Die Grunderwerbsteuer ist daher wie folgt zu
berichtigen:
|
Barzahlung
|
106.482,61
€
|
Übernommenes Landesdarlehen (abgezinst 20
%)
|
19.500,00 €
|
Gegenleistung
|
125.982,61
€
|
davon die Hälfte
|
62.991,31 €
|
davon Grunderwerbsteuer 3,5 %
|
2.204,70
€
Da die Fälligkeit der Grunderwerbsteuer
unverändert blieb, war der Berufung teilweise stattzugeben.
Linz, am 28.
Juli 2004
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 8 Abs. 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 14 Abs. 1 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0421-L/03
- Stammnummer
- 11123
- Gültig
- 28.07.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF