Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3187-W/02
Werbungskostenpauschale bei Vertreter
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3187-W/02vom 23.07.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 21. und 22. Bez. betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 2000 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Strittig ist die Anerkennung von Werbungskosten
sowohl der Höhe als auch dem Grunde nach.
Die Bw. war als Verkaufsrepräsentantin
(Vertreterin) im Geschäftsbereich Datenverarbeitung der Firma A tätig,
wobei diese Tätigkeit überwiegend im Außendienst und in direktem
Kontakt mit den Kunden der Firma A ausgeübt wurde.
Das Finanzamt erkannte gem. § 1 Z 9 der VO
über Werbungskostenpauschale, BGBl. 1993/32 ein Werbungskostenpauschale
für Vertreter i.H.v 5 % der Bemessungsgrundlage, d.s. 27.740 S,
an.
Die Bw. erhob gegen den o.a. Bescheid Berufung und
begründet diese im Wesentlichen folgendermaßen:
Die
beantragten Werbungskosten i.H.v. 35.081 S würden sich wie folgt
zusammensetzen (alle Beträge in
Schilling):
|
Werbungskosten:
|
Betrag
lt. Bw.:
|
Tageszeitungen
|
548
|
Russisch-Lehrbuch
|
351
|
Separat-Handy
|
3.835
|
Schreibtisch
|
7.500
|
km-Geld
|
8.169
|
Taggeld
|
14.678
|
Summe:
|
35.081
Die
Berufsausübung der Bw. würde eine überdurchschnittliche
Auseinandersetzung mit Tagesereignissen mit sich bringen.
Das
Russisch-Lehrbuch diene der Horizonterweiterung.
Aufgrund
der mangelnden Qualität des Firmen-Handys habe sich die Bw. ein
frequenzstärkeres Handy für Kundengespräche angeschafft.
Die
Bw. habe mit ihrem Arbeitgeber vereinbart, administrative Tätigkeiten von
zu Hause aus zu erledigen, wofür die Anschaffung eines Schreibtisches
vonnöten gewesen sei.
Das Finanzamt wies die Berufung mittels
Berufungsvorentscheidung vom 9. November 2001 als unbegründet ab
und begründete dies u.a. wie folgt:
Bei
den Tageszeitungen handle es sich nicht um eine berufsspezifische Ausgabe.
Die
Absetzung eines Arbeitszimmers sei bei Vertretern nicht zulässig.
Die
Taggelder für Fahrten unter 25 Kilometer seien nicht
anzuerkennen.Anerkannt seien 5.238 S worden.
Bei
den Telefonkosten sei ein Privatanteil von mindestens 50 % anzunehmen.
Da
die nachgereichten Werbungskosten unter dem bereits gewährten
Pauschalbetrag liegen würden, habe die Berufung als unbegründet
abgewiesen werden müssen (alle Beträge in
Schilling):
|
Werbungskosten:
|
Lt.
Bw.
|
Lt.
BVE
|
Tageszeitungen
|
548
|
0
|
Russisch-Lehrbuch
|
351
|
351
|
Separat-Handy
|
3.835
|
1.918
|
Schreibtisch
|
7.500
|
0
|
km-Geld
|
8.169
|
8.169
|
Taggeld
|
14.678
|
5.238
|
Summe:
|
35.081
|
15.676
|
für
Bw.
günstiger:
Pauschale
lt. Bescheid v. 12.9.2001:
|
|
27.740
Die Bw. stellte gegen den o.a. Bescheid einen
Vorlageantrag an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und begründet dies
sowie im Schriftsatz vom 11. Februar 2002 im Wesentlichen
folgendermaßen:
Die
beantragten Werbungskosten i.H.v. 52.561 S würden sich wie folgt
zusammensetzen (alle Beträge in
Schilling):
|
Werbungskosten:
|
Betrag
alt - lt. Bw.:
|
Betrag
neu - lt. Bw.:
|
Tageszeitungen
|
548
|
548
|
Russisch-Lehrbuch
|
351
|
351
|
Separat-Handy
|
3.835
|
3.835
|
Arbeitszimmer
(=22 % der
Wohnfläche): AfA (ND
67 Jahre) Betriebskosten (anteilig) Strom
(anteilig) Haushaltsvers. (anteilig) Sessel (ND 8
Jahre) Kasten (ND 8 Jahre) Vorhänge, GWG Schreibtisch
(ND 8 Jahre)
|
7.500
|
5.195 1.951 1.609 300 1.158 6.250 1.017 7.500
|
km-Geld
|
8.169
|
8.169
|
Taggeld
|
14.678
|
14.678
|
Summe:
|
35.081
|
52.561
Über
die Berufung wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen
angenommen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
a) Die Bw.
ist als Vertreterin der Firma A überwiegend im Außendienst bundesweit
tätig und ist für die kaufmännischen Aspekte (Preise,
Verträge, Konditionen) von Verkaufsverhandlungen
zuständig.
b) Die Bw.
hat in ihrem Wohnungsverband ein Arbeitszimmer im Ausmaß von rd. 20
m² eingerichtet, das mit einem Schreibtisch, Sessel, Kasten, Beleuchtung,
Vorhänge und Rollläden ausgestattet ist.
c) Die Bw.
bezieht eine Tageszeitung "Die Presse" zwecks zwingender Auseinandersetzung mit
Tagesereignissen.
d) Die Bw.
schaffte sich ein Russisch-Lehrbuch an, da die Firma A auch für den
osteuropäischen Raum zuständig ist und die Bw. das Buch zur
Horizonterweiterung benötigt.
e) Die Bw.
verwendet ein Privat-Handy auch für Geschäftstelefonate.
f) Die Bw.
legte mit dem eigenen Kfz beruflich bedingte Fahrten von insgesamt 1.667 km
zurück. Sie war dabei überwiegend im Gemeindegebiet von Wien
unterwegs. Außendienste in einer Entfernung von mehr als 25 km zum
Ort der Betriebsstätte wurden in folgenden Fällen vorgenommen und
dafür folgende Tages- und Nächtigungsgelder begehrt (alle Beträge
in Schilling):
|
Datum
|
Ort
|
Entfernung
|
Taggeld
|
14.2.2000
|
Retz
|
174 km
|
720
|
10.3.2000
|
Dietmannsdorf
|
184 km
|
240
|
22.3.2000
|
Bad Tatzmannsdorf
|
240 km
|
2.390
|
18.8.2000
|
Baden
|
120 km
|
1.888
|
Summe:
|
|
|
5.238
Diese Feststellungen ergeben sich aus den
Unterlagen der Bw. und wurden auf Grund folgender Umstände und
Überlegungen getroffen:
zu a) Dies
ist dem Schriftsatz vom 20. August 2001 der Firma A zu entnehmen.
zu b) Dies
ergibt sich aus dem der Abgabenbehörde vorgelegten Wohnungsplan und den
Angaben der Bw.
zu c, d,
e) Dies ist den Erläuterungen zur Berufung vom 4. Oktober 2001 zu
entnehmen.
zu f) Dies
ergibt sich aus der Fahrtenübersicht der Bw.
Dieser Sachverhalt war rechtlich
folgendermaßen zu würdigen:
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 normiert
u.a.:
Werbungskosten
sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderung von
Wirtschaftsgütern sind nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig,
als dies im folgenden ausdrücklich zugelassen
ist.
Werbungskosten sind bei der
Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.
Ziffer 10 des § 16 Abs. 1 EStG 1988 in der ab
dem Veranlagungsjahr 2000 (somit auch für das Streitjahr) geltenden Fassung
StRefG 2000, BGBl. I Nr. 106/1999, führt u.a. weiter aus, dass
Aufwendungen für Aus- und
Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen
ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit auch
Werbungskosten
sind.
Aufwendungen für
Nächtigungen sind jedoch höchstens im Ausmaß des den
Bundesbediensteten zustehenden Nächtigungsgeldes der Höchststufe bei
Anwendung des § 13 Abs. 7 der Reisegebührenvorschrift zu
berücksichtigen.
§ 17 Abs. 4 EStG 1988 normiert:
Für die Ermittlung des Gewinnes können
weiters mit Verordnung des Bundesministers für Finanzen
Durchschnittssätze für Gruppen von Steuerpflichtigen aufgestellt
werden. Die Durchschnittssätze sind auf Grund von Erfahrungen
über die wirtschaftlichen Verhältnisse bei der jeweiligen Gruppe von
Steuerpflichtigen festzusetzen. Solche Durchschnittssätze sind nur
für Fälle aufzustellen, in denen weder eine Buchführungspflicht
besteht noch ordnungsmäßige Bücher oder Aufzeichnungen
geführt werden, die eine Gewinnermittlung nach § 4
ermöglichen.
Die Verordnung (BGBl. 1993/32) des Bundesministers
für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen
für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen normiert
u.a.:
Auf Grund des § 17 Abs. 4 des EStG 1988,
BGBl. Nr. 400/1988, wird verordnet:
§
1 Für nachstehend genannte Gruppen von Steuerpflichtigen werden nach den
jeweiligen Erfahrungen der Praxis anstelle des Werbungskostenpauschbetrages gem.
§ 16 Abs. 3 EStG 1988 folgende Werbungskosten auf die Dauer des aufrechten
Dienstverhältnisses festgelegt: ... 9. Vertreter 5
v.H. der Bemessungsgrundlage, höchstens 30.000 S jährlich. Der
Arbeitnehmer muss ausschließlich Vertretertätigkeit ausüben. Zur
Vertretertätigkeit gehört sowohl die Tätigkeit im
Außendienst als auch die für konkrete Aufträge erforderliche
Tätigkeit im Innendienst. Von der Gesamtarbeitszeit muss dabei mehr
als die Hälfte im Außendienst verbracht werden.
§
2 Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Pauschbeträge sind die
Bruttobezüge abzüglich der steuerfreien Bezüge und abzüglich
der sonstigen Bezüge, soweit diese nicht wie ein laufender Bezug nach dem
Lohnsteuertarif zu versteuern sind. ...
Im
gegenständlichen Fall ergibt sich folgende Berechnung (alle Beträge in
Schilling):
|
Bruttobezüge (KZ 210)
|
654.147
|
minus steuerfreie Bezüge (KZ
215)
|
-10.098
|
minus sonstige Bezüge vor Abzug der
SV-Beiträge (KZ 220)
|
-89.237
|
=
Bemessungsgrundlage
|
554.812
|
x 5 % WKo-Pauschale f. Vertreter (lt.
§ 1 Z 9 WKo-VO)
|
|
=
WKo-Pauschale
|
27.740
§
5 Werden die Pauschbeträge in Anspruch genommen, dann können daneben
keine anderen Werbungskosten aus dieser Tätigkeit geltend gemacht
werden.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 EStG 1988 dürfen bei
den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden (Nichtabzugsfähige
Aufwendungen und Ausgaben):
1. Die
für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner
Familienangehörigen aufgewendeten Beträge.
2.
a) Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie
die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit
sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen erfolgen.
b) Betrieblich
oder beruflich veranlasste Aufwendungen oder Ausgaben, die auch die
Lebensführung des Steuerpflichtigen berühren, und zwar insoweit, als
sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung unangemessen hoch sind. Dies gilt
für Aufwendungen im Zusammenhang mit Personen- und Kombinationskraftwagen,
Personenluftfahrzeugen, Sport- und Luxusbooten, Jagden, geknüpften
Teppichen, Tapisserien und Antiquitäten.
c) Reisekosten,
soweit sie nach § 4 Abs. 5 und § 16 Abs. 1 Z 9 nicht abzugsfähig
sind.
d) Aufwendungen
oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen
Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung. Bildet ein
im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten
betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die
darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten
seiner Einrichtung abzugsfähig.
e) Kosten der
Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz
(Familienheimfahrten), soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen
(Berufs-)Tätigkeit bezogenen höchsten in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c
angeführten Betrag übersteigen.
Da die Bw. die Berücksichtigung von
Werbungskosten über den Betrag des WKo-Pauschales für Vertreter i.H.v.
27.740 S begehrt, nämlich i.H.v. 52.561 S waren die einzelnen Positionen
wie folgt zu würdigen:
a) Tageszeitungen
i.H.v. 548 S: Bezüglich der als Werbungskosten geltend
gemachten Kosten für die "Presse" ist auf die ständige Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach Aufwendungen für
Tageszeitungen grundsätzlich zu den nicht abzugsfähigen Kosten der
Lebensführung zählen. Die Eignung einer Tageszeitung, fallweise
beruflich bedeutsame Informationen zu bieten, ändert nichts daran, dass
Zeitungen auch bei einem Vertreter dem Bereich der privaten Lebensführung
zugerechnet werden müssen (vgl. VwGH vom 27.3.2003,
2000/15/0226). Aufwendungen für Tageszeitungen i.H.v. 548 S waren
daher als Aufwendungen der Lebensführung gem. § 20 Abs. 1 EStG 1988
nicht anzuerkennen.
b) Russich-Lehrbuch
i.H.v. 351 S: Die Anschaffung eines "Russich-Lehrbuches" zur
bloßen "Horizonterweiterung", wie dies die Bw. in ihrem Schriftsatz vom 4.
Oktober 2001 ausführt, ist ebenfalls nach ständiger Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes der Lebensführung zuzuordnen und gem. § 20
Abs. 1 EStG 1988 nicht abzugsfähig.
c) Separat-Handy
i.H.v. 3.835 S: Die Abgabenbehörde zweiter Instanz
schließt sich in diesem Zusammenhang den Ausführungen der
Berufungsvorentscheidung an, wonach es jeder Lebenserfahrung widerspricht, dass
jemand von seinem Telefon (Handy) ausschließlich berufliche Telefonate
führt. Die vorgelegten Telefonrechnungen stellen jedenfalls keinen
nachprüfbaren Beweis dafür dar, dass mit diesem Handy
ausschließlich beruflich telefoniert worden ist. Es ist daher gem.
§ 20 Abs. 1 EStG 1988 von einem mindestens 50 %igen nicht
abzugsfähigen Privatanteil auszugehen.
d) Arbeitszimmer
i.H.v. 24.980 S: Aufwendungen für ein im Wohnungsverband
gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für
Einrichtungsgegenstände der Wohnung dürfen gem. § 20 Abs. 1 Z 2
lit. d EStG 1988 bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen
werden. Nur ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer, das
den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit der
Bw. bildet, berechtigt zum Abzug von darauf entfallenden Aufwendungen (vgl. VwGH
vom 28.11.2000, 99/14/0008). Bildet ein im Wohnungsverband
gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit
des Abgabepflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen
einschließlich der Kosten seiner Einrichtung auch nur dann
abzugsfähig, wenn ein beruflich verwendetes Arbeitszimmer nach der Art der
Tätigkeit des Abgabepflichtigen unbedingt notwendig ist und der zum
Arbeitszimmer bestimmte Raum tatsächlich ausschließlich oder nahezu
ausschließlich beruflich genutzt wird. Vom Abzugsverbot sind auch
die Einrichtungsgegenstände des Arbeitszimmers erfasst, selbst wenn sie
beruflich genutzt werden. Zu den Einrichtungsgegenständen zählen auch
Stühle, Schreibtische, Schränke, Vorhänge etc. Da
im gegenständlichen Fall die Bw. zum einen von der Firma A einen
Arbeitsplatz - wenn auch mit anderen Mitarbeitern gemeinsam - zur
Verfügung gestellt bekommen hat, zum anderen die Bw. der Feststellung, dass
sie im zeitlich überwiegenden Ausmaß im Außendienst tätig
ist, nicht entgegen tritt und somit davon auszugehen ist, dass der
Tätigkeitsmittelpunkt der Bw. als Vertreterin der Firma A im
Außendienst (Kundenbesuche) liegt, der Mittelpunkt der Tätigkeit der
Bw. somit jedenfalls nicht im Arbeitszimmer liegt, mangelt es an den
wesentlichen Voraussetzungen zur Anerkennung eines häuslichen
Arbeitszimmers.
e) km-Geld
i.H.v. 8.169 S: Fahrtkosten des Dienstnehmers für Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind durch den Verkehrsabsetzbetrag und
das Pendlerpauschale abgegolten. Sonstige Fahrtkosten in Zusammenhang mit
der beruflichen Tätigkeit sind in der tatsächlich angefallenen
Höhe als Werbungskosten zu berücksichtigen (vgl. Doralt EStG-Kommentar
Band I, Tz. 220 zu §
16). Die nachgewiesenen
beruflichen Fahrten der Bw. mit dem Privat-Kfz werden lt. vorgelegter
Aufstellung i.H.v. 8.169 S anerkannt.
f) Reisekosten
i.H.v. 14.678 S: Gem. § 4 Abs. 5 EStG 1988 sind
Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei
ausschließlich durch den Betrieb veranlassten Reisen als Betriebsausgaben
anzuerkennen, soweit sie die sich aus § 26 Z 4 EStG 1988 ergebenden
Beträge nicht übersteigen. Gem. § 26 Z 4 leg. cit. darf
das Tagesgeld für Inlandsdienstreisen bis zu 360 S pro Tag betragen.
Soweit Reisekosten nach § 4 Abs. 5 und § 16 Abs. 1 Z 9 leg.
cit. nicht abzugsfähig sind, dürfen sie gemäß
§ 20
Abs. 1 Z 2 lit. c EStG 1988 nicht bei den einzelnen Einkünften abgezogen
werden. Der Begriff "Reise" im Sinn des § 4 Abs. 5 leg.
cit. entspricht dem Begriff "Reise" im § 16 Abs. 1 Z 9 leg. cit. und gilt
daher für alle Einkunftsarten (vgl. Doralt, EStG, Kommentar, Band I,
7. Aufl., Tz 332 zu § 4). Eine Reise liegt dann vor, wenn sich
der Steuerpflichtige zwecks Verrichtung beruflicher Obliegenheiten oder aus
sonstigem beruflichen Anlass vom Mittelpunkt seiner Tätigkeit entfernt,
ohne dass dadurch der bisherige Mittelpunkt der Tätigkeit aufgegeben wird;
dabei muss es sich um eine größere Entfernung von mehr als 25 km
handeln. Weiters muss eine Reisedauer von mehr als drei Stunden bei
Inlandsreisen und mehr als fünf Stunden bei Auslandsreisen vorliegen sowie
darf kein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet werden (vgl.
Doralt, EStG Kommentar, Band I, Tz 173 zu § 16).
Auch
in diesem Zusammenhang schließt sich die Abgabenbehörde zweiter
Instanz den Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung an, nach denen
Taggelder aufgrund der von der Bw. vorgelegten Aufzeichnungen (im
gegenständlichen Fall wurden die Einsatzfahrten vorwiegend im Wiener
Gemeindegebiet durchgeführt) nur bei Reisen von über 25 km Entfernung
(vgl. VwGH vom 26.11.1996, 92/14/0078 sowie Doralt EStG-Kommentar, Band I, Tz.
173 zu § 16) i.H.v. 5.238 S anerkannt werden können.
Die aufgrund des Einzelnachweises anzuerkennenden
Werbungskosten setzen sich daher folgendermaßen zusammen (alle
Beträge in Schilling):
|
Handy lt. Pkt. c)
|
1.918
|
km-Geld lt. Pkt. e)
|
8.169
|
Reisekosten lt. Pkt. f)
|
5.238
|
Summe:
|
15.325
Da das Werbungskostenpauschale i.H.v. 27.740 S
(Berechnung siehe obige Tabelle) somit weitaus höher ist, war die Berufung
als unbegründet abzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien,
23. Juli 2004
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 17 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3187-W/02
- Stammnummer
- 11048
- Gültig
- 23.07.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF