Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1038-W/04
Honorarzahlungen an die Ehegattin als Betriebsausgaben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1038-W/04vom 26.07.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Werden Honorare auf ein Konto des Honorargläubigers überwiesen, auf das der Honorarschuldner ein Zugriffs- und Verfügungsrecht hat, geht die Verfügungsmacht des Honorarschuldners nicht verloren; der für den Betriebsausgabenabzug erforderliche Abfluss findet nicht statt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach betreffend Einkommensteuer
2002 entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind der
Berufungsvorentscheidung vom 21. April 2004 zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. hatte ein technisches
Büro für Maschinenbau. Die für den Betrieb des technischen
Büros erforderliche Gewerbeberechtigung hat der Bw. ab 31. Dezember
2001 ruhend gemeldet.
Nach seiner
Einkommensteuererklärung 2002 betragen die Einkünfte aus
Gewerbebetrieb € 4.870,88.
Den Einkommensteuerbescheid
2002 (16. Jänner 2004), worin die Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit
€ 4.870,88 angesetzt worden sind, hat der Bw. angefochten (26.
Jänner 2004); seine Anfechtungserklärung lautet:
"Es
liegt eine falsche Berechnung des Überschusses aus meinem Gewerbebetrieb
vor. Es wurden vom Bruttoausgangsrechnungsbetrag die
Bruttoeingangsrechnungsbeträge abgezogen, nicht aber der
Umsatzsteueranteil.
Die
von meiner Frau MM gestellte Rechnung wurde bei den Ausgaben nicht
berücksichtigt. Ich möchte zu dieser Rechnung folgende Angaben
machen:
Der
letzte Auftrag vor der Ruhendlegung meines Gewerbes war die Entwicklung und
probeweise Herstellung von 25 Stück, 2-achsigen, verstellbaren
Präzisionswasserwaagen
für C.
Bei der Übergabe der fertigen Instrumente wurden von Fa. C die
Oberflächen und die gewählten Libellen beanstandet. Da eine
Neuunterfertigung finanziell nicht tragbar war, mussten die Wasserwaagen in sehr
aufwendiger Kleinarbeit den Kundenwünschen angepasst bzw. umgebaut
werden.
MM
wurde dabei mit folgenden Arbeiten beauftragt (der für diese Arbeiten
notwendige Zeitaufwand wurde mit etwa 12 Stunden pro Gerät
veranschlagt):
Demontage
der Armprofile, Lösen der justierten Auflagekugeln und entfernen des
Versiegelungsklebers ohne Beschädigung der
Kunststoffkugeln.
Oberflächenvorbereitung
der beiden Arme für Lackierung der Armenden, Anbringen der Abdeckungen und
Lackieren der Armenden. Diesen Vorgang solange wiederholen (einschließlich
des Erneuerns der Abdeckung) bis Oberflächenfehler verschwinden (4 bis
5x).
Ausbau
des eloxierten Libellenträgers mit Spezialfräser, händisches
Ausfräsen der verkitteten Libellen ohne diese oder die Eloxierung zu
beschädigen. Auspressen der Glaslibellen und Vorbereitung der Libellen
für Umtausch. 2xiger Transport und Abholung bei Fa. R in Wien für
Einbau neuer Libellen.
Entfetten
der Geräte für den Wiederzusammenbau
Versandfertige
Verpackung der Geräte."
Im Berufungsverfahren hat der
Bw. eine Einnahmen-Ausgabenrechnung vorgelegt. Nach dieser
Einnahmen-Ausgabenrechnung betragen die Einnahmen aus der gewerblichen
Tätigkeit € 4.613,00, die Ausgaben € 3.247,86 und die
Einkünfte aus Gewerbebetrieb € 1.365,14.
In den Ausgaben iHv €
3.247,86 enthalten sind jene € 2.470,00, die dem Bw. lt. Honorarnote
Nr. 1-2002 vom 30. Jänner 2002 von MM für Demontage, Lackierung,
Ausbau der Libellen von 25 DTW-Geräten sowie Endfertigung der 25
Transportkisten in Rechnung gestellt worden sind. Auf dieser Honorarnote
bestätigt MM mit Datum und Unterschrift, € 2.470,00 am
30. Jänner 2002 erhalten zu haben.
Zum Streitpunkt
"Honorarzahlung an MM (€
2.470,00)" hat das Finanzamt vor Ort Ermittlungen durchgeführt und
hat folgende Ermittlungsergebnisse protokolliert (7. April 2004):
"Herr
Ing. M gab am 6.4.2004 folgendes zu Protokoll:
Die
in der Berufung vom 26.1.2004 angeführten Fakten über die
Arbeitsaufwendungen für die Reparatur der Präzisionswaagen für
die C wurden praktisch an Hand eines Gerätes
vorgeführt.
Herr
Ing. K von der C hat die Geräte beanstandet und kann auch zu den
geforderten Reparaturen etwas sagen.
Frau
M. die Gattin, konnte keine Aufzeichnungen über Arbeitszeiten oder
Geldflüsse vorweisen. Sie gab aber an, dass sie zweimal einen Betrag (wie
viel weiß sie nicht mehr) für die Arbeiten an den Wasserwaagen
bekommen hat.
Herr
Ing. M erklärte, dass er die Stunden die seine Gattin für Schleif- und
Fräsarbeiten an den Instrumenten gebraucht hat, geschätzt
hat.
In
der Arbeitszeit sind auch Lackierarbeiten enthalten."
Am 21. April 2004 hat das
Finanzamt eine Berufungsvorentscheidung erlassen. Mit dieser
Berufungsvorentscheidung hat das Finanzamt dem Berufungsbegehren, die in der
Einnahmen-Ausgabenrechnung angeführten Ausgaben als Betriebsausgaben
anzuerkennen, mit Ausnahme der mit Honorarnote Nr. 1-2002 vom 30.
Jänner 2002 in Rechnung gestellten € 2.470,00 statt
gegeben.
Die als Betriebsausgaben
anerkannten Ausgaben sind: Grundumlage, Telefonkosten, Honorarnote MaM,
Sozialversicherung, SVA und "X".
Die Nichtanerkennung von
€ 2.470,00 als Betriebsausgaben hat das Finanzamt wie folgt
begründet:
"Eheliche
Beistandspflicht:
Auf
die Einkommensteuerrichtlinien (EStR) Rz 1147 ff wird hingewiesen. Lt.
Niederschrift v. 6.4.2004 können keine Aufzeichnungen über
Arbeitszeiten oder Geldflüsse der Ehegattin MM vorgelegt werden. Lt. EStR
RZ 1147 ff - liegt der Mitwirkung im Erwerb des anderen
Ehegatten kein über diese Verpflichtungen hinausgehendes
Vertragsverhältnis vor, sind die geleisteten Abgeltungsbeträge im
Sinne des § 98 ABGB familienhaft bedingt und somit nicht als
Betriebsausgaben abzugsfähig, sondern als Zuwendungen an
unterhaltsberechtigte Personen im Sinne des § 20 EStG 1988
anzusehen."
Am 5. Mai 2004 hat der Bw.
einen Vorlageantrag gestellt und hat darin - sein bisheriges Vorbringen
ergänzend - ausgeführt:
"Die
Anpassungs- und Umbaumaßnahmen an den Wasserwaagen sind von meiner
Ehegattin in Form eines Werkvertrages übernommen worden. Hätte meine
Ehegattin diese Arbeiten nicht übernommen, hätte ich unter gleichen
Bedingungen eine fremde Person damit beauftragen müssen. Die Vereinbarungen
über den Werkvertrag (Art und Umfang der Anpassungs- und
Umbaumaßnahmen sowie Zeitraum der Ausführung und Fertigstellung) sind
mündlich erfolgt. Auch das Honorar für die Tätigkeit meiner
Ehegattin ist fixiert worden. Als Basis ist ein Zeitaufwand von 12 Stunden
pro Arbeitsgerät (25 Geräte) zugrunde gelegt worden. Die
Honorarnote meiner Ehegattin über einen Betrag von € 2.470,00
entspricht diesen Vereinbarungen. Auf der Honorarnote hat meine Ehegattin den
Erhalt dieses Betrages bestätigt. Der Geldfluss ist auch auf einem
Kontoauszug dokumentiert (Kontoauszug vom 04.03.2002, Konto Nr. ...). Weil es
schon kostenmäßig nicht angebracht gewesen ist, für diesen
Einzelfall ein eigenes Bankkonto für meine Ehegattin einzurichten, ist die
Überweisung des Honorars von meinem Firmenkonto auf ein auf mich und meine
Ehegattin lautendes Konto erfolgt; dieses Konto beinhaltet ein gleiches
Zugriffs- und Verfügungsrecht für meine Ehegattin und
mich.
Da
somit der Werkvertrag in einer Art und Weise geschlossen worden ist, wie es
unter Fremden üblich ist, stelle ich den Antrag, den Werkvertrag steuerlich
anzuerkennen."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist, ob die mit Honorarnote vom 30. Jänner
2002 in Rechnung gestellten € 2.470,00 Betriebsausgaben sind oder
nicht.
Die vom Finanzamt erlassene Berufungsvorentscheidung, worin
die in der Einnahmen-Ausgabenrechnung angeführten Ausgaben, mit Ausnahme
der v.a. € 2.470,00 als Betriebsausgaben anerkannt worden sind,
verliert mit dieser Berufungsentscheidung ihre Wirksamkeit; strittig ist deshalb
auch, ob die Ausgaben Grundumlage, Telefonkosten, Honorarnote MaM,
Sozialversicherung, SVA und "X" Betriebsausgaben sind oder nicht.
1. Honorarnote vom 30.
Jänner 2002 (€ 2.470,00):
Gemäß
§ 4 Abs.
4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben die durch den Betrieb (Beruf) veranlassten
Aufwendungen oder Ausgaben. Die betriebliche (berufliche) Veranlassung von
Aufwendungen oder Ausgaben ist auf Verlangen der Abgabenbehörden
nachzuweisen.
Im Berufungsfall wird das
Bestehen eines Werkvertrages mit der Ehegattin als Zahlungsgrund angegeben.
Werden Werkverträge
zwischen Ehegatten abgeschlossen, sind auf diese Verträge die von der
Rechtsprechung des VwGH für die steuerliche Anerkennung von Verträgen
zwischen nahen Angehörigen aufgestellten Kriterien anzuwenden.
Vertragliche Vereinbarungen
zwischen nahen Angehörigen können nach dieser Rechtsprechung für
den Bereich des Einkommensteuerrechts nur als erwiesen angenommen werden und
damit Anerkennung finden, wenn sie nach außen ausreichend zum Ausdruck
kommen, einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt
haben und auch zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen
abgeschlossen worden wären. Auch die Ausführung vertraglicher
Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen muss diesen Anforderungen
genügen (vgl. bspw. VwGH 29. 11. 2000, 95/13/0004).
Für den Unabhängigen
Finanzsenat (UFS) steht fest, dass die Ehegattin des Bw. die Anpassungs- und
Umbauarbeiten an den 25 Wasserwaagen - wie vom Bw. in der Berufung
beschrieben - ausgeführt hat und dass sie damit ihre Verpflichtungen
aus dem Werkvertrag mit ihrem Ehegatten erfüllt hat.
Zu der im o.a. Beschwerdefall
angesprochenen "Ausführung vertraglicher
Vereinbarungen" gehört nicht nur das Erbringen der vereinbarten
Werkleistung, sondern auch eine fremdübliche Auszahlung des vereinbarten
Honorars.
Von einer fremdübliche
Auszahlung des vereinbarten Honorars ist nach der Sachlage im Berufungsfall
nicht auszugehen:
Im Vorlageantrag schreibt der
Bw.: "Auf der Honorarnote hat meine Ehegattin
den Erhalt dieses Betrages bestätigt". Auf der Honorarnote steht
tatsächlich "Betrag erhalten" und
MM hat mit ihrer Unterschrift und dem beigefügten Datum
"30. Jänner 2002" eine am 30.
Jänner 2002 erfolgte Zahlung in Höhe der in Rechnung gestellten
€ 2.470,00 bestätigt. Außer dem Datum "30.
Jänner 2002" im Briefkopf und neben der Unterschrift von MM gibt es
keine Datumsangaben in dieser Honorarnote. Die in der Honorarnote angesprochenen
€ 2.470,00 sind jener Betrag, den der Bw. nach eigenen Angaben seiner
Ehegattin für die Anpassungs- und Umbauarbeiten an 25 Wasserwaagen gezahlt
hat: Aus der Datumsangabe "30. Jänner 2002" in der Honorarnote,
dem do. Rechnungsbetrag € 2.470,00 und aus der o.a. Aussage des Bw.
über den Zahlungsmodus ergibt sich zwingend, dass es sich bei der
(behaupteten) Zahlung des für die Anpassungs- und Umbauarbeiten an 25
Wasserwaagen vereinbarten Honorars € 2.470,00 um eine Einmalzahlung
gehandelt hat.
Zu dieser, aus der Datumsangabe
in der Honorarnote, dem darin genannten Rechnungsbetrag und den eigenen Angaben
des Bw. sich zwingend ergebenden, Folgerung in Widerspruch steht die Aussage der
Ehegattin des Bw. bei der vor Ort stattfindenden Amtshandlung: Lt. Niederschrift
(7. April 2004) hat sich MM damals wie folgt geäußert:
MM" ...
gab an, dass sie zweimal einen Betrag (wie
viel weiß sie nicht mehr) für die Arbeiten bekommen hat". Nach
ihrer Aussage hat MM das vereinbarte Honorar nicht als Einmalzahlung sondern in
zwei Teilbeträgen erhalten; d.h. die mit Unterschrift in der Honorarnote
bestätigte Einmalzahlung der € 2.470,00 kann nach der
glaubwürdigen Aussage von MM in Wirklichkeit nicht in Form einer
Einmalzahlung stattgefunden haben.
Die Widersprüche zwischen
dem dokumentierten Auszahlungsmodus und dem Auszahlungsmodus lt. Aussage von MM
erwecken (erste) Zweifel an der Richtigkeit der in der Honorarnote
dokumentierten Vorgänge.
Im Vorlageantrag schreibt der
Bw., er habe die als Honorar vereinbarten € 2.470,00 auf ein
gemeinsames Konto überwiesen und weist idZ auf ein gleiches Zugriffs- und
Verfügungsrecht für seine Ehegattin und für sich selbst
hin.
Der UFS glaubt dem Bw., wenn er
sagt, dass er € 2.470,00 (entweder als Einmalerlag oder in
Teilbeträgen) auf dieses Konto überwiesen hat und geht bei seiner
Berufungsentscheidung von der Sachlage aus, dass der Bw. das Honorar für
die Anpassungs- und Umbauarbeiten an den 25 Wasserwaagen auf ein Konto
überwiesen hat, auf das er selbst und seine Ehegattin ein Zugriffs- und
Verfügungsrecht haben.
Die Überweisung des
für die Anpassungs- und Umbauarbeiten an den 25 Wasserwaagen vereinbarten
Honorars auf ein Konto, auf das der, das Honorar schuldende, Bw. als Privatmann
und als Betriebsinhaber ein Zugriffs- und Verfügungsrecht hat, ist nicht
fremdüblich.
Der Fremdvergleich ist
grundsätzlich anhand von Leistungsbeziehungen zwischen einander fremd
gegenüber stehenden Personen vorzunehmen, wobei von deren üblichem
Verhalten in vergleichbaren Situationen auszugehen ist (VwGH 1.12.1992,
92/14/0149).
Die idF zu vergleichende
Situation ist die Überweisung auf ein Konto mit bestimmten Zugriffs- und
Verfügungsrechten: Hätte der Bw. die Anpassungs- und Umbauarbeiten an
den 25 Wasserwaagen nicht von seiner Ehegattin sondern von einem Fremden machen
lassen, hätte er das für diese Werkleistung vereinbarte Honorar auf
das Konto dieses Fremden überwiesen. Auf das Konto eines Fremden hätte
er kein Zugriffs- und Verfügungsrecht gehabt: Das im Falle eines Fremden
fehlende Zugriffs- und Verfügungsrecht auf dessen Konto und das im Falle
seiner Ehegattin vorhandenen Zugriffs- und Verfügungsrecht bedeutet, dass
der Auszahlungsmodus nicht fremdüblich gewesen ist.
Zugriffs- und
Verfügungsrechte an Konten haben zur Folge, dass jeder Zugriffs- und
Verfügungsberechtigte entscheiden kann, ob er auf den Konten
gutgeschriebene Beträge auf dem Konto belässt oder abhebt: Hat ein
Honorarschuldner ein Zugriffs- und Verfügungsrecht auf das Konto, auf das
er das geschuldete Honorar überwiesen hat, bleibt die Verfügungsmacht
über das Honorar erhalten.
Das Konto, auf das der Bw. die
€ 2.470,00 überwiesen hat, ist ein gemeinsames Konto des Bw. und
seiner Ehegattin: Deshalb hat der Bw. nach der Überweisung der
€ 2.470,00 auf dieses Konto seine Verfügungsmacht über die
€ 2.470,00 nicht verloren.
Der Bw. hat seine
Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach der Methode der
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt (§ 4 Abs. 3 EStG 1988). Bei
Einnahmen-Ausgaben-Rechnern bestimmt sich der Betriebsausgabenabzug nach dem
Abfluss von Geld oder Geldeswert (zB. Sachaufwendungen oder -ausgaben).
"Abfluss
von Geld" heißt im Falle der € 2.470,00: Verlust der
Verfügungsmacht über diese € 2.470,00.
Der für den Abzug von
Aufwendungen oder Ausgaben als Betriebsausgaben erforderliche Abfluss der
€ 2.470,00 hat durch die Überweisung der € 2.470,00 auf
ein Konto mit Zugriffs- und Verfügungsmacht des Honorarschuldners (Bw.)
nicht statt gefunden.
Das Berufungsbegehren,
€ 2.470,00 als Betriebsausgaben anzuerkennen, ist
abzuweisen.
2.
Grundumlage, Telefonkosten, Honorarnote MaM, Sozialversicherung, SVA,
"X":
Aufwendungen oder Ausgaben sind
Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 EStG 1988, wenn sie objektiv mit
der betrieblichen Tätigkeit in Zusammenhang stehen und subjektiv dem
Betrieb zu dienen bestimmt sind oder den Steuerpflichtigen unfreiwillig treffen
und nicht unter ein steuerliches Abzugsverbot fallen.
Bei den Ausgaben Grundumlage,
Telefonkosten, Honorarnote MaM, Sozialversicherung, SVA und "X" hat das
Finanzamt die betriebliche Veranlassung festgestellt und hat der Berufung in
diesem Punkt stattgegeben (vgl. Berufungsvorentscheidung).
Festzustellen ist, dass sich
aus den Veranlagungsakten auch im Falle der Honorarnote MaM keine Anhaltspunkte
für eine fehlende betriebliche Veranlassung finden lassen.
Die Ausgaben Grundumlage,
Telefonkosten, Honorarnote MaM, Sozialversicherung, SVA und "X" sind vom
Finanzamt zu Recht als Betriebsausgaben anerkannt worden.
Der UFS gibt der Berufung in
diesen Berufungspunkten statt.
Wien,
26. Juni 2004
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1038-W/04
- Stammnummer
- 11094
- Gültig
- 26.07.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF