Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100356/2016
1. Geschäftsführerhaftung 2. Bescheide (teilweise) nicht zugesandt 3. Einreden betreffend das Abgabenverfahren 4. Umsatzsteuerberichtigung im Konkurs 5. Verlassen auf versierten Steuerberater 6. Keine Anfechtung im Konkurs 7. Bezahlung von Lohnsteuern durch den Insolvenzfonds
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100356/2016vom 20.05.2016Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
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Diese Auflistung wurde dem Bf. in der Ladung zur mündlichen Verhandlung vom 12.4.2016 zur Kenntnis gebracht.
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In der am 19.5.2016 durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde vorgebracht:
Vertreter:
Die Beschwerde sei vom Bf. damals im Jahr 2015 eingebracht worden, er habe jedoch das Mandat erst vor kurzem übernommen. Probleme sehe er im Abgabenverfahren und auch im Prüfungsverfahren, zu dem der Bf. gar nicht beigezogen oder befragt worden sei.
Bei der Umsatzsteuerseien nachträgliche Rechnungen festgestellt wurden. Es gebe Differenzen zwischen abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldungen und den tatsächlichen Rechnungen. Wie er festgestellt habe, seien das alles Forderungen gewesen, die nachträglich nicht eingegangen seien. Er vermisse die Umsatzsteuerberichtigung dazu, die doch in einer Höhe von ca. € 50.000,00 bis € 60.000,00 betraglich sein müsste.
Es würden eventuell Wiederaufnahmeanträge gestellt werden, er habe aber dazu noch nicht alle Unterlagen von der Masseverwalterin erhalten.
Das betreffe einmal das Abgabenverfahren. Im Haftungsbescheid selbst finde er keine Angabe betreffend die Konkursquote und sei hinsichtlich der Umsatzsteuern unschlüssig, ob das so stimmen könne, nachdem hier ein derart hoher Stand offengeblieben sei, wobei die Umsatzsteuer vor allem in den Monaten 11 und 12/2012 € 43.000,00 und € 10.000,00 berechnet worden sei, aber er vermisse die Berichtigung dazu. Er habe in der Schlussrechnung der Masseverwalterin auch keinen wirklichen Forderungseingang gesehen und nichts gefunden, das die Umsatzsteuerberichtigung betroffen hätte.
Amtsbeauftragte:
Über das Haftungsverfahren seien Abgabennachforderungen nicht zu klären, sondern in einem eigenen Verfahren. Weiters sei die Berechnung der Quote im Vorlagebericht dargestellt. Vom Rückstandsausweis aufgrund der nicht entrichteten Abgaben ausgehend sei unter Abzug der 6,21% Konkursquote dieser Haftungsbetrag ermittelt worden.
Vertreter:
Das sei vollkommen zutreffend aus seiner Sicht. Im Haftungsbescheid fehle ihm die Konkursquote, die Amtsbeauftragte habe sie im Vorlagebericht scheinbar drinnen. Er sei wirklich im Abgabenverfahren, in dem die Mängel vorliegen würden. Dass er da am falschen Ort sei, sei ihm vollkommen bewusst, nur müsse das ganze Verfahren, vor allem der Jahre 2011 und 2012, wegen der Umsatzsteuerberichtigung aufgerollt werden.
Amtsbeauftragte:
Zur Umsatzsteuerberichtigung sei ihres Wissens eine Prüfung ergangen, mit der Masseverwalterin. Die Höhe habe sie nicht überprüft, weil die für das Haftungsverfahren an sich irrelevant sei.
Richterin:
Bei der Umsatzsteuerberichtigung sei es so, dass die Abgabe nicht ex tunc rückwirkend berichtigt werde, sondern nur im Zeitpunkt der tatsächlichen Berichtigung und das war eben während des Insolvenzverfahrens, weshalb diese keinen Einfluss auf die haftungsgegenständlichen Abgaben habe.
Vertreter:
Selbst dort fehle es ihm.
Amtsbeauftragte:
Weil die Fälligkeit eine andere sei.
Vertreter:
Natürlich, aber selbst in diesem Zeitraum sei es nicht passiert.
Richterin:
Das sei aber dann eine Sache, die er mit dem Finanzamt klären müsse. Das würde dann natürlich insofern einen Einfluss auf den Haftungsbetrag haben, als die sonstige Gutschrift aus der Berichtigung dann mit den ältesten Verbindlichkeiten verrechnet werden würde. Im Haftungsverfahren könne dies jedoch nicht berücksichtigt werden.
Vertreter:
Das sei schon klar, aber er erwarte da eben einen Betrag von ca. zwischen € 50.000,00 und € 60.000,00, weil das die offenen Forderungen gewesen seien, die im Insolvenzverfahren nicht mehr beglichen worden seien. Darum sei für ihn natürlich die Wiederaufnahme der Verfahren 2011 und 2012 schon sehr wesentlich.
Hinsichtlich der Lohnsteuer, DB und DZ mache er keine Aussagen. Es gehe eigentlich hier aus seiner Sicht im Wesentlichen nur um die Umsatzsteuer. Die Körperschaftsteuer mache € 256,00 aus, mal zwei. Das sei es auch nicht.
Amtsbeauftragte:
Die Körperschaftsteuer sei schon weg, weil da die Bescheide nicht mitgeschickt worden seien. Das stehe auch im Vorlagebericht. Die Haftung sei insofern eingeschränkt worden.
Vertreter:
Ihm gehe es eigentlich nur um das Abgabeverfahren und um die Umsatzsteuerberichtigung.
Das seien Vorsteuern gewesen, die abgezogen worden seien, obwohl der Vorsteuerabzug nicht zugestanden sei in einem gewissen Ausmaß von € 18.543,00 und € 2.279,00.
Es gehe ihm im Wesentlichen um die € 53.000,00 der Monate 11 und 12/2012, bei denen noch keine Berichtigung erfolgt sei.
Richterin:
Eine Beschwerde nach § 248 BAO habe er nicht eingebracht?
Amtsbeauftragte:
Nein, sei nicht eingelangt.
Vertreter:
Wobei eben der Geschäftsführer nicht wirklich miteinbezogen gewesen sei in das Verfahren.
Richterin:
Das sei aber damals zu Recht gewesen, da während des Insolvenzverfahrens der ehemalige Geschäftsführer nicht miteinbezogen werde.
Vertreter:
Das sei zutreffend, aber zumindest weil hier strittige Rechnungen vorhanden gewesen seien, von deren Existenz der Bf. gar keine Kenntnis gehabt habe, die dann nachträglich entstanden seien. Der Bf. habe auch ein Finanzstrafverfahren darüber, aber trotzdem habe es hier aufklärungswürdige Differenzen gegeben. Aus seiner Sicht sei es natürlich immer schwierig, aber man hätte ihn zumindest dazu zu befragen sollen, wie das zustande gekommen sei.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Persönliche Haftungen erstrecken sich gemäß § 7 Abs. 2 BAO auch auf Nebenansprüche im Sinne des § 3 Abs. 1 und 2 BAO. Zu diesen Nebenansprüchen gehören gemäß § 3 Abs. 2 lit. d BAO insbesondere die Nebengebühren der Abgaben, wie die Stundungs- und Aussetzungszinsen, der Säumniszuschlag und die Kosten (Gebühren und Auslagenersätze) des Vollstreckungs- und Sicherungsverfahrens, worunter gemäß § 26 AbgEO insbesondere Pfändungsgebühren und die durch die Vollstreckungsmaßnahmen verursachten Barauslagen (somit auch Postgebühren) fallen.
Der nach Abgabenvorschriften Haftungspflichtige kann gemäß § 248 BAO unbeschadet der Einbringung einer Berufung gegen seine Heranziehung zur Haftung innerhalb der für die Einbringung der Berufung gegen den Haftungsbescheid offenstehenden Frist auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch berufen.
Die Haftung nach § 9 Abs. 1 BAO ist eine Ausfallshaftung (VwGH 24.2.1997, 96/17/0066). Voraussetzung ist die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden (VwGH 3.7.1996, 96/13/0025). Uneinbringlichkeit liegt vor, wenn Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren oder voraussichtlich erfolglos wären (VwGH 26.5.2004, 99/14/0218).
Im gegenständlichen Fall steht die Uneinbringlichkeit fest, da mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom
Datum-1
der über das Vermögen der
A-GmbH
am
Datum-2
eröffnete Konkurs nach Schlussverteilung (Quote 6,21%) aufgehoben wurde.
Zum Einwand des Bf., dass diese Quote nicht berücksichtigt worden sei, konnte das Finanzamt nachvollziehbar darlegen, wie die einzelnen Quotenzahlungen die haftungsgegenständlichen Abgaben verringerten, sodass nur mehr die im Haftungsbescheid angeführten Beträge aushaften.
Unbestritten ist, dass dem Bf. als Geschäftsführer der
A-GmbH
die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft oblag. Insbesondere ist im Rahmen dieser Verpflichtung für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Abgaben Sorge zu tragen.
Aus dem Einwand, dass er für die Körperschaftsteuern 2012 und 2013 nicht haften könne, weil diese erst mit Abgabe der Bilanz zum 30.9.2013 fällig gewesen seien, lässt sich nichts gewinnen, da die angesprochenen Körperschaftsteuern zwar tatsächlich erst nach der Insolvenzeröffnung fällig wurden (nämlich am 24.3.2015 bzw. am 7.4.2015), jedoch gar nicht im Haftungsbescheid enthalten sind. Vermutlich meinte der Bf. die haftungsgegenständlichen Körperschaftsteuervorauszahlungen 10-12/2012 und 01-03/2013, die hingegen bereits am 15.11.2012 bzw. am 15.2.2013 – und daher noch vor Konkurseröffnung – fällig waren.
Dem Vorbringen des Bf., dass für Nachforderungen, deren Fälligkeit erst zu einem späteren Zeitpunkt eingetreten sei, da diese während des Insolvenzverfahrens erlassen worden seien, wird entgegengehalten, dass für die bescheidmäßig festgesetzten Umsatzsteuern 2011 und 10-12/2011 zwar gemäß § 210 Abs. 4 BAO eine Zahlungsfrist zustand, dies aber an der bereits vor der Konkurseröffnung eingetretenen Fälligkeit (15.2.2012) nicht änderte.
Die übrigen Umsatzsteuern (03/2012, 04/2012, 08/2012, 10/2012, 11/2012 und 12/2012) wurden nicht bescheidmäßig festgesetzt, sondern aufgrund von Umsatzsteuervoranmeldungen des Bf. bzw. des Masseverwalters verbucht, waren aber ebenso bereits vor der Konkurseröffnung fällig.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bestimmt sich der Zeitpunkt, für den zu beurteilen ist, ob der Vertretene die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel hatte, danach, wann die Abgaben bei Beachtung der abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen wären (VwGH 23.11.2004, 2001/15/0108). Bei Selbstbemessungsabgaben ist daher maßgebend, wann die Abgaben bei ordnungsgemäßer Selbstberechnung abzuführen gewesen wären (VwGH 15.12.2004, 2004/13/0146); maßgebend ist daher ausschließlich der Zeitpunkt ihrer Fälligkeit, somit unabhängig davon, ob die Abgabe bescheidmäßig festgesetzt wird (VwGH 23.1.2003, 2001/16/0291).
Dem Einwand, dass die Gutschrift laut Bescheid vom 11.12.2012 (Datum nicht verschrieben) in Höhe von € 9.091,87 nicht haftungsmindernd berücksichtigt worden sei, ist zu entgegnen, dass diese die Umsatzsteuer 04/2012 betrifft, die ursprünglich mit € 12.220,80 gemeldet und gebucht wurde und nunmehr ohnehin nur in Höhe von € 673,22 im Haftungsbescheid enthalten ist.
Da der haftungsgegenständliche Verspätungszuschlag 10/12 erst am 25.2.2013 und daher nach Konkurseröffnung fällig wurde, kommt für diese Abgabe eine Haftung des Bf. hingegen nicht in Betracht.
Dem Vorbringen des Bf., dass die Nachforderungen auf Schätzungen der Betriebsprüfung basieren würden und ihm keine Möglichkeit eingeräumt worden wäre, zu den Feststellungen Stellung zu nehmen, sowie dem Hinweis auf die gültige UID-Nummer muss entgegengehalten werden, dass Einwendungen gegen den Abgabenanspruch nicht mit Erfolg im Haftungsverfahren vorgebracht werden können, sondern ausschließlich im Beschwerdeverfahren gemäß § 248 BAO betreffend Bescheide über den Abgabenanspruch, zumal nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch die nach § 9 BAO erforderliche Verschuldensprüfung von der objektiven Richtigkeit der Abgabenfestsetzung auszugehen hat (VwGH 27.2.2008, 2005/13/0094).
Bringt der Haftungspflichtige sowohl gegen den Haftungsbescheid als auch gegen den maßgeblichen Bescheid über den Abgabenanspruch Beschwerden ein, so ist zunächst über die Beschwerde gegen den Haftungsbescheid zu entscheiden (VwGH 20.1.2005, 2002/14/0091), da von dieser Erledigung die Rechtsmittelbefugnis gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch abhängt (VwGH 13.4.2005, 2004/13/0027).
Auch lässt sich aus dem Einwand des Bf., ihm seien lediglich Bescheidkopien mit dem Haftungsbescheid übermittelt worden, nichts gewinnen, da es für die Beschwerde nach § 248 BAO ausreicht, dem Haftungspflichtigen durch Übermittlung von Bescheidkopien Kenntnis über den Abgabenanspruch zu verschaffen und ihm damit eine effektive Beschwerdeerhebung zu ermöglichen (VwGH 24.2.2010, 2005/13/0145). Eine nochmalige Zustellung von Bescheidoriginalen wäre auch gar nicht möglich, da diese bereits an die Primärschuldnerin ergingen.
Hinsichtlich der haftungsgegenständlichen Körperschaftsteuervorauszahlungen war allerdings festzustellen, dass diesen Abgaben Festsetzungsbescheide zu Grunde liegen, die dem Bf. seitens des Finanzamtes nicht spätestens mit dem Haftungsbescheid übermittelt wurden. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist damit aber mangels Beschwerdemöglichkeit nach § 248 BAO eine Haftungsinanspruchnahme für diese Abgaben ausgeschlossen, da ein Mangel des Verfahrens vorliegt, der im Verfahren über die Beschwerde gegen den Haftungsbescheid nicht sanierbar ist. (VwGH 24.2.2010, 2005/13/0145).
Die Körperschaftsteuervorauszahlungen 10-12/2012 und 01-03/2013 waren daher aus der Haftung zu nehmen.
Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG geändert, so haben gemäß § 16 Abs. 1 UStG 1994
1. der Unternehmer, der diesen Umsatz ausgeführt hat, den dafür geschuldeten Steuerbetrag, und
2. der Unternehmer, an den dieser Umsatz ausgeführt worden ist, den dafür in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug entsprechend zu berichtigen. Die Berichtigungen sind für den Veranlagungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung des Entgeltes eingetreten ist.
Eine sich aus einem Abgabenbescheid ergebende sonstige Gutschrift ist gemäß § 214 Abs. 8 BAO auf die den Gegenstand des Bescheides betreffenden verbuchten Abgabenschuldigkeiten zu verrechnen; ein sodann noch verbleibender Teil der sonstigen Gutschrift ist für den Fall, dass der Abgabenbescheid die Festsetzung von Vorauszahlungen für einen kürzeren Zeitraum als ein Kalenderjahr zum Gegenstand hat, auf gleichartige, dasselbe Kalenderjahr betreffende ältere verbuchte Vorauszahlungsschuldigkeiten zu verrechnen. Wird ein Abgabenbescheid ohne gleichzeitige Neufestsetzung der Abgabe aufgehoben oder wird durch Bescheid ausgesprochen, dass die Voraussetzungen für eine Abgabenfestsetzung nicht vorliegen, so ist eine sich daraus ergebende sonstige Gutschrift in gleicher Weise zu verrechnen.
Dem Einwand des Bf., dass die durch ein Rechnungsstorno hervorgekommene Umsatzsteuergutschrift mit dem Steuerobligo zu verrechnen sei, muss entgegengehalten werden, dass gemäß § 16 Abs. 1 Z 2 UStG Berichtigungen nicht ex tunc auf den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches zurückwirken, sondern erst ex nunc im Veranlagungszeitraum vorzunehmen ist, in dem die Änderung des Entgeltes eingetreten ist. Im gegenständlichen Fall wurde die Berichtigung seitens des Masseverwalters im Insolvenzverfahren vorgenommen, weshalb die Veranlagung der Jahresumsatzsteuer 2012 vom 17.2.2015 eine Gutschrift von € 8.850,45 ergab.
Diese ist aber auch nicht gemäß § 214 Abs. 8 BAO auf die Umsatzsteuervorauszahlungen 2012 zu verrechnen, weil die Umsatzsteuer 2012 eine von den Vorauszahlungen zu unterscheidende Abgabe darstellt, die keinen, wie in dieser Bestimmungen gefordert, kürzeren Zeitraum als ein Kalenderjahr zum Gegenstand hat.
Die Argumentation des Bf., dass er aufgrund der Betrauung eines versierten Steuerberaters von der Richtigkeit der Steuererklärungen habe ausgehen müssen, geht ins Leere, weil die haftungsgegenständlichen Umsatzsteuervorauszahlungen lediglich gemeldet, jedoch nicht entrichtet wurden.
Im Lohnsteuerprüfungsbericht vom 4.4.2013 wurde festgestellt, dass zwischen der Lohnverrechnung und den vorangemeldeten Beträgen Abfuhrdifferenzen bestanden.
Laut der UVA-Prüfung vom 17.10.2013 wurden Differenzen zwischen den in der Buchhaltung befindlichen Ausgangsrechnungen und den Werten laut den Umsatzsteuervoranmeldungen sowie Eingangsrechnungen mit irrtümlicher Geltendmachung von Vorsteuer festgestellt.
Diese Feststellungen waren nicht geeignet, den Bf. zu exkulpieren, da einen Geschäftsführer nur dann kein Verschulden trifft, wenn er ausschließlich durch eine unrichtige Rechtsbelehrung, die ihm sein steuerlicher Vertreter in voller Kenntnis des richtigen Sachverhaltes erteilt, zu einer unrichtigen Steuererklärung veranlasst wird. Davon kann aber bei den vorliegenden Differenzen keine Rede sein.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Sache des Geschäftsführers, die Gründe darzulegen, die ihn ohne sein Verschulden daran gehindert haben, die ihm obliegenden abgabenrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen (VwGH 18.10.1995, 91/13/0037, 0038). Er hat also darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat, andernfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf (vgl. VwGH 9.7.1997, 94/13/0281).
Wird eine Abgabe nicht entrichtet, weil der Vertretene überhaupt keine liquiden Mittel hat, so verletzt der Vertreter dadurch keine abgabenrechtliche Pflicht (VwGH 20.9.1996, 94/17/0420).
Der Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten zur Verfügung gestanden sind, hierzu nicht ausreichen; es sei denn, er weist nach, dass er diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet, die Abgabenschulden daher im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als andere Verbindlichkeiten (VwGH 15.5.1997, 96/15/0003).
Im gegenständlichen Fall bringt der Bf. vor, dass ihm die Erfüllung seiner abgabenrechtlichen Pflichten unmöglich gewesen wäre. Insbesondere wurde behauptet, dass ihm keine Mittel zur Entrichtung der haftungsgegenständlichen Abgaben zur Verfügung gestanden wären und er eine Gleichbehandlung aller Gläubiger vorgenommen hätte.
Für eine völlige Vermögenslosigkeit der Primärschuldnerin ergeben sich jedoch nach der Aktenlage keine Anhaltspunkte, zumal jedenfalls nach den Feststellungen des Lohnsteuerberichtes für 2012 und 2013 noch Löhne ausbezahlt wurden. Darüber hinaus erfolgten im haftungsgegenständlichen Zeitraum auch Zahlungen auf das Abgabenkonto in Höhe von € 81.069,40.
Was eine allfällige Gleichbehandlung der Gläubiger betrifft, so wäre dies vom Bf. nicht nur zu behaupten, sondern zu beweisen gewesen.
Am Bf., dem als Geschäftsführer der Primärschuldnerin ausreichend Einblick in die Gebarung zustand, wäre es gelegen gewesen, das Ausmaß der quantitativen Unzulänglichkeit der in den Fälligkeitszeitpunkten der Abgaben zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen (VwGH 19.11.1998, 97/15/0115), da nicht die Abgabenbehörde das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen hat, sondern der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel (VwGH 23.4.1998, 95/15/0145).
Weist der Haftungspflichtige nach, welcher Betrag bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen an die Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre, dann haftet er nur für die Differenz zwischen diesem und dem tatsächlich bezahlten Betrag. Tritt der Vertreter diesen Nachweis nicht an, dann kann ihm die uneinbringliche Abgabe zur Gänze vorgeschrieben werden (VwGH 28.9.2004, 2001/14/0176).
Den im Rahmen der besonderen Behauptungs- und Konkretisierungspflicht zur Feststellung des für die aliquote Erfüllung der Abgabenschuld zur Verfügung stehenden Teiles vom Gesamtbetrag der liquiden Mittel geforderte Liquiditätsstatus - in Form einer Gegenüberstellung von liquiden Mitteln und Verbindlichkeiten zum jeweiligen Fälligkeitstag der haftungsgegenständlichen Abgaben, wobei es auf die Abgabenverbindlichkeiten einerseits und die Summe der übrigen Verbindlichkeiten andererseits ankommt - hat der Bf. jedoch nicht aufgestellt.
Im Hinblick auf die unterlassene Behauptung und Konkretisierung des Ausmaßes der Unzulänglichkeit der in den Fälligkeitszeitpunkten zur Verfügung gestandenen Mittel zur Erfüllung der vollen Abgabenverbindlichkeiten kommt eine Beschränkung der Haftung der Bf. bloß auf einen Teil der von der Haftung betroffenen Abgabenschulden nicht in Betracht (VwGH 21.1.1991, 90/15/0055).
Dem Einwand der bereits vom Masseverwalter geprüften Gleichbehandlung, da keine Anfechtungsansprüche geltend gemacht worden seien, ist zu entgegnen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 15.12.2004, 2004/13/0146) der Geschäftsführer die dem Abgabengläubiger gegenüber bestehende Pflicht zur zumindest anteiligen Tilgung der Abgabenforderungen auch verletzt, wenn er das Gebot quotenmäßiger Befriedigung der offenen Forderungen insoweit nicht beachtet, als er keinem der Gesellschaftsgläubiger auch nur anteilig Zahlung leistet. Da in einer Gleichbehandlung der Abgabenschulden nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 29.1.2004, 2000/15/0168) keine im „status kridae“ unzulässige Gläubigerbevorzugung gesehen werden kann, erweist sich auch der Hinweis auf eine allfällige Anfechtung als nicht zielführend (UFS 27.11.2008, RV/3021-W/07).
Aus dem Vorliegen eines Anfechtungstatbestandes im Sinne der Konkursordnung ergibt sich keineswegs zwingend, dass der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer die Abgabenbehörde insgesamt bevorzugt befriedigt hat. Die Anfechtungsbestimmungen der Konkursordnung richten sich vor allem gegen kurz vor der Konkurseröffnung (vgl. die Frist von 60 Tagen gemäß § 30 Abs. 1 IO) vorgenommene Vermögensverschiebungen zu Gunsten einzelner Gläubiger. Dass durch derartige, der Anfechtung unterliegende Zahlungen an die Abgabenbehörde in der Vergangenheit gelegene und vom Vertreter zu verantwortende Versäumnisse bei der zeitgerechten Abgabenentrichtung nicht beseitigt werden können, liegt auf der Hand. Andernfalls läge es im Belieben des Vertreters, sich durch die Verwirklichung eines einzelnen Anfechtungstatbestandes jeder abgabenrechtlichen Geschäftsführerhaftung zu entledigen (VwGH 16.9.2003, 2000/14/0162).
Ob bzw. inwieweit von den Vertretern geleistete Zahlungen nach den Bestimmungen des § 12, des § 30 und des § 31 IO wegen Begünstigung von Gläubigern rechtsunwirksam bzw. anfechtbar gewesen wären, ist - wie dies auch schon die bisherige Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht hat - im Haftungsverfahren nicht zu prüfen. Die im Haftungsverfahren zu beantwortende Frage, ob der Abgabengläubiger gegenüber anderen Gläubigern nicht benachteiligt wurde, bleibt davon unberührt (VwGH 26.5.2004, 2001/08/0043).
Für aushaftende Abfuhrabgaben wie die Lohnsteuer gelten aber ohnedies Ausnahmen vom Gleichheitsgrundsatz (VwGH 15.5.1997, 96/15/0003; 29.1.2004, 2000/15/0168), da nach § 78 Abs. 3 EStG der Arbeitgeber, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel nicht zur Zahlung des vollen vereinbarten Arbeitslohnes ausreichen, die Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen und einzubehalten hat.
Aus dem Einwand des Bf., dass die Bezahlung rückständiger Lohnsteuern durch den Insolvenzfonds abgesichert sei, lässt sich nichts gewinnen, weil die Festsetzung der Lohnabgaben nach den Feststellungen der Lohnsteuerprüfung ohnedies unter Bedachtnahme der laut Buchhaltung ausbezahlten Löhne erfolgte.
Jedoch waren die Nachforderungen an Lohnabgaben für das Jahr 2012 auf die einzelnen Monate aufzugliedern, da die Steuervorschriften im Unterschied zur Umsatzsteuer keine Jahreslohnabgaben kennen. Hierbei waren allerdings geringfügige Abfuhrdifferenzen, denen ohnehin zu viel bezahlte Lohnabgaben in anderen Monaten gegenüberstanden, mangels schuldhafter Pflichtverletzung unerheblich. Von den verbleibenden Nachforderungen war die Konkursquote von 6,21% abzuziehen:
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Abgabe
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Monat
|
Nachforderung
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abzüglich Quote
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Lohnsteuer
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08
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948,65
|
889,74
|
09
|
614,43
|
576,27
|
10
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699,53
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656,09
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Dienstgeberbeitrag
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08
|
1.009,33
|
946,65
|
10
|
318,57
|
298,79
|
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
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08
|
89,72
|
84,15
|
10
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28,32
|
26,56
Zu den Beweisanträgen wird auf die zutreffende, im Vorlagebericht enthaltene Rechtsansicht des Finanzamtes verwiesen sowie darauf, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (zB VwGH 16.9.2003, 2000/14/0106) das Bundesfinanzgericht nicht zur Aufnahme von bloßen Erkundungsbeweisen, wonach ein Beweismittel nicht den Nachweis der Wahrheit von konkreten Tatsachenbehauptungen erbringt, sondern der beweisführenden Partei überhaupt erst die Möglichkeit bieten soll, die Tatsache kennenzulernen und bestimmte Tatsachenbehauptungen aufzustellen (Fasching, Lehrbuch2, TZ 898), verpflichtet.
Infolge der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Bf. konnte die Abgabenbehörde nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17.5.2004, 2003/17/0134), auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben war.
Die vom Bf. geltend gemachten „Billigkeitsgründe“, deren Berücksichtigung er bei der Ermessensübung vermisst, nämlich seine Vermögenslosigkeit und sein unter dem Existenzminimum liegendes Einkommen, stehen in keinem erkennbaren Zusammenhang mit der Geltendmachung der Haftung (VwGH 25.6.1990, 89/15/0067). Soweit der Bf. damit zum Ausdruck bringen will, dass die belangte Behörde nach der Aktenlage von der Uneinbringlichkeit der geltend gemachten Verbindlichkeiten bei ihm ausgehen hätte müssen, weshalb die Heranziehung zur Haftung in Ausübung des Ermessens nicht zweckmäßig sei, ist er darauf hinzuweisen, dass die allfällige derzeitige Uneinbringlichkeit nicht ausschließt, dass künftig neu hervor gekommenes Vermögen oder künftig erzielte Einkünfte zur Einbringlichkeit führen können (VwGH 28.11.2002, 97/13/0177).
Die im Rahmen des § 224 BAO zu treffende Ermessensentscheidung iSd § 20 BAO ist innerhalb der vom Gesetzgeber gezogenen Grenze nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Wesentliches Ermessenskriterium ist die Vermeidung eines endgültigen Abgabenausfalles. Aus dem auf die Hereinbringung der Abgabenschuld beim Haftenden gerichteten Besicherungszweck der Haftungsnorm folgt, dass die Geltendmachung der Haftung in der Regel ermessenskonform ist, wenn die betreffende Abgabe beim Primärschuldner uneinbringlich ist (VwGH 25.6.1990, 89/15/0067).
Vom Bf. wurden keine Gründe vorgebracht, die bei Abwägung von Zweckmäßigkeit und Billigkeit eine andere Einschätzung bewirken hätten können.
Auf Grund des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 BAO erfolgte somit die Inanspruchnahme des Bf. als Haftungspflichtiger für die im Spruch genannten Abgabenschuldigkeiten der
A-GmbH
im Ausmaß von nunmehr € 134.613,26 zu Recht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung folgt vielmehr der dargestellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Wien, am 20. Mai 2016
Normen und Schlagworte
- § 248 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 214 Abs. 8 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 16 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100356/2016
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2016:RV.7100356.2016
- Stammnummer
- 110670
- Gültig
- 20.05.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF