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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5200192/2013

Erstattung in Sonderfällen (Art. 239 ZK)

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5200192/2013vom 04.08.2016Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Art. 239 ZK verfolgt zwei Ziele. Zum einen erweitert er die Fallgruppen der Art. 236 bis 238 ZK um einen in der ZK-DVO festgelegten Katalog von Einzelfällen. Zum zweiten wird die nationale Verwaltung ermächtigt, über alle in Art. 236 bis 238 und in der 900 ZK-DVO genannten Fälle hinaus in "besonderen Einzelfällen" eine Erstattung oder einen Erlaß zu gewähren, wenn Umstände vorliegen, die nicht auf betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten zurückzuführen sind (Art. 899 Abs. 2 ZK-DVO). Die im ZK und in der ZK-DVO aufgezählten Erstattungsfälle sollen nicht das letzte Wort sein. Auf diese Weise kann bei erstattungswürdigen Sachverhalten in besonderen Fällen Einzelfallgerechtigkeit erreicht werden und können danach auch Billigkeitsgesichtspunkte zum Zug kommen. Der gegenständliche Sachverhalt ist ohne jeden vernünftigen Zweifel kein Katalogfall. Ferner gibt der Sachverhalt keine Anhaltspunkte für einen betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit des beteiligten Bf. Der Gegenstand ist daher darauf zu untersuchen, ob er ein besonderer Fall des Art. 239 Abs. 2 zweiter Anstrich ZK ist. Abweichend vom ganz überwiegenden Teil zollrechtlicher Entscheidungen entscheiden die einzelstaatlichen Behörden nicht in allen Erlaß- bzw. Erstattungsfällen selbst. In drei Fällen ist die Kommission zuständig. Keiner dieser drei Fälle liegt hier vor. Die Konturen des Art. 239 Abs. 1 zweiter Anstrich ZK als Generalklausel sind durch langjährige Rechtsprechung des EuGH und die Entscheidungspraxis der Kommission (diese Entscheidungen sind rechtlich unverbindliche Empfehlungen) hinreichend deutlich geworden. Die Erstattung von Einfuhrabgaben, die nur unter bestimmten Voraussetzungen und in den eigens dafür vorgesehenen Fällen gewährt werden kann, stellt eine Ausnahme vom gewöhnlichen Einfuhr- und Ausfuhrsystem dar, so dass die Vorschriften, die eine solche Erstattung vorsehen, eng auszulegen sind (vgl. EuGH vom 11.11.1998, Rs. C-48/98, Rz. 52). Besondere Umstände gemäß Art. 239 Abs. 1 zweiter Anstrich ZK liegen vor, wenn sich der Wirtschaftsteilnehmer in einer Lage befindet, die gegenüber derjenigen anderer Wirtschaftsteilnehmer, die die gleiche Tätigkeit ausüben, außergewöhnlich ist oder wenn es angesichts des Verhältnisses zwischen dem Wirtschaftsteilnehmer und der Verwaltung unbillig wäre, den Wirtschaftsteilnehmer einen Schaden tragen zu lassen, den er bei richtigem Gang der Dinge nicht erlitten hätte (vgl. Witte, ZK6, zu Art. 239 Rz. 55 und die dort zitierte Judikatur des EuGH). Demnach können gewöhnliche Vorkommnisse, die auch andere vergleichbare Wirtschaftsteilnehmer treffen können, keine besonderen Umstände darstellen. Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheides stellen keine besonderen Umstände gemäß Art. 239 ZK dar (EuGH 12.3.87, Rs. C-244/85, Rz. 17), weshalb auf solche Einwendungen grundsätzlich nicht näher einzugehen ist, denn der Wirtschaftsbeteiligte kann die Überprüfung der Abgabenschuld unter diesen Gesichtspunkten ohne Weiteres durch einen Erstattungsantrag gemäß Art. 236 ZK erreichen, sodass für eine Billigkeitsmaßnahme aufgrund besonderer Umstände im Sinne des Art. 239 kein Raum ist (vgl. Witte, ZK6, zu Art. 239 Rz. 56). Ein Sachverhalt bei dem ein PKW nicht gestellt und damit vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht wird, ist als solcher nicht nach Art. 239 Abs. 1 zweier Anstrich ZK erstattungswürdig, weil er ein gewöhnliches Vorkommnis ist, bei dem das Entstehen der Zollschuld Ausfluss der geltenden Rechtslage ist. Wie bereits dargelegt, hätte der Bf den PKW bei der Zollstelle St. Margarethen gestellen müssen. Die Verbringung in das Zollgebiet hätten die Zollbehörden dann durch ein Laufzettelsystem sichergestellt. Damit wäre der PKW unter Zollaufsicht in das Zollgebiet gelangt. Vorbringen in der Beschwerde mit dem Inhalt, es sei dem Bf eine Gestellung bei der Zollstelle Höchst verwehrt gewesen, er hätte Nachteile erlitten und dergleichen, können schon deswegen nicht fruchten und sind darüber hinaus Vorbringen gegen die Rechtmäßigkeit des zugrunde liegenden Abgabenbescheides, die nach der Judikatur des EuGH keine besonderen Umstände im Sinne des Art. 239 Abs. 1 zweier Anstrich ZK sind. Sie begründen damit auch keine außergewöhnliche Lage des Bf. Ob bzw. dass das Zollamt mit der Vorgehensweise im Zusammenhang mit dem Versandverfahren einverstanden war, wurde bereits erörtert. Dass sich dem Bf das Verhalten des Zollamtes aber so dargestellt hat, als sei das Zollamt mit dem vorgeschlagenen Weg, durch die Eröffnung eines Versandverfahrens sei auch ein Erlass nach Art. 239 ZK zugesagt worden, geht damit nicht zwingend einher und wird zudem durch den Bf selbst widerlegt. Das Zollamt Feldkirch Wolfurt hat - in enger Auslegung - keinen Vertrauenstatbestand begründet, dem es sich unter dem Hinweis auf vermeintliche Automatismen und fehlende Einflussmöglichkeiten auf das T1-Antragsverfahen entziehen will. Der Bf durfte nach der Aktenlage nicht davon ausgehen, dass spätestens nach Beendigung des Versandverfahrens sowie des Verfahrens der aktiven Veredelung die gezahlten Einfuhrabgaben erstattet werden, hat er doch in der Berufung selbst glaubwürdig vorgetragen, es habe am Tag der Eröffnung des Versandverfahrens ein Telefongespräch zwischen dem Vertreter des Bf und dem Zollamt stattgefunden. Weil sich der Bentley im Gewahrsam des Zollamtes befunden habe, sei - um eine aufwändige Freischaltung in e-Zoll für diesen Ausnahmefall zu vermeiden - diese Variante (Versandverfahren mit dem besagten Warenort des Vertreters) gewählt worden, eine Vorgangsweise, die Zollbehörde selbst aus pragmatischen und verwaltungsökonomischen Gründen vorgeschlagen hat. Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil das Bundesfinanzgericht bei seiner Entscheidung in materiellrechtlicher und verfahrensrechtlicher Hinsicht der im Erkenntnis dargestellten Judikatur des EuGH, des VfGH und des VwGH g efolgt ist. Graz, am 4. August 2016

Normen und Schlagworte

Erstattungbesonderer FallSachebesondere Umstände

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5200192/2013
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.5200192.2013
Stammnummer
111156
Gültig
04.08.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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