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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100336/2014

Vorsteuer aus Eingangsumsätzen (Depotgebühren) für das Halten und Verwahren von Wertpapieren

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100336/2014vom 17.06.2016Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

(1) Im Fall der Cibo Participation (Urteil des EuGH vom 27.9.2001, C-16/00, Rs „Cibo Partizipation SA“ = Holding, die Beteiligungen an Tochtergesellschaften hält) wurde ein Vorsteuerabzug nicht anerkannt, der von der Klägerin für von Dritten in Rechnung gestellte Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Erwerb von Beteiligungen an Tochtergesellschaften vorgenommen worden war. Die Dienstleistungen bezogen sich auf Betriebsrevisionen, Leistungen bei der Aushandlung des Preises der Aktien, die Ausgestaltung der Übernahme der Mehrheit in den Gesellschaften sowie juristische und steuerliche Leistungen. Der Anspruch auf Vorsteuerabzug wurde mit dem Eingriff in die Verwaltung der Tochtergesellschaften (Vorsitzführung, Erbringung entgeltlicher Dienstleistungen, Personalzurverfügungstellung) begründet, sodass die mit dem Erwerb der Beteiligungen verbundenen Kosten als allgemeine Kosten in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer fielen, da sie zur allgemeinen Tätigkeit der Holding gehörten. Nach dem EuGH ist der bloße Erwerb von Beteiligungen an anderen Unternehmen keine Nutzung eines Gegenstandes zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen (mit Verweis auf die Rechtssachen C-333/91, „Sofitam“ und C-80/95, „Harnas & Helm“), weil etwaige Dividenden nur Ausfluss der bloßen Innehabung des Gegenstandes sind (Rn 19). Etwas anderes gilt, wenn die Beteiligung mit unmittelbaren oder mittelbaren Eingriffen in die Verwaltung der Gesellschaften einhergeht (mit Verweis auf „Polysar Investments Netherlands“ Rn 14 und „Floridienne und Berginvest“ Rn 18). Solche Eingriffe sind eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Artikels 4 Abs 2 der Sechsten Richtlinie, wenn sie Tätigkeiten darstellen, die gemäß Artikel 2 dieser Richtlinie der Mehrwertsteuer unterliegen, wie etwa die Erbringung von administrativen, finanziellen, kaufmännischen und technischen Dienstleistungen durch eine Holding (wie die Klägerin an ihre Tochtergesellschaften – Rn 21). Zum Vorsteuerabzug trägt die Klägerin vor, eine Holding, die in die Verwaltung ihrer Tochtergesellschaften eingreift, erzielt mit den ihren Tochtergesellschaften erbrachten Leistungen steuerpflichtige Einnahmen. Aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 6.4.1995, C-4/94, „BLP Group“ ergibt sich, dass der Erwerber von Aktien, der in dieser Eigenschaft weder einen besteuerten noch einen steuerfreien Umsatz tätigt, die Mehrwertsteuer auf vergleichbare Leistungen abziehen kann (Rn 24). Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet völlige Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten, unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis, sofern diese Tätigkeiten selbst der Mehrwertsteuer unterliegen (Rn 27). Die Verwendung der Worte „verwendet werden“ (… sowohl für Umsätze verwendet werden …) in Artikel 17 Abs 5 der Sechsten Richtlinie zeigt, dass das in Abs 2 vorgesehene Recht auf Vorsteuerabzug nur entsteht, wenn die bezogenen Gegenstände oder Dienstleistungen direkt und unmittelbar mit Ausgangsumsätzen zusammenhängen, die das Recht auf Vorsteuerabzug eröffnen und dass dabei der vom Steuerpflichtigen letztlich verfolgte Zweck unerheblich ist (Verweis auf „BLP Group“ Rn 18 und 19, „Midland Bank“ Rn 20 und „Abbey National“ Rn 28). Grundsätzlich muss ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren Ausgangsumsätzen bestehen, die das Recht auf Vorsteuerabzug eröffnen, damit der Steuerpflichtige zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und der Umfang dieses Rechts bestimmt werden kann (Verweis auf „Midland Bank“ Rn 23 und „Abbey National“ Rn 26). Die für den Bezug der Gegenstände und Dienstleistungen getätigten Aufwendungen müssen Teil der Kosten der zum Abzug berechtigenden Ausgangsumsätze sein, für die die Gegenstände und Dienstleistungen verwendet werden (Rn 31). Zwischen den von einer Holding bei Erwerb der Beteiligung an einer Tochtergesellschaft erworbenen Dienstleistungen und einem oder mehreren zum Abzug berechtigenden Ausgangsumsätzen besteht kein direkter oder unmittelbarer Zusammenhang. Die Ausgaben gehören nicht zu den Kosten der Ausgangsumsätze, für die diese Dienstleistungen verwendet werden (Rn 32). Die Kosten dieser Dienstleistungen sind vielmehr Teil der allgemeinen Kosten des Steuerpflichtigen und gehören damit zu den Preiselementen aller Produkte eines Unternehmens. Sie hängen direkt und mittelbar mit der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit zusammen (Rn 33). Sie berechtigen damit, soweit sie auf steuerpflichtige Umsätze entfallen, zum Vorsteuerabzug (Haunold/Tumpel/Widhalm, SWI 2001, 447). (2) Im Rahmen der Rs „Kretztechnik AG“ (Urteil des EuGH vom 26.5.2005, C-465/03) war strittig, ob Vorsteuern abziehbar sind, die auf Leistungen im Zusammenhang mit der Ausgabe von Aktien aus Anlass der Börseneinführung entrichtet werden. Bei der Ausgabe von Aktien handelt es sich um einen Umsatz, der nicht in den Anwendungsbereich der Sechsten Richtlinie fällt und der ausgeführt wurde, um das Kapital zugunsten der wirtschaftlichen Tätigkeit im Allgemeinen zu stärken. Die Kosten der Dienstleistungen, die im Rahmen des betreffenden Umsatzes bezogen wurden, sind Teil der allgemeinen Kosten und gehören zu den Preiselementen der Produkte. Solche Dienstleistungen hängen nämlich direkt und unmittelbar mit der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit des Steuerpflichtigen zusammen (Rn 36). Kretztechnik hat daher ein Recht auf Abzug der gesamten Vorsteuer, die ihre Aufwendungen für die verschiedenen Leistungen belastet hat, die sie im Rahmen ihrer Ausgabe von Aktien bezogen hat, sofern es sich bei sämtlichen Umsätzen, die sie im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit ausführt, um besteuerte Umsätze handelt. (3) Das Urteil des EuGH vom 29.10.2009, C-29/08, Rs „SKF“ (Muttergesellschaft eines Industriekonzerns) betraf einen Rechtsstreit hinsichtlich des Vorsteuerabzuges für Dienstleistungen, die SKF anlässlich einer Aktienveräußerung bezog. Zur Frage, ob die Veräußerung sämtlicher Aktien an einer zu 100% gehaltenen Tochtergesellschaft eine in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallende wirtschaftliche Tätigkeit ist: Der Gerichtshof hat klargestellt, dass nur Zahlungen, die eine Gegenleistung für einen Umsatz oder eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellen, in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer fallen und dass dies nicht auf Zahlungen zutrifft, die auf dem bloßen Eigentum an einem Gegenstand beruhen, wie dies bei Dividenden oder anderen Erträgen von Aktien der Fall ist (Rn 29). Etwas anderes gilt nach der Rspr des Gerichtshofes wenn - die finanzielle Beteiligung an einem Unternehmen mit unmittelbaren oder mittelbaren Eingriffen in die Verwaltung der Gesellschaft einhergeht (Rn 30), - sie im Rahmen des gewerbsmäßigen Wertpapierhandels erfolgt (Rn 31) oder - sie eine unmittelbare, dauerhafte und notwendige Erweiterung einer steuerbaren Tätigkeit darstellt (Rn 31). Im vorliegenden Fall hat die SKF in die Verwaltung der Tochtergesellschaften dadurch eingegriffen, dass sie ihnen entgeltlich verschiedene Dienstleistungen erbracht hat (Rn 32). Durch die Veräußerung sämtlicher Aktien, die die SKF an der Tochtergesellschaft hielt, beendete sie ihre Beteiligung. Die Veräußerung, die zur Umstrukturierung eines Konzerns durch die Muttergesellschaft erfolgte, kann als Vorgang betrachtet werden, der darin besteht, nachhaltig Einnahmen aus Tätigkeiten, die über den bloßen Verkauf von Wertpapieren hinausgehen, zu erzielen. Dieser Vorgang weist eine direkte Verbindung zur Organisation der Tätigkeit auf, die der Konzern ausübt und stellt somit eine unmittelbare, dauerhafte und notwendige Erweiterung der steuerbaren Tätigkeit des Steuerpflichtigen im Sinne der Rspr dar. Ein derartiger Vorgang fällt somit in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer (Rn 33). Es ist aber festzustellen, dass das Königreich Schweden sich für die Befugnis entschieden hat, davon auszugehen, dass die Übertragung eines Gesamtvermögens nicht in den Anwendungsbereich der Sechsten Richtlinie fällt. In einem solchen Fall stellt die Aktienveräußerung, die auf die Übertragung eines Gesamtvermögens hinausläuft, keine der Mehrwertsteuer unterliegende wirtschaftliche Tätigkeit dar (Rn 40). Zur Frage der Befreiung der Aktienveräußerung von der Mehrwertsteuer: Im vorliegenden Fall geht der Verkauf von Aktien durch SKF über den Rahmen des bloßen Wertpapierverkaufes hinaus, indem er einen Eingriff in die Verwaltung der Tochtergesellschaft darstellt. Der Verkauf ist auch unmittelbar mit der steuerbaren wirtschaftlichen Tätigkeit von SKF verbunden und hierfür notwendig. Folglich ist dieser Umsatz nach Artikel 135 Abs 1 Buchstabe f der RL 2006/112 von der Mehrwertsteuer befreit. Die Aktienveräußerung ist daher von der Mehrwertsteuer zu befreien (Rn 52 und 53). Zur Frage des Vorsteuerabzuges für Leistungen für Zwecke der Aktienveräußerung, weil die Kosten zu den allgemeinen Aufwendungen des Steuerpflichtigen gehören: Nach ständiger Rspr muss grundsätzlich ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren Ausgangsumsätzen, die das Recht auf Vorsteuerabzug eröffnen, bestehen. Das Recht auf Vorsteuerabzug für den Erwerb von Gegenständen oder Dienstleistungen ist nur gegeben, wenn die hierfür getätigten Ausgaben zu den Kostenelementen der versteuerten, zum Abzug berechtigenden Ausgangsumsätze gehören (Rn 57). Ein Recht auf Vorsteuerabzug wird jedoch zugunsten des Steuerpflichtigen bei Fehlen eines direkten und unmittelbaren Zusammenhanges zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem (oder mehreren) Ausgangsumsätzen auch dann angenommen, wenn die Kosten für die fraglichen Dienstleistungen zu seinen allgemeinen Aufwendungen gehören und – als solche – Kostenelemente der von ihm gelieferten Gegenstände oder Dienstleistungen sind. Derartige Kosten hängen nämlich direkt und unmittelbar mit der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit des Steuerpflichtigen zusammen (mit Verweis auf „Midland Bank“ Rn 23 und 31, „Abbey National“ Rn 35, „Kretztechnik“ Rn 36 und „Investrand“ Rn 24). Daraus folgt, dass das Bestehen eines Rechts auf Vorsteuerabzug anhand der Ausgangsumsätze bestimmt wird, auf die sich die Eingangsumsätze beziehen: - Der Vorsteuerabzug besteht, wenn der Eingangsumsatz einen direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit einem oder mehreren Ausgangsumsätzen aufweist, für die das Recht auf Vorsteuerabzug eröffnet ist. - Ist dies nicht der Fall, ist zu untersuchen, ob die Ausgaben, die für den Bezug von Gegenständen oder Dienstleistungen auf der vorausgehenden Umsatzstufe getätigt wurden, zu den allgemeinen Aufwendungen gehören, die mit der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit des Steuerpflichtigen zusammenhängen. In beiden Fällen liegt ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang nur dann vor, wenn die Kosten der Eingangsleistungen jeweils Eingang in den Preis der Gegenstände oder Dienstleistungen finden, die der Steuerpflichtige im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit liefert oder erbringt (Rn 60). Im Fall SKF ist es nicht möglich festzustellen, ob die Ausgaben mit den Aktienveräußerungen oder mit der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit von SKF in einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang stehen, weil das Ziel der Veräußerungen die Sammlung von Kapital zur Finanzierung der übrigen Tätigkeiten des Konzerns war. Für die Feststellung des Zusammenhangs kommt es darauf an, ob die Ausgaben in den Preis der Aktien Eingang finden, die die SKF zu veräußern beabsichtigt oder ob sie nur zu den Kostenelementen der Produktpreise von SKF gehören (Rn 62). Um dem vorlegenden Gericht eine sachdienliche Antwort zu geben, ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof mehrfach die Abzugsfähigkeit der Mehrwertsteuer festgestellt hat, die auf (für) verschiedene Finanztransaktionen bezogene Beratungsdienstleistungen entrichtet wurde, weil diese Dienstleistungen den wirtschaftlichen Tätigkeiten der Steuerpflichtigen direkt zurechenbar waren (Verweis auf „Midland Bank“ Rn 31, „Abbey National“ Rn 35 und 36, „Cibo Partizipations“ Rn 33 und 35, „Kretztechnik“ Rn 36 und „Securenta“ Rn 29 und 31) – Rn 64. Zwar lagen im Unterschied zum Ausgangsverfahren die sich auf die Aktien beziehenden Ausgangsumsätze in den (in Rn 64 vorab) erwähnten Rechtssachen außerhalb des Anwendungsbereiches der Mehrwertsteuer. Der Hauptunterschied bei der rechtlichen Einstufung dieser Umsätze ergibt sich aber daraus, ob die steuerpflichtige Gesellschaft in die Verwaltung der Gesellschaften, an denen die Beteiligung begründet worden ist, eingreift oder nicht (65). Es liefe auf eine unterschiedliche steuerliche Behandlung von objektiv ähnlichen Umsätzen entgegen dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität hinaus, würde das Recht auf Vorsteuerabzug für Kosten versagt, die sich auf eine wegen des Eingreifens in die Verwaltung der Gesellschaft (deren Aktien veräußert werden) steuerbefreite Veräußerung von Aktien beziehen, dieses Recht auf Vorsteuerabzug aber für solche Kosten anerkennt, die sich auf eine Veräußerung beziehen, die außerhalb des Anwendungsbereichs der Mehrwertsteuer liegt, weil es sich bei diesen Kosten um allgemeine Aufwendungen des Steuerpflichtigen handelt (Rn 66). Folglich muss, wenn die Beratungskosten, die sich auf die Veräußerung von Beteiligungen beziehen, als Bestandteil der allgemeinen Aufwendungen des Steuerpflichtigen in dem Fall betrachtet werden, in dem die Veräußerung selbst außerhalb des Anwendungsbereichs der Mehrwertsteuer liegt, die gleiche steuerliche Behandlung zugrundegelegt werden, als wenn die Veräußerung als befreiter Umsatz eingestuft wird (Rn 68). Im Ausgangsverfahren eröffnet die von der Mehrwertsteuer befreite Aktienveräußerung kein Recht auf Vorsteuerabzug, doch ändert dies nichts daran, dass es hierauf nur dann entscheidend ankommt, wenn ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen den bezogenen Eingangsdienstleistungen und der befreiten Ausgangsveräußerung von Aktien belegt wird. Fehlt es hingegen an einem derartigen Zusammenhang und gehen die Kosten der Eingangsumsätze in die Preise der Produkte von SKF ein, müsste die Abzugsfähigkeit der Mehrwertsteuer auf die Eingangsdienstleistungen zugelassen werden (Rn 71). Schließlich ist zu beachten, dass das Recht auf Vorsteuerabzug hinsichtlich der Mehrwertsteuer besteht, die als Vorsteuer für die Leistungen entrichtet wurde, die im Rahmen von Finanztransaktionen erbracht wurden, wenn das durch diese Transaktionen erworbene Kapital den wirtschaftlichen Tätigkeiten des Betroffenen zugeführt worden ist. Im Übrigen stehen die mit Eingangsleistungen verbundenen Ausgaben dann in direktem und unmittelbaren Zusammenhang mit den wirtschaftlichen Tätigkeiten des Steuerpflichtigen, wenn sie ausschließlich wirtschaftlichen Ausgangstätigkeiten zuzurechnen sind und somit allein zu den Kostenelementen der auf diese Tätigkeiten entfallenden Umsätze gehören (Rn 73). Ein Recht auf Vorsteuer auf Leistungen, die für Zwecke der Aktienveräußerung erbracht wurden, besteht, wenn zwischen den mit den Eingangsleistungen verbundenen Ausgaben und der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit des Steuerpflichtigen ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang besteht. Es obliegt dem vorlegenden Gericht, unter Berücksichtigung aller Umstände, unter denen die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Umsätze getätigt worden sind, festzustellen, ob die getätigten Ausgaben Eingang in den Preis der verkauften Aktien finden können oder allein zu den Kostenelementen der auf die wirtschaftlichen Tätigkeiten des Steuerpflichtigen entfallenden Umsätze gehören (Rn 73). (4) Im Urteil des EuGH vom 16.7.2015, C-108/14 und C-109/14, Rs „ Beteiligungsgesellschaft Larentia Minerva mbH & Co KG“ wird die Frage geklärt, ob die Vorsteuer einer Gesellschaft für die Einwerbung von Kapital bei einem Dritten, die zur Finanzierung von Beteiligungen an den Tochtergesellschaften und ihrer Dienstleistung dient, abzugsfähig ist und ob eine Aufteilung erfolgen muss. Das Recht auf Abzug der entrichteten Vorsteuer ist nur gegeben, wenn die hierfür getätigten Aufwendungen zu den Kostenelementen der auf der Ausgangsstufe versteuerten, zum Abzug berechtigenden Umsätze gehören (Rn 23). Ein Recht auf Vorsteuerabzug wird jedoch zugunsten des Steuerpflichtigen auch bei Fehlen eines direkten und unmittelbaren Zusammenhanges zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren zum Abzug berechtigenden Ausgangsumsätzen dann angenommen, wenn die Kosten für die fraglichen Dienstleistungen zu den allgemeinen Aufwendungen des Steuerpflichtigen gehören und – als solche – Kostenelemente der von ihm gelieferten Gegenstände oder erbrachten Dienstleistungen sind. Derartige Kosten hängen nämlich direkt und unmittelbar mit der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit des Steuerpflichtigen zusammen (Rn 24). Kosten, die eine Gesellschaft im Zusammenhang mit dem Erwerb von Beteiligungen trägt, wenn sie an deren Verwaltung teilnimmt, sind abzugsfähig, Insoweit übt die Gesellschaft eine wirtschaftliche Tätigkeit aus (Rn 25). Die in Artikel 17 Abs 5 der Sechsten Richtlinie vorgesehene Abzugsregelung erfasst nur die Fälle, in denen der Steuerpflichtige die Gegenstände und Dienstleistungen sowohl für wirtschaftliche Tätigkeiten, für die ein Recht auf Vorsteuerabzug besteht, als auch für wirtschaftliche Tätigkeiten, für die dieses Recht nicht besteht, verwendet, also gemischt nutzt (Rn 26). Die Festlegung der Methoden und Kriterien zur Aufteilung der Vorsteuerbeträge steht im Ermessen der Mitgliedstaaten (Rn 27). Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Ausführungen des vorlegenden Gerichts, dass in den Ausgangsverfahren die Holdinggesellschaften aufgrund der wirtschaftlichen Tätigkeit mehrwertsteuerpflichtig sind. Die Umsätze bestehen aus den Leistungen, die sie an alle ihre Tochtergesellschaften gegen Entgelt erbringen. Daher müsste die für die Kosten des Erwerbes dieser Leistungen gezahlte Mehrwertsteuer vollständig abgezogen werden, es sei denn, dass nachgelagerte Umsätze gemäß der Sechsten Richtlinie mehrwertsteuerfrei sind. Im letzteren Fall dürfte das Abzugsrecht nur nach den in Artikel 17 Abs 5 der Richtlinie vorgesehenen Modalitäten vorgenommen werden (Rn 28). Nach alledem ist zu antworten, dass - Kosten, die im Zusammenhang mit dem Erwerb von Beteiligungen an ihren Tochtergesellschaften von einer Holdinggesellschaft getragen werden, die an deren Verwaltung teilnimmt und insoweit eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, als Teil der allgemeinen Aufwendungen der Holdinggesellschaft anzusehen sind und die für diese Kosten bezahlte Mehrwertsteuer grundsätzlich vollständig abzuziehen ist; - Kosten, die im Zusammenhang mit dem Erwerb von Beteiligungen an ihren Tochtergesellschaften von einer Holdinggesellschaft getragen werden, die nur bei eingen von ihnen an der Verwaltung teilnimmt, hinsichtlich der übrigen dagegen keine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, nur zum Teil als Teil der allgemeinen Aufwendungen der Holdinggesellschaft anzusehen sind (Rn 33). b. Zusammenfassung der EuGH-und BFH-Rspr: (1) Der bloße Erwerb und das bloße Halten von Gesellschaftsanteilen gilt nach der EuGH-Rspr nicht als wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne der Sechsten Richtlinie (MwStSystRL), die den Erwerber und Inhaber zum Steuerpflichtigen macht. Der bloße Erwerb von Beteiligungen an anderen Unternehmen stellt keine Nutzung eines Gegenstandes zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen dar, da eine Dividende nur Ausfluss der bloßen Innehabung des Gegenstandes ist. Die zu dieser Thematik ergangene Rspr des EuGH betrifft vorwiegend Holdinggesellschaften. Umsätze können aber auch bei Holding-Gesellschaften in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer fallen, wenn - sie im Rahmen des gewerbsmäßigen Wertpapierhandels erfolgen oder - mit dem Zweck des unmittelbaren oder mittelbaren Eingreifens in die Verwaltung der Gesellschaften verbunden sind, an denen die Beteiligung besteht, oder - wenn sie eine unmittelbare, dauerhafte und notwendige Erweiterung einer steuerbaren Tätigkeit darstellen (EuGH 6.2.1997, C-80/95, Rs „Harnas und Helm CV“, Rn 15 und 16; ebenso EuGH 29.4.2004, C-77/01, Rs „EDM“ zum bloßen Verkauf von Aktien und Beteiligungen an Investmentfonds). (2) Besteht ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen Eingangsleistung und einem oder mehreren Ausgangsumsätzen, ist der Vorsteuerabzug zulässig. Er ist aber nicht zulässig, wenn nur ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zu einem Umsatz besteht, der nicht dem Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer unterliegt bzw der steuerfrei ist. Demzufolge können Vorsteuern aus gewerblichen Dienstleistungen die im Zusammenhang mit dem Verkauf von Anteilen erbracht wurden, nicht abgezogen werden (EuGH 6.4.1995, C-4/94, „BLP Group“, Rn 28); dasselbe gilt für Vorsteuern aus Leistungen betreffend einen Aktienverkauf (EuGH 20.6.1996, C-155/94, Rs „Wellcome Trust Ltd“). Beratungsleistungen einer Anwaltskanzlei, die durch ein Industrieunternehmen bezogen werden, um eine Beteiligung steuerfrei zu übertragen bzw Leistungen der Investmentbank, um bei der Veräußerung der Beteiligung zu beraten, führen zu Kosten, die im direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit der steuerfreien Anteilsübertragung stehen. Diese Kosten berechtigen auch dann nicht zum Vorsteuerabzug, wenn der Veräußerungserlös für die wirtschaftliche Gesamttätigkeit verwendet werden soll (BFH 27.1.2011, AZ V R 38/09). (3) Die Rspr des EuGH hat sich in der Folge weiterentwickelt und im Rahmen neuer Überlegungen zu Erweiterungen der Vorsteuerabzugsmöglichkeit geführt: Fehlt es nämlich an einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit dem Ausgangsumsatz, ist der Vorsteuerabzug berechtigterweise auch dann möglich, wenn die Kosten der Eingangsleistung zu den allgemeinen Kosten des Unternehmens gehören, die Bestandteile des Preises der Leistungen sind: - Werden Dienstleistungen zur Durchführung einer Grundstücksübertragung mit Fortsetzung der Nutzung in Anspruch genommen (als Übertragung eines Gesamtvermögens, die keine Lieferung von Gegenständen ist), wobei auf den Verkaufspreis keine Mehrwertsteuer anfällt, ergibt sich ein Vorsteuerabzug wie folgt: Zu prüfen ist, ob ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen den verschiedenen Dienstleistungen zur Durchführung der Übertragung eines Gesamtvermögens und einem oder mehreren Ausgangsumsätzen besteht. Nicht gefolgt werden kann dem Gedanken, dass der Übertragende die steuerpflichtigen Lieferungen des Begünstigten berücksichtigen kann, um in voller Höhe die Vorsteuer abzuziehen. Die Vorsteuer der Dienstleistungen zur Durchführung der Übertragung des Gesamtvermögens belastet nicht unmittelbar die verschiedenen Kostenelemente der Ausgangsumsätze des Begünstigten der Übertragung. Diese Ausgaben gehören nicht zu den Kosten der Ausgangsumsätze, für die die erworbenen Gegenstände und Dienstleistungen verwendet werden. Die Kosten der Dienstleistungen gehören jedoch zu den allgemeinen Kosten des Steuerpflichtigen und gehen als solche in den Preis der Produkte eines Unternehmens ein. Selbst im Fall der Übertragung eines Gesamtvermögens – in dem der Steuerpflichtige nach Inanspruchnahme der Dienstleistungen keine Umsätze mehr tätigt – sind die Kosten als Bestandteil der gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens (vor der Übertragung) anzusehen. Die Dienstleistungen weisen einen direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit der gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit dieses Steuerpflichtigen auf (EuGH 22.2.2001, C-408/98, Rs „Abbey National“). - Werden von einer Holding Dienstleistungen bei Erwerb einer Beteiligung bezogen (Betriebsrevisionen, Leistung bei der Aushandlung des Preises der Aktien, Ausgestaltung der Übernahme der Mehrheit in den Gesellschaften sowie juristische und steuerliche Leistungen), dh auf Finanztransaktionen bezogene Beratungsdienstleistungen, besteht zwischen diesen und einem oder mehreren zum Abzug berechtigenden Ausgangsumsätzen kein direkter und unmittelbarer Zusammenhang. Die Mehrwertsteuer betreffend die Dienstleistungen belastet die verschiedenen Kostenelemente der Ausgangsumsätze nicht unmittelbar. Daher sind die Kosten der Dienstleistungen Teil der allgemeinen Kosten des Steuerpflichtigen und gehören zu den Preiselementen aller Produkte. Die Dienstleistungen fallen mit der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit des Steuerpflichtigen zusammen (EuGH 27.9.2001, C-16/00, Rs „Cibo Partizipations“, wobei eine wirtschaftliche Tätigkeit durch das Erbringen von Dienstleistungen der Holding an die Tochtergesellschaften im Anschluss an den Erwerb vorliegt; dies obwohl ein Teil der Eingangsleistung den nicht unternehmerischen Bereich – den Bezug von Dividenden - betrifft). - Auch Kosten von Dienstleistungen (Werbung, Anwaltskosten, rechtliche und technische Beratung), die im Rahmen der Ausgabe von Aktien aus Anlass einer Börseneinführung anfallen, sind Teil der allgemeinen Kosten und gehen in den Preis der Produkte ein – Rn 36: Angesichts dessen, dass es sich bei der Ausgabe von Aktien um einen Umsatz handelt, der nicht in den Anwendungsbereich der Sechsten Richtlinie fällt, und dass dieser Umsatz ausgeführt wurde, um ihr Kapital zugunsten ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit im Allgemeinen zu stärken, ist festzustellen, dass die Kosten der Dienstleistungen, die sie im Rahmen des betreffenden Umsatzes bezogen hat, Teil ihrer allgemeinen Kosten sind und damit zu den Preiselementen ihrer Produkte gehören (EuGH 26.5.2005, C-465/03, Rs „Kretztechnik“). - Bezüglich der Vorsteuer von Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Veräußerung sämtlicher Aktien war zu prüfen, ob die getätigten Ausgaben Eingang in den Preis der Aktien gefunden haben oder allein zu den Kostenelementen der auf die wirtschaftlichen Tätigkeiten des Steuerpflichtigen entfallenden Umsätze gehören. Das Recht auf Vorsteuerabzug hinsichtlich der Mehrwertsteuer, die als Vorsteuer für Leistungen im Rahmen von Finanztransaktionen erbracht wurde, besteht, wenn das durch diese Transaktionen erworbene Kapital den wirtschaftlichen Tätigkeiten des Betroffenen zugeführt worden ist. Im Übrigen stehen die Ausgaben dann in direktem und unmittelbaren Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, wenn sie ausschließlich wirtschaftlichen Ausgangstätigkeiten (Rn 72 mit Verweis auf Urteil Securenta) zuzurechnen sind (EuGH 29.10.2009, C-29/08, Rs „SKF“). 6. Zulässigkeit des Vorsteuerabzuges aus den Depotgebühren im gegenständlichen Fall: a. (1) Nach Art 9 der Mehrwertsteuerrichtlinie 2006/112/EG vom 28. November 2006 gilt als „Steuerpflichtiger“, wer eine wirtschaftliche Tätigkeit unabhängig von ihrem Ort, Zweck und Ergebnis selbstständig ausübt. Als wirtschaftliche Tätigkeit gelten alle Tätigkeiten eines Erzeugers, Händlers oder Dienstleistenden einschließlich der Tätigkeiten der Urproduzenten, der Landwirte sowie der freien Berufe und der diesen gleichgestellten Berufe. Als wirtschaftliche Tätigkeit gilt insbesondere die Nutzung von körperlichen oder nicht körperlichen Gegenständen zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen. (2) Nach Art 167 der Mehrwertsteuerrichtlinie entsteht das Recht auf Vorsteuerabzug, wenn der Anspruch auf abziehbare Steuer entsteht. Art 168 dieser Richtlinie bestimmt: Soweit die Gegenstände und Dienstleistungen für die Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden, ist der Steuerpflichtige berechtigt, in dem Mitgliedstaat, in dem er diese Umsätze bewirkt, vom Betrag der von ihm geschuldeten Steuer folgende Beträge abzuziehen: Die in diesem Mitgliedstaat geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer für Gegenstände und Dienstleistungen, die ihm von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert bzw erbracht wurden oder werden. (3) Nach § 12 Abs 1 UStG kann der Unternehmer die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen: Die von anderen Unternehmen in einer Rechnung an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. b. (1) Das in Art 168 Buchstabe a der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehene Recht auf Vorsteuerabzug ist integraler Bestandteil des Mechanismus der Mehrwertsteuer und kann grundsätzlich nicht eingeschränkt werden. Das Recht kann für die gesamte Steuerbelastung der vorausgehenden Umsatzstufen sofort ausgeübt werden (Urteil SKF, C-29/08, Rn 55). Durch die Regelung über den Vorsteuerabzug soll der Unternehmer vollständig von der im Rahmen seiner gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit geschuldeten oder entrichteten Mehrwertsteuer entlastet werden. Das gesamte Mehrwertsteuersystem gewährleistet die Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck oder ihrem Ergebnis, sofern diese Tätigkeiten selbst der Mehrwertsteuer unterliegen. (2) Aus Art 168 der Mehrwertsteuerrichtlinie ergibt sich, dass ein Steuerpflichtiger, soweit er zum Zeitpunkt des Erwerbs des Gegenstandes als solcher handelt und den Gegenstand für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet, berechtigt ist, die geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer für diesen Gegenstand abzuziehen (EuGH 22.10.2015, C-126/14, Rs „Sveda UAB“, Rn 18). (3) Ob ein Steuerpflichtiger als solcher für die Zwecke einer wirtschaftlichen Tätigkeit handelt, ist eine Tatsachenfrage, die unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten des Sachverhalts zu beurteilen ist, zu denen die Art des betreffenden Gegenstandes und der zwischen seinem Erwerb und seiner Verwendung für Zwecke der wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen liegende Zeitraum gehören (EuGH 22.10.2015, C-126/14, Rs „Sveda UAB“, Rn 21). c. Zur wirtschaftlichen Tätigkeit nach der MwStSystRL und zum Zusammenhang mit einem oder mehreren Ausgangsumsätzen: (1) Die bloße Ausübung des Eigentums (Kauf und Verkauf von Aktien und anderen Wertpapieren) stellt – wie von der Finanzverwaltung richtig festgestellt wurde – (noch) keine wirtschaftliche Tätigkeit dar, wenn damit lediglich hohe Dividenden oder Kapitalerträge erzielt werden sollen (zB EuGH C-155/94, Rs „Wellcome Trust Ltd“; EuGH C-80/95, Rs „Harnas und Helm CV“). Bei Holdinggesellschaften bedarf es für eine wirtschaftliche Betätigung entweder eines Eingriffes in die Gesellschaften, an denen die Holding beteiligt ist (EuGH C-16/00, Rs „Cibo Partizipation“), einer Stärkung des Kapitals der Gesellschaft zugunsten der wirtschaftlichen Tätigkeit im Allgemeinen (EuGH C-465/03, Rs „Kretztechnik AG“) oder einer unmittelbaren, dauerhaften und notwendigen Erweiterung der steuerbaren Tätigkeit (EuGH C-29/08, Rs „SKF“, zur Umstrukturierung eines Konzerns durch Veräußerung sämtlicher Aktien). Bei operativen Gesellschaften wird es letztlich darauf ankommen, ob die Eingangsleistungen zur Ausübung der beabsichtigten wirtschaftlichen Tätigkeiten bestimmt sind: Beim Erwerb von Investitionsgütern im Rahmen der Ausführung eines Freizeitweges einer Gesellschaft für Freizeitveranstaltungen (Erlebnisweg zur baltischen Mythologie) wird eine wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt, wenn der Freizeitweg als Mittel anzusehen ist, Besucher anzuziehen und ihnen durch Verkauf von Souvenirs, Verpflegung und Getränken Gegenstände und Dienstleistungen anzubieten. Wurden die Investitionsgüter in der durch objektive Anhaltspunkte belegten Absicht erworben, eine wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben, so handelt die Gesellschaft als Steuerpflichtiger im Sinne von Art 9 Abs 1 der MwStSystRL (EuGH 22.10.2015, C-126/14, Rs „Sveda UAB“, Rn 22 und 23). Diese Rspr betrifft sowohl Gegenstände als auch Dienstleistungen (EuGH „Sveda UAB“, Rn 19). Die Einrichtung des Wertpapierdepots dient der Veranlagung von Liquiditätsüberschüssen und der Pfandbestellung gegenüber Banken zur Besicherung unternehmerisch veranlasster Kreditgewährung. Damit besteht bezüglich des Erwerbes der Dienstleistungen ein klarer Zusammenhang zum eigentlichen Geschäftsgegenstand der Bf., dem Mineralölhandel und den damit verbundenen Liquiditätsüberschüssen und der Notwendigkeit, diese Überschüsse einer Veranlagung zuzuführen und gleichzeitig liquid zu bleiben. Die Errichtung des Depots ist somit auf Zwecke der wirtschaftlichen Tätigkeit der Bf. ausgerichtet, da objektive Anhaltspunkte dafür sprechen, die im Übrigen auch nicht strittig sind. (2) Maßgeblich für die Frage des Vorsteuerabzuges ist in weiterer Folge, ob ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Eingangsumsatz (Depotgebühr) und einem oder mehreren Ausgangsumsätzen besteht. Ein bloßer Kausalzusammenhang reicht dabei nicht, vielmehr müsste ein Eingangsumsatz objektiv dem Zweck der Ausführung bestimmter Ausgangsumsätze dienen, weil erst dann ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang nach der Rspr des EuGH bestünde (s. dazu Schlussantrag der Generalanwältin in der Rs „Sveda UAB“, C-126/14, Rn 45). Da die Depotgebühr als Leistung für die Verwahrung und Verwaltung der Wertpapiere anzusehen ist und vom Kurswert der Wertpapiere und aus der Behaltedauer errechnet wird, besteht vom Zweck her kein unmittelbarer Zusammenhang mit der Veräußerung der Wertpapiere bzw den damit erzielten Erträgen (iSd § 6 Abs 1 Z 8 lit f UStG). Die Befreiungsbestimmung des § 6 Abs 1 Z 8 lit f UStG umfasst weiters nur jene Umsätze, die geeignet sind, Rechte und Pflichten der Parteien in Bezug auf Wertpapiere zu begründen, zu ändern oder zum Erlöschen zu bringen. Nicht erfasst sind dabei Umsätze im Zusammenhang mit der Verwahrung und Verwaltung der Wertpapiere, da dies keine Umsätze sind, die eine Änderung der rechtlichen und finanziellen Lage zwischen den Parteien bewirken. Nicht begünstigt sind daher die Tätigkeiten der Depotbank (erbringt idR eine Verwaltungstätigkeit). Den Depotgebühren können – entgegen der Rechtsansicht der Finanzverwaltung – keine unmittelbar mit der Eingangsleistung zusammenhängenden Ausgangsumsätze zugeordnet werden, da die steuerfreien Wertpapierumsätze die bezeichnete Eingangsleistung nicht beinhalten. Die Kosten sind daher nicht in den Preis der Produkte bestimmter Ausgangsumsätze eingegangen (s auch Aigner, Ausgewählte Fragen zu Bank- und Versicherungsumsätzen, unechte Umsatzsteuerbefreiungen, Umsatzsteuertagung JKU 2009 vom 18.11.2009). d. Zusammenhang zwischen den Eingangsumsätzen (Depotgebühren) und der gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit der Bf.: (1) Der EuGH hat ein Recht auf Vorsteuerabzug auch bei Fehlen eines direkten und unmittelbaren Zusammenhanges zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren Ausgangsumsätzen angenommen, sofern die Kosten zu den Gemeinkosten des Steuerpflichtigen gehören und als solche Kostenelemente der von ihm gelieferten Gegenstände oder erbrachten Dienstleistungen sind (zB EuGH 16.7.2015, C-108/14, Rs „Larentia + Minerva KG“, Rn 24 mit Verweis auf C-16/00, Rs „Cibo Partizipations“ und C-496/11, Rs „Portugal Telecom“). Derartige Kosten hängen direkt und unmittelbar mit der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit des Steuerpflichtigen zusammen (zB EuGH 22.10.2015, C-126/14, Rs „Sveda UAB“, Rn 28, mit Verweis auf die Urteile C-435/05, Rs „Investrand“, Rn 24 und C-29/08, Rs "SKF", Rn 58). Die nationalen Gerichte haben dabei alle Umstände zu berücksichtigen, unter denen die betreffenden Umsätze ausgeführt wurden und nur die Umsätze heranzuziehen, die objektiv im Zusammenhang mit der der Steuer unterliegenden Tätigkeit des Steuerpflichtigen stehen (Rs „Sveda UAB“ aaO, Rn 29). (2) Der Umstand, dass die Feststellung des direkten und unmittelbaren Zusammenhanges zwischen einer Dienstleistung und der gesamten steuerpflichtigen Tätigkeit anhand des objektiven Inhalts der Dienstleistung vorgenommen werden muss, schließt nicht aus, dass auch der ausschließliche Entstehungsgrund des fraglichen Umsatzes berücksichtigt werden kann, da dieser als ein Kriterium für die Bestimmung des objektiven Inhaltes anzusehen ist (EuGH 21.2.2013, C-104/12, Rs „Becker“, Rn 29). (3) Die Bf. übt die unternehmerische Tätigkeit des Mineralölhandels- und Vertriebes aus. Die Umsätze aus dem Mineralölhandel sind steuerbar und steuerpflichtig. Die Wertpapiere auf dem Wertpapierdepot, für das Depotgebühren verrechnet wurden, werden im Umlaufvermögen bilanziert und dienen - der Veranlagung von Liquiditätsüberschüssen (Zwischenveranlagung überflüssiger Liquidität) und - der Pfandbestellung gegenüber Banken zur Besicherung unternehmerisch veranlasster Kreditgewährung. Die Zuordnung des Wertpapierdepots zum Vermögen der Bf. alleine bzw dessen Einrichtung unabhängig von wirtschaftlichen Zielen könnte noch keinen Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit der Steuerpflichtigen herstellen. Wie aber bereits vorangehend erwähnt, resultieren im vorliegenden Fall aus dem Mineralölhandel hohe Liquiditätsüberschüsse. Die Bf. ist daher bestrebt, diese Überschüsse einerseits sinnvoll zu veranlagen um andererseits jederzeit liquide Mittel zur Verfügung zu haben. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass das Wertpapierdepot nicht unabhängig von den aufgezeigten Veranlagungs- und Pfandbestellungsabsichten eingerichtet wurde und ohne diese betrieblichen Zielsetzungen nicht ins Betriebsvermögen aufgenommen worden wäre. Damit weisen aber die Kosten der Eingangsumsätze (Depotgebühren) in objektiver Hinsicht (vergleichbar dem Ausgangsfall des Urteils "Kretztechnik") einen direkten und unmittelbaren Zusammenhang zur gesamtwirtschaftlichen Tätigkeit der Bf. auf und sind auch Kostenelemente dieser Tätigkeit (vgl auch EuGH 18.7.2013, C-26/12, Rs „PPG Holdings BV“, zu Dienstleistungen betreffend Einrichtung eines Rentenfonds für Arbeitnehmer). Der Eingangsumsatz hatte seinen Grund ausschließlich in der wirtschaftlichen Tätigkeit der Gesellschaft (s EuGH 8.2.2007, C-435/05, Rs "Investrand BV", Rn 36). 7. Zusammenfassung: a. Nach der Rechtsansicht der Finanzverwaltung (ua. mit Berufung auf Melhardt/Tumpel, UStG, § 12 Rz 336) sollen Vorsteuern aus Depotgebühren nicht abzugsfähig sein: Da die mit den Wertpapieren erzielten Erträge nach § 6 Abs 1 Z 8 lit. f UStG unecht steuerbefreit seien, bestünde nach der bezeichneten Kommentierung gemäß § 12 Abs 3 UStG keine Möglichkeit Vorsteuerbeträge zu lukrieren. Da es keinen Grund gebe, den bloßen Erwerb und den Verkauf von Wertpapieren anders zu betrachten, als die Beteiligung an Investmentfonds oder das bloße Halten von Beteiligungen im Allgemeinen, lägen in diesen Fällen keine wirtschaftlichen Tätigkeiten im Sinne der Mehrwertsteuerrichtlinie vor. Die Aufwendungen stünden mit der nichtunternehmerischen Sphäre in unmittelbarem Zusammenhang, sodass der Vorsteuerabzug grundsätzlich nicht zulässig sei. b. Das Bundesfinanzgericht folgt dieser Rechtsaufassung unter Berufung auf Lehre und neuere Rspr nicht: (1) Auszugehen ist davon, dass die Eingangsleistung „Depotgebühr“ unmittelbar mit dem Geschäftsgegenstand Mineralölhandel verbunden ist: Ohne das Ziel der Veranlagung der bei Mineralölfirmen üblichen Liquiditätsüberschüsse und der Pfandbestellungen für Kredite wäre das Depot nicht eingerichtet worden. Es liegt somit ein über die Verwahrung (und den Verkauf) der Wertpapiere hinausgehender Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Betätigung des Gesamtbetriebes vor. (2) Da der Eingangsumsatz nicht objektiv dem Zweck der Ausführung bestimmter Ausgangsumsätze dient und nach der EuGH-Rspr auch bei Fehlen eines solchen Zusammenhanges der Vorsteuerabzug möglich ist, wenn die Kosten direkt und unmittelbar mit der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit zusammenhängen, ist auf den objektiven Zusammenhang mit der der Steuer unterliegenden Tätigkeit bzw den Entstehungsgrund des Eingangsumsatzes abzustellen. Der objektive Entstehungsgrund weist auf einen direkten Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit hin. Die von der Finanzverwaltung zitierte Kommentierung der Lehre in der Umsatzsteuerrundschau 2014 vom 5. November 2014, S. 838, stützt die Rechtsansicht des BFG, wonach der Zweck der Depoteinrichtung maßgeblich ist: Zum Vorsteuerabzug aus Kosten und Gemeinkosten wird in diesem Artikel ausgeführt, d as Vorsteuerabzugsrecht setze voraus, dass die für den Bezug dieser Leistungen getätigten Aufwendungen zu den Kostenelementen der besteuerten Umsätze gehören. Nach Auffassung des BFH gelte ein Vorsteuerausschluss auch dann, wenn der Steuerpflichtige die Leistungen beziehe, um mittelbar seine zum Vorsteuerabzug berechtigende wirtschaftliche Gesamttätigkeit zu stärken. Der EuGH habe aber in diversen Urteilen der jüngeren Vergangenheit Aussagen getroffen, die nahelegten, dass der vom Steuerpflichtigen verfolgte endgültige Zweck bei der Beurteilung des Vorsteuerabzuges sehr wohl eine Rolle spielen könne. Bereits im Kretztechnik-Urteil habe er entschieden, dass Eingangsumsätze, die im Zusammenhang mit der Ausgabe neuer Aktien bezogen würden, mit der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit des Steuerpflichtigen zusammenhingen und damit zum Vorsteuerabzug berechtigten, wenn die Ausgabe von Aktien erfolge, um das Kapital der Gesellschaft zu stärken. Hier habe der EuGH den endgültigen Zweck berücksichtigt, für den die Eingangsleistungen bezogen worden seien, nämlich die Stärkung des Kapitals. Im EuGH-Urteil vom 18.7.2013, Rs C-26/12, „PPG Holdings“, habe der Gerichtshof sogar den Vorsteuerabzug für Leistungen, die de facto überhaupt nicht dem Steuerpflichtigen, sondern einem von ihm finanzierten Fonds zugutekamen, bejaht , mit dessen Unterhaltung der Steuerpflichtige einer arbeitsrechtlichen Verpflichtung gegenüber seinen Arbeitnehmern nachgekommen sei. Es habe sich im Prinzip noch nicht einmal um Kosten gehandelt, die mit der steuerpflichtigen Tätigkeit der Gesellschaft zu tun gehabt hätten, sondern mit der Tätigkeit des Fonds. Nach BFH 6.5.2010, V R 29/09, BStBl II S. 885, erhält eine Gesellschaft mit besteuerten Umsätzen grundsätzlich für Dienstleistungen beim Erwerb einer Beteiligung den Vorsteuerabzug, auch wenn für sich betrachtet keine wirtschaftliche Tätigkeit vorliegt, weil die Kosten dieser Dienstleistungen zu den allgemeinen Kosten gehören. Dient eine von der AG begebene Inhaberschuldverschreibung dazu, die umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit zu finanzieren, ist der Unternehmer aus den bei der Ausgabe entstehenden Kosten zum Vorsteuerabzug berechtigt. (3) Tenor der vorliegenden neueren Rechtsprechung des EuGH ist demnach die Möglichkeit des vollständigen Vorsteuerabzuges, wenn der Eingangsumsatz hinsichtlich der damit verfolgten Zwecke ausschließlich die wirtschaftliche Gesamttätigkeit des Unternehmens unterstützt und in die allgemeinen Produktpreise mit eingeht. c. Die Vorsteuer aus den Depotgebührenverrechnungen ist zur Gänze abzugsfähig, da die bezeichneten Finanzgeschäfte zu den Hilfsumsätzen (Art 174 Abs 2 lit b der MwStSystRL) zählen (s dazu auch EuGH 29.4.2004, C-77/01, Rs „EDM“, Rn 51 ff) und Ausnahmen nicht vorliegen (s dazu EuGH 6.3.2008, C-98/07, Rs „Nordania Finans/BG Factoring“, Rn 22 zur Subsumierung unter den Rahmen der regelmäßig ausgeübten beruflichen Tätigkeit bzw Rn 36 zu Umsätzen, die Bestandteil der regelmäßig ausgeübten wirtschaftlichen Tätigkeit sind; BFH 27.9.2001, V R 32/00 zu Geldanlagen, die eine unmittelbare, dauerhafte und notwendige Erweiterung der steuerbaren Tätigkeit des Unternehmens darstellen). Der Beschwerde war aus den bezeichneten Gründen stattzugeben. E. Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Der Frage des Vorsteuerabzuges aus Eingangsumsätzen im Zusammenhang mit der Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren kommt grundsätzliche Bedeutung zu. Rspr des VwGH zu dieser Thematik existiert bisher nicht. Linz, am 17. Juni 2016

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100336/2014
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.5100336.2014
Stammnummer
111084
Gültig
17.06.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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