Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103734/2010
Wiederaufnahme - neue Tatsachen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103734/2010vom 04.04.2016Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Vorsitzenden Dr. Wolfgang Pavlik und die weiteren Richter Dr. Wolfgang Aigner, Mag. Martin Saringer und Christian Schuckert über die Beschwerde der A-Str. 1/1 A-GmbH, 1000 Wien, A-Str. 1/1, vertreten durch Treuhand Revisions GmbH, Dominikanerbastei 8, 1010 Wien, gegen die Bescheide des Finanzamts Wien 9/18/19 Klosterneuburg, vertreten durch Dr. Harald Landl, mit denen die Verfahren gemäß § 303 Abs. 4 BAO hinsichtlich Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer jeweils für die Jahre 2004 bis 2006 wiederaufgenommen, die Umsatzsteuer und die Körperschaftsteuer jeweils für die Jahre 2004 bis 2006 neu und die Kapitalertragsteuer für die Jahre 2004 bis 2006 erstmals festgesetzt wurden,
I. zu Recht erkannt:
Der Beschwerde gegen die Wiederaufnahmebescheide gemäß § 303 Abs. 4 BAO betreffend Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer jeweils für die Jahre 2004 bis 2006
wird Folge gegeben.
Die angefochtenen Wiederaufnahmebescheide werden ersatzlos aufgehoben.
Der Beschwerde gegen die Abgaben- und Haftungsbescheide (Kapitalertragsteuer)
für die Jahre 2004 bis 2006 wird Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
II. beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide jeweils für die Jahre 2004 bis 2006 wird gemäß § 261 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung (BAO) als gegenstandslos erklärt.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerdeführerin (Bf.) ist eine Kapitalgesellschaft, die in den Streitjahren 2004 bis 2006 drei Lokale betrieben hat. Von der Bf. ist die in den ersten Monaten des Jahres 2004 zunächst noch von der Mag. C. P GmbH bewirtschaftete Filiale A in der A-Gasse übernommen und geführt worden; die ersten Aufwendungen für diese Filiale sind für den Monat Juni 2004 erklärt worden. Die Filiale VI ist in der A-Straße, die Filiale C am A-Platz. Die Kundenzahlungsarten sind bar oder mit Kreditkarte. Der alleinige Geschäftsführer-Gesellschafter der Bf. ist A.A. A.. Die Adresse der Zentrale ist 1000 Wien, A-Straße 1/1.
Im Gefolge einer Außenprüfung betreffend Umsatz-, Körperschaft- und Kapitalertragsteuer jeweils für die Streitjahre wurde die Befugnis der Betriebsprüfung zur griffweisen Schätzung der Körperschaftsteuer- und Umsatzsteuerbemessungsgrundlagen für die Streitjahre gemäß §184 BAO mit den Ausführungen unter Tz.1 des Berichts gemäß § 150 BAO vom 22. Oktober 2009 (=PB), gegliedert in die Punkte I. Software K.1, II. Inventurlisten, III. Kellnerabrechnungen, IV. Bons, V. Überprüfung der Verbuchungen laut Kostenstellen mit den EDV-Aufzeichnungen, VI. Bankomat- und Kreditkartenerlöse, VII. Bankomat-und Kreditkartenzahlungen, VIII. Kassabuch (Nichterfassung von Umsätzen aus dem übernommenen Lokal am Standort A-Gasse), begründet. Unter Tz. 2 und 3 PB wurden die Folgen des Betriebsprüfungsergebnisses betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer für die Streitjahre in Zahlen dargestellt. Unter Tz. 4 PB wurde festgestellt, dass die verdeckten Ausschüttungen in den Jahren 2004 bis 2006 dem Steuersatz von 25% unterzogen und von der Bf. getragen würden.
Unter Tz. 1 PB wurde die Befugnis zur Schätzung gemäß § 184 BAO mit dem Bestand von
formellen und materiellen Mängel in der Buchführung begründet,
die nach Art und Umfang auf das gesamte Rechenwerk ausgestrahlt hätten. Die Buchhaltung habe dadur
ch, dass Umsätze bereits im Jänner 2004 getätigt worden seien, insgesamt an Glaubwürdigkeit verloren. Die Mängel seien derart gravierend, dass eine Ordnungsmäßigkeit der Buchhaltung gemäß §§ 131 BAO und, was die
vorgelegten Unterlagen betrifft,
die Vermutung der Richtigkeit gemäß § 163 BAO nicht gegeben sei.
Die Anwendung der
"griffweisen Schätzung" sei Folge der Vernichtung von Aufzeichnungen, der Feststellung von gr
oßen
Umsatzdifferenzen und der Nichterklärung von
Losungen für sechs Monate. Infolge der unter Tz. 1 PB angeführten Punkte sei es sehr wahrscheinlich, dass nicht alle Erlöse in die Buchhaltung Eingang gefunden hätten.
Die Frage nach den genauen Eröffnungszeitpunkten betreffend die Filialen A-Straße und A-Platz sei vom Gesellschafter-Geschäftsführer trotz mehrmaligen Nachfragen nicht geklärt worden. Den Kreditkartenabrechnungen zufolge seien Zahlungen mit Mastercard-Kreditkarten in beiden Filialen ab Mitte September 2004 getätigt worden.
Seitens der Betriebsprüfung wurde die Summe der einzelnen Verkürzungsprozentsätze in Höhe von (32%+16%+30 % =)
78% ermittelt.
Bei der Ermittlung des Verkürzungsprozentsatzes von gerundet 32% ging die Prüferin von
nicht verbuchten Losungen für Juni 2004 in Höhe von 40.737,06€ aus, die-hochgerechnet auf fünf Monate - nicht verbuchte Losungen von zumindest
244.422,36 € und somit Gesamtumsätze in Höhe von 759.854,63 € ergeben hätten. 244.422,36 € hätten einem Verkürzungsprozentsatz von ca. 32% entsprochen.
Der durchschnittliche Verkürzungsprozentsatz von ca. 16% wurde aus Pkt V. PB [=Prüfergebnis der Verbuchungen laut Kostenstellen mit den EDV-Aufzeichnungen] abgeleitet.
Die Erhöhung der Umsätze um 30% wurde - ausgehend von den Feststellungen des Pkt. VII. PB [= Bankomat-und Kreditkartenzahlungen] - mit den Erfahrungen der Prüferin aus zahlreichen Betriebsprüfungen betreffend den gegenständlichen Prüfungszeitraum, die gezeigt hätten, dass der Anteil der Zahlungen mittels Bankomat- bzw. Kreditkarten im Durchschnitt 30% betrage, begründet.
Zum Verkürzungsprozentsatz 78% wurde vorgebracht, dass der Ansatz dieses Prozentsatzes der Versuch sei, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass, wenn Umsätze erhöht würden, auch diverse Aufwendungen, insbesonders von Jänner bis Juni 2004, erhöht werden müssten. Für die Monate Jänner bis Mai seien keine Aufwendungen verbucht worden.
Bei im Jahr 2004 verbuchten Aufwendungen in Höhe von 346.883,61 €/ ab Juni 2004: monatlich 49.554,80 € ergebe dies hochgerechnet für Jänner bis Mai gerundete 42%. Damit würde ein pauschaler Betrag für Aufwendungen von 42% angesetzt. Die Umsätze würden um 36% erhöht.
Aufgrund des Prüfberichts erließ das Finanzamt Bescheide, gegen die die nunmehr als Beschwerde zu bezeichnende Berufung erhoben wurde. Die angefochtenen Bescheide sind einerseits die Wiederaufnahmebescheide gemäß § 303 Abs. 4 BAO hinsichtlich der Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer jeweils für die Jahre 2004 bis 2006 und die Abgaben- und Haftungsbescheide (Kapitalertragsteuer) für die Streitjahre, andererseits die im gemäß § 303 Abs. 4 BAO wiederaufgenommenen Verfahren ergangenen Umsatzsteuer- und Körperschaftsteuerbescheide jeweils für die Jahre 2004 bis 2006.
Mit der Beschwerde wurde die abgabenbehördliche Befugnis zur Schätzung gemäß § 184 BAO mit der Begründung, dass die Erlöse genau kontrollierbar seien, bestritten.
Der Nichterklärung von sechsmonatigen Umsätzen [32%] wurde u.a. erwidert, dass die Filiale A-Gasse im inkriminierten Zeitraum durch den Franchisenehmer Mag. C. P GmbH geführt worden sei.
Dem Bestand von Differenzen zwischen Buchhaltung und EDV-Aufzeichnungen [16 %] gemäß Tz.1, Pkt.V PB wurde entgegengehalten, dass der nichtverbuchte Betrag von 34.756,34 € (inkl. USt.) als Ergebnis von 16 % des der Berechnung zugrundeliegenden Betrages von 1.544.129,23 € (ebenfalls inklusive USt.) rechnerisch nicht nachvollziehbar sei, weil dies einen Prozentsatz von rund 2,25% ergeben würde.
Der in Zusammenhang mit der Differenz bei Bankomat- und Kreditkartenzahlungen erhobenen Behauptung, die Abstimmung der Abrechnungen der Kreditkartenfirmen mit den EDV-Aufzeichnungen hätte in keinem Fall ein positives Ergebnis gebracht, wurde im Wesentlichen erwidert, dass die Vollständigkeit dadurch, dass die Kreditkartenfirmen die Überweisungen aufgrund der Belege ausschließlich auf das Firmenkonto durchgeführt hätten, gewährleistet sei.
Die angeführten „Erfahrungen aus zahlreichen Betriebsprüfungen“ betreffend den durchschnittlichen Kreditkartenumsatz von 30% der Gesamtumsätze seien nicht anwendbar, da - bedingt durch die doch wesentlich geringfügigeren Einzelumsätze (z.B. ein Getränk unter 3 €, eine Speise rund 6 €, ein Umsatz pro Gast meist um 10 € bis 15 €) - der Anteil an unbaren Zahlungen nur rund 3 % betrage.
Die derartig eklatante Umsatzerhöhung von rund 1.120.000 € erscheine ohne Feststellungen bei den Hauptlieferanten (ABA, ABB, ABC) nicht plausibel. Die Bf. scheine bei Firmen wie A-H. und B-H. nicht auf. Von der Prüferin sei selbst erklärt worden, dass sich „interessanterweise bei den Getränken keine Differenzen zu den Lieferfirmen ergaben“ (Zitat Ende).
Mit der abgabenbehördlichen Stellungnahme zur Beschwerde wurde dem Geschäftsführer der Bf. zur Schätzung gemäß § 184 BAO u.a. vorgehalten, dass sich die 16% (34.756,34€ laut Kostenstellenkonten) auf die 20%- und 10%-igen Umsätze laut Erklärung 2006 beziehen würden. In der Beschwerde seien Kreditkartenumsätze, die ein positives Ergebnis ergeben hätten, nicht vorgelegt worden. Die Art und Weise der Ermittlung des unbaren Anteils sei nicht dargelegt worden.
Mit der darauffolgenden Gegenäußerung begründete der steuerliche Vertreter zunächst die mathematische Unrichtigkeit der Behauptung, wonach der Betrag von 34.756,34 € 16% des im Bericht angenommenen Bruttobetrages der 10 %- und 20 % Umsätze für 2006 in Höhe von 1.544.129,23€ betrage, damit, dass sich rechnerisch nur 2,25% ergeben würden, bestritt, dass die Heranziehung von Bruttobeträgen zielführend scheine, und brachte im Übrigen vor, dass der Grund, warum nun in der Stellungnahme plötzlich die Werte der Umsatzsteuererklärung 2006 denselben Prozentsatz ergeben würden, fraglich sei. Bei Heranziehung der Umsatzsteuererklärung ergäbe sich ein noch geringerer Prozentsatz von 2,21 %, Umsatz laut Erklärung 2006 1.361.581,18€ zuzügl.USt 209.591,83 €.
Die Kreditkartenumsätze seien auf den Konten 3206 (Diners), 3207 (Visa) und 3208 (Europay) gebucht worden.
Zur fehlenden Schätzungsbefugnis verwies der steuerliche Vertreter in der Gegenäußerung auf die Ausführungen in der Beschwerde.
Im Zuge des Erörterungsgesprächs vom 5. April 2013 wurde von den Parteien nach der Besprechung des "Jahresumsatz Lokal A-Gasse" anhand der Daten im Bericht Pkt. VIII. Kassabuch einvernehmlich die Befragung des Mag. C. P als Zeuge zum Thema Zurechnung der an der Adresse A-Gasse erzielten Umsätze der P GmbH beantragt. Auf die Wertung der Aussage der Prüferin, wonach eine eingelöste Kreditkarte nicht auf das der Finanzverwaltung bekannte Firmenkonto verbucht worden sei, durch den Geschäftsführer der Bf. als falsch folgte der Einwand der Prüferin unter Verweis auf die VLNR., wonach die Erlöse der Filiale A-Gasse durch die Kreditkartenfirma [bedingt] der Bf. zuzuordnen seien.
Mit dem Schreiben der Amtspartei vom 30. August 2013 wurde die Zurechnung der Umsätze aus der A-Gasse im entsprechenden Zeitraum der Bf. im Wesentlichen aufgrund der am 16. Mai 2013 protokollierten und als glaubhaft eingestuften Aussagen von Mag. P verneint. Des Weiteren wurde vorläufig zusammengefasst, dass die Prüferin die vorgebrachten Einwendungen betreffend das Schätzverfahren nach Dafürhalten der Amtspartei in weiten Teilen nicht entkräften habe können und es zu einem wesentlichen Teil an Unterlagen (Archivierungsprobleme) fehle, womit ein Festhalten an den getroffenen Feststellungen nicht möglich sein werde. Weitere konkrete Ermittlungen seien bislang vom Unabhängigen Finanzsenat nicht beauftragt worden und halte die Amtspartei aus erwähnten Gründen auch nicht für zielführend.
In der Anlage zu diesem Schreiben wurden dem Unabhängigen Finanzsenat die im Zuge der Akteneinsicht am 7. Juni 2013 an den Steuerberater übergebenen Unterlagen zu Kreditkartenumsätzen (342 Seiten, duplex ausgedruckt auf 171 Blättern) übermittelt.
Mit der Gegenäußerung vom 25. Oktober 2013 teilte der Steuerberater dem UFS u.a. mit, dass das Finanzamt die Ausführungen der Beschwerde zum Punkt "Fragliche Umsätze im Jahr 2004-Befragung Mag. P" akzeptiert habe, und erklärte, dass dadurch, dass keine Ansatzpunkte für die Nichterfassung von Daten bestünden, alle in Streit gestellten Punkte aufgeklärt seien. Die Geldflüsse seien vollständig im Rechnungswesen erfasst. Es gebe keine Anzeichen, dass Eingänge der Gesellschaft nicht berücksichtigt und damit nicht der Besteuerung unterzogen worden seien.
Anlässlich des Erörterungsgesprächs vom 26. November 2013, in welchem der Angestellte H.S. als Zeuge befragt worden war, wiederholten die Vertreter der Großbetriebsprüfung ihr bisheriges Vorbringen, wonach Grundaufzeichnungen (z.B. Küchenbons, tägliche Inventurlisten) nicht aufbewahrt worden wären, und legten dar, dass andere, im Bericht getroffene Feststellungen von der Prüferin nicht bewiesen werden könnten, weil Daten aus der Archivierung (Zuständigkeit liege beim BRZ) verloren gegangen seien. Der steuerliche Vertreter wiederholte die bereits bekannten Aussagen wider die Aussagen der Betriebsprüfung.
Aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit werden die einzelnen der unter der Tz. 1 PB angeführten Punkte samt den diesbezüglichen Ausführungen der Parteien im Zuge des Rechtsmittelverfahrens zusammengefasst dargestellt:
Pkt. I. Software K.1
Betreffend die "Software K.1" wurde im Prüfbericht auf der Grundlage des Benutzerhandbuchs, Recherchen im Internet über die Software K.1 Kassensysteme, einer Betriebsbesichtigung und einer Demonstration des Geschäftsführers der T.I.-GmbH, R.A. im Wesentlichen festgestellt, dass zwei Schlüsseln (Kellner-, Chefschlüssel) im Betrieb verwendet würden.
Mit dem Kellnerschlüssel gebe der Kellner die verschiedenen Zahlarten der Gäste wie Bar, Gutschein, Auf Haus, Gemischt (teils bar, teils mit Kreditkarte), etc. ein und wisse aufgrund der am Tagesende für jeden Kellner ausgedruckten Abrechnung die Höhe seines Tagesumsatzes, des in den Safe zu gebenden Bargeldbetrages, der Trinkgelder und die Anzahl der Bankomat- bzw. Kreditkartenumsätze.
Die Ausgabearten der Bons seien der Gesamtbon (= ein kumulierter Küchen/Schankbon) und der Einzelbon (Ausdruck jedes einzelnen Artikels).
Alle vorgelegten Aufzeichnungen wie Warenbericht, Gesamt-Inkasso, Artikelbericht, EDV-Aufzeichnungen seien nur abgeleitete Auswertungen aus den ursprünglichen Eingaben der Kellner.
Im Bericht "Gesamt-Inkasso" seien die Umsätze als "Bar", "Kredite" und "Card" aufgezeichnet. Alle der Betriebsprüfung vorgelegten Gesamt-Inkasso Berichte seien Bareinnahmen, da "Kredite" und "Card" keine Summen enthalten würden.
In den EDV-Aufzeichnungen sei eine eigene Spalte "Zart", die zwischen Barzahlung und Bankomat- bzw. Kreditkartenzahlungen unterscheide. In allen vorgelegten EDV-Daten seien immer nur Barzahlungen ausgewiesen.
Der Waren- und der Artikelbericht würden keine Aussage darüber, ob bar oder mit Karte bezahlt worden sei, geben.
Bei Stornierungen wegen falsch bonierter Artikel werde die Option "Stornieren" ausgewählt. Mit der Funktion "zurück" befinde man sich wieder auf der Tischebene, der Stornobon werde auf den eingestellten Druckern gedruckt.
Der Prüferin seien weder diese Stornobons, noch Stornodateien vorgelegt worden.
Bei Drücken der Stornotaste wegen Vertippens durch den Kellner werde der Artikel aus der Informationsleiste gelöscht. Alle Küchen- und Schankbons würden mit einer eindeutigen Nummer (x-Nummer) versehen.
Zur Kontrolle würden alle Bons mit der laufenden Nummerierung benötigt.
Über die Datenbankverwaltung würden sich alle Berichte, Journale, Dateien zurücksetzen bzw. löschen lassen.
Der Bonierschlüssel (=Chefschlüssel) habe ein umfassendes Zugriffsrecht. Mit diesem Schlüssel könnten einzelne Bonierungen wie auch ganze Tische gelöscht werden. Der Umsatz eines jeden Kellners könne angesehen werden. Auf jeden Tisch, den ein Kellner auf- oder zugemacht habe, könne noch einmal zugegriffen werden. Der dortige Verzehr könne ergänzt, reduziert oder vollständig gelöscht werden. Mit diesem Schlüssel könne der "Chef“ auch auf einen Tisch eines bestimmten Kellners bonieren, weil der Kellner z. B. keine Zeit oder das Bonieren vergessen habe. Die übrigen Kellner hingegen könnten nachträglich weder stornieren, noch abgerechnete Tische erneut öffnen oder auf Tischen ihrer Kollegen buchen.
Der Bonierschlüssel sei dadurch, dass auch einzelne Tische im Nachhinein gelöscht und der dortige Verzehr auf andere Tische verteilt werden könnten, eine Art Generalschlüssel, der zu jeglicher Art von nachträglicher Umbuchung berechtige, ohne dass diese Buchungen in der Kasse erfasst würden.
Stornos würden zahlen- und betragsmäßig in den Tagesendsummenbons erfasst. Dieser Bon weise z. B. 17 Stornos über insgesamt 23.720 € aus, ohne dass aus dem Tagesendsummenbon hervorgehe, a) ob die Stornos aufgrund eines anzulernenden Probekellners oder wegen falscher Speisen und Getränke erfolgt seien, b) ob es sich um falsche Tischnummern beim Bonieren gehandelt habe, die bei einem Tisch storniert und bei dem nächsten wieder korrekt eingebucht worden seien, oder c) ob tatsächliche Umsätze einfach storniert worden seien.
Der „Chef“ benutze den Bonierschlüssel, um bei einer größeren Gruppe von Gästen einige Tische dorthin umzubuchen, und könne somit kleinere Tische zu Lasten der größeren auflösen. So sei es möglich, dass einzelne kleinere Tische "verschwinden". Soweit die größere Gruppe bar bezahlt und keine Quittungen brauche, könnten danach die hinzugezogenen Rechnungspositionen gelöscht werden. Falls diese Gruppe eine Rechnung erbitte, sei damit der Verbrauch des Wareneinsatzes nachgewiesen.
Einzelne Tische oder Getränke bzw. Speisen könnten auf den "Personaltisch" umgebucht werden.
Mit der Möglichkeit der Installation der Funktion "Probekellner" könnten Speisen und Getränke probehalber gebucht werden. Diese Einrichtung sei zum Anlernen von Bedienungspersonal gedacht. Dem Sinn und Zweck nach seien die Buchungen reine Übungsbuchungen oder Probebuchungen, die keinen tatsächlichen Umsatz widerspiegeln und daher anschließend storniert werden würden. Ob und wie viele Stunden eine Bedienung eingearbeitet würden und wieviele Probebuchungen sie vornehmen müsse, lasse sich aber nie vorhersagen, infolge dessen es ein Leichtes sei, eine längere Einarbeitungszeit für eine Aushilfskraft zu behaupten, tatsächliche Umsätze über den Probekellner zu bonieren und anschließend diese Umsätze des Probekellners wieder zu stornieren.
Bei einer elektronisch unterstützten Kassenführung sei, wie bei einem manuell geführten Kassabuch, zu fordern, dass das System programmäßige Sicherungen und Sperren beinhalte, die schon zum Zeitpunkt der ersten Speicherung verhindern würden, dass einmal eingegebene Daten nachträglich geändert werden können.
Nach Ansicht der Prüferin werde eine von der Bf. angeschaffte Software ihrem Zweck entsprechend eingesetzt. Ein Kassensystem schließe Manipulationen nicht aus, sodass dies Anlass zu erheblichen Zweifeln an der Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung gebe. Insbesonders bei einem Gastronomiebetrieb mit insgesamt vier Filialen, bei dem die Umsätze als Barverkäufe und/oder Bankomat- und Kreditkartenverkäufe getätigt würden, komme der Kasse besondere Bedeutung zu. Die Kassenaufzeichnungen als eine Art Eigenbelegerstellung seien die einzige Möglichkeit der direkten Kontrolle der Umsätze und deshalb einer strengen Beurteilung zu unterwerfen.
Mit der Beschwerde wurde zum gegenständlichen Punkt im Wesentlichen vorgebracht, dass im Betrieb nicht zwei, sondern vier verschiedene Schlüssel (Kellner-, Filialleiter-, Lagerberechtigungs- und Chefschlüssel) mit folgenden Funktionsmöglichkeiten verwendet würden:
Der Kellnerschlüssel könne bonieren und ermögliche eine Standkontrolle aller offenen Tische mit nur Ansicht bzw. die Ersehung des Endumsatzes des Kellners.
Durch das nach einem Bonierungsvorgang erfolgende Drücken auf „schließen“ könne der nächste Kellner im Computer arbeiten. Bei einer weiteren Bestellung könne der betreffende Kellner denselben Tisch wieder öffnen und die Zusatzbestellung bonieren. Im Falle eines Bonierungsirrtums könne der Kellner - solange er die Bestellung nicht geschlossen habe - diese Bestellung stornieren. Schließen bedeute, dass die Bestellung in die Küche oder in die Schank weggesandt werde. Sobald der Kellner auf „schließen“ gedrückt habe, sei für ihn eine Stornierungsmöglichkeit nicht mehr gegeben.
Der Filialleiterschlüssel könne neben den Berechtigungen des Kellners noch Warenzugänge eingeben, die Stände abfragen sowie dokumentierte Warenausgleiche machen. Die Wareneingabe werde von der Büromitarbeiterin laufend mit den Mengen der Lieferscheine kontrolliert.
Der Lagerberechtigungsschlüssel könne nur die Lagerabfragen durchführen, nicht bonieren, dokumentiert Lagerzu- und abbuchungen durchführen und keine Kellnerabfragen tätigen.
Der Chefschlüssel ermögliche zusätzlich zu den anderen Berechtigungen ein Storno, solange die Funktion Rechnung nicht aufgerufen sei. Dieses Storno sei dokumentiert. Zusätzlich könne die Summe der bereits abgeschlossenen als auch der nicht abgeschlossenen Bestellungen abgerufen werden.
Die Ausführung über die eigene Spalte „ZART“ sei im Betrieb nicht aktiviert und könne nicht verwendet werden.
Tischverlagerungen seien möglich. Ein Grund, warum dies ein Problem ergeben sollte, sei nicht nachvollziehbar.
Es gebe weder eine „Personaltisch-Funktion“, noch einen „Probekellner“. Die Funktion "Probekellner" sei nicht installiert bzw. aktiviert.
Zu den angeblichen Storni von 23.720 € wurde auf den Bericht der Firma B-GmbH GmbH, in dem die Betriebsprüfung den gleichen Betrag angeführt habe, verwiesen und bemerkt, dass es sich hier um einen Fehler der Betriebsprüfung handeln müsse, da es nicht möglich sein könne, dass in der Firma A-Straße die genau gleiche Anzahl wie in der Fa. B-GmbH GmbH vorgekommen sein könnten. Es gebe nur Sofortstorni z. B. bei Eingabefehlern der Kellner, die dokumentiert würden; dabei handle es sich um einen verschwindend geringen Prozentsatz. Der Computer sei mit der Schankanlage von WMF verbunden und gebe die Waren im Fall eines Sofortstornos gar nicht heraus.
Als Anlage 1 zur Beschwerde wurde eine Stellungnahme der Lieferfirma des Kassensystems (=ST 1), gegliedert in die Punkte 1) Manipulation nach Kassenabschluss, 2) Probekellner 3) Manipulation nach Tischabschluss, an die belangten Behörde übermittelt.
Mit der zur Beschwerde abgegebenen Stellungnahme hielt die belangte Behörde der Bf. u. a. vor, mit der Beschwerde keinen neuen Sachverhalt vorgebracht zu haben, außer dass die steuerliche Vertretung vier verschiedene Schlüssel anführe. Die Summe von 23.720 € sei lediglich als Beispiel zitiert worden.
Mit der darauffolgenden Gegenäußerung vom 19. November 2010 fügte der steuerliche Vertreter seinen bisherigen Ausführungen u. a. hinzu, dass die Beschreibungen in der der Prüferin vorgelegten Funktionsbeschreibung des Abrechnungssystems enthalten seien und die Prüferin ein Gespräch mit der Firma Tipos (Kassensysteme) gehabt habe.
Bei den Storni handle es sich um einen verschwindend geringen Prozentsatz und nicht um so eine hohe Summe. Alle Storni würden am Journal gespeichert.
In weiterer Folge werden die Ausführungen der Lieferfirma des Kassensystems (ST1), aufgegliedert nach Punkten, in Verbindung mit der diesbezüglichen Stellungnahme der Prüferin samt Gegenäußerung des steuerlichen Vertreters zusammengefasst dargestellt:
Punkt 1 ST 1 - Manipulation nach Kassenabschluss
Nach den Ausführungen der Lieferfirma könne auf dem Kassensystem direkt nach dem Tagesabschluss praktisch nichts mehr geändert werden. Es seien nur mehr Belege in Rechnungen umwandelbar oder manche Zahlungsarten änderbar (z. B. von Card auf Bar), was aber nicht umsatzrelevant sei.
Dagegen wandte die Prüferin in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde ein, dass der Tagesabschluss jederzeit, d. h. auch z. B. nach Wochen gemacht werden könne, und dass bis zum Tagesabschluss jederzeit Änderungen vom Gesellschafter - Geschäftsführer möglich seien.
In der Gegenäußerung vom 19. November 2010 wies der steuerliche Vertreter darauf hin, dass die in der Stellungnahme angeführte Behauptung den Ausführungen der Lieferfirma widerspreche und durch nichts belegt sei.
Punkt 2 ST 1 - Probekellner
Nach den Ausführungen der Lieferfirma seien keine Probekellner am Kassensystem vorhanden. Die Frage der Prüferin in der zur Beschwerde abgegebenen Stellungnahme, wie neue Kellner eingeschult würden, beantwortete der steuerliche Vertreter im Schreiben vom 19. November 2010 mit der Erklärung, dass die Einschulung von neuen Mitarbeitern sich nach dem vorhandenen System gestalten müsse.
Punkt 3 ST 1 - Manipulation nach Tischabschluss
Nach den Ausführungen der Lieferfirma könne nach dem Abschließen eines Tisches dieser innerhalb desselben Tages wieder geöffnet werden. Seine Zahlungsform könne geändert werden. Die Änderungen würden im Bonierjournal protokolliert (z. B. Stornos) oder seien nicht umsatzrelevant.
Über den diesbezüglich erhobenen Vorwurf der Prüferin betreffend Nichtvorlage von Storno- oder Protokollierungsdateien hinauf legte der steuerliche Vertreter in seiner Gegenäußerung vom 19. November 2010 dar, dass der Vorgang sich so, wie im Schreiben der Firma K.1 erwähnt, verhalte. Alle Buchungsvorgänge seien im Buchungsjournal, das übrigens nicht verlangt worden sei, wiedergegeben.
Anläßlich des Erörterungsgesprächs vom 5. April 2013 gab der Geschäftsführer zu Protokoll, einen Chefschlüssel zu haben. Der Kellner habe einen Schlüssel. Die Aufzeichnungen seien vollständig. Die Prüferin bestritt die Vollständigkeit der Aufzeichnungen, behauptete, dass die Sofortstornos nicht dokumentiert worden seien, und erklärte unter Bezugnahme auf den Prüfbericht, dass die Feststellungen auf das Benutzerhandbuch beruhen würden.
Im Zuge der beim Bundesfinanzgericht erfolgten Zeugeneinvernahme des bei der Bf. seit 22. Oktober 2004 angestellten Kellners H.S. am 26. November 2014 gab der Zeuge über Frage des Referenten nach dem Ablauf eines Arbeitstages beim Bf. in den Jahren 2004 bis 2006 u. a. zu Protokoll, dass er die Kaffeemaschine nach Dienstantritt um 9:00 Uhr aufgedreht und geschaut habe, ob die Tische sauber seien. Vorbereitungsarbeiten [Tätigkeiten wie Servietten, Besteck, Aschenbecher kontrollieren, das Tagesmenü auf die Tafel schreiben] seien verrichtet worden. Das Lokal sei um 10:00 Uhr geöffnet worden.
Der Zeuge sei die meiste Zeit zwar in G-Stadt tätig gewesen, sei jedoch auch bei Bedarf in anderen Filialen im Einsatz gewesen.
Die Gäste - viele Studenten, Pensionisten, Arbeiter - und Schüler würden bar bzw. mit Bankomat und Kreditkarte zahlen; die Barzahlungen würden überwiegen.
Bei den mit Block und Kugelschreiber aufgenommenen Bestelllungen sei der erste Weg des Kellners jener zur Bonierkassa, in die die entsprechenden Getränke und Speisen boniert würden. Die Gläser würden befüllt. Die Getränke würden serviert.
Die Küche bekomme einen Ausdruck aus dem Computer. Nach Fertigstellung der Küchengerichte serviere der Kellner die auf dem Ausgabepult abgestellten Speisen den Gästen.
Nach der letzten Konsumation werde dem Gast der Computerkassaausdruck betreffend den Tisch vorgelegt.
Zum Ablauf bei Reklamationen führte der Zeuge ins Treffen, dass er vor Tätigung des Ausdrucks routinemäßig den Ausdruck kontrolliere und schaue, ob das Ergebnis stimmen könne. Bei Feststellen einer fehlenden Buchung bestehe noch die Möglichkeit, beispielsweise eine Semmel zu verrechnen. Ein Sofortstorno sei im Fall der Buchung eines Bieres zuviel, ohne das Bier dem Schanksystem bereits entnommen zu haben, möglich. Der Zeuge könne nur stornieren, wenn der Artikel noch nicht angewählt worden sei. Angewählt heiße, dass der Kellner den Kredit noch nicht freigegeben/aus der Schankanlage entnommen habe.
Im Fall der Bonierung einer Cola (Flasche) zuviel stelle der Zeuge es zur Seite und mache den Geschäftsführer darauf, dass er zuviel boniert habe, aufmerksam. Am Tagesende werde das in der Form berücksichtigt, dass dem Zeugen vom Umsatz, den er als Kellner abgeben müsste, das nichtkonsumierte Cola in Abzug gebracht werde. Die Mitteilung erfolge mündlich.
Bei nach Vorlage des Ausdrucks erfolgter Bestreitung einer Position auf der Rechnung durch den Gast bestehe für den Kellner keine Möglichkeit, die Daten nach Erstellung der Abschlussrechung zu verändern. Der Zeuge mache den Geschäftsführer auf den Fehler aufmerksam und müsse den Geschäftsführer fragen.
Im Fall der Nichtanwesenheit des Geschäftsführers werde die Rechnung kopiert, um den Geschäftsführer auf den Fehler aufmerksam zu machen.
Nach Betriebsschluss sei der am Computer angezeigte Umsatz in ein "Tascherl" gegeben und in den Safe im Lokal geworfen worden. Der Rest im "Börserl" sei das Trinkgeld. Bankomatzahlungen würden berücksichtigt.
Über Frage der Prüferin nach der Bedeutung "Ausdruck" bei der Bestellaufnahme bzw. Abrechnung teilte der Zeuge im Wesentlichen mit, dass die Küche bei der Speisenbestellung einen Küchenbon erhalte.
Der Zeuge verneinte die Frage der Prüferin, ob die Bestellaufnahmen bei Betriebsende auch in das "Tascherl" gegeben würden, und fügte hinzu, dass die Blockaufzeichnungen für den Kellner eine Unterstützung seien und ansonsten keine Bedeutung hätten.
Über Fragen der Prüferin nach dem Bonausdruck bei Tischabschlüssen und der Art und Weise des Tischabschlusses gab der Zeuge zu Protokoll, dass ein Beleg bei Tischabschluss ausgedruckt werde, außer der Gast formuliere ausdrücklich den Wunsch nach einer Mehrwertsteuerrechnung. Der Tisch sei mit der Vorlage des Ausdrucks abgeschlossen.
Auf die Frage der Prüferin nach der Vorgehensweise beim Tischabschluss im Fall, dass dem Gast die Rechnung nicht vorgelegt und kassiert werde, antwortete der Zeuge, dass er nur mit Vorlage des Ausdrucks kassieren dürfe. Bei Bestellung und sofortiger Zahlung der Konsumation gehe der Zeuge zurück zur Kassa und lege den Ausdruck zum Tisch des Gastes.
Über Frage des Referenten zu den Betriebsschlüssel in den Streitjahren teilte der Zeuge mit, in den Streitjahren über einen Geschäftschlüssel (Eingangstür) und den Kellnerlagerschlüssel verfügt zu haben. Diese Schlüsseln seien ein Schlüssel mit mehreren Funktionen. Mit dem Schlüssel würden die Kühlladen aufgefüllt. Mit dem Wort "Kellnerlager" sei das Getränkelager gemeint.
Bei Veränderung des Getränkelagerbestandes ändere sich für den Zeugen nichts. Über diesen Vorgang erfolge keine Computereingabe.
Im Betrieb seien der Service-, Küchen- und Geschäftsführerschlüssel im Einsatz. Wenn es um Computerzugriffschlüssel gehe, habe der Zeuge einen Kellnerschlüssel besessen. Der Zeuge habe einen weiteren Schlüssel, mit dem er auf die Computerdaten greifen hätte können, nicht gehabt.
Pkt.II.Inventurlisten
Betreffend "Inventurlisten" wurde im Prüfbericht festgestellt, dass tagtäglich Listen (in allen Filialen) ausgedruckt würden, die von den Angestellten mit den tatsächlichen Beständen zu vergleichen seien. Die Ist-Bestände würden von den Kellnern händisch auf diesen "Inventurlisten" eingetragen. Laut dem Geschäftsführer seien Bestandsdifferenzen von den Kellnern zu bezahlen. Die einzige Überprüfung sei der tägliche Ausdruck einer Inventur pro Filiale. Die Kellner würden diese Inventuren mit dem tatsächlichen Stand vergleichen. Der Geschäftsführer würde diese Listen in seinem Büro kontrollieren. Fehlende Artikel würden vom Geschäftsführer nachboniert und müssten von den Kellnern bezahlt werden. Die täglichen Inventurlisten würden nicht aufbewahrt. Die täglichen Inventurlisten pro Filiale würden gemäß §§ 131 BAO Grundaufzeichnungen darstellen.
Mit der Beschwerde wurde gegen den Inventurlistencharakter der erwähnten Listen eingewandt, dass diese Listen reine Zwischenkontrolllisten seien, die nur zur laufenden Kontrolle für die Kellner bestimmt seien. Damit, dass sich der Stand auch jederzeit aus dem Computer nachvollziehen lasse und die Kellner eventuell fehlende Artikel nachbonieren und die fehlende Differenz begleichen müssten, sei auch gewährleistet, dass sämtliche Buchungen im Computer-System festgehalten würden.
Zum Vorhalt der Betriebsprüferin in Form der Stellungnahme zur Beschwerde, keinen neuen Sachverhalt vorgebracht zu haben, samt Verweis auf den Prüfbericht teilte der steuerliche Vertreter in der Gegenäußerung vom 19. November 2010 mit, den von der Betriebsprüfung behaupteten Sachverhalt in diesem Punkt richtiggestellt zu haben.
Im Zuge des Erörterungsgesprächs vom 5. April 2013 gab der steuerliche Vertreter zu Protokoll, dass jeder Kellner seine Umsätze am Bildschirm sehe und dementsprechend die Losung im Tresor abliefere. Die jährliche Inventurliste sei vorhanden.
Die Prüferin legte nach Verweis auf den Prüfbericht (II, Seite 4) im Wesentlichen dar, dass es sich um die täglichen Inventurlisten/Filiale handle, die, wie im Bericht beschrieben, für eine interne Kontrolle ausschlaggebend seien. Der Ausdruck Inventurliste stamme vom Geschäftsführer und sei anläßlich der Betriebsbesichtigung verwendet worden.
Der Geschäftsführer führte zu dieser Liste ins Treffen, dass diese eine Standliste für Getränke sei und keine Speisen umfasse. Die Kellner müßten diese Liste nicht ausdrucken. Die Liste könnte auf dem Bildschirm gesehen werden.
Über Vorhalt des drittletzten und zweitletzten Satzes des Punkt II des Berichts durch den Fachvorstand des Finanzamts ("Fehlen Artikel, so werden diese vom Gesellschafter-Geschäftsführer nachboniert und müssen von den Kellnern bezahlt werden. Die täglichen Inventurlisten werden nicht aufbewahrt.") bestätigte der Geschäftsführer die Richtigkeit dieser Feststellung und fügte hinzu, dass der Kellner selbst - nicht der Geschäftsführer - die Nachbonage der fehlenden Artikel mache.
Eine Fehlbonage (Eingabe eines irrtümlich bonierten Artikels durch den richtigen Artikel z.B. Cola statt Cola light) werde ausschließlich durch den Chefkellnerschlüssel, eventuell durch den Chefschlüssel vorgenommen. Die Eingaben der Korrekturen würden aufgezeichnet und seien daher dauernd einsehbar.
Die Prüferin verneinte die Richtigkeit dieser Angaben mit der Begründung, dass es bei der Betriebsbesichtigung so erklärt worden sei wie im Bericht dargestellt. Die täglichen Listen seien vorhanden gewesen und seien von der Prüferin als solche im Beisein von zwei weiteren Kollegen gesehen worden.
Abschließend bestritt der steuerliche Vertreter die Richtigkeit dieser Angaben.
Pkt. III.Kellnerabrechnungen und IV.Bons
Betreffend "Kellnerabrechnungen" und "Bons" wurde im Prüfbericht festgestellt, dass der Aussage des Geschäftsführers zufolge die Kellner nach Dienstschluss ihre Abrechnungen ausgedruckt und mit der Barlosung in den Safe werfen würden. Die Kellner würden so abrechnen, dass sie die Tageseinnahmen in den Safe werfen. Der Geschäftsführer habe nicht erklären können, wie er die Kellner überprüfe.
Die Bons würden nicht aufbewahrt.
Die Aufzeichnung der Bankomat- und Kreditlosungen als Ausgabe im Kassabuch erst dann, wenn die Abrechnungen am Bankkonto eingelangt seien, bedeute, dass der Bargeldbestand an keinem Tag der Bargeldbestand richtig aufgezeichnet sei. Diese täglichen Kellnerabrechnungen pro Filiale ebenso wie die täglich ausgedruckten Bons würden gemäß §§ 131 BAO Grundaufzeichnungen darstellen und seien nicht aufbewahrt worden.
Mit der Beschwerde wurde als Begründung für die genaue Überprüfbarkeit der Kellnerabrechnungen im Wesentlichen ins Treffen geführt, dass die Kellner nur ihre Umsätze am Schirm ablesen könnten. Im Computersystem werde der Umsatz für die Kellner und den Geschäftsführer nachprüfbar festgehalten. Dieser sei die Grundlage für die Abrechnung, womit feststellbar sei, welche Umsätze gemacht würden. Diese Umsätze seien auch im Journal festgehalten.
Die Kellnerkontrolle durch den Geschäftsführer sei dergestalt, dass dieser den im Computer befindlichen Tagesumsatz mit dem vom Kellner nach Dienstschluss in den Safe eingeworfenen Bargeld und den Kreditkarten abstimme, möglich und notwendig.
Der Küchen- und der (der für den Gast bestimmte) Kassenbon seien die einzigen Bons, die es gebe, und seien nur ein Spiegelbild des vorhandenen Journals. Jeder Bon werde zwangsläufig im Computer gespeichert. Der Bargeldbestand sei jeden Tag überprüfbar, da er sich aus dem Umsatz abzüglich der noch nicht von der Bank honorierten Kreditkartenbelege - die bis zur Einlösung als Kassenbestand gelten - feststellen lasse.
Die Tischabrechnungsbons (=Kassenbons) seien für den Gast bestimmt. Im Journal würden diese Daten gespeichert und seien nicht manipulierbar. Das Journal selbst sei jederzeit nachprüfbar und gebe die Summe der Bons wider.
Dem an den Geschäftsführer in der Stellungnahme der Prüferin zur Beschwerde adressierten Vorhalt, mit den Ausführungen im in Rede stehenden Punkt keinen neuen Sachverhalt vorgebracht zu haben, samt Verweis auf den Prüfbericht folgte das Schreiben des steuerlichen Vertreters vom 19. November 2010 mit der Bemerkung betreffend die "Kellnerabrechnungen", dass in diesem Punkt auch die von der Prüfung behaupteten Ausführungen als nicht zutreffend richtiggestellt worden seien, und dem Hinweis betreffend die ausgedruckten "Bons" darauf, dass diese für den Gast bestimmt seien. Diese Daten würden selbst jederzeit lesbar auf dem Journal gedruckt.
Im Zuge des Erörterungsgesprächs vom 5. April 2013 führte der Steuerberater zum Punkt "Kellnerabrechnungen" ins Treffen, dass die Aufzeichnungen für Kellner nicht ausdruckbar seien. Die Kellner würden aufgrund der Computeraufzeichnungen kontrolliert und würden ihre Losungen auf den Bildschirm sehen.
Über Verweis der Prüferin auf den Bericht samt der Behauptung, der Geschäftsführer habe die Vorgangsweise - wie im Bericht dargestellt - bei der Betriebsbesichtigung geschildert, gab der steuerliche Vertreter zu Protokoll, den Ausführungen der Prüferin diesbezüglich zu widersprechen.
Zum Punkt "Bons" gab der steuerliche Vertreter die Erklärung, dass die Prüferin von allen Bons spreche, ab. Der geschäftsführende Gesellschafter gab zu Protokoll, zu vermeinen, dass mit dem Begriff "Bons" nur die Küchenbons gemeint seien. Die Bestellungen an die Küche seien fettig geworden und aus hygienischen Gründen (Mäuse) nicht aufbewahrt worden. Vom vorangegangenen Prüfer sei der Stand dieser Plastiksäcke, in denen die fettigen Bons aufbewahrt gewesen wären, gesehen worden. Die Prüferin verwies auf den Bericht.
Pkt.V.Überprüfung der Verbuchungen laut Kostenstellen mit den
EDV- Aufzeichnungen
Unter Pkt. V PB wurde das Ergebnis der Überprüfung der Erlöskonten mit Kostenstellen mit den EDV-Bonierungsdaten, das Differenzen zur Buchhaltung bei jeder Filiale im Jahr 2006 ergab, in Form folgender Zahlenübersicht dargestellt:
Lokal A-Gasse
|
Laut Buchhaltung
|
Laut EDV
|
Differenz
|
Erlöse 10 %
|
169.039,71
|
Netto
|
170.369,61
|
1.329,90
|
USt.
|
16.903,97
|
MWSt.
|
17.038,48
|
134,51
|
Brutto
|
185.943,68
|
Preis
|
187.408,09
|
1.464,41
|
Erlöse 20 %
|
138.685,00
|
Netto
|
140.621,56
|
1.936,56
|
USt.
|
27.737,00
|
MWSt.
|
28.141,57
|
404,57
|
Brutto
|
166.422,00
|
Preis
|
168.763,13
|
2.341,13
|
Gutscheinverkauf
|
0,00
|
Preis
|
410,00
|
410,00
|
Differenz zur Buchhaltung
|
4.215,54
Lokal A-Straße
|
Laut Buchhaltung
|
Laut EDV
|
Differenz
|
Erlöse 10 %
|
188.117,29
|
Netto
|
187.812,19
|
-305,10
|
USt.
|
18.811,73
|
MWSt.
|
18.786,01
|
-25,72
|
Brutto
|
206.929,02
|
Preis
|
206.598,20
|
-330,82
|
Erlöse 20 %
|
221.866,71
|
Netto
|
239.861,53
|
17.994,82
|
USt.
|
44.373,34
|
MWSt.
|
48.006,46
|
3.633,12
|
Brutto
|
266.240,05
|
Preis
|
287.867,67
|
21.627,62
|
Gutscheinverkauf
|
0,00
|
Preis
|
730,00
|
|
Differenz zur Buchhaltung
|
22.026,80
Lokal A-Platz
|
Laut Buchhaltung
|
Laut EDV
|
Differenz
|
Erlöse 10 %
|
270.087,02
|
Netto
|
270.675,34
|
588,32
|
USt.
|
27.008,70
|
MWSt.
|
27.070,71
|
62,01
|
Brutto
|
297.095,72
|
Preis
|
297.746,05
|
650,33
|
Erlöse 20 %
|
351.248,97
|
Netto
|
357.150,58
|
5.901,61
|
USt.
|
70.249,79
|
MWSt.
|
71.457,16
|
1.207,37
|
Brutto
|
421.498,76
|
Preis
|
428.607,44
|
7.108,68
|
Gutscheinverkauf
|
0,00
|
Preis
|
755,00
|
755,00
|
Differenz zur Buchhaltung
|
8.514,00
Im Jahr 2006 seien zumindest Losungen in Höhe von 34.756,34 € im Jahr 2006 nicht verbucht worden.
Mit der Beschwerde wurde der tatsächliche Bestand der von der Prüfung angeführten Differenzen bestritten und anhand des als Beispiel beigelegten Warengruppenberichts laut EDV für das Lokal B (mit der größten Differenz) eingewandt, dass diesem nach die 20% Umsätze 221.632,20 € betragen hätten (siehe Anlage 2). Die Prüferin habe jedoch aus den von der EDV zur Verfügung gestellten-und damit zwangsläufig identen – Unterlagen 239.861,53 € angesetzt, womit eine Losungsdifferenz in dieser Höhe im Jahr 2006 nicht plausibel sei.
Mit der nachfolgenden Tabelle wird der Warengruppenbericht für das Lokal B betreffend den Zeitraum von 1. Jänner 2006 bis 31. Dezember 2006 dargestellt:
|
| Anzahl
| BDEG
| Umsatz netto
| MWSt.
| Küche
| 41164
| 0,00
| 182.015,62
| 18.201,50
| Beilagensalat
| 3028
| 0,00
| 5.780,73
| 578,07
| Alkoholfrei
| 39200
| 0,00
| 64.893,66
| 578,07
| Kaffee/Tee
| 5486
| 0,00
| 9.904,17
| 12.987,70
| Bier
| 50538
| 0,00
| 123.336,67
| 24667,30
| Wein
| 7440
| 0,00
| 12.352,66
| 2470,53
| Flaschenweine
| 0
| 0,00
| 0,00
| 0,00
| Sekt
| 37
| 0,00
| 216,25
| 43,25
| Spirituosen
| 2908
| 0,00
| 6.685,06
| 1337,01
| 1
| 893
| 0,00
| 3.513,75
| 702,75
| Gutscheine
| 146
| 0,00
| 730,00
| 0,00
| Summen:
|
| 0,00
| 409.428,55
| 62.960,08
|
| Umsatz brutto
| EK. netto
| Rohertrag
| DB%
| Küche
| 200.217,20
| 0,00
| 182.015,60
| 100,0
| Beilagensalat
| 6358,80
| 0,00
| 5.780,73
| 100,0
| Alkoholfrei
| 77.872,40
| 0,00
| 64.893,67
| 100,0
| Kaffee/Tee
| 11.885,00
| 0,00
| 9904,17
| 100,0
| Bier
| 148.004,00
| 0,00
| 123.336,60
| 100,0
| Wein
| 14.823,20
| 0,00
| 12.352,67
| 100,0
| Flaschenweine
| 0,00
| 0,00
| 0,00
| 0,00
| Sekt
| 259,50
| 0,00
| 216,25
| 100,0
| Spirituosen
| 8.022,06
| 0,00
| 6.685,05
| 100,0
| Tabak
| 4.216,50
| 0,00
| 3.513,75
| 100,0
| Gutscheine
| 730,00
| 0,00
| 730,00
| 100,0
| Summen:
| 472.388,66
| 0,00
|
| 409.428,58
Mit der zur Beschwerde abgegebenen Stellungnahme bemerkte die Betriebsprüferin, dass kein neuer Sachverhalt vorgebracht worden sei, verwies auf den Prüfbericht und hielt der Bf. zur Anlage 2 vor, dass dieser Bericht für Lokal A-Straße zu den verbuchten Umsätzen eine Differenz von 234,51 € aufweise, die auch nicht mit dem Gutscheinverkauf in Höhe von 730 € erklärt werden könne.
Mit der Gegenäußerung vom 19. November 2010 leitete der steuerliche Vertreter aus den Ausführungen zu Anlage 2 einen Widerspruch zwischen dem Prüfbericht, in dem beim Lokal in der A-Straße eine Differenz von 22.026,80 € behauptet worden sei, die zur Basis für die Schätzung herangezogen worden sei, und der nun erklärten Differenz von nur 234,51 € ab.
Im Zuge des Erörterungsgesprächs vom 5. April 2013 verwies der steuerliche Vertreter auf die Differenz zwischen Buchhaltung und EDV- Aufzeichnungen und legte eine als Beilage 1 zu Protokoll genommene Aufstellung vor, zu der der Fachvorstand zu Protokoll gab, dass von der Vertreterseite ein Blatt Warengruppenbericht bezüglich das Lokal in der A-Straße betreffend das Jahr 2006 mit einem Gesamtbruttoumsatz von 472.388,66 € vorgelegt werde.
Zur Zahl 472.388,66 € brachte der Steuerberater vor, dass dieser Betrag in Diskrepanz mit den Ausführungen im Prüfbericht stehe, wo auf den Seiten 4 und 5 für das Lokal in der A-Straße die 10% Umsätze brutto mit 206.598,20€ die 20%igen Umsätze brutto mit 287.867,67 €, damit insgesamt 494.465,87 € angeführt seien. In der Stellungnahme zur Beschwerde werde nicht darauf eingegangen, sondern nur erwähnt, dass eine Differenz von 234.51 € aufscheine.
Dazu erwiderte die Prüferin, dass der heute vorgelegte Warengruppenbericht (für das Lokal in der A-Straße) für das Jahr 2006 einen 10% Umsatz von 200.217,20 € plus 6.358,80 € ausweise. Die EDV weise im Bericht bei den 10% Umsätzen um 330,82 € zu wenig aufgezeichnete Losungen auf. Es sei mehr verbucht worden, als Losungen aufgezeichnet worden seien.
Bei den 20% Umsätzen sei um 21.627,62 € zu wenig verbucht worden. Im vorgelegten Warengruppenbericht seien Gutscheine ausgewiesen. Im Prüfungsverfahren seien in den vorgelegten EDV-Aufzeichnungen nie Gutscheinerlöse vorgelegt worden.
Der vorgelegte Warengruppenbericht sei nie Grundlage für die Erlösbuchungen gewesen, die von der steuerlichen Vertretung durchgeführt worden seien, und sei nie im Prüfungsverfahren vorgelegt worden.
Der steuerliche Vertreter widersprach den Ausführungen der Prüferin und führte zu den Ausführungen der Differenz von 330,82 € an, dass in der Buchhaltung aufgrund der von der Firma übermittelten Losungen gebucht worden sei. Die Aufteilung auf die Filialen sei durch Kostenrechnungskennzahlen erfolgt. Hierbei könne es bei den tausenden Buchungen des Jahres eventuell möglich sein, dass eine Buchung einer anderen Filiale zugeteilt werden könne, was aber in Summe keine Differenz ergebe.
Nach Vorlage von den als Beilagen 2 und 3 zum Protokoll genommenen Aufstellungen gab der Steuerberater zur Beilage 1 zu Protokoll, dass in der letzten Zeile (Konto 4820) noch die von der Betriebsprüfung bisher noch nicht berücksichtigten Umsätze von 1.475,44 € (siehe auch Beilage 2) angeführt seien, womit einem Umsatz netto laut Buchhaltung von 1.340.520,14 € eine Losung laut Warengruppenbericht von 1.340.722,79€ gegenüber stehe, was bei dem erwähnten Umsatz eine Differenz von 202,65 € (weit mehr als 1%) ergebe.
Betreffend die von der Prüfung angeführten, nicht berücksichtigten Gutscheinen führte der steuerliche Vertreter ins Treffen, dass die Gutscheine Verbindlichkeiten seien. Die Einlösung von Gutscheinen führe zu den Umsätzen. Da die Losung sich aus Barbeträgen, Kreditkarten und Gutscheinerlösungen zusammensetze, sei dies eine vernachlässigbare Differenz, die zur Schätzung keinen Anlass gebe.
Zu Gutscheinverkäufen und Gutscheinerlösen hielt die Prüferin fest, dass, wenn diese nicht aufgezeichnet würden, dies nicht der Ordnungsmäßigkeit entspreche. Im Kassabuch seien diese nicht ausgewiesen. Der tägliche Bargeldbestand sei nicht nachvollziehbar.
Über Hinweis des steuerlichen Vertreters (zum Ausweis der Gutscheine) auf den Bestand eines Verbindlichkeitenkonto "Gutscheine" in der Bilanz hinauf verwies die Prüferin auf die vorherige Prüfung mit Schätzungsergebnis, woraufhin der Steuerberater erwiderte, dass ihm und dem Geschäftsführer dies nicht erinnerlich sei.
Abschließend wurde vom Fachvorstand eine Mangelhaftigkeit der Grundaufzeichnungen, was die Gutscheine anbelangt, festgestellt.
Mit Schreiben vom 30.August 2013 legte die Amtspartei u.a. dar, dass die vom steuerlichen Vertreter im Zuge des Erörterungsgesprächs betreffend Bemessungsgrundlagen offen gebliebenen Fragen bei der Akteneinsicht angesprochen worden seien. Wie aus der dem Unabhängigen Finanzsenat schon übermittelten Niederschrift über die Akteneinsicht vom 7. Juni 2013 hervorgehe, habe die Prüferin die festgestellten Differenzen EDV-Journal zu Fibu nicht untermauern bzw. nachvollziehbar darlegen können. Ganz im Gegenteil, schon das in der Niederschrift angeführte technische Gebrechen bei der Archivierung mache dies der Prüferin unmöglich. Dem steuerlichen Vertreter, der davon ausgehe, dass derartige Differenzen nicht bestünden, könne somit von der Amtspartei nicht entgegengetreten werden. Im Zweifel nehme die Amtspartei an, dass solche Differenzen nicht bestanden hätten und es nicht nur daran liege, dass der Arbeitsbogen unvollständig archiviert worden sei. Auch in diesem Punkt wären weitere Erhebungen aus Sicht der Amtspartei obsolet, es sei denn, der Unabhängige Finanzsenat halte solche - anders als die Amtspartei - für noch erforderlich.
Mit Schreiben vom 25.Oktober 2013 teilte der steuerliche Vertreter dem Unabhängigen Finanzsenat mit, dass das Finanzamt die Ausführungen der Beschwerde zum Punkt "Fragliche Umsätze im Jahr 2004 - Befragung Mag. P akzeptiert habe.
Pkt.VI.Bankomat- und Kreditkartenerlöse,
Pkt.VII.Bankomat- und Kreditkartenzahlungen
A) Bankomat- und Kreditkartenerlöse
Betreffend Bankomat- und Kreditkartenerlöse wurde im Prüfbericht u.a. festgestellt, dass eigene Kreditkartenaufzeichnungen nicht geführt würden. Die Bf. würde die Bankomat- und Kreditkarten-Losungen nicht am Tag ihrer Bezahlung durch den Gast im Kassabuch,sondern als Kassaausgang erfassen, wenn diese am Bankkonto gutgeschrieben würden. Das bedeute, dass der tägliche Bargeldbestand nicht mit dem Bargeldbestand laut Kassabuch übereinstimme. Die Prüfung könne den täglichen und tatsächlichen Bargeldbestand nicht überprüfen, womit die Schätzungsverpflichtung gemäß § 184 BAO bestehe. Gemäß den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchhaltung müssten Bargeldbestände, auch wenn diese im Safe aufbewahrt werden, aufgezeichnet werden.
Mit der Beschwerde wurde den obigen Ausführungen u. a. entgegengehalten, dass die Kontrolle dadurch, dass aus Arbeitsvereinfachungsgründen die in Rede stehenden Losungen bis zum Eingang durch die Bank verrechnungsweise in der Kassa gesammelt und erst dann ausgetragen worden seien, gegeben gewesen sei. Die Eingänge seien auch tatsächlich erfasst worden.
Dem Vorhalt der Prüferin in der zur Beschwerde abgegebenen Stellungnahme zu den Ausführungen im in Rede stehenden Punkt, keinen neuen Sachverhalt vorgebracht zu haben, samt Verweis auf den Prüfbericht erwiderte der steuerliche Vertreter in der Gegenäußerung vom 19. November 2010, in der Beschwerde nur den Sachverhalt nochmals deutlich erläutert bzw. richtiggestellt zu haben.
B) Bankomat- und Kreditkartenzahlungen
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 261 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 163 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 163 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103734/2010
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2016:RV.7103734.2010
- Stammnummer
- 110687
- Gültig
- 04.04.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF