Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103734/2010
Wiederaufnahme - neue Tatsachen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103734/2010vom 04.04.2016Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Betreffend Bankomat- und Kreditkartenzahlungen wurde im Prüfbericht festgestellt, dass nicht nachvollziehbar sei, ob diese Zahlungen in den erklärten Umsätzen enthalten seien. Zwar sei aus den vorgelegten Daten der Bankomat- bzw. Kreditkartenfirmen anhand der vorgelegten EDV-Aufzeichnungen stichprobenweise pro Filiale ein Vergleich der Zahlungen mit Bankomat- oder Kreditkarten versucht worden, jedoch sei keine einzige Übereinstimmung mit den EDV-Aufzeichnungen ermittelbar gewesen. Die Bf. habe für die einzelnen Filialen nur monatsweise die Transaktionsaufzeichnungen für Visa und die Mastercards vorgelegt. Betreffend Diners sei eine Excel-Tabelle mit Monatssummen auszugsweise vorgelegt worden.
Mit der Beschwerde bestritt der steuerliche Vertreter die Nachvollziehbarkeit dieses Punktes mit der Begründung, dass die Einreichungen bzw. tatsächlichen Eingänge aus den in der Buchhaltung überprüfbaren Verrechnungskonten für die Kreditkarten ersichtlich seien. Die aus der EDV der einzelnen Filialen sich ergebenden Umsätze seien in der Kassa (wie bereits angeführt ohne Trennung in Bar- und Kreditkartenumsätze) enthalten und damit überprüfbar.
Über Vorhalt der Prüferin in der zur Beschwerde abgegebenen Stellungnahme zum in Rede stehenden Punkt, keinen neuen Sachverhalt vorgebracht zu haben, samt Verweis auf den Prüfbericht nahm der steuerliche Vertreter in der Gegenäußerung vom 19. November 2010 Bezug auf das Vorbringen in der Beschwerde, demnach die Ausführungen im Prüfbericht dadurch, dass die Konten betreffend die Eingänge in der Buchhaltung überprüfbar seien, nicht nachvollziehbar seien.
A + B) Im Zuge des Erörterungsgesprächs vom 5. April 2013 führte der Steuerberater nach dem Verweis der Prüferin auf die Ausführungen im Bericht u. a. aus, dass der bei der Schätzung angewandte Prozentsatz - 30% der Kreditkartenumsätze - zu hoch sei, da, abgesehen von der Bestreitung des hohen Prozentsatzes für diesen Betrieb, durch die Vorlage der Kreditkartenumsätze unbestritten solche vorliegen würden und daher die Zuschätzung rein rechnerisch nicht 30% sein könne.
Nach der protokollierten Erklärung der Prüferin, die Zahlen mangels Zugriff auf ihre Unterlagen nicht begründen zu können, setzte der Steuerberater unter Hinweis auf das Verhältnis des Kreditkartenumsatzes fort, dass durch die lückenlose Vorgabe der Bankabrechnungen bezüglich der Kreditkartenumsätze dieser Umsatz evident sei. Sollte daher eine Umsatzverkürzung unterstellt werden, könnte dies nur dadurch passiert sein, dass die Barumsätze reduziert werden. In diesem Fall hätte sich jedoch der Kreditkartenumsatz in Relation zum Gesamtumsatz sogar erhöht, womit der unterstellte, zu geringe Umsatz nicht plausibel erscheine.
Mit Schreiben vom 30. August 2013 brachte die Amtspartei vor, dass die Prüferin betreffend das ihr angenommene Ausmaß von 30% allein auf ihre allgemeine Prüfererfahrung verweise. Die Prüferin habe zur Festellung einer Nichtversteuerung von Kreditkartenumsätzen auf Teil V des Arbeitsbogens verwiesen, worauf diese Prüfunterlagen dem Steuerberater bei der Akteneinsicht ausgehändigt worden seien. Die noch offene Streitfrage beschränke sich darauf, ob dem Vorbringen der steuerlichen Vertretung - die Kreditkartenumsätze seien im bonierten und damit steuerlich erfasstem Umsatz und Gewinn enthalten - gefolgt werden könne.
Die Amtspartei behielt sich vor, diesbezüglich den Verlauf der Verhandlung abzuwarten, stellte den Antrag auf Befragung der Prüferin als Zeugin dazu, und erklärte, auch in diesem Punkt den Standpunkt zu vertreten, dass zusätzliche Erhebungen, sieben Jahre nach dem Streitzeitraum keine signifikante Erhellung des Sachverhalts mehr erwarten lassen würden, zumal gerade diese Unterlagen im Arbeitsbogen der Prüferin enthalten seien und im Zuge der Akteneinsicht übergeben worden seien. Der Arbeitsbogen sei von der Prüferin zwischenzeitig dem Unabhängigen Finanzsenat übermittelt worden.
Für den Fall, dass die Prüferin in der noch ausstehenden Verhandlung, auch unter Zuhilfenahme des Arbeitsbogens, dem Senat in kontroversiellem Disput mit der Bf. und steuerlichen Vertreter nicht nachweisen könne, dass Kreditkartenumsätze nicht versteuert worden seien, entfalle aus Sicht der Amtspartei auch dieser Punkt der Feststellungen der Prüferin.
Mit Schreiben vom 25. Oktober 2013 brachte der steuerliche Vertreter u. a. vor, dass der von der Prüferin angewandte Prozentsatz - 30% - für hochpreisige Lokale zutreffen möge, nicht jedoch für die Bf., bei der im Prüfungszeitraum beispielsweise der Tagesteller 5 € und ein Bier 2,40 € gekostet hätten und deren Zielpublikum - wie schon im Erörterungsgespräch vom 5. April 2013 dargelegt - auf Konsumenten von Bier und Speisen ausgerichtet sei.
Die Behauptung des Fehlens von Kreditkarten sei keinesfalls zutreffend, weil sich die Erfassung sämtlicher Kreditkartenumsätze schon daraus ergebe, dass gemäß den Verträgen mit den jeweiligen Kreditkartenfirmen die eingereichten Beträge ausnahmslos auf das im Vertrag festgelegte Konto überwiesen würden und damit auf dem im Rechnungswesen erfassten Konto aufscheinen würden. Da alle Bankkonten der Betriebsprüfung vorgelegen hätten, sei damit die Vollständigkeit gewährleistet. Beispielsweise würden in den Beilagen für die Jahre 2004 bis 2006 die Seiten 5 (für 2004), 11 (für 2005) sowie 21 und 22 (für 2006) aus der im Arbeitsbogen der Betriebsprüfung enthaltenen Listung der Kreditkarten von Paylife beigelegt. Den jeweils numerierten Beträgen (=Summe der eingereichten Kreditkartenzahlungen) würden die korrespondierenden Beträge auf dem Konto 3208 (=Verrechnungskonto Europay) der Gesellschaft entsprechen. Dadurch sei evident, dass diese Kreditkarteneinlösungen in das Rechnungswesen eingegangen und damit im Umsatz und im Ergebnis enthalten seien.
Für das Jahr 2006 seien auch noch die einzelnen Belege der Kunden, die den Bankauszügen beigelegt seien, aufgelistet. Für die früheren Jahre sei auf Grund der von den Kreditkartenfirmen zu dieser Zeit verwendeten schlechteren Papierqualität die Schrift verblasst, sodass die Vorlage nicht hilfreich wäre.
Pkt.VIII.Kassabuch
Im Prüfbericht wurde der Kassenbestand in Höhe von 118.318,99 € mit dem Abschluss des Kassabuchs mit 7.547,27 € im Jahr 2004 begründet. Der Kassabestand in der Bilanz zum 31. Dezember 2004 sei 8.065,88 €.
In den Buchhaltungsunterlagen seien Losungsstreifen betreffend Juni 2004 in Höhe von 40.737,06 € vorgefunden worden, die nicht im Kassabuch aufgezeichnet und verbucht worden seien. Dazu befragt, habe der Geschäftsführer angegeben, die Geschäftstätigkeit erst mit Mai 2004 begonnen zu haben. Laut Buchhaltung seien Losungen ab Juli gebucht worden. In dem zur Untermauerung der Aussage des Geschäftsführers vorgelegten Schreiben der Firma K vom 5. Mai 2009 sei bestätigt worden, dass das Lokal in der A-Gasse erst mit Juni 2004 die Geschäftstätigkeit aufgenommen habe. Aufgrund der vorgelegten Kreditkarten-Transaktionen betreffend Mastercard der Fa. PayLife seien ab dem 19. Jänner 2004 Gästezahlungen mit Mastercards in der Filiale A-Gasse festzustellen gewesen.
Die Gesamtsumme der nicht verbuchten Losungen der Filiale A-Gasse in Höhe von 44.192,01 € sei die Summe der nicht verbuchten Losungen für Juni 2004 [40.737,06 €], der nicht verbuchten Mastercard-Umsätze von Jänner bis Juni/2004 [3.261,45 €] und der nicht verbuchten Visa-Umsätze vom Juni 2004 [193,50 €].
Infolge Vorlage von Mastercard-Transaktionen ab Jänner 2004 sei davon auszugehen, dass auch Barumsätze getätigt und nicht verbucht worden seien. Bei Berücksichtigung der nicht verbuchten Losungen im Kassabuch ergebe sich ein Kassenbestand zumindest in Höhe von 118.318,99 €.
Mit der Beschwerde wurde den obigen Ausführungen u.a. erwidert, dass das Kassabuch mit einem mit dem Bilanzausweis übereinstimmenden Saldo von 8.065,88 € abschließe.
Bezüglich der am 19. Jänner 2004 angeführten PayLife Transaktionen über den Betrag von 3.261,45 € wurde darauf hingewiesen, dass ein Franchisenehmer diese Filiale bis einschließlich Mai 2004 geführt habe und diese Umsätze bei diesem erfasst sein müssten (siehe Anlage 3, Unternehmenskaufvertrag per 31. Mai 2004). Eine Kaufvertragskopie sei der Prüfung zur Verfügung gestellt worden. Die Aktivierung des Zugangs in Höhe von 208.010,39 € sei aufgrund des in diesem Zusammenhang geltend gemachten Vorsteuerbetrages von 41.602,08 € in die Überprüfung einbezogen worden.
Im Juni habe die Firma K Umbauten durchgeführt (siehe Bestätigung der Fa. K vom 5. Mai 2009, Beilage 4). Im Zeitraum Juni sei das neu aufgesetzte Kassensystem bei geschlossenem Lokal zur Einschulung ausprobiert worden. Tatsächlich sei der Betrieb im Juli 2004 eröffnet worden.
Mit der Stellungnahme zur Beschwerde hielt die Prüferin dem Geschäftsführer vor, keinen neuen Sachverhalt vorgebracht zu haben, verwies auf den Prüfbericht und hielt zum erwähnten Vertrag fest, dass dieser am 14. Jänner 2005 unterschrieben worden sei und gemäß Punkt XII. erst mit Unterfertigung aller Vertragsparteien in Kraft trete. Laut Firmenbuch habe die Mag. C. P GmbH ihren Firmensitz in 1OOO Wien, A-Gasse 7, und nicht wie im Vertrag angeführt A-Gasse 4 gehabt. Die Beilagen zum Unternehmerkaufvertrag seien nicht vorgelegt worden. Was die Bestätigung des Lieferanten K beweise, sei nicht nachvollziehbar. Ein Franchisevertrag sei nicht vorgelegt worden.
Mit der Gegenäußerung vom 19. November 2010 entgegnete der steuerliche Vertreter den Ausführungen in der Stellungnahme u. a., dass bei Folgen der Auffassung der Prüferin das Lokal das ganze Jahr 2004 noch vom Franchisenehmer geführt worden wäre, womit die Erlöse ab Juli 2004 nicht der Bf. zuzurechnen seien.
Die den Kauf betreffende Rechnung mit dem Betrag von 208.010,39 € sei in dem der Prüfung übergebenen Datenjournal enthalten und auf dem betreffenden Anlagenkonto als Zugang verbucht.
Zur monierten Firmenadresse A-Gasse 4 statt 7 führte der steuerliche Vertreter aus, dass der Verkauf des Standorts A-Gasse 7 im Vertrag unter Punkt 1 angeführt worden sei. A-Gasse 4 stehe in der Einführung irrtümlich. Die Adresse A-Gasse 7 werde mehrmalig im Vertrag angeführt.
Abschließend bestritt der steuerliche Vertreter, dass der in Vorperioden abgeschlossene Franchisevertrag mit der Bf. abgeschlossen worden sei, mit der Begründung, dass der Vertrag zwischen der B. C. P GmbH und der Franchise VertriebsgmbH abgeschlossen worden sei, und legte die Steuernummern samt den Finanzamtsnummern der beiden letztgenannten Kapitalgesellschaften offen.
Im Zuge der am 16. Mai 2013 erfolgten abgabenbehördlichen Befragung des Zeugen Mag. P zum Thema "Zurechnung der an der Adresse A-Gasse erzielten Umsätze der Mag. P GmbH" gab dieser u.a. zu Protokoll, dass alle von der letztgenannten GmbH erklärten Umsätze, seit der Öffnung im Oktober 2003 bis zum Verkauf im Mai 2004 Gastronomieumsätze gewesen seien. Über den Franchisevertrag sei der Zeuge dazu berechtigt gewesen, den Namen zu benutzen und das Konzept der Kette zu verwenden; einschließlich der günstigen Einkaufskonditionen bei diversen Lieferanten. Die Lokalumsätze seien auf Rechnung der Mag. P GmbH gegangen.
Im Zuge der Zeugenbefragung wurden der Jahresabschluss 2004, der Franchisevertrag vom 1.Oktober 2003 (abgeschlossen zwischen der Franchise GmbH und der Mag. P GmbH) und das Schreiben betreffend die Auflösung des Franchisevertrags der belangten Behörde vorgelegt.
Der geschäftsführende Gesellschafter der Bf. habe den Betrieb über die Bf. gekauft und das Personal übernommen. Die Mag. P GmbH sei später gelöscht worden. Das Lokal sei in der A-Gasse 7 betrieben worden.
Es sei laut dem undatierten, die Details der Übergabe regelnden Vertrag (sicher von Anfang Mai 2004) zu einer stichtagsbezogenen Übergabe per 18.Mai 2004 gekommen.
Befragt nach dem Grund des Vertragsabschlusses mit A. gab der Zeuge an, dass das eine vom Zeugen als Vertragsentwerfer verursachte Ungenauigkeit sei. Auch aus der Aufstellung der notwendigen Investitionskosten (wo definitiv die Bf. genannt sei) ergebe sich, dass vertraglich die Bf. gemeint gewesen sei.
Bis zum Übergangsstichtag 18. Mai 2004 habe der Zeuge alle Umsätze versteuert.
Befragt, wieviele Kreditkartenumsätze prozentuell vorgelegen seien und ob auch diese Kreditkartenumsätze bis 18.Mai 2004 von der GmbH versteuert worden seien, gab der Zeuge zu Protokoll, dass der Anteil an Kreditkartenumsätzen sehr gering gewesen sei; sicher unter 5%, schätzungsweise 1-2%. In dieser Zeit, im Jahr 2004, sei noch sehr wenig mit Kreditkarten bezahlt worden. Die Zielgruppe, vor allem Studenten, hätten meist gar keine Kreditkarten gehabt. Soweit Kreditkartenumsätze vorgelegen seien, seien diese als Barumsatz in die Kasse und damit in die Losung eingegangen und versteuert worden.
Aufgrund des Eingangs der Kreditkartenumsätze auf das Geschäftskonto der Mag. P GmbH bei der Bank Austria sei der Geschäftspartner der Kreditkartenfirma das Lokal A-Gasse Mag. P GmbH gewesen. Die bis 18. Mai 2004 per Kreditkarte an die Lokal A- Gasse GmbH geleisteten Gastronomieumsätze seien von der Mag. P GmbH verrechnet und versteuert worden, auch wenn sie erst später auf das Konto der Mag. P GmbH eingegangen seien. Das seien aber nur ca. 200 bis 300 € gewesen.
Mit der Stellungnahme vom 30. August 2013 wertete die Amtspartei die Aussagen des Zeugen als glaubhaft, bezeichnete weitere Erhebungen zu diesem Punkt als obsolet und hielt fest, dass die Umsätze aus der A-Gasse im entsprechenden Zeitraum nicht der Bf. zuzurechnen seien.
Mit Schreiben des steuerlichen Vertreters vom 12. Februar 2016 wurde der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Senatsverhandlung zurückgezogen.
Über die Beschwerde wurde erwogen
Wiederaufnahme der Verfahren gemäß § 303 BAO hinsichtlich der Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer jeweils für die Jahre 2004 bis 2006
Sachverhaltsmäßig steht fest, dass das von der Mag. P GmbH noch in den ersten Monaten des Jahres 2004 bewirtschaftete Lokal in der A-Gasse an den Geschäftsführer der Bf. übergeben worden ist, der in weiterer Folge dieses Geschäft ebenso wie das Lokal in der A-Straße und am A-Platz für die Bf. geführt hat.
Alle Lokale der Bf. sind mit einem elektronischen Abrechnungssystem samt Touchscreen und Schankverbindung ausgestattet, das vom Bedienungspersonal zur Erfassung der Bestelldaten zu verwenden ist. Die von den Kellnern eingegebenen Bestellungen sind nach Rechnungslegung mit dem Kellnerschlüssel nicht änderbar. Nach Dienstschluss werden die Kellnerabrechnungen und die Barlosungen in den Safe geworfen. Bestandsdifferenzen sind vom Kellner zu bezahlen.
Bestätigt werden diese Daten durch den Prüfbericht in Verbindung mit den Ausführungen in der Beschwerde und den protokollierten Angaben des steuerlichen Vertreters samt dessen Klienten im Zuge des Erörterungsgesprächs bzw. der jeweils als Zeuge befragten Personen Mag. P [in seiner Funktion als ehemaliger Geschäftsführer der Mag. P GmbH] und des in den Streitjahren beim Bf. als Kellner beschäftigt gewesenen H.S..
Hinsichtlich der Buchhaltung steht fest, dass Losungen für das Lokal der Bf. in der A-Gasse ab Juli 2004 verbucht worden sind. Die Bankomat- und Kreditkartenlosungen sind in der Kassa erfasst. Die EDV-Aufzeichnungen enthalten Summenangaben und beinhalten daher keine Trennung in Bankomat- und Kreditkartenzahlungen. Diese Daten sind den Ausführungen in den Punkten VI. bis VIII.PB entnommen und wurden vom steuerlichen Vertreter nicht bestritten.
Mit dem Bericht gemäß § 150 BAO, auf den in der Begründung der angefochtenen Wiederaufnahmebescheide gemäß § 303 Abs. 4 BAO verwiesen wird und in dem betreffend die neuen Tatsachen im Sinn des § 303 BAO hinsichtlich der Umsatzsteuer für die Jahre 2004 bis 2006 auf Tz 2 PB ("Ziffernmäßige Darstellung der griffweisen Schätzung samt steuerlichen Auswirkungen") bzw. hinsichtlich der Körperschaftsteuer für die Jahre 2004 bis 2006 auf Tz. 3 PB ("Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb werden um die Umsatzerhöhungen netto erhöht" samt ziffernmäßige Darstellung der "steuerlichen Auswirkungen") Bezug genommen worden ist, steht fest, dass die Ausführungen unter Tz. 1 PB, Punkte I.Software TIPOS, II.Inventurlisten, III.Kellnerabrechnungen, IV.Bons, V.Überprüfung der Verbuchungen laut Kostenstellen mit den EDV-Aufzeichnungen, VI. Bankomat- und Kreditkartenerlöse, VII. Bankomat- und Kreditkartenzahlungen, VIII. Kassabuch die Grundlage für die angefochtenen Wiederaufnahmebescheide gebildet haben.
Der steuerliche Vertreter bestreitet die Vorlage eines Nachweises für die Gegebenheit einer neuen Tatsache im Sinn des § 303 BAO, womit die Voraussetzungen für die Erlassung der angefochtenen Wiederaufnahmebescheiden gemäß § 303 Abs. 4 BAO in Form des Bestands fehlen, und beantragt die Aufhebung dieser Bescheide.
Rechtslage
Nach § 303 Abs. 4 BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Nach Ritz, BAO5, Rz. 21ff zu § 303 und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Tatsachen ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände (z.B. VwGH 26. Jänner 1999, 98/14/0038; 26. Juli 2000, 95/14/0094); also Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis (als vom Bescheid zum Ausdruck gebracht) geführt hätten, etwa Zustände, Vorgänge, Beziehungen, Eigenschaften (z.B. VwGH 19. November 1998, 96/15/0148; 26. Juli 2000, 95/14/0094; 21. November 2007, 2006/13/0107; 26. Februar 2013, 2010/15/0064).
Tatsachen sind nicht nur sinnlich wahrnehmbare Umstände, sondern auch innere Vorgänge, soweit sie rational feststellbar sind (Ansichten, Absichten oder Gesinnungen wie z.B. die Zahlungswilligkeit, VwGH 14. Juni 1982, 82/12/0056). Solche Tatsachen sind z.B. der Mangel der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung (VwGH 18. Jänner 1989, 88/13/0075, 88/13/0077).
Nach Ritz, BAO5 Rz. 25 ff zu § 303 können als Beweismittel (§ 166) etwa Urkunden (§ 168) und Aufzeichnungen (z.B. solche gemäß § 124) neu hervorkommen. Ein neu hervorgekommenes Beweismittel ist nicht nur eine bereits vorliegende Zeugenaussage, sondern auch die Namhaftmachung eines Zeugen, der in der Lage ist, über ein entscheidungsrelevantes Beweisthema eine Aussage zu machen (VwGH 17. September 1979, 880/77; vgl. auch VwGH 16. Februar 1994, 90/13/0003).
Nach Ritz, BAO5 Rz. 35 zu § 303 sind an das Erwiesensein von Tatsachen, die als Wiederaufnahmsgründe in Betracht kommen, keine höheren Anforderungen zu stellen als an andere Tatsachen, die der Besteuerung zugrunde zu legen sind (z.B. VwGH 27. November 2001, 97/14/0110; 19. September 2007, 2003/13/0115; 21. Februar 2013, 2009/13/0258). Kann somit eine Tatsache in freier Beweiswürdigung als erwiesen angenommen werden (dies ist bereits der Fall, wenn sie von allen in Betracht kommenden Möglichkeiten die größte Wahrscheinlichkeit für sich hat), dann stellt sie einen Wiederaufnahmsgrund dar (VwGH 14. November 1990, 86/13/0059).
Es ist nicht Sache des Abgabepflichtigen, das Nichtvorliegen eines Wiederaufnahmsgrundes nachzuweisen, sondern Aufgabe der Abgabenbehörde, die von ihr verfügte Wiederaufnahme durch unmissverständliche Hinweise darauf zu begründen, welche Tatsachen oder Beweismittel auf welche Weise neu hervorgekommen sind (VwGH 30. September 1987, 87/13/0006).
Nach Ritz, BAO5 Rz. 71ff zu § 303 werden Wiederaufnahmen in der Regel nicht zu verfügen bzw. zu bewilligen sein, wenn die steuerlichen Auswirkungen bloß geringfügig (absolut und relativ) sind (vgl. zu § 303 Abs 4 aF VwGH 25. März 1992, 90/13/0238; 12. April 1994, 90/14/0044; 28. Mai 1997, 94/13/0032). Die Geringfügigkeit ist anhand der steuerlichen Auswirkungen der konkreten Wiederaufnahmsgründe (UFS 25. Jänner 2011, RV/0665-L/08, RV/0666-L/08, RV/0667-L/08) und nicht auf Grund der steuerlichen Gesamtauswirkungen zu beurteilen, die infolge Änderungen auf Grund anderer rechtlicher Beurteilungen im Sachbescheid vorzunehmen wären (VwGH 14. Dezember 1995, 94/15/0003; 4. März 2009, 2006/15/0079).
Die Unterlassung der Wiederaufnahme (wegen Geringfügigkeit der Auswirkungen) ist auch „zweckmäßig“ im Sinn des § 20, weil die Berücksichtigung des mit einer Bescheiderlassung verbundenen Verwaltungsaufwandes wegen des Grundsatzes der Sparsamkeit der Verwaltung geboten erscheint. Dass die Verwaltung auch Überlegungen der Sparsamkeit (Verwaltungsökonomie) zu berücksichtigen hat, ergibt sich nicht zuletzt auch aus Art. 126b Abs. 5 B-VG (wonach sich die Überprüfung des Rechnungshofes u.a. auf die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erstrecken hat).
Verwaltungsökonomische Erwägungen sind unabhängig davon, ob die Wiederaufnahme sich zu Gunsten oder zu Ungunsten der Partei auswirken würde, zu berücksichtigen (Ritz, ÖStZ 1996, 71; BMF, AÖF 2006/192, Abschn 3.2).
Nach § 131 Abs. 1, zweiter Absatz BAO sind die gemäß den §§ 124 oder 125 zu führenden Bücher und Aufzeichnungen sowie die ohne gesetzliche Verpflichtung geführten Bücher so zu führen, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle vermitteln können. Die einzelnen Geschäftsvorfälle sollen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen.
Nach § 131 Abs. 1 Ziffer 6a BAO sollen die Eintragungen nicht mit leicht entfernbaren Schreibmitteln erfolgen. An Stellen, die der Regel nach zu beschreiben sind, sollen keine leeren Zwischenräume gelassen werden. Der ursprüngliche Inhalt einer Eintragung soll nicht mittels Durchstreichens oder auf andere Weise unleserlich gemacht werden. Es soll nicht radiert und es sollen auch solche Veränderungen nicht vorgenommen werden, deren Beschaffenheit ungewiß läßt, ob sie bei der ursprünglichen Eintragung oder erst später vorgenommen worden sind.
Für den Fall, dass Datenträger zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen oder bei der Erfassung der Geschäftsvorfälle verwendet werden, sollen § 131 Abs. 1, Ziffer 6 b BAO zufolge die Eintragungen oder Aufzeichnungen nicht in einer Weise verändert werden können, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr ersichtlich ist. Eine Überprüfung der vollständigen, richtigen und lückenlosen Erfassung aller Geschäftsvorfälle, beispielsweise durch entsprechende Protokollierung der Datenerfassung und nachträglicher Änderungen, soll möglich sein.
Nach § 163 Abs. 1 BAO haben Bücher und Aufzeichnungen, die den Vorschriften des § 131 entsprechen, die Vermutung ordnungsmäßiger Führung für sich und sind der Erhebung der Abgaben zugrunde zu legen, wenn nicht ein begründeter Anlass gegeben ist, ihre sachliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen.
Nach § 163 Abs. 2 BAO liegen Gründe, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse Anlass geben, die sachliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen, insbesondere dann vor, wenn die Bemessungsgrundlagen nicht ermittelt und berechnet werden können oder eine Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht möglich ist.
Nach Ritz, BAO5 Rz. 1ff. zu § 163, besteht, wenn Bücher und Aufzeichnungen den Bestimmungen des § 131 entsprechen, die (widerlegbare) Vermutung, sie seien auch inhaltlich richtig. Diesfalls besteht ein Rechtsanspruch der Partei darauf, ihr Ergebnis der Besteuerung zugrunde zu legen.
Dies gilt nicht bei begründeten Anlässen, die sachliche Richtigkeit der Aufschreibungen in Zweifel zu ziehen (vgl. § 184 Abs. 3 über die Schätzung bei sachlicher Unrichtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen). Solche sachlichen Unrichtigkeiten (schwerwiegende sachliche Mängel) hat die Abgabenbehörde in einem einwandfreien Verfahren nachzuweisen (VwGH 13. September 1977, 88/77, 1860/77, 1861/77; 29. Juni 2005, 2000/14/0199). Die Begründungslast für das Vorliegen eines solchen begründeten Anlasses liegt bei der Abgabenbehörde (z.B. VwGH 21. September 2005, 2001/13/0265; 29. November 2006, 2002/13/0227).
Geringfügige Differenzen zwischen den Ergebnissen der Buchführung und einer Verprobung müssen unberücksichtigt bleiben (Stoll, BAO, 1740; VwGH 9. April 1986, 84/13/0107; 23. Juni 1994, 92/17/0106).
Nach der Judikatur (z.B. VwGH 21. September 1993, 88/14/0110) wird eine solche Abweichung im Allgemeinen wesentlich sein, wenn beim Umsatz das Ergebnis der ordnungsgemäß geführten Bücher bzw. Aufzeichnungen mehr als 10% von der auf allgemeinen Erfahrungssätzen aufgebauten Kalkulation abweicht.
Statistische Auffälligkeiten in den erklärten Erlösen reichen nicht aus, um die Richtigkeitsvermutung einer formell ordnungsmäßigen Buchführung zu widerlegen. Sie bedürfen der Absicherung durch weitere Erkenntnisse, etwa im Rahmen einer Geldverkehrs- oder Vermögenszuwachsrechnung (VwGH 18. September 2013, 2009/13/0146).
Für den Fall, dass die Bücher bzw. Aufzeichnungen formell mangelhaft sind, besteht zwar keine Vermutung ihrer inhaltlichen Richtigkeit, aber auch keine Vermutung ihrer sachlichen Fehlerhaftigkeit (Stoll, BAO, 1742; Ruppe/Achatz, UStG 19944, § 18 Tz 19; Achatz, in Schlager-FS, 159). Die Partei trifft daher auch keine Beweislast für die inhaltliche Richtigkeit (Stoll, BAO, 1742).
Eine Schätzungsberechtigung als Folge formeller Mängel besteht nur dann, wenn die Mängel geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen (§ 184 Abs. 3); weiters setzt die Schätzungsberechtigung nach §184 Abs.1 BAO voraus, dass die Bemessungsgrundlagen nicht ermittelt oder berechnet werden können.
Aus § 163 ergeben sich keine Schätzungsbefugnisse (z.B. BMF, SWK 2006, S 904).
Erwägungen
Nach dem Bericht gemäß § 150 BAO, auf den in der Begründung der angefochtenen Bescheide gemäß § 303 Abs. 4 BAO verwiesen wird, sind die Feststellungen, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 4 BAO hinsichtlich der Umsatzsteuer für die Jahre 2004 bis 2006 erforderlich gemacht haben, unter Tz 2 PB dargestellt. Die die Wiederaufnahme hinsichtlich der Körperschaftsteuer für die Jahre 2004 bis 2006 begründenden Feststellungen sind Tz.3 PB zu entnehmen. Der Text unter Tz.2 PB besteht aus der ziffernmäßigen Darstellung der griffweisen Schätzung, deren abgabenbehördliche Befugnis unter Tz.1 PB beschrieben wird. Die Feststellungen unter Tz.3 PB setzen sich aus dem Satz "Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb werden um die Umsatzerhöhungen netto erhöht" und der Gegenüberstellung des Gesamtbetrags der Einkünfte laut Firma zum Gesamtbetrag der Einkünfte laut Betriebsprüfung für jedes einzelne der in Rede stehenden Streitjahre zusammen.
Aus dem im Prüfbericht gegebenen Hinweis auf einzelne Textziffern durfte der Senat im Zusammenhang mit der Wiederaufnahme der Verfahren gemäß § 303 Abs. 4 BAO hinsichtlich der Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer jeweils für die Streitjahre folgern, dass die belangte Behörde die Wiederaufnahme auf den Neuerungstatbestand gestützt hat und die in den einzelnen Textziffern getroffenen Prüfungsfeststellungen jenen Tatsachenkomplex bilden, der nach Ansicht des Finanzamtes im Zuge der Prüfung neu hervorgekommen ist.
Die Ausführungen unter Tz. 1 PB mit den dort angeführten acht Punkten sollen zwar die Schätzungsbefugnis der belangten Behörde dokumentieren, legen jedoch in keinem einzigen Punkt ein Sachverhaltselement offen, das das Vorliegen einer neuen Tatsache im Sinn des § 303 BAO nachweist.
Der Text unter Punkt I. Software K.1 PB mit Bezugnahme auf das Benutzerhandbuch, Recherchen im Internet über die Software K.1 Kassensysteme, eine Betriebsbesichtigung und eine Demonstration des Geschäftsführers der T.I.-GmbH beschreibt eindrucksvoll die technischen Einsatzmöglichkeiten des elektronischen Kassasystems samt Schlüssel im Rahmen der Geschäftsführung, ohne einen einzigen konkreten Geschäftsfall zu nennen, der nicht in der Buchhaltung erfasst ist und eine Änderung der Bemessungsgrundlagen für die Jahre 2004 bis 2006 begründen hätte können.
Die protokollierten Angaben des bei der Bf. in den Streitjahren beschäftigt gewesenen Zeugen H.S. vermitteln glaubhaft das Bild von Arbeitsvorgängen in den Lokalen der Bf. in den Streitjahren, wie sie für das Personal eines mit einer elektronischen Registrierkassa ausgestatteten Lokals in der Gastrobranche typisch sind, und lassen keinen Zweifel an einer vollständigen Erfassung der Gästebestellungen im Kassasystem der Bf. zu. Ohne einen stichhaltigen Nachweis für eine Datenmanipulation durch das Kellnerpersonal jedoch verschafft die Beschreibung der technischen Benutzermöglichkeiten betreffend die Software in Verbindung mit den Angaben der Parteien zu den Filialschlüssel keine Gewißheit darüber, dass die technischen Möglichkeiten des Kassasystems im Betrieb tatsächlich in einer Form wahrgenommen worden sind, um die Abgaben zu verkürzen. Damit sind die Ausführungen zur Software im Prüfbericht nicht dazu geeignet, den Bestand einer neuen Tatsache im Sinn des § 303 BAO zu dokumentieren.
Die Ausführungen unter den Punkten II.Inventurlisten und III.Kellnerabrechnungen des Prüfberichts belegen genausowenig das Vorliegen einer neuen Tatsache im Sinn des § 303 BAO, weil Grundaufzeichnungen Aufzeichnungen sind, die einen Geschäftsfall von der Anbahnung bis zur Fakturierung dokumentieren, und den Texten in Pkt. II und III PB konkrete Angaben zu im Kassasystem nicht erfassten Geschäftsfällen fehlen, womit der Bestand von konkreten Mängel in den Grundaufzeichnungen nicht nachgewiesen ist. Da zu den Dienstpflichten des Kellnerpersonals zählt, dass die Kellner die in Rede stehenden Listen mit den tatsächlichen Beständen zu vergleichen, fehlende Artikel nachzubonieren und Einnahmenausfälle zu bezahlen haben und die Zahlungsverpflichtung jene Bestandsdifferenzen betrifft, die anhand der tagtäglich (in allen Filialen der Bf.) ausgedruckten Listen festgestellt worden sind, haben die thematisierten Listen [auch für den Kellner] eine Kontroll- und Beweisfunktion und bloß Zwischenkontrollistenscharakter, womit die in Rede stehenden Listen und Abrechnungen nicht zu den Grundaufzeichnungen zählen.
Zu den Ausführungen unter Punkt IV. "Bons" PB ist vorerst darauf hinzuweisen, dass Bons in abgabenrechtlicher Hinsicht Aufzeichnungen sind, die einen Geschäftsfall von der Anbahnung bis zur Fakturierung dokumentieren, und daher den Charakter von Belegen haben, die gemäß § 131 Abs. 1 Z. 5 und § 132 Abs. 1 BAO aufbewahrungspflichtig sind.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Zweck der Aufbewahrung solcher Belege, die verlässliche Prüfung der Richtigkeit von Buchungen im Interesse der Abgabenerhebung zu ermöglichen (VwGH 25. November 1986, 84/14/0109). Zählen Bons zu den Grundaufzeichnungen, so stellt die Unterlassung der Aufbewahrung dieser Belege eine Verletzung der Grundaufzeichungen dar. Können die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermittelt oder berechnet werden, so sind diese gemäß § 184 Abs. 1 BAO zu schätzen; dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
Dem Wesen nach ist die Schätzung ein Beweisverfahren, bei dem der Sachverhalt unter Zuhilfenahme mittelbarer Beweise (indirekte Beweisführung) ermittelt wird (vgl. VwGH 18. Dezember 1997, 96/16/0143). Das Ziel der Schätzung ist, den wahren Besteuerungsgrundlagen (den tatsächlichen Gegebenheiten) möglichst nahe zu kommen (vgl. z.B. VwGH 2. Juli 2002, 2002/14/0003; 8. September 2009, 2009/17/0119 bis 0122; 22. März 2010, 2007/15/0265; 29. April 2010, 2008/15/0122).
Im gegenständlichen Beschwerdefall ist der Rechtsmeinung der Betriebsprüfung, wonach der Umstand, daß "Bons" nicht aufbewahrt worden sind, die Schätzungsbefugnis der belangten Behörde begründet, zwar zu folgen, jedoch läßt das in den Lokalen eingesetzte Kassasystem mit den für das Personal installierten Funktionstasten, die vom Personal in Erfüllung ihrer Dienstpflichten in den Streitjahren zu drücken gewesen sind, den Schluss darauf, dass die Bestelldaten im Kassensystem mit dem Ausdruck der Bons nicht in Verlust geraten, sondern gespeichert geblieben sind, zu und findet Deckung in den protokollierten Angaben des Kellners H.S. betreffend die Verwendung der "Bon"-Ausdrucke.
Die aus hygienischen Gründen unterlassene Aufbewahrung der fettig gewordenen Küchenbons bewirkt einen Beleg-, aber keinen Datenverlust, weil die Küchenbondaten in jenen Daten enthalten sind, die bei mit der Inanspruchnahme von Küchendienstleistungen verbundenen Gästebestellungen im Kassasystem zwecks Rechnungslegung gespeichert werden. Somit ist eine Abweichung der erklärten Bemessungsgrundlagen von den tatsächlichen Gegebenheiten auszuschließen.
Seitens der belangten Behörde sind sowohl im Betriebsprüfungs-, als auch im Rechtsmittelverfahren keine auf "Bons" bezügliche Vorgänge offengelegt worden, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu einem anderen als den von den Bescheiden zum Ausdruck gebrachten Ergebnis geführt hätten. Aufgrund der Aktenlage war daher der Bestand einer neuen Tatsache im Sinn des § 303 BAO in Form der Nichtaufbewahrung der "Bons" zu verneinen.
Zum "Tz.1 Pkt V.Überprüfung der Verbuchungen laut Kostenstellen mit den EDV-Aufzeichnungen" PB ist auf das Schreiben der Amtspartei vom 30. August 2013 zu verweisen, demzufolge die Prüferin die von ihr festgestellten Differenzen EDVB-Journal zu Fibu nicht untermauern bzw. nachvollziehbar darlegen könne. Sind die im Prüfbericht dargelegten Differenzen aufgrund eines technischen Gebrechens bei der Archivierung nicht nachweisbar, so spricht die Aktenlage zwar für die Vorlage von abgabenbehördlichen Schwierigkeiten sachlicher/technischer Natur, aber nicht gegen die Unmöglichkeit, die Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln oder zu berechnen. Dass die Grundaufzeichnungen, was die Gutscheine anbelangt, mangelhaft und die Gutscheine nicht im Kassabuch ausgewiesen sind, steht fest, begründet aber keine Befugnis zur Schätzung, weil die Gutscheine auf einem Verbindlichkeitskonto in der Bilanz ausgewiesen sind, deren Einlösung in den Losungen erfasst sind, zu denen auch die Barbeträge und Kreditkartenzahlungen gehören. Dass die steuerlichen Auswirkungen bloss geringfügig sind, ist aufgrund der Aktenlage wahrscheinlich, weil in der abgabenbehördlichen Stellungnahme zur Beschwerde auf den Prüfbericht verwiesen und der Bf. unter Bezugnahme zur Anlage 2 vorgehalten worden ist, dass dieser Bericht für Lokal B zu den verbuchten Umsätzen eine Differenz von 234,51 € aufweise, die auch nicht mit dem Gutscheinverkauf in Höhe von 730 € erklärt werden könne, und die Differenz von 234,51 € im Vergleich zu jener beim Lokal B ermittelten Differenz von 22.026,80 €, die zur Basis für die Schätzung herangezogen worden ist, rund 1,06% von 22.026,80 € beträgt. Aufgrund der Aktenlage verschaffte daher das abgabenbehördliche Ergebnis der Überprüfung der Verbuchungen laut Kostenstellen mit den EDV-Aufzeichnungen keine Gewissheit über den Bestand einer neuen Tatsache im Sinn des § 303 BAO.
Auch die Ausführungen unter den Punkten VI. Bankomat- und Kreditkartenerlöse und VII. Bankomat- und Kreditkartenzahlungen des Prüfberichts begründen nicht den Bestand einer neuen Tatsache im Sinn des § 303 BAO, weil nämlich dann, wenn die Bankomat- und Kreditkartenerlöse bis zum Eingang durch die Bank verrechnungsweise in der Kassa gesammelt und erst dann ausgetragen worden sind, die Kontrolle darüber, dass die Eingänge auch tatsächlich erfasst worden sind, in den Streitjahren gegeben gewesen war.
Die im Fall von MasterCard oder Visa von Banken in Zusammenarbeit mit den Kreditkartenorganisationen ausgegebene Kreditkarte wird nicht sofort, sondern erst dann, wenn die Transaktionsbelege vom Verkäufer bei der Kartengesellschaft eingereicht werden, belastet. Mit der Einreichung der Transaktionsbelege bei der Kartengesellschaft sind die Konten in der Buchhaltung der Bf. überprüfbar gewesen. Da die Bar- und Kreditkartenumsätze für die Streitjahre in der Kassa der Bf. zwar nicht getrennt, aber sehr wohl erfasst gewesen sind, sind sie Bestandteil der aus der EDV der Filialen sich ergebenden Umsätze. Damit legen die Ausführungen der Betriebsprüferin im Prüfbericht sowie im Beschwerdeverfahren allerdings keine Vorgänge offen, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu einem anderen als den von den Bescheiden zum Ausdruck gebrachten Ergebnis geführt hätten, sodass der Bestand einer neuen Tatsache im Sinn des § 303 BAO aufgrund der Bankomat- und Kreditkartenerlöse und Bankomat- und Kreditkartenzahlungen zu verneinen ist.
Betreffend die Ausführungen unter Tz. 1 Pkt VIII. Kassabuch PB steht zwischen den Verfahrensparteien durch die von der Amtspartei als glaubhaft bezeichneten Aussagen des Zeugen Mag. P betreffend Umsätze der Mag. P GmbH im Jahr 2004 bedingt außer Streit, dass die Umsätze aus der A-Gasse im entsprechenden Zeitraum der letztgenannten Kapitalgesellschaft zuzurechnen sind, womit die Anwendung des durchschnittlichen Verkürzungsprozentsatzes von gerundeten 32% entfällt und die Annahme des Bestands einer neuen Tatsache im Sinn des §303 BAO aufgrund der Ausführungen der Außenprüferin betreffend die Nichterfassung von Umsätzen aus dem übernommenen Lokal am Standort A-Gasse im Prüfbericht unbegründet ist.
Was die Vorbringen der Parteien anbelangt, steht zwischen den Verfahrensparteien unstrittig fest, dass der durchschnittliche Verkürzungsprozentsatz von gerundeten 16% als Ergebnis der (Pkt.V.PB) Überprüfung der Verbuchungen laut Kostenstellen mit den EDV- Aufzeichnungen nicht anzuwenden ist. Bestätigt wird dies durch das Schreiben vom 30. August 2013, mit dem die Amtspartei u. a. dargelegt hat, dass die Prüferin die von ihr festgestellten Differenzen EDV-Journal zu Fibu wegen eines technischen Gebrechens bei der Archivierung nicht untermauern bzw. nachvollziehbar darlegen habe können, womit dem steuerlichen Vertreter, der davon ausgehe, dass derartige Differenzen nicht bestünden, von der Amtspartei nicht entgegengetreten werden könne.
Aufgrund der Aktenlage unter Berücksichtigung der Erklärung des Fachvorstands im Schreiben vom 30.August 2013, im Zweifel für die Bf. anzunehmen, dass solche Differenzen nicht bestanden hätten und es nicht nur daran liege, dass der Arbeitsbogen unvollständig archiviert worden sei, und der Wertung der Amtspartei, dass weitere Erhebungen auch in diesem Punkt obsolet wäre, bestehen seitens des Bundesfinanzgerichts keine Bedenken, sich diesen Vorbringen der Parteien anzuschließen.
Der Anerkennung des durchschnittlichen Verkürzungsprozentsatzes von gerundet 30% aufgrund der Ausführungen unter Pkt. VII ist vor allem entgegengestanden, dass für eine Außenprüfung der belangten Behörde stets die Verhältnisse beim geprüften Unternehmen maßgeblich sind. Die Ausführungen der Prüferin zu ihren Erfahrungen aus zahlreichen Betriebsprüfungen betreffend den gegenständlichen Prüfungszeitraum, welche gezeigt hätten, dass der Anteil der Zahlungen mittels Bankomat- bzw. Kreditkarten im Durchschnitt 30% betrage, sind dem Inhalt nach allgemein, unsubstantiiert und haben in den dem Senat vorgelegenen Beweismittel keine Deckung gefunden. Steht mit dem Schreiben der belangten Behörde vom 30. August 2013 zwischen den Parteien außer Streit, dass die im Verfahren von der steuerlichen Vertretung vorgebrachten Einwendungen das Schätzverfahren betreffend von der Prüferin in weiten Teilen nicht entkräftet werden konnten und es nicht zuletzt zu einem wesentlichen Teil an Unterlagen fehlt (Archivierungsproblem), so wäre die Anwendung des letztgenannten Prozentsatzes aufgrund der von der belangten Behörde genannten technischen Gebrechen und somit aus Mangel an stichhaltigen Beweismittel unbegründet und daher unzulässig.
Aufgrund der obigen Ausführungen fehlen Sachverhaltselemente, deren Kenntnis allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens im Spruch anders lautende Bescheide herbeigeführt hätte. Da den angefochtenen Wiederaufnahmebescheiden gemäß § 303 BAO keine neue Tatsache im Sinn des § 303 BAO zugrundelegen sind, ist der ehemals als Berufung bezeichneten Beschwerde gegen die Wiederaufnahmebescheide gemäß § 303 BAO hinsichtlich Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer jeweils für die Jahre 2004 bis 2006 Folge zu geben und die Aufhebung der angefochtenen Wiederaufnahmebescheide gemäß § 303 BAO auszusprechen.
Kapitalertragsteuer für die Jahre 2004 bis 2006
Sachverhaltsmäßig steht fest, dass aufgrund der Feststellungen in den Textziffern 1 bis 3 PB verdeckte Ausschüttungen dem hundertprozentigen Gesellschafter-Geschäftsführer für die Prüfungsjahre hinzugerechnet und in den Prüfungsjahren dem Steuersatz von 25% unterzogen worden sind.
Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Oktober 2014, Gz. 2012/15/0126, sind Verdeckte Gewinnausschüttungen Vorteile, die eine Gesellschaft ihren Gesellschaftern aus ihrem Vermögen in einer nicht als Gewinnausschüttung erkennbaren Form außer der Dividende oder sonstigen offenen Gewinnverteilung, gleichviel unter welcher Bezeichnung gewährt, die sie anderen Personen, die nicht ihre Gesellschafter sind, nicht oder nicht unter den gleichen günstigen Bedingungen zugestehen würde (Hinweis Hofstätter-Reichel, Kommentar zur Einkommensteuer, § 27 EStG 1972, Textziffer 18).
Da verdeckte Ausschüttungen durch die Ausführungen unter den Textziffern 1 bis 3 PB nicht nachgewiesen worden sind, ist der Beschwerde gegen die Abgaben- und Haftungsbescheide (Kapitalertragsteuer) für die Jahre 2004 bis 2006 stattzugeben und sind die angefochtenen Bescheide ersatzlos aufzuheben.
Zulässigkeit einer Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Bei der Frage der Zulässigkeit der Wiederaufnahme handelt es sich einerseits um Fragen der Beweiswürdigung, die andererseits zu behandelnden Rechtsfragen sind durch die Judikatur des VwGH geklärt.
Die Frage, ob im gegenständlichen Fall der Nachweis für das Vorliegen einer Verdeckten Gewinnausschüttung erbracht ist, ist eine Frage der Beweiswürdigung und daher keine Rechtsfrage.
Damit ist die Revision gegen das vorliegende Erkenntnis mangels Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung unzulässig.
Körperschaftsteuer/Umsatzsteuer jeweils für die Jahre 2004 bis 2006:
Das Bundesfinanzgericht hat mit Erkenntnis vom heutigen Tag
, GZ. RV/7103734/2010
, die Wiederaufnahmebescheide gemäß § 303 Abs. 4 BAO hinsichtlich der Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer jeweils für die Jahre 2004 bis 2006
aufgehoben.
Damit scheiden die damit verbundenen Sachbescheide aus dem Rechtsbestand aus. Die dagegen gerichtete Beschwerde war daher nach § 261 Abs. 2 BAO als gegenstandslos zu erklären.
Zulässigkeit einer Revision:
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da sich die Rechtsfolge der Gegenstandsloserklärung des Beschwerdeverfahrens unmittelbar aus § 261 Abs. 2 BAO ergibt, liegt im konkreten Fall keine Rechtsfrage vor, der gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 4. April 2016
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 261 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 163 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 163 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103734/2010
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2016:RV.7103734.2010
- Stammnummer
- 110687
- Gültig
- 04.04.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF