Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1636-W/02
Nachversteuerung von nach § 26 Z 4 EStG 1988 behandelten Bezugsteilen im Zuge einer Lohnsteuerprüfung.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1636-W/02vom 21.07.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung vom 7. September 2000 der Bw.,
vertreten durch KG Kanzlei Glaszer Steuerberatungs GmbH, 1030 Wien,
Marxergasse 28/AE4, gegen den Haftungs- und Abgabenbescheid vom
10. August 2000 des Finanzamtes für den 4., 5. und 10. Bezirk
betreffend Haftung für Lohnsteuer und Festsetzung des Dienstgeberbeitrages
zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen sowie des Zuschlages zum
Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum 1. Jänner 1997
bis 31. Dezember 1999 wie folgt entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Bei der Berufungswerberin (Bw.), einem
Mietwagenunternehmen, fand für den im Spruch genannten Zeitraum eine
Lohnsteerprüfung statt. Dabei stellte das Prüfungsorgan fest, dass den
im Raum Wien tätigen Chauffeuren Tagesgelder ausbezahlt worden waren, die
- nach Ansicht des Prüfungsorgans mangels Vorliegen einer
Dienstreise - zu Unrecht durch die Bw. nach § 26 Z 4
Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 behandelt worden waren. Das Finanzamt ist den
Feststellungen und der Rechtsauffassung des Prüfungsorgans gefolgt und hat
die Bw. zur Haftung für Lohnsteuer (ATS 392.519,00) herangezogen und
den Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen
(ATS 70.653,00) und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (ATS 8.322,00)
festgesetzt.
In ihrer Berufung verweist die Bw. im Hinblick auf den
gleichgelagerten Sachverhalt auf ihre Berufungsausführungen im Verfahren
betreffend den Prüfungszeitraum 1. Jänner 1993 bis
31. Dezember 1996. Dort war im Wesentlichen sinngemäß
ausgeführt worden:
Nach der geltenden Judikatur liege eine Dienstreise im
Sinne des § 26 Z 4 EStG 1988 auch dann vor, wenn der
Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers zur Durchführung von
Dienstverrichtungen seinen Dienstort verlasse; der Begriff Dienstort sei nicht
im Sinne von Gemeinde zu verstehen, sondern vielmehr im Sinne
Betriebsgelände, Baustelle, etc. Eine Dienstreise liege bereits dann vor,
wenn der Dienstnehmer im Auftrag des Arbeitgebers zur Durchführung von
Dienstverrichtungen eine in der unmittelbaren Nähe (z.B. in der selben
Straße) befindliche Stelle aufsuche. Für das Vorliegen einer
Dienstreise sei somit nicht das Verlassen Wiens oder die Zurücklegung einer
bestimmten Entfernung erforderlich. Es bestehe auch kein fortlaufender Einsatz
am gleichen Ort, der zu einem Mittelpunkt der Tätigkeit führen
könnte.
Weiters sei mit jedem einzelnen Arbeitnehmer eine
Betriebsvereinbarung abgeschlossen worden, die den Anforderungen des
Arbeitsrechtes wie auch den Bedingungen über lohngestaltende Vorschriften
entspreche. Diese Rechtsansicht werde auch von der Wirtschaftskammer Wien,
Sektion Verkehr, geteilt (Schriftsatz vom 25. Februar 1998).
Das Finanzamt erließ keine Berufungsvorentscheidung
sondern legte die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 26 Z 4 EStG 1988 gehören
Beträge, die aus Anlass einer Dienstreise als Reisevergütungen
(Fahrtkostenvergütungen, Kilometergelder) und als Tagesgelder und
Nächtigungsgelder gezahlt werden, nicht zu den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit. Eine Dienstreise liegt vor, wenn ein
Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers
seinen
Dienstort (Büro, Betriebsstätte, Werksgelände, Lager usw.) zur
Durchführung von Dienstverrichtungen verlässt oder
so
weit weg von seinem ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) arbeitet, dass ihm
eine tägliche Rückkehr an seinen ständigen Wohnort
(Familienwohnsitz) nicht zugemutet werden kann.
Bei Arbeitnehmern, die ihre Dienstreise vom Wohnort aus
antreten, tritt an die Stelle des Dienstortes der Wohnort (Wohnung,
gewöhnlicher Aufenthalt, Familienwohnsitz). Enthält eine
lohngestaltende Vorschrift im Sinne des § 68 Abs. 5 Z 1 bis
6 eine besondere Regelung des Begriffes Dienstreise, ist diese Regelung
anzuwenden.
Nach § 68 Abs. 5 Z 1 bis 6
EStG 1988 (und mangels ausdrücklicher gesetzlicher Normierung im
§ 26 leg. cit. nicht auch nach Z 7) kommen als lohngestaltende
Vorschriften in Betracht:
1. gesetzliche Vorschriften,
2. von Gebietskörperschaften erlassene
Dienstordnungen,
3. aufsichtsbehördlich genehmigte
Dienst(Besoldungs)ordnungen der Körperschaften des öffentlichen
Rechts,
4. die vom Österreichischen Gewerkschaftsbund für
seine Bediensteten festgelegte Arbeitsordnung,
5. Kollektivverträge oder Betriebsvereinbarungen, die
auf Grund besonderer kollektivvertraglicher Ermächtigungen abgeschlossen
worden sind,
6. Betriebsvereinbarungen, die wegen Fehlens eines
kollektivvertaglichen Vertragsteiles auf der Arbeitgeberseite zwischen einem
einzelnen Arbeitgeber und dem kollektivvertrags- fähigen Vertragsteil auf
der Arbeitnehmerseite abgeschlossen worden sind.
Die Bw. hat im Berufungsverfahren als Beleg für das
Vorliegen einer lohngestaltenden Vorschrift im Sinne der vorhin zitierten
Gesetzesstelle ein Musterexemplar der zwischen ihr und einem Fahrer geschlossene
"Betriebsvereinbarung" vorgelegt.
Bei Betriebsvereinbarungen handelt es sich um schriftliche
Vereinbarungen, die vom Betriebsinhaber einerseits und vom zuständigen
Belegschaftsorgan (Betriebsrat, Betriebsausschuss, Zentralbetriebsrat oder
Konzernvertretung) andererseits in Angelegenheiten abgeschlossen werden, deren
Regelung durch Gesetz oder Kollektivvertrag der Betriebsvereinbarung vorbehalten
ist (§ 29 ArbVG).
Genannte gesetzliche Voraussetzung trifft auf die
vorliegenden zwischen der Bw. und den einzelnen Arbeitnehmern geschlossenen
Vereinbarungen - von der Bw. als Betriebsvereinbarung bezeichnet -
nicht zu. Vereinbarungen zwischen einem Arbeitgeber und einzelnen Arbeitnehmern
sind weder Kollektivverträge noch Betriebsvereinbarungen. Es ist daher
nicht rechtswidrig, wenn das Finanzamt die in Rede stehenden
Sondervereinbarungen nicht als lohngestaltende Vorschriften im Sinne des
§ 68 Abs. 5 Z 1 bis 6 EStG 1988 qualifiziert hat (VwGH vom
20. November 1996, 96/15/0097).
In weiter Folge war daher zu prüfen, ob Reisen im
Sinne der Legaldefinition des § 26 Z. 4 EStG 1988
vorliegen.
Den Begriff der Dienstreise im Sinne der gesetzlichen
Umschreibung interpretiert der Verwaltungsgerichtshof in gleicher Weise im
Zusammenhang mit beruflich veranlassten Reisen gemäß
§ 16
Abs. 1 Z 9 EStG 1988 (vgl. VwGH vom 7. Dezember 1988, 88/13/0005,
vom 20. September 1995, 94/13/0253 und vom 20.November 1996, 96/15/0097),
wo ebenso auf den ständigen Einsatzort abgestellt wird (vgl. VwGH vom 14.
Juni 1988, 87/14/0125).
Mit dem Begriff "Reise" im Sinne des § 16
Abs. 1 Z 9 leg. cit. hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits in
zahlreichen Erkenntnissen auseinander gesetzt (vgl. z.B. VwGH vom
18. Dezember 1990, 87/14/0149). Er hat dabei u.a. darauf hingewiesen, dass
zu den nach § 20 EStG 1988 nicht abzugsfähigen Aufwendungen auch
jener Verpflegungsmehraufwand gehört, der einer Vielzahl von
Steuerpflichtigen regelmäßig dadurch erwächst, dass sie aus
beruflichen Gründen genötigt sind, einen Teil ihrer Mahlzeiten
außer Haus einzunehmen. Die gesetzliche Regelung, wonach bei Vorliegen
einer Reise im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988
Verpflegungsmehraufwand im Wege pauschaler Tagesgelder als Werbungskosten zu
berücksichtigen ist, findet ihre Begründung darin, dass einerseits
einem Reisenden die besonders preisgünstigen Verpflegungsmöglichkeiten
am jeweiligen Aufenthaltsort meist nicht bekannt sind, und andererseits sein
Dispositionsrahmen bezüglich der Einnahme der Hauptmahlzeiten durch die
Reisebewegung wesentlich eingeschränkt ist.
Hält sich daher ein Steuerpflichtiger aus beruflichen
Gründen einen längeren Zeitraum hindurch an ein und demselben Ort auf
- wobei das gesamte Ortsgebiet von Wien als einheitlicher Mittelpunkt der
Tätigkeit anzusehen ist (vgl. VwGH vom 9. November 1994, 92/13/0281
und vom 19. März 2002, 99/14/0317) - so kann nicht mehr vom
Vorliegen einer Reise gesprochen werden, sodass die pauschalen Tagessätze
nicht in Betracht kommen. Ein längerer Zeitraum liegt vor, wenn der
Dienstnehmer bei einem durchgehenden Einsatz am Einsatzort mehr als eine Woche
bzw. bei einer Fünftagewoche mehr als fünf aufeinander folgende
Arbeitstage tätig ist (vgl. VwGH vom 27. Juni 1989, 88/14/0197).
Hält sich daher - wie im vorliegenden
Berufungsfall - ein Dienstnehmer ganzjährig an einem Ort (konkret in
Wien) auf, so stellt der Aufenthalt an diesem Ort (konkret in Wien) weder eine
beruflich veranlasste Reisen noch eine Dienstreisen im Sinne des § 26
Z 4 EStG 1988 dar.
Damit steht aber fest, dass der angefochtene Bescheid der
Sach- und Rechtslage entspricht und es war somit spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien,
am 21. Juli 2004
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 26 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 68 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 29 ArbVG, Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1636-W/02
- Stammnummer
- 10991
- Gültig
- 21.07.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF