Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0320-L/03
Fahrtkosten im Zusammenhang mit dem Besuch einer Berufsschule als außerordentlicher Schüler
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0320-L/03vom 28.05.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Freistadt betreffend Einkommensteuer für das
Jahr 2001 (Arbeitnehmerveranlagung) entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
sich ergebende Gutschrift erhöht sich von 495,99 € (entspricht
6.825,00 S) um 495,34 € (entspricht 6.816,00 S) auf 991,33 €
(entspricht 13.641,00 S).
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
In der Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2001 beantragte der Bw. u.a. in einer
Beilage näher dargestellte Werbungskosten in Höhe von 38.324,00 S.
Zu diesen Kosten führte der Bw. aus, dass er im April
2001 bei der Fa. H in P als Hilfsarbeiter zu arbeiten begonnen habe. Um in
diesem Unternehmen bleiben zu können, sei ihm seitens seines Arbeitgebers
die Absolvierung der Gesellenprüfung auferlegt worden. Er habe die
Gesellenprüfung im April 2002 erfolgreich abgelegt und bei der Fa. H
weiterhin als Geselle arbeiten können. Folgende, von niemandem ersetzte
Aufwendungen seien ihm dadurch erwachsen:
Die 1. Klasse Berufsschule sei ihm angerechnet worden,
sodass er diesbezüglich keinen Aufwand zu tragen gehabt habe.
Für die 2. Klasse Berufsschule sei von ihm ein
Schulkostenbeitrag in Höhe von 3.170,00 S zu leisten gewesen, die
Fahrtkosten seien mit 18.424,00 S (47 Schultage, die einfache Fahrtstrecke von
seinem Wohnort in G zum Schulbesuch nach L betrage 40 Kilometer, daher 47 x 40 x
2 x 4,90) und die Diäten für die ersten fünf Tage, jeweils
zwölf Stunden, mit 1.800,00 S zu berechnen.
Für die 3. Klasse Berufsschule hätten der
Schulkostenbeitrag ebenfalls 3.170,00 S und die Fahrtkosten 11.760,00 S (30
Schultage x 40 Kilometer x 2 x 4,90 S) betragen.
Dieser Aufstellung fügte der Bw. Kopien der
Jahreszeugnisse für die 2. und 3. Klasse der Berufsschule in L und der
beiden Zahlungsbelege betreffend Entrichtung der Schulkosten bei sowie eine
Ablichtung des Schreibens, welches die Zustimmung zu seiner Aufnahme als
außerordentlicher Schüler in der Berufsschule 2 in L dokumentiert.
Der Schulbesuch erfolgte laut Angaben des Bw. ab 3.
September 2001 an jeweils fünf Tagen pro Woche.
Als bezugsauszahlende Stellen wies der Bw. im Jahr 2001 von
1. Jänner bis 31. März die Tischlerei St, von 2. April bis 31. August
die Fa. H und von 1. September bis 31. Dezember das Arbeitsmarktservice aus.
Mit Bescheid vom 13. Dezember 2002 versagte das Finanzamt
den dargestellten Aufwendungen zur Gänze die Anerkennung als
Werbungskosten, da es sich gegenständlich um nicht als Werbungskosten
absetzbare Ausbildungskosten handle.
Mit Schreiben vom 18. Dezember 2002 brachte der Bw. gegen
diesen Bescheid das Rechtsmittel der Berufung ein und führte zur
Begründung aus, dass es sich bei den geltend gemachten Kosten in Höhe
von 38.324,00 S nicht um, wie irrtümlich bezeichnet, Ausbildungskosten,
sondern um Fortbildungs- und somit Werbungskosten handle. Die Ausbildung zum
Tischlergesellen (Lehre inklusive Lehrabschlussprüfung) habe er bei der
Tischlerei St in G absolviert. Da er dort aber als Geselle nicht habe weiter
arbeiten können, sei er gezwungen gewesen, sich einen neuen Arbeitsplatz zu
suchen. Bei der Fa. H in P habe er unter der Auflage, die Gesellenprüfung
für die Zimmerei im WIFI nachzuholen, eine Arbeitsstelle als Hilfsarbeiter
gefunden. Er habe diese Prüfung im Frühjahr 2002 erfolgreich abgelegt
und danach bei der Fa. H als Geselle arbeiten können. Seiner Meinung nach
handle es sich dabei nicht um Ausbildungs-, sondern um Fort- bzw.
Weiterbildungskosten und damit um vorweggenommene Werbungskosten. Er ersuche
daher, seiner Berufung stattzugeben und die Schulkostenbeiträge, die
Fahrtkosten und Diäten in der beantragten Höhe von insgesamt 38.324,00
S als Werbungskosten zu berücksichtigen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 24. Jänner 2003 gab
das Finanzamt der Berufung teilweise statt und anerkannte vom geltend gemachten
Betrag von 38.324,00 S einen Betrag von 16.300,00 S als Werbungskosten.
Während der Zeit der Fortbildung sei die Berufsschule der Mittelpunkt der
Tätigkeit (die Arbeitsstätte) des Bw. gewesen. Unter Verweis auf die
Lohnsteuerrichtlinien 1999 wurde dargelegt, dass Aufwendungen für Fahrten
zwischen der Wohnung und Arbeitsstätte mit dem Verkehrsabsetzbetrag und
einem allenfalls zu gewährenden Pendlerpauschale abgegolten seien. Für
vier Monate sei daher das "große Pendlerpauschale" berücksichtigt
worden. Neben diesem Pendlerpauschale erkannte das Finanzamt dem Schuldgeld
sowie den Diäten in der beantragten Höhe Werbungskostencharakter zu.
Mit Eingabe vom 18. Februar 2003 stellte der Bw. einen
Vorlageantrag, da seines Erachtens an Stelle des gewährten
Pendlerpauschales das tatsächliche Kilometergeld in Höhe von 30.184,00
S (2.193,56 €) zum Ansatz kommen müsse. Gegenständlich sei es
nicht zu einem Mittelpunkt der Tätigkeit in L gekommen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 33 Abs. 5 Z 1 EStG steht bei Einkünften
aus einem bestehenden Dienstverhältnis ein Verkehrsabsetzbetrag von
4.000,00 S (291,00 €) zu. Die Kosten der Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte sind damit bei allen aktiven Arbeitnehmern - unabhängig
von den tatsächlichen Kosten - grundsätzlich abgegolten. Darüber
hinaus stehen Werbungskosten in Form des Pendlerpauschales gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG nur dann zu, wenn entweder der Arbeitsweg eine
Entfernung von mindestens 20 Kilometer umfasst ("kleines Pendlerpauschale") oder
die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich
des halben Arbeitsweges nicht möglich oder nicht zumutbar ist und der
Arbeitsweg mindestens 2 Kilometer beträgt ("großes
Pendlerpauschale").
Gegen die übereinstimmende Ansicht der Parteien, der
Besuch der Berufsschule des Bw., der seine Ausbildung zum Tischlergesellen
bereits absolviert hat, als außerordentlicher Schüler im Lehrberuf
Zimmerer diene der Berufsfortbildung, sodass die damit in Zusammenhang stehenden
Kosten grundsätzlich als Werbungskosten in Betracht kommen, bestehen keine
Bedenken.
Strittig ist jedoch, ob die vom Bw. geltend gemachten
Ausgaben für Fahrten zwischen der Wohnung in G und der Berufsschule in L
als Fahrtkosten zwischen Wohnung und (neuem) Mittelpunkt der Tätigkeit zu
qualifizieren und damit durch die Gewährung des Pendlerpauschales
abgegolten sind (Ansicht des Finanzamtes) oder ob durch diesen Schulbesuch in L
kein Mittelpunkt der Tätigkeit entstanden ist (Ansicht des Bw.).
Beruflich veranlasste Fahrtaufwendungen sind -
unabhängig vom Vorliegen einer Reise - stets in ihrer tatsächlichen
Höhe gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG als Werbungskosten
anzusetzen, wobei in der Regel eine Schätzung mit dem amtlichen
Kilometergeld erfolgt und dies mehrheitlich auch zu einem zutreffenden Ergebnis
führt (vgl. VwGH 8.10.1998, 97/15/0073).
Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass Fahrtkosten in ihrer
tatsächlichen Höhe zu berücksichtigen sind, enthält §
16 Abs. 1 Z 6 leg. cit. für Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte. Derartige Fahrtaufwendungen werden aus
Vereinfachungsgründen in pauschaler Form mit dem Verkehrsabsetzbetrag bzw.
gegebenenfalls mit dem Pendlerpauschale abgegolten.
Als Arbeitsstätte bzw. Dienstort ist jener Ort
anzusehen, an dem der Arbeitnehmer für den Arbeitgeber
regelmäßig tätig wird. Verlagert sich dieses
regelmäßige Tätigwerden zu einer neuen Arbeitsstätte, sind
die Fahrten vom Wohnort zu dieser Arbeitsstätte als Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG zu
berücksichtigen.
Wird ein Arbeitnehmer zu einer neuen Arbeitsstätte
befristet dienstzugeteilt oder entsendet und steht von vornherein fest, dass er
an dieser neuen Arbeitsstätte länger als einen vollen Kalendermonat
durchgehend tätig wird, stellen die Fahrten zur neuen Arbeitsstätte
mit Wirksamkeit der Zuteilung Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
dar. Eine Arbeitsstätte im o.a. Sinn liegt auch dann vor, wenn das dauernde
Tätigwerden auf Grund einer Dienstzuteilung oder Entsendung durch den
Arbeitgeber an einem Fortbildungsinstitut erfolgt.
Gegenständlich war der Bw. vor und nach dem Besuch der
Berufsschule bei der Fa. H in P beschäftigt. Während des
Berufsschulbesuches war er beim Arbeitsmarktservice gemeldet und bezog
Arbeitslosengeld. Während der Zeit der Berufsfortbildung stand der Bw.
daher in keinem Dienstverhältnis, sodass der von der Rechtsprechung
geformte Grundsatz, eine (neue) Arbeitsstätte könne auch am
Berufsfortbildungsort begründet werden, wenn der Arbeitnehmer von seinem
Arbeitgeber zu
einer Berufsfortbildung versetzt, zugeteilt oder entsendet
werde, auf den vorliegenden Fall keine Anwendung finden kann.
Der Verwaltungsgerichtshof entschied - wenn auch noch zum
Einkommensteuergesetz 1972 - bei einem Vertragslehrer, welchem von
seinem Dienstgeber unter Fortzahlung der Bezüge für Zwecke des
Besuches eines zweisemestrigen Vorbereitungslehrganges für die
Lehramtsprüfung Sonderurlaub gewährt worden war, dass schon die
Tatsache der Beurlaubung zeige, dass der Kursbesuch zwar mit der
nichtselbstständigen Arbeit in Zusammenhang stehe, dieser aber nicht als
Erbringung einer Dienstleistung gegenüber dem Dienstgeber anzusehen sei.
Die Fortbildungsstätte sei daher nicht als Arbeitsstätte anzusehen
(vgl. VwGH 3.4.1990, 89/14/0276).
Wird die Begründung einer neuen Arbeitsstätte am
Fortbildungsort schon im Falle der Dienstfreistellung unter Fortzahlung der
Bezüge negiert, so kann eine neue Arbeitsstätte am Fortbildungsort
erst recht nicht begründet werden, wenn der Bw. die Fortbildung
während seiner Arbeitslosigkeit absolviert hat.
Aber auch in seinen neueren Erkenntnissen judiziert der
Verwaltungsgerichtshof, dass Fahrtkosten im Zusammenhang mit Fortbildungskosten
in tatsächlich angefallenem Umfang (z.B. als Kilometergeld)
Berücksichtigung finden können, sofern diese nicht bereits durch den
Verkehrsabsetzbetrag und ein allenfalls zustehendes Pendlerpauschale abgegolten
sind. Zu untersuchen sei daher, ob Fahrten zum Fortbildungsort zusätzlich
angefallen seien oder mit dem Aufsuchen der Arbeitsstätte bzw. der
Heimfahrt von dieser verbunden werden könnten. Kennzeichnend für
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sei, dass sie mit dem Ziel
unternommen würden, die Arbeitsstätte aufzusuchen bzw. von dieser in
die Wohnung zurückzukehren.
Würden die Fahrten zum Fortbildungsort aber an
arbeitsfreien Tagen oder auf Grund der zeitlichen Lagerung des
Fortbildungskurses nicht von der Arbeitsstätte aus angetreten, seien diese
Fahrten auch nicht teilweise mit dem Verkehrsabsetzbetrag bzw. dem
Pendlerpauschale abgegolten (vgl. VwGH 28.3.2000, 97/14/0103).
Arbeitsstätte bzw. Dienstort ist, wie bereits
angeführt, jener Ort, an dem der Arbeitnehmer für den Arbeitgeber
regelmäßig tätig wird. Während der Zeit des Schulbesuches
stand der Bw. aber in keinem aufrechten Dienstverhältnis und hatte somit
keinen Arbeitgeber, für den er hätte tätig werden können.
Die Fortbildungsstätte war daher nicht
Arbeitsstätte im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 6 EStG, sodass die
entstandenen Fahrtkosten nicht durch das Pendlerpauschale abgegolten sind,
sondern im tatsächlich angefallenen Umfang als Werbungskosten
Berücksichtigung finden können.
Darüber hinaus steht die Argumentation des Finanzamtes
insofern mit sich selbst in Widerspruch, als für den Schulbesuch einerseits
die beantragten Verpflegungsmehraufwendungen für eine ausschließlich
beruflich veranlasste Reise im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 9 EStG
anerkannt wurden, andererseits aber den beantragten Fahrtkosten in Höhe des
Kilometergeldes die Anerkennung mit der Begründung versagt wurde, dass es
sich um Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte handle.
Der Routenplaner www.map24.de weist zwischen der Wohnung
des Bw. und der besuchten Berufsschule eine Streckenlänge von 40,2
Kilometer aus, welche mit der vom Bw. angegebenen Entfernung von 40 Kilometer
überein stimmt. Aus der Aufstellung des Bw. ergibt sich, dass er die Schule
im Kalenderjahr 2001 an insgesamt 77 Tagen besucht hat. Es ergeben sich dadurch
anzuerkennende Fahrtkosten in der beantragten Höhe von 30.184,00 S.
Die insgesamt anzuerkennenden Werbungskosten betragen somit
38.324,00 S (2.785,11 €).
Der Berufung war daher antragsgemäß
stattzugeben.
Beilage:
1 Berechnungsblatt für das Kalenderjahr 2001 sowie eine Kontrollrechnung im
Sinne des § 3 Abs. 2 EStG
Linz,
28. Mai 2004
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 6 lit. a bis c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0320-L/03
- Stammnummer
- 11111
- Gültig
- 28.05.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF