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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/4100315/2011

1. Ist der Wiederaufnahmebescheid angefochten? 2. Führt die Übertragung einer Option auf Erwerb einer geleasten Liegenschaft zu einer verdeckten Ausschüttung?

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/4100315/2011vom 20.06.2016Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Die Amtspartei versuche unter Berufung auf VwGH Zl. 98/15/0198 einen Zufluss des Aufgriffsrechtes erst bei Bezahlung der letzten Leasingraten bzw. Rückübertragung der Option zu fingieren. Diese Ausführungen stützen aber den Standpunkt der Bf. Im vom VwGH entschiedenen Fall sei es eben nicht um einen Restwertvertrag, sondern eindeutig um einen Vollamortisationsvertrag gegangen. Ein Vollamortisationsvertrag sei aber kalkulatorisch ein Restwertvertrag, bei dem der Restwert mit Null statt mit dem Verkehrswert angesetzt werde. Dies bedeute, dass es während der Leasinglaufzeit zu einer Tilgung von 100 % der Anschaffungskosten und nicht nur im Ausmaß des Wertverzehrs komme. Wäre nun eine Kaufoption zum noch offenen Betrag, nämlich um letztlich Null oder einen Anerkennungspreis oder eine letzte Rate gegeben, so würde jeder vernünftig denkende Mensch diese Kaufoption noch ausüben. Der VwGH habe nun judiziert, dass auch ohne Kaufoption eine Art Aufgriffsrecht gegeben sein müsse, da der Leasingnehmer den Vertrag sonst nicht abgeschlossen hätte. Im Ausmaß der Übertilgung würde daher dieses Aufgriffsrecht laufend angeschafft werden und dann bei Ausübung den entsprechenden Wert erreicht haben. Eine derartige Übertilgung finde aber wie ausführlich dargestellt bei einem Restwertleasingvertrag, bei dem der Restwert korrekt auf den Restbuchwert als Verkehrswert kalkuliert sei, nicht statt. Somit realisiere sich entgegen der Auffassung der Amtspartei der Vorteil beim Gesellschafter auch nicht in jenem Jahr in dem die letzte Leasingrate bezahlt worden sei, sondern habe sich sozusagen pro rata aufgebaut. Dieser Aufbau erfolge aber im Privatvermögen, da ja wie dargestellt, der Zufluss der Option offensichtlich bei Einräumung gegeben gewesen sei. Somit ergebe sich zusammenfassend, dass Herr Uk DA bereits 1990 eine frei handelbare Kaufoption erworben habe, wobei diese Option ex definitionem einen inneren Wert von Null gehabt habe und ein Entgelt im Sinne der Haftungsübernahme geleistet worden sei. Das Optionsrecht sei daher im Privatvermögen des Herrn DA gegeben und sei 2002 zu einem fremdüblichen Preis an die Bf. verkauft worden. Somit sei 1990 ein grundsätzlicher Zufluss der Option gegeben gewesen, wobei Herrn DA kein Wert zugeflossen sei. Die Veräußerung 2002 sei zu einem fremdüblichen Entgelt erfolgt, sodass schon aus diesem Grund keine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegen könne. Ein Zufluss eines Vorteils erst 2002 könne daher denklogisch nicht stattfinden. Im Jahr 2002 sei durch Herrn Architekt Dipl.Ing. CH, der schon mit der Parifizierung des Objektes beschäftigt gewesen sei, eine Schätzung des Wertes des Objektes abgegeben worden. Dabei handle es sich um eine detaillierte Ermittlung des Wertes, ausgehend von den einzelnen Tops unter Beiziehung des Nutzwertes und der Baukosten. Auf Basis dieses Wertes sei dann der entsprechende Wert der Option ermittelt worden. Der Kaufpreis, auf den sich die Parteien basierend auf Vorarbeiten von Experten schlussendlich geeinigt hätten, sei somit allenfalls mit üblichen Toleranzen fremdüblich, sodass es auch hier zu keiner Vorteilszuwendung und somit zu keiner verdeckten Gewinnausschüttung kommen könne. Außerdem müsse eine verdeckte Ausschüttung auch subjektiv in Vorteilsgewährungsabsicht geschehen, was hier zum einen nicht ermittelt worden sei, zum anderen aber auch nicht vorliege, sodass schon aus diesem Grund eine verdeckte Ausschüttung nicht gegeben sein könne. Denn es sei im gesamten Verfahren nicht dargestellt worden, warum gerade einem Gesellschafter ein Vorteil zugewendet hätte werden sollen, hätte dies doch die anderen Gesellschafter entsprechend geschädigt. Zu den Fragen des BFG werde wie folgt Stellung genommen: Zu Frage 1: Der Inhalt der Vereinbarung sei daher, dass Herr Uk DA das dem Leasingnehmer zustehende Optionsrecht laut Leasingvertrag übertragen erhalte und dafür die Haftung für sämtliche ausstehende Leasingraten übernehme. Leider sei es nach 25 Jahren nicht mehr möglich, den genauen Tag des Abschlusses der Vereinbarung festzustellen. Wie sich zeige, sei die Leasinggeberin in einem Schreiben sowohl über den Abschluss des Sacheinlagevertrages als auch über die Optionsübertragung samt Haftungsübernahme unterrichtet worden. Es sei daher davon auszugehen, dass dies zeitnah erfolgt sei. Nachdem der Sacheinlagevertrag am 27.7.1990 abgeschlossen worden sei, werde das Schreiben wohl vom 2.8. datiert sein und es scheine sich um einen Zahlensturz zu handeln. Zu Frage 2: Es sei grundsätzlich eine Bewertung dahingehend erfolgt, dass eine annähernde Wertäquivalenz angestrebt worden sei. Dabei sei berücksichtigt worden, dass sowohl der Wert der Option nur geschätzt werden könne als auch der mögliche Schadensfall im Sinne einer Haftungsinanspruchnahme nicht mathematisch festgestellt werden könne. Hinsichtlich der Option sei klar, dass der innere Wert der Option Null gewesen sei und daher nur ein bestimmter Zeitwert gegeben sein werde. Ob tatsächlich bei einem älteren Gebäude noch eine entsprechende Wertsteigerung gegeben sein werde habe nicht gesichert erkannt werden können. Eine bestimmte Chance musste jedoch ex logo gegeben gewesen sein. Umgekehrt sei klarer Weise der Großteil der Leasingraten noch offen gewesen, sei doch der Leasingvertrag zu Ende 1989 abgeschlossen worden, sodass von den 144 Monatsraten wohl noch jeweils 136 Raten offen gewesen seien. Rechne man hier nun eine entsprechende Haftungsprovision, so erkenne man, dass das Entgelt für die Übernahme der Haftung und der Zeitwert der Option im Wesentlichen übereinstimmen werden, wie es den Intentionen der Vertragsparteien entsprochen habe. Zu Frage 3: Natürlich habe das Vorkaufsrecht die Kaufoption insofern behindert, als bei einer geplanten Ausübung der Option durch den Berechtigten der Kauf durch Ausübung des Vorkaufsrechtes vereitelt hätte werden können. Es dürfe aber auch nicht übersehen werden, dass beide Rechte einen unterschiedlichen Inhalt hätten. Während das Vorkaufsrecht einen Ankauf eben nicht ermögliche, wenn der Eigentümer nicht verkaufen wolle, führe die Option genau dazu, dass ein entsprechender Ankauf nach alleiniger Entscheidung des Optionsberechtigten möglich sei. Während die Option nicht befristet gewesen sei, sei das Vorkaufsrecht mit 31.1.2002 befristet gewesen. Gegenüber der Leasinggeberin sei es daher unbedingt sinnvoll gewesen, ein Vorkaufsrecht zu haben, um auch dann, wenn die Ausübung der Kaufoption wegen Verfalls des Wertes der Immobilie nicht sinnvoll gewesen wäre, bei einer Veräußerung durch die Leasinggeberin Hand auf das Objekt legen zu können. Im Verhältnis Vorkaufsberechtigte zu Optionsberechtigtem sei jedoch besprochen gewesen, dass im Falle einer intendierten Ausübung der Option die Vorkaufsberechtigte nicht von ihrem Recht Gebrauch machen werde. Richtig sei, dass hierdurch die Kaufoption ihren Sinn behalten habe und weiterhin Wertäquivalenz gegeben gewesen sei. Durch die Vereinbarung habe Herr Uk DA gegen wertgleiche Übernahme der Haftung die Möglichkeit auf Ankauf des Objektes. Durch Beibehaltung des Vorkaufsrechtes habe auch für den Fall der Nichtausübung der Option gesichert sein können, dass das Objekt bei Verkauf durch den Leasinggeber die Sphäre der Gesellschaft bzw. der Gesellschafter nicht verlasse, wenn dies so gewünscht gewesen wäre. Zu diesen Ausführungen nahm das Finanzamt Stellung. Betreffend die Wiederaufnahme werde ausgeführt, dass nach dem Sachverhalt, der dem VwGH-Erkenntnis 2007/15/0041 zu Grunde gelegen sei, die Begründung zur Beschwerde Hinweise darauf enthalten hatte, dass auch die Wiederaufnahmebescheide angefochten werden sollten. Bei einer derartigen Sachlage vertrat der VwGH die Ansicht, dass in einem Mängelbehebungsverfahren zu klären sei, ob die Partei auch Beschwerde gegen die Wiederaufnahmebescheide eingebracht habe. Im vorliegenden Fall finde sich jedoch in der Beschwerde vom 6.8.2007 samt Begründung kein einziger Hinweis auf eine allfällige Anfechtung der Wiederaufnahmebescheide. Erst im Schreiben vom 6.5.2008, somit geraume Zeit nach Ablauf der Beschwerdefrist, werde "beiläufig festgehalten, dass auch die Wiederaufnahmebescheide rechtswidrig sind". Dass handelbare Optionen zu einem sofortigen Zufluss an den Berechtigten im Zeitpunkt der Optionseinräumung führen, lasse sich aus VwGH 2006/13/0136 nicht ableiten. Mit der Optionseinräumung erlange der Berechtigte nach dem genannten Erkenntnis nur eine steuerlich unerhebliche Chance, wobei es ohne Bedeutung sei, ob der Berechtigte eine jederzeit bestehende Möglichkeit zur zivilrechtlichen Übertragung der Option an Dritte habe. Unrichtig sei auch die Behauptung der Bf., bei einem Teilamortisationsvertrag werde der Restwert auf den Verkehrswert kalkuliert. Der Restwert sei der Unterschiedsbetrag zwischen den Anschaffungskosten und der Summe der in den Leasingraten enthaltenen Tilgungen. Bei der in den Einkommensteuerrichtlinien vertretenen Meinung, dass es bei einem Teilamortisationsvertrag zu einer Zurechnung des Wirtschaftsgutes zum Leasingnehmer komme, wenn im Falle einer Kaufoption der Restwert erheblich niedriger sei als der voraussichtliche Verkehrswert, handle es sich um eine Zurechnungsvorschrift, die den Verkehrswert und den adaptierten Buchwert gleichsetze. Diese Regelung sage aber nichts über den Wert des Optionsrechtes aus, zumal der Buchwert auch erheblich unter dem Verkehrswert liegen könne. Da der Zufluss des vermögenswerten Vorteiles beim Gesellschafter nach der o.a. VwGH-Judikatur nicht bereits zum Zeitpunkt der Optionseinräumung erfolge, gehe auch der Einwand der Bf. ins Leere, wonach der Aufbau des Vorteils im Privatvermögen des Gesellschafters erfolgt sei. Da der Aufbau des Vermögensvorteiles auf Ebene der Gesellschaft wegen der inzwischen eingetretenen Verjährung steuerlich zu keinen Konsequenzen geführt habe, komme es nur mehr darauf an, wann der Vermögensvorteil beim Gesellschafter zugeflossen sei. Zum Einwand, die Bf. habe mehrere Gesellschafter gehabt und es sei nicht nachvollziehbar, weshalb nur einem Gesellschafter ein Vorteil zugewendet werden hätte sollen, werde angemerkt, dass eine steuerpflichtige Vorteilszuwendung auch dann vorliege, wenn diese alinear erfolge. Es möge zwar sein, dass diese unter fremden Gesellschaftern eher unüblich sei, im vorliegenden Fall handle es sich jedoch um eine reine Familiengesellschaft (Gesellschafter seien laut Beilage zum Sacheinbringungsvertrag zum 1.2.1990 Ti, Zn, Ar und Uk DA gewesen), bei welchen derartige Regelungen beispielsweise als Vorwegnahme einer späteren vermögensrechtlichen Auseinandersetzung nicht ungewöhnlich sei. Abschließend werde darauf hingewiesen, dass die Aussagen der Bf. zu den vertraglichen Gestaltungen hinsichtlich des Optionsrechtes und des Vorkaufsrechtes teilweise widersprüchlich sei. Während im Schreiben des steuerlichen Vertreters vom 2.2.2007 angegeben werde, dass Ti DA im Rahmen der Optionsabtretung im Jahr 1990 auf ihr Vorkaufsrecht verzichtet habe, habe der steuerliche Vertreter laut Aktenvermerk vom 7.3.2007 in einem Telefonat mit dem Prüfer angegeben, dass das Vorkaufsrecht bis 31.1.2002 bestanden und Ti DA erst im Jänner 2002 auf ihr Vorkaufsrecht verzichtet habe. In der mündlichen Verhandlung brachte die Bf. bzw. ihre steuerliche Vertretung ergänzend vor, dass aus dem Schreiben der KG an die Leasinggeberin hervorgehe, dass die Option gegen Übernahme der Haftung übertragen worden sei. Man wisse heute nicht mehr genau, wann diese mündlich Vereinbarung abgeschlossen worden sei, man müsse aber aus den Umständen schließen, dass diese zeitnah zum Sacheinlagevertrag abgeschlossen worden sei. Der Inhalt sei klar. Frau Ti DA habe nicht auf das Vorkaufsrecht verzichtet, dieses sei ja intabuliert geblieben, sondern habe sie mit Uk DA lediglich mündlich vereinbart, dass, sollte dieser die Option ausüben, sie vom Vorkaufsrecht nicht Gebrauch machen werde. Bei einem Restwertleasingvertrag werde der Restwert auf den Verkehrswert kalkuliert, der wiederum üblicherweise hilfsweise mit dem Restbuchwert bemessen werde. Wenn der Verkehrswert dem Restbuchwert entspriche, dann habe die Option im Jahr 1990 einen inneren Wert von 0,00 gehabt. Es habe aber die Chance auf Wertsteigerung bestanden und dafür habe Uk DA die Haftung für den Leasingvertrag übernommen. Man habe damals eine schlechte Geschäftsentwicklung erwartet, die dann aber nicht eingetreten sei. Jedenfalls sei damals zu befürchten gewesen, dass ein Großkunde abspringen werde. Einige kleinere Kunden seien schon verloren gewesen. Ein allenfalls höherer Zeitwert der Liegenschaft sei in Höhe der Haftungsübernahme geschätzt worden. Dies sei aber alles nicht exakt rechenbar. Der Wert der Option im Jahr 2002, der mit einem Gutachten ermittelt worden sei, sei im Jahr 1990 noch nicht bekannt gewesen. Eine Rückrechnung des Wertes aus dem Jahr 2002 in das Jahr 1990 sei falsch. Wenn Herrn Uk DA überhaupt ein Wert zugeflossen sei, dann im Jahr 1990. Die Wertsteigerungen bei der Option bis zum Jahr 2002 seien bei Herrn Uk DA im Privatvermögen eingetreten und daher nicht steuerbar. Der Amtsvertreter führte ergänzend aus, dass die Argumentationslinie des Finanzamtes deswegen geändert worden sei, weil es VwGH-Judikatur gebe, die sage, dass die Kriterien für die Verträge der nahen Angehörigen nur bei der Beweiswürdigung heranzuziehen seien. Nun sei mit dem Schreiben vom 8.2.1990 doch die Vereinbarung nach außen hin in Erscheinung getreten. Es sei aber noch immer fraglich, ob diese Aussage des VwGH nur für das Kriterium des "Nach-Außen-hin-in-Erscheinung-Treten" gelte oder für alle Kriterien. In der Vergangenheit habe das FA ähnliche Gestaltungen schon öfter zu bearbeiten gehabt, nämlich, dass Optionen in den Privatbereich verlagert werden. Es handle sich dabei um eine modelhafte Gestaltung zur Steuerersparnis. Das Kriterium des klaren und eindeutigen Inhalts sei weiterhin nicht gegeben. So sei fraglich, was bei Schlagendwerden der Haftung geschehen wäre. Hätte Uk DA die Liegenschaft verwerten können bzw. er die Liegenschaft auf eigene Rechnung vermieten können? Der Amtsvertreter habe in seiner Praxis noch nie eine Vereinbarung gesehen, wo ein Optionsrecht gegen Übernahme der Haftung bezüglich des Leasingvertrages übereignet worden wäre. Zur zweiten Argumentationslinie sei zu sagen, dass im Jahr 1990 mit der Übertragung der Option nur eine steuerrechtlich unerhebliche Chance eingeräumt worden sei, die erst bei Einlösung der Option schlagend geworden sei. Die Werthaltigkeit der Option sei durch die Zahlung der Leasingraten entstanden. Wenn man zur Ansicht komme, dass die Vereinbarung fremdunüblich sei, dann könne man entweder die Vereinbarung 1990 gar nicht anerkennen oder von einer verdeckten Ausschüttung im Jahr der Verwendung der Option ausgehen. Bei der zweiten Argumentationslinie ergeben sich folgende Konsequenzen bei der KÖSt: Die Option im Jahr 2002 wäre - steuerlich anerkennbar - verkaufbar gewesen. Dies würde bedeuten, dass es zu einer Stattgabe bei der AfA und dem Ansatz des Gewinnes von rd. 175.000,00 Euro käme. Es bliebe aber bei der verdeckten Gewinnausschüttung im festgesetzten Ausmaß. Der Ansatz des Gewinnes von rd. 175.000,00 EURO im Jahr 2003 sei auf das abweichende Wirtschaftsjahr der Bf. (Bilanzstichtag 31.1.) zurückzuführen. Dem entgegnete die steuerlich Vertretung, dass, wenn von modellhafter Gestaltung gesprochen werde, es nur problematisch gewesen wäre, wenn die Option Herrn Uk DA erst 2001 oder 2002 übertragen worden wäre, wo der Wert der Option schon festgestanden sei und sich durch die Entwicklung des Wertes der Liegenschaft auch der Optionswert schon erhöht gehabt hätte. Und auf die Frage, was wäre bei Schlagendwerden der Haftung gwesen, sei zu antworten, dass Uk DA eben gegenüber der GmbH den Regress gehabt hätte. Die GmbH habe das Haus vermietet und daraus Mieten erzielt. Die Option sei im Jahr 1990 nicht eine bloße Chance gewesen, sondern sie sei handelbar gewesen. Das Vorkaufsrecht habe die Option nicht behindert. Die Leasinggeberin habe letztlich den Kaufvertrag der Fr. Ti DA nicht mehr zur Geltendmachung des Vorkaufsrechtes vorgelegt. Das Vorkaufsrecht sei nämlich schon erloschen gewesen (lt. Vertrag befristet bis 31.1.2002). Zur Einschätzung der Wertverhältnisse der Option und der Haftungsübernahme im Jahr 1990 wurden in der Folge von Seiten des Senates in der mündlichen Verhandlung folgende Berechnungen angestellt: Haftungsübernahme: Summe der Leasingraten rd. ATS 5,0 Mio (monatliche Leasingrate rd. ATS 35.000,00 x 12 Monate * 12 Jahre) Bei einer Haftungsprämie von 1,5% ergebe sich eine Haftungsprovision von ATS 75.000,00. Dem hielt der Amtsvertreter entgegen, dass die offenen Leasingraten durch Bezahlung laufend gesunken seien. Man müsse daher im Schnitt von der Hälfte der offenen Leasingraten zum 1.1.1990 also von einem Betrag von ATS 2,5 Mio ausgehen. Davon 1,5% gerechnet ergäben ATS 35.000,00. Berechnung des Restbuchwertes der Liegenschaft zum Zeitpunkt des Jahres 2002: Gebäudewert lt. Kaufvertrag ATS 3.340.000,00; bei einem AfA-Satz von 2,5% ergäbe sich eine Jahres AfA von rd. ATS 83.500,00. Auf eine Nutzungsdauer von 12 Jahren gerechnet ergäbe sich eine Abschreibung von rd. ATS 1 Mio., sodass sich ein Gebäudebuchwert im Jahr 2002 von rd. ATS 2.340.000,00 errechne. Rechne man dazu den Wert des Grund und Bodens lt. Kaufvertrag von rd. ATS 1.050.000,00 dann ergäbe sich ein Wert der gesamten Liegenschaft von rund ATS 3.388.000,00 für das Jahr 2002. Dieser Betrag sei um rd. ATS 443.000,00 höher als der kalkulierte Restwert von ATS 2.944.622,00. Dazu führt die steuerliche Vertretung an, dass die Kalkulation von Restwert-Leasingverträgen auf Basis der Branchenüblichkeit und der Einkommensteuerrichtlinien dergestalt erfolge, dass als Restwert der Verkehrswert angesetzt werde. Nachdem sich der Verkehrswert von Immobilien nach 12 Jahren nicht schätzen lasse, werde ebenfalls auf Basis der EStR der Buchwert herangezogen. Unter Buchwert werde nun der Restwert unter Zugrundelegung der gesetzlichen Abschreibung nach § 8 Abs. 1 EStG verstanden. Eine andere Betrachtung würde dem Gesetz auch unterstellen, dass die Abschreibungssätze stets zu hoch und realitätsfremd angesetzt werden. In eventu wird festgehalten, dass selbst bei einem höheren Wert der Option im Jahr 1990 eine verdeckte Ausschüttung in diesem Jahr anzusetzen wäre, da die grundsätzliche Einräumung der Option durch die Mitteilung an den Leasinggeber publik gemacht worden sei. Der Amtsvertreter brachte diesbezüglich vor, dass der Umstand, dass in den EStR der Restwert dem Buchwert gleichgesetzt werde, noch nichts über den tatsächlichen Verkehrswert am Ende der Grundmietzeit aussage; dies sei eine reine Zurechnungsvorschrift. Außerdem seien bei der Kalkulation des Restwertes lt. Leasingvertrag offenbar nicht die gesetzlichen AfA-Sätze angewendet worden. Die Bf. selbst habe 2,5% AfA-Satz ab 2002 akzeptiert. Davor habe es eine gemischte Nutzung gegeben. Dazu die steuerliche Vertretung: Das Gebäude sei im Jahr 1989 das alte Betriebsgebäude gewesen und sei schon damals vermietet gewesen und zwar für gewerbliche Zwecke und eventuell auch für Wohnungen, man wisse es nicht mehr genau. Für den Amtsvertreter stehe die Optionsbewertung im Jahr 2002 außer Streit. Auf die Frage an die Verfahrensparteien, wer nach ihrer Auffassung im Jahr 1990 die Option Herrn Uk DA übertragen habe, gab der Amtsvertreter zu Protokoll, dass es die KG gemacht habe, wobei man allerdings sagen müsse, dass man den Zeitpunkt der Abtretung nach den vorliegenden Unterlagen nicht bestimmen könne. Die steuerliche Vertretung führte aus, dass die Option nicht in die GmbH eingebracht worden sei, sie sei vielmehr im Zuge der Einbringung –soweit erinnerlich - zurückbehalten worden. Es müsste allerdings noch überprüft werden, ob die Option zurückbehalten oder die Option schon vor der Einbringung übertragen worden sei. Zur Frage der Wiederaufnahme führten die Verfahrensparteien ergänzend an: Amtsvertreter: Die Bescheide mögen unglücklich abgefasst sein. Es gebe aber keinen Hinweis in der Beschwerde, dass auch die Wiederaufnahme angefochten sei. Die Bf. hätte wenn sie die Wiederaufnahme mit anfechten hätte wollen, zweimal den Körperschaftsteuerbescheid 2003 und zweimal den Körperschaftsteuerbescheid 2004 anführen müssen oder in die Begründung einen Hinweis auf die Wiederaufnahme aufnehmen müssen. Wiederaufnahme und Sachbescheid seien getrennt anfechtbar. Steuerliche Vertretung: Mit der Bezeichnung der Körperschaftsteuerbescheide 2003 und 2004 sei die KÖSt sowohl materiell als auch formell angefochten worden. Überdies wäre ein Mängelbehebungsauftrag zu erlassen gewesen. Zur Frage, ob die Wiederaufnahmegründe ausreichend dargestellt sind, führten die Verfahrensparteien ergänzend aus: Steuerliche Vertretung: Man dürfe im Rechtsmittelverfahren keine neuen Gründe für eine Wiederaufnahme heranziehen. Es müsse daher klar sein, was die Wiederaufnahmegründe tatsächlich seien. Der Bp-Bericht enthalte zum Teil Tatsachen zum Teil rechtliche Ausführungen und Berechnungen. Die Bf. könne nicht wissen, was das FA damals noch nicht gekannt habe. Die Ausführungen in der Tz 1 und in der Tz 2 des Bp-Berichtes stellten die Wiederaufnahmegründe auch nicht dar. Amtsvertreter: Nach der Judikatur des VwGH sei das Neuhervorkommen von Tatsachen aus der Sicht des jeweiligen Jahres und des jeweiligen Verfahrens zu beurteilen. Ermittlungen einer anderen Behörde oder betreffend ein anderes Jahr seien nicht maßgeblich. Nach dieser Judikatur genüge auch der Verweis auf eine Tz. des Bp-Berichtes, weil der Inhalt dieser Tz. der Tatsachenkomplex sei, den die Bp. als neu hervorgekommen ansehe. Steuerliche Vertretung: Es möge sein, dass Kenntnisse betreffend eine andere Abgabenart bei einem anderen FA nicht maßgeblich seien, aber Kenntnisse eines Finanzamtes betreffend denselben Steuerpflichtigen allenfalls ein anderes Jahr betreffend müssten auf alle Fälle maßgeblich sein. Abschließend beantragte das Finanzamt, die Abweisung der Beschwerden als unbegründet in eventu die Abweisung der Beschwerde gegen den Haftungsbescheid für Kapitalertragsteuer und Stattgabe der Beschwerde gegen die Körperschaftsteuerbescheide 2003 und 2004. Die Bf. beantragte die Stattgabe der Beschwerden. Über die Beschwerden wurde erwogen: 1) Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Körperschaftsteuer für die Jahre 2003 und 2004: Zunächst stellt sich die Frage, ob die Wiederaufnahme der Körperschaftsteuerverfahren für die Jahre 2003 und 2004 überhaupt angefochten ist. Nach § 250 Abs. 1 lit. a BAO muss die Beschwerde (vormals Berufung) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet, enthalten. Ziel der Bestimmung des § 250 Abs. 1 lit. a BAO ist es, die Behörde in die Lage zu versetzen, über die Berufung (nunmehr Beschwerde) eine Entscheidung zu treffen, sodass es für die Bezeichnung des Bescheides genügt, dass aus dem gesamten Inhalt des Rechtsmittels hervorgeht, wogegen es sich richtet, und die Behörde auf Grund des Berufungs(nunmehr Beschwerde)vorbringens nicht zweifeln kann, welcher Bescheid angefochten ist. Für die Beurteilung von Anbringen kommt es auf den Inhalt und auf das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes an. Bei einem eindeutigen Inhalt eines Anbringens ist eine davon abweichende, nach außen nicht zum Ausdruck kommende Absicht des Einschreiters nicht maßgebend. Bei undeutlichem Inhalt eines Anbringens ist die Behörde gehalten, die Absicht der Partei zu erforschen. Nach übereinstimmender Rechtsprechung und Lehre haben die Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Sachentscheidung für sich Bescheidqualität und ist jeder dieser Bescheide für sich einer Berufung (nunmehr Beschwerde) zugänglich und für sich rechtskraftfähig (vgl. VwGH 24.06.2009, 2007/15/0041 und die dort zitierte Vorjudikatur und Lehre). Im gegenständlichen Fall ergingen nach der Außenprüfung betreffend die Körperschaftsteuer der Jahre 2003 und 2004 am 9.7.2007 jeweils EDV-Ausfertigungen, die aus 2 Blättern bestehen. Blatt 1 ist überschrieben mit: „Körperschaftsteuerbescheid [Jahr]“. Darunter ist jeweils vermerkt:“: Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303(4) BAO zu Bescheid vom [Datum]“. Blatt 1 enthält neben einer Begründung auch eine Rechtsmittelbelehrung, in der u.a. jeweils angeführt ist: „In der Berufung sind der Bescheid zu bezeichnen (Körperschaftsteuerbescheid für [Jahr] vom 9.Juli 2007)…“ Blatt 2 ist ebenfalls jeweils überschrieben mit „Körperschaftsteuerbescheid [Jahr]“. Auf diesem Blatt 2 werden sodann jeweils die Bemessungsgrundlage und die Abgabe dargestellt. Auch Blatt 2 enthält eine Rechtsmittelbelehrung, die wiederum u.a. anführt: „In der Berufung sind der Bescheid zu bezeichnen (Körperschaftsteuerbescheid für [Jahr] vom 9.Juli 2007)…“ In ihrem Beschwerdeschriftsatz bezeichnet die Bf. die angefochtenen Bescheide betreffend die Körperschaftsteuer mit „1. Körperschaftsteuerbescheid 2003 vom 9. Juli 2007 und mit „2. Körperschaftsteuerbescheid 2004 vom 9. Juli 2007“. Angesichts der Anleitung in den Rechtsmittelbelehrungen über die Bezeichnung der angefochtenen Bescheide erscheint es möglich, dass damit auch die Wiederaufnahme dieser Verfahren gemeint war. Die Ansicht des Finanzamtes, dass die Bf. die Körperschaftsteuerbescheide 2003 und 2004 jeweils zweimal hätte anführen müssen, wird so nicht geteilt. Zwar wäre dann wohl jeder Zweifel ausgeschlossen gewesen, doch erscheint auch ein einmaliges Anführen ausreichend, um zumindest die Möglichkeit der Anfechtung der Wiederaufnahmebescheide zu begründen, und zwar selbst wenn man in Rechnung stellt, dass in der Begründung des Rechtsmittels keine weiteren Ausführungen zur Wiederaufnahme enthalten sind. Im weiteren Rechtsmittelverfahren hat die Bf. mit Schriftsatz vom 6.5.2008 (zwar nur „beiläufig“ aber doch) festgehalten, dass die Wiederaufnahmebescheide rechtswidrig seien, weil ein Wiederaufnahmegrund nicht konkret bezeichnet worden sei. Angesichts des Umstandes, dass die Rechtsmittelbelehrungen bezüglich der Frage der Bescheidbezeichnung Unklarheiten geschaffen haben, erscheint es daher gerechtfertigt, davon auszugehen, dass die Wiederaufnahmebescheide betreffend die Körperschaftsteuer der Jahre 2003 und 2004 ebenfalls angefochten sind (siehe auch VwGH 24.05.2007, 2007/15/0043). Damit ist zu beurteilen, ob das Finanzamt die Wiederaufnahmegründe ausreichend dargelegt und das Ermessen richtig geübt hat. Das Finanzamt hat die Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich der Körperschaftsteuer für die Jahre 2003 und 2004 in den entsprechenden Wiederaufnahmebescheiden wie folgt begründet: „Die Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgte gem. § 303 (4) BAO aufgrund der Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfbericht zu entnehmen sind. Daraus ist auch die Begründung für die Abweichung vom bisherigen Bescheid zu ersehen. Die Wiederaufnahme wurde unter Abwägung von Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgründen (§ 20) verfügt. Im vorliegenden Fall überwiegt das Interesse auf Rechtsbeständigkeit, und die Auswirkungen können nicht als geringfügig angesehen werden.“ Im Prüfbericht wurde zum Thema Wiederaufnahme des Verfahrens Folgendes ausgeführt: „Hinsichtlich nachstehend angeführter Abgabenarten und Zeiträume wurden Feststellungen getroffen, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs. 4 BAO erforderlich machen: […] Körperschaftsteuer 2003-2004 Tz. 1,2,3 Die Wiederaufnahme erfolgt unter Bedachtnahme auf das Ergebnis der durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung und der sich daraus ergebenden Gesamtauswirkung. Bei der im Sinne des § 20 BAO vorgenommenen Interessensabwägung war dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit (Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der Vorrang vor dem Prinzip der Rechtsbeständigkeit (Parteiinteresse an der Rechtskraft) einzuräumen.“ § 303 BAO in der für das Jahr 2007 geltenden Fassung lautet auszugsweise: 303 (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und a) der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist, oder b) Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten, oder c) der Bescheid von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. … (4) Eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen ist unter den Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a und c und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Gemäß § 307 Abs. 1 BAO ist mit dem die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheid unter gleichzeitiger Aufhebung des früheren Bescheides die das wiederaufgenommene Verfahren abschließende Sachentscheidung zu verbinden. Nach der Lehre und Rechtsprechung sind dabei die Wiederaufnahmegründe in der Begründung des Bescheides anzuführen. Die fehlende Angabe der Wiederaufnahmegründe des mit Beschwerde angefochtenen Bescheides ist (auch in der Beschwerdevorentscheidung) nicht nachholbar. Die Begründung von Verfügungen der Wiederaufnahme hat nicht nur die entsprechenden Wiederaufnahmegründe anzugeben, sondern auch die zeitliche Abfolge des Bekanntwerdens der maßgebenden Tatsachen und Beweismittel darzustellen (vgl. Ritz, BAO, 5.Auflage, § 307 BAO, Tz 3 und die dort zitierte Rechtsprechung). Das Finanzamt verweist bezüglich der Darstellung der Wiederaufnahmegründe auf die Tz. 1 bis 3 des Prüfberichtes. Wie unter Punkt 2 dieses Erkenntnisses dargelegt wird, erscheinen die in der Tz 3 des Prüfberichtes vorgenommenen Berichtigungen des erklärten Betriebsergebnisses dem Grunde nach unberechtigt. Nach Ansicht des Senates liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung nicht vor. Da die Feststellungen in der Tz. 3 des Prüfberichtes somit keinen Einfluss auf den Spruch der Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 2003 und 2004 haben können, sind sie gemäß § 303 Abs. 4 letzter Satz BAO auch nicht als Wiederaufnahmegründe heranzuziehen. Insgesamt erscheint aber die Wiederaufnahme der Körperschaftsteuerverfahren für die Jahre 2003 und 2004 berechtigt und auch ausreichend begründet. Denn die Ausführungen in den Tz. 1 und 2 des Prüfberichtes allein vermögen schon die Wiederaufnahme zu tragen. In der Tz. 1 wurde Folgendes ausgeführt: „Aktivierung Brandschutzmauer Die im Rahmen der behördlichen Auflagen vorgeschriebenen und erstmalig zu errichtenden Brandschutzeinrichtungen stellen aktivierungspflichtige Wirtschaftsgüter dar, welche ab Nutzung im Folgewirtschaftsjahr 2004/2005 abschreibbar sind. Die in diesem Zusammenhang im Wj. 2003/2004 direkt über Aufwand (gegen passive Abgrenzungen) geltend gemachten Kosten für eine Brandschutzmauer ([Name Lieferant] € 5.378,16) sind somit gewinnerhöhend zu korrigieren.“ Diese Feststellungen führten somit zu einer Gewinnerhöhung von 5.378,16 EURO betreffend das Jahr 2004. In der Tz 2 wurde Folgendes ausgeführt: „Anteilige Betriebskosten Wohnung Der dem Eigentümer des Top 12 im Haus in der [Adresse], Herrn Uk DA, für die Dachreparatur anteilig angelastete Kostenanteil wurde bisher im Verhältnis der Nutzfläche ermittelt. Im Zuge der Betriebsprüfung wird dieser Anteil im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes nutzwertbezogen ermittelt, wobei sich eine Differenz von 7.086,16 + Ust. 1.417,23 ergibt, welche auf dem Verrechnungskonto „Gesellschafter Mag. M. DA“ zu erfassen ist. Die Berechnung wurde mit den Unternehmern abgestimmt.“ Diese Feststellungen führten zu einer Gewinnerhöhung von 7.086,16 EURO betreffend das Jahr 2003. Letztlich blieben diese Feststellungen und die darauf fußenden abgabenrechtlichen Konsequenzen unangefochten. Nach Ansicht des Senates vermögen diese Feststellungen ausreichend darzutun, welche Tatsachen neu hervorgekommen sind. Der Hinweis im Prüfungsbericht auf die Tz. 1 und 2 im Zusammenhang mit der Wiederaufnahme der Verfahren gemäß § 303 Abs. 4 BAO lässt nämlich den Schluss zu, dass das Finanzamt die Wiederaufnahme auf den Neuerungstatbestand gestützt hat und die in diesen Textziffern getroffenen Prüfungsfeststellungen jenen Tatsachenkomplex bilden, der nach Ansicht des Finanzamtes im Zuge der Prüfung neu hervorgekommen ist (siehe dazu VwGH 04.03.2009, 2008/15/0327). Dass die dort angeführten Umstände nicht neu hervorgekommen sind, wurde weder von der Bf. aufgezeigt noch ergibt sich dies aus der Aktenlage. Aus den Steuererklärungen betreffend die Körperschaftsteuer für die Jahre 2003 und 2004 und den entsprechenden Jahresabschlüssen konnte das Finanzamt weder entnehmen, dass Aufwendungen für eine Brandschutzmauer sofort abgeschrieben wurden noch, dass bestimmte Betriebskosten nach dem Verhältnis der Nutzflächen aufgeteilt wurden. Andere mögliche Informationsquellen sind nicht aktenkundig. Die Auswirkungen dieser Feststellungen können auch nicht als geringfügig eingestuft werden. Auch wurde die Ermessensübung ausreichend begründet. Dabei ist zu bedenken, dass die Rechtsrichtigkeit in der Regel Vorrang gegenüber der Rechtsbeständigkeit hat (vgl. Ritz, BAO, 5. Auflage, § 303, Tz. 67). Die üblichen Ausnahmefälle von dieser Regel bilden die Geringfügigkeit der Auswirkungen der Wiederaufnahme und eine Uneinbringlichkeit der festgesetzten Abgaben. Beide Fälle liegen hier nicht vor. Auch andere Ausnahmefälle werden von der Bf. nicht aufgezeigt. Die Bf. meint lediglich, dass die floskelhafte Wiedergabe des Gesetzestextes nicht ausreiche, um das Ermessen zur Wiederaufnahme zu begründen. Dem kann der Senat in diesem Fall nicht folgen, zumal der Bf. keinerlei Umstände aufgezeigt hat, die das (in der Begründung des Ermessens durch das Finanzamt angeführte) Prinzip Rechtsrichtigkeit vor Rechtsbeständigkeit durchbrechen könnten. Ausdrücklich hält das Finanzamt auch fest, dass die steuerliche Auswirkung der Wiederaufnahme nicht als geringfügig zu betrachten sei. Dem ist selbst bei ausschließlicher Berücksichtigung der Ergebnisse der Tz.1 und 2 des Prüfberichtes auch zuzustimmen. Die (als eingebracht anzusehende) Beschwerde gegen die Bescheide betreffend die Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich der Körperschaftsteuer für die Jahre 2003 und 2004 war daher als unbegründet abzuweisen. 2) Verdeckte Ausschüttung: Strittig ist, ob der Verkauf bzw. die Ausübung einer Option auf Erwerb einer von der Bf. geleasten Liegenschaft durch den Gesellschafter der Bf., Mag. Uk DA, im Jahr 2002 eine verdeckte Ausschüttung der Bf. an Mag. Uk DA darstellt oder nicht. Unter einer verdeckten Ausschüttung versteht man alle nicht ohne weiteres als Ausschüttung erkennbare Zuwendungen (Vorteile) einer Körperschaft an die unmittelbar oder mittelbar beteiligten Personen, die zu einer Gewinnminderung bei der Körperschaft führen und die dritten, der Körperschaft fremd gegenüberstehenden Personen nicht gewährt werden. Subjektive Voraussetzung für eine verdeckte Ausschüttung ist eine auf Vorteilsgewährung gerichtete Willensentscheidung der Körperschaft, wobei sich die Absicht der Vorteilsgewährung schlüssig aus den Umständen des Falles ergeben kann, was etwa auch dann zu unterstellen ist, wenn die Gesellschaft nach Kenntnis des vom Gesellschafter in Anspruch genommenen Vorteils nichts unternimmt, um ihn rückgängig zu machen. Es bedarf somit zur Verwirklichung einer verdeckten Ausschüttung rechtlich eines der Gesellschaft zuzurechnenden Verhaltens des geschäftsführenden Organs, welches, bestehe es auch in einem bloßen Dulden oder Unterlassen, den Schluss erlaubt, dass die durch ihre Organe vertretene Gesellschaft die Entnahme von Gesellschaftsvermögen durch den Gesellschafter akzeptiert habe (vgl. VwGH 30.10.2003, Zl. 99/15/0072). Das Finanzamt vertritt den Standpunkt, dass eine verdeckte Ausschüttung vorliege, und zwar zunächst mit der Begründung, dass der Übergang der Option im Jahr 1990 auf Mag. Uk DA mangels Erfüllens der Kriterien für Verträge zwischen nahen Angehörigen steuerlich nicht anzuerkennen sei und deshalb Mag. Uk DA im Jahr 2002 eine Option nicht verkaufen bzw. ausüben habe können. In der Folge änderte das Finanzamt seine Argumentationslinie insofern, als es nunmehr die Auffassung vertritt, dass zwar von einer Übertragung der Option an Herrn Mag. Uk DA im Jahr 1990 auszugehen sein werde, diese Übertragung aber rein gesellschaftsrechtlich veranlasst gewesen sei und der Vorteil aus dieser Optionsübertragung erst mit Ausübung der Option im Jahr 2002 bei Mag. Uk DA zugeflossen sei. Die Bf. steht demgegenüber auf dem Standpunkt, dass die Übertragung der Option im Jahr 1990 die Kriterien für Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen erfülle und außerdem Mag. Uk DA mit der Ausübung der Option im Jahr 2002 kein Vorteil zugeflossen sei. Wenn überhaupt, dann sei ihm nämlich im Jahr 1990 mit der Übertragung der Option ein Vorteil erwachsen, weil die Option handelbar gewesen sei. Aber auch dies treffe eigentlich nicht zu, weil die Option damals einen Wert von Null gehabt habe und der Wertzuwachs bis zum Jahr 2002 im Privatvermögen erfolgte. Schließlich sei die Option von der KG übertragen worden. Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen können für den Bereich des Steuerechtes nur als erwiesen angenommen werden und damit Anerkennung finden, wenn sie nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und auch zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Die einzelnen Kriterien haben lediglich für die Beweiswürdigung Bedeutung. Daher handelt es sich bei diesen Kriterien um keine Tatbestandsanforderungen, sondern es wird bloß das Ergebnis der Beweiswürdigung der Behörde dargestellt (vgl. Doralt/Toifl, EStG, 14. Auflage, § 2 Tz 160f und die dort zitierte Rechtsprechung). Der Senat ist mit dem Finanzamt einer Meinung, dass durch das Schreiben aus dem Jahr 1990, mit dem der Leasinggeberin angezeigt wurde, dass Mag. Uk DA die Haftung aus dem Leasingvertrag übernommen habe und ihm daher die Option auf den Erwerb der geleasten Liegenschaft übertragen wurde, ausreichend bewiesen ist, dass diese Übertragung der Option tatsächlich erfolgt ist. Aus diesem Grund erscheint die Annahme einer verdeckten Ausschüttung mit dem Argument, dass Mag. Uk DA gar keine Option besessen habe, die er im Jahr 2002 ausüben bzw. der Bf. verkaufen hätte können, unrichtig. Das Finanzamt stellt die Fremdüblichkeit dieser Vereinbarung in Frage, und zwar zunächst zur Begründung der Auffassung, dass die Vereinbarung steuerlich nicht anzuerkennen sei und in der Folge zur Stützung der Auffassung, dass die (erwiesene) Übertragung der Option im Jahr 1990 aus rein gesellschaftsrechtlichen Gründen erfolgt sei, was wiederum dazu führe, dass eine Vorteilsgewährung mit der Ausübung der Option im Jahr 2002 stattgefunden habe. Nach Ansicht des Senates lässt sich nicht mit der notwendigen Gewissheit sagen, dass zwischen der Haftungsübernahme und der Übertragung der Option im Jahr 1990 eine (erhebliche) Divergenz bestanden hat. Die Bf. stellt dar, dass der Wert der Option aus der Sicht des Jahres 1990 mit Null zu bemessen gewesen sei, weil der (mit einer Fremden abgeschlossene) Leasingvertrag den Restwert mit dem voraussichtlichen Verkehrswert der Liegenschaft bemessen habe. Dem Wert der Haftungsübernahme sei aber die Chance auf Wertsteigerung der Option gegenüberzustellen gewesen. Genau habe dies aber nicht gerechnet werden können. Diesen Ausführungen schließt sich der Senat im Wesentlichen an. Der Versuch des Finanzamtes in seiner Stellungnahme zur Beschwerde wie auch der Versuch des Senates in der mündlichen Verhandlung, eine Schätzung des Wertes der Haftung und der Option im Jahr 1990 vorzunehmen, um so ein allfälliges Missverhältnis aufzuzeigen bzw. zu überprüfen, scheitert letztlich daran, dass sich aus dem Wert der Option im Jahr 2002 der Wert der Option im Jahr 1990 (nach den Verhältnissen im Jahr 1990) nicht schlüssig rückrechnen lässt. Nur wenn im Jahr 1990 schon absehbar gewesen wäre, dass und in welcher Höhe der Wert der Liegenschaft den Restwert laut Leasingvertrag übersteigen würde, wäre eine Bestimmung des Wertes der Option im Jahr 1990 sachgerecht. In der mündlichen Verhandlung wurde der Versuch unternommen, den Wert der Haftung im Jahr 1990 im Schätzungswege zu ermitteln. Der Ansatz einer Haftungsprämie von 1,5% unter Berücksichtigung einer Summe der Leasingraten von rund 5 Mio. ATS und des Umstandes, dass die Leasingraten durch Bezahlung laufend gesunken sind, ergab einen Betrag von 35.000,00 ATS. Es erscheint nun nicht ausgeschlossen, dass eine Chance auf Wertsteigerung der Option im Jahr 1990 in etwa diesem Betrag entsprechen könnte. Die in der mündlichen Verhandlung weiters angestellte Berechnung des Verkehrswertes der Liegenschaft am Ende des Leasingvertrages im Jahr 2002 unter Annahme eines (nicht dem Leasingvertrag zu Grunde gelegten) Afa-Satzes von 2,5% mit 3.388.000,00 ATS und damit einer Differenz zum kalkulierten Restwert von 443.000,00 ATS ergibt letztlich auch keine taugliche Grundlage für die Bemessung des Wertes des Optionsrechtes im Jahr 1990. Das Vorbringen der Bf., dass bei der Kalkulation des Restwertes bei Leasingverträgen als Restwert der Verkehrswert der Liegenschaft zum Zeitpunkt des Ablaufes des Leasingvertrages herangezogen werde, und als Verkehrswert, da sich der künftige Verkehrswert einer Liegenschaft nicht schätzen lasse, üblicherweise der Buchwert angesetzt werde, ist nämlich nicht von der Hand zu weisen. Das Finanzamt hält dem entgegen, dass es sich bei der Regelung in den Einkommensteuerrichtlinien, wonach das Leasinggut bei Teilamortisations-Leasingverträgen dem Leasingnehmer zuzurechnen sei, wenn der Restwert vom Verkehrswert erheblich abweiche, bloß um eine reine Zurechnungsvorschrift handle, die den Verkehrswert und den Buchwert gleichsetze. Dem ist entgegenzuhalten, dass es ganz allgemein nach den Gewinnermittlungsvorschriften zulässig ist, bis zum Beweis des Gegenteiles zu vermuten, dass der Buchwert eines Wirtschaftsgutes seinem Verkehrswert entspricht (und somit kein Wertberichtigungsbedarf in den Büchern besteht). Überdies wird davon auszugehen sein, dass dieser zwischen Fremden abgeschlossene Leasingvertrag auch fremdüblich kalkuliert wurde. Es springt zwar ins Auge, dass die Option 12 Jahre nach ihrer Einräumung einen (von den Parteien ausdrücklich außer Streit gestellten) Wert von rund 590.000,00 EURO gehabt hat. Daraus nun einen Wert der Option auf das Jahr 1990 zurückzurechnen erscheint aber problematisch und wurde auch vom Finanzamt nicht vorgenommen. Das Finanzamt ging bei seiner Wertgegenüberstellung vom Wert der Option im Jahr 2002 aus, was aber von vornherein nicht sachgerecht erscheint. Maßgeblich können nur die Verhältnisse im Jahr 1990 sein. Im Jahr 1990 stand der Optionseinräumung jedenfalls dem Grunde nach eine Gegenleistung in Form der Haftungsübernahme gegenüber. Der Einwand des Finanzamtes, dass ein fremder Dritter dieses Geschäft nicht abgeschlossen hätte, weil das Optionsrecht durch das Vorkaufsrecht von Ti DA blockiert worden sei und somit die Haftung für den Leasingvertrag ohne Gegenleistung eingegangen worden sei, erscheint letztlich auch unbegründet. Denn das Vorkaufsrecht war nach der unbestrittenen Aktenlage bis zum 31.1.2002 befristet, sodass zumindest eine Ausübung der unbefristeten Option nach Ablauf der Grundmietzeit (Ende 2001) offenbar nicht behindert gewesen wäre und es letztlich auch nicht war. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Beschwerdevorbringen musste der nach Verkauf bzw. Ausübung der Option im Jahr 2002 abgeschlossene Kaufvertrag betreffend die gegenständliche Liegenschaft der Vorkaufsberechtigten gar nicht mehr vorgelegt werden, weil das Vorkaufsrecht bereits erloschen war. Im zwischen der Leasinggeberin und der Bf. sowie Mag. Uk DA abgeschlossenen Kaufvertrag vom April 2002 findet sich der Hinweis, dass die Liegenschaft mit einem Vorkaufsrecht bis 31.1.2002 für Ti DA belastet, dieses Vorkaufsrecht aber infolge Zeitablaufes hinfällig sei. Wenn das Finanzamt weiter anführt, dass die Vereinbarung im Jahr 1990 auch keinen klaren und eindeutigen Inhalt habe, weil nicht klar sei, was bei Schlagendwerden der Haftung geschehen wäre, dann ist dem entgegenzuhalten, dass diesfalls wohl die gesetzlich vorgesehenen Folgen eingetreten wären (die im Einzelnen auch nicht vertraglich festgelegt sein müssen) und sich Mag. Uk DA bei der Bf. hätte regressieren können. Nach all dem erscheinen die Fakten nicht ausreichend, die Vereinbarung aus dem Jahr 1990 steuerlich nicht anzuerkennen. Auch gibt es keine ausreichende Handhabe, anzunehmen, dass die Übertragung der Option im Jahr 1990 rein gesellschaftsrechtlich veranlasst gewesen ist. Somit gehen schon deshalb die daran anknüpfenden Überlegungen des Finanzamtes, dass die gesellschaftsrechtlich veranlasste, im Jahr 1990 erfolgte Einräumung des Optionsrechtes im Jahr 2002 zum Zufluss einer der Kapitalertragsteuer unterliegenden Zuwendung führe, ins Leere. Schließlich erscheint dem Senat aber folgender Umstand zu Gunsten des Standpunktes der Bf. ausschlaggebend: Wenn die Übertragung der Option im Jahr 1990 an Mag. Uk DA tatsächlich erfolgt ist (wovon auch das Finanzamt ausgeht) und somit der Verkauf der Option an die Bf. (betreffend die Top 1 bis 11 und 13) sowie die Ausübung der Option (betreffend die Top 12) im Jahr 2002 (beides zu einem unbestritten fremdüblichen Preis) durch diesen rechtlich und faktisch möglich gewesen ist, dann kann der maßgebliche Akt einer allfälligen Vorteilszuwendung nur in der Übertragung der Option im Jahr 1990 gelegen sein. Diese Übertragung wurde aber nach der Aktenlage nicht von einer Körperschaft sondern von der der Bf. rechtlich vorangegangenen KG vorgenommen. Als verdeckte Ausschüttungen können aber nur Zuwendungen von Körperschaften angesehen werden (vgl. z.B. VwGH 30.10.2003, 99/15/0072) und somit nicht Zuwendungen von Personengesellschaften, wie die KG eine ist. Die Bf. führt im Beschwerdeverfahren wiederholt an, dass die Option im Jahr 1990 von der KG übertragen worden sei. Im Zuge der Außenprüfung ging auch das Finanzamt von einer Übertragung der Option von der KG an Uk DA aus (vgl. den Bericht über die Außenprüfung, Seite 5). Auch in der mündlichen Verhandlung erklärte das Finanzamt nochmals ausdrücklich, dass die KG die Übertragung der Option gemacht habe. Zwar ist es richtig, dass der genaue Zeitpunkt des Abschlusses der mündlichen Vereinbarung zur Übertragung der Option im Jahr 1990 nicht feststeht, doch ist für den Senat angesichts des weit Zurückliegens der maßgeblichen Vorgänge entscheidend, dass das aktenkundige und unbestrittene Schreiben, mit dem der Leasinggeberin die Übertragung der Option bekannt gegeben wurde, noch von der KG abgefasst wurde. Der vorliegende Sacheinbringungsvertrag und die entsprechende Einbringungsbilanz stehen dem nicht entgegen. Obgleich im Sacheinbringungsvertrag dargelegt wird, dass die Einbringung mit allen Rechten und Pflichten auf Basis der Schlussbilanz der KG zum 31.1.1990 erfolgt und dass auch in der Einbringungsbilanz mangels Anschaffungskosten nicht erfasste Rechte und Pflichten des Unternehmens der KG übertragen werden, so steht dies doch mangels eindeutiger Anführung der Rechte und Pflichten dem Umstand nicht entgegen, dass das Optionsrecht bereits vorher bzw. im Zuge dessen von der KG an Mag. Uk DA übertragen wurde. In der betreffenden Schlussbilanz der KG scheint jedenfalls ein Optionsrecht auf Erwerb der geleasten Liegenschaft nicht auf. Es war daher der Beschwerde gegen die Bescheide betreffend die Körperschaftsteuer für die Jahre 2003 und 2004 und gegen den Bescheid betreffend Haftung für Kapitalertragsteuer für das Jahr 2002 Folge zu geben. Der Bescheid betreffend die Haftung für Kapitalertragsteuer für das Jahr 2002 war ersatzlos aufzuheben. Für die Körperschaftsteuer der Jahre 2003 und 2004 ergeben sich folgende Änderungen: 2003: Bilanzgewinn/Gesamtbetrag der Einkünfte/Einkommen laut FA von 275.263,11 EURO abzüglich 175.457,72 EURO abzüglich 6.844,02 EURO ergibt Bilanzgewinn/Gesamtbetrag der Einkünfte/Einkommen lt. BFG von 92.961,37 EURO. 2004: Bilanzgewinn/Gesamtbetrag der Einkünfte/Einkommen laut FA von 190.355,32 EURO abzüglich 6.844,00 EURO ergibt Bilanzgewinn/Gesamtbetrag der Einkünfte/Einkommen lt. BFG von 183.511,32 EURO. Anspruchszinsen:

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/4100315/2011
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.4100315.2011
Stammnummer
110952
Gültig
20.06.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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