Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1674-L/02
Sozialplanzahlungen anlässlich der Beendigung eines Beamtendienstverhältnisses
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1674-L/02vom 07.07.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bezüge, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses auf Grund einer Betriebsvereinbarung als Folge von Betriebsänderungen im Sinne des § 109 Abs. 1 Z 1 bis 6 Arbeitsverfassungsgesetzes anfallen, sind nach § 67 Abs. 8 lit. b EStG mit dem Hälftesteuersatz zu versteuern, auch wenn die Betriebsvereinbarung nicht als "Sozialplan" betitelt ist. Vom Arbeitgeber zusätzlich geleistete Beträge sind nicht nach der vorhin genannten Bestimmung begünstigt zu versteuern.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der BwIn. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Linz vom 19. Oktober 2001, betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 2000 entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der im
angefochtenen Bescheid angeführten Abgabe betragen:
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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2000
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Einkommen
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223.432,-- S
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Einkommensteuer
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34.055,52 S
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- anrechenbare Lohnsteuer
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- 63.879,46 S
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- 29.824,-- S
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ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer
(Gutschrift)
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- 2.167,39 €
Die Berechnung der
Bemessungsgrundlage und der Höhe der Abgabe sind dem als Anlage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin war Beamtin bei der TA. Im Zuge der
Neuorganisation des Arbeitgebers wechselte sie in das
Angestelltenverhältnis der TA Personalmanagement GmbH. und schied mit
Unterfertigung der "Vereinbarung für Beamte" am 29. Dezember 2000 aus
beiden Unternehmen aus. Auf Grund der Betriebsvereinbarung vom 15. Juni 2000
zwischen der TA. und dem Zentralausschuss der Bediensteten der TA. AG über
eine freiwillige Abfertigung für Beamte, die auch Grundlage der obigen
Vereinbarung über die Auflösung des Beamtenverhältnisses war,
erhielt die Rechtsmittelwerberin eine freiwillige Abfertigung infolge mehr als
20jähriger Gesamtdienstzeit in Höhe des Zehnfachen des letzten
Monatsbezuges als Beamtin. Der daraus resultierende Anspruch betrug laut der
zwischen dem Leiter des Personalamtes und der Rechtsmittelwerberin
abgeschlossenen Vereinbarung vom 29. Dezember 2000 S 294.800,-- brutto.
Laut vorgelegtem Lohnkonto wurden davon S 210.565,40 als freiwillige
Abfertigung mit 6 %, der Rest von S 84.234,60 wurde genauso wie die nicht
in der Betriebsvereinbarung geregelte Sonderabfertigung von S 60.000,-- mit
dem Tarif versteuert.
Das Finanzamt führte entsprechend dem Lohnzettel des
Arbeitgebers der Einschreiterin die Arbeitnehmerveranlagung 2000 durch und
setzte mit Einkommensteuerbescheid vom 19. Oktober 2001 eine Gutschrift in
Höhe von S 4.336,-- (€ 315,11) fest.
Dagegen wurde fristgerecht berufen. Das
Dienstverhältnis als Beamtin habe mit Ablauf 31. Dezember 2000 geendet. Der
Abfertigungsanspruch habe sich auf eine Betriebsvereinbarung über eine
freiwillige Abfertigung von Beamten vom 15. Juni 2000 gestützt. Danach sei
die Einkommensteuer bemessen worden. Ein halbes Jahr später, im Juli 2001
sei der Betriebsvereinbarung ein Sozialplan gefolgt. Nun würden für
ein und demselben Sachverhalt zwei unterschiedliche gesetzliche Regelungen
vorliegen, einerseits die Betriebsvereinbarung und andererseits der Sozialplan.
Letzterer habe die Beamten steuerrechtlich begünstigt. Fraglich sei, ob die
unterschiedlichen Rechtsfolgen sachlich gerechtfertigt seien. Durch ihre
Entscheidung, ihr sicheres Beamtendasein aufzugeben habe die Einschreiterin die
Umstrukturierungsmaßnahmen ihres Arbeitgebers mitunterstützt und dem
Betrieb Personalkosten erspart. Beantragt wird, die Berechnung der
Einkommensteuer unter Berücksichtigung der Begünstigung für den
Sozialplan durchzuführen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 12. April 2002 wies das
Finanzamt das Rechtsmittel ab. Die Hälftesteuersatzregelung nach § 67
Abs. 8 EStG habe nicht zur Anwendung gebracht werden können, weil die
Sonderabfertigungsaktion keine Vereinbarung im Sinne eines Sozialplanes gewesen
sei. Durch den fristgerecht gestellten Vorlageantrag gilt das Rechtsmittel
wiederum als unerledigt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Berufungswerberin begehrt die Besteuerung der vorhin
genannten, mit dem Tarif versteuerten Lohnbestandteile, als Sozialplanzahlungen
im Sinne des § 67 Abs. 8 lit. b EStG 1988 in der für das Kalenderjahr
2000 geltenden Fassung.
Nach der genannten Gesetzesstelle sind mit der Hälfte
des Steuersatzes, der sich bei gleichmäßiger Verteilung des Bezuges
auf die Monate des Kalenderjahres als Lohnzahlungszeiträume ergibt,
Bezüge zu versteuern, die bei oder nach Beendigung des
Dienstverhältnisses im Rahmen von
Sozialplänen als Folge von Betriebsänderungen im Sinne des
§ 109 Abs. 1 Z 1 bis 6 des Arbeitsverfassungsgesetzes oder vergleichbarer
gesetzlicher Bestimmungen anfallen, soweit sie nicht nach Abs. 6 mit dem
Steuersatz des Abs. 1 zu versteuern sind, bis zu einem Betrag von
S 300.000,--.
Nach Doralt, Einkommensteuergesetz-Kommentar, § 67 Tz.
107 versteht man arbeitsrechtlich unter dem Begriff "Sozialplan" eine
erzwingbare Betriebsvereinbarung, die
Maßnahmen zur Verhinderung, Beseitigung oder Milderung der nachteiligen
Folgen einer Betriebsänderung enthält; Ziel eines Sozialplanes ist es,
dem Arbeitnehmer die bisher zugestandene Rechtsposition solange wie möglich
zu erhalten oder deren Verlust auszugleichen; Sozialpläne dienen daher den
wirtschaftlich Schwachen (vlg. OHG 10.7.1997, 8 Ob A 77/97z, RdW 1998, 95).
Begünstigt sind also im Rahmen eines Sozialplanes
ausbezahlte Bezüge, wenn
- der Sozialplan auf einer Betriebsvereinbarung oder einem
Kollektivvertrag beruht,
- eine Betriebsänderung iSd § 109 Abs. 1 Z 1 bis
6 ArbVG oder einer vergleichbaren gesetzlichen Bestimmung vorliegt
und
- der Sozialplan im Zusammenhang mit der Beendigung des
Dienstverhältnisses steht.
Im vorliegenden Fall liegen alle diese Voraussetzungen
hinsichtlich der in der Betriebsvereinbarung vom 15. Juni 2000 festgelegten
Ansprüche auf eine freiwillige Abfertigung vor:
1. Die freiwillige Abfertigung in Höhe des 10fachen
Monatsbruttobezuges wurde auf Grund einer erzwingbaren Betriebsvereinbarung, die
ordnungsgemäß zu Stande gekommen ist, gewährt. (Der Sozialplan
vom 7.7.2001, welcher als solcher bezeichnet ist, basiert ebenfalls auf der
Betriebsvereinbarung vom 15.6.2000 und gewährt die gleichen Leistungen an
Beamte, welche bereit waren, die TA. zu verlassen.)
2. Die Betriebsvereinbarung vom 15. Juni 2000 wurde nur
deshalb geschaffen, damit sich die TA. vieler überzähliger Beamter
entledigen konnte, um den Personalstand auf das wirtschaftlich notwendige
Ausmaß zu reduzieren. Hier liegt zweifellos eine Betriebsänderung iSd
§ 109 Abs. 1 Arbeitsverfassungsgesetz, insbesondere hinsichtlich der Z 1, 4
und 6 vor.
3. Wie aus Punkt 4 der Betriebsvereinbarung vom 15. 6. 2000
ersichtlich ist, verpflichtete sich der Beamte aus dem
Beamtendienstverhältnis auszutreten und in weiterer Folge die TA. AG zu
verlassen, was bei der Berufungswerberin auch geschehen ist (siehe auch
Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und der Berufungswerberin vom 29.12.2000).
Auch wenn diese Betriebsvereinbarung nicht
ausdrücklich als "Sozialplan" bezeichnet ist, erfüllt sie dennoch die
im § 67 Abs. 8 lit. b EStG geforderten Voraussetzungen. Somit ist der
Differenzbetrag von S 84.234,60 zwischen der freiwilligen Abfertigung nach
der Betriebsvereinbarung (S 294.800,--) und dem Betrag, welcher mit 6 %
versteuert wurde (S 210.565,40) aus der Tarifversteuerung auszuscheiden und
mit dem Hälftesteuersatz des § 67 Abs. 8 lit. b EStG 1988 zu
versteuern.
Nach dem Gesetz umfasst die Versteuerung mit dem
Hälftesteuersatz nur die im Rahmen des
Sozialplanes (Betriebsvereinbarung)
ausbezahlten Beträge. Daher ist die Sonderabfertigung von S 60.000,--
nicht in die Versteuerung mit dem Hälftesteuersatz einzubeziehen, weil
diese nicht auf Grund einer Betriebsvereinbarung zuerkannt wurde.
Der Hälftesteuersatz von S 84.234,60 ermittelt
sich wie folgt: S 50.000,-- x 0 % = null, plus 21 % von den restlichen
S 34.234,60 = S 7.189,27, davon die Hälfte, ergibt eine
Lohnsteuer nach dem Hälftesteuersatz von S 3.594,64. Der vom
Dienstgeber ausgestellte Lohnzettel ist dahin zu korrigieren, dass vom Betrag
von S 320.467,-- bei Kennzahl 245 der mit dem Hälftesteuersatz
versteuerte Bezug von S 84.234,60 abzuziehen ist, so dass bei dieser
Kennzahl nur ein Betrag von S 236.232,40 verbleibt. Auch bei der
anrechenbaren Lohnsteuer ist von der unter Kennzahl 260 ausgewiesenen Summe von
S 67.474,30 die Lohnsteuer nach dem Hälftesteuersatz von
S 3.594,64 abzuziehen, so dass nur eine anrechenbare Steuer von
S 63.879,66 verbleibt.
Wie aus dem beiliegenden Berechnungsblatt ersichtlich,
erhöht sich dadurch die Gutschrift an Lohnsteuer von bisher S 4.336,--
auf S 29.824,-- (€ 2.167,39).
Der Berufung war ein teilweiser Erfolg beschieden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Linz,
7. Juli 2004
Normen und Schlagworte
- § 67 Abs. 8 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1674-L/02
- Stammnummer
- 11067
- Gültig
- 07.07.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF