Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0328-I/03
Rückforderung erstatteter Einkommensteuer (Lohnsteuer)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0328-I/03vom 23.07.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Gemäß § 108 Abs. 7 EStG 1988 hat eine Rückforderung der erstatteten Einkommensteuer (Lohnsteuer) zu erfolgen, wenn die Ansprüche aus dem Bausparvertrag noch vor Ablauf der sechsjährigen Bindungsfrist als Sicherstellung dienten und kein Nachweis erbracht wird, dass die Sicherstellung begünstigten Maßnahmen im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 (Wohnraumschaffung oder Wohnraumsanierung) diente.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 5. Mai 2000 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 5. April 2000 über die
Rückforderung erstatteter Einkommensteuer (Lohnsteuer) gem. § 108
Abs. 7 EStG 1988 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben vom 13. Jänner 2000 teilte die
Bausparkasse dem Finanzamt Innsbruck gemäß
§ 108 EStG 1988 mit,
dass Ansprüche aus dem Bausparvertrag mit der Kontonummer 123, lautend auf
AF, als Sicherstellung dienen. Die verständigungspflichtigen
Erstattungsbeträge zu dem am 29. Juni 1994 abgeschlossenen Bausparvertrag
umfassten 3.196,50 S.
Mit Schreiben vom 8. März 2000 wurde die
Abgabepflichtige vom Finanzamt Innsbruck aufgefordert bekannt zu geben,
wofür die als Sicherstellung verwendeten Beträge verwendet wurden. Im
Nachversteuerungsakt des Finanzamtes Innsbruck findet sich daraufhin folgender
Vermerk (offensichtlich aufgrund einer telefonischen Mitteilung der
Abgabepflichtigen): "Sicherstellung
- bis Ende des Jahres für Vater". Mit Bescheid vom 5.
April 2000 setzte das Finanzamt Innsbruck gemäß
§ 108 Abs. 7
EStG 1988 einen Rückforderungsanspruch an erstatteter Einkommensteuer
(Lohnsteuer) mit 3.197 S fest. Die Erstattungsbeträge seien
zurückzufordern, weil die Bausparbeträge und die erstattete
(gutgeschriebene) Steuer ganz oder zum Teil zurückgezahlt worden seien und
diese Beträge nicht widmungsgemäß im Sinne des § 18 Abs. 1
Z 3 EStG 1988 verwendet worden seien. Die Rückforderung ergebe sich aus der
Mitteilung der Bausparkasse zum Bausparvertrag mit der Kontonummer
123.
Am 5. Mai 2000 erhob die Abgabepflichtige gegen den
Bescheid über die Rückforderung erstatteter Einkommensteuer
(Lohnsteuer) gemäß
§ 108 Abs. 7 EStG 1988 fristgerecht Berufung.
Die Ansprüche aus dem gegenständlichen Bausparvertrag seien nicht
- wie von der Bausparkasse irrtümlich gemeldet - abgetreten,
sondern lediglich kurzfristig (insgesamt nur für sechs Monate) als
Sicherstellung verwendet worden.
Aufgrund des Ergänzungsersuchens vom 18. Juli 2000
wurde die Abgabepflichtige ersucht, für ihr Berufungsbegehren geeignete
Belege nachzureichen. Nachdem diesem Ersuchen nicht entsprochen wurde,
erließ das Finanzamt Innsbruck am 11. Dezember 2000 eine abweisende
Berufungsvorentscheidung. Dem Finanzamt liege ein Schreiben der Bausparkasse vom
13. Jänner 2000 vor, in dem ausgeführt werde, dass die Ansprüche
aus dem Bausparvertrag mit der Kontonummer 123
"als Sicherstellung"
dienen. Es sei daher zu prüfen gewesen, ob eine widmungsgemäße
Verwendung erfolgt sei. Da die Sicherstellung für einen Kredit des Vaters
der Abgabepflichtigen herangezogen worden sei, habe keine
widmungsgemäße Verwendung im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 3 EStG 1988
festgestellt werden können.
Am 10. Jänner 2001 stellte die Abgabepflichtige
fristgerecht den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz. Gleichzeitig ersuchte sie,
"zur Sache" gemeinsam mit
ihrem Vater und dem in dieser Angelegenheit zuständigen Bankbeamten
persönlich vorzusprechen, um "alle
Begründungen für diesen Widerspruch" darzulegen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 108 Abs. 6 EStG 1988 ist die
Bausparkasse verpflichtet, der Abgabenbehörde ohne amtliche Aufforderung
Mitteilung zu machen, wenn vor Ablauf von sechs Jahren seit Vertragsabschluss
Beiträge, die als Grundlage einer Steuererstattung geleistet wurden, und
die erstattete Steuer selbst ganz oder zum Teil zurückgezahlt werden oder
die Ansprüche aus dem Bausparvertrag als
Sicherstellung dienen. Die Mitteilung hat die erstatteten Beträge
auszuweisen. Gemäß
§ 108 Abs. 7 EStG 1988 ist zu Unrecht
erstattete Einkommensteuer (Lohnsteuer) vom Steuerpflichtigen
zurückzufordern. Die Rückforderung hat auch insoweit zu erfolgen, als
eine Rückzahlung oder Sicherstellung erfolgt, für die eine
Mitteilungspflicht der Bausparkasse besteht (Abs. 6). Eine Rückforderung
hat jedoch zu unterbleiben, wenn
die
Bausparkasse den zurückzufordernden Betrag mit Zustimmung des
Steuerpflichtigen an die für sie zuständige Finanzlandesdirektion
abführt,
in
den Fällen des Abs. 6 die rückgezahlten Beiträge oder die
Sicherstellung begünstigten
Maßnahmen im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 dienen, wobei
eine Rückforderung auch dann zu unterbleiben hat, wenn die Maßnahmen
durch oder für im Abs. 2 genannte Personen gesetzt werden.
Die Ansprüche aus dem am 29. Juni 1994
abgeschlossenen Bausparvertrag mit der Kontonummer 123, lautend auf AF, dienten
noch vor dessen Ablauf als Sicherstellung. Die verständigungspflichtigen
Erstattungsbeträge umfassten 3.196,50 S. Der Vater der Berufungswerberin
teilte dazu anlässlich eines am 15. Juni 2004 vor dem unabhängigen
Finanzsenat iSd § 279 Abs. 3 BAO abgehaltenen
Erörterungsgespräches mit, dass er seine Tochter finanziell habe
unterstützen wollen, wozu sein Konto bei der Bank, Zweigstelle A,
überzogen werden sollte. Die Geschäftsleitung der Bank habe einer
Überziehung des Kontos nur zugestimmt, wenn dafür eine Sicherstellung
geleistet werde. Aus diesem Grund seien die Ansprüche aus dem
Bausparvertrag seiner Tochter noch vor Ablauf der sechsjährigen
Bindungsfrist als Sicherstellung herangezogen worden.
Die Berufungswerberin hätte eine Rückforderung
der erstatteten Einkommensteuer (Lohnsteuer) gemäß
§ 108 Abs. 7
EStG 1988 dann verhindern können, wenn die Ansprüche aus dem
Bausparvertrag als Sicherstellung für begünstigte Maßnahmen im
Sinne des § 18 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 gedient hätten. Die Ausgaben des
Vaters der Berufungswerberin hätten somit der Wohnraumschaffung oder der
Wohnraumsanierung dienen müssen.
In der Ladung für das am 15. Juni 2004 abgehaltene
Erörterungsgespräch wurde die Berufungswerberin dementsprechend auch
aufgefordert, einen "Nachweis
darüber" zu erbringen, "dass die
Sicherstellung begünstigten Maßnahmen im Sinne des § 18 Abs. 1 Z
3 EStG 1988 diente (betrifft den Kredit Ihres Vaters)". Diesen Nachweis
hat die Berufungswerberin nicht erbracht. Mit Schreiben vom 20. Juli 2004 teilte
sie ergänzend mit, dass ihr "eine
Beibringung von Dokumenten bzw. Unterlagen leider nicht möglich"
sei, da "beim zweimaligen Wohnungswechsel in
den letzten Jahren verschiedene Unterlagen verlustig gegangen" seien.
Der Einwand des Vaters der Berufungswerberin
anlässlich des Erörterungsgespräches am 15. Juni 2004, dass von
ihm bzw. seiner Tochter nicht erwartet werden könne, Rechnungen aus einem
über vier Jahre zurückliegenden Zeitraum vorzulegen, geht ins Leere:
Die Berufungswerberin wurde vom Finanzamt Innsbruck bereits mit Schreiben vom 8.
März 2000 - allerdings vergeblich - aufgefordert, einen Nachweis
darüber zu erbringen, wofür die als Sicherstellung verwendeten
Beträge verwendet wurden. Einen belegmäßigen Nachweis
darüber, dass die Sicherstellung begünstigten Maßnahmen im Sinne
des § 18 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 gedient habe, hat die Berufungswerberin
sodann auch aufgrund des Ergänzungsersuchens des Finanzamtes Innsbruck vom
18. Juli 2000 nicht erbracht. Letztlich wird darauf hingewiesen, dass auch die
Berufungsvorentscheidung vom 11. Dezember 2000, die als Vorhalt iSd § 183
Abs. 4 BAO wirkt (vgl. etwa VwGH 15.3.1995, 94/13/0258), die Berufungswerberin
nicht dazu veranlasste, eine widmungsgemäße Verwendung im Sinne des
§ 18 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 nachzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 23. Juli 2004
Normen und Schlagworte
- § 108 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0328-I/03
- Stammnummer
- 11058
- Gültig
- 23.07.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF