Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100356/2016
1. Geschäftsführerhaftung 2. Bescheide (teilweise) nicht zugesandt 3. Einreden betreffend das Abgabenverfahren 4. Umsatzsteuerberichtigung im Konkurs 5. Verlassen auf versierten Steuerberater 6. Keine Anfechtung im Konkurs 7. Bezahlung von Lohnsteuern durch den Insolvenzfonds
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100356/2016vom 20.05.2016Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., Anschrift, vertreten durch F.D., vom 23.09.2015 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom 31.08.2015 betreffend Haftung gemäß § 9 BAO nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom 19.05.2016 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und die Haftung auf nachstehende Abgaben und Beträge auf insgesamt € 134.613,26 herabgesetzt:
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Umsatzsteuer
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10-12/2011
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19.530,43
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Umsatzsteuer
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2011
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21.065,16
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Umsatzsteuer
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03/2012
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17.908,58
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Umsatzsteuer
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04/2012
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671,79
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Lohnsteuer
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08/2012
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889,74
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Dienstgeberbeitrag
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08/2012
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946,65
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Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
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08/2012
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84,15
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Umsatzsteuer
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08/2012
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6.871,36
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Lohnsteuer
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09/2012
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576,27
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Lohnsteuer
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10/2012
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656,09
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Dienstgeberbeitrag
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10/2012
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298,79
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Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
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10/2012
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26,56
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Umsatzsteuer
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10/2012
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6.675,98
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Lohnsteuer
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11/2012
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823,68
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Dienstgeberbeitrag
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11/2012
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566,87
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Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
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11/2012
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50,38
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Verspätungszuschlag
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08/2012
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571,36
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Umsatzsteuer
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11/2012
|
10.482,46
|
Lohnsteuer
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12/2012
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1.444,60
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Dienstgeberbeitrag
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12/2012
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548,01
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Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
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12/2012
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48,71
|
Umsatzsteuer
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12/2012
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42.952,66
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Lohnsteuer
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01/2013
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573,55
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Dienstgeberbeitrag
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01/2013
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320,91
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Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
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01/2013
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28,52
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom
Datum-1
wurde der über das Vermögen der
A-GmbH
am
Datum-2
eröffnete Konkurs nach Schlussverteilung aufgehoben.
**********
Mit Schreiben vom 15. Juli 2015 erging an den Beschwerdeführer (Bf.) folgender Haftungsvorhalt:
Die Vertreter juristischer Personen hätten alle Pflichten des Vertretenen zu erfüllen. Insbesondere hätten sie dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten würden, vorschriftsmäßig entrichtet würden.
Vertreter würden mit Ihrem persönlichen Einkommen und Vermögen für unentrichtet gebliebene Abgaben des Vertretenen haften, wenn sie an der Nichtentrichtung dieser Abgaben ein Verschulden treffe. Leichte Fahrlässigkeit gelte bereits als Verschulden.
Der Bf. werde daher in seinem eigenen Interesse ersucht, die nachfolgenden Fragen sorgfältig und vollständig zu beantworten und durch Vorlage geeigneter Unterlagen, die zu seiner Entlastung dienen könnten, zu belegen.
1. Am Konto der
A-GmbH
(in der Folge als Primärschuldnerin bezeichnet) würden beiliegende Abgabenbeträge uneinbringlich aushaften.
Die im Rückstand ausgewiesenen Selbstbemessungsabgaben seien nach Abgabenarten und Zeiträumen aufgeschlüsselt. Die Ermittlung der im Rückstand enthaltenen bescheidmäßig vorgeschriebenen Abgaben möge den beiliegenden, an die Primärschuldnerin ergangenen Bescheiden (Ablichtungen) entnommen werden.
2. Laut Firmenbuchauszug sei der Bf. im Zeitraum ab 25.2.2011 als Vertreter der Primärschuldnerin bestellt worden. Auf Grund seiner Funktion als geschäftsführender Vertreter sei ihm die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Verpflichtungen der Vertretenen oblegen.
3. Da die im beiliegenden Rückstandsausweis angeführten Abgabenbeträge während seiner Vertretungsperiode fällig bzw. nicht entrichtet worden seien, müsse das Finanzamt bis zum Beweis des Gegenteils davon ausgehen, dass der Bf. der ihm aufgetragenen Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der Vertretenen nicht vorschriftsgemäß nachgekommen sei.
4. Die genannten Beträge seien bei der Primärschuldnerin als uneinbringlich anzusehen. Dies ergebe sich zweifelsfrei daraus, dass der Konkurs über das Vermögen der Primärschuldnerin nach Schlussverteilung aufgehoben worden sei.
5. Sofern die Primärschuldnerin bereits zu den jeweiligen Fälligkeitstagen der Abgaben nicht mehr über ausreichende liquide Mittel zur (vollen) Bezahlung aller Verbindlichkeiten verfügt habe, werde der Bf. ersucht, dies durch eine Auflistung sämtlicher Gläubiger mit zum Zeitpunkt der Abgabenfälligkeiten gleichzeitig oder früher fällig gewordenen Forderungen darzulegen. In dieser Aufstellung müssten alle damaligen Gläubiger der Primärschuldnerin (auch die zur Gänze bezahlten) sowie die auf einzelne Verbindlichkeiten (Gläubiger) geleisteten Zahlungen (Quoten) enthalten sein. Außerdem seien alle verfügbar gewesenen liquiden Mittel (Bargeld und offene Forderungen) anzugeben bzw. gegenüberzustellen.
Es stehe ihm frei, die maßgebliche finanzielle Situation zum Eintritt der Abgabenfälligkeiten, die offenen Verbindlichkeiten und die erbrachten Tilgungsleistungen an alle einzeln anzuführenden Gläubiger der Primärschuldnerin auch auf andere Art und Weise einwandfrei bekanntzugeben.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes obliege dem Bf. als Vertreter, Nachweise dafür, wie viel Zahlungsmittel zur Verfügung gestanden seien und in welchem Ausmaß die anderen Gläubiger der Primärschuldnerin noch Befriedigung erlangt hätten, zu erbringen. Im Fall der Nichterbringung dieser Nachweise müsse das Finanzamt davon ausgehen, dass er die ihm obliegende Verpflichtung, die fällig gewordenen Abgaben aus den verwalteten Mitteln zu entrichten, schuldhaft verletzt habe und diese Pflichtverletzung auch ursächlich für den Abgabenausfall bei der Primärschuldnerin sei.
Unter diesen Umständen hafte der Bf. für die uneinbringlichen Abgabenschuldigkeiten im vollen Ausmaß (zB VwGH 22.12.2005, 2005/15/0114).
6. Werde der Nachweis einer Gläubigergleichbehandlung nicht in nachvollziehbarer Weise erbracht, liege es im Ermessen des Finanzamtes, die Haftung für die genannten Abgabenbeträge auszusprechen, bei Benachteiligung des Abgabengläubigers im Ausmaß der nachgewiesenen Benachteiligung der Abgabenschuldigkeiten gegenüber den anderen Verbindlichkeiten der Primärschuldnerin (zB VwGH 29.1.2004, 2000/15/0168).
Da der öffentliche Auftrag zur Ergreifung aller Mittel, vollstreckbare Abgaben einzubringen, bei einer vorzuwerfenden Pflichtverletzung allfällige Einzelinteressen verdränge (zB VwGH 18.10.2005, 2004/14/0112), sähe sich das Finanzamt veranlasst, die gesetzliche Vertreterhaftung gegen den Bf. im erforderlichen Ausmaß geltend zu machen.
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In seiner undatierten, am 23. September 2015 eingelangten Stellungnahme führte der Bf. aus, dass die beabsichtigte Haftungsinanspruchnahme zu Unrecht erfolge.
Die Gesellschaft habe unerwartet vertraglich zustehende Forderungen aus Bauleistungen nicht erhalten. Verwiesen werde auf den Insolvenzakt der Gesellschaft beim Handelsgericht Wien, dessen Aktenbeischaffung beantragt werde.
Durch Verschulden des Insolvenzverwalters sei ein angebotenes Sanierungsverfahren nicht durchgeführt worden, sodass ihn kein Verschulden treffe.
Die Verteilungsquote von ca. 6%, ausgeschüttet durch den Insolvenzverwalter, sei im Steuerobligo nicht berücksichtigt worden.
Die Steuerschuld stütze sich auf Schätzungsbescheide, die keine Grundlage für eine Haftung sein könnten. Der Bf. bestreite daher die vom Finanzamt angenommene Steuerverpflichtung.
Es gebe allenfalls Schätzungen im Zuge einer Betriebsprüfung. Die Betriebsprüfung habe erst nach Konkurseröffnung stattgefunden. Der Schlussbericht datiere vom 17.10.2013. Er sei zu dieser Betriebsprüfung weder geladen noch befragt worden. Das Betriebsprüfungsverfahren sei daher grob mangelhaft geblieben.
Bei Indizien auf Scheinrechnungen sei von der Betriebsprüfung nicht beachtet worden, dass eine amtswegige Ermittlungspflicht nach § 138 BAO vorliege. Dieser Ermittlungspflicht sei nicht entsprochen worden, was ein grober Verfahrensmangel sei. Verletzt worden sei der Unmittelbarkeitsgrundsatz, weil ihn das Finanzamt in das Betriebsprüfungsverfahren der Gesellschaft nicht eingebunden habe. Die Beweiswürdigung des FA sei fehlerhaft. Lägen mehrere Möglichkeiten vor, unterschiedliche Sachverhalte als richtig festzustellen, so habe eine begründete Interessenabwägung stattzufinden. Dies sei nicht geschehen.
Das Finanzamt habe anzuführen, warum es einen Sachverhalt für wahrscheinlicher halte als einen anderen, mit einschlägigen Begründungen. Im Baugeschäft sei es vielfach so und das sei auch amtsbekannt und als Lebenserfahrung bekannt, dass es Bautätigkeiten gebe, die in der Nachvollziehbarkeit im Detail nicht mehr genau eruierbar seien, aber dennoch als Bauleistungen anerkannt würden. Nur dann, wenn ein Sachverhalt, den das Finanzamt als erwiesen angenommen habe, gegenüber anderen denkmöglichen Sachverhalten eine überragende Wahrscheinlichkeit habe, sei es dem Finanzamt gestattet, so einen Sachverhalt anzunehmen. Das Finanzamt habe sich aber mit anderen Sachverhalten und deren Wahrscheinlichkeit gar nicht auseinandergesetzt. Die Anwendung des § 167 BAO sei daher fehlerhaft erfolgt.
Zu den vorgehaltenen Scheinrechnungen werde eingewendet, dass nicht konkret festgestellt worden sei, welche Rechnungen dies seien. Scheinrechnungen seien nach dem Begriff solche, denen keine Leistung zu Grunde liege. Dass so ein Sachverhalt vorliegen solle, werde vom Bf. bestritten. Das Finanzamt habe aber andererseits – anders als im Betriebsprüfungsverfahren - Beweispflichten nachzuweisen, dass er schuldhaft und rechtswidrig gehandelt habe.
Das Steuerergebnis der Betriebsprüfung basiere aber auf Schätzungen. Schätzungsergebnisse könnten nicht zur Begründung von Sachverhalten oder Schuldsprüchen im Finanzstrafverfahren herangezogen werden. Bestünden Zweifel an der Richtigkeit der Schätzung, so habe dies entsprechend berücksichtigt zu werden und könnten die vom Finanzamt herangezogenen - willkürlichen - Schätzungen nicht zu einer Haftung bei ihm führen.
Es fehle jegliche Begründung dafür, warum (auf welchen Sachverhalten, die es festzustellen und zu begründen gelte) die vorgenannten Umsatzsteuern vorzuschreiben gewesen seien. Der Verweis auf ein Betriebsprüfungsergebnis, das dem Bf. persönlich nicht einmal eröffnet worden sei, genüge gesetzlichen Anforderungen für ein faires Verfahren nicht.
Die Umsatzsteuerbeträge seien rechtens als Gutschrift beantragt worden. Es lägen diesen Rechnungen echte Leistungen zu Grunde. Diese Ausgangsrechnungen seien nicht nur in der Gesellschaft, sondern bei den leistungsausführenden Firmen auch als Erlös gehörig verbucht worden. Diese Firmen hätten Steuernummern und UID-Nummern. Dass diese Firmen vielleicht die Umsatzsteuer nicht bezahlt hätten, möge allenfalls richtig sein. Das führe weder bei der GmbH noch bei ihm zu irgendwelchen Haftungen.
Hinsichtlich der Umsatzsteuer verweise der Bf. auf die Judikatur des EuGH zu dieser Thematik. Sei eine UID-Nummer gültig vergeben worden, so bestehe in jedem Fall die Vorsteuerabzugsberechtigung (siehe Akte des EuGH C-80/11 und C-242/11).
Es seien ihm keine Gründe bekannt, dass die andere Firma allenfalls suspekt sei. Eine Prüfungspflicht für ihn bestehe dann nicht. Solange eine aufrechte gültige UID-Nummer vorliege, gelte dieses Unternehmen als finanzrechtlich in Ordnung. Vor Vergabe der UlD-Nummer habe ja das Finanzamt dieses Unternehmen sorgsam geprüft. Dieser Prüfungsvorgang komme auch ihm zu Gute.
Hinsichtlich sonstiger Erlöse führe der Bf. aus, dass mit einem Bauherren Auffassungsunterschiede betreffend die Abrechnung von Bauleistungen bestünden. Sämtliche fakturierten - aber nicht bezahlten – Baurechnungen seien dann von der Masseverwalterin ausgebucht worden. Dafür könne keine Umsatzsteuerzahllast hervorkommen. Es werde wahrscheinlich so sein, dass die Umsatzsteuer auch Rechnungen betreffe, die ausgestellt, aber vom Bauherrn nicht bezahlt worden seien. Sie seien letztlich durch notwendige Ausbuchung für das Finanzstrafverfahren ohne Bedeutung und hätten außer Betracht zu bleiben. Der Bf. reklamiere daher, dass es sich beim gegenständlichen Vorwurf auch um Rechnungen handle, die letztlich nicht zustünden. Dass der Masseverwalter die Ausbuchungen allenfalls nicht vorgenommen habe, könne dem Bf. nicht zum Schuldvorwurf gereichen.
Der Bf. beantrage die Beischaffung des Betriebsprüfungsaktes des Finanzamtes die Gesellschaft betreffend sowie die Beischaffung des lnsolvenzaktes der Primärschuldnerin sowie „die zeugenschaftliche Einvernahme des Insolvenzverfahrens“.
Abschließend beantrage er, das Haftungsverfahren gegen ihn einzustellen, dies entspreche auch dem Billigkeitsgrundsatz, hilfsweise den Haftungsbetrag auf ein Mindestmaß festzusetzen.
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Mit Bescheid vom 31. August 2015 wurde der Bf. gemäß § 9 Abs. 1 BAO iVm § 80 BAO als Geschäftsführer der
A-GmbH
für Abgaben in der Höhe von € 135.571,14, nämlich
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Abgabe
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Zeitraum
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Betrag
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Fälligkeit
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Umsatzsteuer
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10-12/2011
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19.572,06
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15.02.2012
|
Umsatzsteuer
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2011
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21.065,16
|
15.02.2012
|
Umsatzsteuer
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03/2012
|
17.946,76
|
15.05.2012
|
Umsatzsteuer
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04/2012
|
673,22
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15.06.2012
|
Umsatzsteuer
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08/2012
|
6.886,00
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15.10.2012
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Körperschaftsteuer
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10-12/2012
|
256,59
|
15.11.2012
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Umsatzsteuer
|
10/2012
|
6.690,21
|
17.12.2012
|
Lohnsteuer
|
11/2012
|
825,44
|
17.12.2012
|
Dienstgeberbeitrag
|
11/2012
|
568,08
|
17.12.2012
|
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
|
11/2012
|
50,49
|
17.12.2012
|
Verspätungszuschlag
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08/2012
|
572,58
|
14.01.2013
|
Umsatzsteuer
|
11/2012
|
10.504,80
|
15.01.2013
|
Lohnsteuer
|
12/2012
|
1.447,68
|
15.01.2013
|
Dienstgeberbeitrag
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12/2012
|
549,17
|
15.01.2013
|
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
|
12/2012
|
48,82
|
15.01.2013
|
Lohnsteuer
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2012
|
2.150,27
|
15.01.2013
|
Dienstgeberbeitrag
|
2012
|
1.289,60
|
15.01.2013
|
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
|
2012
|
114,63
|
15.01.2013
|
Umsatzsteuer
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12/2012
|
43.044,23
|
15.02.2013
|
Lohnsteuer
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01/2013
|
574,78
|
15.02.2013
|
Dienstgeberbeitrag
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01/2013
|
321,60
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15.02.2013
|
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
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01/2013
|
28,58
|
15.02.2013
|
Körperschaftsteuer
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01-03/2013
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256,59
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15.02.2013
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Verspätungszuschlag
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10/2012
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133,80
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25.02.2013
zur Haftung herangezogen, da diese durch die schuldhafte Verletzung der ihm als Vertreter der Gesellschaft auferlegten Pflichten nicht hätten eingebracht werden können.
Gemäß § 80 Abs. 1 BAO hätten die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen würden, und insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten würden, entrichtet würden.
Gemäß § 9 Abs. 1 leg.cit. würden die in § 80 Abs. 1 leg.cit. erwähnten Personen neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit haften, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden könnten.
Gemäß § 1298 ABGB obliege dem, der vorgebe, dass er an der Erfüllung seiner gesetzlichen Verbindlichkeiten ohne sein Verschulden verhindert gewesen sei, der Beweis.
Aus dem Zusammenhalt dieser Bestimmung ergebe sich, dass der gesetzliche Vertreter einer juristischen Person, der die Abgaben der juristischen Person aus deren Mitteln nicht entrichtet habe, für diese Abgaben hafte, wenn sie bei der juristischen Person nicht eingebracht werden könnten und er nicht beweise, dass er die Abgaben ohne sein Verschulden nicht entrichten habe können.
Der Bf. sei unbestritten Geschäftsführer der
A-GmbH
, also einer juristischen Person, und daher gemäß § 18 GmbHG zu deren Vertretung berufen. Er sei daher auch verpflichtet gewesen, die Abgaben aus deren Mitteln zu bezahlen.
Hinsichtlich der Haftung für aushaltende Lohnsteuer für den Zeitraum 2012, 11/12, 12/12 und 01/13 sei festzuhalten, dass gemäß § 78 Abs. 1 EStG 1988 der Arbeitgeber die Lohnsteuer des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung einzubehalten habe. Es wäre daher seine Sache gewesen, für eine zeitgerechte Lohnsteuerabfuhr Sorge zu tragen. Der Bf. hingegen habe die fälligen Lohnsteuerbeträge dem Finanzamt gemeldet, eine Abfuhr jedoch unterlassen.
Es werde in diesem Zusammenhang darauf verwiesen, dass der Arbeitgeber gemäß § 78 Abs. 3 leg.cit. für den Fall, dass die ihm zur Verfügung stehenden Mitteln zur Zahlung des vollen vereinbarten Arbeitslohnes nicht ausreichen würden, verpflichtet sei, die Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen, einzubehalten und abzuführen.
In der Nichtbeachtung dieser Verpflichtung sei jedenfalls ein schuldhaftes Verhalten zu erblicken (vgl. VwGH 18.9.1985, 84/13/0085).
Bei erwiesenen Lohnauszahlungen bestehe für den Geschäftsführer unter Hinweis auf die zitierte Gesetzesstelle und die §§ 41 und 43 FLAG sowie auf Grund der Tatsache, dass dieser durch die handelsrechtlich verankerte Sekundarhaftung Arbeitgeberfunktion ausübe, die Verpflichtung, zur Entrichtung aller anfallenden Lohnabgaben (Dienstgeberbeitrag). Dies gelte auch für den gemäß § 57 Handelskammergesetz zu bemessenden Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag.
Hinsichtlich der Heranziehung zur Haftung für aushaftende Umsatzsteuer sei Folgendes festzuhalten:
Gemäß § 21 Abs. 1 UStG 1994 habe der Unternehmer spätestens am fünfzehnten Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat (Voranmeldezeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeltraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuss unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 und des § 16 leg.cit. selbst zu berechnen habe. Der Unternehmer habe eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.
Für 08/12, 12/12 und 11/12 sei die Umsatzsteuer vom Bf. selbst bemessen, jedoch nicht entrichtet worden. Für 2011, 10-12/11, 03/12, 04/12 und 12/12 sei die Umsatzsteuer unter Zugrundelegung der Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung festgesetzt, jedoch nicht entrichtet worden.
In diesem Zusammenhang werde auch auf die Bestimmung des § 7 Abs. 2 BAO verwiesen, wonach sich persönliche Haftungen auch auf Nebenansprüche erstrecken würden. Ebenso seien Zwangs- und Ordnungsstrafen im Wege der Geschäftsführerhaftung geltend zu machen.
Nach § 80 Abs. 1 BAO habe der Vertreter einer juristischen Person, alle Pflichten zu erfüllen, die der juristischen Person obliegen würden. Einer GmbH obliege jedenfalls die Verpflichtung zur Entrichtung der Körperschaftsteuer.
Da der Bf. also seinen Verpflichtungen schuldhaft nicht nachgekommen sei und die Abgaben bei der Gesellschaft uneinbringlich seien, sei wie im Spruch zu entscheiden gewesen.
Folgende Bescheidkopien seien beiliegend: Umsatzsteuern 2011, 10-12/2011, 03/2012, 04/2012 und 12/2012; Verspätungszuschläge 08/2012 und 12/2012; Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 2012; Bericht über die abgabenbehördliche Prüfung.
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In der dagegen am 23. September 2015 rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte der Bf. aus, dass es richtig sei, dass er handelsrechtlicher Geschäftsführer der
A-GmbH
(gewesen) sei. Über das Vermögen vorgenannter Gesellschaft sei mit Beschluss des HG Wien vom
Datum-2
das Konkursverfahren eröffnet worden. Das Insolvenzverfahren sei - nach Verteilung einer Quote von 5,895% durch die Insolvenzverwalterin - mit Beschluss vom
Datum-1
aufgehoben worden.
Für Zahlungspflichten von Steuern, deren Fälligkeit erst nach dem
Datum-2
eingetreten seien, sei der Bf. aus rechtlichen Gründen nicht haftbar. Dies betreffe die Körperschaftssteuer für 2012, die erst mit Abgabe der Bilanzen zum 30.09.2013 fällig (gewesen) seien. Ebenso auch die Körperschaftsteuer für 2013, die ihn gar nicht persönlich im Rahmen strittiger Geschäftsführerhaftungen treffe.
Für steuerliche Nachforderungen, deren Fälligkeit durch Bescheid erst zu einem späteren Zeitpunkt eingetreten seien (des seien alle Bescheide, die während des Insolvenzverfahrens erlassen und an die Insolvenzverwalterin zugestellt worden seien), hafte er ebenso nicht. Das sei Sache der Insolvenzverwalterin (gewesen), wobei er aus rechtlichen Gründen ab Insolvenzeröffnung für die Gesellschaft kein Vertretungsrecht als handelsrechtlicher Geschäftsführer habe. Insofern könne den Bf. auch kein Vorwurf treffen, er hätte seine Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer (während des Insolvenzverfahrens) nicht gehörig wahrgenommen.
Nach den ihm in Kopie übermittelten Bescheiden (die im Zuge des Haftungsbescheides an ihn zugegangen seien - als Kopie eben daher nur zur Kenntnisnahme: nur die Zustellung eines Bescheidoriginals könne Rechtsmittelfristen auslösen) würden sich folgende Zahllasten für die
A-GmbH
ergeben:
- Bescheid vom 15.11.2013, Umsatzsteuernachforderung für 2011 in der Höhe von EUR 22.985,04
- Bescheid vom 28.10.2013, Umsatzsteuernachforderung für 10-12/2011 in der Höhe von EUR 20.823,57
- Bescheid vom 11.12.2013, Umsatzsteuernachforderung für 03/2012 in der Höhe von EUR 1.665,40
- Bescheid vom 24.10.2013, Umsatzsteuernachforderung für 12/2012 in der Höhe von EUR 53.792,65
Vorgenannte Nachforderungen seien nicht haftungsbestimmend, weil deren Fälligkeit oder Vorschreibung erst zu einem späteren Zeitpunkt entstanden sei, zu dem der Bf. keine rechtsgeschäftlichen Vertretungsrechte als handelsrechtlicher Geschäftsführer für die GmbH gehabt habe.
Die Abgabengutschrift laut Bescheid vom 11.12.2012 (Datum sicherlich verschrieben, der Bescheid sei zu Handen der Insolvenzverwalterin ergangen, die aber erst mit
Datum-2
bestellt worden sei) in der Höhe von EUR 9.091,87 sei haftungsmindernd zu berücksichtigen, was nicht geschehen sei.
Die Haftungsinanspruchnahme sei zu Unrecht erfolgt. Es treffe den Bf. an möglichen Nichtzahlungen von Steuern der Gesellschaft kein Verschulden.
Die Gesellschaft habe unerwartet vertraglich zustehende Forderungen aus Bauleistungen nicht erhalten. Verwiesen werde auf den Insolvenzakt der Gesellschaft beim HG Wien, dessen Aktenbeischaffung beantragt werde.
Die Verteilungsquote von ca. 6%, ausgeschüttet durch den Insolvenzverwalter, sei im Steuerobligo nicht berücksichtigt worden. Dies sei haftungsmindernd anzusetzen.
Die Steuerschuld stütze sich auf Schätzungsbescheide, die keine Grundlage für eine Haftung sein könnten. Er bestreite daher die vom Finanzamt angenommene Steuerverpflichtung.
Aus den übermittelten Bescheidkopien und der Niederschrift über die Schlussbesprechung würden jedenfalls jene Sachverhalte nicht hervorgehen, die das Finanzamt zu Nachforderungen und zu entsprechenden Bescheiderlassungen veranlasst hätten. Dazu seien konkrete detaillierte und begründete Feststellungen notwendig, die aber fehlen würden. Andererseits habe der Bf. einen versierten Steuerberater für die Gesellschaft bestellt, der einerseits seine Arbeit gewissenhaft ausgeführt habe, andererseits habe er auch rechtens davon ausgehen können, dass dessen Berechnungen für Steuerpflichten (zur Abgabe der Steuererklärungen und Monatsmeldungen) richtig und vollständig seien. Nachträglich hervorgekommene Zahlungspflichten würden keine Haftung begründen. Jene Steuern, die sich aus den damaligen Meldungen ergeben hätten, seien von der Gesellschaft auch bezahlt worden.
Für den Fall, dass im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung Steuerobligos offen gewesen seien, führe der Bf. aus, dass die Gesellschaft zur Bezahlung keine liquiden Mittel mehr gehabt habe. Das Unvermögen der Gesellschaft zur Befriedigung von Zahlungspflichten begründe keine Haftung. Es sei dazu eine Gleichbehandlung aller Gläubiger erfolgt. Anfechtungsansprüche habe die Insolvenzverwalterin seines Wissens nach keine beim Finanzamt angesprochen. Damit liege auch kein Haftungstatbestand vor. Denn, wenn die Gesellschaft keine liquiden Mittel für die Bezahlung der Obligos (einschließlich Steuerrückstände beim Finanzamt) gehabt habe, greife die Haftungsbestimmung nicht.
Das obige steuerliche Ergebnis werde aber von ihm bestritten.
Es habe allenfalls Schätzungen im Zuge einer Betriebsprüfung gegeben. Die Betriebsprüfung habe erst nach Konkurseröffnung stattgefunden, der Schlussbericht datiere vom 17.10.2013. Der Bf. sei zu dieser Betriebsprüfung weder geladen noch befragt worden. Das Betriebsprüfungsverfahren sei daher grob mangelhaft geblieben, was der Bf. hiermit einwende. Bei Indizien auf Scheinrechnungen sei von der Betriebsprüfung nicht beachtet worden, dass eine amtswegige Ermittlungspflicht nach § 138 BAO vorliege. Dieser Ermittlungspflicht sei nicht entsprochen worden. Das ist ein grober Verfahrensmangel. Verletzt worden sei der Unmittelbarkeitsgrundsatz, weil ihn das Finanzamt in das Betriebsprüfungsverfahren der Gesellschaft nicht eingebunden habe.
Die Beweiswürdigung des Finanzamtes sei fehlerhaft. Würden mehrere Möglichkeiten vorliegen, unterschiedliche Sachverhalte als richtig festzustellen, so habe eine begründete Interessenabwägung stattzufinden. Dies sei nicht geschehen. Das Finanzamt habe anzuführen, warum es einen Sachverhalt für wahrscheinlicher halte als einen anderen, mit einschlägigen Begründungen. Im Baugeschäft sei es vielfach so, und das sei auch amtsbekannt und als Lebenserfahrung bekannt, dass es Bautätigkeiten gebe, die in der Nachvollziehbarkeit im Detail nicht mehr genau eruierbar seien, aber dennoch als Bauleistungen anerkannt würden. Nur dann, wenn ein Sachverhalt, den das Finanzamt als erwiesen angenommen habe, gegenüber anderen denkmöglichen Sachverhalten eine überragende Wahrscheinlichkeit habe, sei es dem Finanzamt gestattet, so einen Sachverhalt anzunehmen. Das Finanzamt habe sich aber mit anderen Sachverhalten und deren Wahrscheinlichkeit gar nicht auseinandergesetzt. Die Anwendung des § 167 BAO sei daher fehlerhaft erfolgt.
Zu den vorgehaltenen Scheinrechnungen werde eingewendet, dass nicht konkret festgestellt worden sei, welche Rechnungen dies seien. Scheinrechnungen seien nach dem Begriff solche, denen keine Leistung zu Grunde liege. Dass so ein Sachverhalt vorliegen solle, werde von ihm bestritten. Das Finanzamt habe aber andererseits – anders als im Betriebsprüfungsverfahren - Beweispflichten nachzuweisen, dass der Bf. schuldhaft und rechtswidrig gehandelt habe.
Das Steuerergebnis der Betriebsprüfung basiere aber auf Schätzungen. Schätzungsergebnisse könnten nicht zur Begründung von Sachverhalten oder Schuldsprüchen im Finanzstrafverfahren herangezogen werden. Bestünden Zweifel an der Richtigkeit der Schätzung. so habe dies entsprechend berücksichtigt zu werden und könnten die vom Finanzamt herangezogenen - willkürlichen - Schätzungen nicht zu einer Haftung führen. Es fehle jegliche Begründung dafür, warum (auf welchen Sachverhalten, die es festzustellen und zu begründen gelte) die vorgenannten Umsatzsteuern vorzuschreiben gewesen seien. Der Verweis auf ein Betriebsprüfungsergebnis, das dem Bf. persönlich nicht einmal eröffnet worden sei, genüge den gesetzlichen Anforderungen für ein faires Verfahren nicht.
Die Umsatzsteuerbeträge seien rechtens als Gutschrift beantragt worden. Es würden diesen Rechnungen echte Leistungen zu Grunde liegen. Diese Ausgangsrechnungen seien nicht nur in der
A-GmbH
, sondern bei den leistungsausführenden Firmen auch als Erlös gehörig verbucht worden. Diese Firmen hätten Steuernummern und UID-Nummern. Dass diese Firmen vielleicht die Umsatzsteuer nicht bezahlt hätten, möge allenfalls richtig sein. Das führe weder bei der Gesellschaft noch bei ihm zu irgendwelchen Haftungen.
Hinsichtlich der Umsatzsteuer werde ausgeführt:
Der Bf. verweise auf die Judikatur des EuGH zu dieser Thematik. Sei eine UID-Nummer gültig vergeben worden, so bestehe in jedem Fall die Vorsteuerabzugsberechtigung. Siehe Akte des EuGH C-80/11 und C-242/11. Es seien ihm keine Gründe bekannt gewesen, dass die andere Firma allenfalls suspekt sei. Eine Prüfungspflicht für ihn bestehe dann nicht. Solange eine aufrechte gültige UID-Nummer vorliege, gelte dieses Unternehmen als finanzrechtlich in Ordnung. Vor Vergabe der UID-Nummer habe ja das Finanzamt dieses Unternehmen sorgsam geprüft und sei selbst von einer real existenten Firma ausgegangen Dieser Prüfungsvorgang des Finanzamtes komme auch ihm zu Gute, er habe auf diesen vertrauen können.
Hinsichtlich sonstiger Erlöse führe der Bf. aus, dass mit dem Bauherrn Auffassungsunterschiede bestünden betreffend die Abrechnung von Bauleistungen. Sämtliche fakturierten - aber nicht bezahlten – Baurechnungen seien dann von der Masseverwalterin ausgebucht worden. Dafür könne keine Umsatzsteuerzahllast hervorkommen. Im Gegenteil: Da Forderungen dazu nicht zustünden (die aber in die Buchhaltung als Bruttoforderungen eingeflossen seien), müsse durch das Rechnungsstorno auch eine Umsatzsteuergutschrift hervorgekommen sein. Deren Verrechnung mit dem Steuerobligo werde hiermit geltend gemacht. Das Finanzamt habe dies aber unterlassen. Es werde wahrscheinlich so sein, dass die Umsatzsteuer auch Rechnungen betreffe, die ausgestellt, aber vom Bauherrn nicht bezahlt worden seien. Dass der Masseverwalter die Ausbuchungen allenfalls nicht vorgenommen habe, könne ihm nicht zum Schuldvorwurf gereichen.
Für rückständige Lohnsteuer wende der Bf. ein, dass deren Bezahlung durch den Insolvenzfonds abgesichert sei und (weil der Insolvenzfonds stets Bruttoforderungen vergüte) auch die Lohnsteuer in den Leistungen enthalten sei. Es sei damit denkunmöglich, dass Lohnsteuern offen geblieben seien.
Im Rahmen des Ermessens sei es auch unbillig, den Bf. mit derart hohen Obligos zu belasten. Er habe derzeit nur eine unselbständige Tätigkeit, seine selbständige Tätigkeit habe er aufgegeben. Er verdiene gerade unter dem Existenzminimum und habe auch sonst kein Vermögen. Es sei daher der Haftungsbetrag entsprechend erheblich zu mindern.
Beweisantrag:
Der Bf. beantrage die Beischaffung des vollständigen Betriebsprüfungsaktes des Finanzamtes betreffend die
A-GmbH
, die Beischaffung des Insolvenzaktes der beim Handelsgericht sowie „die zeugenschaftliche Einvernahme des Insolvenzverfahrens“. Ebenso auch die Einvernahme seines Steuerberaters.
Weiters, da Subunternehmerleistungen nicht anerkannt worden seien, die Beischaffung eines Sachverständigengutachtens eines Zivilingenieurs, Architekten oder Baumeisters, zum Beweis dafür, dass den nicht anerkannten Subunternehmerrechnungen tatsächliche erbrachte Bauleistungen gegenüber stünden.
Er beantrage die Einvernahme eines informierten Vertreters des Finanzamtes, der für die Subfirmen in der Veranlagung zuständig sei, zum Beweis dafür, dass die bei der
A-GmbH
nicht anerkannten Rechnungen der Subunternehmer bei letzteren als steuerpflichtige Erlöse vom Finanzamt behandelt und dort entsprechend in die Buchhaltung und in die Steuervorschreibungen eingebucht worden seien.
Der Bf. stelle daher den Beschwerdeantrag, es möge seiner Beschwerde gegen den Haftungsbescheid vom 31.08.2015 Folge gegeben und dieser Bescheid ersatzlos aufgehoben werden. Hilfsweise wolle das beantragte Beweisverfahren stattfinden. Hilfsweise wolle der Haftungsbetrag auf ein Mindestmaß festgesetzt werden.
Abschließend beantrage er eine mündliche Beschwerdeverhandlung.
***********
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 5. Oktober 2015 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und ausgeführt, dass mit dem Bescheid zur Festsetzung der Umsatzsteuer 04/2012 vom 11.12.2012 eine Gutschrift in Höhe von € 9.091,87 festgesetzt und auch ordnungsgemäß verbucht worden sei. Am 28.6.2012 sei die Umsatzsteuer 04/2012 mit € 12.220,80 erklärungsgemäß verbucht worden. Daraus ergebe sich eine Differenz von € 3.130,93. Der Bf. sei für die noch aushaftende Umsatzsteuer 04/2012 in Höhe von € 673,22 herangezogen worden.
Folgende Quotenzahlungen seien auf dem Abgabenkonto eingelangt:
|
11.06.2015
|
64,48
|
73,14
|
384‚26
|
694‚39
|
1.154,80
|
2.054,37
|
3.105,99
|
8.833,67
|
29.07.2015
|
17,84
|
32,24
|
53‚61
|
95,37
|
144,20
|
410,10
|
Summe
|
17.118,46
Diese Beträge seien sehr wohl bei der Haftungsinanspruchnahme berücksichtigt worden, da die nachstehenden Abgaben nur mehr in Höhe der haftungsgegenständlichen Beträge aushaften würden:
|
Abgabe
|
Haftungsbetrag
|
anstatt
|
Differenz
|
Umsatzsteuer 10-12/2011
|
19.572,06
|
20.823,57
|
1.251,51
|
Umsatzsteuer 2011
|
21.065,16
|
22.985,04
|
1.919,88
|
Umsatzsteuer 03/2012
|
17.946,76
|
19.273,73
|
1.326,97
|
Umsatzsteuer 04/2012
|
673,22
|
3.130,93
|
2.457,71
|
Umsatzsteuer 08/2012
|
6.886,00
|
7.614,89
|
728,89
|
Umsatzsteuer 10/2012
|
6.690,21
|
7.118,01
|
427,80
|
Umsatzsteuer 11/2012
|
10.504,80
|
11.176,52
|
671,72
|
Umsatzsteuer 12/2012
|
43.044,23
|
53.792,65
|
10.748,42
|
Summe
|
19.532,90
Der Bf. sei nur für Abgaben zur Haftung herangezogen worden, deren Fälligkeit innerhalb seiner Vertreterfunktion liege. Alle Abgaben, die nach Insolvenzeröffnung fällig geworden seien, seien nicht Gegenstand des Haftungsverfahrens.
Der Einwand, dass nur die Zustellung eines Bescheidoriginals eine Rechtsmittelbefugnis auslöse, müsse ebenfalls entkräftet werden, da nach § 248 BAO der Haftungspflichtige nicht nur den Haftungsbescheid, sondern auch den Bescheid über den Abgabenanspruch mittels Beschwerde bekämpfen könne, wobei auch bereits ergangene Beschwerdevorentscheidungen gegenüber dem Haftungspflichtigen als erstinstanzlicher Bescheid gelten würden. Eine Beschwerde gegen die Grundlagenbescheide sei innerhalb der für die Einbringung einer Beschwerde gegen den Haftungsbescheid offenstehenden Frist einzubringen.
Die Haftung könne auch für Abgabennachforderungen bestehen, die erst nach Beendigung der Vertreterfunktion festgesetzt worden seien, wenn die Fälligkeit ex lege bereits im Zeitraum der aufrechten Vertretung eingetreten sei.
Zur Darlegung seiner wirtschaftlichen Situation und zur Äußerung, warum er seinen abgabenrechtlichen Pflichten nicht nachgekommen sei, sei dem Bf. am 15.7.2015 ein Haftungsvorhalt zugesendet worden, welcher bis zum 15.8.2015 zu beantworten gewesen wäre. Eine Stellungnahme seinerseits sei erst am 24.9.2015 eingelangt.
Die Verpflichtung, Abgaben zu entrichten, beschränke sich auf die dem Vertreter zur Verwaltung obliegenden und zur Verfügung stehenden Mittel. Stünden ausreichende Mittel zur Befriedigung aller Gläubiger, bezogen auf den Fälligkeitszeitpunkt der Abgaben, nicht zur Verfügung, dürfe der Vertreter die Abgabenschulden im Vergleich zur Summe der anderen Verbindlichkeiten nicht schlechter behandeln. Er müsse die Abgabenschulden im Verhältnis der verfügbaren Mittel zu den fälligen Gesamtverbindlichkeiten entrichten. Der Nachweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger - bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel andererseits - an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre, obliege dem Vertreter. Werde dieser Nachweis nicht erbracht, könne dem Vertreter die Uneinbringlichkeit zur Gänze vorgeschrieben werden. Nicht die Abgabenbehörde habe des Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogene Vertreter das Fehlen ausreichender Mittel.
***********
Fristgerecht beantragte der Bf. mit Schreiben vom 4. November 2015 die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht.
***********
Mit Bericht vom 25.1.2016 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vor und führte aus, dass es im Haftungsverfahren Aufgabe des gesetzlichen Vertreters sei darzutun, weshalb er in seinem Verantwortungsbereich als Geschäftsführer nicht dafür Sorge getragen habe, dass die fälligen Abgabenschuldigkeiten der Primärschuldnerin entrichtet worden seien, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden dürfe (z.B. VwGH 24.6.2010, 2009/16/0206). In der Regel werde nämlich nur der Vertreter jenen ausreicheichenden Einblick in die Gebarung des Vertretenen haben, der ihm entsprechende Behauptungen und Nachweise ermögliche (vgl. VwGH 25.2.2010, 2009/16/0246). Das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung habe nicht die Abgabenbehörde nachzuweisen; vielmehr habe der Vertreter das Fehlen ausreichender Mittel schlüssig darzulegen (vgl. VwGH 15.6.2005, 2005/13/0048).
Zum Beschwerdevorbringen des Bf., die dem gegenständlichen Haftungsbescheid zugrunde liegenden Steuerbescheide wären erst nach Beendigung seiner Geschäftsführertätigkeit ergangen, sei entgegenzuhalten, dass der Zeitpunkt, für den zu beurteilen sei, ob der Vertreter seine abgabenrechtlichen Pflichten verletzt habe, sich nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes danach bestimme, wann die Abgabe nach den abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen wäre. Bei Selbstbemessungsabgaben (z.B. die hier in Rede stehende Umsatzsteuer) sei maßgebend, wann die Abgabe bei ordnungsgemäßer Selbstberechnung abzuführen gewesen wäre (vgl. VwGH 16.9.2003, 2000/14/0106, VwGH 15.12.2004, 2004/13/0146). Maßgebend sei somit der Zeitpunkt der Fälligkeit der betreffenden Abgabe, unabhängig davon, wann sie bescheidmäßig festgesetzt werde (vgl. z.B. VwGH 23.1.2003, 2001/16/0291). Aus diesem Grund sei es nicht von Bedeutung, dass die Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide und die Haftungsbescheide Lohnsteuer sowie die Festsetzungsbescheide DB und DZ erst nach der Geschäftsführertätigkeit des Bf. ergangen seien.
Würden die Mittel des Vertretenen nicht ausreichen, die offenen Schuldigkeiten zur Gänze zu entrichten, so sei der Vertreter grundsätzlich zur Befriedigung der Schulden im gleichen Verhältnis (anteilig) verpflichtet (Gleichbehandlungsgrundsatz). Die Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger beziehe sich auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel andererseits (VwGH 21.12.2005, 2004/14/0146). Der Vertreter dürfe hierbei Abgabenschuldigkeiten nicht schlechter behandeln als die übrigen Schuldner.
Eine Verletzung der Gleichbehandlung von Gläubigern könne sich nicht nur bei Abzahlung bereits bestehender Verbindlichkeiten ergeben, sondern auch bei Barzahlung neuer Materialien (VwGH 28.9.2004, 2001/14/0176) oder laufender Ausgaben wie zum Beispiel für Miete (VwGH 25.1.1999, 97/17/0144) und Strom (VwGH 10.9.1998, 96/15/0053).
Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes erstrecke sich die Haftung des Vertreters nur auf jenen Betrag, um den bei gleichmäßiger Behandlung sämtlicher Gläubiger die Abgabenbehörde mehr erlangt hätte, als sie infolge des pflichtwidrigen Verhaltens des Vertreters tatsächlich bekommen habe (z.B. VwGH 11.5.2000, 2000/16/0347). Dem Vertreter obliege der Nachweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger - bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel andererseits - an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre (vgl. VwGH 21.3.2012, 2012/16/0048). Die pauschale Behauptung einer Gleichbehandlung aller Gläubiger reiche nicht aus (VwGH 22.9.1999, 99/15/0049).
Hinsichtlich der Haftung für aushaftende Lohnsteuer sei festzuhalten, dass gemäß § 78 Abs. 1 EStG 1988 der Arbeitgeber die Lohnsteuer des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung einzubehalten habe. Es wäre daher die Sache des Bf. gewesen, für eine zeitgerechte Lohnsteuerabfuhr Sorge zu tragen. Dieser hingegen habe die fälligen Lohnsteuerbeträge dem Finanzamt gemeldet, eine Abfuhr jedoch unterlassen.
Es werde in diesem Zusammenhang darauf verwiesen, dass der Arbeitgeber gemäß § 78 Abs. 3 leg. cit. für den Fall, dass die ihm zur Verfügung stehenden Mitteln zur Zahlung des vollen vereinbarten Arbeitslohnes nicht ausreichen würden, verpflichtet sei, die Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen, einzubehalten und abzuführen. In der Nichtbeachtung dieser Verpflichtung sei jedenfalls ein schuldhaftes Verhalten zu erblicken (vgl. VwGH 18.9.1985, 84/13/0085).
Bei erwiesenen Lohnauszahlungen bestehe für den Geschäftsführer unter Hinweis auf die ob. zitierte Gesetzesstelle und die §§ 41 und 43 FLAG sowie auf Grund der Tatsache, dass dieser durch die handelsrechtlich verankerte Sekundärhaftung Arbeitgeberfunktion ausübe, die Verpflichtung, zur Entrichtung aller anfallenden Lohnabgaben (Dienstgeberbeitrag). Dies gelte auch für den gemäß § 57 Handelskammergesetz zu bemessenden Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag.
Unbestritten sei sowohl die Uneinbringlichkeit der aushaftenden Abgabenschulden bei der
A-GmbH
als Primärschuldnerin als auch deren Fälligkeit in der Zeit, in der der Bf. als deren alleiniger Geschäftsführer bestellt gewesen sei. Pauschale Angaben zu den nicht vorhandenen Mitteln würden somit nicht ausreichen, um eine schuldhafte Pflichtverletzung auszuschließen.
Dem Einwand, dass die im Rahmen der Betriebsprüfung vorgenommenen Schätzungen zu Unrecht erfolgt wären, sei entgegenzuhalten, dass dem Haftungsbescheid Abgabenbescheide vorangegangen seien, sodass es der Behörde nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 24.2.1999, 98/13/0144) im Verfahren über die Heranziehung des Bf. zur Haftung daher verwehrt sei, die Richtigkeit der Abgabenfestsetzung als Vorfrage zu beurteilen. Der Bf. hätte neben der Einbringung einer Beschwerde gegen seine Heranziehung zur Haftung ohnehin gemäß § 248 BAO innerhalb der für die Einbringung der Beschwerde gegen den Haftungsbescheid offen stehenden Frist auch gegen die Bescheide über den Abgabenanspruch Beschwerde erheben können.
Bei der Inanspruchnahme als Haftender nach § 9 Abs. 1 BAO sei nur die Verletzung abgabenrechtlicher Bestimmungen relevant (vgl. VwGH 18.1.1995, 91/13/0037). Es komme daher nicht auf die rechtliche Beurteilung durch das Handelsgericht an. Auch komme es nicht darauf an, welche vertraglichen Forderungen im Insolvenzverfahren nicht einbringlich gewesen seien. Diese seien gegebenenfalls für Vorsteuerkorrekturen relevant, jedoch seien Vorbringen im Zusammenhang mit den Abgabenfestsetzungsverfahren nicht im Haftungsverfahren zu beurteilen, wie bereits ausgeführt worden sei.
Aus dem im § 248 BAO zum Schutz des herangezogenen Haftungspflichtigen vorgesehenen Beschwerderecht auch gegen den Abgabenanspruch ergebe sich, dass dem Haftenden über den Abgabenanspruch Kenntnis zu verschaffen sei (VwGH 2.7.2002, 96/14/0076). Da dies betreffend Körperschaftsteuer 10-12/12 und 1-3/13 nicht erfolgt sei und somit infolge unvollständiger Information ein Mangel vorliege, der im Verfahren über die Beschwerde gegen den Haftungsbescheid nicht sanierbar sei, seien die betreffenden Körperschaftsteuern im Haftungsverfahren nicht weiter festzusetzen.
Die Haftung des § 9 BAO sei subsidiär und akzessorisch. Eine Person dürfe demnach nur dann als Haftender in Anspruch genommen werden, wenn der Hauptschuldner seiner Verbindlichkeit nicht nachkomme und diese Verbindlichkeit beim Hauptschuldner uneinbringlich sei (Subsidiarität). Die Haftungsschuld sei weiters ihrem bloß sichernden Charakter zufolge in ihrem Bestand von der Existenz der Hauptschuld abhängig. Sei die Hauptschuld nicht (gültig) entstanden oder erloschen, sei auch eine Haftung für diese nicht denkbar. Ihre Geltendmachung wäre unzulässig, die Haftung somit rechtswidrig begründet. Aus dem Wesen dieser Akzessorietät ergebe sich auch, dass die Haftung für mehr nicht bestehe und für mehr nicht begründet werden könne, als der Hauptschuldner leisten müsse (vgl. VwGH 20.11.1996, 93/15/0006).
Im gegenständlichen Fall seien Quotenzahlungen iHv € 17.118,46 entrichtet worden, daher wäre hinsichtlich der vorgeschriebenen aushaftenden Abgaben eine Quote in Höhe von 6,21% zu berücksichtigen. Damit seien folgende Abgabenansprüche noch nicht erloschen (siehe Rest):
|
Abgabe
|
Zeitraum
|
Betrag
|
anteilige Tilgung
|
Rest
|
Umsatzsteuer
|
2011
|
22.985,04
|
1.427,37
|
21.557,67
|
Umsatzsteuer
|
10-12/2011
|
20.823,57
|
1.293,14
|
19.530,43
|
Umsatzsteuer
|
03/2012
|
19.094,34
|
1.185,76
|
17.908,58
|
Umsatzsteuer
|
04/2012
|
716,27
|
44,48
|
671,79
|
Umsatzsteuer
|
08/2012
|
7.326,32
|
454,96
|
6.871,36
|
Umsatzsteuer
|
10/2012
|
7.118,01
|
442,03
|
6.675,98
|
Umsatzsteuer
|
11/2012
|
11.176,52
|
694,06
|
10.482,46
|
Umsatzsteuer
|
12/2012
|
45.796,63
|
2.843,97
|
42.952,66
|
Lohnsteuer
|
2012
|
2.287,77
|
142,07
|
2.145,70
|
Lohnsteuer
|
11/2012
|
878,22
|
54,54
|
823,68
|
Lohnsteuer
|
12/2012
|
1.540,25
|
95,65
|
1.444,60
|
Lohnsteuer
|
01/2013
|
611,53
|
37,98
|
573,55
|
Dienstgeberbeitrag
|
2012
|
1.372,06
|
85,20
|
1.286,86
|
Dienstgeberbeitrag
|
11/2012
|
604,40
|
37,53
|
566,87
|
Dienstgeberbeitrag
|
12/2012
|
584,29
|
36,28
|
548,01
|
Dienstgeberbeitrag
|
01/2013
|
342,16
|
21,25
|
320,91
|
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
|
2012
|
121,96
|
7,57
|
114,39
|
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
|
11/2012
|
53,72
|
3,34
|
50,38
|
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
|
12/2012
|
51,94
|
3,23
|
48,71
|
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
|
01/2013
|
30,41
|
1,89
|
28,52
|
Verspätungszuschlag
|
08/2012
|
609,19
|
37,83
|
571,36
Die Umsatzsteuer 2011 sei nicht anzupassen, da sie bereits in einer geringeren Höhe festgesetzt worden sei.
Die Heranziehung zur Haftung sei eine Ermessensentscheidung, die im Sinne des § 20 BAO innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen sei. Dem Gesetzesbegriff „Billigkeit“ sei dabei die Bedeutung des berechtigten Interesses der Bf. beizumessen, nicht zur Haftung für Abgaben herangezogen zu werden, deren Uneinbringlichkeit bei der Primärschuldnerin feststehe und deren Nichtentrichtung durch sie verursacht worden sei. Unter dem Gesetzesbegriff „Zweckmäßigkeit“ sei das „öffentliche Interesse an der Einhebung der Abgaben“ zu verstehen.
Gegenständlich habe der Bf. zu seiner Einkommenssituation angegeben, dass er derzeit nur eine unselbständige Tätigkeit ausübe, bei der er lediglich über dem Existenzminimum verdiene. Weiters gebe er an, über kein Vermögen zu verfügen. Nähere Angaben seien allerdings nicht gemacht worden. Selbst wenn das Vorbringen des Bf., wonach derzeit der Haftungsbetrag fast gänzlich uneinbringlich wäre, als zutreffend erachtet werden würde, wäre die Heranziehung des Bf. zur Haftung nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. VwGH 28.11.2002, 97/13/0177; VwGH 28.05.2008, 2006/15/0007) allein deshalb noch nicht als unzweckmäßig anzusehen. Denn angesichts des Alters des Bf. (geb.
Datum-3
) sei es nicht auszuschließen, dass künftig erzielte Einkünfte oder künftig neu hervorgekommenes Vermögen zur Einbringlichkeit der Haftungsschuld führen würden.
Zum Antrag des Bf. auf Einvernahme von Zeugen zum Beweis seines gesamten Vorbringens sowie die Herbeischaffung des Betriebsprüfungs- und Insolvenzaktes sei zu bemerken, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 31.3.2003, 98/14/0164) die Beachtlichkeit eines Beweisantrages nach § 183 Abs. 3 BAO die ordnungsgemäße (konkrete und präzise) Angabe des Beweisthemas, das mit dem Beweismittel unter Beweis gestellt werden solle, voraussetze. Beweisanträgen, die nicht ausreichend erkennen lassen würden, welche konkrete Tatsachenbehauptung im Einzelnen durch das angebotene Beweismittel erwiesen werden solle, brauche die Abgabenbehörde im Grunde des § 183 Abs. 3 BAO ebenso nicht zu entsprechen wie solchen Beweisanträgen, die auch eine abstrakte Tauglichkeit des Beweismittels zur Beweisführung über das Beweisthema nicht einsichtig machen würden. Erheblich sei ein Beweisantrag zudem nur dann, wenn Beweisthema eine für die Rechtsanwendung mittelbar oder unmittelbar erhebliche Tatsache sei. Da die Beweisanträge sich ausschließlich auf die Bescheide über den Abgabenanspruch beziehen und damit für die Rechtsanwendung für die Haftung keine erheblichen Tatsachen darstellen würden, sei ihnen nicht zu entsprechen gewesen.
Es wird beantragt, die haftungsgegenständlichen Abgaben hinsichtlich der Höhe zu korrigieren und hinsichtlich der im Haftungsbescheid vorgeschriebenen Körperschaftsteuervorauszahlungen der Beschwerde Folge zu leisten. Hinsichtlich der verbleibenden Punkte werde die Abweisung der Beschwerde beantragt.
***********
In Beantwortung eines Vorhaltes des Bundesfinanzgerichtes legte das Finanzamt mit Schreiben vom 1. April 2016 eine Aufgliederung der Lohnabgaben 2012 vor:
|
Abgabe
|
Monat
|
gebucht
|
Soll laut Lohnverrechnung
|
Differenz
|
Lohnsteuer
|
01
|
962,45
|
948,20
|
14,25
|
02
|
908,98
|
895,04
|
13,94
|
03
|
1.504,42
|
1.475,89
|
28,53
|
04
|
1.371,05
|
1.346,83
|
24,22
|
05
|
1.417,94
|
1.489,12
|
- 71,18
|
06
|
1.615,10
|
1.621,76
|
- 6,66
|
07
|
1.261,47
|
1.289,73
|
- 28,26
|
08
|
0,00
|
948,65
|
- 948,65
|
09
|
0,00
|
614,43
|
- 614,43
|
10
|
0,00
|
699,53
|
- 699,53
|
11
|
878,22
|
878,22
|
0,00
|
12
|
1.540,25
|
1.540,25
|
0,00
|
Dienstgeberbeitrag
|
01
|
504,69
|
504,71
|
- 0,02
|
02
|
494,51
|
494,52
|
- 0,01
|
03
|
711,39
|
734,02
|
- 22,63
|
04
|
716,33
|
802,46
|
- 86,13
|
05
|
782,42
|
719,55
|
62,87
|
06
|
844,18
|
845,83
|
- 1,65
|
07
|
618,63
|
688,94
|
- 70,31
|
08
|
0,00
|
1.009,33
|
- 1.009,31
|
09
|
428,33
|
354,60
|
73,73
|
10
|
0,00
|
318,57
|
- 318,57
|
11
|
604,40
|
604,40
|
0,00
|
12
|
633,55
|
633,56
|
- 0,01
|
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
|
01
|
44,86
|
44,86
|
0,00
|
02
|
43,96
|
43,96
|
0,00
|
03
|
63,23
|
65,25
|
- 2,02
|
04
|
63,67
|
71,34
Normen und Schlagworte
- § 248 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 214 Abs. 8 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 16 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100356/2016
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2016:RV.7100356.2016
- Stammnummer
- 110670
- Gültig
- 20.05.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF