Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100336/2014
Vorsteuer aus Eingangsumsätzen (Depotgebühren) für das Halten und Verwahren von Wertpapieren
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100336/2014vom 17.06.2016Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Vorsteuer aus Depotgebührenverrechnungen ist abzugsfähig, da der Eingangsumsatz nicht dem Zweck der Ausführung bestimmter Ausgangsumsätze dient und der objektive Entstehungsgrund der Eingangsumsätze (Veranlagung von Liquiditätsüberschüssen; Pfandbestellung gegenüber Banken zur Besicherung unternehmerisch veranlasster Kreditgewährung) auf einen direkten Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit hinweist. Die Abzugsfähigkeit besteht auch zur Gänze, da die Finanzgeschäfte zu den Hilfsumsätzen zählen und Ausnahmen davon nicht vorliegen.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Marco Laudacher in der Beschwerdesache DMG, vom 4. Dezember 2013, vertreten durch LLG, gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 28. November 2013, betreffend Umsatzsteuer 2009
zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird Folge gegeben.
Der Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Abgabe beträgt
Umsatzsteuer 2009
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr/Zeitraum
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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2009
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Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen
Eigenverbrauch
stfr Lieferungen
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169.257.678,70 €
37.042,75 €
-411.658,92 €
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Steuerpflichtige Lieferungen
Ig Erwerbe
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168.883.062,53 €
168.881.295,94 €
1.766,59 €
18.372.117,32 €
18.370.303,32 €
1.814,00 €
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20%
10%
20%
10%
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33.776.259,19 €
176,66 €
3.674.060,66 €
181,40 €
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Summe USt
Erwerbsteuer
Vorsteuer BE
Vorsteuer
Vorsteuer ig Erwerb
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33.776.435,85 €
+3.674.242,06 €
-7.977,95 €
-30.027.227,81 €
-3.674.242,06 €
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Zahllast in €
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3.741.230,09 €
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe ist dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bildet einen Bestandteil des Spruches.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist zulässig.
Entscheidungsgründe
A. Im Betriebsprüfungs- und Beschwerdeverfahren dargestellter Sachverhalt:
1. Im Zuge einer Betriebsprüfung (BP) bei der Bf. betreffend das Jahr 2009 wurde folgendes festgestellt (Niederschrift vom 6. November 2013):
Pkt 9 Vorsteuer aus Depotgebühren:
a. Vom geprüften Unternehmen sei im Prüfungszeitraum die für die Wertpapierdepotgebühren in Rechnung gestellte Umsatzsteuer zur Gänze als Vorsteuer geltend gemacht worden. Zur Darstellung des Sachverhaltes und für die seitens des Unternehmens für die Abzugsberechtigung vorgebrachten Argumente werde auf die schriftliche Stellungnahme des steuerlichen Vertreters vom 5. Juli 2012 verwiesen. Die Höhe der geltend gemachten Vorsteuerbeträge stehe außer Streit.
b. Nach ständiger Rspr des EuGH seien der bloße Erwerb und das bloße Halten von Gesellschaftsanteilen keine wirtschaftlichen Tätigkeiten im Sinne der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie, die den Erwerber und Inhaber zum Steuerpflichtigen machen würde. Dementsprechend sei auch die Veräußerung derartiger Beteiligungen nicht steuerbar (vgl. EuGH 29.4.2004, Rs. C-77/01, „EDM“, Rn 57). Gleiches gelte für den Erwerb und den Verkauf anderer Wertpapiere und die Beteiligung an Investmentfonds (Rn 58 und 63 des zitierten Urteils; zu Schuldverschreibungen bereits EuGH 6.2.1997, Rs 80/95, „Harnas und Helm CV“, Rn 19, wonach es keinen Grund gebe, den Besitz von Schuldverschreibungen anders zu behandeln, als den Besitz von Beteiligungen).
c. Der bloße Erwerb, das bloße Halten und der bloße Verkauf von Wertpapieren seien für sich genommen keine wirtschaftlichen Tätigkeiten, die zu steuerbaren Umsätzen führten. Eine wirtschaftliche Tätigkeit liege jedoch vor, wenn die finanzielle Beteiligung an einem anderen Unternehmen unbeschadet der Rechte, die als Aktionär oder Gesellschafter zustünden, mit unmittelbaren oder mittelbaren Eingriffen in die Verwaltung der Gesellschaft einhergingen, an der die Beteiligung bestehe, soweit ein solcher Eingriff Umsätze einschließe, die der Umsatzsteuer unterlägen. Derartige Eingriffe erfolgten nach dem festgestellten Sachverhalt und den vorgelegten Unterlagen offenbar nicht.
d. Der maßgebliche direkte und unmittelbare Zusammenhang der bezogenen Depotleistung bestehe zum Halten der Wertpapiere, nicht aber zur wirtschaftlichen Gesamttätigkeit. Dass die Wertpapiere mittelbar für die zum Vorsteuerabzug berechtigende wirtschaftliche Gesamttätigkeit verwendet würden (Veranlagung von Liquidität, Besicherung von Kreditgewährungen gegenüber Lieferanten und Banken) ändere daran nichts, da ein nur indirekter und mittelbarer Zusammenhang zwischen Eingangs- und Ausgangsumsatz nicht ausreichend sei. Dementsprechend sei der vom Steuerpflichtigen verfolgte Zweck unerheblich.
e. Von der Finanzverwaltung werde daher die Rechtsansicht vertreten, dass ein Vorsteuerabzug nur bei den Depotgebühren, die mit der gesetzlich gebotenen Wertpapierdeckung nach § 14 Abs 5 und 7 EStG im Zusammenhang stünden, zulässig sei, sofern es sich bei sämtlichen Umsätzen, die der Unternehmer im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit bewirke, um steuerpflichtige Umsätze handle. Im Übrigen stünden die Depotgebühren mit der nichtunternehmerischen Sphäre in unmittelbarem Zusammenhang. Für diesen Bereich bestehe somit kein Recht auf Vorsteuerabzug. Im Hinblick auf die Anknüpfung an die Wertpapierhaltung sei ein Vorsteuerabzug nach Maßgabe der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit nicht zulässig.
f. Im Jahr 2009 seien sämtliche Wertpapiere dem Umlaufvermögen zugeordnet worden.
Vorsteuerkürzung Depotgebühren: Für 2009 mit 7.977,95 €.
Die Feststellung erfolge im Jahr 2009 im Rahmen der DMG (Bf.).
g. Eine Stellungnahme der steuerlichen Vertretung vom 5. Juli 2012 enthält zusammengefasst folgende Aussagen:
(1) Die Depotgebühren stünden (anders als Kauf- oder Verkaufspesen) in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Umsatz (Kauf oder Verkauf) von Wertpapieren. Die Depotgebühren würden aufgrund der Verwahrung von Wertpapieren bei einer Bank, nicht aber aufgrund des Umsatzes anfallen, da die Höhe der Depotgebühren ausschließlich von der Verwahrungsdauer der Wertpapiere und deren Wert abhänge.
Selbst wenn man eine Zuordnung der Depotgebühren zu den steuerbefreiten Wertpapierumsätzen bejahen würde, könnte sich keine Kürzung des Vorsteuerabzugs ergeben. Die Bf. könnte in diesem Fall die abziehbaren Vorsteuern gemäß § 12 Abs 5 UStG, welcher Art 173 Abs 2 der MwStSystRL ins innerstaatliche Recht umsetze, iVm § 15 UStG ermitteln. Art 174 Abs 2 lit c. der MwStSystRL (2006/112/EG) bestimme in diesem Zusammenhang, dass bei der Ermittlung des Vorsteuerschlüssels Umsätze iSd Art 135 Abs 1 lit f. der Richtlinie (dh. steuerbefreite Umsätze, die sich auf Aktien, Schuldverschreibungen und sonstige Wertpapiere bezögen) außer Ansatz bleiben würden, sofern es sich dabei um Hilfsumsätze handle. Diese Bestimmung sei zwar von Österreich in § 15 UStG nur unzureichend in innerstaatliches Recht umgesetzt worden, sei jedoch aufgrund des Anwendungsvorranges des Gemeinschaftsrechts unmittelbar anwendbar (Gaedke in Melhardt/Tumpel, UStG, § 15, Tz 6). Hintergrund sei, dass es nicht zu einer Verzerrung des Vorsteuerschlüssels durch Hilfsgeschäfte komme. Sofern Finanzumsätze nur eine nebensächliche Rolle innerhalb des Gesamtumsatzes spielten, seien sie bei der Bestimmung des Vorsteuerschlüssels nicht zu berücksichtigen. Da die unternehmerische Betätigung der Bf. den Mineralölhandel und -vertrieb betreffe und es sich bei den Wertpapierumsätzen um Hilfsgeschäfte im Zusammenhang mit der Sicherung der betriebsnotwendigen Liquidität handle, trete kein Ausschluss vom Vorsteuerabzug ein.
(2) Zu beurteilen sei, ob die Leistung der Wertpapierverwahrung für das Unternehmen der Bf. ausgeführt worden sei. Nach ständiger Rspr des EuGH sei bereits ein mittelbarer Zusammenhang zwischen bezogener Leistung und steuerbaren Ausgangsleistungen für die Geltendmachung des Vorsteuerabzuges ausreichend (Ruppe/Achatz, UStG, § 12, Tz 106, Schuchter/Kollmann in Melhardt/Tumpel, UStG, § 12, Tz 336). Sofern die Kosten der fraglichen Vorleistungen zu den allgemeinen Kosten des Unternehmens gehörten und als solche in den Preis der Produkte eingingen, sei ein Vorsteuerabzug zulässig, wenn die Kosten Bestandteile der gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens seien bzw mit dieser wirtschaftlichen Tätigkeit zusammenhingen (EuGH 22.2.2001, C-408/98, Rs „Abbey National“).
Die Wertpapiere würden von der Bf. aus unternehmerischen Gründen gehalten, einerseits zur Zwischenlagerung überschüssiger Liquidität, andererseits zur Verpfändung gegenüber Banken. Die Depotgebühren seien damit Kosten für die „Lagerung“ von Unternehmensvermögen, welches für die Leistungserbringung und das Funktionieren des Unternehmens per se zwingend erforderlich sei. Sie stünden daher in Zusammenhang mit der unternehmerischen Tätigkeit.
(3) Die Bestätigung dieser Auffassung finde sich auch in Rz 1992 der UStR, wonach es sich bei Depotgebühren um allgemeine Kosten des Unternehmens handle, sofern sie in Zusammenhang mit einer unternehmerisch bedingten Wertpapierhaltung stünden. Das angeführte Beispiel der Wertpapiere für Abfertigungs- und Pensionsrückstellungen schließe den Vorsteuerabzug auch bei anderen Wertpapieren nicht aus.
(4) Das Halten und Verwalten von Beteiligungen zum bloßen Erhalt von Dividenden sei zwar grundsätzlich nicht als unternehmerische Tätigkeit anzusehen, zähle aber dann zum wirtschaftlichen Bereich, wenn die Beteiligung in Zusammenhang mit einer operativen Tätigkeit der Gesellschaft stehe (Ruppe/Achatz, UStG, § 2, Rz 36/2) bzw dem Betrieb des beteiligten Unternehmens zu dienen bestimmt sei (Ruppe/Achatz, UStG, § 2, Tz 127). Auch Caganec (SWK 2006, S 995) verweise darauf, dass das Halten einer Beteiligung dann unternehmerisch sei und dem Unternehmen diene, wenn ein Zusammenhang mit der operativen Tätigkeit der Gesellschaft bestehe. Ein derartiger Zusammenhang werde von Caganec und dem USt-Protokoll 2002 bereits dann bejaht, wenn die Beteiligung der Stärkung des Betriebskapitals oder als Kapitalreserve diene oder als Anlage für zukünftige Investitionen gehalten werde. Diese Ausführungen des BMF – welche sinngemäß auch bei gleichgelagerten Situationen beim Investment in Wertpapieren gelten müssten – bestätigten erneut, dass die Veranlagung von Geldern in Wertpapieren im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit erfolgten und die Aufwendungen zu den allgemeinen Kosten des Unternehmens zählten. Der Vorsteuerabzug sei daher berechtigt.
2. Aufgrund der Feststellung der BP wurde der Umsatzsteuerbescheid für 2009 am 28. November 2013 erlassen, die Vorsteuer wurde um 7.977,95 € gekürzt.
3. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2013 wurde von der Bf. Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 2009 vom 28. November 2013 eingebracht:
a. Die Bf. habe im streitgegenständlichen Jahr 2009 auf einem Bankdepot Wertpapiere (Forderungswertpapiere und Aktien) gehalten. Diese seien im Umlaufvermögen bilanziert worden und dienten der Veranlagung von Liquidität, andererseits seien sie auch gegenüber Banken als Pfand zur Besicherung von Kreditgewährungen eingesetzt worden.
Für die Depotführung habe man von der depotführenden Bank Gebühren zuzüglich Umsatzsteuer in Rechnung gestellt bekommen, wobei die Bf. aus diesen Depotgebühren einen Vorsteuerabzug in vollem Umfang iHv 7.977,95 € geltend gemacht habe. Im Anschluss an eine BP habe man den Vorsteuerabzug mit der Begründung versagt, dass die Wertpapierhaltung mit der nichtunternehmerischen Sphäre in Zusammenhang stehe.
Dagegen wende sich die gegenständliche Berufung.
b. Die Bf. übe unstrittigerweise eine unternehmerische Tätigkeit aus und sei daher als Unternehmer gemäß § 12 Abs 1 UStG zum Vorsteuerabzug berechtigt. Ein Ausschluss vom Vorsteuerabzug trete nur in den gesetzlich geregelten Fällen ein. § 12 Abs 3 Z 2 UStG bestimme in diesem Zusammenhang, dass die Steuer für sonstige Leistungen, soweit der Unternehmer diese sonstigen Leistungen zur Ausführung steuerfreier Umsätze in Anspruch nehme, vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sei. Da die Umsätze im Geschäft mit Wertpapieren gemäß § 6 Abs 1 Z 8 lit f. UStG umsatzsteuerbefreit seien, könnte hinsichtlich der Depotgebühren ein Ausschluss vom Vorsteuerabzug eintreten, sofern diese in direktem Zusammenhang mit dem (steuerbefreiten) Umsatz von Wertpapieren stünden.
Depotgebühren stünden jedoch – anders als Kauf- oder Verkaufspesen – in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Umsatz (dh. Kauf oder Verkauf) von Wertpapieren. Die Depotgebühren würden aufgrund der Verwahrung von Wertpapieren bei einer Bank, nicht aber aufgrund des Umsatzes dieser Wertpapiere anfallen. Die Höhe der Depotgebühr hänge nur von der Verwahrungsdauer und dem Wert der Wertpapiere ab, sie stünde daher ausschließlich mit der Verwahrung in Zusammenhang.
c. Selbst wenn man eine Zuordnung der Depotgebühren zu den steuerbefreiten Wertpapierumsätzen bejahen würde, ergäbe sich keine Kürzung des Vorsteuerabzuges bei der Bf. In diesem Fall könnte die Bf. nämlich die abziehbaren Vorsteuern gemäß § 12 Abs 5 UStG, der Artikel 173 Abs 2 der MwStSystRL in innerstaatliches Recht umsetze, iVm § 15 UStG ermitteln. Da die unternehmerische Tätigkeit der Bf. den Mineralölhandel und -vertrieb betreffe und es sich bei den Wertpapierumsätzen um Hilfsgeschäfte zur Sicherung der betriebsnotwendigen Liquidität handle, trete kein Ausschluss vom Vorsteuerabzug ein. Diese Auslegung werde durch das Urteil des EuGH vom 29.4.2004, C-77/01, Rs „EDM“, bestätigt.
d. Sofern die Kosten der Vorleistung zu den allgemeinen Kosten des Unternehmens gehörten und als solche in den Preis der Produkte eingingen, sei ein Vorsteuerabzug zulässig, wenn die Kosten Bestandteile der gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens seien bzw mit dieser wirtschaftlichen Tätigkeit zusammenhingen.
e. Im gegenständlichen Fall dienten die Wertpapiere unmittelbar dem Betrieb. Die Depotgebühren stellten Kosten für die Lagerung von Unternehmensvermögen dar, welches für die Leistungserbringung per se zwingend erforderlich sei.
f. Bei Depotgebühren handle es sich – im Zusammenhang mit einer unternehmerisch bedingten Wertpapierhaltung – um allgemeine Kosten des Unternehmens, welche unter den allgemeinen Voraussetzungen zum Vorsteuerabzug berechtigten. Maßgeblich sei nur, dass Wertpapiere „unternehmerisch bedingt“ gehalten würden. Diese Voraussetzung sei unzweifelhaft erfüllt, da die Wertpapiere dazu dienten, die benötigte Liquidität sicherzustellen oder als Pfand zur Besicherung von Krediten eingesetzt zu werden.
g. Das Halten und Verwalten von Beteiligungen zähle zum unternehmerischen Bereich, wenn die Beteiligung im Zusammenhang mit einer operativen Tätigkeit der Gesellschaft stehe. Im Ergebnis stehe der Bf. ein Vorsteuerabzug in voller Höhe zu.
h. Beantragt werde eine mündliche Verhandlung und die Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat.
4. Am 27. Februar 2014 wurde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen, die Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 2009 wurde als unbegründet abgewiesen:
a. Nach ständiger Rspr des EuGH seien der bloße Erwerb und das bloße Halten von Gesellschaftsanteilen keine wirtschaftlichen Tätigkeiten im Sinne der 6. MWSt-RL, die den Erwerber und Inhaber zum Steuerpflichtigen machen würde. Dementsprechend sei auch die Veräußerung derartiger Beteiligungen nicht steuerbar (vgl. EuGH 29.4.2004, Rs „EDM“, C-77/01, Rn 57). Gleiches gelte für den Erwerb und Verkauf anderer Wertpapiere und die Beteiligung an Investmentfonds.
b. Der bloße Erwerb, das bloße Halten und der bloße Verkauf von Wertpapieren seien für sich genommen keine wirtschaftlichen Tätigkeiten, die zu steuerbaren Umsätzen führen würden.
Eine wirtschaftliche Tätigkeit liege vor, wenn die finanzielle Beteiligung an einem anderen Unternehmen unbeschadet der Rechte, die als Aktionär oder Gesellschafter zustünden, mit unmittelbaren oder mittelbaren Eingriffen in die Verwaltung der Gesellschaft einhergehe, an der die Beteiligung bestehe, soweit ein solcher Eingriff Umsätze einschließe, die der Umsatzsteuer unterliegen würden. Derartige Eingriffe seien nach dem festgestellten Sachverhalt und den vorgelegten Unterlagen offenbar nicht erfolgt.
c. Bei einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang zu einem Umsatz, der mangels wirtschaftlicher Tätigkeit nicht in den Anwendungsbereich der USt falle, bestehe keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug. Zu welchem Umsatz der für den Vorsteuerabzug maßgebliche direkte und unmittelbare Zusammenhang bestehe, richte sich nach objektiven Umständen. Maßgeblich sei daher, ob nach den objektiven Umständen die Leistung speziell für die Wertpapierhaltung oder für allgemeine Zwecke des Unternehmens bezogen werde.
Der maßgebliche direkte und unmittelbare Zusammenhang der bezogenen Depotleistung bestehe zum Halten der Wertpapiere, nicht aber zur wirtschaftlichen Gesamttätigkeit. Dass die Wertpapiere mittelbar für die zum Vorsteuerabzug berechtigende wirtschaftliche Gesamttätigkeit verwendet würden, ändere daran nichts, da ein nur indirekter und nur mittelbarer Zusammenhang zwischen Eingangs- und Ausgangsumsatz nicht ausreichend sei. Dementsprechend sei der vom Steuerpflichtigen verfolgte endgültige Zweck unerheblich.
d. Von der Finanzverwaltung werde die Ansicht vertreten, dass ein Vorsteuerabzug nur bei den Depotgebühren, die mit der gesetzlich gebotenen Wertpapierdeckung nach § 14 Abs 5 und Abs 7 EStG im Zusammenhang stünden, zulässig sei, sofern es sich bei sämtlichen Umsätzen, die der Unternehmer im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit bewirke, um steuerpflichtige Umsätze handle. Im Übrigen stünden die Depotgebühren mit der nichtunternehmerischen Sphäre in unmittelbarem Zusammenhang. Für diesen Bereich bestehe kein Recht auf Vorsteuerabzug.
5. Mit Schreiben vom 11. März 2014 brachte die Bf. einen Vorlageantrag betreffend Umsatzsteuer 2009 ein.
a. Die Vorsteuern aus Depotgebühren seien iHv 7.977,95 € nicht anerkannt worden.
b. Beantragt werde die Anerkennung dieses Betrages als abzugsfähige Vorsteuer in vollem Umfang. Verwiesen werde auf die Ausführungen in der Berufung vom 4. Dezember 2013.
c. Beantragt werde eine mündliche Verhandlung und die Entscheidung durch den gesamten Senat.
6. Am 13. März 2014 wurde die Berufung (nunmehr Beschwerde) gegen den Umsatzsteuerbescheid 2009 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
7. Mit Schreiben vom 4. November 2015 wurden die bisherigen Ausführungen der Finanzverwaltung in einem Schreiben wie folgt ergänzt:
Die Rechtsmeinung des Finanzamtes werde durch nachstehende Unterlagen gestützt:
a. (1) Aus Pernegger, FJ 2004, 261 (Kommentierung der EuGH-Entscheidung 29.4.2004, Rs C-77/01, „EDM“), ergebe sich eine Verneinung von Vorsteuerabzügen aus Depotgebühren, ausgenommen bei Unternehmen, die Beteiligungen an Tochterunternehmen hielten und entgeltliche Eingriffe bei diesen durchführten.
(2) Die vorgenannte EuGH-Entscheidung betreffe nicht nur Holdinggesellschaften, sondern grundsätzlich alle Unternehmer, die Finanzgeschäfte tätigten (wenn auch nur in Form einer Veranlagung in Bankeinlagen oder Anleihepapieren). Der Erwerb und das bloße Halten von Gesellschaftsanteilen stelle keine wirtschaftliche Tätigkeit dar. Dividenden als Ergebnis einer solchen Beteiligung beruhten auf dem bloßen Eigentum am Gegenstand und seien keine Gegenleistung für eine wirtschaftliche Tätigkeit, das gelte auch für die Veräußerung solcher Beteiligungen. Auch der bloße Erwerb und der bloße Verkauf sonstiger Wertpapiere sei eine Nutzung zur nachhaltigen Einnahmenerzielung. Wohl aber seien Umsätze im Sinne der MwStSystRL Umsätze bei einem Wertpapiergeschäft im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit. Daher sei hinsichtlich der Tätigkeit eines Unternehmens, die im bloßen Verkauf von Aktien und sonstigen Wertpapieren wie etwa Beteiligungen an Investmentfonds bestünde, anzunehmen, dass sich das Unternehmen insoweit wie ein privater Anleger auf die Verwaltung eines Wertpapiervermögens beschränke.
Der zweite Fall einer steuerbaren Aktivität im Zusammenhang mit Beteiligungen sei der Erwerb derselben zum Zweck des Eingreifens in deren Verwaltung. In diesem Fall sei auch der Verkauf dieser in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer fallenden Beteiligungen steuerbar und unecht steuerfrei.
Ein Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit Beteiligungen sei somit nur zulässig, wenn diese im Rahmen einer wirtschaftlichen Aktivität genutzt würden, also
- bei Nutzung der Beteiligungen in gewerblicher Weise oder
- beim Eingriff in die Verwaltung der Beteiligungsgesellschaften im Wege steuerpflichtiger Dienstleistungen.
Fazit: Die Veräußerung bestehender Gesellschaftsanteile sei grundsätzlich nicht steuerbar. Erwerb, Halten und Veräußerung der Anteile liege außerhalb des Anwendungsbereiches der Umsatzsteuer. Vorsteuern im Zusammenhang mit Gesellschaftsanteilen (zB Depotgebühren und Rechtsberatung) seien daher nicht abzugsfähig.
b. (1) Aus Haufe, Praxisbeispiele vom 23. August 2013 ergebe sich, dass für laufende Aufwendungen aus Beteiligungen ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen sei (Ausnahme: Die Beteiligung fördere bestehende oder zukünftige unternehmerische Betätigungen). Halten und Verwalten sei keine unternehmerische Tätigkeit.
(2) Geschildert wird der Fall eines Einzelunternehmers, der GmbH-Anteile eines Lebensmittelimporteurs erwerben, aber nicht Produkte dieser GmbH kaufen und vertreiben will. Neben dem Kaufpreis für die Anteile werden auch 5.000,00 € für den Notar (zuzüglich 950,00 € Umsatzsteuer) bezahlt. Aus den Ausschüttungen der GmbH soll eine ansehnliche Rendite erzielt werden.
Da die Beteiligung nicht dem Unternehmen (Weinhandel) zugeordnet werden könne, stünden die Aufwendungen aus der Beurkundung des Kaufvertrages nicht im Zusammenhang mit der unternehmerischen Betätigung. Die gesondert ausgewiesene Vorsteuer könne nicht abgezogen werden. Laufende Aufwendungen aus der Beteiligung könnten ebenfalls keinen Vorsteuerabzug vermitteln. Seien die Aufwendungen nicht zuordenbar (zB Steuerberater- und Abschlusskosten), müsse eine Vorsteueraufteilung vorgenommen werden.
c. (1) Aus dem Erlass des deutschen BMF, IV A 5 – S 7300 – 10/07, vom 26.1.2007, ergebe sich, dass Unternehmer, die neben ihrer unternehmerischen Tätigkeit Beteiligungen an anderen Unternehmen hielten, diese Beteiligungen grundsätzlich nicht dem Unternehmensbereich zuordnen könnten (restriktive Ausnahmen: Gewerblicher Wertpapierhändler, Förderung einer bestehenden oder zukünftigen unternehmerischen Tätigkeit zB durch Sicherung von Einkaufs- oder Verkaufskonditionen oder Verschaffung von Einflussnahmen bei Konkurrenten, Beteiligungen an Tochterunternehmen mit entgeltlichen Eingriffen in die Verwaltung).
Außer beim gewerblichen Wertpapierhändler muss zwischen der gesellschaftsrechtlichen Beurteilung und der unternehmerischen Haupttätigkeit ein erkennbarer und objektiver wirtschaftlicher Zusammenhang bestehen.
(2) Das Erwerben, Halten und Veräußern einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung stelle nur dann eine unternehmerische Betätigung dar (EuGH 6.2.1997, C-80/95, EuGHE I S. 745),
- wenn Beteiligungen im Sinne eines gewerblichen Wertpapierhandels gewerbsmäßig erworben und veräußert würden und dadurch eine nachhaltige, auf Einnahmenerzielungsabsicht gerichtete Tätigkeit entfaltet werde (EuGH-Urteil vom 29.4.2004, C-77/01) oder
- wenn die Beteiligung nicht um ihrer selbst willen (bloßer Wille Dividenden zu erhalten) gehalten werde, sondern der Förderung einer bestehenden oder beabsichtigten unternehmerischen Tätigkeit (zB Sicherung günstiger Einkaufskonditionen, Verschaffung von Einfluss bei potentiellen Konkurrenten, Sicherung günstiger Absatzkonditionen) diene (EuGH 11.7.1996, C-306/94, EuGHE I S. 3695) oder
- soweit die Beteiligung, abgesehen von der Ausübung der Rechte als Gesellschafter oder Aktionär, zum Zweck des unmittelbaren Eingreifens in die Verwaltung der Gesellschaften, an denen die Beteiligung bestehe, erfolge. Die Eingriffe müssten zwingend durch unternehmerische Leistungen erfolgen, zB durch das entgeltliche Erbringen von Dienstleistungen an die jeweilige Beteiligungsgesellschaft.
Das Innehaben einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung stelle – abgesehen von Fällen des gewerblichen Wertpapierhandels – nur dann eine unternehmerische Tätigkeit dar, wenn die gesellschaftsrechtliche Beteiligung im Zusammenhang mit einem unternehmerischen Grundgeschäft erworben, gehalten und veräußert werde, es sich hierbei also um Hilfsgeschäfte handle (Abschnitt 20 Abs 2 dUStR). Dabei reiche nicht jeder beliebige Zusammenhang zwischen dem Erwerb und dem Halten der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung und der unternehmerischen Haupttätigkeit aus. Vielmehr müsse (zwischen diesen beiden) ein erkennbarer und objektiver wirtschaftlicher Zusammenhang bestehen (Abschnitt 192 Abs 17 dUStR). Das sei der Fall, wenn die Aufwendungen für die gesellschaftsrechtliche Beteiligung zu den Kostenelementen der Umsätze aus der Haupttätigkeit gehörten (EuGH 26.5.2005, C-465/03, EuGHE I S. 4357 und BFH-Urteil 10.4.1997, V R 26/96, BStBl II S. 552).
d. Aus dem Artikel der Umsatzsteuerrundschau 2014, S. 838, vom 5. November 2014, ergebe sich, dass „das bloße Innehaben finanzieller Beteiligungen an anderen Unternehmen nicht zu einer wirtschaftlichen Tätigkeit führe“.
e. Das Motiv der Bf. für das Halten der Aktien stehe außer Streit: Die Veranlagung von Liquidität und die Besicherung betrieblicher Kredite (wie in der Beschwerde angeführt). Ein erkennbarer Zusammenhang zwischen der unternehmerischen Haupttätigkeit und dem Halten der Beteiligung im Sinne der deutschen Vorgangsweise (Sicherung von Einkaufskonditionen, Einflussnahmen bei Konkurrenten) sei damit nicht dargelegt worden.
8. Der Antrag auf Abhaltung einer Senatssitzung und auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde mit Schreiben vom 13. Juni 2016 zurückgezogen.
B. Der Entscheidung zugrunde gelegter Sachverhalt
Für das Halten von Wertpapieren in einem Depot wurden dem Unternehmen Depotgebühren in Rechnung gestellt. Die Wertpapiere werden im Umlaufvermögen bilanziert. Sie dienen unbestritten der Veranlagung von Liquiditätsüberschüssen und werden Banken gegenüber als Pfand zur Besicherung von unternehmerisch veranlassten Kreditgewährungen eingesetzt. Die Vorsteuer wurde zur Gänze geltend gemacht.
C. Rechtslage
1. Gemäß § 12 UStG kann der Unternehmer die von anderen Unternehmern in Rechnung gestellte – gesondert ausgewiesene – Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, abziehen. Nach § 12 Abs 3 Z 2 sind vom Vorsteuerabzug sonstige Leistungen ausgeschlossen, soweit der Unternehmer diese zur Ausführung steuerfreier Umsätze in Anspruch nimmt.
2. Nach Art 9 Abs 1 MwStSystRL gilt als „Steuerpflichtiger“, wer eine wirtschaftliche Tätigkeit unabhängig von ihrem Ort, Zweck und Ergebnis selbständig ausübt. Als „wirtschaftliche Tätigkeit“ gelten alle Tätigkeiten eines Erzeugers, Händlers oder Dienstleistenden einschließlich der Tätigkeiten der Urproduzenten, der Landwirte sowie der freien Berufe und der diesen gleichgestellten Berufe. Als wirtschaftliche Tätigkeit gilt insbesondere die Nutzung von körperlichen oder nicht körperlichen Gegenständen zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen. Gemäß Artikel 167 entsteht das Recht auf Vorsteuerabzug, wenn der Anspruch auf die abziehbare Steuer entsteht. Gemäß Artikel 168 (vormals Artikel 17 Abs 2 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie) ist der Steuerpflichtige berechtigt, soweit Gegenstände und Dienstleistungen für die Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden, die Mehrwertsteuer für die Gegenstände und Dienstleistungen (soweit sie von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert oder erbracht wurden), abzuziehen. Nach Artikel 173 Abs 1 (vormals Artikel 17 Abs 5 Unterabsatz 1 der Sechsten Richtlinie) darf, soweit Gegenstände und Dienstleistungen von einem Steuerpflichtigen sowohl für Umsätze verwendet werden, für die ein Recht auf Vorsteuerabzug gemäß den Art. 168, 169 und 170 besteht, als auch für Umsätze, für die kein Recht auf Vorsteuerabzug besteht, nur der Teil der Mehrwertsteuer abgezogen werden, der auf den Betrag der erstgenannten Umsätze entfällt.
Der Pro-rata-Satz des Vorsteuerabzuges wird gemäß den Art. 174 (vormals Artikel 19 Abs 1 der Sechsten Richtlinie) und Art 175 für die Gesamtheit der von dem Steuerpflichtigen bewirkten Umsätze festgelegt. Nach Art 174 Abs 1 ergibt sich der Pro-rata-Satz des Vorsteuerabzuges aus einem Bruch, wobei im Zähler der Gesamtbetrag der Umsätze steht, die zum Vorsteuerabzug berechtigen und im Nenner der Gesamtbetrag der im Zähler stehenden Umsätze und der Umsätze, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen. Nach Art 174 Abs 2 lit b (vormals Artikel 19 Abs 2 der Sechsten Richtlinie) bleiben jene Beträge bei der Berechnung des Pro-rata-Satzes außer Betracht, die auf Hilfsumsätze mit Grundstücks- und Finanzgeschäfte entfallen, nach Art 174 Abs 2 lit c jene Beträge, die auf Umsätze im Sinne des Art 135 Abs 1 Buchstaben b bis g entfallen (darunter Umsätze einschließlich der Vermittlung von Aktien und Anteilen an Gesellschaften, jedoch nicht der Verwahrung und Verwaltung), sofern es sich dabei um Hilfsumsätze handelt.
D. Rechtliche Erwägungen zum festgestellten Sachverhalt
1. Strittig ist der Abzug von Vorsteuern aus den Gebühren für ein Wertpapierdepot der Bf im Veranlagungsjahr 2009. Die bezeichneten Wertpapiere
dienen der Veranlagung von Liquiditätsüberschüssen und werden Banken gegenüber als Pfand zur Besicherung von unternehmerisch veranlassten Kreditgewährungen eingesetzt. Diese Verwendung der Wertpapiere wurde von der BP nicht bestritten.
Zu untersuchen ist, ob die Eingangsleistungen (Depotgebühren für das Halten von Wertpapieren in Depots zur Veranlagung betrieblicher Gelder und zur Pfandbestellung) mit einer oder mehreren Ausgangsleistungen direkt und unmittelbar zusammenhängen oder die Kosten für die Eingangsleistung zu den allgemeinen Aufwendungen gehören, objektiv mit der Tätigkeit der Steuerpflichtigen in Zusammenhang stehen und als solche Bestandteil des Preises der Gegenstände oder erbrachten Dienstleistungen sind.
2. Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist die Vorsteuer aus den Depotgebühren nicht abzugsfähig, da der bloße Erwerb und Verkauf von Wertpapieren mit
- der Beteiligung an Investmentfonds oder
- dem bloßen Halten von Beteiligungen im Allgemeinen
zu vergleichen ist. Daher liegt keine wirtschaftliche Tätigkeit iSd Mehrwertsteuerrichtlinie vor. Die Aufwendungen stehen – ausgenommen die Anschaffung von Wertpapieren zur Deckung von Abfertigungs- und Pensionsrückstellungen gem. § 14 EStG, weil es sich hier um allgemeine Kosten des Unternehmens handelt – mit der nichtunternehmerischen Sphäre in unmittelbarem Zusammenhang (so auch UStR Rz 1992).
3. Die Bf. geht dagegen davon aus, dass die Leistung der Wertpapierverwahrung in keinem Zusammenhang mit dem Kauf oder Verkauf von Wertpapieren steht, vielmehr die Wertpapiere aus unternehmerischen Gründen gehalten werden, da sie der Stärkung des Betriebskapitals dienen. Die Vorleistungen gehören zu den allgemeinen Kosten und gehen in den Preis der angebotenen Produkte ein.
4. Die Verwahrung von Wertpapieren (Depotleistung):
a. Nach Ansicht der Finanzverwaltung besteht ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang der Depotleistung nur zum Halten der Wertpapiere aber nicht zur wirtschaftlichen Gesamtleistung.
b. (1) Ein Wertpapierdepot dient der Verwahrung und Verwaltung hinterlegter Wertpapiere. Auf dem Depot werden die Wertpapierbestände geführt und die Wertpapieraufträge (Kauf und Verkauf) abgewickelt.
(2) Die Verrechnung der Depotgebühr erfolgt über das vereinbarte Geldverrechnungskonto zum Wertpapierdepot. Depotgebühren sind Gebühren, die die Bank für die Verwahrung und Verwaltung der Wertpapierbestände verrechnet. Die Berechnungsgrundlagen richten sich nach Nennwert und Kurswert, Bestand und Umsatz, Wertpapierart und Verwahrungsart. Für Kleinstdepots werden Mindestgebühren erhoben. Grundsätzlich wird diese Depotgebühr am Ende des Jahres oder vierteljährlich im Nachhinein verrechnet. Berechnungsbasis ist der aktuelle Kurswert der Wertpapiere und die Behaltedauer. Die Mindestdepotgebühr fällt auch für Depots ohne Bestand an. Weiters gibt es Pauschalvereinbarungen für Depots unabhängig vom Depotbestand.
Die Depotgebühren werden für die Führung des Depots und dessen Verwahrung verrechnet.
Ob für die Depotführung Vorsteuer abgezogen werden kann, hängt davon ab, ob die Eingangsleistung mit bestimmten Ausgangsumsätzen in Zusammenhang steht oder zu den allgemeinen Kosten des Unternehmens gehört.
(3) Neben der Depotgebühr werden auch Bestandsprovisionen verrechnet, das sind Provisionen, die die Depotbank neben dem Fonds-Ausgabeaufschlag laufend auf das gesamte vermittelte oder verwaltete Anlagevolumen erhält.
Für die neben den Depotgebühren erhobenen Bestandsprovisionen ist nach Auffassung von Teilen der Lehre ein Vorsteuerabzug möglich. Sofern die Wertpapiere aus einer unternehmerisch bedingten Wertpapierhaltung resultieren (zB Liquiditätshaltung), handelt es sich um allgemeine Kosten des Unternehmens. Die für solche Gebühren in Rechnung gestellte Umsatzsteuer kann als Vorsteuer abgezogen werden, sofern es sich bei den Umsätzen, die der Unternehmer im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit bewirkt, um steuerpflichtige Umsätze handelt. Stehen sie mit unecht steuerbefreiten Umsätzen in Zusammenhang, ist kein Abzug zulässig (Thunshirn, Vorsteuerabzug und Umsatzsteuerpflicht für Bankspesen – Bestandsprovisionen im Lichte der EuGH-Rechtsprechung, Betriebsberater 6.5.2013, S. 1117 ff.).
5. Wirtschaftliche Tätigkeit:
a. Sowohl EuGH als auch BFH haben sich mehrfach zur wirtschaftlichen Tätigkeit nach der MwStSystRL und dem direkten und unmittelbaren Zusammenhang zu Ausgangsumsätzen bzw zu den allgemeinen Kosten eines Unternehmens geäußert:
A. Den Vorsteuerabzug nicht anerkennende Entscheidungen:
(1) Im EuGH-Verfahren 6.4.1995, C-4/94, Rs BLP Group plc (Gesellschaft zur Verwaltung finanzieller Beteiligungen), wurden Anteile einer Tochtergesellschaft umsatzsteuerfrei veräußert, um damit finanzielle Risiken abzufangen. Die Gesellschaft beantragte die Vorsteuer der Kosten für die steuerfreie Anteilsveräußerung, da diese mit steuerpflichtigen Ausgangsumsätzen in Verbindung gestanden hätten. Der EuGH entschied, dass der Vorsteuerabzug nicht zusteht, auch wenn der steuerfreie Umsatz letztlich steuerpflichtigen Ausgangsumsätzen dient. Für die Bestimmung des Vorsteuerabzuges ist zwischen steuerpflichtigen und steuerfreien Ausgangsumsätzen zu unterscheiden. Eine Eingangsleistung muss nicht als Kostenelement unmittelbar in ein Endprodukt eingehen, das einem steuerpflichtigen Umsatz unterliegt. Es genügt, wenn Gemeinkosten den Kostenelementen eines Ausgangsproduktes, das steuerpflichtig geliefert wird, zugeordnet werden können. Sind Kosten aber einem steuerfreien Ausgangsumsatz zuzuordnen, ist ein Vorsteuerabzug insoweit nicht gegeben.
(2) Nach dem Urteil des EuGH vom 20.6.1996, C-155/94, Rs „Wellcome Trust Ltd“ (gemeinnütziger Trust), ist der Begriff der wirtschaftlichen Tätigkeiten dahingehend auszulegen, dass er eine Tätigkeit der im Ausgangsverfahren fraglichen Art, die darin besteht, dass ein Treuhänder im Rahmen der Verwaltung des Vermögens eines gemeinnützigen Trusts Aktien und andere Wertpapiere kauft und verkauft, nicht einschließt. Zwar schließt der Umstand, dass ein solcher Trust nicht die Eigenschaft eines gewerblichen Wertpapierhändlers besitzt, nicht aus, dass eine Tätigkeit der fraglichen Art als wirtschaftliche Tätigkeit angesehen werden kann; jedoch stellt eine bloße Ausübung des Eigentums, wie der Erwerb und die Veräußerung von finanziellen Beteiligungen an anderen Gesellschaften durch einen Trust, der wie ein privater Anleger sein Vermögen verwaltet und dessen Anlagetätigkeit im Wesentlichen darin besteht, durch solche Transaktionen möglichst hohe Dividenden oder Kapitalerträge zu erzielen, die dazu bestimmt sind, die Mittel für die Verwirklichung seines ideellen Zweckes zu liefern, keine solche Tätigkeit dar.
(3) Im Urteil des EuGH vom 6.2.1997, C-80/95, Rs „Harnas & Helm CV“ (Gesellschaft als Inhaberin von Aktien und Schuldverschreibungen), ist die Frage zu klären, ob der bloße Eigentumserwerb und Besitz von Schuldverschreibungen, die nicht einer Unternehmenstätigkeit dienen und der Zufluss des Ertrages aus diesen als wirtschaftliche Tätigkeit anzusehen sind, die den Urheber dieser Umsätze zum Steuerpflichtigen machen (Rn 11). Der bloße Erwerb und das bloße Halten von Gesellschaftsanteilen kann nicht als wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne der Sechsten Richtlinie angesehen werden, die den Erwerber und Inhaber zum Steuerpflichtigen machen würde (Rn 15). Die aus Schuldverschreibungen erzielten Einkünfte ergeben sich aus deren bloßem Besitz, der einen Anspruch auf Zahlungen verleiht (Rn 14). Für Schuldverschreibungen gilt eine Steuerbefreiung (Rn 19). Der bloße Eigentumserwerb und Besitz von Schuldverschreibungen, die nicht einer anderen Unternehmertätigkeit dienen, ist ebenso wie der Zufluss des Ertrages aus diesen nicht als wirtschaftliche Tätigkeit anzusehen (Rn 20).
(4) Im Urteil des EuGH vom 29.4.2004, C-77/01, Rs EDM (Holdinggesellschaft des Bergbausektors), wurde folgendes festgehalten:
Als Steuerpflichtiger im Sinne der (Sechsten) Richtlinie gilt, wer selbständig eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Der Begriff der wirtschaftlichen Tätigkeiten umschließt alle Tätigkeiten eines Erzeugers, Händlers oder Dienstleistenden, insbesondere auch Leistungen, die die Nutzung von körperlichen oder nicht körperlichen Gegenständen zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen umfassen. Der Begriff „Nutzung“ bezieht sich entsprechend den Erfordernissen des Grundsatzes der Neutralität des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems auf alle Vorgänge ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform (Rn 48).
Nur Zahlungen, die die Gegenleistung für einen Umsatz oder eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellen, fallen in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer. Dies trifft nicht auf Zahlungen zu, die auf dem bloßen Eigentum an einem Gegenstand beruhen (Rn 49).
Aus der (Sechsten) Richtlinie ergibt sich, dass ein Umsatz nur dann der Mehrwertsteuer unterliegt, wenn der Steuerpflichtige „als solcher“ handelt (Rn 50).
Bei Finanzgeschäften ist festzustellen, ob diese Tätigkeiten sind, die zu den in Artikel 2 Nummer 1 (Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger im Inland gegen Entgelt ausführt) und Art 4 Abs 1 (als Steuerpflichtiger gilt, wer eine der in Abs 2 genannten wirtschaftlichen Tätigkeiten selbständig und unabhängig von ihrem Ort ausübt, gleichgültig zu welchem Zweck und welchem Ergebnis) und Abs 2 (als wirtschaftliche Tätigkeit gilt auch eine Leistung, die die Nutzung von körperlichen oder nichtkörperlichen Gegenständen zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen umfasst) der (Sechsten) Richtlinie genannten zählen, oder außerhalb des Anwendungsbereiches dieser Richtlinie liegen (Rn 51).
- Bei Finanzgeschäften, die der Sechsten Richtlinie unterliegen, ist zweitens zu untersuchen, ob sie nach Artikel 13 Teil B Buchstabe d der Sechsten Richtlinie befreit sind (Rn 52).
- Sofern der Steuerpflichtige Gegenstände und/oder Dienstleistungen, für die er die Vorsteuer entrichtet hat, sowohl für Umsätze verwendet, für die ein Recht auf Vorsteuerabzug besteht, als auch für Umsätze, für die dieses Recht nicht besteht, ist gemäß Artikel 19 der Sechsten Richtlinie für die entrichtete Vorsteuer der Pro-rata-Satz des Vorsteuerabzuges zu berechnen (53). Bei der Berechnung des pro-rata-Satzes ist zu prüfen, ob die Finanzgeschäfte als Hilfsumsätze anzusehen sind, da in diesem Fall der Betrag dieser Umsätze bei der Berechnung des Pro-rata-Satzes nach Artikel 19 Abs 2 der Sechsten Richtlinie außer Ansatz bleibt (Rn 55).
Nach ständiger Rspr sind der bloße Erwerb und das Halten von Gesellschaftsanteilen keine wirtschaftlichen Tätigkeiten im Sinne der Sechsten Richtlinie, die den Erwerber und Inhaber zum Steuerpflichtigen machen würde. Der bloße Erwerb von Beteiligungen stellt nämlich keine Nutzung eines Gegenstandes zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen dar, da eine etwaige Dividende als Ergebnis dieser Beteiligung auf dem bloßen Eigentum an dem Gegenstand beruht und keine Gegenleistung für eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne der Sechsten Richtlinie ist (Rn 57). Ebensowenig kann auch der bloße Erwerb und der bloße Verkauf von sonstigen Wertpapieren eine Nutzung eines Gegenstandes zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen darstellen, da das einzige Entgelt aus diesen Vorgängen in einem etwaigen Gewinn beim Verkauf dieser Wertpapiere besteht (Rn 58). Solche Vorgänge können nämlich grundsätzlich keine wirtschaftlichen Tätigkeiten im Sinne der Sechsten Richtlinie darstellen. Zwar ergibt sich aus Artikel 13 Teil B Buchstabe d Nummer 5 dieser Richtlinie, dass Umsätze, die sich auf Wertpapiere beziehen, in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer fallen können. Doch sind Umsätze im Sinne dieser Bestimmung solche, bei denen es um die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Tätigkeiten geht, die über den bloßen Erwerb und den bloßen Verkauf von Wertpapieren hinausgehen, wie etwa Umsätze bei einem Wertpapiergeschäft im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit (Rn 59). Folglich ist hinsichtlich der Tätigkeiten eines Unternehmens, die im bloßen Verkauf von Aktien und sonstigen Wertpapieren wie etwa Beteiligungen an Investmentfonds bestehen, anzunehmen, dass sich das Unternehmen insoweit wie ein privater Anleger auf die Verwaltung eines Wertpapiervermögens beschränkt (vgl. EuGH-Urteil Wellcome Trust) – Rn 60. Für die Unterscheidung zwischen der nicht in den Anwendungsbereich der RL fallenden Tätigkeit eines privaten Anlegers und der Tätigkeit eines Anlegers, dessen Umsätze eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellen, kann es weder auf den Umfang eines Aktienverkaufs noch auf die Hinzuziehung von Beratungsgesellschaften im Rahmen eines solchen Verkaufes ankommen (61). Daher ist festzustellen, dass Tätigkeiten, die im bloßen Verkauf von Aktien und sonstigen Wertpapieren wie etwa Beteiligungen an Investmentfonds bestehen, keine wirtschaftlichen Tätigkeiten darstellen und somit nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen (Rn 62). Der Ertrag von Anlagen in Investmentfonds ist nicht die unmittelbare Gegenleistung für Dienstleistungen, die in der Überlassung von Kapital an Dritte bestehen. Wie bei Dividenden kann ein solcher Ertrag nicht als tatsächlicher Gegenwert einer erbrachten Dienstleistung angesehen werden. Folglich sind solche Anlagen keine Dienstleistung „gegen Entgelt“ im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Sechsten Richtlinie und fallen deshalb ebenfalls nicht in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer (Rn 63).
Fallen Umsätze nicht in den Anwendungsbereich der Sechsten Richtlinie, ist der auf diese Umsätze entfallende Betrag bei der Berechnung des Pro-rata-Satzes des Vorsteuerabzuges unberücksichtigt zu lassen (Rn 64). Dagegen fallen nach der Rspr Zinsen, die eine Holdinggesellschaft als Entgelt für Darlehen an ihre Beteiligungsgesellschaft erhält, in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer, da Zinszahlungen nicht auf dem bloßen Eigentum an einem Gegenstand beruhen, sondern das Entgelt für die Überlassung von Kapital an einen Dritten darstellen (Rn 65).
Tätigt ein Unternehmen sowohl Umsätze, für die ein Recht auf Vorsteuerabzug besteht, als auch Umsätze, für die dieses Recht nicht besteht, so ist nach Artikel 17 Abs 5 Unterabsatz 2 der Sechsten Richtlinie der auf die entrichteten Vorsteuerbeträge anzuwendende Pro-rata-Satz des Vorsteuerabzuges entsprechend Artikel 19 dieser Richtlinie zu berechnen (Rn 72). Der Pro-rata-Satz des Vorsteuerabzuges ergibt sich aus einem Bruch, der im Zähler den Gesamtbetrag der zum Vorsteuerabzug berechtigenden Umsätze, abzüglich der Mehrwertsteuer enthält, und im Nenner den Gesamtbetrag der im Zähler stehenden sowie der nicht zum Vorsteuerabzug berechtigenden Umsätze, wie etwa die gemäß Artikel 13 Teil B Buchstabe d der Richtlinie befreiten Umsätze (Rn 73). Hilfsumsätze müssen bei der Berechnung des Vorsteuerabzuges außer Ansatz bleiben (Rn 74).
Der Umfang der durch die Finanzgeschäfte (die in den Anwendungsbereich der Sechsten Richtlinie fallen) erzielten Einkünfte ist ein Indiz dafür, ob die Umsätze als Hilfsumsätze anzusehen sind (Rn 77).
Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, festzustellen, ob Gegenstände oder Dienstleistungen, die der Mehrwertsteuer unterliegen, nur in sehr geringem Umfang für die im Ausgangsrechtsstreit fraglichen Geschäfte verwendet werden und gegebenenfalls die Zinsen aus diesen Umsätzen im Nenner des Bruches für die Berechnung des Pro-rata-Satzes des Vorsteuerabzuges unberücksichtigt zu lassen (Rn 79).
(5) Nach BFH 27.1.2011, V R 38/09 stehen Beratungsleistungen, die ein Industrieunternehmen bezieht, um eine Beteiligung steuerfrei zu übertragen, im direkten und unmittelbaren Zusammenhang zur steuerfreien Anteilsübertragung. Damit berechtigen sie auch dann nicht zum Vorsteuerabzug, wenn das Unternehmen den Veräußerungserlös für seine zum Vorsteuerabzug berechtigende wirtschaftliche Gesamttätigkeit verwenden will.
Nach § 15 Abs 1 Z 1 UStG kann der Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Leistungen, die von einem anderen Unternehmer ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Ausgeschlossen ist der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs 2 Satz 1 Nr. 1 UStG für Leistungen, die der Unternehmer für steuerfreie Umsätze verwendet. Diese Vorschriften beruhen auf Art 17 Abs 2 Buchstabe a der RL 77/338/EWG, wonach der steuerpflichtige Unternehmer, der Gegenstände und Dienstleistungen für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet, befugt ist, die im Inland geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer für Gegenstände und Dienstleistungen, die ihm von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert oder erbracht werden, von der von ihm geschuldeten Steuer abzuziehen.
Der Unternehmer ist nach diesen Vorschriften zum Vorsteuerabzug berechtigt, soweit er Leistungen für sein Unternehmen (§ 2 Abs 1 UStG, Art 4 der RL 77/338/EWG) und damit für seine wirtschaftlichen Tätigkeiten zur Erbringung entgeltlicher Leistungen zu verwenden beabsichtigt (EuGH 13.3.2008, C-437/06, Rs „Securenta“). Dies setzt voraus, dass die Eingangsleistung mit dieser wirtschaftlichen Tätigkeit direkt und unmittelbar zusammenhängt.
Bei einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang zu einem Umsatz, der mangels wirtschaftlicher Tätigkeit nicht dem Anwendungsbereich der Steuer unterliegt oder der steuerfrei ist, ohne dass § 15 Abs 3 UStG (Art 17 Abs 3 der RL 77/388/EWG) gilt, besteht keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug.
Das gilt auch, wenn der Unternehmer eine Leistung – zB wie hier – für einen steuerfreien Ausgangsumsatz bezieht, um mittelbar seine zum Vorsteuerabzug berechtigende wirtschaftliche Gesamttätigkeit zu stärken, da der vom Steuerpflichtigen verfolgte endgültige Zweck unerheblich ist (EuGH 6.4.1995, C-4/94, Rs "BLP Group", Rn 19; EuGH 8.6.2000, C-98/98, „Midland Bank“; EuGH 22.2.2001, C-408/98, „Abbey National“).
Fehlt ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren Ausgangsumsätzen, kann der Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt sein, wenn die Kosten für die Eingangsleistung zu seinen allgemeinen Aufwendungen gehören und als solche Bestandteil des Preises der von ihm erbrachten Leistungen sind. Derartige Kosten hängen dann direkt und unmittelbar mit seiner wirtschaftlichen Gesamttätigkeit zusammen (EuGH „SKF“ in Slg. 2009, I-10413, Rn 58; BFH in BFHE 230, 263, BStBl II 2010, 885 unter II 2a bb). Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist dann aber, dass die wirtschaftliche Gesamttätigkeit zu Umsätzen führt, die zum Vorsteuerabzug berechtigen. Geht der Unternehmer zugleich wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten nach, ist der Vorsteuerabzug nur insoweit zulässig, als die Aufwendungen der wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen iS des Art 2 Nr. 1 der RL 77/388/EWG zuzurechnen sind (EuGH „Securenta“ in Slg. 2008, I-1597).
Zu welchem Ausgangsumsatz der für den Vorsteuerabzug maßgebliche direkte und unmittelbare Zusammenhang besteht und ob insoweit Kostenelemente eines Umsatzes vorliegen, richtet sich - wie der EuGH in seinem Urteil „Midland Bank“ in Slg 2000, I-4177, Rn 32 ausdrücklich entschieden hat -
nach den objektiven Umständen. Damit ist auf die „objektive Natur“ des betreffenden Umsatzes abzustellen (EuGH „BLP“ in Slg 1995, I-983).
Maßgeblich ist daher, ob der Verkäufer nach den objektiven Umständen Leistungen speziell für die Beteiligungsveräußerung oder für allgemeine Zwecke seines Unternehmens bezieht, wobei auf die mit der bezogenen Leistung objektiv verfolgte Verwendungsabsicht abzustellen ist.
Dient die Leistung zur Beratung des Verkäufers bei einer (steuerfreien) Beteiligungsveräußerung, besteht nach den objektiven Umständen zwischen der Eingangsleistung und der Beteiligungsveräußerung ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang, so dass die Beratung zu den Kostenelementen der Anteilsübertragung gehört.
Keinen Erfolg hat eine Berufung darauf, dass mit der steuerfreien Anteilsübertragung Kapital für die zum Vorsteuerabzug berechtigende wirtschaftliche Gesamttätigkeit geschaffen wurde. Denn nach der ständigen Rspr des EuGH richtet sich der Vorsteuerabzug nach einem direkten und unmittelbaren, nicht aber nach einem nur indirekten und nur mittelbaren Zusammenhang zwischen Eingangs- und Ausgangsleistung. Dementsprechend ist der vom Steuerpflichtigen verfolgte „endgültige“ Zweck unerheblich (EuGH „BLP“ in Slg 1995, I-983, Rn 19; EuGH „Midland Bank“ in Slg 2000, I-4177, Rn 20 und EuGH „Abbey National“ in Slg 2001, I-1361, Rn 25).
Durch das EuGH-Urteil „SKF“ hat sich daran nichts geändert, weil der EuGH auch in diesem Urteil nochmals entschieden hat, dass die wirtschaftliche Gesamttätigkeit nur zu berücksichtigen ist, wenn ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen Eingangs- und Ausgangsumsatz fehlt.
B. Den Vorsteuerabzug anerkennende Entscheidungen:
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 3 Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie, RL 77/388/EWG, ABl. Nr. L 145 vom 13.06.1977 S. 1
- RL 2006/112/EG, ABl. Nr. L 347 vom 11.12.2006 S. 1
- § 12 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100336/2014
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2016:RV.5100336.2014
- Stammnummer
- 111084
- Gültig
- 17.06.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF