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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7105160/2015

SMS bzw BASB ist gesetzlich verpflichtet, Gutachten und Bescheinigung unverzüglich nach Fertigstellung der Beihilfenbehörde zu übermitteln

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7105160/2015vom 14.04.2016Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Das BASB erstellt die Gutachten nicht selbst durch eigenes Personal, sondern erteilt seinerseits gemäß § 52 Abs 2 AVG iVm § 2a Bundessozialamtsgesetz – BASBG an nichtamtliche Sachverständige den Auftrag dazu. Die Gutachten werden von niedergelassenen Ärzten, mitunter in deren eigenen Praxen, erstellt. Der letztlich mit der Sache betraute ärztliche Sachverständige wird - aus der Sicht der Beihilfenbehörde betrachtet - quasi im Subauftrag tätig. Sein unmittelbares Auftragsverhältnis besteht nur gegenüber dem BASB. Da per Gesetz zwischen der Beihilfenbehörde und dem Gutachter das BASB eingeschaltet ist, hat die Beihilfenbehörde aus dem Auftragsverhältnis heraus kein unmittelbares Durchgriffsrecht auf den Gutachter. Auch trägt das Gutachten zu diesem Zeitpunkt noch nicht den Vidimierungsvermerk des Chefarztes des BASB (s. Punkt 2). Die Anordnung, als Sachverständiger tätig zu werden, kann bei den im § 177 Abs 3 genannten Personen mit Zwangsstrafe (§ 111) erzwungen werden (Ritz, BAO-Kommentar, 5., überarbeitete Auflage 2014, § 177 Tz 8 mwN). Da die Behilfenbehörde zur Beauftragung eines Gutachtens gemäß § 8 Abs 6 FLAG an das BASB gebunden, und nicht frei in der Wahl eines Sachverständigen ist, ist jedenfalls von einer unvertretbaren Leistung des BASB iSd § 111 BAO auszugehen. Das mit §§ 51 Abs 2 Z 5, 8 Abs 6 FLAG 1967 zwischen Beihilfenbehörde und BASB gesetzlich begründete Auftragsverhältnis zur Beweismittelbeschaffung derogiert dem Grundsatz des § 165 BAO , demzufolge die Beihilfenbehörde zuerst mit dem Abgabepflichten Verhandlungen zu führen hat. Folglich hat sich die Beihilfenbehörde zuerst an das BASB zu halten und die Pflichterfüllung des BASB durchzusetzen. Dass das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eine Bundesbehörde ist, steht einer auf § 111 BAO gestützten Vorgangsweise nicht entgegen, zumal Gutachten und Bescheinigung iSd § 8 Abs 6 FLAG 1967 in einem gemeinsamen Schriftsatz enthalten sind. Die Rechtsansicht der belBeh, das Amtsgutachten des § 8 Abs 6 FLAG 1967 könne beim Beihilfenwerber beschafft werden, ohne zuvor die Herausgabe des Gutachtens beim BASB erfolglos durchgesetzt zu haben, ist rechtlich verfehlt. Die Übermittlung des Gutachtens an den Beihilfenwerber obliegt der Abgabenbehörde zur Wahrung des Parteiengehörs, um effizienten Rechtsschutz zu garantieren (vgl Ritz, aaO, § 177, Tz 4), denn der Rechtsschutz ist ins Abgabenverfahren eingebettet und fällt gemäß § 51 Abs 1 FLAG 1967 in den Vollzugsbereich der Bundesministerin für Familien und Jugend als Abgabenbehörde iSd § 49 Abs 1 BAO. Die Übermittlung des Gutachtens an den Beihilfenwerber durch das BASB entbehrt daher jeder Rechtsgrundlage. Hingegen besteht für die Abgabenbehörde gemäß § 183 Abs 4 BAO die Verpflichtung (arg „ist … zu geben“) dem Beihilfenwerber als Partei (§ 78 BAO) vor Erlassung des abschließenden Sachbescheides Gelegenheit zu geben, von den durchgeführten Beweisen und vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern (Ritz, aaO, § 177 Tz 4). Übermittelt also die Abgabenbehörde dem Beihilfenwerber das Gutachten, basiert diese Amtshandlung daher sehr wohl auf einer Rechtsgrundlage, denn Beihilfenbehörde und Beihilfenwerber als Partei sind in einem hoheitlichen Verwaltungsverfahren miteinander verbunden. Die zuständige Fachabteilung des BMFJ hat selbst mitgeteilt, dass die Gutachten im Fall einer Beschwerdevorlage dem BFG zur Verfügung gestellt würden. Damit räumt sie selbst ein, dass die Gutachten für die Sachentscheidung notwendige Beweismittel im Sinn der Bundesabgabenordnung sind. Das BASB ist aus dem gesetzlichen Auftragsverhältnis (§§ 51 Abs 2 Z 5, 8 Abs 6 FLAG 1967) heraus verpflichtet, Gutachten und Bescheinigung sofort nach Fertigstellung der Beihilfenbehörde zu übermitteln. Die Behilfenbehörde ist nur dann befugt, über einen Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe zu entscheiden, wenn ihr Gutachten und Bescheinigung iSd § 8 Abs 6 FLAG 1967 vorliegen. Die abgabenrechtliche Verfahrensordnung enthält keine Norm, der zufolge die Qualität als Beweismittel vom Verfahrensstand abhinge, also insbesondere erst im Zeitpunkt der Beschwerdevorlage an das Verwaltungsgericht entstünde; eine solche Norm wäre weiters mit den Prinzipien eines Rechtsstaates nicht vereinbar. ad 4.) Unter welchen Voraussetzungen ist eine Abweisung infolge Nichtvorlage des Gutachtens durch den Beihilfenwerber zulässig? Im vorliegenden Fall hat das BFG die Bf zur Vorlage der Gutachten aufgefordert und von dieser nicht erhalten. Die belBeh hat selbst weder bei der Bf noch beim BASB versucht, die Gutachten zu beschaffen. Fraglich ist daher, ob das BFG die Beschwerde als unbegründet abweisen darf, was der Normalfall ist, wenn die Partei trotz Aufforderung ein Beweismittel nicht vorlegt. Die Frage nach der zulässigen Sachentscheidung ist wesentlich, da die Beihilfenbehörde der Entscheidungspflicht (§ 284 BAO) unterliegt. Da das geltende Recht das BASB aus einem gesetzlichen Auftragsverhältnis heraus als Verpflichteten zur Herausgabe des Amtsgutachten bestimmt, sind die Beihilfenbehörden vor Inanspruchnahme des Beihilfenwerbers verpflichtet, zunächst das Amtsgutachten des § 8 Abs 6 FLAG 1967 beim primär verpflichteten BASB durchzusetzen. Den Beihilfenwerber trifft keine Verantwortung, dass sich das zur Erstellung des Beweismittels "Bescheinigung und Gutachten" beauftragte BASB seiner gesetzlichen Pflicht zur unverzüglichen Übermittlung des Gutachtens an die Beihilfenbehörde entzieht. Erst nach trotz Einsatz von Zwangsmitteln gescheitertem Vorgehen gegen das BASB sind die Abgabenbehörden berechtigt, den Beihilfenwerber zur Vorlage des Gutachtens aufzufordern, wobei in der Aufforderung auf die Rechtsfolge hinzuweisen ist, dass bei Nichtentsprechung der Antrag abgewiesen werden wird. Nur unter diesen Umständen ist eine Abweisung bei unterbliebener Nichtvorlage des Gutachtens durch den Beihilfenwerber gesetzlich gedeckt. ad 5.) Bestehen gegen die Übermittlung der Gutachten seitens des BASB datenschutzrechtliche Bedenken bestehen zu Recht? Datenschutzrechtliche Bedenken gegen die Übermittlung des Gutachtens wurden bloß allgemein erhoben. Dass sie nicht konkretisiert wurden, erschwert eine fundierte Auseinandersetzung mit diesem Einwand. Bei den im Gutachten des BASB enthaltenen Daten handelt es sich um solche der Gesundheit, die unter die sensiblen Daten des § 4 Z 2 DSG fallen. Datenschutzrechtliche Bedenken können bereits deshalb nicht zu Recht eingewendet werden, weil die Amtsgutachten im Verfahren jener Person verwendet werden, die Betroffene iSd § 4 Z 3 DSG und Partei iSd § 78 BAO des Beihilfenverfahrens sind. Beihilfenverfahren, in denen die Zuerkennung der erhöhten Familienbeihilfe den Gegenstand bildet, können weiters NUR auf Antrag der Partei eingeleitet werden. Eine amtswegige Verfahrenseinleitung ist gesetzlich nicht vorgesehen und daher unzulässig. Die Generierung dieser Daten wurde beim BASB von der Abgabenbehörde in Auftrag (§ 4 Z 4 DSG) gegeben, weil sie in einem Abgabenverfahren des Betroffenen benötigt werden, und sind bereits aus dem abgabenrechtlichen Auftragsverhältnis heraus der Abgabenbehörde zu übermitteln. Das BASB erstellt als Dienstleister iSd § 4 Z 5 DSG das aufgetragene Gutachten und hat die Daten gemäß § 4 Abs 12 DSG der auftraggebenden Beihilfenbehörde zu überlassen. Zweck und Inhalt der Datenanwendung sind somit von den gesetzlichen Zuständigkeiten oder rechtlichen Befugnissen der Beihilfenbehörden gedeckt; die ausreichende gesetzliche Zuständigkeit oder rechtliche Befugnis der Behilfenbehörde steht aufgrund des bei ihr auf Antrag anhängig gemachten Beihilfenverfahrens außer Zweifel. Die Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verwendung aus gesetzlichen Vorschriften iSd § 9 Z 3 DSG ergibt sich aus § 114 BAO und dient der gleichmäßigen Behandlung aller Abgabepflichtigen nach den Abgabenvorschriften, was als Wahrung eines wichtigen öffentlichen Interesses anzusehen ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf obige Ausführungen (Punkt 1) verwiesen. Schließlich ist auf das in der Bundesabgabenordnung im Vergleich zum AVG strengere Abgabengeheimnis zu verweisen (§ 48a bis 48c BAO). Aber selbst dann, wenn man das Gutachten gemäß § 8 Abs 6 FLAG 1967 entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes (vgl nochmals VwGH 2009/16/0325) nicht als Amtssachverständigengutachten (§ 177 BAO, § 52 AVG), sondern als Privatgutachten betrachtete, könnten die Daten des Gutachtens vor der Abgabenbehörde nicht geheim bleiben. Im Fall eines Privatgutachtens wäre Auftraggeber der Beihilfenwerber, der aus dieser Rechtsposition heraus selbstverständlich berechtigt wäre, das Gutachten vom BASB zu erhalten. Er wäre aber seinerseits verpflichtet, den Abgabenbehörden gegenüber das Gutachten als Beweismittel im Beihilfenverfahren vorzulegen. Es ist wohl einleuchtend, dass zur Erlangung einer staatlichen Geldleistung gegenüber der befugten und auszahlenden Behörde die Erfüllung jener Tatbestandsmerkmale nachzuweisen ist, die das Gesetz vorschreibt, was auch dem Wortlaut des § 8 Abs 6 FLAG 1967 entspricht (arg. „ist durch eine Bescheinigung … auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen). Das Datenschutzgesetz steht der Überlassung der Daten der Sachverständigengutachten gemäß § 8 Abs 6 FLAG 1967 durch das BASB an die Beihilfenbehörde nicht entgegen, da sämtliche Tatbestandsmerkmale der §§ 7 Abs 2 Z 1 bis 3 und 9 Z 3 DSG erfüllt sind. Ergebnis: In Verkennung der Rechtslage hat die belangte Behörde die an sich verfassungskonforme Norm des § 8 Abs 6 FLAG 1967 in denkunmöglicher Weise ausgelegt und den angefochtenen Bescheid bereits deshalb mit Rechtswidrigkeit belastet, indem sie diesen erlassen hat, ohne überhaupt im Besitz bzw Kenntnis der drei Amtsgutachtens als für eine Sachentscheidung notwendig Beweismittel zu sein. Der Einwand von Datenschutzgründen wird zu Unrecht erhoben. Die belBeh war folglich ohne Kenntnis des Amtsgutachtens zur Sachentscheidung nicht befugt. Es ist auch unverständlich, dass die belangte Behörde zwei weitere Gutachten beauftragt hat, ohne noch das erste zu kennen. Die im Vorlagebericht von der belBeh vertretene Ansicht, das BFG hätte die Gutachten von der Bf evt. in Kopie abzuverlangen, ist rechtlich verfehlt. Vielmehr hätte die belBeh vor der Entscheidung versuchen müssen, mit allen zur Verfügung stehenden Mittel - allenfalls mit Zwangssstrafe - die Herausgabe des Gutachtens bei der verpflichteten Behörde durchzusetzen. Die Pflichterfüllung der Herausgabe des Gutachtens an die Beihilfenbehörde ist mit Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO durchsetzbar. Die in Anspruch zu nehmende Institution ist gemäß § 8 Abs 5 und Abs 6 FLAG 1967 das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, zu Handen der Amtsleitung, und zwar in jedem einzelnen Abgabenverfahren. Gründe für die Kassation: Neu in § 278 Abs 1 BAO ist im Vergleich zur Vorgängernorm § 289 Abs 1 BAO idF vor dem Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetz 2012 u.a. der teilweise wiederholte Grundsatz der Verwaltungsökonomie iSd § 39 Abs 2 letzter Satz AVG, wonach ab 1.1.2014 auf Raschheit oder erhebliche Kostenersparnis Bedacht zu nehmen ist. Dieses Verbot erfolgte in Übereinstimmung mit Art 130 Abs 4 Z 2 B-VG idF BGBl I 2012/51 (Ritz, aaO, § 278m, Tz 1). Fraglich könnte sein, ob das Bundesfinanzgericht auch dann befugt ist, die Kassation allein deshalb zu verfügen, weil es nicht seine Aufgabe ist, erstmals jenes Beweismittel zu beschaffen, ohne das die belBeh nicht entscheidungsbefugt war, wenn das zu beschaffende Beweismittel das einzige ist, das zur Entscheidung benötigt wird. Denn wie unter Punkt 2 ausgeführt, werden trotz erfolgter Änderung an der Schnittstelle Gutachten und Bescheinigung nach vor wie in einem gemeinsamen Schriftsatz zusammengefasst. War es früher ein gemeinsamer elektronischer Datensatz, so ist es seither ein gemeinsamer Schriftsatz in Papier. Jedoch sind Zweck der Kassationsmöglichkeit und Grenzen der Ermessensübung unverändert geblieben: Zweck der Kassationsmöglichkeit des § 278 Abs 1 ist die Entlastung der Rechtsmittelbehörde und die Beschleunigung des Beschwerdeverfahrens (vgl zu § 100 Abs 3 FGO zB BFH, BStBl 1997 II 541). Zur Ermessensübung (zu § 66 Abs 2 AVG) weist der VwGH (21.11.2002, 2002/20/0315 , ZfV B 2004/234) darauf hin, es würde die Anordnungen des Gesetzgebers (über ein zweitinstanzliches Verfahren) unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Rechtsmittelbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es sei nicht im Sinn des Gesetzes, wenn die Rechtsmittelbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (Ritz, aaO, § 278m, Tz 5). Zu den Kosten ist zu sagen, dass die belBeh in Summe drei Gutachten in Auftrag gegeben hat, ohne vor Erlassung des angefochtenen Bescheides überhaupt das erste Gutachten geprüft zu haben. Allein diese Vorgangsweise der belBeh ist fern von jeglichem zweckorientierten und gesetzesgebundenen Verwaltungshandeln. Die belBeh hat diese Vorgangsweise bei Erlassung der Beschwerdevorentscheidung unreflektiert wiederholt und dadurch § 262 Abs 1 BAO, idF BGBl I 14/2013, sinnentleert, weil die Beschwerdevorentscheidung als zwingend eingerichtet wurde, um die Beihilfenbehörde dazu anzuhalten, allfällige Verfahrensmängel selbst zu sanieren. Schließlich und endlich hat die belBeh im Vorlagebericht ausgeführt, die Gutachten seien in Originalausfertigung nur bei der Bf einsehbar und das Bundesfinanzgericht könne die Gutachten eventuell von der Bf abverlangen. Dass die belBeh das BASB vergeblich um Übermittlung der Gutachten ersucht hätte, behauptet sie selbst nicht. Ein solches Behördenverhalten kann nicht dazu führen, dass das Bundesfinanzgericht die Ermittlungstätigkeit übernimmt, auch wenn es nur um die Beschaffung eines einzigen Beweismittels geht. Zugleich lässt dieser Fall einen an Missstand grenzenden Zustand erkennen, der bei den Beihilfenbehörden durch die Änderung an der Schnittstelle hervorgerufen wird und weit über den gegenständlichen Fall hinausreicht. Vermeidbare Kosten und Verfahrensverzögerungen entstehen in der Abgabenverwaltung (und im Bundessozialamt) sowie im bundesfinanzgericht vielmehr solange, wie die geänderte Vorgangsweise durch das BASB bestehen bleibt. Eine rasche Beendigung dieses Zustandes spricht ebenfalls für eine Aufhebung gem § 278 Abs 1 BAO. Die Kassation ist schließlich die einzige Entscheidungsmöglichkeit für das BFG, um mit hinreichend Nachdruck der Rechtsansicht der belBeh, die Gutachten könnten ja im Fall einer Bescheidbeschwerde von der Partei beschafft werden, entgegen zu treten und darzulegen, dass die Beihilfenbehörden bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Mitteilung (§ 13 FLAG 1967) oder des Bescheides Kenntnis des Amtssachverständigengutachten gemäß § 8 Abs 6 FLAG 1967 haben müssen, dass also die Beihilfenbehörden im Verfahrensstadium der Antragserledigung über Gutachten und Bescheinigung iSd § 8 Abs 6 FLAG 1967 verfügen müssen, denn durch die Aufhebung tritt das Verfahren gemäß § 279 Abs 2 BAO in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des Bescheides befunden hat, und das ist das Stadium der Antragstellung. Dass der belBeh diese Rechtsansicht zum Teil von dritter Seite oktroyiert wird, ändert nichts daran, dass sie es im Beschwerdeverfahren zu vertreten hat. Der Spruch des angefochtenen Bescheides bestimmt gemäß § 279 Abs 1 BAO die Sache des nachfolgenden Bescheidbeschwerdeverfahrens, also im vorliegenden Fall konkret die Abweisung der erhöhten Familienbeihilfe ab Jänner 2015. Der Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe (Beih3) ist eine der Auslegung zugängliche Willenserklärung der Partei. Bleibt trotz Auslegung der Parteiwille unklar, so wären verbleibende Zweifel durch Befragen der Partei zu beseitigen. Bezeichnet der Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe zwei Zeitpunkte in Bezug auf die Wirksamkeit des Antrages und wird kein Vorhalteverfahren zur Bestimmung der Wirksamkeit des Antrags durchgeführt, so ist der für den Beihilfenwerber günstigere Zeitpunkt maßgebend, das ist hier maximal der Jänner 2010. Aus keinem der drei Bescheinigungen ergibt sich eine medizinische Begutachtung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt zwischen Jänner 2010 und Jänner 2015. Aus dem Umstand, dass die Bf nicht den Zeitraum anficht, kann nicht geschlossen werden, dass sie ihren Antrag eingeschränkt hätte, weil ja die Beschwerde über den Bescheidspruch nicht hinausgehen kann. Die Frage nach der Wirksamkeit eines Antrages gemäß § 8 Abs 6 FLAG 1967 ist eine Rechtsfrage, die von der Beihilfenbehörde, und nicht vom Sachverständigen zu beantworten ist (s Judikatur und Nachweise im Punkt 2). Soweit der Antrag den Zeitraum vor dem Jänner 2015 betrifft, ist er also nach wie vor bei der belangten Behörde unerledig t, weshalb die belBeh zur Erledigung des noch offenen Antrages ohnedies ein Ergänzungsgutachten anzufordern haben wird. Aber auch der in der „Bescheinigung“ vom 6. März 2015 enthaltene Eintritt der Behinderung per 1. Juni 2005 mit 40% wirft Fragen auf, denn der 1. Juni 2005 liegt dermaßen außerhalb jeden hier denkbaren Zeitrahmens, dass ein Schreibfehler vorliegen dürfte, der sich durch Einsicht in das zu Grunde liegende Gutachten möglicherweise schnell aufklären ließe. Aber der 1. Juni 2015 liegt wiederum nach dem Zeitpunkt der Ausfertigung der Bescheinigung. Demnach wäre im März 2015 eine künftig, nämlich am 1. Juni 2015 eintretende Behinderung bescheinigt worden. Den Erfahrungen des Lebens entsprechend wäre eine Verwechslung von Tag (6. März) und Monat (Juni als sechster Monat) denkbar. Offen bleibt aber, ob der Gutachter auch für den Zeitraum Jänner bis Februar 2015 die Begutachtung durchgeführt hat, denn der Begutachtungszeitraum wurde von der belBeh offenbar mit 1. Jänner 2015 (Monat der Antragstellung und Zeitraum laut Spruch des angefochtenen Bescheides) beauftragt. Der Tag der Wirksamkeit der Antragstellung bestimmt aber die Beihilfensache in zeitlicher Hinsicht und ist unverschiebbar, auch wenn weitere Gutachten in der Sache erstellt werden. Denkbar wäre, dass der Gutachter nicht auf den Tag der Wirksamkeit der Antragstellung Jänner 2015, sondern den Monat der Gutachtenserstellung abgestellt hat. Aber auch das im Vorlagebericht von der belBeh mit Datum 6.6.2015 erstgenannte Gutachten wirft Fragen auf, weil die erstgenannte Bescheinigung vom 6.3.2015. stammt. Allein um solch lapidare Fragen beantworten zu können, müssen die Beihilfenbehörden - bzw nach der im Vorlagebericht vertretenen Rechtsansicht das BFG - den mühsamen und kostenintensiven Weg der Zwangsstrafenandrohung beschreiten, weil das BASB den Beihilfenbehörden die Gutachten zu Unrecht vorenthält. Da Ermittlungen (§ 115 Abs. 1 BAO) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden können, und weder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen noch mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, werden der belBeh folgende Ermittlungen aufgetragen: Entsprechend obiger rechtlicher Ausführungen hat die belBeh zunächst die Beibringung der drei Gutachten beim BASB unter Androhung einer Zwangsstrafe durchzusetzen, wobei jedes Gutachten für sich eine eigenständige Leistung iSd § 111 BAO darstellt. Erhält sie die Gutachten, hat sie diese auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit iSd Beschwerdevorbringens sowie auch auf Vollständigkeit in zeitlicher Hinsicht (ab Jänner 2015) zu prüfen und zu entscheiden. Dabei hat sie darauf zu achten, ob die Gutachten den psychischen Aspekt der Krankheit behandelt haben, widrigenfalls hat sie ein Ergänzungsgutachten in Auftrag zu geben (und allenfalls nochmals mit Zwangsmitteln durchzusetzen) und sodann zu entscheiden. Dass die belBeh zur vollständigen Erledigung des Antrags (Jänner 2010) ein Gutachten in Auftrag zu geben hat, kann ihr nicht angeordnet werden, weil dieser Zeitraum die Beschwerdesache verlässt ist. Es sei jedoch daran erinnert. Sollte das BASB der Aufforderung durch die belBeh nicht nachkommen, hat die belBeh die Gutachten bei der Bf unter Ankündigung der Rechtsfolgen bei Nichtentsprechung - wie unter Punkt 3 und 4 dargelegt - zu beschaffen und im Fall der Nichtvorlage abzuweisen, ansonsten wie oben zu verfahren. Sie hat dabei zu klären, ob die Bf aufgrund ihrer Deutschkenntnisse in der Lage ist, den Sinn und die rechtliche Tragweite der Aufforderung zu erfassen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Mit Ende 2014 erfolgte seitens des BMASK eine technische Änderung an der Schnittstelle der Gutachtensübermittlung. Im Zuge dieser Umstellung wurden auch datenschutzrechtliche Überlegungen angestellt, sodass die Beihilfenbehörden seit Ende 2014 vom BASB die Gutachten nicht mehr erhalten. Das BMFJ war bei diesem Projekt eingebunden und vertritt die Ansicht, dass die Gutachten erst im Zeitpunkt der Beschwerdevorlage an das BFG beim Beihilfenwerber zu beschaffen sind. Die technische Änderung hat also eine neue Auslegung des § 8 Abs 6 FLAG 1967 zu Folge, wonach die Beihilfenbehörden nach Ansicht der belBeh zu Recht nurmehr die Bescheinigungen, jedoch nicht mehr die Gutachten erhalten. Das BFG hat in diesem Beschluss die von der belBeh vertretene Rechtsauffassung nicht geteilt und bei der Falllösung folgende Rechtsfragen beantwortet: Sind Gutachten und Bescheinigung iSd § 8 Abs 6 FLAG 1967 voneinander trennbar und ist als Beweismittel iSd § 166 ff BAO im Beihilfenverfahren die Bescheinigung ausreichend? Wie sind die Begriffe „Begutachtung“ iSd § 51 Abs 2 Z 5 FLAG sowie „Bescheinigung“ und „ärztliches Sachverständigengutachten iSd § 8 Abs 6 FLAG 1967 auszulegen? Ist das BASB gesetzlich verpflichtet, das Gutachten der Beihilfenbehörde zu übermitteln, und wenn ja, in welchem Zeitpunkt? Ist es ausreichend, dass das BASB das Gutachten dem Beihilfenwerber übermittelt? Unter welchen Voraussetzungen ist eine Abweisung infolge Nichtvorlage des Gutachtens durch den Beihilfenwerber zulässig? Bestehen gegen die Übermittlung des Gutachtens seitens des BASB datenschutzrechtliche Bedenken zu Recht? Da zu diesen Rechtsfragen eine Judikatur des Verwaltungsgerichtshof fehlt, war gemäß § 25a Abs 1 VwGG die (ordentliche) Revision zuzulassen. Wien, am 14. April 2016

Normen und Schlagworte

Bundesamt für Soziales und BehindertenwesenSozialministeriumservice

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7105160/2015
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7105160.2015
Stammnummer
109630
Gültig
14.04.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF