RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/4100315/2011

1. Ist der Wiederaufnahmebescheid angefochten? 2. Führt die Übertragung einer Option auf Erwerb einer geleasten Liegenschaft zu einer verdeckten Ausschüttung?

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/4100315/2011vom 20.06.2016Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Wenn ein elektronisch gefertigter Wiederaufnahmebescheid betreffend Körperschaftsteuer mit „Körperschaftsteuerbescheid [Jahr]“ überschrieben ist und in der Rechtsmittelbelehrung angeführt ist, dass im Rechtsmittel der Bescheid mit „Körperschaftsteuerbescheid vom [Jahr]“ zu bezeichnen ist, dann erscheint die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides im Rechtsmittel mit „Körperschaftsteuer [Jahr]“ ausreichend, um die Möglichkeit zu begründen, dass (auch) der Wiederaufnahmebescheid betreffend die Körperschaftsteuer angefochten wurde, selbst wenn in der Begründung des Rechtsmittels keine weiteren Ausführungen zur Wiederaufnahme enthalten sind, aber in einem späteren Schriftsatz festgehalten ist, dass der Wiederaufnahmebescheid rechtswidrig sei.
Wenn davon auszugehen ist, dass eine "Familien-KG" einem als nahen Angehörigen anzusehenden Gesellschafter das Optionsrecht an einer geleasten Liegenschaft tatsächlich übertragen hat, dann kann der spätere Verkauf dieses Optionsrechtes von diesem Gesellschafter an die der KG infolge einer Einbringung gemäß Art. III Strukturverbesserungsgesetz nachfolgenden GmbH zu einem fremdüblichen Preis keine verdeckte Ausschüttung sein, weil eine allfällige Vorteilszuwendung nur in der Übertragung der Option durch die KG erblickt werden kann und diese Vorteilszuwendung somit nicht von einer Körperschaft erfolgte.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Vorsitzenden Richter VS und die weiteren Senatsmitglieder Richterin RI und die Laienrichter LR1 und LR2 in der Beschwerdesache Bf, vertreten durch die Steuerberater, gegen die Bescheide des FA FA vom 9.7.2007, betreffend die Wiederaufnahme der Körperschaftsteuerverfahren für die Jahre 2003 und 2004, betreffend die Körperschaftsteuer für die Jahre 2003 und 2004, betreffend die Anspruchszinsen für die Jahre 2003 und 2004 und betreffend die Haftung für Kapitalertragsteuer für das Jahr 2002 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: 1) Die Beschwerde gegen die Bescheide betreffend die Wiederaufnahme der Körperschaftsteuerverfahren für die Jahre 2003 und 2004 wird als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert. 2) Der Beschwerde gegen die Bescheide betreffend die Körperschaftsteuer für die Jahre 2003 und 2004 wird Folge gegeben. Diese Bescheide werden abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Abgaben betragen: 2003: Einkommen 92.961,37 EURO Die Körperschaftsteuer vom Einkommen beträgt: Gemäß § 22 KStG 1988 34% von 92.961,37 EURO ergibt eine festgesetzte Körperschaftsteuer von 31.606,86 EURO 2004: Einkommen 183.511,32 EURO Die Körperschaftsteuer vom Einkommen beträgt: Gemäß § 22 KStG 1988 34% von 183.511,32 EURO ergibt eine Körperschaftsteuer von 62.393,84 EURO abzüglich einbehaltene Steuerbeträge von 272,50 EURO ergibt eine festgesetzte Körperschaftsteuer von 62.121,34 EURO. 3) Der Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Haftung für Kapitalertragsteuer für das Jahr 2002 wird Folge gegeben. Dieser Bescheid wird ersatzlos aufgehoben. 4) Die Beschwerde gegen die Bescheide betreffend Anspruchszinsen für die Jahre 2003 und 2004 wird als unbegründet abgewiesen. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig. Entscheidungsgründe Bei der Beschwerdeführerin (Bf.), einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die einen Gewerbebetrieb führt, fand im Jahr 2007 eine Außenprüfung betreffend die Jahre 2002 bis 2004 und eine Nachschau betreffend den Zeitraum 2/2004 bis 10/2006 statt. Dem über das Ergebnis der Außenprüfung gemäß § 150 BAO erstellten Bericht ist in der Tz. 3 Folgendes zu entnehmen: „… Die Fa. KIR KG [in der Folge kurz KG] als Rechtsvorgängerin des in Prüfung stehenden Unternehmens schloss mit der damaligen Leasing [in der Folge Leasinggeberin] über die Betriebsliegenschaft in [Adresse und Grundstücksnummer], einen schriftlichen Leasingvertrag (sale and lease back) ab. Der Vertrag wurde am 21.12.1989 unterschrieben und eine Laufzeit von 144 Monaten vereinbart. Der Leasinggeber räumte der Leasingnehmerin eine Option auf Ankauf der Liegenschaft nach Ablauf dieser 12 Jahre zum kalkulierten Restwert ein. Zudem bestand während der 12-jährigen, von [KG] unkündbaren Mietdauer, bezüglich der Liegenschaft ein Vorkaufsrecht der Frau Ti DA , damals und auch heute Gesellschafterin der [KG und Bf.]. Das Vorkaufsrecht war befristet bis zum 31.1.2002 grundbücherlich eingetragen. Durch diese Vorgangsweise war sichergestellt, dass im Falle der Nichterfüllung des Leasingvertrages, die gegenständliche Liegenschaft im Einflussbereich der Familie DA geblieben wäre. Mit Schreiben der [KG] vom 8.2.1990 teilte diese der [Leasinggeberin] mit, dass Hr. Uk DA (Sohn von Ti DA) die Haftung für den gesamten Leasingvertrag übernommen habe und daher die Option auf Erwerb der Liegenschaft auf Hr. Uk DA übertragen worden sei. Entsprechende schriftliche Vereinbarungen wurden nicht abgeschlossen. Mit Fax vom 14.12.2006 wurde der steuerliche Vertreter des geprüften Unternehmens aufgefordert, die Inhalte aller mündlich getroffenen Vereinbarungen der Bp schriftlich darzustellen. Der Beantwortung der Faxanfrage vom 21.12.2006 ist nicht zu entnehmen, dass weitere mündliche Verträge bestanden haben. Dennoch teilte der steuerliche Vertreter mit Schreiben vom 2.2.2007 der GBP mit, dass für den Fall der Ausübung der Kaufoption durch Uk DA, seine Mutter mündlich auf ihr Vorkaufsrecht verzichten würde. Die letzte vertragsmäßige Leasingrate wurde am 10.1.2002 an die Leasinggeberin überwiesen. Somit waren die vertraglichen Verpflichtungen der Leasingnehmerin gegenüber der Leasinggeberin erfüllt und in weiterer Folge das Optionsrecht lt. Pkt. XIV des Leasingvertrages grundsätzlich ausübbar. Mit Schreiben der Rechtsanwälte [….] vom 28.3.2002 wurde dem steuerlichen Vertreter eine Vereinbarung zwischen Mag. Uk DA und der [Bf.] übermittelt (von keiner der Vertragsparteien unterschrieben). Danach tritt Mag. Uk DA sein Optionsrecht an der zwischenzeitlich parifizierten Liegenschaft [Nr], ausgenommen Top 12, an die lt. Leasingvertrag vom 21.12.1989 ursprünglich optionsberechtigte [KG] (nunmehr [Bf.]) ab. Als Abtretungspreis wurden € 414.235,15 vereinbart und auch an Mag. Uk DA bezahlt Mit Kaufvertrag vom 7.5.2002 verkaufte die [Leasinggeberin] 778/1021 Anteile (Top 1 bis 11 bzw. 13) an die [Bf.] sowie 243/1021 Anteile (Top 12) an Mag. Uk DA. Als Kaufpreis wurden für die 778 Miteigentumsanteile € 163.062,98 und für die 243 Miteigentumsanteile € 50.931,05 bezahlt. Durch diesen Kauf wurde die [Bf.] (als Rechtsnachfolgerin der [KG]) – wie vor Abschluss des Leasingvertrages – wieder Eigentümerin der Liegenschaft [Nr] mit Ausnahme des Top 12. Die betreffende Wohnung (Top 12) wurde bereits seit Jahren von Mag. Uk DA, inzwischen Geschäftsführer des verbundenen Unternehmens [Firmenname], als Dienstnehmerwohnung bewohnt. Die im Jahr 1990 erfolgte Abtretung der Kaufoption (Pkt. XIV Leasingvertrag) von der [KG] an Uk DA, die mündliche Vereinbarung bezüglich der Nichtausübung des Vorkaufsrechtes durch Frau Ti DA und der im Jahr 2002 statt gefundenen Rückkauf des Optionsrechtes durch die [Bf.] von Mag. Uk DA wurden im Sinne des Steuerrechtes unter nahen Angehörigen geschlossen. Zu den nahen Angehörigen im Steuerrecht zählen nicht nur Personen mit einem Verwandtschaftsverhältnis zueinander, sondern auch Gesellschafter zu der Gesellschaft an der sie beteiligt sind. Frau Ti DA ist die Mutter von Mag. Uk DA, Frau Ti DA war Gesellschafterin der [KG], Frau Ti DA und Herr Mag. Uk DA sind Gesellschafter der [Bf.]. Im Hinblick auf den fehlenden Interessensgegensatz werden Verträge zwischen nahen Angehörigen nur dann anerkannt, wenn sie - nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen - einen klaren, eindeutigen, jeden Zweifel ausschließenden Inhalt aufweisen - und unter Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären. Zunächst ist zu prüfen, ob die gegenständlichen Verträge in der konkreten äußeren Form auch unter Fremden geschlossen worden wäre. Nach Ansicht der Betriebsprüfung kann nicht angenommen werden, dass ein Vertrag mit dem die Haftung für einen Leasingvertrag gegen Übertragung eines Optionsrechtes an einer Liegenschaft mit dem Verkehrswert von ca. € 980.000 (Im Jahr 2002) übernommen wird, auch zwischen Fremden nur mündlich geschlossen worden wäre. Aus der Mitteilung vom 8.2.1990 an die Leasinggeberin geht nicht hervor, ob das Optionsrecht jedenfalls übertragen wurde oder nur für den Fall der tatsächlichen Haftungsübernahme. Es ist auch nicht geregelt, ob bei Ausübung des Optionsrechtes nach erfolgter Haftungsübernahme von der Leasingnehmerin bereits bezahlte Leasingraten mit dem Optionsberechtigten gegenverrechnet werden. Insoweit entbehrt die vertragliche Optionsabtretung eines klaren, eindeutigen, jeden Zweifel ausschließenden Inhalts. Nach Ansicht der Bp. hätte ein fremder Dritter ein derartiges Geschäft nicht abgeschlossen. Dieser wäre nach den Erfahrungen des täglichen Lebens nicht bereit gewesen, die Haftung für den Leasingvertrag ohne Gegenleistung zu übernehmen. Eine Gegenleistung hätte insoweit nicht bestanden, weil die Vorkaufsberechtigte, Ti DA, den Optionsberechtigten ausgeschlossen hätte und folglich das Optionsrecht nicht ausübbar gewesen wäre. Im Haftungsfall hätte der fremde Dritte die Leasingraten an die Leasinggeberin zu bezahlen gehabt ohne die Liegenschaft zum Restwert erwerben zu können. Über diesen Einwand der steuerlichen Vertretung, Frau Ti DA hätte auch einem Fremden gegenüber auf die Ausübung des Vorkaufsrechtes verzichtet, kommt die Bp. zu keinem anderen Ergebnis. Denn diesfalls hätte für das geprüfte Unternehmen das Risiko bestanden, dass der optionsberechtigte Haftende sein Optionsrecht tatsächlich ausübt und dadurch die Liegenschaft dem Einflussbereich der [KG bzw. Bf.] bzw. der Familie DA entzieht. Wäre der Haftungsfall hingegen nicht eingetreten hätte der fremde Dritte für die bloße Bereitschaft der Haftungsübernahme die gesamte Liegenschaft zum Restwert erwerben können. Zusammenfassend kommt die Betriebsprüfung zur Auffassung, dass die von der [KG] mit Uk DA vereinbarte Abtretung der Kaufoption steuerlich nicht anzuerkennen ist. Daher ist das Optionsrecht lt. Pkt. XIV des Leasingvertrages weiterhin im Betriebsvermögen der Leasingnehmerin verblieben. In weiterer Folge hat keine Rechtsgrundlage mehr für den Rückkauf des Optionsrechtes durch die [Bf.] von Mag. Uk DA bestanden. Die tatsächlich an Mag. Uk DA im Jahr 2002 erfolgten Zahlungen können daher nur auf Grund des gesellschaftsrechtlichen Naheverhältnisses geleistet worden sein. Einerseits ist der Gesellschafter in Höhe von € 414.235,15 bereichert worden, andererseits ist dieser Betrag vom Betriebsvermögen abgeflossen. Damit hat eine verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe dieser Zahlungen stattgefunden. Beim geprüften Unternehmen ergeben sich infolge der Aktivierung des rückgekauften Optionsrechtes Berichtigungen der Anschaffungskosten des Grundanteiles und des Gebäudeanteiles. Eine steuerliche Auswirkung ist in Höhe der zu korrigierenden geltend gemachten Abschreibung gegeben. Auf Grund des Umstandes, dass das Optionsrecht an der gesamten Liegenschaft (GrstNr. [Nummer], zwischenzeitlich parifiziert in Top 1 bis Top 13) im Betriebsvermögen der [Bf.] verblieben ist, hat auch nur diese das Optionsrecht, Top 12 betreffend, gegenüber der [Leasinggeberin] ausüben können. In einem weiteren gedanklichen Schritt ist die Veräußerung des Top 12 von der [Bf.] an den Gesellschafter Mag. Uk DA erfolgt. Dieser Verkauf hätte fremdvergleichend zum Verkehrswert abgewickelt werden müssen. Daher ist der Gesellschafter, der für Top 12 nur € 50.931,05 (anteiliger Restwert lt. Leasingvertrag) bezahlt, aber dafür eine Wohnung mit ca. 189 Qm mit einem anteiligen Verkehrswert von € 226.388,77 erhalten hat um den Differenzbetrag zwischen anteiligem Verkehrswert und anteiligem Restwert (d.s. € 175.457,72) bereichert. Andererseits hat die [Bf.] auf diesen Erlös verzichtet. Insoweit liegt auch diesbezüglich eine verdeckte Gewinnausschüttung vor….“ Auf Basis dieser Ausführungen kürzte der Prüfer den Anlagenzugang der Bf. (Gebäude und Grund und Boden) anteilig um den Optionskaufpreis von 414.235,15 EURO und in der Folge die Gebäudeafa um den Betrag von 6.844,02 EURO für die Jahre 2003 und 2004. Gleichzeitig wurde der Verkehrswert des Liegenschaftsanteiles Top 12 von 226.388,77 EURO abzüglich des Restwertes laut Leasingvertrag von 50.931,05 EURO somit im Betrag von 175.457,72 EURO als Betriebseinnahme im Jahr 2003 angesetzt. In Höhe des Betrages von 589.692,87 EURO (= 414.235,15 EURO zuzüglich 175.457,72 EURO) ging der Prüfer von einer verdeckten Gewinnausschüttung aus, die der Kapitalertragsteuer in Höhe von 25% zu unterziehen sei. Weiters nahm der Prüfer unter der Tz. 1 des Berichtes insofern eine Berichtigung des Betriebsergebnisses vor, als er den Aufwand für eine Brandschutzeinrichtung (Brandschutzmauer) nicht als laufenden Aufwand zuließ sondern als Wirtschaftsgut aktivierte (Gewinnerhöhung für 2004 in Höhe von 5.378,16 EURO). Zudem wurde unter der Tz 2 des Berichtes eine Erhöhung des Betriebsergebnisses für das Jahr 2003 um 7.086,16 EURO vorgenommen mit der Begründung, dass der Kostenanteil des Eigentümers der Top 12 (Mag. Uk DA) der fraglichen Liegenschaft für die Dachreparatur nicht wie lt. Bf. im Verhältnis der Nutzfläche sondern nutzwertbezogen zu ermitteln sei. Im Prüfbericht wurde zum Thema Wiederaufnahme des Verfahrens auszugsweise Folgendes ausgeführt: „Hinsichtlich nachstehend angeführter Abgabenarten und Zeiträume wurden Feststellungen getroffen, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs. 4 BAO erforderlich machen: […] Körperschaftsteuer 2003-2004 Tz. 1,2,3 Die Wiederaufnahme erfolgt unter Bedachtnahme auf das Ergebnis der durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung und der sich daraus ergebenden Gesamtauswirkung. Bei der im Sinne des § 20 BAO vorgenommenen Interessensabwägung war dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit (Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der Vorrang vor dem Prinzip der Rechtsbeständigkeit (Parteiinteresse an der Rechtskraft) einzuräumen.“ Das Finanzamt folgte den Feststellungen des Prüfers und erließ im wiederaufgenommenen Verfahren entsprechende Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 2003 und 2004. Weiters ergingen davon abgeleitete Bescheide betreffend die Festsetzung von Anspruchszinsen. Zudem erließ das Finanzamt einen Haftungsbescheid betreffend die Kapitalertragsteuer für das Jahr 2002. Mit Schriftsatz vom 6.8.2007 erhob die Bf. Beschwerde (vormals Berufung) gegen folgende Bescheide: „1. Körperschaftssteuerbescheid 2003 vom 9. Juli 2007 2. Körperschaftssteuerbescheid 2004 vom 9. Juli 2007 3. Bescheid über die Festsetzung der Anspruchszinsen 2004 vom 9. Juli 2007 4. Bescheid über die Festsetzung der Anspruchszinsen 2003 vom 9. Juli 2007 5. Haftungs- und Zahlungsbescheid betreffend Kapitalertragsteuer gemäß §§ 202 und 224 BAO betreffend verdeckte Gewinnausschüttung des Jahres 2002 vom 9. Juli 2007“ Darin wird Folgendes ausgeführt: „Im Namen und Auftrag unserer Klientin … erheben wir Berufung gegen obige im Betreff genannten Bescheide (1.-5.) aus folgenden Gründen: Aus der zeitlichen Abfolge der Vorgänge ergibt sich folgendes Bild: [KG]: Mit Leasingvertrag vom 20.12.1989 kaufte die [Leasinggeberin] die Liegenschaft Vomp, von der [KG]. Unter Pkt. V des Kaufvertrages wurde ein Vorkaufsrecht für die Gesellschafterin Ti DA eingeräumt. Im Leasingvertrag vom 14.12.1989 wurde ein Optionsrecht der Leasingnehmerin [KG] eingeräumt. Aufgrund dieser Abfolge ergibt sich die Tatsache, dass das Optionsrecht vom Beginn an mit dem Vorkaufrecht von Frau Ti DA belastet war. Mit Schreiben vom 9.2.1990 teilte die [KG] der [Leasinggeberin] mit, dass zwischen der [KG] und Herrn Uk DA vereinbart wurde, dass er die Haftung für den gesamten Leasingvertrag übernommen hat und daher ihm auch die Option auf Erwerb der Liegenschaft EZ [Nummer], KG [Katastralgemeinde], übertragen wurde. Diese schriftliche Mitteilung wurde am 8.2.1990 unter Hinweis auf bereits vorher geführte Gespräche verfasst. Diese Gespräche betrafen die geplante und zu diesem Zeitpunkt zwischen den Gesellschaftern der [KG] bereits vereinbarte Einbringung der [KG] in die nunmehrige [Bf.] zum Stichtag 31.1.1990. Wie von der [KG] mitgeteilt, wurde das durch das Vorkaufsrecht bereits belastete Optionsrecht von der [KG] an Herrn Uk DA übertragen. Es konnte daher dieses Optionsrecht nicht mehr Teil des am 8.8.1990 abgeschlossenen Sacheinbringungsvertrages zwischen der [Bf.] und der [KG]sein, da das Optionsrecht zivilrechtlich nicht mehr im Rechtsbestand der [KG] war. Eventuelle Rechte von Gesellschaftern, die Sonderbetriebsvermögen darstellen könnten, wurden gemäß Pkt. 1 des Sacheinbringungsvertrages ausdrücklich nicht von der Einbringung umfasst. Dies betraf u.a. das Vorkaufsrecht von Frau Ti DA sowie das Optionsrecht von Uk DA. Die Rechte, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Sacheinbringungsvertrages zivilrechtlich nicht mehr vorhanden waren, konnten auch an die übernehmende Gesellschaft, [Bf.], nicht übertragen werden. Es war daher das Optionsrecht nie ein Teil des Vermögens der [Bf.]. Somit konnte es auch nie zu einer verdeckten Gewinnausschüttung kommen, da eine Vorteilsgewährung der [Bf.] gegenüber den Gesellschaftern nur möglich ist, wenn eine Vermögensschmälerung vorliegt. Da diese Option jedoch nie in das Vermögen der Kapitalgesellschaft übertragen wurde, konnte auch nie eine Vermögensschmälerung eintreten. Aufgrund der Tatsache, dass die Übertragung des Optionsrechtes auf Herrn Uk DA sehr zeitnah zum Abschluss des Leasingvertrages erfolgte, wurde damals angenommen, dass dieses Optionsrecht keine Werthaltigkeit besaß. Da der kurz vorher zwischen Fremden abgeschlossene Kaufvertrag dies vermuten ließ. Es führte daher die Übertragung des Optionsrechtes damals zu keinen steuerlichen Folgen. Neben diesem grundsätzlichen Einwand darf zur Begründung der Behörde neben den bereits vorgebrachten Argumenten im Rahmen des Verfahrens noch festgestellt werden: Der Vorwurf, dass ich die Inhalte von mündlichen Vereinbarungen nicht mitgeteilt habe, ist unrichtig, da diese Vereinbarungen betreffend Umfang der Option zwischen Frau DA und Herrn Uk DA erfolgten und nichts mit der geprüften Firma zu tun hatten. Es war daher von Beginn an eine unterschiedliche Beurteilung der rechtlichen Situation. Wir möchten jedoch feststellen, dass auch die Behörde uns beipflichtet, dass die Kaufoption von der [KG] an Uk DA abgetreten wurde (s. Seite 5 der Begründung), nur wurde die daraus folgende rechtliche Konsequenz im Rahmen der Einbringung nicht gewürdigt. Die mit Schreiben vom 8.2.1990 an die [Leasinggeberin] schriftlich festgehaltene Vereinbarung, dass das Optionsrecht gemäß Leasingvertrag auf Uk DA übertragen wurde, ist eine Vereinbarung zwischen Fremden und unterliegt nicht der Beurteilung betreffend Fremdvergleich. Diesfalls irrt die Behörde, wenn sie verneint, dass dies rechtlich unbeachtlich ist und dass trotzdem das Optionsrecht in die Vermögenssphäre der übernehmenden Gesellschaft übergegangen ist. Es sind daher unserer Meinung nach alle steuerlichen Konsequenzen betreffend Entnahme etc. zum Zeitpunkt der Sacheinbringung zu beurteilen. Es verbleibt dann noch der Vorwurf, dass im Rahmen der teilweisen Weitergabe des Optionsrechtes zwischen Mag. Uk DA und der [Bf.] die Verträge nicht unterfertigt wurden, dass die vom Rechtsanwalt errichteten Verträge unsererseits rechtlich geprüft wurden und an den Rechtsanwalt schriftlich die Aufforderung erging, diese Verträge gemeinsam mit den Kaufverträgen zu unterfertigen. Warum dies unterlassen wurde, konnte nicht mehr nachvollzogen werden. Es ist jedoch festzustellen, dass alle anderen Handlungen (Geldfluss, Kaufverträge etc.) ertragsgemäß durchgeführt wurden und dass auch die Behörde hinsichtlich der Höhe der Vereinbarungen etc. keinen Einwand hatte, dass es sonst die Beträge nicht als Basis ihrer Berechnungen genommen hätte. In seiner Stellungnahme zur Beschwerde vom 9.10.2007 hielt der Prüfer fest, dass der gegenständliche Leasingvertrag am 14.12.1989 von der Leasingnehmerin sowie am 21.12.1989 von der Leasinggeberin unterfertigt worden sei und lediglich die Nutzungsüberlassung regle. Ein entsprechender Kaufvertrag sei der Großbetriebsprüfung nicht vorgelegt worden. Da die Großbetriebsprüfung die Übertragung des Optionsrechtes an Uk DA ohnedies steuerlich nicht anerkannt habe, komme dem tatsächlichen Zeitpunkt der zivilrechtlichen Übertragung keine wesentliche Bedeutung zu. Vielmehr sei entscheidend, ob das gegenständliche Optionsrecht mit Sacheinlagevertrag vom 8.8.1990 in das Betriebsvermögen der Rechtsnachfolgerin, der Bf., übergegangen sei. Laut Pkt.2 des Sacheinlagevertrages, der am 7.8.1990 dem Finanzamt Schwaz übermittelt worden sei, übertrage die KG an die Bf. alle in der Einbringungs- bzw. Schlussbilanz erfassten Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten sowie alle in der Einbringungsbilanz nicht erfassten Rechte und Pflichten des Unternehmens, wie etwa Miet- und Nutzrechte. Daraus folge, dass das gegenständliche Optionsrecht jedenfalls in das Betriebsvermögen der Bf. übertragen worden sei. Das werde durch die Übernahme des Leasingvertrages in unveränderter Form bestätigt. In diesem auf die Rechtsnachfolgerin übergegangenen Leasingvertrag sei laut Pkt. XIV weiterhin die Leasingnehmerin, also die Bf., optionsberechtigt. Daher seien folglich Vermögensschmälerungen zu Gunsten eines Gesellschafters zweifelsfrei als verdeckte Gewinnausschüttung zu beurteilen. Der Vollständigkeit halber sei festzuhalten, dass von der steuerlichen Vertretung der Großbetriebsprüfung im laufenden Prüfungsverfahren der o.a. Sacheinlagevertrag nicht vorgelegt worden sei, sondern anlässlich der Stellungnahme zur Berufung aus dem archivierten Veranlagungsakt angefordert worden sei. Den Ausführungen der Bf., bei dem Schreiben vom 8.2.1990 an die Leasinggeberin handle es sich um eine Vereinbarung zwischen Fremden, die nicht der Beurteilung betreffend Fremdvergleich unterliege, ist entgegenzuhalten, dass es sich dabei grundsätzlich nicht um eine Vereinbarung im herkömmlichen Sinne, also um ein zweiseitiges Rechtsgeschäft, sondern lediglich um eine einseitige formlose Mitteilung handle. Mit Vorhalt vom 21.4.2008 übermittelte das Finanzamt der Bf. die Stellungnahme des Prüfers. Weiters wurde die Bf. aufgefordert, folgende Verträge vorzulegen: 1. Leasingvertrag vom 20.12.1989, unterfertigt am 21.12.1989; Leasinggeberin mit KG 2. Leasingvertrag vom 14.12.1989; Optionsrecht der KG 3. Schreiben vom 8.2.1990; KG an Lesinggeberin "Haftungsübernahme Mag. Uk DA" Mit Schreiben vom 6.5.2008 übermittelt die Bf. zum einen den Leasingvertrag mit der Leasinggeberin (es bestehe nur dieser Leasingvertrag), den Sacheinbringungsvertrag und das Schreiben an die Leasinggeberin vom 8.2.1990. Weiters werde nochmals kurz wie folgt Stellung genommen: "Zunächst ist festzuhalten, dass die Körperschaftssteuerbescheide 2003 und 2004 formell rechtswidrig sind. Beide Bescheide enthalten nämlich keinerlei Begründung. Die Begründung ist jedoch ein Essenziale eines Bescheides. Weiter sei beiläufig festgehalten, dass auch die Wiederaufnahmebescheide rechtswidrig sind, da ein Wiederaufnahmegrund konkret nicht bezeichnet wird. Die Wiederaufnahmebescheide nehmen nämlich nur pauschal auf den Bericht Bezug, der wiederum nur pauschal die Tz 1, Tz 2 und Tz 3 als Grund für die Wiederaufnahme nennt. In den Tz 1 und 2 sind jedenfalls keine neuen Fakten enthalten. Auch in der Tz 3 ist nicht klar, welche neu hervorgekommenen Tatsachen hier gegeben sein sollen. Jedenfalls sind diese Tatsachen oder Beweismittel nicht genau bezeichnet. Insofern erweist sich aber auch der Haftungs- und Zahlungsbescheid vom 9.7.2007 als rechtswidrig. Der Bescheid verweist zur Begründung auf den Körperschaftssteuerbescheid 2003 bzw. den Betriebsprüfungsbericht sowohl der Höhe der verdeckten Gewinnausschüttung nach als auch der Begründung nach. Im Körperschaftssteuerbescheid 2003 ist aber weder die Höhe der verdeckten Gewinnausschüttung ersichtlich noch ist irgendeine Begründung gegeben. Selbst wenn man im Betriebsprüfungsbericht die entsprechenden Daten und Begründungen entnehmen kann, geht der Verweis in der Begründung auf einen Bescheid bzw. einen Bericht insofern ins Leere. Soweit das Finanzamt mit Schreiben vom 21.4.2008 nunmehr mitteilt, dass die Leasingverträge zwischen [Leasinggeberin] und [KG] nicht im Verwaltungsakt befindlich sind, stelle sich die Frage, auf welcher Basis dann entsprechende Rechtsfolgerungen aus eben diesen Verträgen gezogen wurden. Somit wurde hier das Gebot der amtswegigen Sachverhaltsermittlung offenkundig verletzt. Inhaltlich werde nochmals festgehalten: Zur Übertragung der Option an Uk DA Die Betriebsprüfung releviere hier insbesondere, dass keine schriftlichen Verträge vorliegen, aus denen die Übertragung des Optionsrechtes an Uk DA hervorgingen. Das Finanzamt komme zur Auffassung, dass aus der Mitteilung vom 8.2.1990 an die Leasinggeberin nicht hervorgehe, ob das Optionsrecht jedenfalls übertragen worden sei oder nur für den Fall der tatsächlichen Haftungsübernahme. Es sei auch nicht geregelt, ob bei Ausübung des Optionsrechtes nach erfolgter Haftungsübernahme von der Leasingnehmerin bereits bezahlte Leasingraten mit dem Optionsberechtigten gegenverrechnet würden. Insoweit entbehre die vertragliche Optionsabtretung eines klaren, eindeutigen, jeden Zweifel ausschließenden Inhalts. Damit zeige das Finanzamt aber nur die Rechtswidrigkeit des eigenen Bescheides auf: In der Mitteilung vom 8.2.1990 sei nämlich nur ein Schreiben an einen fremden Dritten, die [Leasinggeberin], zu erblicken und kein Vertrag. Der Vertrag sei logischerweise zwischen der [KG] und Uk DA zustande gekommen. Wenn das Finanzamt daher zur Auffassung gelange, dass aus dieser Mitteilung, die das Abtretungsgeschäft, vielleicht auch nur einen Teil des Abtretungsgeschäftes, wiedergebe, nicht klar der gesamte Inhalt dieses Geschäftes zum Ausdruck gekommen sei, hätte sie weitere Ermittlungen anstellen müssen. Insbesondere wäre die Einvernahme der Vertreter der [KG] und von Herrn Uk DA geboten gewesen. Die erfolgte Abtretung selbst sei aber ganz offenkundig nach außen hin kundgetan worden. Der Zweck eines Sale and Leaseback-Vertrages sei es, das Wirtschaftsgut zu verkaufen, um sowohl liquiditätsmäßig als auch kapitalmäßig die Gesellschaft nicht mit dem unnötigen Aufbau von Anlagevermögen zu belasten. Man bezeichnet derartige Transaktionen international auch als "Off-Balance-Transaktionen". Das Wirtschaftsgut solle sich daher nicht in den Büchern der Gesellschaft befinden. Daraus ergebe sich aber auch, dass aus keiner vertraglichen Vereinbarung und auch nicht aus dem inhaltlichen Typus des Geschäftes folge, dass die [KG] (bzw. ihre Rechtsnachfolgerin) dieses Grundstück, etwa nach Ablauf der Grundmietzeit des Leasingvertrages von 12 Jahren, wieder zurück kaufen werde. Vielmehr sei es durchaus denkbar, dass auch nach Ablauf dieser 12 Jahre eine bloße weitere Anmietung erfolge. Ebenso sei es denkbar und stehe mit dem abgeschlossen Sale and Leaseback-Vertrag in vollem Einklang, dass die [KG] nach Ablauf der Grundmietzeit sich ein anderes Objekt besorge und das Eigentum dieses Grundstückes bei der Leasingfirma belasse. Somit sei es aber auch Sicht der Gesellschaft durchaus sinnvoll, einem Gesellschafter bzw. einer dem Gesellschafter nahestehenden Person die Kaufoption auf das Objekt einzuräumen, um es dann von diesem allenfalls weiter mieten zu können. Die Ausübung der Option ziehe auch die Aufbringung entsprechender finanzieller Mittel in Höhe des Ausübungspreises nach sich. Unter diesem Aspekt verstehe sich daher auch das Vorkaufsrecht aus dem Leasingvertrag für die Gesellschafterin. Wenn nun hiezu das Optionsrecht an eine weitere Person abgetreten werde, so sei dieser Rechtsakt nur konsequent im Sinne der dargestellten Ziele der Gesellschaft. Auch aus der Sicht des Optionserwerbers spreche nichts dagegen, eine Kaufoption eingeräumt zu erhalten, da ihm diese nur die Rechte auf den Ankauf vermittle, ohne ihn direkt zu verpflichten. Verständlich sei auch, dass aus Sicht der Gesellschaft eine entsprechende Gegenleistung verlangt worden sei. Diese habe eben in der Übernahme der Haftung aus dem Leasingvertrag bestanden. Aus der Sicht des die Haftung Übernehmenden wäre es auch durchaus denkbar, dass er ohne Übernahme der Haftung die Option übernommen hätte, da die Optionsübernahme per se ja für diesen keinen Nachteil und kein Risiko darstelle. In der zeitnahen Abtretung des Optionsrechtes sei auch keine verdeckte Ausschüttung zu erblicken. Der gesamte Leasingvertrag sei nämlich rechtskonform kalkuliert und abgeschlossen worden. Der Restwert sei fremdüblich kalkuliert worden, sodass auch daraus eine fremdübliche Miete resultiere. Es sei zu bedenken, dass selbst bei Ansatz einer richtigen Abschreibung, es durchaus Wertsteigerungen im Gebäude geben könne und es ebenso zu Wertsteigerungen des Grund und Bodens kommen könne. Genauso sei es jedoch möglich, dass es zu einer über die Normalabschreibung hinausgehenden Verlusten im Gebäude kommen könne. Auch sei es möglich, dass der Grund und Boden im Laufe der Zeit seinen Wert entweder nicht erhöht oder sogar an Wert verliere. Somit sei aber in der Kaufoption kurz nach Abschluss des Leasingvertrages kein zusätzlicher Wert zu erblicken, da die Option gleichermaßen zu Chancen und Risiken führe und so kurz nach Abschluss noch keine Realisation der Chance oder des Risikos stattgefunden habe. Eine Weitergabe der Kaufoption sei daher auch aus Sicht der Gesellschaft durchaus vernünftig und fremdüblich gewesen. Aus dem bereits zitierten Schreiben vom 8.2.1990 an die [Leasinggeberin] gehe eindeutig hervor, dass Uk DA die Haftung für den Leasingvertrag übernommen habe und daher die Option auf Erwerb der Liegenschaft übertragen worden sei. Damit komme eindeutig zum Ausdruck, dass bereits im Jahr 1990 die Kaufoption an Herrn Uk DA übertragen worden sei. Weiters werde in dem Schreiben zitiert, dass die Haftung "wie besprochen" übernommen worden sei. Es werde daher offensichtlich auf derartige Vorgespräche Bezug genommen, die daher ebenso eindeutig auch im Interesse der [Leasinggeberin] gelegen sei. Wollte man diese Punkte näher hinterfragen, werden etwa entsprechende Ermittlungen bei der [Leasinggeberin], so etwa Zeugenvernehmungen etc., anzustellen gewesen. Somit ergebe sich, dass das Geschäft für alle Seiten vernünftig gewesen sei, damit auch vor fremden Dritten abgeschlossen worden sei, die Bedingungen hinreichend klar dargelegt worden seien bzw. weiter zu hinterfragen wären und auch im Jahr 1990 einem fremden Dritten genau diese Durchführung des Rechtsgeschäftes angezeigt worden sei. Die [Leasinggeberin] sei offenkundig auch mit dieser Vorgangsweise einverstanden gewesen. Der im Juli 1990 abgeschlossenen Sacheinlagevertrag regle eindeutig, dass das im Sonderbetriebsvermögen einzelner Gesellschafter der [KG] befindliche Vermögen im Privatvermögen der Gesellschafter verbleibe. Die Vereinbarung, wonach die Option aus dem Leasingvertrag an Herrn Uk DA übergehe, sei vor Abschluss des Einlagevertrages abgeschlossen worden. Dies sei auch nach außen hin kundgetan worden. Damit sei aber nach Auffassung der Gesellschafter der KG bzw. der GmbH eindeutig das Optionsrecht im Privateigentum von Uk DA gewesen und stellt daher Sonderbetriebsvermögen dar. Sohin sei es eine dem Parteiwillen entsprechende Rechtsfolge, dass dieses Sonderbetriebsvermögen nicht übergehe. Die Einbringung sei daher eindeutig auf Basis des Parteiwillens ohne Optionsrecht erfolgt." In der Folge wies das Finanzamt die Berufungen gegen die Bescheide betreffend Körperschaftsteuer 2003 und 2004, gegen die Bescheide betreffend Anspruchszinsen 2003 und 2004 und gegen den Haftungs- und Zahlungsbescheid Kapitalertragsteuer 2002 mit Berufungsvorentscheidung als unbegründet ab. Zur Begründung wurden im Wesentlichen die Ausführungen des Prüfers in seiner Stellungnahme dargelegt. Mit Schriftsatz vom 7.2.2011 stellte die Bf. bezüglich der Berufungsvorentscheidung über die Berufungen vom 6.8.2007 betreffend KÖSt 2003-2004, Anspruchszinsen 2003-2004, sowie Haftungs- und Zahlungsbescheid KESt 2002 einen Vorlageantrag. Darin moniert die Bf., dass in der Berufungsvorentscheidung praktisch wörtlich die Stellungnahme der Großbetriebsprüfung Eingang gefunden habe, jedoch die Ausführungen der Bf. im Schriftsatz vom 6.5.2008 einfach ignoriert worden seien. Nach Vorlage der Beschwerde übermittelte die Großbetriebsprüfung mit Schriftsatz vom 12.8.2014 eine ergänzende Stellungnahme zur Beschwerde. Darin wurde Folgendes festgehalten: Die KG als Rechtsvorgängerin der Bf. habe am 21.12.1989 mit der Leasinggeberin einen schriftlichen Leasingvertrag mit einer Laufzeit von 144 Monaten abgeschlossen, der eine Option der Leasingnehmerin zum Ankauf der Liegenschaft nach Ablauf der Grundmietzeit zum kalkulierten Restwert vorsehe. Mit Schreiben der Leasingnehmerin vom 8.2.1990 habe diese der Leasinggeberin mitgeteilt, dass diese Option auf den Sohn der Gesellschafterin, Uk DA, übertragen worden sei, der auch die Haftung für den gesamten Leasingvertrag übernommen habe. Nachdem im Jänner 2002 die letzte Leasingrate bezahlt worden sei, habe Uk DA sein Optionsrecht an 778 Anteilen (Top 1 bis 11 und 13) an der Betriebsliegenschaft an die Leasingnehmerin um 414.235,15 EURO abgetreten und am 7.5.2002 die restlichen Anteile (Top 12, 243 Anteile) um 50.031,05 EURO gekauft. Am gleichen Tage habe die Leasingnehmerin die 778 Anteile von der Leasinggeberin um 163.062,98 EURO gekauft und sei damit, mit Ausnahme von Top 12, wieder Eigentümerin der Liegenschaft gewesen. Zunächst werde festgestellt, dass die Bescheide betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens mit Berufung vom 6.8.2007 gar nicht angefochten worden seien, sodass das Vorbringen hinsichtlich fehlender Wiederaufnahmegründe unerheblich sei. Darüber hinaus dürfe auf das VwGH-Erkenntnis Zl. 2008/15/0005 verwiesen werden, worin das Höchstgericht den Verweis auf Textziffern des Berichtes zur Begründung des Wiederaufnahmebescheides für ausreichend erachte, wenn daraus gefolgert werden könne, dass das Finanzamt die Wiederaufnahme auf den Neuerungstatbestand gestützt habe und die in den einzelnen Textziffern getroffenen Prüfungsfeststellungen jenen Tatsachenkomplex bilden, der nach Ansicht des Finanzamtes im Zuge der Prüfung neu hervorgekommen sei. Inhaltlich werde nunmehr die Ansicht vertreten, dass das Optionsrecht bis zum Rückkauf der Liegenschaft nicht weiterhin der Bf. zuzuordnen gewesen sei. Nachdem mit Schreiben vom 8.2.1990 an die Leasingnehmerin die Abtretung des Optionsrechtes nach außen hin dokumentiert worden sei, werde wohl davon auszugehen sein, dass dies tatsächlich erfolgt sei. Nicht geteilt werde aber die Ansicht der Bf., das an den Sohn der Gesellschafterin übertragene Optionsrecht sei Sonderbetriebsvermögen der Gesellschaft. Denn es sei nicht erkennbar, in welcher Weise das Optionsrecht nach der Übertragung an den Sohn der Gesellschafterin der Gesellschaft zur betrieblichen Nutzung überlassen worden sein soll. Es stelle sich aber die Frage, ob die Übertragung des Optionsrechtes an Uk DA betrieblich oder gesellschaftsrechtlich veranlasst gewesen sei. Betrieblich veranlasst hätte die Übertragung nur sein können, wenn die behauptete Gegenleistung, nämlich die Übernahme der Haftung für den Leasingvertrag, eine angemessene Abgeltung für das übertragene Wirtschaftsgut darstellte, sodass davon auszugehen wäre, dass eine derartige Vereinbarung auch unter Fremden zustande gekommen wäre. Es sei davon auszugehen, dass Uk DA sich verpflichtet habe, die restlichen Leasingraten zu bezahlen, falls die Bf. nicht mehr in der Lage sein sollte, dies zu tun. Es gebe keinen Hinweis darauf, dass aufgrund der Vermögenslage der Gesellschaft bei Übertragung der Option und während des Leasingverhältnisses eine konkrete Gefahr bestanden habe, dass diese Haftung tatsächlich schlagend hätte werden können. Eine konkrete Bewertung des Wertes der übertragenen Option im Zeitpunkt der Übertragung und im Zeitpunkt der Realisierung im Jahr 2002, sei offensichtlich nicht erfolgt. Es stehe nicht einmal fest, ob der im Jahr 2002 von der Abgabepflichtigen bezahlte Ablösebetrag für Rückübertragung der Option fremdüblich gewesen sei. Ebenso wenig sei eine Bewertung für die übernommene Haftung vorgenommen worden. Gehe man der Einfachheit halber davon aus, dass der im Jahr 2002 für die Rückübertragung der Option bezahlt Betrag von 414.235,00 EURO fremdüblich gewesen sei und dem tatsächlichen Wert des übertragenen Wirtschaftsgutes entsprochen hätte, und das weiters für die übernommene Haftung für den Leasingvertrag unter Fremden ein Entgelt anzusetzen wäre, das einer fremdüblichen Haftungsprovision entspreche (je nach Bonität des Primärschuldners zwischen 0,5% und 1,5% der Haftungssumme), dann ergebe sich daraus, dass die Haftungsübernahme für den Leasingvertrag keine angemessene Gegenleistung für den Wert des übertragenen Optionsrechtes (Ablösebetrag von 414.235,00 EURO plus Wert der ins Privatvermögen übernommenen Wohnung von 226.288,00 EURO) gewesen sei. Dabei sei zu berücksichtigen, dass als Haftungssumme nur der im jeweiligen Jahr noch offene Betrag an Leasingraten anzusetzen wäre, der noch um allfällige Erlöse aus einer anderweitigen Vermietung des Leasingobjektes durch den Haftenden zu vermindern wäre. Dazu komme, dass unter Fremden eine Haftungsübernahme für Verpflichtungen aus einem Leasingvertrag im Allgemeinen nicht üblich sei. Gehe man davon aus, dass die Übertragung des Optionsrechtes an den Sohn der Gesellschafterin nicht betrieblich, sondern gesellschaftsrechtlich veranlasst gewesen sei, dann stelle sich die Frage, ob dies eine verdeckte Ausschüttung darstelle und wann der Vorteil aus dieser Zuwendung zugeflossen sei. Gemäß VwGH Zl. 98/15/0198 stelle das vertraglich eingeräumte Aufgriffsrecht aus einem Leasingvertrag ein Wirtschaftsgut dar, das im Zusammenhang mit einem synallagmatischen Vertrag sukzessive erworben werde, sodass ein Teil der Leasingraten diesem Wirtschaftsgut als Kaufpreis zuzuordnen sei. Folge man dieser Ansicht, dann wären auf Ebene der Gesellschaft der Teil der Leasingraten, der auf die Anschaffung dieses Wirtschaftsgutes entfalle, als verdeckte Ausschüttung im Zeitraum der Bezahlung der Leasingraten zu neutralisieren gewesen (die Bf. habe in diesem Zeitraum Aufwendungen auf ein Wirtschaftsgut getätigt, das im Privatvermögen des Sohnes der Gesellschafterin gewesen sei). Da diese Perioden bereits verjährt seien, ergäben sich auf Ebene der Gesellschaft aus diesem Vorgang keine weiteren Konsequenzen. Auf Ebene der Gesellschafterin sei jedoch der Zufluss erst in dem Jahr anzunehmen, in dem der Vermögensvorteil realisiert worden sei, was mit der Bezahlung der letzten Leasingrate bzw. mit der darauffolgenden Rückübertragung und teilweisen Ausübung des Optionsrechtes im Jahr 2002 anzunehmen sei. Insoferne würden die im Betriebsprüfungsbericht dargestellten Schlussfolgerungen, wenn auch mit anderer Begründung, zum richtigen Ergebnis führen. Mit Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes vom 9.11.2015 wurde der Bf. die ergänzende Stellungnahme der Großbetriebsprüfung vom 12.8.2014 übermittelt. Weiters wurde die Bf. ersucht, folgende Fragen zu beantworten: 1. Wie ist der genaue Inhalt der Vereinbarung betreffend die behauptete Übernahme der Haftung für den gesamten Leasingvertrag durch Herrn Uk DA und die Übertragung des Optionsrechtes auf Erwerb der Liegenschaft EZ [Nummer] KG [Katastralgemeinde] an Herrn Uk DA? Vorhandene Unterlagen über den Inhalt dieser Vereinbarung mögen vorgelegt werden. Welche Personen haben diese Vereinbarung abgeschlossen? Wann genau wurde diese Vereinbarung getroffen? Wer war damals für die KG vertretungsbefugt? 2. Wurden damals die Haftung für den Leasingvertrag und das Optionsrecht bewertet? Wenn ja, wie erfolgte diese Bewertung und welches Ergebnis hatte sie? Wie hoch war damals der Wert der offenen Leasingraten? 3. Wie wurde bei dieser Bewertung das laut Beschwerdevorbringen zuvor eingeräumte Vorkaufsrecht berücksichtigt? Bitte legen Sie den Kaufvertrag aus dem Jahr 1989 betreffend den Verkauf der fraglichen Liegenschaft an die Leasinggeberin vor. 4. Bitte legen Sie den Jahresabschluss der KG aus den Jahren 1989 und 1990 vor. Die Bf. beantwortete diesen Vorhalt mit Schriftsatz vom 14.1.2016. Zunächst wurde darin auf die Stellungnahme der Großbetriebsprüfung vom 12.8.2014 repliziert. Der Auffassung, dass die Bescheide betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens mit Berufung vom 6.8.2007 gar nicht angefochten worden seien, sodass das Vorbringen hinsichtlich fehlender Wiederaufnahmegründe unerheblich sei, sei nicht zu folgen. Völlig unstrittig seien hinsichtlich der gegenständlichen Körperschaftssteuer sogenannte Einzelbescheide und keine Sammelbescheide erlassen worden. Es seien daher insgesamt vier Bescheide ergangen und zwar Wiederaufnahme des Verfahrens Körperschaftssteuer 2003, Körperschaftssteuerbescheid 2003, Wiederaufnahme des Verfahrens Körperschaftssteuer 2004 und Körperschaftssteuerbescheid 2004. Sämtliche der genannten vier Bescheide seien vom 9.7.2007. Dabei seien die Wiederaufnahmebescheide wie folgt tituliert: "Körperschaftssteuerbescheid 2004" Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 (4) BAO zu Bescheid vom 11.11.2004 (bzw. 19.10.2005). In der Rechtsmittelbelehrung der Bescheide stehe geschrieben: "In der Berufung sind der Bescheid zu bezeichnen (Körperschaftssteuerbescheid für 2003 vom 9.7.2007 (bzw. für 2004 vom 9.4.2007))….". Die Berufung vom 6.8.2007 richte sich nun eindeutig gegen den Körperschaftssteuerbescheid 2003 und den Körperschaftssteuerbescheid 2004, jeweils vom 9.7.2007. Die Bescheidbezeichnungen entsprechen nun exakt den Bezeichnungen, wie sie in der Entscheidung des VwGH Zl. 2007/15/0041 und ebenso in den darauf verwiesenen Entscheidungen Zl. 2006/15/0042 und Zl. 2007/15/0043 verwendet worden seien. Im erstzitierten Erkenntnis sei im Rechtsmittel etwa der "Umsatzsteuerbescheid 1999" und der "Körperschaftssteuerbescheid 1999" als vom Rechtsmittel umfasst bezeichnet worden. Der VwGH sei zu der Auffassung gekommen, dass bei der dargestellten Sachlage der Bescheidbezeichnungen und der Rechtsmittelbelehrung nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Bf. mit der vorgenommenen Bezeichnung der Bescheide nicht auch die jeweiligen Wiederaufnahmeverfügungen bekämpft hätten. Dieses Erkenntnis sei auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden, da hier ebenfalls die Bescheide mit Körperschaftssteuerbescheid 2003 und 2004 tituliert gewesen seien und in der Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich aufgefordert worden sei, die Berufung gegen den Wiederaufnahmebescheid mit "Körperschaftssteuerbescheid" zu titulieren. Es sei daher davon auszugehen, dass sich die Berufung einerseits gegen die materiellen Körperschaftssteuerbescheide 2003 und 2004 richte, andererseits auch gegen den Wiederaufnahmebescheid zu Körperschaftssteuer 2003 und 2004. Nach ständiger Judikatur des UFS und des VwGH bilden die im Bescheid genannten Wiederaufnahmegründe den Rahmen, in dem die Behörde zur Entscheidung über eine Beschwerde gegen die Wiederaufnahme berechtigt sei. Nur das, was im Wiederaufnahmebescheid genannt sei, sei Sache im Rechtssinn. Es sei unstrittig zulässig, dass der Wiederaufnahmebescheid die Begründung nicht selbst darbringe, sondern etwa auf materielle Bescheide verweise oder aber auf einen Betriebsprüfungsbericht respektive eine Niederschrift. Im gegenständlichen Fall verweisen die Bescheide auf den Prüfungsbericht, der wiederum bezüglich der Wiederaufnahme auf die Tz 1, 2 und 3 verweise. In den entsprechenden Tz müssten die Wiederaufnahmsgründe aber entsprechend bezeichnet sein oder eindeutig hervorgehen. Die Tz 3 beschäftige sich mit dem Ankauf des Optionsrechtes. Auf den Seiten 5 unten bis 7 des Berichtes würden unter dieser Tz Rechtsauführungen und rechtliche Folgerungen sowie Berechnungen dargeboten. Aber auch hinsichtlich der Sachverhaltsdarstellungen käme überhaupt nicht hervor, welche Tatsachen nun neu hervorgekommen sein sollen. Beispielsweise werde eingangs angeführt, dass die Rechtsvorgängerin am 21.12.1989 einen schriftlichen Leasingvertrag abgeschlossen hätte. Es sei nun völlig unglaubwürdig, dass am 28.6.2007 (Datum des Berichtes) eine Tatsache neu hervorgekommen sein soll, die fast 18 Jahre zurückliege und klarerweise oftmals in den entsprechenden Steuererklärungen Eingang gefunden habe. Es sei nun überhaupt nicht klar, welche der hier und in der Folge dargestellten Sachverhaltselemente aus Sicht des Finanzamtes neu hervorgekommen seien und welche dem Finanzamt ohnedies bekannt gewesen seien. Dazu komme, dass dem Steuerpflichtigen ja gar nicht bekannt sein könne, welche Sachverhaltselemente das Finanzamt weiß, da diese ja nicht nur durch Eingaben aller Art durch den Steuerpflichtigen selbst bekannt werden, sondern durch eine Vielzahl anderer Ermittlungsschritte, Abfragen des Firmenbuches, Kontrollmitteilungen bei anderen Betriebsprüfungen etc. So habe im Jahr 1993 bei der Gesellschaft eine Betriebsprüfung stattgefunden, die gerade die Jahre 1990 bis 1992 umfasste (siehe Bericht vom 16.8.1993). Es sei völlig unglaubwürdig, dass bei einer Prüfung durch die Groß-BP sämtliche relevanten Daten im gegenständlichen Fall nicht geprüft worden seien und daher der Behörde nicht bekannt gewesen sei. Da nicht eruierbar sei, welche der genannten Sachverhaltselemente neu hervorgekommen seien und wodurch diese neu hervorgekommen seien, sei dem Gebot der genauen Bezeichnung der Wiederaufnahmegründe nicht Folge geleistet worden. Schon aus diesem Grund seien die Wiederaufnahmebescheide rechtswidrig und daher aufzuheben. Darüber hinaus sei auch die Ermessensübung im Sinne der Judikatur außer mit der floskelhaften Wiedergabe des Gesetzestextes nicht begründet worden, wodurch ebenfalls eine Rechtswidrigkeit der Wiederaufnahmebescheide gegeben sei. Nunmehr scheine sich die Amtspartei der Auffassung der Bf., wonach durch die eindeutig nach außen gerichtete Mitteilung der Übertragung des Optionsrechtes von der Bf. an Herr Uk DA das Optionsrecht auch unter Beachtung der Fremdüblichkeitskriterien der Angehörigenjudikatur nicht mehr der Bf. zuzuordnen gewesen sei, sondern eben auf Uk DA übergegangen sei, anzuschließen. Aus Pkt. XIV des Leasingvertrages folge, dass das Optionsrecht nicht nur vom Leasingnehmer an eine dritte Person weiter übertragbar gewesen sei, sondern ganz offensichtlich von der dritten Person auch an weitere Personen übertragbar gewesen sei. Dabei seien weder entgeltliche noch unentgeltliche Übertragungen ausgeschlossen gewesen und sohin möglich gewesen. Daraus erhelle, dass die Option handelbar gewesen sei. Fraglich sei, ob die nunmehr unstrittige Einräumung der Kaufoption im Sinne der Übertragung der Kaufoption an Uk DA im Jahr 1990 bei diesem einen Zufluss bedeute, sodass eine verdeckte Ausschüttung vorliege. Voraussetzung sei einerseits, dass ihm ein Wert zugewendet werde, andererseits, dass auch wirklich ein Wirtschaftsgut zugewendet werde, das einen entsprechenden Wert dem Grunde nach haben könne. Die Frage des Zuflusszeitpunktes einer Option insbesondere bei Optionen an Dienstnehmer sei in der Literatur und Judikatur behandelt worden. Bezüglich der Auswirkungen bei Dienstnehmern und bei anderen Personen, wie etwa Gesellschaftern, zeige sich jedoch in Bezug auf die entscheidenden Überlegungen kein Unterschied. Entscheidend sei, dass immer dann, wenn nur der Optionsberechtigte selbst zur Ausübung der Option berechtigt gewesen sei oder aber die Ausübung während einer gewissen Zeit überhaupt nicht möglich gewesen sei bzw. an weitere Bedingungen, wie etwa den Verbleib im Unternehmen, geknüpft gewesen sei, ein Zufluss bei Einräumung noch nicht gegeben gewesen sei. Aus der Rechtsprechung des VwGH (Zl. 2006/13/0136) und des UFS (Zlen. RV/0815-W/05 und RV/0422-S/06) sei abzuleiten, dass es nur bei einer handelbaren Option zu einem Zufluss bei Einräumung der Option komme. Unter handelbaren Optionen seien dabei übertragbare Optionen zu verstehen. Im gegenständlichen Fall sei aber, wie sich aus dem Leasingvertrag ergebe, keinerlei Beschränkung der Handelbarkeit der Option gegeben gewesen. Selbst wenn man daher im Verkehrswert der Option bei Übertragung zu Übernahme der Haftung einen an Uk DA zugeflossenen Vorteil erblicken würde, ergebe sich, dass dieser Vorteil eben im Zeitpunkt der Übertragung der Option an Uk DA zugeflossen sei. Daher wäre allein schon aus diesem Grund der Haftungsbescheid für Kapitalertragsteuer betreffend das Jahr 2002 aufzuheben und daher folgend vom Finanzamt Kapitalertragsteuer für das Jahr 1990 festzusetzen. Bei einem Restwertvertrag sei der Restwert auf den Verkehrswert zu kalkulieren. Der Restbuchwert solle daher dem Verkehrswert entsprechen. Nun sei aber bekannt, dass die tatsächliche Wertentwicklung insbesondere einer Immobilien über einen Zeitraum von hier zwölf Jahren überhaupt nicht seriös vorgesehen werden könne. Aus diesem Grund werde bei langfristigen Immobilienleasingverträgen der Restwert mit dem Verkehrswert und somit mit dem Restbuchwert festgesetzt, da jede andere Kalkulation ein rein aleatorisches Element nach sich zöge. Habe aber im Jahr 1990 Marks DA eine Option auf Ankauf des Gebäudes erhalten, so entspreche der Ausübungspreis dem Restwert und werde dieser Restwert mit dem Verkehrswert gleichgesetzt, so erhelle, dass der innere Wert der Option offensichtlich Null sei. Somit könne aus dieser Betrachtung kein Wertzufluss bei Uk DA gegeben sein. Wenn nun im Jahr 2002 bei der Rückübertragung der Option ein entsprechender Verkehrswert der Immobilie errechnet werden habe können und sich daraus ein entsprechendes fremdübliches Entgelt für die Rückübertragung der Option ergeben habe, so bedeute dies, dass sich im konkreten Fall eine Wertsteigerung der Immobilie ergeben habe. Daher sei es auch notwendig, sinnvoll und fremdüblich, den entsprechenden Betrag zu bezahlen. Es sei aber unzulässig, von der tatsächlichen Wertentwicklung nach zwölf Jahren auf eine schon im Einräumungszeitraum bekannte Wertentwicklung rückschließen zu wollen. Es sei zwar möglich gewesen, dass die Immobilie und damit die Option an Wert gewinne. Im Moment der Einräumung sei aber ein derartiger Wert jedoch ex definitione nicht gegeben gewesen.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/4100315/2011
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.4100315.2011
Stammnummer
110952
Gültig
20.06.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF