Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2100746/2013
Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatzsteuer: Bewirtschaftung einer Burg als wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Unionsrechts
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100746/2013vom 11.03.2016Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Für den Beschwerdefall ist vorweg festzuhalten, dass von Seiten der belangten Behörde keine "Privatnutzung" von Teilen der Burg durch A festgestellt wurde (siehe Niederschrift über das Ergebnis der Erörterung der Sach- und Rechtslage vom 26.06.2014; siehe auch Punkt VIII. der Ergänzungsvereinbarung vom 06.05.2011 zur Nutzungsvereinbarung vom 01.07.2005). Auf der Webseite der Beschwerdeführerin werden die Räumlichkeiten der Burg zur Raummiete für Veranstaltungen angeboten. Die Burg wurde nach einer durch umfangreiche Bau- und Sanierungsarbeiten bedingten mehrjährigen Vorbereitungsphase (die nach dem unbestrittenen Berufungsvorbringen im Wirtschaftsjahr 2010/2011 endete; siehe Seite 8 des Berufungsschreibens) ausschließlich für Unternehmenszwecke genutzt. Die Beschwerdeführerin hat nach Abschluss der Bau- und Sanierungsmaßnahmen (ab dem Geschäftsjahr 2010/2011) Umsätze aus der Zurverfügungstellung von Räumlichkeiten im Ausmaß zwischen jährlich 14.950 Euro und 63.191,94 Euro erzielt. Diese jährlichen Umsätze lassen schon für die Vorbereitungsphase auf eine Absicht zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen schließen. Wenn sich die belangte Behörde am besonderen Missverhältnis zwischen den Investitionskosten und den bis zur Außenprüfung erzielten Umsätzen sowie an den privaten Motiven des A stößt, so ist ihr - abgesehen davon, dass sich die Tätigkeit zum Zeitpunkt der Außenprüfung nach mehrjähriger Vorbereitungsphase noch in einer Anlaufphase befand - entgegenzuhalten, dass bei der Umsatzsteuer die Tätigkeit an sich, unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis, betrachtet wird. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die überwiegende Anzahl der von Beschwerdeführerin erzielten Umsätze aus Leistungen an Dritte stammen. Die Anzahl der Geschäftsfälle und die daraus insgesamt erzielten Umsätze haben auch einen Umfang erreicht, bei dem eine Behandlung der Beschwerdeführerin als Nichtsteuerpflichtige zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde. In den Geschäftsjahren 2011/2012, 2014/2015 und 2015/2016 überstiegen die Umsätze (unter Außerachtlassung jener aufgrund von Vereinbarungen mit der Y-GmbH und der "weiterverrechneten Kosten") den als sog. Kleinunternehmergrenze gesetzlich geregelten Betrag (im Geschäftsjahr 2012/2013 knapp darunter). Da bereits die Umsätze aus der entgeltlichen Zurverfügungstellung von Räumlichkeiten, die Umsätze aus dem Betrieb der Taverne, die Umsätze aus der Benützung des Panoramadrehliftes, die Umsätze aus Burgführungen sowie die Umsätze aus vereinzelten Konzertveranstaltungen (siehe dazu die von Seiten der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegte, bis zum Geschäftsjahr 2015/2016 reichende Aufstellung) eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen bzw. für die Vorbereitungsphase die Absicht zu einer solchen Tätigkeit belegen, ist im Beschwerdefall für die Streitjahre vom Vorliegen einer wirtschaftlichen Tätigkeit auszugehen. Denn eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Unionsrechts liegt - wie dies auch § 2 Abs. 1 UStG 1994 für die "unternehmerische Tätigkeit" normiert - auch dann vor, wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen fehlt.
Vor diesem sachverhaltsmäßigen und rechtlichen Hintergrund hätte auch die Kenntnis der von der belangten Behörde zur Verfahrenswiederaufnahme herangezogenen Umstände - unbesehen der Frage, ob diese Umstände nicht ohnehin aufgrund der abgabenbehördlichen Nachschau vom 17.07.2007 bereits bekannt waren (wie zum Beispiel die mit 01.07.2005 datierte "Nutzungsvereinbarung" mit A und die mit 04.12.2006 datierte "Vereinbarung" mit der Y-GmbH) oder überhaupt erst nachträglich entstanden sind (wie zum Beispiel die mit 06.05.2011 datierte "Ergänzungsvereinbarung zur Nutzungsvereinbarung vom 1.7.2005") - allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens keine im Spruch anders lautenden Umsatzsteuerbescheide herbeigeführt. Die angefochtenen Wiederaufnahmsbescheide waren daher aufzugeben.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da diese Voraussetzungen im Beschwerdefall im Hinblick auf die oben wiedergegebene Rechtsprechung zur Verfahrenswiederaufnahme und zur umsatzsteuerlichen Liebhaberei nicht vorliegen, war auszusprechen, dass die Revision unzulässig ist.
Graz, am 11. März 2016
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2100746/2013
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2016:RV.2100746.2013
- Stammnummer
- 109667
- Gültig
- 11.03.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF