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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2100746/2013

Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatzsteuer: Bewirtschaftung einer Burg als wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Unionsrechts

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100746/2013vom 11.03.2016Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Wenn sich die belangte Behörde am besonderen Missverhältnis zwischen den Investitionskosten und den bis zur Außenprüfung erzielten Umsätzen sowie an den privaten Motiven des Gesellschafters stößt, so ist ihr entgegenzuhalten, dass bei der Umsatzsteuer die Tätigkeit an sich, unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis, betrachtet wird.
Eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Unionsrechts liegt - wie dies auch § 2 Abs. 1 UStG 1994 für die "unternehmerische Tätigkeit" normiert - auch dann vor, wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Einzelrichter über die als Beschwerden zu erledigenden Berufungen der X-GmbH, vertreten durch die CONSULTATIO Revision und Treuhand Steuerberatung GmbH & Co KG, Karl-Waldbrunner-Platz 1, 1210 Wien, vom 06.06.2012 gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt vom 07.05.2012 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatzsteuer 2006 bis 2009 nach mündlicher Verhandlung am 24.02.2016 zu Recht erkannt: Die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Strittig ist, ob die Wiederaufnahme der Umsatzsteuerverfahren für 2006 bis 2009 zum Zwecke der Erlassung neuer Umsatzsteuerbescheide für 2006 bis 2009 rechtmäßig war. Die belangte Behörde geht davon aus, dass die Kenntnis der von ihr im Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung angeführten Umstände im Spruch anders lautende Umsatzsteuerbescheide herbeigeführt hätten, weil die Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung der Burg-X umsatzsteuerlich Liebhaberei im Sinne des § 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung ist. A. Sachverhalt 1. Allgemeines Mit Kaufvertrag vom 27.06.2005 erwarb Dipl. Ing. A von der Z-GmbH um den Kaufpreis von 2 Mio. Euro die Liegenschaft EZ-1 (Gesamtfläche 48.955 m2) mitsamt der darauf befindlichen unter Denkmalschutz stehenden Burg-X sowie die Liegenschaften EZ-2 (Gesamtfläche 78.417 m2), EZ-3 (Gesamtfläche 28.301 m2), EZ-4 (Gesamtfläche 16.431 m2) und EZ-5 (23.388 m2) - alle KG-X X. Auf das Inventar der Burg entfiel vereinbarungsgemäß vom Kaufpreis ein Betrag von 170.000 Euro. Mit Erklärung vom 06.07.2005 errichtete A (der auch Gesellschafter und Geschäftsführer der Y-GmbH ist) die Beschwerdeführerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Eigenkapital: 35.000 Euro). Gegenstand des Unternehmens ist die Organisation, der Betrieb und die Durchführung von Veranstaltungen im Informationsbereich und events aller Art, insbesondere in den Bereichen Information, Kultur, Freizeit, Sport und Gastronomie in und auf der Burg (laut Notariatsakt zur die Erklärung über die Errichtung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung) bzw. die "Erbringung von sonstigen kulturellen und unterhaltenden Leistungen a.n.g." (laut Jahresabschlüssen 2005/2006, 2006/2007 und 2007/2008). Geschäftsführer der Beschwerdeführerin ist Dipl. Ing. A (seit 2013 weiters auch B). Nach dem Vorbringen von Seiten der Beschwerdeführerin stellte A mit schriftlicher Nutzungsvereinbarung vom 01.07.2005 (siehe unten) die Räumlichkeiten der Burg samt den dazugehörigen Grundstücksflächen dieser unentgeltlich und unbefristet "zum Zweck des Betriebes und der Durchführung von Veranstaltungen im Informationsbereich und Events aller Art" zur Verfügung, wobei die Beschwerdeführerin alle für die Tätigkeit notwendigen Investitionen zu tragen und bei Beendigung der Nutzungsüberlassung keinen Anspruch auf Investitionskostenersatz haben sollte (Diese Vereinbarung soll aufgrund einer schriftlichen Ergänzungsvereinbarung vom 06.05.2011 dahingehend geändert worden sein, dass der Beschwerdeführerin ein Optionsrecht auf den Erwerb der Burg eingeräumt wurde und dass bei Nichtausübung der Option bei Beendigung der "Bittleihe" von A zur "Ablöse der aktivierten Investitionen und Großreparaturen zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer" verpflichtet sei; siehe ebenfalls unten). Mit Rechnung vom 31.08.2005 verrechnete A der Beschwerdeführerin den Betrag von 141.666,67 Euro für Erwerb des Inventars der Burg. Mit Notariatsakt vom 23.01.2007 trat A die Geschäftsanteile an der Beschwerdeführerin an die Y-GmbH um den Abtretungspreis von 17.500 Euro (entspricht dem einbezahlten Stammkapital) ab (siehe Seite 4 letzter Absatz des Berufungsschreibens). Aufgrund der Feststellungsbescheide vom 13.10.2009 bildeten die Y-GmbH (als Gruppenträgerin) und die Beschwerdeführerin (als einziges Gruppenmitglied) eine Unternehmensgruppe im Sinne des § 9 KStG 1988. 2. Beschreibung der Burg lt. Webseite Die Burg liegt [***]. Im Schlosstrakt befinden sich im ersten Obergeschoss die Bibliothek (Platz für 27 bis 63 Personen mit einer Raumgröße von 68 m²), das Kaminzimmer (Platz für 16 bis 36 Personen mit einer Raumgröße von 42 m²) und das Konferenzzimmer (Platz für 22 bis 46 Personen mit einer Raumgröße von 62 m²). Im zweiten Obergeschoss befinden sich der große Barocksaal (Platz für 36 bis 116 Personen mit einer Raumgröße von 111 m²), der kleine Barocksaal (Platz für 18 bis 47 Personen mit einer Raumgröße von 45 m²), die Tafelrunde (Platz für 26 Personen mit einer Raumgröße von 73 m²) und das Konferenzzimmer (Platz für 22 bis 46 Personen mit einer Raumgröße von 67 m²). Der Nordtrakt ist ein ehemaliges Wirtschaftsgebäude. Im Untergeschoss befindet sich der Gewölbekeller (Platz für 68 Personen mit einer Raumgröße von 97 m²). Im Erdgeschoss befindet sich die [***]-Bar (Platz für ca. 50 Personen mit einer Raumgröße von 63 m²) mit angeschlossener Cateringküche. Im ersten Stock befindet sich die Konzerthalle (Platz für 30 bis 120 Personen mit einer Raumgröße von 111 m²). Im Konferenztrakt befindet sich im Erdgeschoss eine Taverne (Platz für 64 Personen mit einer Raumgröße von 86 m²). Im ersten Stock befindet sich der Planetensaal (Platz für 54 bis 152 Personen mit einer Raumgröße von 116 m²), der M-Saal (Platz für 32 bis 72 Personen mit einer Raumgröße von 66 m²) und eine kleine Kapelle. Im zweiten Stock befindet sich die R-Lounge. Der Zugang auf die Burg erfolgt mittels eines Panoramadrehlifts, dem [***], der beim Überwinden der 52 Höhenmeter vom [***] auf die Burg einen Ausblick auf die Umgebung gewährt, während sich die Kabine wahlweise um 180 oder 540 Grad dreht. Die [Keusche] ist ein modernes Gebäude aus Stahl und Glas, das direkt aus den Ruinen der Altburg herausragt. Sie bietet einen Blick auf das [***] zwischen [***] und [***] sowie direkt auf die Burg samt Burghof. Die Namensgebung des Bauwerks geht auf ein historisches Gebäude aus 1899 zurück, das sich in unmittelbarer Nähe befunden hat und dessen Bauskizze bis heute erhalten ist. Der Burghof umfasst knapp 850m². Bei der Burg findet sich ein Außenbereich mit Wald und Wiesen. Parkmöglichkeiten finden sich am Fuß der Burg. Die Burg wird mit einem Luft-Luft-Wärmepumpensystem temperiert. Nach den Ergebnissen der abgabenbehördlichen Ermittlungen gibt es keine zur Wohnnutzung geeigneten Räumlichkeiten. Am Fuß der Burg befindet sich die sog. [Hube] ("Wohnhaus X 38"). Nach dem Vorbringen von Seiten der Beschwerdeführerin wird dieses Gebäude als "Energiesparhaus" für Schulungen und Kundenpräsentationen benutzt. In der mündlichen Verhandlung wurde von Seiten der Beschwerdeführerin dazu ergänzend vorgebracht, dass in der [Hube] Schulungen für den Einbau und die Bedienung von Y Geräten stattfänden, wobei die Einbauten für diese Schulungen frei sichtbar seien. Es werde darauf hingewiesen, dass dort niemand wohnt. 3. Bau- und Sanierungsmaßnahmen in der und um die Burg Mit Ansuchen des A vom 29.11.2005 wurde die Erteilung einer Baubewilligungen für die Errichtung eines Zuganges mit Aufstiegshilfe für die Burg beantragt und von der Baubehörde mit Bescheid vom 28.02.2006 bewilligt (Ansuchen um Benützungsbewilligung vom 03.04.2009; Benützungsbewilligung vom 09.02.2011). In der Folge wurde im Namen der Beschwerdeführerin die Erteilung von Baubewilligungen wie folgt beantragt und von der Baubehörde bewilligt: mit Ansuchen vom 26.02.2007 für den Einbau eines Personenaufzuges (Schlosslift) - Baubewilligung vom 02.10.2008 (Ansuchen um Benützungsbewilligung vom 22.12.2009; Benützungsbewilligung vom 11.01.2010); mit Ansuchen vom 18.05.2007 für den Einbau eines Personenaufzuges ([***]) - Baubewilligung vom 03.10.2008 (Ansuchen um Benützungsbewilligung vom 22.12.2009; Benützungsbewilligung vom 11.01.2010); mit Ansuchen vom 10.07.2007 für den Einbau einer Klause in die bestehenden Ruinen - Baubewilligung vom 21.09.2007 (Ansuchen um Benützungsbewilligung vom 11.01.2012; Benützungsbewilligung vom 12.01.2012); mit Ansuchen vom 15.02.2008 für die Errichtung eines Zugangsstollens und einer Aufstiegshilfe (Lift) zum bereits genehmigten Einbau der Klause - Baubewilligung vom 06.10.2008 (Ansuchen um Benützungsbewilligung vom 11.01.2012; Benützungsbewilligung vom 12.01.2012); mit Ansuchen vom 21.05.2008 für den Einbau eines Personenaufzuges (Niedertrakt/[***]-Haus) - Baubewilligung mit Bescheid vom 03.10.2008 (Ansuchen um Benützungsbewilligung vom 22.12.2009; Benützungsbewilligung vom 11.01.2010); mit Ansuchen vom 25.06.2008 für den Einbau eines vereinfachten Lastenaufzuges ausschließlich zur Lastenbeförderung ([***]-Haus) - Baubewilligung vom 02.10.2008 (Ansuchen um Benützungsbewilligung vom 22.12.2009; Benützungsbewilligung vom 11.01.2010); Folgende Arbeiten sind der Aktenlage zu entnehmen: | Sanierung der Zufahrtsstraße | September 2005 und April bis Mai 2006 | Bohrung und Fassung der sog. [***]-Quelle | 2006 und Juni 2007 | Innenhofpflasterung | Februar/März 2007 | Zäune und Toranlage | Oktober 2007 Von Seiten der Beschwerdeführerin wurden die Bauarbeiten in folgenden Zeiträumen durchgeführt (siehe das durch die belangte Behörde vorgelegte Schreiben des steuerlichen Vertreters vom 02.10.2015): | Einbau Schlosslift | Juni 2005 bis Oktober 2007 | Einbau [***] | Juni 2005 bis Oktober 2007 | Sanierung Niedertrakt Phase 1 | Oktober 2007 bis Jänner 2008 | Sanierung Niedertrakt Phase 2 | Jänner 2008 bis September 2009 | Einbau Personenaufzug (Niedertrakt/[***]-Haus) | Mai 2008 bis Oktober 2008 | Einbau Lastenaufzug ([***]-Haus) | Juni 2008 bis September 2008 | Errichtung Klause ([Keusche]) | August 2007 bis März 2009 | Errichtung Zugangsstollen / Lift zur Klause | April 2008 bis Juli 2008 | Sanierung [Hube] | November 2007 bis Dezember 2008 Die Finanzierung der Bau- und Sanierungsmaßnahmen in und um die Burg erfolgte mittels Darlehen der Y-GmbH und zu einem kleinen Teil auch durch A (zum Darlehenskonto und zum Verrechnungskonto siehe unten). 3. Behördliche Genehmigungen Mit Bescheid vom 15.06.2010 erteilte die Gewerbebehörde der Beschwerdeführerin die gewerberechtliche Genehmigung für "die Änderung der gastgewerblichen Betriebsanlage durch Erweiterung der Betriebsanlage durch Errichtung einer Küche, eines Speisesaals und einer Bar auf zwei Geschoßen in einem eigenständigen 'Nordtrakt', sowie die Änderung des bestehenden Wirtschaftsraums und zukünftige Nutzung als Toilette für Kunden (...)". Mit Bescheid vom 07.02.2011 erteilte die [Gemeinde] der Beschwerdeführerin die "Genehmigung des Nordtraktes ([***]) als ortsfeste Betriebsstätte (...) für öffentliche Veranstaltungen wie insbesondere klassische Konzerte, Gesangsvorträge, Kabarett, Lesungen, Produktpräsentationen, Märkte und Ausstellungen (z.B. Oster- und Adventmarkt) sowie Tanzabende. 4. Anlagevermögen/Aufwendungen für das Ingangsetzen des Betriebes/Abschreibungen lt. Jahresabschlüssen Geschäftsjahr 2005/2006 (Bilanzstichtag 31.01.2006): | Aufw. f. d. Ingangsetzen d. Betriebes | 6.027 | | | ANLAGEVERMÖGEN: | | Software | 1.260 | Betriebs- und Geschäftsausstattung | 2.434 | Anlagen in Bau | 668.116 | SUMME | 671.810 | | | Abschreibungen | -1.089 Geschäftsjahr 2006/2007 (Bilanzstichtag 31.01.2007): | Aufw. f. d. Ingangsetzen d. Betriebes | 4.687 | | | ANLAGEVERMÖGEN: | | Software | 980 | Bauten auf fremdem Grund | 2,872.612 | Betriebs- und Geschäftsausstattung | 199.128 | Anlagen im Bau | 1,325.905 | SUMME | 4,398.625 | | | Abschreibungen | -122.124 Geschäftsjahr 2007/2008 (Bilanzstichtag 31.01.2008): | Aufw. f. d. Ingangsetzen d. Betriebes | 3.348 | | | ANLAGEVERMÖGEN: | | Software | 1.591 | Bauten auf fremdem Grund | 4,454.322 | B.u.G.-Ausstattung und Fuhrpark | 579.339 | Anlagen im Bau | 1,775.821 | SUMME | 6,811.075 | | | Abschreibungen | -401.842 Geschäftsjahr 2008/2009 (Bilanzstichtag 31.01.2009): | Aufw. f. d. Ingangsetzen d. Betriebes | 2.009 | | | ANLAGEVERMÖGEN: | | Software | 2.773 | Bauten auf fremdem Grund | 7,638.239 | andere Anlagen, B.u.G.-Ausstattung | 851.239 | Anlagen im Bau | 388.536 | SUMME | 8,880.788 | | | Abschreibungen | -650.200 Geschäftsjahr 2009/2010 (Bilanzstichtag 31.01.2010): | Aufw. f. d. Ingangsetzen d. Betriebes | 669 | | | ANLAGEVERMÖGEN: | | Software | 10.988 | Bauten auf fremdem Grund | 7,689.360 | andere Anlagen, B.u.G.-Ausstattung | 813.670 | Geleist. Anz. und Anlagen im Bau | 56.673 | SUMME | 8,570.693 | | | Abschreibungen | -789.347 Geschäftsjahr 2010/2011 (Bilanzstichtag 31.01.2011): | Aufw. f. d. Ingangsetzen d. Betriebes | 0 | | | ANLAGEVERMÖGEN: | | Gew. Schutzrechte u. ähnl. Rechte | 9.400 | Software | 9.043 | Bauten auf fremdem Grund | 7,281.609 | andere Anlagen, B.u.G.-Ausstattung | 675.305 | Geleist. Anz. und Anlagen im Bau | 136.583 | SUMME | 8,111.941 | | | Abschreibungen | -823.598 Geschäftsjahr 2011/2012 (Bilanzstichtag 31.01.2012): | Aufw. f. d. Ingangsetzen d. Betriebes | 0 | | | ANLAGEVERMÖGEN: | | Gew. Schutzrechte, ähnl. Rechte, Softw. | 33.941 | Einbauten in fremden Gebäuden | 9,509.028 | Maschinen | 563 | B.u.G.-Ausstattung | 673.741 | Anlagen im Bau | 86.379 | SUMME | 10,269.712 | | | Abschreibungen | -438.098 Geschäftsjahr 2012/2013 (Bilanzstichtag 31.01.2013): | Aufw. f. d. Ingangsetzen d. Betriebes | 0 | | | ANLAGEVERMÖGEN: | | Gew. Schutzrechte, ähnl. Rechte, Softw. | 28.869 | Einbauten in fremden Gebäuden | 9,247.361 | Maschinen | 438 | B.u.G.-Ausstattung | 516.583 | Anlagen im Bau | 0 | SUMME | 9,793.252 | | | Abschreibungen | -448.145 Geschäftsjahr 2013/2014 (Bilanzstichtag 31.01.2014): | Aufw. f. d. Ingangsetzen d. Betriebes | 0 | | | ANLAGEVERMÖGEN: | | Gew. Schutzrechte, ähnl. Rechte, Softw. | 23.859 | Einbauten in fremden Gebäuden | 8,999.976 | Maschinen | 313 | B.u.G.-Ausstattung | 438.984 | Anlagen im Bau | 27.867 | SUMME | 9,491.001 | | | Abschreibungen | -426.597 5. Zugänge zum Anlagevermögen lt. Anhängen zu den Jahresabschlüssen: Geschäftsjahr 2005/2006 (Bilanzstichtag 31.01.2006): | Software | 1.400 | Betriebs- und Geschäftsausstattung | 2.714 | Anlagen im Bau | 668.116 | SUMME | 670.830 Geschäftsjahr 2006/2007 (Bilanzstichtag 31.01.2007): | Software | 0 | Bauten auf fremdem Grund | 2,940.169 | Betriebs- und Geschäftsausstattung | 64.526 | Anlagen im Bau | 842.905 | SUMME | 3,847.600 Geschäftsjahr 2007/2008 (Bilanzstichtag 31.01.2008): | Software | 1.020 | Bauten auf fremdem Grund | 984.476 | B.u.G.-Ausstattung und Fuhrpark | 460.694 | Anlagen im Bau | 1,434.938 | SUMME | 2,880.109 Geschäftsjahr 2008/2009 (Bilanzstichtag 31.01.2009): | Software | 2.865 | Bauten auf fremdem Grund | 2,007.370 | andere Anlagen, B.u.G.-Ausstattung | 413.055 | Anlagen im Bau | 295.283 | SUMME | 2,715.709 Geschäftsjahr 2009/2010 (Bilanzstichtag 31.01.2010): | Software | 10.420 | Bauten auf fremdem Grund | 310.458 | andere Anlagen, B.u.G.-Ausstattung | 151.537 | Geleist. Anz. und Anlagen im Bau | 31.673 | SUMME | 493.668 Geschäftsjahr 2010/2011 (Bilanzstichtag 31.01.2011): | Gew. Schutzrechte u. ähnl. Rechte | 9.400 | Software | 0 | Bauten auf fremdem Grund | 183.810 | andere Anlagen, B.u.G.-Ausstattung | 59.382 | Geleist. Anz. und Anlagen im Bau | 111.583 | SUMME | 354.776 Geschäftsjahr 2011/2012 (Bilanzstichtag 31.01.2012): | Gew. Schutzrechte, ähnl. Rechte, Softw. | 19.841 | Einbauten in fremden Gebäuden | 2,453.828 | Maschinen | 626 | B.u.G.-Ausstattung | 141.612 | Anlagen im Bau | 0 | SUMME | 2,596.067 Geschäftsjahr 2012/2013 (Bilanzstichtag 31.01.2013): | Gew. Schutzrechte, ähnl. Rechte, Softw. | 0 | Einbauten in fremden Gebäuden | 69.261,94 | Maschinen | 0 | B.u.G.-Ausstattung | 6.860 | Anlagen im Bau | 0 | SUMME | 76.122 Geschäftsjahr 2013/2014 (Bilanzstichtag 31.01.2014): | Gew. Schutzrechte, ähnl. Rechte, Softw. | 0 | Einbauten in fremden Gebäuden | 86.322 | Maschinen | 0 | B.u.G.-Ausstattung | 10.156 | Anlagen im Bau | 27.867 | SUMME | 124.346 6. Verbindlichkeiten gegenüber der Y-GmbH und A lt. Jahresabschlüssen Geschäftsjahr 2005/2006 (Bilanzstichtag 31.01.2006): | Darlehen Y-GmbH | 600.487 | Verrechnungskonto A | 235.900 Geschäftsjahr 2006/2007 (Bilanzstichtag 31.01.2007): | Darlehen Y-GmbH | 4,402.850 | Verrechnungskonto A | 252.789 Geschäftsjahr 2007/2008 (Bilanzstichtag 31.01.2008): | Darlehen Y-GmbH | 7,894.479 | Verrechnungskonto Y-GmbH | 117.241 | Verrechnungskonto A | 0 Geschäftsjahr 2008/2009 (Bilanzstichtag 31.01.2009): | Darlehen Y-GmbH | 11,280.969 | Verrechnungskonto Y-GmbH | 0 | Verrechnungskonto A | 0 Geschäftsjahr 2009/2010 (Bilanzstichtag 31.01.2010): | Darlehen Y-GmbH | 11,820.124 | Verrechnungskonto Y-GmbH | 9.855 | Verrechnungskonto A | 328 Geschäftsjahr 2010/2011 (Bilanzstichtag 31.01.2011): | Darlehen Y-GmbH | 12,599.037 | Verrechnungskonto Y-GmbH | -894 | Verrechnungskonto A | 0 Geschäftsjahr 2011/2012 (Bilanzstichtag 31.01.2012): | Darlehen Y-GmbH | 15,179.062 | Verrechnungskonto Y-GmbH | 0 | Verrechnungskonto A | 3.801 Geschäftsjahr 2012/2013 (Bilanzstichtag 31.01.2013): | Darlehen Y-GmbH | 15,213.168 | Verrechnungskonto Y-GmbH | 0 | Verrechnungskonto A | 0 Geschäftsjahr 2013/2014 (Bilanzstichtag 31.01.2014): | Darlehen Y-GmbH | 15,268.824 | Verrechnungskonto Y-GmbH | 0 | Verrechnungskonto A | 4.000 7. Fremdkapitalzinsen für Darlehen der Y-GmbH lt. Jahresabschlüssen | Wirtschaftsjahr | | 2005/2006 | k. A. | 2006/2007 | 102.363 | 2007/2008 | 307.566 | 2008/2009 | 498.696 | 2009/2010 | 461.239 | 2010/2011 | 486.885 | 2011/2012 | 0*) | 2012/2013 | 0*) | 2013/2014 | 0*) *) Keine Verrechnung von Fremdkapitalzinsen durch die Y-GmbH an die Beschwerdeführerin. 8. Einnahmen- bzw. Erlössituation lt. Jahresabschlüssen: Geschäftsjahr 2005/2006 (Bilanzstichtag 31.01.2006): | Erlöse Inland | 0 | übrige Erträge | 0 Geschäftsjahr 2006/2007 (Bilanzstichtag 31.01.2007): | Erlöse Inland | 100.000*) | übrige Erträge | 0,05 *) davon 100.000 € von der Y-GmbH Geschäftsjahr 2007/2008 (Bilanzstichtag 31.01.2008): | Erlöse Inland | 2.000 | Handelswarenerlöse | 33.870 Geschäftsjahr 2008/2009 (Bilanzstichtag 31.01.2009): | Erlöse Inland | 10.000 | Handelswarenerlöse | 4.901 Belegt sind folgende erbrachte Leistungen: Raumvermietung für eine Veranstaltung der Y-GmbH (Rechnung vom 28.04.2008 über 13.867,40 € netto - inklusive Catering). Geschäftsjahr 2009/2010 (Bilanzstichtag 31.01.2010): | Erlöse Inland | 4.000 | Handelswarenerlöse | 0 Belegt sind folgende erbrachte Leistungen (zweimal Raumvermietung tag- oder stundenweise, teilweise mit Personal und Infrastruktur) mit Gesamteinnahmen von 4.000 €: Raumvermietung für eine Veranstaltung (Rechnung vom 24.09.2009 über 1.500 € netto). Raumvermietung für eine Veranstaltung (Rechnung vom 10.12.2009 über 2.500 € netto). Geschäftsjahr 2010/2011 (Bilanzstichtag 31.01.2011): | Veranstaltungen, Mieterlöse | 13.700 | n.n. versteuerte Erlöse | 10.540 | Erlöse VA 10% | 1.363 Belegt sind folgende erbrachte Leistungen (achtmal Raumvermietung tag- oder stundenweise, teilweise mit Personal und Infrastruktur) mit Gesamteinnahmen von 14.950 €: Raumvermietung für eine Feierlichkeit (Rechnung vom 26.03.2010 über 2.200 € netto). Raumvermietung für eine Bikeausstellung (Rechnung vom 19.04.2010 über 1.000 € netto). Raumvermietung für eine Diplomüberreichung (Rechnung vom 04.05.2010 über 1.620 € netto). Raumvermietung für eine Veranstaltung (Rechnung vom 18.05.2010 über 1.500 € netto). Raumvermietung für eine Veranstaltung (Rechnung vom 21.06.2010 über 1.200 € netto). Raumvermietung für eine Veranstaltung der Y-GmbH (Rechnung vom 08.07.2010 über 4.680 € netto). Raumvermietung für eine Veranstaltung (Rechnung vom 24.11.2010 über 1.750 € netto - inklusive Transfer). Raumvermietung für eine Veranstaltung (Rechnung vom 29.11.2010 über 1.000 € netto). In diesem Wirtschaftsjahr fand ein Musikkonzert eines bekannten Duos statt. Geschäftsjahr 2011/2012 (Bilanzstichtag 31.01.2012): | Umsatzerlöse | 183.659*) | sonstige Erträge | 8.728 *) davon 125.000 € von der Y Klimaanlagen Handelsgesellschaft m.b.H (vorgelegte Rechnung für "Marketing- und Kommunikationsleistungen gem. Vertrag", datiert mit 16.08.2012). Belegt sind folgende erbrachte Leistungen (17 mal Raumvermietung tag- oder stundenweise, teilweise mit Personal und Infrastruktur) mit Gesamteinnahmen von 63.191,94 €: Raumvermietung für eine Veranstaltung (Rechnung vom 17.02.2011 über 10.540 € netto - inklusive Catering und Transport). Raumvermietung für eine Veranstaltung (Rechnung vom 17.03.2011 über 1.000 € netto). Raumvermietung für eine Veranstaltung (Rechnung vom 18.03.2011 über 655,68 € netto - inklusive Catering). Raumvermietung für eine Veranstaltung (Rechnung vom 16.06.2011 über 2.670 € netto). Raumvermietung für eine Veranstaltung (Rechnung vom 20.06.2011 über 500 € netto). Raumvermietung für eine Veranstaltung (Rechnung vom 13.07.2011 über 2.320 € netto). Raumvermietung für eine Veranstaltung (Rechnung vom 25.07.2011 über 1.212,60 € netto). Raumvermietung für eine Veranstaltung (Rechnung vom 14.09.2011 über 10.712,50 € netto - inklusive Catering). Raumvermietung für eine Veranstaltung (Rechnung vom 26.09.2011 über 9.919,38 € netto - inklusive Catering). Raumvermietung für eine Veranstaltung (Rechnung vom 15.11.2011 über 4.889,38 € netto - inklusive Catering). Raumvermietung für eine Veranstaltung der Y-GmbH (Rechnung vom 21.11.2011 über 5.175,20 € netto - inklusive Catering). Raumvermietung für eine Veranstaltung der Y-GmbH (Rechnung vom 21.11.2011 über 4.803,30 € netto - inklusive Catering). Raumvermietung für eine Veranstaltung (Rechnung vom 28.11.2011 über 1.957,90 € netto - inklusive Catering). Raumvermietung für eine Veranstaltung (Rechnung vom 12.12.2011 über 3.178 € netto). Raumvermietung für eine Veranstaltung (Rechnung vom 21.11.2011 über 2.130 € netto). Raumvermietung für eine Veranstaltung (Rechnung vom 19.12.2011 über 28 € netto). Raumvermietung für eine Veranstaltung (Rechnung vom 23.01.2012 über 1.500 € netto). In diesem Wirtschaftsjahr fand auch ein "Tag der offenen Tür" mit entgeltlichem Eintritt statt. Geschäftsjahr 2012/2013 (Bilanzstichtag 31.01.2013): | Umsatzerlöse | 603.085*) | Erträge Abgang Anlageverm. | 8.000 | sonstige Erträge | 7.621 *) davon 500.000 € von der Y-GmbH (vorgelegte Rechnung für "Marketing- und Kommunikationsleistungen gem. Vertrag", datiert mit 24.01.2013). Belegt sind folgende erbrachte Leistungen (14 mal Raumvermietung tag- oder stundenweise, teilweise mit Personal und Infrastruktur) mit Gesamteinnahmen von 29.524,50 €: Raumvermietung für eine Veranstaltung (Rechnung vom 17.04.2012 über 3.640 € netto). Raumvermietung für eine Veranstaltung (Rechnung vom 18.04.2012 über 6.004,50 € netto - inklusive Catering). Raumvermietung für eine Veranstaltung (Rechnung vom 30.04.2012 über 1.395 € netto - inklusive Kaffee). Raumvermietung für eine Veranstaltung (Rechnung vom 24.05.2012 über 1.590 € netto). Raumvermietung für eine Veranstaltung (Rechnung vom 14.06.2012 über 1.200 € netto). Raumvermietung für eine Veranstaltung (Rechnung vom 14.06.2012 über 1.500 € netto). Raumvermietung für eine Veranstaltung (Rechnung vom 21.06.2012 über 740 € netto). Raumvermietung für eine Veranstaltung (Rechnung vom 27.06.2012 über 1.250 € netto). Raumvermietung für eine Veranstaltung (Rechnung vom 17.09.2012 über 2.500 € netto). Raumvermietung für eine Veranstaltung (Rechnung vom 17.09.2012 über 2.500 € netto). Raumvermietung für eine Veranstaltung (Rechnung vom 15.10.2012 über 1.220 € netto). Raumvermietung für eine Veranstaltung (Rechnung vom 24.10.2012 über 1.900 € netto). Raumvermietung für eine Veranstaltung (Rechnung vom 12.11.2012 über 1.585 € netto). Raumvermietung für eine Veranstaltung (Rechnung vom 17.09.2012 über 2.500 € netto). Geschäftsjahr 2013/2014 (Bilanzstichtag 31.01.2014): | Erlöse VA 10% | 0 | Veranstaltungen, Mieterlöse | 13.612 | Erlöse Marketing/PR Y | 500.000*) | Erlöse Brennholzverkauf | 3.087 *) davon 500.000 € von der Y-GmbH (vorgelegte Rechnung für "Marketing- und Kommunikationsleistungen gem. Vertrag", datiert mit 31.01.2014). Rechnungsmäßig belegt sind folgende erbrachte Leistungen (viermal Raumvermietung tag- oder stundenweise, teilweise mit Personal und Infrastruktur) mit Gesamteinnahmen von 13.612,50 €: Raumvermietung für eine Veranstaltung (Rechnung vom 22.04.2013 über 2.750 € netto). Raumvermietung für eine Veranstaltung (Rechnung vom 19.05.2013 über 2.200 € netto). Raumvermietung für eine Veranstaltung (Rechnung vom 24.06.2013 über 4.812,50 € netto). Raumvermietung für eine Veranstaltung (Rechnung vom 23.09.2013 über 3.850 € netto). 9. Anzahl der Arbeitnehmer laut Jahresabschlüssen: | | Arbeiter | Angestellte | 2005/2006 | 0 | 0 | 2006/2007 | 1 | 0 | 2007/2008 | 1 | 0 | 2008/2009 | 0 | 1 | 2009/2010 | 1 | 3 | 2010/2011 | 1 | 3 | 2011/2012 | 2 | 3 | 2012/2013 | 1 | 1 | 2013/2014 | 1 | 1 10. Betriebliche Ergebnisse lt. Jahresabschlüssen: | Wirtschaftsjahr | EGT | Jahresfehlbetrag | Jahresverlust | Bilanzverlust | 2005/2006 | -21.155 | -23.256 | -23.558 | -23.558 | 2006/2007 | -181.975 | -183.757 | -183.671 | -207.229 | 2007/2008 | -782.971 | -587.204 | -587.118 | -794.347 | 2008/2009 | -1,404.774 | -1,054.145 | -1,054.059 | -1,848.407 | 2009/2010 | -1,690.328 | -1,268.244 | -1,268.201 | -3,116.608 | 2010/2011 | -1,673.342 | -1,261.370 | -1,261.370 | -4,377.979 | 2011/2012 | -1,247.184 | -2,628.009 | -2,628.009 | -7,005.988 | 2012/2013*) | -719.730 | -719.617 | -719.617 | -7,725.606 | 2013/2014*) | -404.038 | -404.038 | -404.038 | -8,129.664 *) Ergebnisse lt. Jahresabschlüssen beinhalten die reduzierte AfA lt. Berufungsvorbringen. 11. Einkünfte aus Gewerbebetrieb lt. Körperschaftsteuererklärungen: | Wirtschaftsjahr | Einkünfte aus Gewerbebetrieb | 2005/2006 | -21.456 | 2006/2007 | -182.141 | 2007/2008 | -782.560 | 2008/2009 | -1.404.516 | 2009/2010 | -1.688.336 | 2010/2011 | -783.864 | 2011/2012 | -2.624.992 | 2012/2013 | -716.697 | 2013/2014 | keine Erkl. 12. Gegenüberstellung von Umsätzen und Vorsteuern lt. Jahreserklärungen (bis WJ 2011/2012) bzw. Umsatzsteuervoranmeldungen (ab WJ 2012/2013): | Wirtschaftsjahr | steuerbarer Umsatz | Vorsteuern KZ 060 | 2005/2006 | 0,00 | -138.191,03 | 2006/2007 | 100.000,00 | -761.824,40 | 2007/2008 | 35.870,68 | -547.694,25 | 2008/2009 | 14.901,74 | -564.139,29 | 2009/2010 | 4.330,00 | -140.185,47 | 2010/2011 | 16.313,82 | -104.776,56 | 2011/2012 | 69.200,34 | -198.676,99 | 2012/2013 | 80.396,25 | -43.526,34 | 2013/2014 | 0,00 | -40.377,94 | 02/2014-07/2014 | 0,00 | -41.347,12 B. Verfahrensablauf 1. Abgabenbehördliches Vorhalteverfahren vom 11.10.2005 Mit Vorhaltschreiben vom 11.10.2005 ersuchte die belangte Behörde im Zusammenhang mit der Umsatzsteuervoranmeldung 08/2005 die Beschwerdeführerin um Bekanntgabe, ob die Vorsteuern aus Investitionen resultierten sowie um Bekanntgabe des Volumens und des Zeitraums der Investitionen. Mit Vorhaltbeantwortungsschreiben vom 02.11.2005 gab der (damalige) steuerliche Vertreter der Beschwerdeführerin unter Vorlage der Rechnung für das von der Beschwerdeführerin erworbene Inventar der Burg, der Inventarliste und einer Rechnung über die Grundlagenermittlung und den Vorentwurf zum Aufzug der belangten Behörde bekannt, dass ein Investitionsvolumen von drei bis vier Millionen Euro in einem Zeitraum von zwei bis drei Jahren geplant sei. Dies betreffe Umbauarbeiten in der Burg (Einbau von einem Aufzug). Die Nutzung der Burg und die Abhaltung von Veranstaltungen sei erst nach Beendigung der Bauarbeiten möglich und für deren Benutzer zumutbar. Wie telefonisch besprochen, würden die Eingangsrechnungen den monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen beigelegt, damit die Verbuchung der Umsatzsteuerguthaben gewährleistet sei. 2. Abgabenbehördliche Nachschau vom 17.07.2007 Mit Nachschauauftrag vom 16.07.2007 führte das Finanzamt Graz-Umgebung am 17.07.2007 eine Nachschau bei der Beschwerdeführerin durch. Im Zuge dieser Nachschau wurden dem Prüfungsorgan von Seiten der Beschwerdeführerin ein mit 01.07.2005 datiertes und von A unterfertigtes Schriftstück ("Nutzungsvereinbarung") über eine Vereinbarung zwischen ihm und der Beschwerdeführerin über die Benutzung der Räumlichkeiten samt der dazugehörenden Grundstücksflächen der Burg sowie ein mit 04.12.2006 datiertes und ebenfalls von A unterfertigtes Schriftstück ("Vereinbarung") über eine Vereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und der Y-GmbH über die Zurverfügungstellung des Tanztraktes für die Präsentation von Wärmepumpen vor. Die mit 01.07.2005 datierte "Nutzungsvereinbarung" zwischen A und der Beschwerdeführerin hat folgenden Wortlaut: "Allgemeines: Herr DI A hat mit Kaufvertrag vom 27.6.2005 die '[Burg]' ([Adresse]) erworben Gegenstand dieser Vereinbarung ist die Benutzung der Räumlichkeiten samt der dazugehörenden Grundstücksflächen der '[Burg]' durch die [Beschwerdeführerin], deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer Herr DI A ist. Besonderheiten: Herr DI A gestattet der [Beschwerdeführerin] auf Grund dieser Vereinbarung die Räumlichkeiten samt der dazugehörenden Grundstücksflächen der '[Burg]' zum Zweck des Betriebes und der Durchführung von Veranstaltungen im Informationsbereich und events aller Art, insbesondere in den Bereichen Information, Kultur, Freizeit, Sport und Gastronomie als Bittleihe zu nutzen. Die [Beschwerdeführerin] verpflichtet sich, alle Investitionen, die für diese Tätigkeiten notwendig sind, unter Einhaltung aller gesetzlichen Auflagen selbst zu finanzieren. Einvernehmlich wird vereinbart, dass seitens der [Beschwerdeführerin] keine Nutzungsentgelt zu leisten ist. Die GmbH verzichtet im Fall der Beendigung dieser Vereinbarung bezüglich aller von ihr getätigten Investitionen auf Rückersatz von Investitionskosten, aus welchem Rechtsgrund auch immer. Gültigkeit: Diese Vereinbarung gilt ab dem Datum der Unterzeichnung durch die beiden Vertragsparteien und ist unbefristet. Die gegenständliche Vereinbarung kann von beiden Vertragsteilen unter Einhaltung einer achtwöchigen Kündigungsfrist aufgelöst werden." Das mit 04.12.2006 datierte Schriftstück ("Vereinbarung" mit der Y-GmbH) hat folgenden Wortlaut: Die [Beschwerdeführerin] (im weiteren [...]) stellt der Firma [Y-GmbH] (im weiteren [...]) den Tanztrakt für die Präsentation Ihrer installierten Wärmepumpenmodelle gegen einen Jahresbetrag von € 100.000,00 + 20% Ust. (€ 20.000,00) = € 120.000,00 zur Verfügung. Bei einer Indexüberschreitung von 5% gemessen am VPI 2005 11/2006 ist eine Anpassung erforderlich. Der Leistungsumfang der Firma [Y-GmbH] umfasst: 1.) Die zur Verfügungstellung folgender Räumlichkeiten: Planetensaal 118 m2 Quellenraum 65 m2 Rabenraum 60 m2 Lounge 84 m2 In diesen Räumlichkeiten kann die Firma [Y-GmbH] ihre jeweiligen neuen Wärmepumpenmodelle installieren, sowie je nach Entscheidung von der Firma [Y-GmbH] wieder demontieren und durch neue Geräte ersetzen. Die Montage und Demontage erfolgt durch die Firma [Y-GmbH]. 2.) Die [Beschwerdeführerin] wird auf Verlangenden der Firma [Y-GmbH] die montierten Wärmepumpenanlagen zur Besichtigung von Kunden der Firma [Y-GmbH] nach entsprechender Terminvereinbarung während des gesamten Jahres zur Verfügung stellen. Des Weiteren stellt die [Beschwerdeführerin] der Firma [Y-GmbH] den Planetensaal für Veranstaltungen, Seminare. etc. für 6 Veranstaltungen im Ausmaß von max. 3 Tagen zur Verfügung. Vertragsdauer: Unbefristet, beginnend vom Zeitpunkt der lnbetriebsetzung am 23.11.2006 Kündigungsfrist: Es wurde eine beiderseitige Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Jahresende vereinbart. Weiters ist die [Beschwerdeführerin] jederzeit berechtigt die Vereinbarung aus wichtigen Gründen (z. B. bei Nichteinzahlung der Miete) zu lösen. Zahlung: im 1. Jahr bei lnbetriebsetzung. Für die Folgejahre bis zum 10. Jänner jeden Jahres." Der Niederschrift über die Nachschau vom 17.07.2007 ist ua. die Bezifferung des "gesamten Bauvolumens" mit 10 Millionen Euro zu entnehmen. Erste Vermietung im Dezember 2006 an die Y-GmbH (100.00 Euro) und weitere Vermietung im Juli 2007 an die Uni Wien. Weitere Vermietungen würden in den nächsten Monaten mit Baufortschritt folgen. 3. Erstbescheide Die belangte Behörde setzte die Umsatzsteuer mit Bescheiden vom 17.12.2007 (für 2006), vom 13.08.2008 (für 2007), vom 13.10.2008 (für 2008) und vom 04.11.2010 (für 2009) erklärungsgemäß fest. 4. Außenprüfung im Jahr 2011 Mit Bescheid über einen Prüfungauftrag vom 01.12.2009 führte die belangte Behörde durch die Großbetriebsprüfung bei der Beschwerdeführerin eine Außenprüfung ua. betreffend Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer 2005 bis 2007 und mit Bescheid über einen Prüfungsauftrag vom 06.10.2010 ua. betreffend Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer 2008 durch. Im Zuge der Außenprüfung wurde dem Prüfer - laut Vermerk - am 21.04.2010 ein mit 04.12.2006 datiertes und von A unterfertigtes Schriftstück ("Vereinbarung (Nr. 1/2006)") über über eine Vereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und der Y-GmbH über die Zurverfügungstellung des Tanztraktes für die Präsentation von Wärmepumpen vor, deren Inhalt wie folgt lautet: "Die [Beschwerdeführerin] (im weiteren [...]) stellt der Firma [Y-GmbH] (im weiteren [...]) den Tanztrakt für die Präsentation ihrer installierten Wärmepumpenmodelle gegen einen Jahresbetrag von € 100.000,00 + 20% Ust. (€ 20.000,00) = € 120.000,00 zur Verfügung. Der Leistungsumfang der [Beschwerdeführerin] umfasst: 1.) Die zur Verfügungstellung folgender Räumlichkeiten: Planetensaal 118 m2 Quellenraum 65 m2 Rabenraum 60 m2 Lounge 84 m2 2. Obergeschoß: Zimmer 1 47m2 Zimmer 3 63 m2 Zimmer 4 79 m2 Großer Rittersaal 112 m2 Kleiner Rittersaal 48 m2 1. Obergeschoß: Zimmer 1 47m2 Zimmer 2 34 m2 Zimmer 3 63 m2 Zimmer 4 43 m2 Zimmer 5 33 m2 ln diesen Räumlichkeiten kann die Firma [Y-GmbH] ihre jeweiligen neuen Wärmepumpenmodelle installieren, sowie je nach Entscheidung von der Firma [Y-GmbH] wieder demontieren und durch neue Geräte ersetzen. Die Montage und Demontage erfolgt durch die Firma [Y-GmbH]. 2.) Die [Beschwerdeführerin] wird auf Verlangen der Firma [Y-GmbH] die montierten Wärmepumpenanlagen zur Besichtigung von Kunden der Firma [Y-GmbH] nach entsprechender Terminvereinbarung während des gesamten Jahres zur Verfügung stellen. Des Weiteren stellt die [Beschwerdeführerin] der Firma [Y-GmbH] den Planetensaal für Veranstaltungen, Seminare, etc. für 6 Veranstaltungen im Ausmaß von max. 3 Tagen zur Verfügung. Vertragsdauer: 1 Jahr, beginnend ab 1.1.2007 Auflösung der Vereinbarung: Die [Beschwerdeführerin] ist jederzeit berechtigt die Vereinbarung aus wichtigen Gründen (z. B. bei Nichteinzahlung der Miete) zu lösen. Zahlung: bis 31. 12.2006" Weiters wurde dem Prüfer im Zuge der Außenprüfung - laut Vermerk - am 09.05.2011 eine zwischen A und ihr abgeschlossene mit 06.05.2011 datierte "Ergänzungsvereinbarung zur Nutzungsvereinbarung vom 1.7.2005" übergeben, deren Inhalt wie folgt lautet: "P[r]äambel Nachdem sich in den Nutzungsjahren 2005 bis 2007 ein gegenüber den ursprünglichen Prognosen wesentlich höheres Investitionsvolumen ergeben hat, wurde im Juli 2007 die Grundsatzentscheidung getroffen, dass die GmbH alle Investitionen und Adaptierungen nach Ihren wirtschaftlichen Erfordernissen durchführen kann und Herr Dipl. lng. A dafür seine Zustimmung gibt und alle dafür erforderlichen Unterschriften leisten wird. Im Zuge der gesellschaftsrechtlichen Veränderung in den Anteilsverhältnissen ist folgende Regelung grundsätzlich festgelegt worden: - Die GmbH erhält eine Option zum Erwerb der Liegenschaft, welche im Alleineigentum von Herrn Dipl. Ing. A steht. - Sollte die GmbH von Ihrem Optionsrecht nicht Gebrauch machen, verpflichtet sich Herr Dipl. lng. A die nachhaltigen Investitionen abzugelten. In Umsetzung dieser allgemeinen Vereinbarung wird festgelegt: I. Herr Dipl. Ing. A räumt der GmbH das Optionsrecht ein, die Burg (EZ-2, 62 108, EZ-4; EZ-1, EZ-5; alle KG-XX) zu erwerben. Der Kaufpreis für den Erwerb der Burg errechnet sich aus dem Einstandspreis von Herrn Dipl. Ing. A (Kaufpreis incl. Nebenkosten) zuzüglich der für die Liegenschaft und für die Gebäude seit Beginn getätigten aufgewendeten Ausgaben des Herrn Dipl. lng. A wie Grundsteuer, Versicherung etc. und einer kontokorrentmäßigen 4%igen Verzinsung p.a .. Der sich so ergebende Kaufpreis ist Zug um Zug beim Vertragserrichter zu hinterlegen und nach Einverleibung des lastenfreien Eigentumsrechtes an Dipl. lng. A auszufolgen. Sollte die Liegenschaft belastet sein, ist der für die Lastenfreistellung erforderliche Betrag vom Kaufpreis abzuziehen. II. Das Optionsrecht gilt jedenfalls 6 Monate über die Erklärung die Bittleihe aufzulösen hinaus, und kann innerhalb dieser Frist auch ausgeübt werden. Sollte eine Kündigung aus wichtigem Grund erfolgen, entfällt das Optionsrecht. III. Sollte die GmbH vom Optionsrecht nicht Gebrauch machen und die Bittleihe aus welchem Grund auch immer beendet werden, verpflichtet sich Herr Dipl. lng. A zur Ablöse der aktivierten Investitionen und Großreparaturen zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, nicht jedoch der laufenden Instandhaltungskosten. Der Wert der Ablösesumme ist von einem unabhängigen, gemeinsam bestellten Gutachter endgültig zu bewerten. Der Betrag ist binnen 3 Monaten ab Übergabe fällig und ist zum Stichtag der Übergabe zu berechnen. Sollte über die Person des Gutachters keine Einigkeit erzielt werden, dann hat der Präsident der Kammer der Wirtschaftstreuhänder auf Antrag einer Seite einen Schiedsgutachter zu bestellen. IV. Die Kündigungsfrist der Nutzungsvereinbarung vom 1.7.2005 wird wie folgt modifiziert: Die Kündigungsfrist für die ordentliche Kündigung beträgt nunmehr 6 Monate. Herr Dipl. Ing. A verzichtet auf sein Kündigungsrecht bis 31.1.2025 ausgenommen aus wichtigem Grund. Aus wichtigem Grund kann er jeder Zeit unter Einhaltung einer Frist von 8 Wochen die Nutzungsvereinbarung auflösen. Wichtige Gründe sind insbesondere: Nichtmehrzugehörigkeit zur 'Gruppe [***]', Insolvenz der GmbH, Nichterfüllung allfälliger Bauaufträge oder ordnungsgemäßer Instandhaltung. V. Die GmbH hat sämtliche Bewirtschaftungskosten für die Liegenschaft, insbesondere auch in Zukunft die Grundsteuer und die gesamten Versicherungen zu bezahlen. VI. Die GmbH ist verpflichtet, die Liegenschaft laufend ordnungsgemäß instand zu halten, insbesondere hat sie auch allfällige Bauaufträge zu erfüllen. VII. Die GmbH ist bei allen Baumaßnahmen verpflichtet, alle einschlägigen Normen und gesetzlichen Vorschriften und insbesondere auch den Stand der Technik einzuhalten. VIII. Ausdrücklich wird festgehalten, dass Herr Dipl. lng. A die Räumlichkeiten weder bisher noch in Zukunft privat genutzt hat bzw. nutzen wird; - das ausschließliche Nutzungsrecht steht der GmbH zu. IX. Diese Vereinbarung geht auf die Rechtsnachfolger über. X. Allfällige Kosten der Vertragserrichtung und Gebühren trägt die GmbH." Bei Beendigung der Außenprüfung traf der Prüfer die (zu der hier strittigen Verfahrenswiederaufnahme führende) Feststellung, dass die Bewirtschaftung der Burg ertrag- und umsatzsteuerlich Liebhaberei ist. Der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 09.11.2011 ist zur Feststellung des Vorliegens von Liebhaberei zu entnehmen: "1.) Tätigkeit gem.§ 1 Abs. 2 Z. 1 LVO Nach eingehender Überprüfung aller vorgelegten Unterlagen (Zeitraum 29.4.2010 bis 8.11.2011) und Würdigung aller vorgebrachten mündlichen Ergänzungen der geprüften Gesellschaft kommt die GBp Standort Graz zur Rechtsansicht, dass es sich bei der Betätigung der [Beschwerdeführerin] (in der Folge: [...]) um eine Tätigkeit gem. § 1 Abs. 2 Z. 1 der LVO II 1993 (BGBI Nr.33/1993) handelt. Es wurde von der GBp Standort Graz nicht nur die Liebhabereibeurteilung selbst, sondern auch die vier Schritte der Liebhabereiprüfung (Feststellung der zu beurteilenden wirtschaftlichen Einheit, 'Vorprüfung', Zuordnung zu einer Betätigungsart und schlußendlich die Beurteilung als Liebhaberei) durchgeführt. Liebhaberei ist bei einer Betätigung anzunehmen, wenn Verluste entstehen aus der Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern, die sich nach der Verkehrsauffassung in einem besonderen Maß für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignen (z.B. Wirtschaftsgüter, die der Sport- und Freizeitausübung dienen, Luxuswirtschaftsgüter) und typischerweise einer besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung entsprechen. Auf die Bewirtschaftung eines Schlosses, das als Ausfluß einer Leidenschaft betrieben wird, trifft dies jedenfalls zu. Im Einzelnen wird erläutert: Erwerb der Liegenschaft und Gesellschaftsanteile Am 27. Juni 1995 hat Herr Dl A (in der Folge: [...]) von der [Z-GmbH] die [Burg] um Euro 1,5 Mio, die dazugehörigen umliegenden Liegenschaften (unbebaute Grundstücke und Forst) im Ausmaß von rd. 20 ha um € 0,5 Mio und das Inventar um € 150 ts erworben. Die gepr. Gesellschaft wurde am 6.7.2005 errichtet und im Firmenbuch unter FN [...] eingetragen. Alleiniger Gesellschafter war von der Gründung bis zum 14.2.2007 Hr. Dl A, dann wurden die Gesellschaftsanteile mit Notariatsakt vom 23.1.2007 zum Abtretungspreis von € 17.500,-an die [Y-GmbH] (FN [...], in der Folge: [...]) abgetreten. Zum besseren Verständnis wird angemerkt, dass Dl [A] auch bei der [Y-GmbH] Alleingesellschafter ist. Nutzungsvereinbarung vom 1. 7.2005 Am 1.Juli 2005 wurde zwischen Dl [A] und der [Beschwerdeführerin] eine Nutzungsvereinbarung abgeschlossen. Gegenstand dieser Vereinbarung war die Benutzung der Räumlichkeiten samt den dazugehörenden Grundstücksflächen der Burg zum Zwecke des Betriebes und der Durchführung von Veranstaltungen im Informationsbereich und Events aller Art, inbesondere in den Bereichen Information, Kultur, Freizeit, Sport und Gastronomie. Es wurde in dieser Nutzungsvereinbarung einvernehmlich vereinbart, dass seitens der [Beschwerdeführerin] kein Nutzungsentgelt an Dl [A] zu leisten ist. Auf die Rechtsprechung zur Fremdüblichkeit von Mietverhältnissen mit nahen Angehörigen od. eigenen Gesellschaften darf an dieser Stelle hingewiesen werden. Vereinbarung vom 4.12.2006 Am 4.12.2006 wurde zwischen der [Beschwerdeführerin] und der [Y-GmbH] eine Vereinbarung abgeschlossen, in welcher der [Y-GmbH] Räumlichkeiten im Ausmaß von 327m2 für die Präsentation von installierten Wärmepumpenmodellen gegen einen Jahresbetrag von € 100.000,-- zuzüglich Umsatzsteuer i.H.v. 20 Prozent zur Verfügung gestellt werden. Weiters stellt die [Beschwerdeführerin] der [Y-GmbH] den Planetensaal für Veranstaltungen, Seminare etc. für 6 Veranstaltungen im Ausmaß von max. 3 Tagen zur Verfügung. Die Miete wurde im gesamten Prüfungszeitraum nur einmal und zwar im Dezember 2006 von der [Y-GmbH] an die [Beschwerdeführerin] bezahlt. Nachschau gem. § 144 BAO Am 17.7.2007 hat das damals zuständige Finanzamt Graz-Umgebung bei der [Beschwerdeführerin] eine Nachschau durchgeführt. Bei dieser Nachschau hat Dl [A] die Nutzungsvereinbarung vom 1.7.2005 und die Vereinbarung vom 4.12.2006 vorgelegt. Bei dieser Amtshandlung hat Dl [A] auch niederschriftlich angegeben, dass die erste Vermietung im Dezember 2006 an 'seine' [Y-GmbH] stattgefunden hat und im Juli 2007 eine weitere Vermietung an die Uni Wien stattfinden wird. Weitere Vermietungen sollten in den nächsten Monaten nach Baufortschritt erfolgen. 2.) Bautätigkeiten und Umbaumaßnahmen Im Prüfungszeitraum bzw. ab Gründung der Gesellschaft wurde mit umfangreichen und höchst kostenintensiven Neubau-, Ausbau-, Adaptierungs- und Renovierungsmaßnahmen mit einem Kostenaufwand von rd. € 12 Mio (Nettoaufwand) begonnen. Es wurde u.a. ein weltweit einzigartiger Panoramadrehlift (sog. Panoramashuttle) mit unterirdischem Zugang zur Burganlage (Kaverne wurde aus dem Fels gesprengt), ein Büroneubau (sog. 'X-Keusche', eine frei schwebende Stahl- und Glaskonstruktion) oberhalb der Burganlage mit freiem Blick über die ges. Burganlage (bzw. über das [***]) und eigens angelegter Zufahrt (Zufahrt nur mit Geländefahrzeug möglich) errichtet. Bei allen Bautätigkeiten und der anschließenden Einrichtung der Burg wurde größten Wert auf den höchst repräsentativen Charakter aller Arbeiten bzw. Einrichtungsgegenstände gelegt. 3.) Umsatzsteuer Im Prüfungszeitraum der Wirtschaftsjahre 2006 bis 2009 (Bilanzstichtag 31.1.d.J.) wurden folgende Beträge erklärt bzw. auch erklärungsgemäß veranlagt: [Tabelle] Auf Grund der Maßgeblichkeit der ertragsteuerlichen Liebhabereibeurteilung für die Umsatzsteuer gilt die für die Körperschaftsteuer vorgenommene Liebhabereibeurteilung auch für die Umsatzsteuer. Liebhaberei iS des UStG kann nur bei Verlusten aus einer Tätigkeit gem. § 1 Abs 2 der LVO angenommen werden. Gem. § 2 Abs 5 Z 2 UStG 1994 ist eine Tätigkeit, die auf Dauer gesehen keine Gewinne od. Einnahmenüberschüsse erwarten läßt, nicht unternehmerisch. Umsätze aus solchen Tätigkeiten unterliegen daher einerseits nicht der Umsatzsteuer, andererseits können die mit einer derartigen Tätigkeit zusammenhängenden Vorsteuern nicht abgezogen werden. Die Umsatzsteuer gem. § 11 UStG wird vom geprüften Unternehmen jedoch geschuldet, da Umsatzsteuer in den Rechnungen ausgewiesen wurde. Auf die Bestimmungen im § 11 Abs 12 UStG wird hingewiesen. Die bisher gem. § 12 UStG geltend gemachten Vorsteuern werden nicht anerkannt und in vollem Ausmaß gekürzt. Vorsteuerkürzung: [Tabelle] 4.) Körperschaftsteuer Im Prüfungszeitraum wurden folgende negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb erklärt: [Tabelle] Antrag auf Feststellung einer Gruppe: Dem Antrag der [Y-GmbH] vom 14.6.2007 auf Feststellung einer Gruppe gem. § 9 Abs 8 KStG 1988 wurde mit Bescheid vom 26.6.2007 des FA Graz-Stadt stattgegeben. Guppenträger ist die [Y-GmbH] mit Steuernummer [...] (Bilanzstichtag 31.1.d.J.) und Gruppenmitglied ist die [Beschwerdeführerin] mit Steuernummer [...] mit gleichem Bilanzstichtag. Auf die Ausführungen in Tz. 1.) und 2.) dieser Niederschrift darf hingewiesen werden. Auf Grund der Prüfungsfeststellungen liegt Liebhaberei nach der LVO vor und es besteht daher keine Einkunftsquelle Es wurden der GBp Standort Graz mehrere Prognoserechnungen und auch mehrere Varianten von Bewirtschaftungsarten vorgelegt bzw. erläutert. Bei der Besprechung am 14.4.2011 wurde die Burg als ein 'lebendes Demonstrationsobjekt für Wärmepumpen' erstmals dargelegt. Es wurde auch nach langem Warten eine Rentabilitätsrechnung vorgelegt. Es handelte sich hier nicht um eine Rentabilitätsrechung im üblichen Sinn (Ertrag im Verhältnis zum eingesetzten Kapital), sondern um eine Berechnung mit Potentialabschätzung über den Vertrieb von Luft-Luft-Wärmepumpen. Es wird festgestellt, dass alle der GBp Standort Graz übergebenen Unterlagen (Berechnungen, Bewirtschaftungsarten) erst nach dem Bekanntwerden des Diskussionsthemas 'Liebhaberei' erstellt und übergeben wurden. Auszug der LVO 1993: Liebhaberei ist bei einer Betätigung anzunehmen, wenn Verluste entstehen 1. aus der Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern, die sich nach der Verkehrsauffassung in einem besonderen Maß für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignen und typischerweise einer besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung entsprechen. Bei Betätigungen gem. § 1 Abs 2 liegt Liebhaberei dann nicht vor, wenn die Art der Bewirtschaftung oder Tätigkeit in einem absehbaren Zeitraum einen Gesamtgewinn erwarten läßt. Auf die Darstellung der erklärten, höchst negativen Einkünfte [1. Abs in der Tz. 4) Körperschaftsteuer] wird hingewiesen. Nach eingehender Prüfung der vorgelegten Unterlagen und Würdigung der ergänzenden Aussagen der Vertreter der Abgabepflichten kommt die GBp Standort Graz zur Rechtsansicht, dass es sich bei der Betätigung der [Beschwerdeführerin] um eine Tätigkeit gem. § 1 Abs 2 Z.1 der LVO 1993 handelt. Die im Prüfungszeitraum bis dato berücksichtigten Verluste sind auf Grund der Feststellung, dass keine Einkunftsquelle vorliegt, zu korrigieren. Die Gründe für diese Entscheidung wurden in der Schlußbesprechung am 9.11.2011 eingehend dargelegt und werden im Bericht über die abgabenbehördliche Prüfung ausführlich dargestellt." Dem Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung vom 14.12.2011 ist zur hier strittigen Feststellung des Prüfers zu entnehmen: "Tz. 1 USt/Vorsteuern Vorsteuern Auf Grund der Maßgeblichkeit der ertragsteuerlichen Liebhabereibeurteilung tor die Körperschaftsteuer gilt die vorgenommene Liebhabereibeurteilung auch für die Umsatzsteuer. Liebhaberei i. S. des UStG 1994 kann nur bei Verlusten aus einer Tätigkeit gem. § 1 Abs. 2 Z 1 der LVO 1993 angenommen werden. Gem. § 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1994 ist eine Tätigkeit, die auf Dauer gesehen keine Gewinne oder Einnahmenüberschüsse erwarten lässt, nicht unternehmerisch. Umsätze aus solchen Tätigkeiten unterliegen daher einerseits nicht der Umsatzsteuer, andererseits können die mit einer derartigen Tätigkeit zusammenhängenden Vorsteuem nicht abgezogen werden. Die Umsatzsteuer gem. § 11 UStG wird vom geprüften Unternehmen jedoch geschuldet, da Umsatzsteuer in Rechnungen ausgewiesen wurde. Auf die Bestimmungen im § 11 Abs. 12 wird hingewiesen. Die bisher gem. § 12 UStG geltend gemachten Vorsteuern werden nicht anerkannt und in vollem Ausmaß gekürzt. Tz. 4 Körperschaftsteuer Sachverhalt und rechtliche Würdigung Sachverhalt: Erwerb der Liegenschaft und Gesellschaftsanteile:

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2100746/2013
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.2100746.2013
Stammnummer
109667
Gültig
11.03.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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